Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 414834-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Irene RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2010, FZ 10 03.437-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Irene RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2010, FZ 10 03.437-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste - ihren Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 414836-1/2010) und ihrem minderjährigen Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu D18 414835-1/2010), am 09.03.2010 mit einem Schengenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste - ihren Angaben zufolge - gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 414836-1/2010) und ihrem minderjährigen Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D18 414835-1/2010), am 09.03.2010 mit einem Schengenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen an, dass sie XXXX heiße, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren sei. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder ausgereist, wobei die Ausreise mit einem Auslandsreisepass und einem Schengenvisum erfolgt sei. Dazu gab sie weiters an, dass die Schwester ihres Schwagers namens XXXX die Schleppung unentgeltlich organisiert habe. Der Schlepperlohn in der Höhe von ¿ 5.000,- sei von den Schwestern ihres Schwagers an die Schlepperin namens "XXXX" bezahlt worden. Für die eigene Verpflegung hätten sie ¿ 1.000,- für die Reise bekommen.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zusammengefasst zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen an, dass sie römisch 40 heiße, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren sei. Sie sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder ausgereist, wobei die Ausreise mit einem Auslandsreisepass und einem Schengenvisum erfolgt sei. Dazu gab sie weiters an, dass die Schwester ihres Schwagers namens römisch 40 die Schleppung unentgeltlich organisiert habe. Der Schlepperlohn in der Höhe von ¿ 5.000,- sei von den Schwestern ihres Schwagers an die Schlepperin namens "XXXX" bezahlt worden. Für die eigene Verpflegung hätten sie ¿ 1.000,- für die Reise bekommen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Schwester und deren Ehemann seit 5 Jahren in Österreich aufhältig seien. Nach deren Ausreise seien sie laufend von der Polizei aufgesucht und nach deren Aufenthaltsort befragt worden. Einmal sei ihr Vater von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, wobei ihm die Füße und Rippen gebrochen worden seien. In der Folge sei ihr Vater von seiner Familie freigekauft worden, wobei die im Zuge der Anhaltung zugefügten Verletzungen noch heute eine Behandlung notwendig machen würden. Im Jahr 2008 seien sie von der Familie ihres Vaters aufgesucht und aus dem Haus geworfen worden. Diese Vorgehensweise sei mit den Worten, sie sollten ihre Probleme selbst erledigen, getätigt worden. Seit jenem Zeitpunkt habe auch ihr Vater nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Seit 2008 lebten sie deshalb bei ihrem Onkel XXXX. Im Oktober 2009 sei die Polizei mit Maschinengewehren zu ihrem Onkel gekommen und hätten den Schwager gesucht und von ihm behauptet, er wäre ein Kämpfer. Nach jenem Vorfall seien sie auch von ihrem Onkel aus dessen Haus geworfen worden, er wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt, daher sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Schwester und deren Ehemann seit 5 Jahren in Österreich aufhältig seien. Nach deren Ausreise seien sie laufend von der Polizei aufgesucht und nach deren Aufenthaltsort befragt worden. Einmal sei ihr Vater von der Polizei mitgenommen und geschlagen worden, wobei ihm die Füße und Rippen gebrochen worden seien. In der Folge sei ihr Vater von seiner Familie freigekauft worden, wobei die im Zuge der Anhaltung zugefügten Verletzungen noch heute eine Behandlung notwendig machen würden. Im Jahr 2008 seien sie von der Familie ihres Vaters aufgesucht und aus dem Haus geworfen worden. Diese Vorgehensweise sei mit den Worten, sie sollten ihre Probleme selbst erledigen, getätigt worden. Seit jenem Zeitpunkt habe auch ihr Vater nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Seit 2008 lebten sie deshalb bei ihrem Onkel römisch 40 . Im Oktober 2009 sei die Polizei mit Maschinengewehren zu ihrem Onkel gekommen und hätten den Schwager gesucht und von ihm behauptet, er wäre ein Kämpfer. Nach jenem Vorfall seien sie auch von ihrem Onkel aus dessen Haus geworfen worden, er wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt, daher sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Zum Abschluss legte sie ihren russischen Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Innenministerium XXXX vor.Zum Abschluss legte sie ihren russischen Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Innenministerium römisch 40 vor.
I.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2010 bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme keine Medikamente ein. Ferner bestätigte sie, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen.römisch eins.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2010 bestätigte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme keine Medikamente ein. Ferner bestätigte sie, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen.
Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, sie sei Ende Oktober 2009 der Polizei aufgesucht worden, wobei sie zu jenem Zeitpunkt alleine zuhause gewesen sei. Die Beamten hätten ihr im Hof des Hauses mit dem Umbringen bzw. einer Vergewaltigung gedroht, solle sie nicht über den Aufenthaltsort ihres Schwagers und ihrer Schwester berichten. Darüber hinaus hätten diese angemerkt, dass sie auf der Seite des Gesetzes stehen würden, sodass man ihnen, nichts was sie machen, beweisen könne.
