Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C16 244.252-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 10 03.394 - EAST Ost, zur Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, vertreten durch Dr. Michael VALLENDER, Paulanergasse 14, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 10 03.394 - EAST Ost, zur Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang
Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2003 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 25).
Am 30.10.2003 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 03 18.844 - BAW, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) AS (35). Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen. Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar stimmen möge, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der BNP geschlagen worden sei, der Beschwerdeführer könne jedoch staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.Am 30.10.2003 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 03 18.844 - BAW, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) AS (35). Eine Ausweisung wurde nicht ausgesprochen. Begründend hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar stimmen möge, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der BNP geschlagen worden sei, der Beschwerdeführer könne jedoch staatliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2004, beim Bundesasylamt eingelangt am selben Tag, zurück. Mit Schreiben vom 25.11.2004, beim Bundesasylamt eingelangt am 01.12.2004, teilte der Unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) dem Bundesasylamt mit, dass das Verfahren (GZ. 244.252/0-XI/34/03) wegen Zurückziehung der Berufung eingestellt wurde (AS 97). Der Bescheid erwuchs somit am 23.11.2004 in Rechtskraft (AS 93).
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, ein Aufenthaltsverbot (gültig bis 09.02.2019) wegen Eheschließung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken verhängt, da durch die Aussage der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers erwiesen sei, dass die Ehe gegen Bezahlung und nur zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , ein Aufenthaltsverbot (gültig bis 09.02.2019) wegen Eheschließung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken verhängt, da durch die Aussage der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers erwiesen sei, dass die Ehe gegen Bezahlung und nur zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei.
Der VwGH erkannte der dagegen erhobenen Beschwerde am 27.03.2009 die aufschiebende Wirkung zu (siehe zentrales Fremdenregister).
Gegenständliches Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen weiteren Asylantrag (AS 19).
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers (AS 13 und 17).
Eine EURODAC-Abfrage ergab lediglich seine erste Asylantragstellung in Österreich am 24.06.2003 (AS 5).
Am 26.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 45, 47).Am 26.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 45, 47).
Am 05.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen (AS 67). Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Zeugnissen und Bestätigungen vor.
Am 17.05.2010 übermittelte der Rechtsvertreter ein Konvolut von Schreiben, Dokumenten und Berichten an das Bundesasylamt (AS 81, 93).
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.08.2010, FZ. 10 03.394 - EAST Ost, zugestellt am 24.08.2010, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 95, 183).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 20.08.2010, FZ. 10 03.394 - EAST Ost, zugestellt am 24.08.2010, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 95, 183).
Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für das Bundesasylamt absolut unglaubwürdig sei. Er habe aufgrund der geänderten politischen Lage in Bangladesh sein ursprüngliches Fluchtvorbringen angepasst, um weiterhin in Österreich bleiben zu können.
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.08.2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Asylgerichtshof (AS 205).
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesasylamt sei fälschlich davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Verfolgung drohe. Tatsächlich würden jedoch Nachfluchtgründe vorliegen. Das Bundesasylamt habe außerdem ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine ausreichenden Erhebungen zur aktuellen Lage in Bangladesh und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 06.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. 4/2008 idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF., mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt 4 aus 2008, idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF., mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Bundesasylamts vom 30.10.2003, FZ. 03 18.844 - BAW
Zur Person hat das Bundesasylamt festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesh.
Zu seinen Fluchtgründen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat.
Zur Situation in Bangladesh hat das Bundesasylamt im Wesentlichen festgestellt, dass sich dem Land seit den Parlamentswahlen im Februar 1991 die Möglichkeit der Rückkehr zu einer pluralistischen, parlamentarischen Demokratie eröffnet hat. Aus den Wahlen 1991 ging die Bangladesh Nationalist Party (BNP) als Wahlsieger hervor. Bei den Wahlen 1996 ging die Mehrheit der Sitze an die Awami League (AL) und einige Abgeordnete der BNP wechselten für ein politisches Amt zur AL. Im Juli 2001 trat die AL-Regierung zurück und eine Übergangsregierung wurde gebildet. Bei den darauffolgenden Wahlen im Oktober 2001 ging wiederum die BNP als Sieger hervor.
