TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/27 S8 415374-1/2010

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S8 415.374-1/2010/2E

S8 415.375-1/2010/2E

S8 415.376-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden

1. des XXXX,1. des römisch 40 ,

2. der XXXX,2. der römisch 40 ,

3. der XXXX,3. der römisch 40 ,

alle StA. ARMENIEN, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 10 05.072 - EAST-West, 10 05.073 - EAST-West und 10 05.074 - EAST-West, zu Recht erkannt:alle StA. ARMENIEN, 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 10 05.072 - EAST-West, 10 05.073 - EAST-West und 10 05.074 - EAST-West, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger mit aserbaidschanischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist im Juni 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und seiner minderjährigen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) mit einem von den polnischen Behörden in XXXX ausgestellten und XXXX gültigen Schengenvisum der Kategorie "C" (Touristenvisum) mit der Nummer XXXX über Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführer haben jeweils am 11.06.2010 Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger mit aserbaidschanischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist im Juni 2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und seiner minderjährigen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) mit einem von den polnischen Behörden in römisch 40 ausgestellten und römisch 40 gültigen Schengenvisum der Kategorie "C" (Touristenvisum) mit der Nummer römisch 40 über Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführer haben jeweils am 11.06.2010 Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 12.06.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit einer Dolmetscherin in armenischer Sprache getrennt befragt.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er Aserbaidschan im Jahr 1969 mit seiner Mutter verlassen habe. Seine Mutter sei Armenierin gewesen und habe nicht in Aserbaidschan leben wollen. Nach einigen Jahren sei sein Vater nachgekommen. Er selbst sei ein gläubiger Moslem und könne seine Religion in Armenien nicht frei ausleben. Zwischen 1992 und 1996 habe er als XXXX gearbeitet. Während jener Zeit habe er mit hohen Funktionären des Staates viel zu tun gehabt und habe alle ihre Geheimnisse gewusst. Sowohl sein Arbeitgeber als auch die anderen Funktionäre seien ihm gegenüber dann feindlich eingestellt gewesen. Er sei sogar zweimal in Haft gewesen, insgesamt für sieben Monate. Durch Bekannte habe er einer Verurteilung entgehen können. In den letzten sieben Jahren sei seine aserbaidschanische Abstammung hervorgekommen. Er sei einmal geschlagen worden und habe am Fuß einen doppelten Bruch gehabt. Zweimal seien auch die Fensterscheiben seiner Wohnung eingeschlagen worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe ihm auch nichts genützt, er sei von der Polizei aufgefordert worden das Land zu verlassen. Die letzten zehn Jahre habe er ohne Meldung in Armenien gelebt und habe immer wieder seine Wohnung wechseln müssen. Es gebe für ihn keinen Weg zurück. Seine Tochter habe die letzten acht Jahre bei der Großmutter verbracht, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten.Der Erstbeschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er Aserbaidschan im Jahr 1969 mit seiner Mutter verlassen habe. Seine Mutter sei Armenierin gewesen und habe nicht in Aserbaidschan leben wollen. Nach einigen Jahren sei sein Vater nachgekommen. Er selbst sei ein gläubiger Moslem und könne seine Religion in Armenien nicht frei ausleben. Zwischen 1992 und 1996 habe er als römisch 40 gearbeitet. Während jener Zeit habe er mit hohen Funktionären des Staates viel zu tun gehabt und habe alle ihre Geheimnisse gewusst. Sowohl sein Arbeitgeber als auch die anderen Funktionäre seien ihm gegenüber dann feindlich eingestellt gewesen. Er sei sogar zweimal in Haft gewesen, insgesamt für sieben Monate. Durch Bekannte habe er einer Verurteilung entgehen können. In den letzten sieben Jahren sei seine aserbaidschanische Abstammung hervorgekommen. Er sei einmal geschlagen worden und habe am Fuß einen doppelten Bruch gehabt. Zweimal seien auch die Fensterscheiben seiner Wohnung eingeschlagen worden. Eine Anzeige bei der Polizei habe ihm auch nichts genützt, er sei von der Polizei aufgefordert worden das Land zu verlassen. Die letzten zehn Jahre habe er ohne Meldung in Armenien gelebt und habe immer wieder seine Wohnung wechseln müssen. Es gebe für ihn keinen Weg zurück. Seine Tochter habe die letzten acht Jahre bei der Großmutter verbracht, weil sie Angst um ihr Leben gehabt hätten.