Über den Ausstellungstag und -ort ihres Reisepasses könne sie nicht berichten, aber es habe keine Probleme gegeben. Die Reisepässe seien ihnen nach erfolgter Einreise in Österreich von einer mit der Schlepperin in Kontakt stehenden Frau abgenommen worden.
Im Herkunftsstaat seien sie von den Brüdern ihrer Mutter bei der Finanzierung des Lebensunterhaltes unterstützt worden. Gewohnt hätte sie zuerst beim Vater, dann im Elternhaus ihrer Mutter in XXXX.Im Herkunftsstaat seien sie von den Brüdern ihrer Mutter bei der Finanzierung des Lebensunterhaltes unterstützt worden. Gewohnt hätte sie zuerst beim Vater, dann im Elternhaus ihrer Mutter in römisch 40 .
Ihre Schwester und deren Ehemann seien in etwa seit 5 Jahren in Österreich aufhältig. Zum damaligen Zeitpunkt ihrer Ausreise hätten sie selbst keine Probleme gehabt. Ihre Schwester habe bereits vor ihrer Ausreise aus Dagestan mit ihrem Ehemann ein oder zwei Jahre zusammengelebt. Von ihrer in Österreich lebenden Schwester sei sie zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützt worden. Im Herkunftsstaat leben noch Onkeln und Tanten, diese hätten in der Russischen Föderation keine Probleme.
Nochmals zur Ausreise befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während des viermonatigen Aufenthaltes bei der Schwester ihrer Mutter auf die Ausstellung eines Visums gewartet hätten. Die Schwestern des Mannes ihrer Schwester hätten sich darum gekümmert. Auf Vorhalt, für den Erhalt eines Visums müsse man mehrere Dokumente in Vorlage bringen und es sei sowohl die persönliche Anwesenheit als auch die persönliche Unterschrift notwendig, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, die hätten Unterlagen für die Ausstellung eines Visums unterschrieben, aber letztlich habe sich "XXXX" um die Ausstellung der Papiere gekümmert, diese habe die Botschaft in Moskau aufgesucht. Bei dem Visum habe es sich um ein Schengenvisum gehandelt.
Nochmals aufgefordert, ihrer Ausreisegründe zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Probleme mit der Polizei gehabt hätten. Diese hätten mit dem Umbringen gedroht, sollten sie nicht über den Aufenthaltsort ihres Schwagers und ihrer Schwester berichten. Im Zuge einer Befragung hätten die Polizeibeamten den Versuch unternommen, sie in ein Polizeiauto zu zerren, wobei sie von diesen an den Haaren gezogen worden sei. Sie habe laut zu schreien begonnen, woraufhin die Nachbarin zu Hilfe geeilt sei und sie befreit habe. Diese habe die Polizisten dann zum unverzüglichen Verlassen des Hofes aufgefordert, woraufhin die Polizisten laut gerufen hätten, sie würden sie nicht in Ruhe lassen und mit dem Umbringen drohten. Über Befragen, ob es sich um eine weibliche Nachbarin gehandelt habe, antwortete die Beschwerdeführerin bejahend und gab weiters an, wahrscheinlich hätten die Polizisten keine Zeugen haben wollen. In diesem Zusammenhang wurde sie vom Organwalter aufmerksam gemacht, dass die Rufe der Polizisten dann nicht logisch nachvollziehbar seien.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, der Ehemann ihrer Schwester werde seit 5 Jahren gesucht. Dazu merkte der Organwalter an, sie hätten problemlos Reisedokumente und ein Visum erhalten, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, zuerst sei auch nur die Familie ihres Schwagers belästigt worden. Erst in weiterer Folge habe sich die Polizei an sie und ihre Familie gewandt. Dazu hielt der Organwalter vor, es sei nicht plausibel, dass sie ein Jahr vor ihrer Ausreise von den Beamten der Miliz belästigt und bedroht worden sei und trotzdem einen Auslandsreisepass sowie ein Visum erhalten habe. Die Beschwerdeführerin hielt aber daran fest, dass ihre Angaben bezüglich der Belästigungen und Befragungen der Wahrheit entsprechen; sie hätten problemlos ein Visum erhalten.
Auf die Frage, wann genau sich der von ihr genannte Vorfall zugetragen habe, gab die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2009 an. Wiederum merkte der Organwalter an, während des Vorfalls sei sie mit dem Leben bedroht worden, daher müsse ihr eine genauere zeitliche Einordnung möglich sein, worauf sie erwiderte, der Vorfall habe sich entweder am 29. oder 30. Oktober 2009 zugetragen. Genau könne sie den Vorfall nicht einordnen.
Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe es nicht gegeben. Sie würden jedoch von der Polizei gesucht. Auch die Eltern ihres Schwagers hätten die Flucht ergriffen, wobei sich diese zuerst bei den Nachbarn und in weiterer Folge bei einer ihrer Töchter versteckt hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden.
Weiters befragt, warum sie erst eineinhalb Monate nach erfolgter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab sie an, sie hätte nicht ohne ihre Mutter einen Antrag stellen können.
Ein weiteres Mal zu dem Vorfall im Oktober befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Vorfall am 29. oder 30.10.2009 zugetragen habe. Gegen Mittag seien zwei bewaffnete und uniformierte Beamte gekommen, ein Dritter hätte sich allenfalls im Fahrzeug aufgehalten.
I.4. In der Einvernahme am 14.07.2010 - nach Zulassung des Verfahrens - gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, sich geistig und körperlich in der Lage zu führen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund. Ihre bisher getätigten Angaben im Asylverfahren entsprächen der Wahrheit.römisch eins.4. In der Einvernahme am 14.07.2010 - nach Zulassung des Verfahrens - gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, sich geistig und körperlich in der Lage zu führen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund. Ihre bisher getätigten Angaben im Asylverfahren entsprächen der Wahrheit.
Sie sei mit ihrem eigenen russischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Dieser sei ihr nach erfolgter Einreise abgenommen worden. Über die Ausstellung des Reisepasses könne sie nicht berichten. Sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe. Sie stamme aus Dagestan. Im Herkunftsstaat leben noch die Geschwister ihrer Mutter.
Zu ihren Ausreisegründen befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, sie seien aus politischen Gründen geflüchtet, nachdem sie von der Polizei nicht in Ruhe gelassen worden seien. Der Ehemann ihrer Schwester habe bereits vor mehr als fünf Jahren die Russische Föderation verlassen, trotzdem sei weiterhin angenommen worden, dass er ein aktiver Widerstandskämpfer sei. Aufgrund dieser Annahme seien sie immer wieder nach dessen Aufenthaltsort befragt worden. Die Beamten hätten ihren Angaben keinen Glauben geschenkt, dass ihr Schwager schon längst nicht mehr im Land wäre.
Ferner hätten die Beamten im Falle einer Nichtauskunft hinsichtlich des Aufenthaltsortes ihres Schwagers mit dem Umbringen gedroht. Was sie persönlich betrifft, hätten die Polizeibeamten nicht nur mit Mord, sondern auch mit Vergewaltigung gedroht. Im Oktober letzten Jahres seien dann bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen, wobei sie zu jenem Zeitpunkt alleine zuhause gewesen sei. Sie hätten sie an den Haaren gezogen und nach dem Aufenthaltsort des Schwagers befragt. Hierbei wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der vorangehenden Einvernahme. Während des genannten Vorfalls Ende Oktober habe sich ihre Mutter für eine Untersuchung in der Poliklinik aufgehalten. Als diese von der Klinik nach Hause gekommen sei, habe sie von dem Vorfall berichtet. Die Mutter habe Angst bekommen und sie seien zur Schwester ihrer Mutter gefahren. Dort hätten sie sich versteckt und auf die Ausstellung des Visums gewartet.
Ob auch im näheren Umfeld ihrer Schwester oder ihrer Nachbarn Erkundigungen eingeholt worden seien, könne sie nicht beantworten.
Auf die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sich bereits im Jahr 2008 ein Vorfall zugetragen habe. Zuerst hätten sie ihren Vater aufgesucht, in weiterer Folge hätten sie sich an ihre Mutter gewandt. Einen weiteren Vorfall habe es nicht gegeben. Als sie an den Haaren gezogen worden sei, hätten sie die Polizeibeamten auf die Wache mitnehmen wollen. Die Nachbarin habe die Mitnahme verhindert. Weiters befragt, ob es für die Nachbarin polizeiliche Konsequenzen gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin verneinend und wiederholte die bereits ausgesprochenen Drohungen seitens der Polizeimitarbeiter. Nach dem Vorfall seien sie zur Schwester ihrer Mutter nach XXXX gefahren, wo sie sich insgesamt vier Monate aufgehalten hätten.Auf die Frage, ob es noch weitere Vorfälle gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sich bereits im Jahr 2008 ein Vorfall zugetragen habe. Zuerst hätten sie ihren Vater aufgesucht, in weiterer Folge hätten sie sich an ihre Mutter gewandt. Einen weiteren Vorfall habe es nicht gegeben. Als sie an den Haaren gezogen worden sei, hätten sie die Polizeibeamten auf die Wache mitnehmen wollen. Die Nachbarin habe die Mitnahme verhindert. Weiters befragt, ob es für die Nachbarin polizeiliche Konsequenzen gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin verneinend und wiederholte die bereits ausgesprochenen Drohungen seitens der Polizeimitarbeiter. Nach dem Vorfall seien sie zur Schwester ihrer Mutter nach römisch 40 gefahren, wo sie sich insgesamt vier Monate aufgehalten hätten.
