TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/21 B6 415356-1/2010

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B6 415.356-1/2010/2E

B6 415.360-1/2010/2E

B6 415.357-1/2010/2E

B6 415.359-1/2010/2E

B6 415.361-1/2010/2E

B6 415.362-1/2010/2E

B6 415.358-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.606-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.606-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.607-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.607-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.608-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.608-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.609-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.609-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.610-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.610-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.611-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.611-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.612-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2010, FZ. 10 07.612-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die beschwerdeführenden Parteien - ein Ehepaar, deren vier Kinder im Alter von 11, 8, 6 und 4 Jahren sowie die Mutter des Familienvaters - führen nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX bei der Stadt XXXX, reisten am 22.08.2010 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die beschwerdeführenden Parteien - ein Ehepaar, deren vier Kinder im Alter von 11, 8, 6 und 4 Jahren sowie die Mutter des Familienvaters - führen nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der türkischen Volksgruppe an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 , reisten am 22.08.2010 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2010 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache im Wesentlichen vor, dass das Leben teuer sei, sie für ihre Enkelkinder nicht sorgen und sie nicht in die Schule schicken könne, da sie für die Schulartikel nicht aufkommen könne und ihr Sohn und ihr Ehemann nicht arbeiteten würden.

Der Zweitbeschwerdeführer - der Sohn der Erstbeschwerdeführerin - führte bei der Erstbefragung im Wesentlichen aus, er habe keine Arbeit, könne seine Kinder nicht zur Schule schicken, da er sich die Schulartikel nicht leisten könne. Seine Mutter sei krank und die Medikamente kosteten viel Geld.

Die Drittbeschwerdeführerin - die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers - brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, sie hätten keine Gelegenheit, im Herkunftsstaat zu arbeiten. Sie wolle ihre Kinder zur Schule schicken und sie erhielten nur beschränkt die Schulartikel für die Kinder. Ihr täglicher Bedarf an Lebensmittel sei auch nicht gesichert und es gebe Tage, da könnten sie sich nur Oliven leisten.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der türkischen Sprache und eines Rechtsberaters am 27.08.2010 einvernommen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie leide an Magenbeschwerden, Bluthochdruck und Cholesterinproblemen. Sie habe Probleme mit ihren Nerven und auch Diabetes. Sie nehme regelmäßig Medikamente ein. Sie habe in Mazedonien keine Möglichkeit, ihre Medikamente zu besorgen. Ihr Sohn habe die Medikamente nicht ständig besorgen können und deshalb habe sie sie manchmal nicht genommen. Zuletzt habe sie mit ihrem Sohn und dessen Familie in einer Einzimmerwohnung gelebt. Im Herkunftsstaat habe sie noch ungefähr neun Familienangehörige. Ihre Enkelkinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie legte einen mazedonischen Reisepass, ausgestellt am 12.01.2010 sowie ein mazedonisches Gesundheitsbuch, ausgestellt am 24.12.2004 vor.

Der Zweitbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe. Er wolle seine Kinder hier ärztlich behandeln lassen. Seit er sechzehn Jahre alt sei, sammle er Flaschen und verkaufe diese, um seine Familie zu ernähern. Zuletzt habe er mit seiner Familie in einer Einzimmerwohnung gelebt. Im Herkunftsstaat habe er noch ungefähr neun Familienangehörige. Seine Tochter sei wegen ihrer Herzprobleme nicht behandelt, sondern nach Skopje geschickt worden. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Er legte einen mazedonischen Reisepass, ausgestellt am 12.01.2010, ein mazedonisches Gesundheitsbuch, ausgestellt am 28.07.2004, einen mazedonischen Personalausweis, ausgestellt am 13.07.2008 sowie eine mazedonische Heiratsurkunde, ausgestellt am 20.08.2009 vor.