Die Verfassung gewährleistet neben der Gewaltenteilung den Schutz der fundamentalen Menschenrechte. Das Rechtssystem funktioniert im Allgemeinen gut. Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig, eine staatliche Einflussnahme auf erstinstanzlicher Ebene ist unwahrscheinlich.
Das politische Leben wird durch eine wirtschaftliche und politische Elite bestimmt. Die politische Auseinandersetzung zwischen AL und BNP ist hochgradig polarisiert und wird nicht immer gewaltfrei ausgetragen.
In Bangladesh herrscht Niederlassungs- und Ausreisefreiheit. Es gibt kein Meldewesen. Abgewiesene Asylwerber aus Bangladesh haben bei einer Rückkehr keine Konsequenzen zu befürchten.
Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt maßgeblich geändert hat, die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 13, 17):
Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe seit seiner ersten Asylantragstellung sein Heimatland zweimal besucht, und zwar vom 05.09.2005 bis 08.10.2005 und vom 24.07.2008 bis 22.08.2008, jeweils anlässlich der Erkrankung seiner Eltern. Beide Male habe er sich bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten. Im Jahr 2008 sei er mittels eines Notfallsvisums aus- und wieder nach Österreich eingereist.Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe seit seiner ersten Asylantragstellung sein Heimatland zweimal besucht, und zwar vom 05.09.2005 bis 08.10.2005 und vom 24.07.2008 bis 22.08.2008, jeweils anlässlich der Erkrankung seiner Eltern. Beide Male habe er sich bei seiner Schwester in römisch 40 aufgehalten. Im Jahr 2008 sei er mittels eines Notfallsvisums aus- und wieder nach Österreich eingereist.
Zu den Gründen für seine neuen Asylantragstellung hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe im Jahr 2004 seinen Asylantrag zurückziehen müssen, um eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Diese sei im Jahr 2005 nicht verlängert worden. Alle seine Fluchtgründe seien jedoch nach wie vor aufrecht.
Im Jahr 2009 habe in Bangladesh ein Machtwechsel hin zur AL stattgefunden. Die Gegner des Beschwerdeführers aus der BNP seien zu dieser Regierung übergelaufen und seien nun mächtiger denn je. Der Beschwerdeführer habe Angst, von seinen Gegnern getötet zu werden. Von der geänderten Situation habe der Beschwerdeführer durch ein Telefonat mit seinem Vater vom Vortag erfahren.
b) In der Einvernahme hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 67):
Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bei seinem Aufenthalt 2008 in Bangladesh eine Frau kennengelernt und nach islamischem Ritual geheiratet. Mit seiner österreichischen Ehefrau sei er zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr zusammen gewesen. Mit der Frau in Bangladesh habe er auch ein Kind, das am XXXX geboren sei.Zur Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe bei seinem Aufenthalt 2008 in Bangladesh eine Frau kennengelernt und nach islamischem Ritual geheiratet. Mit seiner österreichischen Ehefrau sei er zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr zusammen gewesen. Mit der Frau in Bangladesh habe er auch ein Kind, das am römisch 40 geboren sei.
Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe - wie vorgebracht - neue Asylgründe, es habe nämlich im Jänner 2009 in seinem Heimatland einen Machtwechsel hin zur AL gegeben. Unmittelbar danach seien seine Gegner aus der BNP zur nunmehr regierenden Partei übergelaufen.
Vor zwei Wochen habe er von seinem Vater erfahren, dass seine Gegner ihn zu Hause gesucht hätten und er habe daher den neuen Asylantrag gestellt. Vor zwei Tagen habe sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt, dass seine Gegner nun auch eine Strafanzeige gegen ihn wegen angeblicher Schutzgeld-Erpressung erstattet hätten. Am 23.04.2010 habe außerdem eine Sondereinheit der Sicherheitsbehörde RAB das Haus des Beschwerdeführers umstellt und durchsucht, wobei seine Familienangehörigen schikaniert worden seien. Mittlerweile habe sein Vater einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher Akteneinsicht genommen und Beweismittel nach Österreich geschickt habe.