Auf die Frage, ob sie eine Ausbildung absolviert habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe eine medizinische Fachschule besucht und diese auch abgeschlossen. Die erhaltenen Zeugnisse habe sie mitgenommen, um in Österreich weiterstudieren zu können. Sie sei über den Aufenthaltsort ihrer in Österreich lebenden Schwester informiert gewesen Die Entscheidung zur Ausreise habe ihre Mutter getroffen.
Der Kontakt zu den Verwandten in Dagestan sei nicht aufrecht, da sie Angst gehabt hätten. Ob ihre Mutter in telefonischem Kontakt stehe, könne sie nicht beantworten. Auf die Frage, ob sie kein Interesse habe zu erfahren, ob es nach ihrer Ausreise noch weitere Belästigungen bzw. Befragungen gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, vielleicht habe sich ihre Mutter telefonisch erkundigt. Auch zur Tante in XXXX bestehe kein Kontakt.Der Kontakt zu den Verwandten in Dagestan sei nicht aufrecht, da sie Angst gehabt hätten. Ob ihre Mutter in telefonischem Kontakt stehe, könne sie nicht beantworten. Auf die Frage, ob sie kein Interesse habe zu erfahren, ob es nach ihrer Ausreise noch weitere Belästigungen bzw. Befragungen gegeben habe, antwortete die Beschwerdeführerin, vielleicht habe sich ihre Mutter telefonisch erkundigt. Auch zur Tante in römisch 40 bestehe kein Kontakt.
Weiters befragt, ob sie plausibel erklären könne, warum die Polizei plötzlich nach mehr als drei Jahren ein reges Interesse an ihrem Schwager gezeigt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, die Beamten der Polizei hätten sich zuerst an die ältere Schwester ihres Schwagers gewandt. Nachdem die Verwandten ihres Schwagers weggezogen seien, hätten sie sich an sie (und ihre Familie) gewandt. Bis zum ersten Aufsuchen im Jahr 2008 habe sie unbehelligt und ohne Probleme leben können. Nochmals nachgefragt, ob es noch weitere Vorfälle sie persönlich betreffend gegeben habe, nannte sie den Vorfall im Oktober 2009.
Eine Rückkehr nach Dagestan sei für sie nicht vorstellbar. Sie wolle keinesfalls zurückkehren, zumal sie mit einer Ermordung rechne.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.07.2010, FZ. 10 03.437-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Weiters geht das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin aus. Unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen gelangte das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, zumal sie - abgesehen von ihren widersprüchlichen Angaben - ihr Herkunftsland unter Verwendung ihres im Jahre 2005 von den russischen Behörden ausgestellten Auslandsreisepasses problemlos verlassen habe können. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.07.2010, FZ. 10 03.437-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Weiters geht das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin aus. Unter näherer Darstellung der beweiswürdigenden Überlegungen gelangte das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keiner Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, zumal sie - abgesehen von ihren widersprüchlichen Angaben - ihr Herkunftsland unter Verwendung ihres im Jahre 2005 von den russischen Behörden ausgestellten Auslandsreisepasses problemlos verlassen habe können. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder sei nach Interessensabwägung zulässig.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wird und im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholt werden. Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Angaben übereinstimmend und gleichlautend mit den Ausführungen ihrer Mutter seien und die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche auf sprachliche Missverständnisse bzw. Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. In den letzten Jahren habe sie in ständiger Furcht vor in Dagestan alltäglich vorkommenden willkürlichen Festnahmen und Anschuldigungen in Zusammenhang mit dem gesuchten Schwager leben müssen, sodass eine Flucht unumgänglich gewesen sei. Der Beschwerde waren Länderberichte zur Lage im Nordkaukasus angeschlossen.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wird und im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe wiederholt werden. Ferner hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Angaben übereinstimmend und gleichlautend mit den Ausführungen ihrer Mutter seien und die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche auf sprachliche Missverständnisse bzw. Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. In den letzten Jahren habe sie in ständiger Furcht vor in Dagestan alltäglich vorkommenden willkürlichen Festnahmen und Anschuldigungen in Zusammenhang mit dem gesuchten Schwager leben müssen, sodass eine Flucht unumgänglich gewesen sei. Der Beschwerde waren Länderberichte zur Lage im Nordkaukasus angeschlossen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zwei ausführliche Einvernahmen durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststelllungen finden in einer nicht zu beanstandenden Weise ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.römisch zwei.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zwei ausführliche Einvernahmen durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststelllungen finden in einer nicht zu beanstandenden Weise ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
II.1.1. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Unbedenklichkeit der Länderfeststellungen zu erschüttern. Auch ihr Hinweis auf die Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus vermag angesichts der Pauschalität dieses Einwandes keine Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit der herangezogenen Länderfeststellungen zu begründen.römisch zwei.1.1. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Unbedenklichkeit der Länderfeststellungen zu erschüttern. Auch ihr Hinweis auf die Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus vermag angesichts der Pauschalität dieses Einwandes keine Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit der herangezogenen Länderfeststellungen zu begründen.
