TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/14 2000/01/0343

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Staatsbürgerschaft;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Abs1 litb idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;
StGB §83 Abs1;
StGB §92 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerde der FS in L, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 23. Juni 2000, Zl. Ia 370-134/2000, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) und auf Erstreckung der Verleihung auf ihre beiden minderjährigen Kinder gemäß §§ 17 und 18 StbG ab.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, habe seit 31. Juli 1973 ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Seit 13. Jänner 1986 sei sie verheiratet; dieser Ehe entstammten die beiden 1987 und 1989 in Bregenz geborenen Kinder. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie zwei Jahre die Hauswirtschaftliche Berufsschule besucht. Seit März 1998 sei sie bei einem Unternehmen in Hörbranz als Arbeiterin beschäftigt. In der Zeit von 1981 bis 1989 sei sie bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen.

Sie lebe von ihrem Gatten getrennt, der in die Türkei zurückgekehrt sei.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 4. Jänner 1993 sei sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je S 80,-- verurteilt worden, weil sie am 14. September 1992 gegen ihren Gatten tätlich vorgegangen sei und ihn durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesichts verletzt habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. Oktober 1993 sei sie wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 170 Tagessätzen zu je S 100,-- verurteilt worden. Dem Urteil habe folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen:

"Sie hatte in der Zeit zwischen 24. und 26.10.1992 in L ihren fünfjährigen Sohn S., sohin eine Person, die ihrer Fürsorge oder Obhut unterstand und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dadurch körperliche Qualen zugeführt, dass sie mit einem heißen Schürhacken gegen dessen Oberschenkel schlug, was eine 9 mal 2 cm große Wunde mit Blasenbildung und Hautrötung am linken Oberschenkel sowie eine 4 mal 1,5 cm große Wunde mit Rötung und Einblutung am rechten Oberschenkel, verbunden mit sehr starken Schmerzen, zur Folge hatte."

Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft worden:

"mit Bescheid vom 02.10.1995, Zl. X-27903-1995, wegen Übertretungen nach den §§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 3.300,--;

mit Bescheid vom 01.06.1996, Zl. X-17604-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 24 Abs. 1 lit. d und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 300,--."

Auf Grund der Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich von mehr als 26 Jahren komme für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG der Tatbestand des § 10 Abs. 1 leg. cit. in Frage. Die Tatbestände des § 10 Abs. 6 und des § 10 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit ihren erhöhten Erfordernissen könnten außer Betracht bleiben. Der Tatbestand des § 10 Abs. 4 Z 2 StbG scheide aus, weil die Beschwerdeführerin nach dem 9. Mai 1945 geboren worden sei. Gemäß § 11 StbG habe sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 StbG freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen. Es lägen einige Sachverhalte vor, die im Rahmen des Verleihungsverfahrens für die Beschwerdeführerin positiv zu werten seien. Sie halte sich seit mehr als 26 Jahren in Österreich auf und habe die Schulausbildung abgeschlossen. Durch den langjährigen Aufenthalt und die Schulausbildung habe sie sich weitgehend an die hierortigen Verhältnisse angepasst. Andererseits habe die Beschwerdeführerin 1993 vom Bezirksgericht Bregenz wegen Körperverletzung und vom Landesgericht Feldkirch wegen Quälens eines Unmündigen verurteilt werden müssen. Insbesondere das Quälen einer unmündigen Person stelle einen gravierenden Rechtsbruch dar. Von der Bezirkshauptmannschaft habe die Beschwerdeführerin wegen einer gravierenden Geschwindigkeitsübertretung bestraft werden müssen. Alle Übertretungen richteten sich gegen Schutznormen, die zum Schutz von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter erlassen worden seien. Dieses Verhalten lasse erkennen, dass die Beschwerdeführerin mit der Rechtsordnung noch nicht im wünschenswerten Maß verbunden sei. Dieser Umstand relativiere auch das durch den langjährigen Aufenthalt gegebene Ausmaß der Integration.

Nach Abwägung der aufgezeigten Gesichtspunkte gelange die belangte Behörde zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die wiederholte Missachtung eines hohen Rechtsgutes ein Verhalten gesetzt habe, das das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen beeinträchtige und schwerer wiege, als das Ausmaß ihrer Integration. Daher habe die Ermessensübung nach § 11 StbG auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit der letzten gerichtlichen Verurteilung mehrere Jahre vergangen seien, nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen können. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 StbG scheide somit aus.