Die Drittbeschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihre bereits in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe. Zuletzt habe sie mit ihrer Familie in einer Einzimmerwohnung gelebt. Im Herkunftsstaat habe sie noch ungefähr neun Familienangehörige. Ihre älteste Tochter (die Viertbeschwerdeführerin) habe seit ihrem zweiten Lebensjahr Magenbeschwerden und ihre achtjährige Tochter (die Fünftbeschwerdeführerin) habe regelmäßig Kopfschmerzen. Diese habe eine Sehbrille verschrieben bekommen, doch hätten sie sich diese nicht leisten können. Ihre jüngste Tochter (die Sechstbeschwerdeführerin) habe Herzbeschwerden und sei in der Heimat untersucht worden. Sie hätten sich aber die weitere Behandlung nicht leisten können, weshalb sie damit aufgehört hätten. Ihr sei vor zwei Monaten schlecht geworden und im Krankenhaus habe man gesagt, dass sie Herzbeschwerden hätte und deshalb in Skopje behandelt werden müsse. Da sie die Möglichkeit dazu nicht gehabt hätten, hätten sie nicht nach Skopje fahren können. Sie sei also nie behandelt worden. Wenn sie laufe, sage sie, dass sie im Brustbereich Schmerzen spüre. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie legte einen mazedonischen Reisepass, ausgestellt am 10.08.2010 sowie ein mazedonisches Gesundheitsbuch, ausgestellt am 01.04.2004 vor.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien den Herkunftsstaat wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen hätten. Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und hätten auch keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt werden können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien den Herkunftsstaat wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen hätten. Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und hätten auch keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien festgestellt werden können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.

Gegen die Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurde das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien dahingehend zusammengefasst, dass sie im Herkunftsstaat wegen ihrer ethnischen Herkunft der Existenzgrundlage in einem maßgebenden Mindestmaß beraubt werden würden und ihnen daher bei einer Rückkehr eine ausweglose und unmenschliche Situation drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamts wären derart kurz gehalten, dass sie den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich einer Bescheidbegründung nicht entsprechen würden. Auch habe das Bundesasylamt hinsichtlich der Ermittlungstätigkeit den Anforderungen nicht entsprochen. Letztlich könne auch die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entziehe, asylrelevant sein.

Mit Schreiben vom 13.09.2010 führte der Zweitbeschwerdeführer aus, in Mazedonien hätten sie keine Menschenrechte zu haben und nicht gut behandelt zu werden. Sie würden immer erniedrigt sowie gedemütigt werden und man gebe ihnen keine Rechte oder Arbeit. Sie bekämen auch keine Sozialhilfe. Die Informationen, die das Bundesasylamt erhalte, seien alle falsch. In Österreich habe er verstanden, dass er ein Mensch sei. Mazedonische Kinder hätten seine Tochter in der Schule belästigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie seien zum Schulleiter gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Dieser habe sie verspottet und gesagt, dass nichts passieren werde. Seine Tochter wolle vor Angst nicht mehr in die Schule gehen, weshalb sie ihre Tochter nicht mehr in die Schule geschickt hätten. Sie seien zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten, aber diese hätte sich nicht um sie gekümmert, sondern ihre Anzeige nicht akzeptiert. Er selbst habe keine regelmäßige Arbeit, müsse aus dem Müll Flaschen sammeln und für seine Familie sorgen. Er müsse die ganze Zeit von der Polizei weglaufen. Wenn die Polizisten ihn sähen, würden sie ihn schlagen. Bevor er hierher gekommen sei, habe er in Mazedonien Beschwerden gehabt und sei krank gewesen. Im Krankenhaus sei er nicht aufgenommen worden. Hier habe man sich um ihn gekümmert und ihn operiert. Aufgrund seiner Erlebnisse sei seine Psyche zerstört worden bzw. sei seine Frau durchgedreht.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die beschwerdeführenden Parteien sind nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehören der Volksgruppe der Türken an, sind muslimischen Bekenntnisses, waren zuletzt im Heimatstaat in dem oben genannten Dorf wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihnen droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Die beschwerdeführenden Parteien haben aus wirtschaftlichen Gründen das Land verlassen, wobei sie in Mazedonien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt waren noch sind.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussagen der beschwerdeführenden Parteien ist umfassend, schlüssig und im Ergebnis zutreffend.

In den Beschwerden werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.

Die beschwerdeführenden Parteien machten in ihrer Einvernahme am 27.08.2010 ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Asylanträge geltend.