II.1.2. Was die Feststellungen der belangten Behörde zur Person der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellt der Asylgerichtshof angesichts der im gesamten Verfahrensverlauf gleich gebliebenen und insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. AS 15, AS 19f., AS 79f.) sowie angesichts des vorgelegten, unbedenklichen russischen Inlandsreisepasses (vgl. AS 3f.) deren russische Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass die Beschwerdeführerin den im Spruch genannten Namen trägt. Die Beschwerdeführerin reiste am 09.03.2010 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.04.2010 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.2. Was die Feststellungen der belangten Behörde zur Person der Beschwerdeführerin anbelangt, so stellt der Asylgerichtshof angesichts der im gesamten Verfahrensverlauf gleich gebliebenen und insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche AS 15, AS 19f., AS 79f.) sowie angesichts des vorgelegten, unbedenklichen russischen Inlandsreisepasses vergleiche AS 3f.) deren russische Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass die Beschwerdeführerin den im Spruch genannten Namen trägt. Die Beschwerdeführerin reiste am 09.03.2010 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.04.2010 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen.
II.1.3. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an: Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihre Rückkehr ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.3. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an: Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihre Rückkehr ausgesetzt wäre.
II.2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:römisch zwei.2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie den Fluchtschilderungen mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie mangels konkreter Angaben keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, war es der Beschwerdeführerin trotz (mehrfacher) Nachfrage nicht möglich, zu den verschiedensten Details ihrer Fluchtgeschichte konkrete und präzise Angaben zu machen: So konnte sie etwa den genauen Zeitpunkt des sie persönlich betreffenden Vorfalls nicht nennen, sondern gab anfänglich lediglich vage an, dass dieser "Ende Oktober 2009" gewesen sei (Seite des erstinstanzlichen Aktes [AS] 91). Dabei soll es sich aber um ein gravierendes Erlebnis gehandelt haben, weil die Beschwerdeführerin von den Beamten an den Haaren gezogen und massiv bedroht worden sei. Erst auf Vorhalt, dass eine genauere zeitliche Einordnung aufgrund der Intensität des behaupteten Vorfalls möglich sein müsse, gab die Beschwerdeführerin "entweder den 29. oder 30."
zu Protokoll (AS 91), eine exakte zeitliche Einordnung verneinte sie wiederum. Dies erscheint wenig nachvollziehbar, da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden darf, dass es einer verfolgten Person möglich sein sollte, bezüglich des fluchtauslösenden Vorfalls, der letztlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt hat, konkrete und detaillierte Angaben zu tätigen. Auch in der späteren Einvernahme vom 14.07.2010 datierte die Beschwerdeführerin wiederum - trotz Aufforderung zu detaillierten und konkreten Angaben - den angeblichen (sie persönlich betreffenden Vorfall) in den Zeitraum "Ende Oktober 2009" (AS 125).
Weiters hielt das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 21.04.2010 ein ständiges Erscheinen der Polizisten behauptet hatte, während sie in den folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt lediglich von einem im Jahr 2008 und einem im Jahr 2009 zugetragenen Vorfall gesprochen hat. Darüber hinaus brachte sie anfänglich den im Jahr 2009 zugetragenen Vorfall in Verbindung mit ihrem Onkel vor, wonach dieser nach dem Aufenthaltsort ihres Schwagers befragt worden sei, während sie in einer späteren Einvernahme plötzlich einen sie selbst betreffenden Vorfall schilderte, bei dem sie alleine zuhause gewesen sei. Dazu merkte bereits das Bundesaslyamt die Unzulässigkeit der vorgenommenen Steigerung ihres Vorbringens an, womit sie offensichtlich ihr Vorbringen mehr aufzubauschen versuchte, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen.
Nicht lebensnah erscheinen auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände des sie betreffenden Vorfalls, wonach sie im Zuge der heftigen verbalen Auseinandersetzung an den Haaren gezogen worden sei und daher laut geschrien habe, woraufhin eine Nachbarin zur Hilfe geeilt und die Polizisten von ihr abgelassen hätten, weshalb sie ins Haus habe flüchten können. Es stellt sich völlig absurd dar, wenn Polizisten gegen Mittag eine junge Frau mitten in einer Siedlung derart drangsalieren, um sich dann von einer herbeieilenden Nachbarin von ihrem Vorhaben abbringen zu lassen, obendrein jedoch in aller Öffentlichkeit Drohgebärden und Androhung von sexueller Gewalt lautstark von sich geben. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich männliche Beamte von einer (weiblichen) Nachbarin derart einschüchtern lassen, um von ihrem Vorhaben abzulassen. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin keine genaue zeitliche Einordnung des behaupteten Vorfalls zu treffen und blieben ihre Ausführungen derart vage und oberflächlich, dass der erkennende Senat - wie auch das Bundesasylamt - dem behaupteten Vorfall keinen Glauben schenken kann.
