TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/21 B5 413723-1/2010

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B5 413.723-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, FZ. 07 04.526-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, FZ. 07 04.526-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids statt "gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005" zu lauten hat: "gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005".Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids statt "gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005" zu lauten hat: "gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005".

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt Skënderaj, reiste am 15.07.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Angst habe, umgebracht zu werden. Am 12.10.2002 sei einer seiner Brüder zusammen mit einem Freund in einem Wagen erschossen worden. Die Hintergründe der Bluttat kenne der Beschwerdeführer nicht. Der ermordete Freund seines Bruders sei ein ehemaliges UÇK-Mitglied und Leibwächter eines Ex-Ministerpräsidenten gewesen. Zuvor habe sein Vater gegen die gesamte Familie gerichtete telefonische Morddrohungen erhalten. Er habe sich an die Polizei gewandt, doch habe diese ihm gesagt, dass sie nichts machen könne. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen sowie seine restlichen Brüder etwa vier oder fünf Monate nach dem Mordfall nach Deutschland gebracht. Der Vater sei aus finanziellen Gründen im Kosovo geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich bereits von 1993 bis 2000 in Deutschland aufgehalten. Im Mai 2005 sei der Beschwerdeführer nach negativ abgeschlossenem Asylantrag wieder in den Kosovo abgeschoben worden. Zwei oder drei Wochen später sei er jedoch wieder illegal nach Deutschland zurückgekehrt, in Schubhaft genommen und im August 2005 erneut abgeschoben worden. In der Zwischenzeit sei im Kosovo auf seinen Vater geschossen worden, wobei dieser unverletzt geblieben sei. Niemand würde wissen, wer die Täter gewesen seien. Der Vater des Freundes seines ermordeten Bruders sei im März 2004 getötet worden. Bei seiner Rückkehr in den Kosovo hätten auf den Beschwerdeführer bereits am Flughafen UNHCR-Leute gewartet und ihn für drei Monate in einem Schutzhaus untergebracht. In der Zwischenzeit habe er einen Drohbrief der AKSh erhalten, den sein Vater gefunden habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was die Leute der AKSh von ihm wollen würden, vielleicht hätten sie etwas mit der Ermordung seines Bruders zu tun. Danach sei er für ein weiteres Jahr in einem anderen "Safe House" untergebracht worden. Er habe dieses Haus dann freiwillig verlassen, weil er nicht sein ganzes Leben in diesen Schutzhäusern verbringen könne. Er habe sich danach etwa vier Monate bei einem Cousin in der oben genannten Stadt aufgehalten und sei dann illegal nach Österreich eingereist. Seine Mutter, seine restlichen zwei Brüder sowie eine Schwester würden sich nach wie vor in Deutschland befinden. Eine Schwester lebe in Österreich, zu der der Beschwerdeführer aber kaum Kontakt habe. Eine weitere Schwester lebe beim Vater im Kosvo. Seine Schwestern seien nicht bedroht worden.

Der Beschwerdeführer legte unter anderen die schriftliche (dritte und letzte) an ihn gerichtete Aufforderung der AKSh, sich im November 2005 beim lokalen Generalstab zu melden, wobei er im Fall der Ablehnung dieses Aufrufes als Verräter des Volkes nach den militärischen albanischen Gesetzen streng bestraft werden würde. Weiters legte er ein Schreiben eines internationalen Staatsanwaltes der Interimsverwaltung im Kosovo vom 29.03.2005 in Kopie vor, in welchem der Mord an seinem Bruder sowie dessen Freund im Jahr 2002 bestätigt wird und darauf hingewiesen wird, dass die wahrscheinlich von Auftragskillern durchgeführte Mordtat Ergebnis einer seit 2000 andauernden Bandenfehde im Milieu der organisierten Kriminalität sei, wobei es insgesamt zu fünf bis acht gewaltsamen Todesfällen gekommen wäre. Das letzte Todesopfer sei der Vater des Freundes des Bruders des Beschwerdeführers im September 2004 gewesen. Auf Grundlage dieser und anderer von der regionalen Kriminalabteilung der UNMIK Polizei zur Verfügung gestellten Informationen sei der Verfasser überzeugt, dass zurückkehrende Familienmitglieder der Mordopfer sich aller Voraussicht nach im Kosovo in Lebensgefahr befinden würden. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Ombudsmannes im Kosovo vom 14.12.2005 in Kopie vor, in dem bestätigt wird, dass dem Beschwerdeführer seitens des Kosovo Police Korps (KPS) trotz Antrages kein präventiver Schutz gegen Drohbriefe einer Organisation namens "the Front for Albanian National Unification" geleistet werden könne, da derartige Maßnahmen mit Ausnahme eines Zeugenschutzprogramms, welches nur von einem internationalen Strafgericht angeordnet werden könne, nicht existieren würden. In einem ebenfalls in Kopie vorgelegten Schreiben einer britischen zivilen Einrichtung im Kosovo vom 12.04.2006 wird bestätigt, dass dem Beschwerdeführer nach Anfrage des UNHCR im November 2005 in einer sonst zum Schutz von Kindern vorgesehenen Unterkunft dauerhaft Zuflucht gewährt worden sei. Weiters wird darin ausgeführt, dass durch die Unterbringung die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen sei, wobei seine gesamte Familie im Kosovo einer ernsthaften Lebensgefahr ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf das Schreiben des internationalen Staatsanwaltes vom 04.04.2005 Bezug genommen.

Nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesasylamt wurden seitens eines österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnis in einem Bericht vom 30.10.2007 zusammengefasst wurde. Darin wurde der Mordanschlag am Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund im Zusammenhang mit dem "Kriminalfall M", einer Mischung aus Blutrache und Machtkämpfen in der organisierten Kriminalität (O.K.) in Zusammenhang gebracht, in dessen Folge es zu einer Reihe von Mordfällen gekommen sei (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum "Kriminalfall M" As 297-313). Der gleichfalls ermordete Freund des Bruders des Beschwerdeführers sei Leibwächter eines früheren Premierministers gewesen, dem Verbindungen zur O.K. nachgesagt werden würden. Laut einer Anzeigenbestätigung der Polizei sei im August 2005 von unbekannten Personen auf dem Vater des Beschwerdeführers vor dessen (mittlerweile geschlossenen) Restaurant geschossen worden. Drohanrufe hätten laut Polizeibericht nicht bestätigt werden können, jedoch eine Anzeige wegen verdächtiger Personen in einem schwarzen Fahrzeug. Es hätte auch bestätigt werden können, dass der Vater des Freundes des Bruders des Beschwerdeführers im März 2004 erschossen worden sei. Aufgrund der Verwicklung des Bruders des Beschwerdeführers in den Fall M hätte die UNMIK keine Zustimmung zur Abschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland geben wollen, wobei zu diesem Zeitpunkt der Charterflug aber bereits gestartet wäre. Laut dem damaligen internationalen Staatsanwalt sei ein Gefährdungsgrad für die Familienmitglieder des Beschwerdeführers vorgelegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland dürfte laut Andeutung seines Vaters aufgrund von Straftaten erfolgt sein. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr in einem Safe House untergebracht gewesen. Bei den AKSh-Schreiben handle es sich nach Einschätzung des Verbindungsbeamten, die auf bisherigen Erfahrungswerten, Intel-Quellen, und Aussagen von Familienagehörigen beruhen würden, um Fälschungen zur Verstärkung des Fluchtgrundes. Laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers hätte ein Treffen seines Sohnes mit einem hochrangigen Offizier des Kosovo Protection Corps (KPC) ergeben, dass eine Gruppe von Schwerkriminellen einen Anschlag auf den Beschwerdeführer planen würde. Da seitens der Familie des Beschwerdeführers keine Hintergrundinformationen über deren oder der Verwicklung des Bruders des Beschwerdeführers in O.K.-Aktivitäten erfolgt sei, könne keine Evaluierung des Gefährdungsgrades gegeben werden. Laut den vorliegenden Unterlagen, den Aussagen eines ehemaligen UNMIK Mitarbeiters und den Erläuterungen des internationalen Staatsanwaltes wäre einer Abschiebung aus Deutschland wegen zu großer Gefährdung nicht zugestimmt worden.Nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesasylamt wurden seitens eines österreichischen Verbindungsbeamten vor Ort Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnis in einem Bericht vom 30.10.2007 zusammengefasst wurde. Darin wurde der Mordanschlag am Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund im Zusammenhang mit dem "Kriminalfall M", einer Mischung aus Blutrache und Machtkämpfen in der organisierten Kriminalität (O.K.) in Zusammenhang gebracht, in dessen Folge es zu einer Reihe von Mordfällen gekommen sei vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum "Kriminalfall M" As 297-313). Der gleichfalls ermordete Freund des Bruders des Beschwerdeführers sei Leibwächter eines früheren Premierministers gewesen, dem Verbindungen zur O.K. nachgesagt werden würden. Laut einer Anzeigenbestätigung der Polizei sei im August 2005 von unbekannten Personen auf dem Vater des Beschwerdeführers vor dessen (mittlerweile geschlossenen) Restaurant geschossen worden. Drohanrufe hätten laut Polizeibericht nicht bestätigt werden können, jedoch eine Anzeige wegen verdächtiger Personen in einem schwarzen Fahrzeug. Es hätte auch bestätigt werden können, dass der Vater des Freundes des Bruders des Beschwerdeführers im März 2004 erschossen worden sei. Aufgrund der Verwicklung des Bruders des Beschwerdeführers in den Fall M hätte die UNMIK keine Zustimmung zur Abschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland geben wollen, wobei zu diesem Zeitpunkt der Charterflug aber bereits gestartet wäre. Laut dem damaligen internationalen Staatsanwalt sei ein Gefährdungsgrad für die Familienmitglieder des Beschwerdeführers vorgelegen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland dürfte laut Andeutung seines Vaters aufgrund von Straftaten erfolgt sein. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr in einem Safe House untergebracht gewesen. Bei den AKSh-Schreiben handle es sich nach Einschätzung des Verbindungsbeamten, die auf bisherigen Erfahrungswerten, Intel-Quellen, und Aussagen von Familienagehörigen beruhen würden, um Fälschungen zur Verstärkung des Fluchtgrundes. Laut Angaben des Vaters des Beschwerdeführers hätte ein Treffen seines Sohnes mit einem hochrangigen Offizier des Kosovo Protection Corps (KPC) ergeben, dass eine Gruppe von Schwerkriminellen einen Anschlag auf den Beschwerdeführer planen würde. Da seitens der Familie des Beschwerdeführers keine Hintergrundinformationen über deren oder der Verwicklung des Bruders des Beschwerdeführers in O.K.-Aktivitäten erfolgt sei, könne keine Evaluierung des Gefährdungsgrades gegeben werden. Laut den vorliegenden Unterlagen, den Aussagen eines ehemaligen UNMIK Mitarbeiters und den Erläuterungen des internationalen Staatsanwaltes wäre einer Abschiebung aus Deutschland wegen zu großer Gefährdung nicht zugestimmt worden.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 07 04.526-BAT, dem Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG stattgegeben, ihm in Österreich der Status Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 07 04.526-BAT, dem Asylantrag des Beschwerdeführers nunmehr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgegeben, ihm in Österreich der Status Asylberechtigten zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter gemäß §§ 12 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes als Beteiligter nach §§ 12 3. Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als "erschwerend" wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen sowie die Tatwiederholung, als "mildernd" die Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Laut Begründung der Strafzumessung sei letzteres für die bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zwei Dritteln der Strafe ausschlaggebend gewesen.Mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter gemäß Paragraphen 12, 3. Fall, 142 Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 3. Fall, 15, 142 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 4. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Strafe in der Dauer von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als "erschwerend" wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen sowie die Tatwiederholung, als "mildernd" die Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Laut Begründung der Strafzumessung sei letzteres für die bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von zwei Dritteln der Strafe ausschlaggebend gewesen.

2. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 26.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm nach den Bestimmungen des § 7 AsylG den zuerkannten Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Fragen im Wesentlichen vor, dass er weder verheiratet sei, noch sonstige Kontakte in Österreich habe. Zu seiner in Österreich lebenden Schwester stehe er lediglich in telefonischem Kontakt. Im Herkunftsland würden sein Vater und eine Schwester leben. Der Beschwerdeführer lebe derzeit von der Unterstützung des AMS. Er mache gerade den Führerschein und habe für den Fall einer positiv abgelegten Führerscheinprüfung eine Einstellungszusage bei einem Taxiunternehmen Er befinde sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung. Einer Rückkehr in den Kosovo stehe entgegen, dass er dort bedroht bzw. sein Bruder erschossen worden sei.2. In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 26.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm nach den Bestimmungen des Paragraph 7, AsylG den zuerkannten Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Fragen im Wesentlichen vor, dass er weder verheiratet sei, noch sonstige Kontakte in Österreich habe. Zu seiner in Österreich lebenden Schwester stehe er lediglich in telefonischem Kontakt. Im Herkunftsland würden sein Vater und eine Schwester leben. Der Beschwerdeführer lebe derzeit von der Unterstützung des AMS. Er mache gerade den Führerschein und habe für den Fall einer positiv abgelegten Führerscheinprüfung eine Einstellungszusage bei einem Taxiunternehmen Er befinde sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung. Einer Rückkehr in den Kosovo stehe entgegen, dass er dort bedroht bzw. sein Bruder erschossen worden sei.

