Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 415071-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 04 19.996-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 04 19.996-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1 AsylG Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz 4, 8, Absatz eins, sowie 10 Absatz eins, AsylG Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 30.09.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zl. 04 19.996-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 30.09.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005, Zl. 04 19.996-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.
In den dieser Entscheidung vorangegangenen Einvernahmen am 05.10.2004 sowie 04.05.2005 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er seinen Herkunftsstaat deshalb verlassen habe, da er im Jahr 2002 von Russen festgenommen und ein Monat lang im einem Keller festgehalten worden sei, ohne zu wissen aus welchem Grund. In seiner Einvernahme am 04.05.2005 erklärte er, zweimal von Maskierten festgenommen worden zu sein. Beim ersten Mal - im Jahr 2001 - seien die gesamten Männer seiner Siedlung von Maskierten festgenommen worden. Er sei sechs oder sieben Tage angehalten worden und sei von den Verwandten Lösegeld erpresst worden. Das zweite Mal sei er im Mai oder im Juni 2003 von Maskierten in einem Ortszentrum aufgegriffen und ca. 20 bis 30 km außerhalb dieses Ortes aus dem Auto geworfen worden, wobei er wiederum den Grund hiefür nicht angeben habe können.
Ausgereist sei der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Probleme, sondern wegen der Gesamtsituation seiner Familie.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 101 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 101, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei der Strafzumessung keine Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnten. Demgegenüber sei als erschwerend die Ausnutzung des zuvor erschlichenen Vertrauens sowie die lange Dauer des gesamten Vorfalls in Verbindung mit der jeweiligen Tatwiederholung, die dem Opfer zugefügten Verletzungen sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen zu berücksichtigen gewesen.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurden mit Beschluss des OGH vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und betreffend die Berufung der Akt zur Entscheidung dem OLG XXXX zugeleitet.Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurden mit Beschluss des OGH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und betreffend die Berufung der Akt zur Entscheidung dem OLG römisch 40 zugeleitet.
Das OLG XXXX gab der Berufung mit Erkenntnis vom XXXX zu Zl. XXXX nicht Folge.Das OLG römisch 40 gab der Berufung mit Erkenntnis vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 nicht Folge.
Am 09.01.2010 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe entlassen und für den Beschwerdeführer die Bewährungshilfe angeordnet.
Im Zuge des am 31.01.2008 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.08.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen.
Der Beschwerdeführer erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Gesundheitlich habe der Beschwerdeführer keine Probleme und müsse weder regelmäßig Medikamente einnehmen, noch stehe er in Therapie.
Der aus XXXX stammende Beschwerdeführer habe 11 Jahre die Schule besucht und bis etwa zum Jahr 2001 gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet sowie bei seinem Bruder in der Autowerkstätte geholfen. Anschließend habe er bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet und Pipelines überwacht. Es sei eine Einheit vom Militär gewesen und habe er dort dreieinhalb Jahre gearbeitet und auch eine Ausbildung von drei Monaten genossen. Der Beschwerdeführer habe schließlich gekündigt, da seine Einheit dem MWD unterstellt hätte werden hätte sollen und sei er anschließend sofort nach Österreich gereist.Der aus römisch 40 stammende Beschwerdeführer habe 11 Jahre die Schule besucht und bis etwa zum Jahr 2001 gelegentlich in der Landwirtschaft gearbeitet sowie bei seinem Bruder in der Autowerkstätte geholfen. Anschließend habe er bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet und Pipelines überwacht. Es sei eine Einheit vom Militär gewesen und habe er dort dreieinhalb Jahre gearbeitet und auch eine Ausbildung von drei Monaten genossen. Der Beschwerdeführer habe schließlich gekündigt, da seine Einheit dem MWD unterstellt hätte werden hätte sollen und sei er anschließend sofort nach Österreich gereist.
Im Herkunftsstaat lebe die Mutter nach dem Tod seines Vaters mit seinem Bruder und dessen Familie im Elternhaus. Sein Hab und Gut sei im Herkunftsland im Familienbesitz geblieben.
Über Telefon und Internet stehe er mit Verwandten und Bekannten im Herkunftsstaat in Kontakt.
In Österreich lebe und arbeite er mit seiner Frau und den vier Kindern seit etwa drei Monaten in einem Ort in der Steiermark, in dem auch sein Bruder und weitere Verwandte leben würden. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer über ein Auto, seine Kinder hätten jeweils Sparbücher. Seine Kinder sollen in Österreich eine Ausbildung und einen Beruf erhalten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in Österreich - abgesehen von drei Deutschkursen - nicht aus- oder fortgebildet und ist auch in keinem Verein tätig.
Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite der Beschwerdeführer aus eigener Arbeit, auch seine Frau habe vor zu arbeiten und bereits eine Arbeit in Aussicht.
Mit seinem Arbeitskollegen sei es schließlich zu dem Vorfall, aufgrund dessen er verurteilt worden sei, gekommen. Ansonsten habe er nie österreichische Gesetze verletzt. Er habe "keine richtige Gerichtsverhandlung" erreichen können, habe drei Rechtsanwälte beauftragt, die "Gerichtsverhandlung sei nicht rechtskonform gewesen" und sei der Beschwerdeführer schließlich "zu Unrecht" verurteilt worden.
Befragt, ob sich der Beschwerdeführer als eine Gefahr für die Gemeinschaft betrachte, verneinte dies der Beschwerdeführer und erläuterte, dass er immer gearbeitet habe und kein gefährlicher Mensch sei. Vielmehr sei die Frau, weswegen er verurteilt worden sei, gefährlich. Bei dieser habe es sich um eine Prostituierte und Diebin gehandelt, die auch verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich nach der Haft ein anderes Auto gekauft, gehe einer Arbeit nach und wolle die ganze Sache vergessen.
Die zivilen Geldzahlungen aus dem Strafverfahren habe er noch nicht zurückbezahlt.
Auf die Frage, was seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass, als seine Einheit dem MWD unterstellt worden sei, er mit seiner Einheit in den Bergen kämpfen habe müssen und 20 % die Einheit verlassen habe, was Befehlsverweigerung bedeute und sehr gefährlich sei.
In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, nicht in Haft gewesen und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt.
Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer sowohl über eine adäquate Wohnunmöglichkeit als auch über eine Arbeit verfügt. Ca. 15 bis 20 Familien - mindestens 100 Personen - würden sich an Verwandten im Herkunftsstaat befinden.
Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Machthabern umgebracht zu werden oder ins Gefängnis zu kommen.
Den vorgehaltenen Länderberichten zum Herkunftsstaat hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Wirklichkeit anders aussehe. Aus dem Internet würde sich die Wahrheit ergeben. Er habe nichts, wo er zurückkehren könnte.
Das Bundesasylamt hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.06.2005, Zl. 04 19.996-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.06.2005, Zl. 04 19.996-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, (richtig: Absatz 4,) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründet wurde vom Bundesasylamt die Aberkennung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über eine weitreichende Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über eine weitreichende Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Unter Spruchpunkt III. stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.Unter Spruchpunkt römisch drei. stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.08.2010 fristgerecht die als Berufung bezeichnete Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, seit seiner Einreise nach Österreich stets versucht zu haben zu arbeiten, dafür sogar den Führerschein gemacht und Deutschkurse absolviert zu haben.
Zu seiner Verurteilung erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um die einzige handle und er im Übrigen die Schadenssumme an das Opfer vom Integrationsfond vorgestreckt erhalten habe, infolge zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit die Schadenssumme noch nicht zurückzahlen habe können. Sobald der Beschwerdeführer ein geregeltes Einkommen habe, werde er den Betrag von ¿ 1.200,00 in Raten begleichen.
Aufgrund eines Arbeitsunfalls sei er im Moment von seiner Leasingfirma abgemeldet worden, er übermittelte mit der Beschwerde jedoch einen neuen Arbeitsvertrag.
Der Beschwerdeführer halte sich an seine Bewährungsauflagen.
Er sei im Juni 2010 in einen Ort umgezogen, in dem er sich sehr gut eingelebt und integriert habe, da in der Umgebung sieben tschetschenische Familien wohnen würden.
Durch seine Arbeit werde er die Familie erhalten und dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen.
Eine Abschiebung sei aufgrund der nach wie vor unsicheren Lage in Tschetschenien nicht verhältnismäßig.
Am 09.09.2010 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in der betreffend die von der belangten Behörde gestellte negative Zukunftsprognose auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, die aufgrund der Annahme einer positiven Zukunftsprognose veranlasst worden sei.
Für eine günstige Zukunftsprognose spreche zudem das auszugsweise mit der Beschwerdeergänzung übermittelte neuropsychiatrische Gutachten vom 13.11.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746).
II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.
Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.
Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß § 201 Abs. 1 StGB - zu welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB - zu welchem der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden ist - ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Solche liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Im Gegenteil bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig und schöpfte erfolglos den gesamten Instanzenzug aus und verharrt trotz rechtskräftiger Verurteilung nach wie vor in einer die Tat leugnenden Verantwortung.
Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil die Ausnutzung des zuvor erschlichenen Vertrauens sowie die lange Dauer des gesamten Vorfalls in Verbindung mit der Tatwiederholung sowie die dem Opfer zugefügten Verletzungen angeführt. Erschwerend wurde weiters bewertet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vergewaltigung darüber hinaus das Vergehen der Nötigung nach 105 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.Erschwerend wurden im Rahmen der Strafzumessung im Urteil die Ausnutzung des zuvor erschlichenen Vertrauens sowie die lange Dauer des gesamten Vorfalls in Verbindung mit der Tatwiederholung sowie die dem Opfer zugefügten Verletzungen angeführt. Erschwerend wurde weiters bewertet, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vergewaltigung darüber hinaus das Vergehen der Nötigung nach 105 Absatz eins, StGB verwirklicht hat.
Mildernd konnte im Urteil überhaupt kein Umstand angeführt werden und wurde darin abschließend noch darauf hingewiesen, dass die verhängte Strafe des Beschwerdeführers weder aus generalpräventiver Sicht noch aus spezialpräventiver Sicht bedingt nachgesehen werden konnte, da der Beschwerdeführer und sein Mittäter über mehrere Stunden ihr Opfer jeweils wiederholt vergewaltigt haben.
Die Tat hat sich sohin auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dargestellt.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - erfüllt.
Die belangte Behörde hat dahingehend bereits ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor vermeint, er sei ungerecht verurteilt worden, und daraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein für seine Tat entwickelt hat. Vielmehr pocht er vor der belangten Behörde darauf, dass nicht er, sondern die Frau, deretwegen er verurteilt worden sei, gefährlich sowie eine Prostituierte und Diebin sei. Außerdem sei sein Verfahren "nicht rechtskonform" abgelaufen.
Unabhängig vom sozialen Hintergrund des Opfers des Beschwerdeführers ist dieser in einem rechtsstaatlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt worden und wurde dieses Urteil nach Durchlaufen aller Instanzen bestätigt. Unregelmäßigkeiten im Strafverfahren - die vom Beschwerdeführer völlig undifferenziert behauptet wurden - liegen offensichtlich - wie auch durch die Rechtsmittelentscheidungen des OLG und des OGH bestätigt wurde - nicht vor.
Ein Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein für die vom Beschwerdeführer erwiesenermaßen begangene Vergewaltigung liegt sohin nach wie vor nicht vor, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig wird.
Auch das mit der Beschwerdeergänzung vorgelegte - im Übrigen nur auszugsweise übermittelte - neuropsychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer, vermag an dieser Prognose nichts zu ändern.
Aus dem vorgelegten Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung bzw. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer selbst hat eine solche nicht vorgebracht, sondern erklärt gesund zu sein. Der Beschwerdeführer ist sich seines Handelns sohin voll bewusst, er ist sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig, weshalb das beharrliche in Abrede stellen jeglicher Tatbegehung schwer wiegt.
Im vorgelegten Gutachten zur Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose wird schließlich ausgeführt, dass das nach wie vor in Abrede stellen der Tatbegehung als klinisch prognostisch ungünstig zu sehen ist und dadurch eine kritische Auseinandersetzung mit der erfolgten Handlung verhindert wird. Die bisherige Unbescholtenheit wird im Gutachten individualprognostisch günstig angesehen und positiv auch ins Treffen geführt, dass die Tat nicht auf eine krankheitswertige Auslenkung der Persönlichkeit zurückzuführen ist.
Letztendlich wird im Gutachten insbesondere nicht ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr ausgeht, sondern lediglich festgestellt, dass eine Gefahr in Richtung einer neuerlichen Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers im Rahmen einer bedingten Entlassung in etwa gleich einzuschätzen ist, wie beim Vollzug bis zum Strafende. Aufgrund dieses Umstandes wurde der Beschwerdeführer letztlich auch aus der Freiheitsstrafe vorzeitig bedingt entlassen.