Zu seinem Fluchtweg gab er an, dass er am 06.06.2010 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von Jerewan mit dem Flugzeug legal nach Kiew geflogen sei. Am 07.06. seien sie legal mit dem Zug nach Polen gereist, wo sie am 08.06. angekommen seien und für zwei Tage eine Wohnung gemietet hätten. Am 10.06. seien sie von Polen mit dem Reisebus in Richtung Österreich gefahren. Am 11.06. seien sie gegen sechs Uhr morgens in Wien angekommen und danach nach Traiskirchen gefahren. Er habe nicht in Polen um Asyl angesucht, da nach einer so schweren Reise für ihn nur Österreich und die Schweiz in Frage gekommen seien. Sie hätten gewusst, dass sie niemals ein österreichisches Visum bekommen würden. Sie hätten es allerdings auch nicht versucht. Mit einem polnischen Visum sei es einfacher gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, zwei Selbstmordversuche verübt und auch entsprechende ärztliche Unterlagen mitgebracht zu haben. Ende Jänner 2010 habe er einen Schlaganfall gehabt; weiters habe er von Schlägen eine Lähmung erlitten.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei ihrer Erstbefragung zum Reiseweg im Wesentlichen die gleichen Angaben wie ihr Ehemann.

Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Mann Aserbaidschaner sei und wegen seiner Abstammung Schwierigkeiten habe. Außerdem habe er noch andere Probleme. Ihrem Mann würde es gesundheitlich sehr schlecht gehen, er habe zwei Selbstmordversuche hinter sich. Es sei für sie nicht mehr möglich in Armenien zu leben. Sie hätten nicht einmal eine Wohnung und es würde ihrem Mann bei einer Rückkehr wieder sehr schlecht gehen. Er würde wieder versuchen sich umzubringen und würde außerdem wieder verfolgt werden.

Ihre minderjährige Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) befinde sich seit der Geburt bei ihr. Für diese würden dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten. Die Drittbeschwerdeführerin selbst wurde nicht einvernommen

2. Eine Eurodac-Abfrage vom 11.06.2010 brachte keinen Treffer.

Am 16.06.2010 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009, (in der Folge: AsylG 2005) über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 18.06.2010. Mit den am 29.06.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die drei Beschwerdeführer gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung bestätigt.Am 16.06.2010 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (in der Folge: AsylG 2005) über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 18.06.2010. Mit den am 29.06.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung bestätigt.

3. Am 07.07.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, dass er keine Einwände gegen eine der anwesenden Personen hätte, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen habe und dass die Verständigung mit dem armenischen Dolmetscher gut sei. Die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, bejahte er. Zu allfälligen Krankheiten und der Einnahme von Medikamenten befragt gab er an, dass er an Asthma leide, im Jänner 2010 in Jerewan einen Schlaganfall gehabt habe und am Morgen, wenn er aufstehe, sein Unterkiefer verzogen sei. Zudem sei er auch Diabetiker und habe vor vier Jahren eine Lungenentzündung gehabt. Er sei vier Monate stationär behandelt worden, jedoch sei die Behandlung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass er bis heute auch noch bei einer kleinen Erkältung Probleme mit der Lunge habe. Er nehme auch Medikamente zur Blutverdünnung und ein Beruhigungsmittel. Befunde oder entsprechende ärztliche Unterlagen von zu Hause habe er nicht dabei. Die polnische Botschaft in Jerewan habe ihm sämtliche ärztliche Unterlagen abgenommen, damit auch seine Frau und seine Tochter ein Visum erhalten würden. Er habe in Armenien keine Verwandte und müsse überlegen, ob er die Unterlagen durch einen Freund besorgen könne. Er habe nur eine Schwiegermutter in Armenien, aber er wisse nicht, ob diese die Befunde besorgen könne. In Wien sei er auch schon im Krankenhaus gewesen. Die Unterlagen habe sein Hausarzt. Er sei damit einverstanden, dass im Fall der Vorlage eines Gutachtens vom jeweiligen Arzt eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme seitens des Bundesasylamtes eingeholt werde.

Im Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe er keine Verwandte, zu denen ein besonderes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere enge Bindung bestehe. Seine bisherigen Angaben seien richtig und er halte auch die Angaben aus der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen aufrecht. Er sei im Verfahren nicht vertreten.