Am 23.04.2010 seien die RAB-Beamten wieder in seinem Vaterhaus gewesen, daher glaube der Beschwerdeführer, dass die Anzeige vorher erstattet worden sein müsse. Seine Gegner seien während seiner Abwesenheit mehrmals zu seinem Haus gekommen und hätten schließlich Anzeige erstattet.
In Bangladesh würden allgemein willkürliche, illegale Tötungen zur Tagesordnung gehören. Beschuldigte würden nicht der Justiz zugeführt, sondern ermordet.
Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, seine Gegner (Fundamentalisten) würden ihn auch wegen seines Engagements in einer karitativen Vereinigung, die sich für Bildung für Frauen einsetze, suchen. Es handle sich um den Verein XXXX, dessen designierter Obmann der Beschwerdeführer gewesen sei.Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, seine Gegner (Fundamentalisten) würden ihn auch wegen seines Engagements in einer karitativen Vereinigung, die sich für Bildung für Frauen einsetze, suchen. Es handle sich um den Verein römisch 40 , dessen designierter Obmann der Beschwerdeführer gewesen sei.
Der Beschwerdeführer sei auch von seinen Gegnern attackiert worden. Seine Schwestern, die Ärztinnen seien, hätten ihn behandelt. Der Beschwerdeführer habe nicht den Mut gehabt, zur Polizei zu gehen. Ursprünglich sei er sowohl wegen seiner Unterstützung für XXXX bei Gemeinderatswahlen, als auch wegen seines Engagements im Verein XXXX verfolgt worden.Der Beschwerdeführer sei auch von seinen Gegnern attackiert worden. Seine Schwestern, die Ärztinnen seien, hätten ihn behandelt. Der Beschwerdeführer habe nicht den Mut gehabt, zur Polizei zu gehen. Ursprünglich sei er sowohl wegen seiner Unterstützung für römisch 40 bei Gemeinderatswahlen, als auch wegen seines Engagements im Verein römisch 40 verfolgt worden.
Auf Vorhalt seiner zweimaligen Rückkehr hat er angegeben, beim ersten Mal sei sein Vater sehr krank gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zu Hause aufgehalten, sondern versteckt. Beim zweiten Mal sei gerade eine Übergangsregierung an der Macht gewesen und der Beschwerdeführer habe daher Ruhe gehabt. Er habe sich jedoch auch damals nicht zu Hause aufgehalten.
Er habe ohne Probleme einreisen können, da damals noch keine Strafanzeige gegen ihn vorgelegen habe.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei gesund und benötige keine Medikamente.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich unmittelbar nach seiner Einreise eine Frau kennengelernt, die er dann geheiratet habe. Er sei aber mittlerweile geschieden. Aufgrund der Ehe habe er eine Niederlassungsbewilligung erhalten.
Seit Oktober 2005 habe er keine Niederlassungsbewilligung mehr. Auf Vorhalt des seit Anfang 2009 bestehenden Aufenthaltsverbots wegen des Eingehens einer "Scheinehe" hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, er habe von 2009 bis 2010 legal gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Akademiker und arbeite in Österreich als Abwäscher (Küchenhilfe). Seinem gelernten Beruf könne er nicht nachgehen, da er ständig um Integration und Niederlassung kämpfen müsse.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 67):
Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer angegeben, es liege gegen ihn ein Haftbefehl vor. Es drohe ihm aufgrund der Überlastung der Behörden und der Justiz eine überlange Untersuchungshaft, während der er Gefahr laufe, misshandelt zu werden.
Durch die Einschaltung der RAB-Truppe drohe ihm die Gefahr, getötet zu werden. Außerdem sei ihm in der Heimat die Lebensgrundlage entzogen.
Zu seinem Leben in Österreich hat er angegeben, er sei seit fünf Jahren legal in Österreich beschäftigt, unbescholten und spreche gut Deutsch.