Weiters führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang völlig zutreffend die Unplausibilität hinsichtlich des langen Zuwartens seitens der Uniformierten an, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, dass mehrere Jahre nach der Ausreise ihres Schwagers und ihrer Schwester plötzlich Uniformierte erscheinen und Interesse am Verbleib des Schwagers bekunden, ohne zuvor jemals in Erscheinung getreten zu sein. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin - ihren Ausführungen zufolge - bis Oktober 2009 unbehelligt jeglichen Polizeiinteresses in ihrem Herkunftsland mit ihrer restlichen Familie leben und auch eine medizinische Fachschule bzw. Berufsausbildung absolvieren. Das nunmehr vorgebrachte plötzliche Interesse an ihrem Schwager konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Nachfrage nicht plausibel erklären, sodass der erkennende Senat ihren Angaben keine Glaubwürdigkeit zusprechen kann. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Einwand, wonach sich die Mitarbeiter der Miliz anfänglich an die Verwandten des Schwagers gehalten hätten, nichts zu ändern.
Vor dem Hintergrund einer - in dieser Form nicht nachvollziehbaren - Flucht der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem behaupteten (sie persönlich betreffenden) einzigen Vorfall Ende Oktober 2009 legt auch ihre Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach sie ihre Zeugnisse über ihre absolvierte Berufsausbildung nach Österreich mitgenommen habe, den Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht plötzlich aus den von ihr genannten Gründen verließ, sondern entsprechende Vorbereitungen traf. Zudem gibt die Beschwerdeführerin ja auch selbst an, sie sei durch ihre Schwester über Österreich informiert gewesen, was nahelegt, dass sie ihre Lebensumstände entsprechend verbessern wollte. Der behauptete Übergriff, wobei die Beschwerdeführerin von den Polizeibeamten an den Haaren gezogen worden sein soll, ist somit als abgesprochenes Konstrukt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu werten, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter eine genaue zeitliche Datierung bzw. nähere Details zu dem behaupteten Vorfall tätigen konnten. Im Übrigen ist - wie bereits vom Bundesasylamt aufgezeigt - eine Unstimmigkeit in den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin festzuhalten, die anfänglich zu Protokoll gegeben hatte, bei dem behaupteten Vorfall im Oktober 2009 zugegen gewesen zu sein, während sie in einer späteren Einvernahme behauptet, zu jenem Zeitpunkt in der Poliklinik gewesen zu sein. Dem Einwand in der Beschwerde, dass diese Unstimmigkeiten in den jeweiligen Angaben auf Übersetzungsfehler bzw. Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen seien, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (und auch ihre Mutter) nach Rückübersetzung der niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle diese mit ihrer Unterschrift auf ihre Richtigkeit bestätigt haben. Dem Einwand in der Beschwerde war somit nichts abzugewinnen.
Für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin spricht darüber hinaus auch die Behauptung ihrer Mutter, wonach sich ihre Brüder (in Falle der Beschwerdeführerin: ihre Onkel) nach ihrer Ausreise an die Polizeibeamten, sozusagen an die Verfolger, gewandt hätten, von ihrer Ausreise berichtet und in weiterer Folge gefordert hätten, dass sie endlich in Ruhe gelassen werden sollen. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Vorgehensweise ihrer Brüder erscheint dem erkennenden Senat in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar, da keine Person, die ins Blickfeld der dagestanischen und/oder russischen Sicherheitskräfte geraten wäre, aus Eigenem die (angeblichen) Verfolger aufsuchen und die Forderung stellen würde, endlich in Ruhe gelassen zu werden.