Darüber belehrt, dass Polen seiner Rücküberstellung zugestimmt habe und daher vorgesehen sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen und ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen auszuweisen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er Polen sehr gut kenne und kein Vertrauen zur polnischen Polizei habe. Es sei für ihn und seine Familie auch gefährlich; sie seien dort nicht in Sicherheit. Auf den Vorhalt, nur für zwei Tage in Polen gewesen zu sein, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er viele Bekannte in Polen habe und auch wisse, wie in Polen "das Ganze" gehandhabt werde. Nach konkreten Bedrohungen in Polen befragt gab er an, dass es leicht für seine Feinde sei, ihn in Polen zu finden und umzubringen. In Österreich könnten ihn seine Feinde nicht finden, da die Exekutive anders agiere, als in Polen. Nochmals nach persönlichen Bedrohungen oder einer schlechten Behandlung in Polen befragt, gab er an, das ihm persönlich nichts passiert sei, er habe nur eine Nacht dort verbracht. Er habe aber beobachtet, wie eine Person von einer anderen geschlagen worden und die Polizei einfach vorbei gegangen sei, ohne sich darum zu kümmern.

Nach Vorhalt der aktuellen Feststellungen zu Polen, insbesondere zur medizinischen Versorgung und Sicherheitslage, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese nicht zu wollen. Es gebe keinen Unterschied zwischen Polen und Armenien. Er sei ein kranker Mann und leide unter anderem auch unter Depressionen. Seine Krankheit würde in Polen sicherlich stärker werden, weil er und seine Familie dort keine Sicherheit hätten. Es wäre ihm lieber, nach Armenien als nach Polen abgeschoben zu werden, das Ergebnis werde für ihn gleich sein.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am 07.07.2010 an, dass sie in der EU, in Norwegen und Island außer ihrem Mann und ihrer Tochter keinen Verwandten habe. Sie habe zwar Kreislaufprobleme, fühle sich aber psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Ihre Angaben würden auch für ihre minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, gelten. Diese habe keine eigenen Fluchtgründe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr linkes Bein geschwollen sei und sie im rechten kein Gefühl habe. Die Lähmungserscheinungen im rechten Bein habe sie seit drei Monaten, die Schwellung am linken Bein seit vier Jahren. Sie nehme Medikamente gegen die Lähmungserscheinungen. Wegen des linken Beins sei sie beim Arzt gewesen, Befunde habe sie nicht. In Österreich seien ihr Medikamente vom Hausarzt verschrieben. Sie habe auch eine Überweisung zum Gynäkologen für den 17.08.2010. Sonst leide sie an keinen Krankheiten.

Zu ihrer Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, gab sie an diese leide an einer Depression und habe Angstzuständen. Ihr sei gestern schwindlig geworden und sei gegen die Bettkante gefallen und habe sich dabei verletzt.

Im Falle der Vorlage eines Gutachtens sei sie damit einverstanden, dass vom jeweiligen Arzt eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme seitens des Bundesasylamtes eingeholt werde. Sie sei im Verfahren nicht vertreten. Sie bestätigte ihre Angaben vom 12.06.2010.

Auf den Vorhalt, dass Polen bereits eine Zustimmung für die Übernahme der Beschwerdeführer übermittelt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihnen zwar bisher in Polen nichts passiert sei, aber sie seien bei einer Rückkehr nicht in Sicherheit. Es würde leicht sein, sie dort ausfindig zu machen und ihnen Schaden zuzufügen. Sie seien nur eine Nacht in Polen gewesen und hätten sonst keine Probleme dort gehabt.

Auf den Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Polen, insbesondere zur Sicherheitslage, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Mann unter Depressionen leide. Es könne sein, dass er wieder einen Selbstmordversuch unternehmen werde, wenn man sie nach Polen zurück schickt.

Die Drittbeschwerdeführerin wurde nicht einvernommen.

4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 02.09.2010, FZlen. 10 05.072-EAST West, 10 05.073-EAST West und 10 05.074-EAST West, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 02.09.2010, FZlen. 10 05.072-EAST West, 10 05.073-EAST West und 10 05.074-EAST West, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

5. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2010 fristgerecht Beschwerde ein.

5.1. Mit dieser bringen sie vor, die entscheidende Behörde sei der im Asylverfahren in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht hinsichtlich bestehender gesundheitlicher Beschwerden sowie der Möglichkeit der Behandlung in Polen nicht ausreichend nachgekommen und habe die zahlreichen vorgelegten Arztbefunde nicht berücksichtigt und ihre Individualvorbringen nicht ausreichend gewürdigt.5.1. Mit dieser bringen sie vor, die entscheidende Behörde sei der im Asylverfahren in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht hinsichtlich bestehender gesundheitlicher Beschwerden sowie der Möglichkeit der Behandlung in Polen nicht ausreichend nachgekommen und habe die zahlreichen vorgelegten Arztbefunde nicht berücksichtigt und ihre Individualvorbringen nicht ausreichend gewürdigt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten konkret angeführt, dass es zu einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation in Polen kommen und die Polizei ihnen nicht helfen könnte. Die Behörde hätte näher ermitteln müssen, weshalb und durch wen sie Bedrohung in Polen fürchten. Die vorgehaltenen Länderberichte seien zudem überwiegend veraltet und nicht mehr aktuell.