Die einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft begründenden Tatbestände der §§ 11a, 12, 13 und 14 StbG setzten unter anderem entweder die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, einen zumindest fünfzehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich mit dem Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration, den ehemaligen, mindestens zehn Jahre dauernden ununterbrochenen Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Minderjährigkeit bzw. Staatenlosigkeit voraus. Die Beschwerdeführerin könne zwar auf einen fünfzehnjährigen Hauptwohnsitz im Sinn des § 12 Z 1 lit. b StbG verweisen, der für diesen Tatbestand geforderte Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter zwei Mal vom Gericht und wegen einer gravierenden Verwaltungsübertretung von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestraft werden müssen. Zu einer nachhaltigen persönlichen Integration gehöre auch die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer erlassen worden seien. Für den Tatbestand des § 12 Z 1 lit. b StbG müssten beide Voraussetzungen, sowohl die nachhaltige berufliche als auch die persönliche Integration gegeben sein. Da somit die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht gegeben seien, scheide daher auch eine Verleihung auf Grund dieser Tatbestände aus.

Da der Verleihungsantrag abzuweisen gewesen sei, seien auch die Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht gegeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, ...

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

...

§ 11. Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.

...

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen wenn er

1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder

..."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Verleihungsantrag der Beschwerdeführerin vorerst im Grunde des § 11 StbG abgewiesen, weil sie vermeinte, dass sie das ihr in § 10 Abs. 1 StbG eingeräumte freie Ermessen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 11 StbG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin üben könne. Andererseits gründete sie die Abweisung des Antrages darauf, dass der Beschwerdeführerin insbesondere nach § 12 Z 1 lit. b StbG kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zukomme, weil sie die erforderliche nachhaltige persönliche Integration nicht aufweise. Die belangte Behörde hat damit jedoch implizit zu Grunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin trotz der gerichtlichen Verurteilung insbesondere die zwingenden Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 und 6 StbG erfüllte.

Soweit der Beschwerdeführerin ein - vorrangig zu prüfender - Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zusteht, erübrigt sich die im angefochtenen Bescheid primär behandelte Frage der Ermessensübung. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kommt von jenen Tatbeständen, die eine Verleihung der Staatsbürgerschaft kraft Rechtsanspruches vorsehen, sachverhaltsbezogen nur der nach § 12 Z 1 lit. b StbG in Betracht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das Erfordernis des mindestens fünfzehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet erfüllt; dagegen sah die belangte Behörde das Erfordernis der nachhaltigen persönlichen Integration nicht als gegeben an.

Auf den Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration stellt das Gesetz auch an anderer Stelle ab. Durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 wurden sowohl § 10 Abs. 5 Z 3 als auch § 12 Z 1 lit. b StbG neu eingefügt. In § 10 Abs. 5 Z 3 StbG wird dieser Gesichtspunkt als Fall eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 10 Abs. 4 Z 1 leg. cit. genannt. Demgemäß verweisen die ErläutRV 1283 BlgNR 20. GP 9 auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 5 Z 3 leg. cit.; dort (aaO 8) heißt es zu der in Rede stehenden Wendung:

"Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis aus weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.)."

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid keine expliziten Feststellungen zur fremdenrechtlichen Position der Beschwerdeführerin. Betreffend die beschäftigungsrechtliche Position stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin seit März 1998 - offenbar ununterbrochen - als Arbeiterin bei einem Unternehmen beschäftigt ist. Für die vorangehende Zeit traf sie lediglich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1981 bis 1989 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie die aus der vorliegenden Bestätigung der Versicherungszeiten für die Zeit von 1990 bis 1998 hervorgehenden weiteren Beschäftigungsverhältnisse nicht zu Grunde legte.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde schließen die zwei gerichtlich strafbaren Vergehen im Jahr 1992 und eine "gravierende Geschwindigkeitsübertretung" die Annahme einer nachhaltigen persönlichen Integration der Beschwerdeführerin noch nicht aus. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 berücksichtigt (verwaltungs-)strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Verleihungserfordernisse einerseits nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG, andererseits nach § 10 Abs. 1 Z 6 leg. cit. Im vorliegenden Fall steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Tatbestand entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 6 StbG liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; treten aber keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme nicht gerechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227).

Angesichts der beiden strafbaren Handlungen im Jahre 1992 kann vor dem Hintergrund des mehr als 26-jährigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihres langjährigen Wohlverhaltens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden, dass in ihren Verfehlungen ein "Integrationsdefizit" vorliegt, das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Annahme einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration entgegenstehen würde.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001; die im Betrag von S 2.500,-- angefallene Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 14. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010343.X00

Im RIS seit

19.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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