Nach entsprechendem Ersuchen durch das Bundesasylamt wurden seitens eines österreichischen Verbindungsbeamten erneut vor Ort Ermittlungen durchgeführt, deren Ergebnis in einem Bericht vom 26.03.2010 zusammengefasst wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gefährdungsgrad des Beschwerdeführers und dessen Familie "deutlich verringert seit der letzten Erhebung" eingeschätzt werde. Mit Ausnahme seitens des Vaters behaupteter Drohanrufe, die dieser noch am selben Tag des Gesprächs mit dem Verbindungsbeamten bei der Polizei anzeigen habe wollen, sei es seit 2005 zu keinem Sicherheitsvorfall mehr gekommen. Die behaupteten Drohanrufe würden sich gegen den Vater richten, wonach er unter Morddrohung aus dem Kosovo verschwinden solle. Der Mord an dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Freund sei weiterhin ungeklärt. Der Vater des Beschwerdeführers wohne mit einer seiner Töchter in einem eigenen Haus in einer Stadt im Westen des Kosovo. Er bewege sich frei und seine wirtschaftliche Lage dürfte gut sein. Laut Informationen werde der Vater von seinen Kindern und einem Cousin unterstützt. Auch einer der Hauptakteure bzw. Zeugen im Prozess zum "Kriminalfall M", sei inzwischen nach längerem Aufenthalt in Montenegro wieder in den Kosovo zurückgekehrt und halte sich in der gleichen Stadt wie der Vater des Beschwerdeführers auf. Auch ein Bruder des Beschwerdeführers sei im März 2009 aus Deutschland in den Kosovo gekommen, um dort im Restaurant seines Vaters seine Hochzeit zu feiern. Er habe sich zwei bis drei Tage beim Vater und dann noch etwa drei Monate in Prishtinë aufgehalten und sei dann legal mit einem Visum nach Deutschland zurückgereist. Laut Auskunft des Vaters sei auch kein Familienmitglied Zeuge des Mordfalls am Bruder des Beschwerdeführers gewesen, gäbe es keine Tatverdächtigen und würde es nach dem Kanun an seiner Familie liegen, Rache zu nehmen. Seitens des Vaters hätten somit keine Fakten mehr genannt werden können, welche einen Grund für eine nachvollziehbare Gefährdung des Beschwerdeführers enthalten hätten. Auch die Rückkehr einer der Hauptakteure im "Kriminalfall M" in den Kosovo lasse eine ernste, bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht mehr nachvollziehbar erscheinen.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht des Verbindungsbeamten vom 26.03.2010 zu Kenntnis gebracht und ihm das Ergebnis, wonach keine Gefährdungssituation mehr für den Beschwerdeführer bestehe, vorgehalten. Der Beschwerdeführer äußerte dazu, dass er keine Ahnung hätte, bzw. bereits alles vorgelegt hätte und nicht wüsste, was er noch sagen solle. Zu den Angaben seines Vaters wolle er nichts sagen. Auf den Vorhalt, dass sein Bruder im Kosovo problemlos seine Hochzeit gefeiert habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Der wurde von Deutschland abgeschoben." Nach neu eingetretenen Umständen seit seiner Einvernahme am 26.02.2010 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in einer Pizzeria zu arbeiten beginnen werde. Seiner beabsichtigten Tätigkeit als Taxilenker könne er derzeit nicht nachgehen, da "sein Führerschein gesperrt" worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.11.2007, FZ. 07 04.526-BAT, gewährte Schutz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung aus der vorliegenden Urteilsausfertigung eines Landesgerichts vom Oktober 2009 ergeben würden, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters sei dem Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten zu entnehmen, dass das Gefährdungspotenzial für den Beschwerdeführer im Kosovo nicht mehr in dem Ausmaß gegeben sei, um einen für die Asyl - oder subsidiäre Schutzgewährung relevanten Sachverhalt zu erkennen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.11.2007, FZ. 07 04.526-BAT, gewährte Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung aus der vorliegenden Urteilsausfertigung eines Landesgerichts vom Oktober 2009 ergeben würden, wonach der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Weiters sei dem Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten zu entnehmen, dass das Gefährdungspotenzial für den Beschwerdeführer im Kosovo nicht mehr in dem Ausmaß gegeben sei, um einen für die Asyl - oder subsidiäre Schutzgewährung relevanten Sachverhalt zu erkennen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass in der bekämpften Entscheidung die bedingte Entlassung bzw. das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere dessen intensive Betreuung und Begleitung durch Bewährungshilfe und Wohnassistenz in Hinblick auf die Zukunftsprognose nicht gewürdigt worden sei. Im konkreten Fall wäre eine positive Zukunftsprognose zugunsten des Beschwerdeführers zu treffen gewesen, die der gegenständlichen Aberkennung entgegenstehen würde. Darüber hinaus sei aber im Kosovo auch dieselbe Bedrohungssituation gegeben wie zum Zeitpunkt der Asylgewährung. Aus dem Erhebungsbericht sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Situation für den Beschwerdeführer gravierend geändert hätte bzw. dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass seine Rückkehr gefahrlos möglich wäre. Der Vorhalt, dass nach den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers keine Gefährdungssituation für letzteren vorliege, sei aktenwidrig, zumal von diesem telefonische Drohanrufe geschildert worden seien.