Zur gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers hätte die ermittelnde Behörde durch medizinische Begutachtung zu prüfen gehabt, inwieweit eine Gefährdung bei Rücküberstellung nach Polen bestehe. Auch die Angaben zur Depression der Drittbeschwerdeführerin seien nicht ausreichend gewürdigt worden. So sei sie wegen Panikattacken ins Krankenhaus überwiesen worden und müsse auch wegen ihrer Erkrankung weiterhin Arzttermine wahrnehmen. Es sei erforderlich zu recherchieren, welcher medizinischen Behandlung sie konkret bedürfen und ob diese in Polen sichergestellt sei.

Aber selbst für den Fall, dass der Vollzug der Abschiebung beim Erstbeschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme nach sich zöge, wäre zu klären, ob er nicht angesichts des Vorliegens einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung durch die Abschiebung gesundheitlichen Schaden nehmen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Abschiebung aus Österreich eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik nach sich ziehe, was wiederum einer Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dies würde auch für die generellen Lebensbedingungen in Polen gelten. Der Erstbeschwerdeführer stellte den Antrag auf ein ergänzendes psychologisches/psychiatrisches Sacheverständigengutachten.Aber selbst für den Fall, dass der Vollzug der Abschiebung beim Erstbeschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme nach sich zöge, wäre zu klären, ob er nicht angesichts des Vorliegens einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung durch die Abschiebung gesundheitlichen Schaden nehmen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Abschiebung aus Österreich eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik nach sich ziehe, was wiederum einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dies würde auch für die generellen Lebensbedingungen in Polen gelten. Der Erstbeschwerdeführer stellte den Antrag auf ein ergänzendes psychologisches/psychiatrisches Sacheverständigengutachten.

Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass sie in Polen auch keine Unterkunft hätten und habe diesbezüglich auch keine näheren Anfragen an Polen gestellt.

Die Beschwerdeführer stellten zudem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer stellten zudem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.

5.2. Zum Erstbeschwerdeführer und zur Drittbeschwerdeführerin wurden im Verfahren umfangreiche medizinische Unterlagen vorgelegt:

Zum Erstbeschwerdeführer eine Überweisung zu einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung; eine Diagnose seiner Asthma-Erkrankung des LKH XXXX vom 21.06.2010.Zum Erstbeschwerdeführer eine Überweisung zu einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung; eine Diagnose seiner Asthma-Erkrankung des LKH römisch 40 vom 21.06.2010.

Aus einem Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.08.2010 gehe hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie eine suspekte kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Es werde ehest mögliche Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen, welche aber vom Erstbeschwerdeführer kategorisch abgelehnt werde.Aus einem Arztbrief von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.08.2010 gehe hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie eine suspekte kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Es werde ehest mögliche Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung vorgeschlagen, welche aber vom Erstbeschwerdeführer kategorisch abgelehnt werde.

In einem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie des LKH XXXX vom 13.09.2010 sei beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine Alkoholintoxikation, oberflächliche Schnittverletzungen an beiden Unterarmen sowie eine kombinierte Hyperlipidämie diagnostiziert und eine Psychotherapie empfohlen worden.In einem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie des LKH römisch 40 vom 13.09.2010 sei beim Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine Alkoholintoxikation, oberflächliche Schnittverletzungen an beiden Unterarmen sowie eine kombinierte Hyperlipidämie diagnostiziert und eine Psychotherapie empfohlen worden.