Dass eine Gefahr in Richtung einer neuerlichen Sexualdelinquenz des Beschwerdeführers im Rahmen einer bedingten Entlassung in etwa gleich einzuschätzen ist, wie beim Vollzug bis zum Strafende, sagt jedoch nichts über die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers aus. Vielmehr wird hiezu am Ende des Gutachtens ausgeführt, dass, nachdem die Straftat nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung bzw. Störung steht, aus forensisch-psychiatrischer Sicht auch die Rückfallwahrscheinlichkeit nicht eingeschätzt werden kann.
Dementsprechend kann auch dem Ansinnen des Beschwerdeführers, sich einer neuerlichen psychiatrischen Begutachtung zu stellen, nicht näher getreten werden, da sich mangels psychischer Störung die Rückfallwahrscheinlichkeit und sohin Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anhand eines Gutachtens nicht klären lässt.
Die Zukunftsprognose konnte damit nicht positiv ausfallen, da - wie auch im Gutachten ausgeführt wurde - der Beschwerdeführer die Tatbegehung in Abrede stellt und nach wie vor die Schuld dem Opfer bzw. dem in seinem Fall versagenden österreichischem Rechtssystem gibt. Deshalb kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft - wenn er in eine ähnlich gelagerte Situation gerät - ähnlich reagiert und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Ergänzend wird zur bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vom erkennenden Senat kritisch angemerkt, dass diese für Österreich zwar feststeht, es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen anerkannten Flüchtling handelt, weshalb es den österreichischen Behörden und Gerichten somit verwehrt war, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers durch dessen heimatlichen Behörden überprüfen zu lassen.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer ist nach seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen ausgereist, da er im Rahmen des Krieges zweimal von Unbekannten verschleppt worden sei, dies deshalb, um Lösegeld von seinen Verwandten zu erpressen. Von diesem Sachverhalt ist das Bundesasylamt im Zuge der positiven Asylentscheidung vom 08.06.2005 ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt angespannten Situation aufgrund der Tschetschenienkriege Asyl gewährt. Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer ist nach seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen ausgereist, da er im Rahmen des Krieges zweimal von Unbekannten verschleppt worden sei, dies deshalb, um Lösegeld von seinen Verwandten zu erpressen. Von diesem Sachverhalt ist das Bundesasylamt im Zuge der positiven Asylentscheidung vom 08.06.2005 ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt angespannten Situation aufgrund der Tschetschenienkriege Asyl gewährt. Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat zudem den Feststellungen nichts Substantiiertes entgegenhalten können und behauptete, dass die Wirklichkeit anders aussehe bzw. die ganze Wahrheit im Internet stehe, was er in der Folge jedoch in keiner Weise etwa durch entsprechende Internetberichte untermauern hat können.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs aktiv am Tschetschenienkonflikt beteiligt hat, sondern von Unbekannten verschleppt worden ist, mit dem Ziel Schutzgeld zu erpressen. Im Aberkennungsverfahren hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 10.08.2010 einerseits die Verschleppungen überhaupt nicht mehr erwähnt und insbesondere auch nicht ausgeführt, dass in den Jahren nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation nach ihm gesucht worden wäre. Auch hat der Beschwerdeführer, der über mehr als 100 Verwandte im Herkunftsstaat verfügt, insbesondere nicht vorgebracht, dass diese Opfer derartiger Schutzgelderpressungen geworden wären oder sonstigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären. Es ist deshalb davon auszugehen, dass von den Unbekannten, die den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Jahr 2004 verschleppt haben sollen, zum nunmehrigen Zeitpunkt im Jahr 2010 keinerlei Gefahr ausgeht, erfolgte doch bereits die ursprüngliche Verschleppung völlig willkürlich und haben die Unbekannten offensichtlich in all den Jahren kein weiteres Interesse am Beschwerdeführer gezeigt.
Hilfsweise führt der erkennende Senat ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2010 im Übrigen einen völlig neuen Fluchtgrund ins Treffen führt - nämlich, dass er vor seiner Ausreise bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet habe und seine Einheit dem MWD unterstellt hätte werden sollen und er kämpfen hätte sollen, woraufhin er gemeinsam mit 20 % seiner Kollegen die Einheit verlassen hätte, was Befehlsverweigerung gleichgestellt und sehr gefährlich sei. Zuvor hatte er in derselben Einvernahme noch von Kündigung gesprochen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Grund, der letztlich dermaßen schwerwiegend bzw. einschneidend war, um letztlich den Herkunftsstaat zu verlassen, nicht gleichbleibend bzw. im vorliegenden Fall überhaupt ansatzweise wiedergegeben werden kann. Der neu vorgebrachte Fluchtgrund des Beschwerdeführers ist demgemäß in keiner Weise glaubhaft und drängt sich auch der Verdacht auf, dass dies auch für den ursprünglich geltend gemachten Ausreisegrund gilt, wobei dieser unabhängig davon gegenwärtig nicht mehr asylrelevant ist.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.