Nicht erkannt werden kann, dass das Bundesasylamt - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - in der Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide die Ausführungen hinsichtlich der Existenzsicherung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat zu kurz gehalten hätte. Vom Bundesasylamt wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Familie auch durch - wenngleich geringfügige - Erwerbstätigkeit erhalten habe können. Zudem habe er eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien. Diese Feststellungen finden ihre Deckung im Einvernahmeprotokoll vom 27.08.2010 (vgl. As 79, As 85 zu 10 07.607-EAST-West). Somit fehlt es aber an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine Existenzgefährdung seiner Familie.Nicht erkannt werden kann, dass das Bundesasylamt - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - in der Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide die Ausführungen hinsichtlich der Existenzsicherung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat zu kurz gehalten hätte. Vom Bundesasylamt wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Familie auch durch - wenngleich geringfügige - Erwerbstätigkeit erhalten habe können. Zudem habe er eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien. Diese Feststellungen finden ihre Deckung im Einvernahmeprotokoll vom 27.08.2010 vergleiche As 79, As 85 zu 10 07.607-EAST-West). Somit fehlt es aber an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine Existenzgefährdung seiner Familie.

Auch den im Schreiben vom 13.09.2010 geäußerten Einwänden bezüglich der den beschwerdeführenden Parteien vorgehaltenen und im bekämpften Bescheid festgehaltenen Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Türken in Mazedonien kann nicht gefolgt werden. Aus den auf Berichten des US. Departement of State sowie der Commission of the European Communities beruhenden Feststellungen finden sich mit Ausnahme von Diskriminierungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Fehlen einer ethnischen Repräsentation in öffentlichen Ämtern sowie angemessener türkischsprachiger Bildung und Medien keine Hinweise auf existenzbedrohende wirtschaftlich-soziale Ausgrenzungen oder auf eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von türkischen Volksgruppenangehörigen in Mazedonien. Hierzu ist weiters anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer die Länderfeststellungen zwar allgemein bestritt, diesbezüglich aber seine Einwände nicht weiter konkretisierte. Eine derartige Konkretisierung ist weder der Beschwerdeschrift noch dem Schreiben vom 13.09.2010 zu entnehmen, wobei auch keine anderslautenden Berichte genannt wurden oder auf solche verwiesen wurde.

Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Schreiben vom 13.09.2010, wonach seine Tochter von mazedonischen Kindern in der Schule belästigt worden wäre, die versucht hätten, sie zu vergewaltigen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses im Widerspruch zu seien bisherigen Angaben steht. Gleiches gilt für seine Behauptung, potentiell Übergriffen der Polizei ausgesetzt zu sein. So gab der Zweitbeschwerdeführer - gleichlautend auch die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin - dazu am 27.08.2010 beim Bundesasylamt an, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, wobei im Zusammenhang mit der Schule einzig finanzielle Probleme hinsichtlich der Schulausgaben thematisiert wurden. In diesem Zusammenhang wurde nur der Umstand beklagt, dass sie die Kinder nicht in die Schule schicken könnten, "obwohl ihre Kinder in die Schule gehen wollen", da sie zuviel Geld koste (vgl. As 77, 79 zu 10 07.608 - EAST West). Der Zweitbeschwerdeführer verneinte - wie auch seine Gattin und seine Mutter - ausdrücklich Probleme mit der Polizei oder Behörden (vgl. As 81 zu 10 07.608 - EAST West). Daher war davon auszugehen, dass es sich bei den erstmals im Schreiben vom 13.09.2010 geltend gemachten Behauptungen lediglich um eine konstruierte Steigerung des Vorbringens handelt, das keine Deckung in realen Erlebnissen findet. Zudem handelt es sich bei den ergänzenden Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Schreiben vom 13.09.2010 - wie in der Folge ausgeführt wird - um unzulässige Neuerungen.Zum Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Schreiben vom 13.09.2010, wonach seine Tochter von mazedonischen Kindern in der Schule belästigt worden wäre, die versucht hätten, sie zu vergewaltigen, ist darauf hinzuweisen, dass dieses im Widerspruch zu seien bisherigen Angaben steht. Gleiches gilt für seine Behauptung, potentiell Übergriffen der Polizei ausgesetzt zu sein. So gab der Zweitbeschwerdeführer - gleichlautend auch die Erst- und die Drittbeschwerdeführerin - dazu am 27.08.2010 beim Bundesasylamt an, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, wobei im Zusammenhang mit der Schule einzig finanzielle Probleme hinsichtlich der Schulausgaben thematisiert wurden. In diesem Zusammenhang wurde nur der Umstand beklagt, dass sie die Kinder nicht in die Schule schicken könnten, "obwohl ihre Kinder in die Schule gehen wollen", da sie zuviel Geld koste vergleiche As 77, 79 zu 10 07.608 - EAST West). Der Zweitbeschwerdeführer verneinte - wie auch seine Gattin und seine Mutter - ausdrücklich Probleme mit der Polizei oder Behörden vergleiche As 81 zu 10 07.608 - EAST West). Daher war davon auszugehen, dass es sich bei den erstmals im Schreiben vom 13.09.2010 geltend gemachten Behauptungen lediglich um eine konstruierte Steigerung des Vorbringens handelt, das keine Deckung in realen Erlebnissen findet. Zudem handelt es sich bei den ergänzenden Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers im Schreiben vom 13.09.2010 - wie in der Folge ausgeführt wird - um unzulässige Neuerungen.