Zur Drittbeschwerdeführerin geht aus den Unterlagen (LKH XXXX) hervor, dass diese nach einem einwöchigen Spitalsaufenthalt eine ausgeprägte Linksskoliose der Brustwirbelsäule, eine Panikattacke sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden ist und weitere Physiotherapie sowie die Anpassung eines Mieders empfohlen wird. Von der Abteilung für Physikalische Medizin und Rehabilitation [Bü1]wird die psychologische Betreuung der Drittbeschwerdeführerin empfohlen. Die orthopädischen Abteilung des KH XXXX schlägt ein Cheneau-Mieder zur Korrektur der Skoliose vor. Aus einem Arztbrief der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des LKH XXXX vom 18.08.2010 geht hervor, dass bei der Drittbeschwerdeführerin nach fünftägigem Spitalaufenthalt "eine Hyperventilationstetanie, eine geringgradig aktive, geringgradig chronische Gastritis sowie eine ausgeprägte Skoliose diagnostiziert" und weitere Physiotherapie empfohlen worden. Aus einer Ambulanzkarte der Kinderambulanz des LKH XXXX vom 31.08.2010 geht die Empfehlung einer psychologischen Betreuung hervor. Zudem wurde eine weitere Ambulanzkarte der Kinderambulanz des LKH XXXX vom 07.09.2010 wegen erneuter Panikattacke mit Hyperventilation, Übelkeit und Schwindel übermittelt.Zur Drittbeschwerdeführerin geht aus den Unterlagen (LKH römisch 40 ) hervor, dass diese nach einem einwöchigen Spitalsaufenthalt eine ausgeprägte Linksskoliose der Brustwirbelsäule, eine Panikattacke sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden ist und weitere Physiotherapie sowie die Anpassung eines Mieders empfohlen wird. Von der Abteilung für Physikalische Medizin und Rehabilitation [Bü1]wird die psychologische Betreuung der Drittbeschwerdeführerin empfohlen. Die orthopädischen Abteilung des KH römisch 40 schlägt ein Cheneau-Mieder zur Korrektur der Skoliose vor. Aus einem Arztbrief der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des LKH römisch 40 vom 18.08.2010 geht hervor, dass bei der Drittbeschwerdeführerin nach fünftägigem Spitalaufenthalt "eine Hyperventilationstetanie, eine geringgradig aktive, geringgradig chronische Gastritis sowie eine ausgeprägte Skoliose diagnostiziert" und weitere Physiotherapie empfohlen worden. Aus einer Ambulanzkarte der Kinderambulanz des LKH römisch 40 vom 31.08.2010 geht die Empfehlung einer psychologischen Betreuung hervor. Zudem wurde eine weitere Ambulanzkarte der Kinderambulanz des LKH römisch 40 vom 07.09.2010 wegen erneuter Panikattacke mit Hyperventilation, Übelkeit und Schwindel übermittelt.

5.3. Auf Anfrage durch eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes beim behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie konnte zur psychischen Verfassung des Erstbeschwerdeführers keine genauere, über den Arztbrief vom 16.08.2010 hinausgehende Information erteilt werden, da dieser nur einmal zur Untersuchung in der Praxis war. Ebenso könne nach Auskunft Abteilung für Psychiatrie am LKH XXXX zur psychischen Verfassung bzw. einer akuten Suizidgefahr des Erstbeschwerdeführers keine genauere, über den Arztbrief vom 13.09.2010 hinausgehende Information erteilt werden. Der Patient habe sich nur einmal wegen einer oberflächlichen Schnittverletzung bei Alkoholintoxikation auf der Station befunden und ist nach seiner Ausnüchterung auf eigenen Wunsch wieder entlassen worden.5.3. Auf Anfrage durch eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes beim behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie konnte zur psychischen Verfassung des Erstbeschwerdeführers keine genauere, über den Arztbrief vom 16.08.2010 hinausgehende Information erteilt werden, da dieser nur einmal zur Untersuchung in der Praxis war. Ebenso könne nach Auskunft Abteilung für Psychiatrie am LKH römisch 40 zur psychischen Verfassung bzw. einer akuten Suizidgefahr des Erstbeschwerdeführers keine genauere, über den Arztbrief vom 13.09.2010 hinausgehende Information erteilt werden. Der Patient habe sich nur einmal wegen einer oberflächlichen Schnittverletzung bei Alkoholintoxikation auf der Station befunden und ist nach seiner Ausnüchterung auf eigenen Wunsch wieder entlassen worden.

Nach Auskunft der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am LKH XXXX, war die Drittbeschwerdeführerin erneut wegen einer Panikattacke und Hyperventilation in stationärer Behandlung und wird mit dem heutigen Tag entlassen. Ihre psychologische Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Behandlung wegen ihrer massiven Probleme mit der Wirbelsäule müssen jedoch laut dem behandelnden Arzt unbedingt fortgesetzt werden.Nach Auskunft der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am LKH römisch 40 , war die Drittbeschwerdeführerin erneut wegen einer Panikattacke und Hyperventilation in stationärer Behandlung und wird mit dem heutigen Tag entlassen. Ihre psychologische Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Behandlung wegen ihrer massiven Probleme mit der Wirbelsäule müssen jedoch laut dem behandelnden Arzt unbedingt fortgesetzt werden.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2010 gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2010 gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet.