Am 17.06.2010 langte beim Asylgerichtshof bezüglich des Beschwerdeführers ein Sozialbericht einer Sozialarbeiterin ein. Neben im Wesentlichen bereits Vorgebrachten ist dem Bericht unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell "betreuter Nutzer" einer Genossenschaftswohnung sei und von einer Sozialarbeiterin der Wohnassistenz eines Bundeslandes betreut werde. Seine letzte Beschäftigung in einer Pizzeria habe er durch einen Haftantritt verloren. Zuletzt habe der Beschwerdeführer an einem AMS-Kurs teilgenommen, wobei er laut eigenen Angaben vom AMS wegen zu vieler Fehlzeiten trotz Bestätigung abgemeldet worden sei. Seit Mai 2010 beziehe er Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits konkrete Jobangebote, sodass ein Berufseinstieg in den nächsten Monaten bevorstehe. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie seine aufgrund der Verurteilung bestehende Führerscheinsperre würden den Berufseinstieg erschweren. Der etwa einjährige Aufenthalt in einem Schutzhaus des UNHCR sowie das Auseinanderbrechen seiner Familie hätten den Beschwerdeführer psychisch sehr belastet, weshalb von einer Traumatisierung auszugehen sei. Ein fachärztliches Attest fehle jedoch. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit psychisch stabil. Er verfüge über leistbaren Wohnraum, ein soziales Netz, ausgezeichnete Sprachkenntnisse und ein relevantes gesellschaftssystemisches Wissen. Er habe 13 Jahre in Deutschland gelebt und sei somit mit der deutschsprachigen Kultur bestens vertraut. Zu der in Österreich lebenden Schwester bestehe kein sehr enger Kontakt, dafür aber ein "brüderliches Verhältnis" zu einem im gleichen Bundesland, jedoch in einer anderen Stadt lebenden Cousin. Der Beschwerdeführer erfülle "aus sozialarbeiterischer Sicht beinahe alle Kriterien einer Integration".

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in der oben angeführter Stadt wohnhaft. Aktuelle Erhebungen vor Ort haben ergeben, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse im Herkunftsstaat die ursprünglich festgestellte Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht mehr einer realen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung noch einer sonstigen Gefährdung im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausgesetzt.Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in der oben angeführter Stadt wohnhaft. Aktuelle Erhebungen vor Ort haben ergeben, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse im Herkunftsstaat die ursprünglich festgestellte Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr besteht. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht mehr einer realen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung noch einer sonstigen Gefährdung im Hinblick auf den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK ausgesetzt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die generelle Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der rechtlichen Begründung des Bundesasylamts hinsichtlich der Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG kann allerdings nicht gefolgt werden, was unter Punkt II.2.3. näher auszuführen sein wird. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, die eine hinreichend nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers bescheinigen, war die Aberkennung aber letztlich im Ergebnis zutreffend.2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der rechtlichen Begründung des Bundesasylamts hinsichtlich der Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann allerdings nicht gefolgt werden, was unter Punkt römisch zwei.2.3. näher auszuführen sein wird. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, die eine hinreichend nachhaltige Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers bescheinigen, war die Aberkennung aber letztlich im Ergebnis zutreffend.