Weiters ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK allesamt nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Weiters ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK allesamt nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Angesichts der Feststellungen des Bundesasylamts sowie der Angaben der beschwerdeführenden Parteien bestehen im Herkunftsstaat - auch für die Herzproblem der Sechstbeschwerdeführerin grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem dem Asylgerichtshof bisher bekannten Ermittlungsstand. Auch das Argument, dass man sich dazu die Reisekosten für eine Behandlung in Skopje nicht leisten habe können, erscheint angesichts der aufgewendeten Reisekosten für die Ausreise nach Österreich und der Kosten für die Ausstellung der Reisedokumente wenig überzeugend und ändert zudem nichts an der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit (vgl. dazu insbesondere As 73 zu 10 07.608 - EAST West). Hierbei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bei der Sechstbeschwerdeführerin auch keine akute Behandlungsbedürftigkeit einer schwerwiegenden Krankheit gegeben ist, zumal keine Hinweise für eine stationäre oder sonstige intensive Behandlung vorliegen.Angesichts der Feststellungen des Bundesasylamts sowie der Angaben der beschwerdeführenden Parteien bestehen im Herkunftsstaat - auch für die Herzproblem der Sechstbeschwerdeführerin grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem dem Asylgerichtshof bisher bekannten Ermittlungsstand. Auch das Argument, dass man sich dazu die Reisekosten für eine Behandlung in Skopje nicht leisten habe können, erscheint angesichts der aufgewendeten Reisekosten für die Ausreise nach Österreich und der Kosten für die Ausstellung der Reisedokumente wenig überzeugend und ändert zudem nichts an der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit vergleiche dazu insbesondere As 73 zu 10 07.608 - EAST West). Hierbei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass bei der Sechstbeschwerdeführerin auch keine akute Behandlungsbedürftigkeit einer schwerwiegenden Krankheit gegeben ist, zumal keine Hinweise für eine stationäre oder sonstige intensive Behandlung vorliegen.

Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinn der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK konnte somit nicht erkannt werden.Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinn der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK konnte somit nicht erkannt werden.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt in den bekämpften Bescheiden zutreffend feststellte, ist es den beschwerdeführenden Parteien während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

2.3. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,2.3. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Im AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 mit nahezu identem Wortlaut (§ 40 Abs. 1 AsylG 2005) übernommen, weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum § 32 Abs. 1 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Artikel 13, EMRK und damit auch des Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt römisch drei.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Im AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 mit nahezu identem Wortlaut (Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005) übernommen, weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.