In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).

Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

3.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob allenfalls aufgrund der besonderen Umstände wegen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (mit latenten Selbstmordgedanken) und suspekter kombinierter Persönlichkeitsstörung des Erstbeschwerdeführers bzw. wegen wiederholter Panikattacken und Hyperventilation der Drittbeschwerdeführerin die Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.3.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob allenfalls aufgrund der besonderen Umstände wegen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (mit latenten Selbstmordgedanken) und suspekter kombinierter Persönlichkeitsstörung des Erstbeschwerdeführers bzw. wegen wiederholter Panikattacken und Hyperventilation der Drittbeschwerdeführerin die Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Im gegenständlichen Fall wurde die Drittbeschwerdeführerin bei zweimal wegen Panikattacken und Hyperventilation im LKH XXXX stationär behandelt und Panikattacken sowie Anpassungsschwierigkeiten festgestellt. Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen seiner depressiven Beschwerden mit latenten Selbstmordgedanken untersucht. Dabei wurde eine mittelschwere bis schwere depressive Episode diagnostiziert. Am 13.09.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer mit oberflächlichen Schnittverletzungen bei Alkoholintoxikation im das LKH XXXX behandelt.Im gegenständlichen Fall wurde die Drittbeschwerdeführerin bei zweimal wegen Panikattacken und Hyperventilation im LKH römisch 40 stationär behandelt und Panikattacken sowie Anpassungsschwierigkeiten festgestellt. Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen seiner depressiven Beschwerden mit latenten Selbstmordgedanken untersucht. Dabei wurde eine mittelschwere bis schwere depressive Episode diagnostiziert. Am 13.09.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer mit oberflächlichen Schnittverletzungen bei Alkoholintoxikation im das LKH römisch 40 behandelt.

Ob es in der besonderen Konstellation des Falles, bei welchem zwei Drittel der Familie - neben zahlreichen weiteren gesundheitlichen Beschwerden - unter psychischen Problemen leiden, beim Erstbeschwerdeführer oder bei der Drittbeschwerdeführerin zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Überstellung nach Polen kommen könnte, wurde von der belangten Behörde nicht ermittelt.

Vielmehr wird in der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer bzw. die Drittbeschwerdeführerin an keinen schweren psychischen Störung oder sonstigen schweren Krankheit leiden, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken könnte. Im vorliegenden Akt sind jedoch keine Befunde oder anderweitige ärztliche Stellungnahmen hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit der beiden Beschwerdeführer enthalten und sind die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vor dem Hintergrund der Krankengeschichte des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht ohne Zweifel ableitbar.

Hingegen ergeben sich aus den im Akt des Bundesasylamtes zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin einliegenden medizinischen Unterlagen sowie den dazu relevanten Angaben der Beschwerdeführer Zweifel zur deren Überstellungsfähigkeit - insbesonders der Drittbeschwerdeführerin - nach Polen, die im Verfahren des Bundesasylamtes nicht weiter abgeklärt wurden. Der vom Bundesasylamt gezogene Schluss, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keine Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände bestehe, kann jedenfalls nach Ansicht des Asylgerichtshofes aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden.

3.2. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer gutachtlichen Stellungnahme betreffend die Überstellungsfähigkeit notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin nach Polen im Hinblick auf ihrem jeweiligen Gesundheitszustand möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der beiden Beschwerdeführer und zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen.3.2. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer gutachtlichen Stellungnahme betreffend die Überstellungsfähigkeit notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin nach Polen im Hinblick auf ihrem jeweiligen Gesundheitszustand möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der beiden Beschwerdeführer und zu ihrer aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

5. Da die Bescheide des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin aufzuheben sind, ist auch der Bescheid zur Zweitbeschwerdeführerin nach § 34 AsylG 2005 zur Wahrung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK im Familienverfahren aufzuheben.5. Da die Bescheide des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin aufzuheben sind, ist auch der Bescheid zur Zweitbeschwerdeführerin nach Paragraph 34, AsylG 2005 zur Wahrung der Familieneinheit nach Artikel 8, EMRK im Familienverfahren aufzuheben.

6. Bei diesem Ergebnis ist auf die Anträge auf aufschiebende Wirkung nicht einzugehen.

7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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