Hierzu ist auszuführen, dass die im Abstand von über zwei Jahren neuerlich erfolgten Ermittlungen vor Ort durch den Verbindungsbeamten im Vergleich zu dem damaligen Ermittlungsergebnis eine hinreichende Gefährdungswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr erkennen lassen. So sind seit dem letzen Vorfall - ein folgenloses Schussattentat auf dem Vater des Beschwerdeführers im August 2005 - über fünf Jahre verstrichen, ohne dass der Vater des Beschwerdeführers in dieser Zwischenzeit ernstlich - sieht man von Telefondrohungen ab, die zeitlich auffällig mit den Ermittlungen des Verbindungsbeamten zusammenfallen und nach dessen Einschätzung keine Gefährdungswahrscheinlichkeit beinhalten, einer Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen wäre. Hierzu ist hinzuzufügen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich offensichtlich im Kosovo frei bewegen kann. Das ursprünglich reale Risiko einer Bedrohung von Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers, wie das Schussattentat auf den Vater und die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers nahelegt, resultierte nach übereinstimmender Einschätzung (vgl. Schreiben des internationalen Staatsanwaltes der UNMIK vom 29.03.2005 As 123, Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vgl. As 239-253 sowie As 493-505) aus einer Fehde im Milieu der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit dem "Kriminalfall M", der auch Züge der Blutrache aufwies. Der Umstand, dass einer der Hauptbetroffenen dieses Kriminalfalls - wie im Erhebungsbericht ausgeführt - nunmehr ebenfalls aus "seinem Exil in Montenegro" in den Kosovo zurückgekehrt ist (vgl. zur maßgeblichen Rolle des Zurückgekehrten im "Kriminalfall M" die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007 As 297-313), und auch der Bruder des Beschwerdeführers offenbar keine Bedenken mehr hatte, sich im Frühjahr 2009 drei Monate im Kosovo aufzuhalten, lässt nur den vom Verbindungsbeamten getroffenen Schluss zu, dass eine Bedrohung im Zusammenhang mit der Fehde nicht mehr besteht und somit die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nachhaltig weggefallen ist. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme am 17.05.2010, wo er mit den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten konfrontiert wurde, noch in der Beschwerdeschrift annähernd plausible Argumente darlegen, die geeignet gewesen wären, die Einschätzung des Verbindungsbeamten zur aktuellen Situation in Zweifel zu ziehen. Somit sind aber die Gründe, die die Prognose einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gerechtfertigt haben, aufgrund veränderter Umstände im Herkunftsstaat weggefallen.Hierzu ist auszuführen, dass die im Abstand von über zwei Jahren neuerlich erfolgten Ermittlungen vor Ort durch den Verbindungsbeamten im Vergleich zu dem damaligen Ermittlungsergebnis eine hinreichende Gefährdungswahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr erkennen lassen. So sind seit dem letzen Vorfall - ein folgenloses Schussattentat auf dem Vater des Beschwerdeführers im August 2005 - über fünf Jahre verstrichen, ohne dass der Vater des Beschwerdeführers in dieser Zwischenzeit ernstlich - sieht man von Telefondrohungen ab, die zeitlich auffällig mit den Ermittlungen des Verbindungsbeamten zusammenfallen und nach dessen Einschätzung keine Gefährdungswahrscheinlichkeit beinhalten, einer Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen wäre. Hierzu ist hinzuzufügen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich offensichtlich im Kosovo frei bewegen kann. Das ursprünglich reale Risiko einer Bedrohung von Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers, wie das Schussattentat auf den Vater und die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers nahelegt, resultierte nach übereinstimmender Einschätzung vergleiche Schreiben des internationalen Staatsanwaltes der UNMIK vom 29.03.2005 As 123, Erhebungen des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vergleiche As 239-253 sowie As 493-505) aus einer Fehde im Milieu der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit dem "Kriminalfall M", der auch Züge der Blutrache aufwies. Der Umstand, dass einer der Hauptbetroffenen dieses Kriminalfalls - wie im Erhebungsbericht ausgeführt - nunmehr ebenfalls aus "seinem Exil in Montenegro" in den Kosovo zurückgekehrt ist vergleiche zur maßgeblichen Rolle des Zurückgekehrten im "Kriminalfall M" die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007 As 297-313), und auch der Bruder des Beschwerdeführers offenbar keine Bedenken mehr hatte, sich im Frühjahr 2009 drei Monate im Kosovo aufzuhalten, lässt nur den vom Verbindungsbeamten getroffenen Schluss zu, dass eine Bedrohung im Zusammenhang mit der Fehde nicht mehr besteht und somit die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nachhaltig weggefallen ist. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme am 17.05.2010, wo er mit den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten konfrontiert wurde, noch in der Beschwerdeschrift annähernd plausible Argumente darlegen, die geeignet gewesen wären, die Einschätzung des Verbindungsbeamten zur aktuellen Situation in Zweifel zu ziehen. Somit sind aber die Gründe, die die Prognose einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gerechtfertigt haben, aufgrund veränderter Umstände im Herkunftsstaat weggefallen.

2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte daher wegen Entscheidungsreife entfallen. Die in der Beschwerde beantragten Beweise, nämlich eine Stellungnahme der UNMIK sowie des UNHCR einzuholen, erscheinen angesichts der vom Verbindungsbeamten ermittelten, neu eingetretenen Fakten, die eine objektive und begründete Basis für die getroffene aktuelle Gefährdungseinschätzung liefern und letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht substantiell in Abrede gestellt wurden, nicht mehr erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge laut Bundesasylamt - wie es das Asylgesetz vorsieht - von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens unverzüglich verständigt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 7 Abs 2 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Laut § 7 Abs. 3 AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Laut Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

2.2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff , besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff , besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 03.12.2002, Zl. 99/01/0449)