Weitere Beweismittel
a) Auf den Namen XXXX ausgestellte Jahreskarte der Wiener Linien (AS 39).a) Auf den Namen römisch 40 ausgestellte Jahreskarte der Wiener Linien (AS 39).
b) Auf den Namen XXXX ausgestellte e-card der XXXX (AS 41).b) Auf den Namen römisch 40 ausgestellte e-card der römisch 40 (AS 41).
c) Schreiben eines Rechtsanwalts aus Bangladesh vom 26.04.2010, in welchem dieser mitteilt, dass er den Beschwerdeführer in der Sache der behaupteten Verfolgung wegen Schutzgelderpressung seit 23.04.2010 vertrete (AS 81 ff).
d) Konvolut von Schreiben aus den Jahren 1995 bis 2003 betreffend die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verein XXXX (AS 81 ff).d) Konvolut von Schreiben aus den Jahren 1995 bis 2003 betreffend die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verein römisch 40 (AS 81 ff).
e) Konvolut von (Zeitungs)Berichten aus den Jahren 2004 bis 2010 betreffend gewalttätige Auseinandersetzungen in Bangladesh und die Arbeitsweise der BAP (AS 81 ff).
f) Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 27.04.2010, in welchem dieser dem Beschwerdeführer unter anderem über die Anzeige wegen Schutzgelderpressung und die Nachforschungen der RAB sowie über die schlechte Situation in Bangladesh berichtet (AS 93).
g) Zeugnisse des Beschwerdeführers aus den Jahren 1990 bis 1997, wonach dieser in der Heimat einen Universitätsabschluss in Psychologie erworben und erfolgreich an Computerkursen teilgenommen hat (AS 81 ff).
h) Lohnzettel vom April 2010, wonach der Beschwerdeführer in Österreich bei einer Firma im Gastgewerbe ein monatliches Nettogehalt von EUR 972,92 beziehe (AS 81 ff).
i) Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 21.02.2008, wonach dieser seit 20.11.2004 bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei (AS 31).
j) Bescheid des Finanzamts XXXX, vom 03.08.2009, wonach dem Beschwerdeführer für einen Rückstand von EUR 2.365,20 Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen bewilligt werden (AS 81 ff).j) Bescheid des Finanzamts römisch 40 , vom 03.08.2009, wonach dem Beschwerdeführer für einen Rückstand von EUR 2.365,20 Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen bewilligt werden (AS 81 ff).
k) Bestätigung des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.09.2004, wonach der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege (AS 81 ff).k) Bestätigung des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.09.2004, wonach der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliege (AS 81 ff).
l) Ab 01.07.2007 bis 30.06.2012 gültiger Mietvertrag für eine Wohnung (AS 81 ff).
m) Kursbesuchsbestätigungen aus dem Jahr 2005 für drei Deutschkurse und zwei Seminare für Reisebüromitarbeiter (AS 81 ff).
n) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX - 8, über die Scheidung im Einvernehmen des Beschwerdeführers von seiner frühen österreichischen Ehefrau (AS 81 ff).n) Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 - 8, über die Scheidung im Einvernehmen des Beschwerdeführers von seiner frühen österreichischen Ehefrau (AS 81 ff).
Aktueller Sacherverhalt nach Beweiswürdigung
a) Nach Würdigung des jetzigen Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens stellt sich in Ergänzung des im Bescheid des Bundesasylamts festgestellten Sachverhalt (II.1) folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher, aktueller Sachverhalt dar:a) Nach Würdigung des jetzigen Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens stellt sich in Ergänzung des im Bescheid des Bundesasylamts festgestellten Sachverhalt (römisch zwei.1) folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher, aktueller Sachverhalt dar:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers haben sich nicht geändert.
Der Asylgerichtshof stützt seine diesbezüglichen Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführer [II.2.1 zu b)] und die unter a) zu b) angeführte Beweismittel.
Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor nicht an schweren Krankheiten.
Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf Erkrankungen oder physische bzw. psychische Beschwerden hervorgekommen.