Gleichzeitig ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen ist, substantiierte und nachvollziehbare Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Stattdessen beschränkte sie sich auf reine Spekulationen, ohne diese auch nach mehrmaliger Aufforderung seitens des einzuvernehmenden Organwalters nachvollziehbar und einigermaßen konkret darstellen zu können. Ein nachvollziehbares Bedrohungsszenario für den Fall ihrer Rückkehr vermochte die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar darzulegen.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass zahlreiche Familieangehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation leben, obwohl die Milizbeamten auch den Onkel der Beschwerdeführerin bedroht und bei Nichtauskunft des Aufenthaltsortes des Schwagers der Beschwerdeführerin mit weiteren Belästigungen massiver Art gedroht haben sollen. Wenn die Beschwerdeführerin zudem die Frage des Bundesasylamtes, ob es nach ihrer Ausreise noch zu weiteren Belästigungen und Befragungen durch die Beamten der Miliz gekommen sei, lapidar mit der Antwort des nicht (mehr) vorhandenen Kontaktes mit den in der Russischen Föderation lebenden Verwandten verneint, vermag dies in keinster Weise zu überzeugen, als nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass eine verfolgte Person daran interessiert sein wird zu erfahren, ob die in der Russischen Föderation zurückgebliebenen Familienangehörigen (erneut) einer Verfolgung ausgesetzt sind, um das Ausmaß und die Gravität ihrer Gefährdung einschätzen zu können. Die behauptete Unkenntnis der Beschwerdeführerin über das "Schicksal" ihrer in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen vermittelt nach Ansicht des erkennenden Senates den Eindruck eines regelrechten Desinteresses der Beschwerdeführerin an der Kenntnis weiterführender Bedrohungen, womit sich erneut der Verdacht aufdrängen muss, dass die Beschwerdeführerin den vorgebrachten Sachverhalt gar nicht erlebt hat, andernfalls angenommen werden dürfte, dass sich die Beschwerdeführerin über die Situation ihrer in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen erkundigt hätte (in diesem Konnex ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin von weiteren Übergriffen auf ihre Familienangehörigen - abgesehen von jenem behaupteten Vorfällen Anfang und Ende Oktober 2009 - nicht berichtet hat).
Ferner bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass den behaupteten Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführerin auch insofern kein Glauben geschenkt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin als Nachweis ihrer Identität einen russischen Inlandsreisepasse in Vorlage gebracht hat, welcher am XXXX von den russischen Behörden ausgestellt worden war. Laut eigenen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme bei der Ausstellung des Inlandsreisepasses gehabt. Überdies gab die Beschwerdeführerin - übereinstimmend mit den Ausführungen ihrer Mutter - an, dass sie mit einem von den russischen Behörden ausgestellten Auslandsreisepass, der ein Schengenvisum beinhaltet hatte, legal und problemlos aus der Russischen Föderation ausgereist und auch legal in Österreich eingereist sei. Aus der Ausstellung der beiden Reisepässe kann nur gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Jahr 2009 weder einer Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt war, noch eine solche selbst befürchtet hatte, da sie ansonsten nicht beide Reisepässe beantragen und diese ohne Probleme ausgestellt bekommen hätte. Dass der Beschwerdeführerin sowohl bei der Ausstellung ihres Inlandsreisepasses als auch bei jener ihres Auslandsreisepasses nicht einmal bürokratische Hürden im Weg gestanden sind, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei staatlicher Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war.Ferner bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass den behaupteten Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführerin auch insofern kein Glauben geschenkt werden kann, zumal die Beschwerdeführerin als Nachweis ihrer Identität einen russischen Inlandsreisepasse in Vorlage gebracht hat, welcher am römisch 40 von den russischen Behörden ausgestellt worden war. Laut eigenen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin keinerlei Probleme bei der Ausstellung des Inlandsreisepasses gehabt. Überdies gab die Beschwerdeführerin - übereinstimmend mit den Ausführungen ihrer Mutter - an, dass sie mit einem von den russischen Behörden ausgestellten Auslandsreisepass, der ein Schengenvisum beinhaltet hatte, legal und problemlos aus der Russischen Föderation ausgereist und auch legal in Österreich eingereist sei. Aus der Ausstellung der beiden Reisepässe kann nur gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Jahr 2009 weder einer Verfolgung durch die russischen Behörden ausgesetzt war, noch eine solche selbst befürchtet hatte, da sie ansonsten nicht beide Reisepässe beantragen und diese ohne Probleme ausgestellt bekommen hätte. Dass der Beschwerdeführerin sowohl bei der Ausstellung ihres Inlandsreisepasses als auch bei jener ihres Auslandsreisepasses nicht einmal bürokratische Hürden im Weg gestanden sind, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei staatlicher Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die Beschwerdeführerin - ihren Angaben zufolge - bereits am 09.03.2010 legal in Österreich eingereist ist und sich mittels des mehrere Wochen gültigen Schengenvisums in Österreich aufgehalten hat. Erst nach Ablauf ihres Schengenvisums stellte die Beschwerdeführerin am 21.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, woraus wiederum abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keiner wohlbegründeten Furcht ausgesetzt gewesen war, zumal in der Regel davon auszugehen ist, dass eine im Herkunftsstaat verfolgte Person, die in einem anderen (wie im vorliegenden Fall: sogar im selbst gewählten) Zufluchtsstaat Schutz vor Verfolgung sucht, sich für gewöhnlich so früh wie möglich an die Asylbehörden wendet und nicht erst nach Ablauf ihres Schengenvisums, wie dies im vorliegenden Fall offensichtlich geschehen ist (eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin am 09.03.2010 legal in Österreich eingereist, wobei sie in keiner Weise plausibel erklären konnte, warum sie sich erst mehrere Wochen nach ihrer Einreise in Österreich an die österreichische Behörden gewandt hatte und einen [verspäteten] Asylantrag eingebracht hatte). Vielmehr fand die Beschwerdeführerin durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz offensichtlich eine Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Österreich über die Dauer ihres Visums hinaus zu verlängern.