Weder in der Beschwerdeschrift noch im Schreiben vom 13.09.2010 wird konkret ausgeführt, was einer Schilderung der erstmals in diesem Schreiben vorgebrachten Fluchtgründe bereits vor dem Bundesasylamt entgegengestanden wäre. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren des Bundesasylamts vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Vielmehr bestätigten die einvernommenen beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Unterschrift nach Rückübersetzung der Niederschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. As 85 zu zu 10 07.608 - EAST West). Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die beschwerdeführenden Parteien allenfalls gehindert gewesen wären, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Auch der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine Hinweise auf eine derartige Einschränkung der Einvernahmefähigkeit zu entnehmen, wobei die beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme vom 27.08.2010 ausdrücklich erklärten, sowohl physisch als auch psychisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen (vgl. As 71 zu 10 07.608 - EAST West). Im Asylverfahren sind darüber hinaus keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführenden Parteien gehindert waren, alle ihre Fluchtgründe vorzubringen.Weder in der Beschwerdeschrift noch im Schreiben vom 13.09.2010 wird konkret ausgeführt, was einer Schilderung der erstmals in diesem Schreiben vorgebrachten Fluchtgründe bereits vor dem Bundesasylamt entgegengestanden wäre. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren des Bundesasylamts vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Vielmehr bestätigten die einvernommenen beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Unterschrift nach Rückübersetzung der Niederschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit vergleiche As 85 zu zu 10 07.608 - EAST West). Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die beschwerdeführenden Parteien allenfalls gehindert gewesen wären, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten vergleiche VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Auch der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine Hinweise auf eine derartige Einschränkung der Einvernahmefähigkeit zu entnehmen, wobei die beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme vom 27.08.2010 ausdrücklich erklärten, sowohl physisch als auch psychisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen vergleiche As 71 zu 10 07.608 - EAST West). Im Asylverfahren sind darüber hinaus keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführenden Parteien gehindert waren, alle ihre Fluchtgründe vorzubringen.

Da sohin die Vorausetzungen des § 40 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien das neue Vorbringen mit dem Versuch erstattet haben, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern.Da sohin die Vorausetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG nicht vorlagen, ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien das neue Vorbringen mit dem Versuch erstattet haben, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem diesbezüglich bereits weiter oben Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machten und in Mazedonien über ein entsprechendes soziales Netz verfügen, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem diesbezüglich bereits weiter oben Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien, die keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machten und in Mazedonien über ein entsprechendes soziales Netz verfügen, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

4.2. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt. Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.4.2. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt. Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger) in Verbindung mit den im Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt. In Art. 5 Abs. 1 lit. c des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten für einen Drittstaatsangehörigen unter anderen als Einreisevoraussetzung gilt, dass dieser den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen muss und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen muss oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "illegaler Aufenthalt": die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Der mit der Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 lit. c des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger) in Verbindung mit den im Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt. In Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten für einen Drittstaatsangehörigen unter anderen als Einreisevoraussetzung gilt, dass dieser den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen muss und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen muss oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "illegaler Aufenthalt": die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Der mit der Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens nicht ein etwaiges Aufenthaltsrecht bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ab der visumfreien Einreise weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein aufgrund der visumfreien Einreise entstandenes Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung als "nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht" im Sinne vonDaher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens nicht ein etwaiges Aufenthaltsrecht bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ab der visumfreien Einreise weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer ungünstigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein aufgrund der visumfreien Einreise entstandenes Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung als "nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht" im Sinne von

§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 entgegen.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegen.

4.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind am 22.08.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 23.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Sie beziehen seit 23.08.2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit diesem Zeitpunkt sind sie zum Aufenthalt in Österreich nur noch auf Grund von Asylanträgen, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen diesen bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Hinblick auf die äußerst kurze Zeitspanne, seit der sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).4.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind am 22.08.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 23.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Sie beziehen seit 23.08.2010 Leistungen aus der Grundversorgung. Seit diesem Zeitpunkt sind sie zum Aufenthalt in Österreich nur noch auf Grund von Asylanträgen, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der beschwerdeführenden Parteien von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen diesen bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Hinblick auf die äußerst kurze Zeitspanne, seit der sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich aufhalten, ist auszuschließen, dass die Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Der vom Bundesasylamt vorgenommenen Interessensabwägung war somit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Die Ausweisungen sind sohin zulässig.Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Der vom Bundesasylamt vorgenommenen Interessensabwägung war somit im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK im Ergebnis nicht entgegenzutreten. Die Ausweisungen sind sohin zulässig.

5. Angesichts der Verfahrensergebnisse erübrigt es sich auch, über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG waren in den vorliegenden Fällen jedenfalls gegeben (vgl. § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009). Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.5. Angesichts der Verfahrensergebnisse erübrigt es sich auch, über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG waren in den vorliegenden Fällen jedenfalls gegeben vergleiche Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,). Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Neuerungsverbot, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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