Die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.
II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt.
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt nicht darlegen können. Weites hat er auch überhaupt keine Anhaltspunkte geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre. Eine Solche Gefahr ist auch aufgrund der vorgelegten Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich.
Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.
Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über unzählige Verwandte und insbesondere seine Mutter sowie seinen Bruder verfügt, die nach wie vor das Haus bewohnen, in dem er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er über mehr als 100 Verwandte im Herkunftsstaat verfügt und ihm ganz zweifellos bei einer Rückkehr - wie bisher - der familiäre Rückhalt und die Unterstützung durch seine Familie gewiss ist. Auch eine Wohnmöglichkeit ist offensichtlich gegeben.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch Arbeit finanzieren können und ist ihm dies auch im Bundesgebiet gelungen, weshalb davon auszugehen bzw. es dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar ist, bei einer Rückkehr - wie bisher - durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Wie zuvor ausgeführt, war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise und auch während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet beschäftigt.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Irgendwelche Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie z.B. eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinisch Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern - allesamt anerkannte Flüchtlinge - im Bundesgebiet und liegt sohin zweifelsfrei ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern - allesamt anerkannte Flüchtlinge - im Bundesgebiet und liegt sohin zweifelsfrei ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor.
Im Übrigen halten sich im Bundesgebiet auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich sein Bruder und seine Cousine auf, die ebenfalls anerkannte Flüchtlinge sind.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die durch das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geschützt sind.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die durch das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geschützt sind.
Allerdings hat der Beschwerdeführer den größeren Teil seines Lebens bis in das 28. Lebensjahr im Herkunftsstaat verbracht, wo er gelebt und gearbeitet hat, wo sich nach wie vor der Großteil seines Familienclans aufhält, wobei er mit seinen Verwandten auch nach wie vor telefonisch und mittels Internet in Kontakt steht. Auch im Bundesgebiet erklärt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Beispiel für seine Integration, dass er insbesondere mit den tschetschenischen Familien in seiner Wohnregion in gutem Kontakt steht.
Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer so entfremdet von den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat ist, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre. Dies ist vor allem auch daraus ersichtlich, dass er auch im Bundesgebiet nach wie vor Kontakt zu seinen Landsleuten sucht. Auch ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, zu seiner Mutter und dem Bruder ins Elternhaus zurückzukehren.
Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, bildet das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der Vergewaltigung eine besonders schwere Straftat und ist unter Spruchpunkt I. ausführlich dargelegt worden, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht.Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, bildet das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der Vergewaltigung eine besonders schwere Straftat und ist unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich dargelegt worden, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht.
Es wird auch noch einmal auf die nach wie vor leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hingewiesen und auch der Umstand ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor für die zivilen Geldzahlungen aus dem Strafverfahren an das Opfer nicht selbst aufgekommen ist. Die dahingehenden Beteuerungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft arbeitslos gewesen sei und deshalb noch keine Schadenssumme an das Opfer zahlen habe können, gehen auch deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer am 10.08.2010 noch angeführt hat, nach seiner bedingten Haftentlassung ein Auto gekauft zu haben und offensichtlich kein ausgeprägter Wille da ist, dem Opfer - dem die Schuld an der Verurteilung zugeschrieben wird - Wiedergutmachung zu leisten.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.
Liegt beim Beschwerdeführer auch kein wiederholtes Fehlverhalten vor, ist aufgrund der besonderen Schwere der Straftat sowie der dargelegten Zukunftsprognose jedenfalls auch im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und die Wertung aus der soeben zitierten Rechtsprechung für den vorliegenden Beschwerdefall anwendbar.
Der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern kann der Beschwerdeführer letztlich auch aus seinem Herkunftsstaat nachkommen. Im Zeitalter moderner Medien ist auch deren Nutzung zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu diesen möglich. Dahingehend bleibt anzumerken, dass sich in Österreich auch der Bruder und die Cousine des Beschwerdeführers aufhalten, denen zumutbar sein wird, im Rahmen des Familienzusammenhalts Unterstützung zu leisten.
Im Übrigen bezieht die Ehefrau des Beschwerdeführers Kinderbetreuungsgeld und hat eine Arbeit in Aussicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
03.11.2010