Angesichts dessen kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu dem Schluss, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vielmehr wegen des Aufenthaltes ihrer Schwester und ihres Schwagers in Österreich, denen Asyl gewährt wurde, denn wegen einer aktuellen individuellen Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erfolgt ist. Nachdem das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen - wie bereits vom Bundesasylamt zu Recht aufgezeigt - völlig widersprüchlich und unplausibel war, konnte nicht glaubhaft gemacht werden bzw. ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gezielt im Blickfeld dagestanischen und/oder russischen Behörden gewesen sei. Weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist auch nicht aus ihrem als unglaubwürdig gewerteten Vorbringen nachvollziehbar ableitbar, da die Beschwerdeführerin eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und eine solche auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen ist.
Letztendlich unterließ es die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde, ihre von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgründe zu ergänzen, im Detail zu präzisieren oder der Beweiswürdigung entsprechend substantiiert und überzeugend entgegen zu treten. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Behauptungen rund um die angeblichen Belästigungen und Befragungen seitens Uniformierter lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.
II. 3. Rechtlich folgt darausrömisch zwei. 3. Rechtlich folgt daraus
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
II.3.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.04.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.04.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.
II.3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung rund um die Belästigungen und Befragungen seitens Uniformierter als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde bzw. erreichen die geschilderten Vorfälle selbst bei Wahrheitsunterstellung keinesfalls jene Intensität, um Asylrelevanz zu begründen.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.römisch zwei.3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände, die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in der Russischen Föderation für jedermann gewährleistet, auch wenn die Ausstattung von Krankenhäusern in der Russischen Föderation vielfach jedoch nicht denselben Standard wie Österreich aufweist. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Außerdem ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit ihren Verwandten mütterlicherseits verfügt, von denen sie bereits vor ihrer Ausreise finanzielle Unterstützung und familiären Rückhalt erhielt.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände, die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in der Russischen Föderation für jedermann gewährleistet, auch wenn die Ausstattung von Krankenhäusern in der Russischen Föderation vielfach jedoch nicht denselben Standard wie Österreich aufweist. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Außerdem ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit ihren Verwandten mütterlicherseits verfügt, von denen sie bereits vor ihrer Ausreise finanzielle Unterstützung und familiären Rückhalt erhielt.
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
I.3.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch eins.3.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414836-1/2010) und ihrem minderjährigen Bruder (Beschwerdeführer zu D18 414835-1/2010), welche mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Die Bindung zu ihrer als Flüchtling in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem die Schwester und deren Ehemann schon seit mehreren Jahren in Österreich leben, die Beschwerdeführerin erst seit März 2010 in Österreich aufhältig ist und seither außer telefonischem Kontakt und gelegentlichen Besuchen kein besonders intensives Beziehungsgeschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels anderer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414836-1/2010) und ihrem minderjährigen Bruder (Beschwerdeführer zu D18 414835-1/2010), welche mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Die Bindung zu ihrer als Flüchtling in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem die Schwester und deren Ehemann schon seit mehreren Jahren in Österreich leben, die Beschwerdeführerin erst seit März 2010 in Österreich aufhältig ist und seither außer telefonischem Kontakt und gelegentlichen Besuchen kein besonders intensives Beziehungsgeschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mangels anderer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels weiterer familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.3.5.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.3.5.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem Schengenvisum legal nach Österreich und stellte am 21.04.2010 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund fünf Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zumDie Beschwerdeführerin reiste mit einem Schengenvisum legal nach Österreich und stellte am 21.04.2010 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund fünf Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum
80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu ihrer Schwester und ihrem Schwager, die in Österreich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht telefonischer Kontakt und finden unregelmäßige Besuche statt. Eine besonders enge Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von der Schwester und deren Ehemann wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die familiären Bande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester waren mehrere Jahre unterbrochen und lebte die Beschwerdeführerin - außer die wenigen Wochen nach der Einreise in Österreich - niemals bei ihrer Schwester und deren Ehemann. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziDem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu ihrer Schwester und ihrem Schwager, die in Österreich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht telefonischer Kontakt und finden unregelmäßige Besuche statt. Eine besonders enge Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von der Schwester und deren Ehemann wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die familiären Bande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester waren mehrere Jahre unterbrochen und lebte die Beschwerdeführerin - außer die wenigen Wochen nach der Einreise in Österreich - niemals bei ihrer Schwester und deren Ehemann. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrer Mutter und ihrem minderjährigen Bruder, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch dermaßen kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch dermaßen kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.3.5.c. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.3.5.c. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
08.11.2010