2.3. Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und begründete diese mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2009 wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter gemäß §§ 12 3. Fall, 142 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes als Beteiligter nach §§ 12 3. Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.2.3. Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und begründete diese mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2009 wegen des Verbrechens des Raubes als Beteiligter gemäß Paragraphen 12, 3. Fall, 142 Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des versuchten Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, 3. Fall, 15, 142 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB zu einer Haftstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Hierzu ist auszuführen, dass sowohl im "Vergehen" der Körperverletzung als auch im Verbrechen des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls - also ein reines Vermögensdelikt - ein "besonders schwere Verbrechen" im Sinne des Artikel 33 Z 1 der GFK nicht erkannt werden kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 legen mit dem als typisches Beispiel für ein besonders schweres Verbrechen genannten "bewaffneten Raub" zudem nicht in eindeutiger Weise den Schluss nahe, dass letzterem ein schlichter Raub ohne Tatqualifikation im Sinne der Formulierung "und dergleichen" ohne weiteres gleichgehalten werden könnte. Letzteres kann im konkreten Fall aber dahingestellt bleiben, zumal es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ohnehin auch völlig unterlassen hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich die Straftat im konkreten Einzelfall auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweist. Von Letzterem ist angesichts des Umstandes der bedingten Strafnachsicht von zwei Drittel der verhängten 30-monatigen Haftstrafe, welche im Strafurteil mit den aufgezählten Milderungsgründen gerechtfertigt wurde, jedenfalls nicht auszugehen.Hierzu ist auszuführen, dass sowohl im "Vergehen" der Körperverletzung als auch im Verbrechen des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls - also ein reines Vermögensdelikt - ein "besonders schwere Verbrechen" im Sinne des Artikel 33 Ziffer eins, der GFK nicht erkannt werden kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 legen mit dem als typisches Beispiel für ein besonders schweres Verbrechen genannten "bewaffneten Raub" zudem nicht in eindeutiger Weise den Schluss nahe, dass letzterem ein schlichter Raub ohne Tatqualifikation im Sinne der Formulierung "und dergleichen" ohne weiteres gleichgehalten werden könnte. Letzteres kann im konkreten Fall aber dahingestellt bleiben, zumal es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ohnehin auch völlig unterlassen hat, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich die Straftat im konkreten Einzelfall auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweist. Von Letzterem ist angesichts des Umstandes der bedingten Strafnachsicht von zwei Drittel der verhängten 30-monatigen Haftstrafe, welche im Strafurteil mit den aufgezählten Milderungsgründen gerechtfertigt wurde, jedenfalls nicht auszugehen.

Somit hat aber der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 entgegen der irrigen Ansicht des Bundesasylamt nicht verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch nicht vorlagen.Somit hat aber der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 entgegen der irrigen Ansicht des Bundesasylamt nicht verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch nicht vorlagen.

2.4. Dessen ungeachtet war aber - wie auch schon das Bundesasylamt - davon auszugehen, dass ein reales Risiko einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsland aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mehr besteht.

Wie bereits dargestellt ist einem Fremden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des Asylberechtigten von Amts wegen auch dann mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Z 3), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Wie bereits dargestellt ist einem Fremden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Asylberechtigten von Amts wegen auch dann mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt (Ziffer 3,), sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).

Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Z 1 bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]). Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann eine derartige grundlegende Änderung nicht vor dem Verstreichen eines angemessenen Beobachtungszeitraumes angenommen werden (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0289; VwGH vom 23.03.2000, Zl. 99/20/0081, wonach ein Monat bzw. ein halbes Jahr für den Beobachtungszeitraum als nicht ausreichend erachtet wurde).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die Flüchtlingseigenschaft auch wegen objektiver - im Gegensatz zu den in Ziffer eins bis 4 angeführten subjektiven - Umstände enden kann und stellt damit auf grundlegende geänderte Umstände im Herkunftsstaat ab, wobei auch auf die Zumutbarkeit im Einzelfall abzustellen ist. Die Beurteilung einer Änderung im Herkunftsstaat hat unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien zu erfolgen. So muss diese Änderung grundlegend (etwa das Ende von Kampfhandlungen, grundlegende politische Änderungen etc.) und dauerhaft (ein angemessener Beobachtungszeitraum muss dazu abgewartet werden) sein, aber auch die tatsächliche Wiederherstellung des Schutzes im Herkunftsstaat bewirken vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [146-150]). Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann eine derartige grundlegende Änderung nicht vor dem Verstreichen eines angemessenen Beobachtungszeitraumes angenommen werden vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0289; VwGH vom 23.03.2000, Zl. 99/20/0081, wonach ein Monat bzw. ein halbes Jahr für den Beobachtungszeitraum als nicht ausreichend erachtet wurde).