Der Asylgerichtshof stützt seine diesbezüglichen Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführer [II.2.1 zu b)].
b) Nicht festgestellt werden kann, ob sich der zum Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt einer Verfolgung durch frühere Mitglieder der BNP und die allgemeine politische und soziale Situation in Bangladesh in relevanter Weise geändert hat.
Hiezu ist zum einen festzustellen, dass das Bundesasylamt ist in seinem ersten rechtskräftigen Bescheid nicht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine ungeschützte Verfolgung durch Mitglieder der damals regierenden BNP völlig unglaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführer hat weiters nunmehr im Wesentlichen angegeben, nach dem überwältigenden Wahlsieg der AL seien seine Gegner aus der BNP zu dieser übergelaufen und seien nun noch einflussreicher als zuvor, weshalb er nunmehr verstärkt mit Verfolgung zu rechnen habe und insbesondere aufgrund einer verleumderischen Strafanzeige sogar ins Visier der Sondereinheiten der BAP geraten sei.
Es kann nun aber nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit bei der BNP waren, nunmehr zur regierenden Partei AL übergewechselt sind und von dort aus erweiterte Möglichkeiten hätten, den Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise zu verfolgen.
Diesbezügliche Hinweise finden sich nämlich bereits im ersten Bescheid des Bundesasylamts, das zu der Feststellung kam, dass nach den Wahlen im Jahr 1996 "mehrere Abgeordnete der BNP [...] für ein politisches Amt zur Awami League" wechselten (AS 45).
Damit steht also nicht fest, dass Personen, die aus politischen Gründen von Angehörigen der BNP verfolgt worden sind, denen aber - wie das Bundesasylamt im ersten Bescheid angenommen hat - letztlich staatlicher Schutz zuteil geworden wäre, nunmehr, also nach einer möglichen Infiltration der AL durch die BNP und damit verbundenem größerem politischen Einfluss, stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind.
Es ist nämlich insbesondere vor dem Hintergrund der gesamten Situation in Bangladesh und der ständig wechselnden und wenig durchschaubaren Machtstrukturen denkbar, dass Mitglieder der BNP, die nunmehr nach ihrem Überlaufen als Abgeordnete der AL in der Regierung vertreten oder mit einflussreichen Leuten verbunden sind, den staatlichen Machtapparat stärker beeinflussen, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet und dessen Vorliegen im ersten Bescheid nicht völlig ausgeschlossen wird.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 135/2009 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 135 aus 2009, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof zunächst an die einschlägige Judikatur zur Auslegung und Anwendung von § 68 Abs. 1In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof zunächst an die einschlägige Judikatur zur Auslegung und Anwendung von Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Der VwGH betont, dass bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Der VwGH betont, dass bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).
Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418)Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418)
Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380).Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgeanträgen im Rahmen der Dublin II-VO nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin -Verordnung geboten wäre.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgeanträgen im Rahmen der Dublin II-VO nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin -Verordnung geboten wäre.
In Bezug auf die Voraussetzungen des § 68 AVG im konkreten Fall, stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der erste Asylbescheid aufgrund der Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung und die nachfolgende Einstellung formell rechtskräftig geworden ist.In Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG im konkreten Fall, stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der erste Asylbescheid aufgrund der Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung und die nachfolgende Einstellung formell rechtskräftig geworden ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf eine mögliche Infiltration der AL durch (ehemalige) Mitglieder der BNP und die damit verbundenen Möglichkeiten verstärkter Einflussnahme und Verfolgung von politischen Gegnern sowie zu der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Sondereinheit BAP aufgrund einer verleumderischen Strafanzeige getroffen.
Dadurch hat das Bundesasylamt nicht ausreichend würdigen können, ob sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid tatsächlich nicht geändert hat.
Hiezu erinnert der Asylgerichtshof daran, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, ausgeführt hat, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res iudicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können". Ob die in diesem Sinn jeweils eine ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440)
Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier uU. vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesh seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 30.10.2003 selbst von diesem Vorbringen ausgegangen ist.
Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem ersten Bescheid zugrunde gelegt hat. Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.03.2011