Im konkreten Fall kann nach Verstreichen von über zwei Jahren seit den letzten zum direkten Vergleich herangezogenen Ermittlungen vor Ort aufgrund der unter Punkt I.2.2. näher dargelegten Veränderungen im Herkunftsland ein grundlegender und nachhaltiger Wegfall der Gründe, die die Prognose einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gerechtfertigt haben, festgestellt werden. Aus dem vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo geht zudem grundsätzlich hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer effizienten Schutz vor Bedrohungen durch Privatpersonen zu bieten, was im Ergebnis auch im Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Schutzhäusern letztlich eine faktische Bestätigung findet.Im konkreten Fall kann nach Verstreichen von über zwei Jahren seit den letzten zum direkten Vergleich herangezogenen Ermittlungen vor Ort aufgrund der unter Punkt römisch eins.2.2. näher dargelegten Veränderungen im Herkunftsland ein grundlegender und nachhaltiger Wegfall der Gründe, die die Prognose einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gerechtfertigt haben, festgestellt werden. Aus dem vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo geht zudem grundsätzlich hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer effizienten Schutz vor Bedrohungen durch Privatpersonen zu bieten, was im Ergebnis auch im Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Schutzhäusern letztlich eine faktische Bestätigung findet.

Somit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen. Da die gegenständliche Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - vor Ablauf von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der Fremde einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, ist im vorliegenden Beschwerdefall auch nicht vom Eintritt des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 auszugehen.Somit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen. Da die gegenständliche Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - vor Ablauf von 5 Jahren nach Zuerkennung erfolgte und der Fremde einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, ist im vorliegenden Beschwerdefall auch nicht vom Eintritt des Ausschlussgrundes des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 auszugehen.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamts im bekämpften Bescheid zu verweisen, wonach diesbezüglich Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo bestehen. Der Beschwerdeführer selbst legte einen Nachweis für eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo vor (vgl. As 129 bzw. 221). Hierbei ist der Vollständigkeit anzumerken, dass laut Sozialbericht einer Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers vom Juni 2010 letzterer in einer psychisch stabilen Verfassung sei, wobei auch keine Hinweise für eine medizinische Behandlung vorliegen (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 im Zusammenhang mit einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und einer mittelgradigen Depression und dem Kosovo; EGMR vom 27.05.2008, D. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Bezüglich der vorgebrachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamts im bekämpften Bescheid zu verweisen, wonach diesbezüglich Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo bestehen. Der Beschwerdeführer selbst legte einen Nachweis für eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo vor vergleiche As 129 bzw. 221). Hierbei ist der Vollständigkeit anzumerken, dass laut Sozialbericht einer Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers vom Juni 2010 letzterer in einer psychisch stabilen Verfassung sei, wobei auch keine Hinweise für eine medizinische Behandlung vorliegen vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 im Zusammenhang mit einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung und einer mittelgradigen Depression und dem Kosovo; EGMR vom 27.05.2008, D. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann auch nicht angenommen werden, dass der 23-jährige Beschwredführer, der arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte und über ein entsprechendes soziales Netz sowie eine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

4.2. Der Beschwerdeführer lebt seit Juli 2007 in Österreich, davon nicht ganz drei Jahre als Asylberechtigter. Ein anderer Aufenthaltstitel liegt nicht vor. Ein Familienleben besteht nicht. Zwar halten sich in Österreich eine Schwester sowie ein Cousin des Beschwerdeführers auf, doch besteht zu diesen keine hinreichende Beziehungsintensität. Der alleinlebende Beschwerdeführer verfügt sonst über keine Angehörigen im Bundesgebiet.

In Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in Deutschland über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, darüber hinaus aber nach einem wenig mehr als drei Jahre andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet keine Merkmale einer hinreichenden Verfestigung aufweist. So wurde der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß straffällig (rechtskräftige Verurteilung wegen Raub, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung) und lebte zuletzt von Sozialhilfe sowie Wohnassistenz, weshalb objektive Zweifel an seiner tatsächlichen Integrationswilligkeit nicht unbegründet erscheinen. Bindungen zum Heimatstaat bestehen nicht zuletzt in Form seines Vaters und seiner Schwester, wobei ersterer ein eigenes Haus im Kosovo besitz. Eine Entwurzelung hinsichtlich des Kosovos ist nicht erkennbar.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann in einer entsprechenden Interessensabwägung somit nicht erkannt werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 8 EMRK das öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung überwiegen würden (vgl. ua. VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2010/18/0005; VwGH vom 15.06.2010, Zl. 2010/22/0074).Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann in einer entsprechenden Interessensabwägung somit nicht erkannt werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK das öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung überwiegen würden vergleiche ua. VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2010/18/0005; VwGH vom 15.06.2010, Zl. 2010/22/0074).

5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, Asylendigungsgründe, Ausweisung, familiäre Situation, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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