Norm
AsylG 2005 §61 Abs2Spruch
A14 247.315-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Ruanda, vertreten durch die Obsorgeberechtigte XXXX, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 19.02.2010 gestellten Antrag, Zl 10 01.551-BAG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Ruanda, vertreten durch die Obsorgeberechtigte römisch 40 , beide vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 19.02.2010 gestellten Antrag, Zl 10 01.551-BAG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 122/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Tante und Obsorgeberechtigte für die Beschwerdeführerin XXXX reiste am 03.03.2002 alleine im Besitz eines Visums mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997.Die Tante und Obsorgeberechtigte für die Beschwerdeführerin römisch 40 reiste am 03.03.2002 alleine im Besitz eines Visums mit dem Flugzeug legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2003, Zl. 02 14.464-BAG wurde dieser gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt und gemäß § 12 leg.cit festgestellt, dass der Genannten Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2003, Zl. 02 14.464-BAG wurde dieser gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl in Österreich gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit festgestellt, dass der Genannten Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am 10.06.2003 stellte XXXX unter der Behauptung, es handle sich um ihr eigenes Kind, einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 für die minderjährige XXXX, geboren am XXXX.Am 10.06.2003 stellte römisch 40 unter der Behauptung, es handle sich um ihr eigenes Kind, einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 für die minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 .
Im weiteren Verfahren ergab sich und wurde von XXXX auch zugestanden, dass die minderjährige XXXX das Kind ihres Ehegatten XXXX und ihrer Schwester XXXX ist, welches während aufrechter Ehe des XXXX mit XXXX gezeugt wurde.Im weiteren Verfahren ergab sich und wurde von römisch 40 auch zugestanden, dass die minderjährige römisch 40 das Kind ihres Ehegatten römisch 40 und ihrer Schwester römisch 40 ist, welches während aufrechter Ehe des römisch 40 mit römisch 40 gezeugt wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003 zu Zl. 02 14.464-BAG wurde das Asylverfahren der XXXX gemäß § 69 Abs. 3 AVG aus Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen, ihr Asylantrag vom 03.06.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ruanda gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003 zu Zl. 02 14.464-BAG wurde das Asylverfahren der römisch 40 gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG aus Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen mit dem Ermittlungsverfahren in erster Instanz wieder aufgenommen, ihr Asylantrag vom 03.06.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ruanda gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Ebenfalls mit Bescheid vom 19.12.2003 wurde der von XXXX für XXXX gestellte Asylerstreckungsantrag vom 10.06.2003 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I 1997/67 (AsylG) idgF zurückgewiesen.Ebenfalls mit Bescheid vom 19.12.2003 wurde der von römisch 40 für römisch 40 gestellte Asylerstreckungsantrag vom 10.06.2003 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/67 (AsylG) idgF zurückgewiesen.
In der Begründung wird insbesonders angeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 03.11.2003 erklärt, die bisher im Asylverfahren als ihre Tochter ausgewiesene XXXX sei das Kind ihrer Schwester namens XXXX sowie ihres Ehegatten. Sie hätte dieses Kind ohne formelle Aktion in ihre Familie aufgenommen. Diese Angaben wären auch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 07.11.2003 bestätigt worden. Nach vorliegenden Ermittlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin nicht die Mutter von XXXX und sei sie nicht befugt, die Tochter ihres Ehegatten im Asylverfahren zu vertreten.In der Begründung wird insbesonders angeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 03.11.2003 erklärt, die bisher im Asylverfahren als ihre Tochter ausgewiesene römisch 40 sei das Kind ihrer Schwester namens römisch 40 sowie ihres Ehegatten. Sie hätte dieses Kind ohne formelle Aktion in ihre Familie aufgenommen. Diese Angaben wären auch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 07.11.2003 bestätigt worden. Nach vorliegenden Ermittlungsergebnis sei die Beschwerdeführerin nicht die Mutter von römisch 40 und sei sie nicht befugt, die Tochter ihres Ehegatten im Asylverfahren zu vertreten.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts stützt sich das Bundesasylamt auf die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AsylG und kommt zu dem Schluss, dass nach vorliegendem Ermittlungsergebnis XXXX weder gesetzlicher Vertreter, noch Angehöriger im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG wäre, weshalb ihr Asylerstreckungsantrag für die minderjährige XXXX daher mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen wäre.Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts stützt sich das Bundesasylamt auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und kommt zu dem Schluss, dass nach vorliegendem Ermittlungsergebnis römisch 40 weder gesetzlicher Vertreter, noch Angehöriger im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wäre, weshalb ihr Asylerstreckungsantrag für die minderjährige römisch 40 daher mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen zurückzuweisen wäre.
Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zu Zlen A14 247.251-0/2008/29E, A14 247.314-0/2008/15E, A14 408.643-1/2009/5E, A14 408.644-1/2009/5E, A14 408.645-1/2009/5E wurde den Beschwerden der XXXX und ihrer leiblichen Kinder, der XXXX, des XXXX, der XXXX, sowie des XXXX jeweils Folge gegeben, den Genannten gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihnen Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zu Zlen A14 247.251-0/2008/29E, A14 247.314-0/2008/15E, A14 408.643-1/2009/5E, A14 408.644-1/2009/5E, A14 408.645-1/2009/5E wurde den Beschwerden der römisch 40 und ihrer leiblichen Kinder, der römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , sowie des römisch 40 jeweils Folge gegeben, den Genannten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihnen Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009 zu Zl. A14 247.315-0/2008/16E wurde die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: "Der von XXXX für die minderjährige XXXX am 10.06.2003 gestellte Asylerstreckungsantrag wird gemäß § 9 AVG iVm § 25 Abs. 3 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen".Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009 zu Zl. A14 247.315-0/2008/16E wurde die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten habe: "Der von römisch 40 für die minderjährige römisch 40 am 10.06.2003 gestellte Asylerstreckungsantrag wird gemäß Paragraph 9, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen".
Darin wurde u.a. festgestellt, die minderjährige Beschwerdeführerin sei die am XXXX in Ruanda unehelich geborene Tochter des XXXX und der XXXX, eine Schwester der XXXX. Die Minderjährige wäre nach Genehmigung ihrer Einreise am 30.10.2003 zusammen mit den vier ehelichen Kindern der XXXX nach Österreich eingereist und befände sich seither ununterbrochen in Österreich, und zwar bei XXXX und deren vier ehelichen Kindern. Aus dem Akteninhalt und dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass XXXX als Tante der XXXX nach damals geltender Gesetzeslage wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, nicht berechtigt gewesen wäre, für diese einen Asylerstreckungsantrag einzubringen. Sie habe dies unter Vorspiegelung getan, deren Mutter zu sein, später zugestanden, deren Tante zu sein, ohne allerdings einen entsprechenden Nachweis darüber vorzulegen, dass sie überhaupt befugt wäre, für die Minderjährige als gesetzliche Vertreterin einzuschreiten.Darin wurde u.a. festgestellt, die minderjährige Beschwerdeführerin sei die am römisch 40 in Ruanda unehelich geborene Tochter des römisch 40 und der römisch 40 , eine Schwester der römisch 40 . Die Minderjährige wäre nach Genehmigung ihrer Einreise am 30.10.2003 zusammen mit den vier ehelichen Kindern der römisch 40 nach Österreich eingereist und befände sich seither ununterbrochen in Österreich, und zwar bei römisch 40 und deren vier ehelichen Kindern. Aus dem Akteninhalt und dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass römisch 40 als Tante der römisch 40 nach damals geltender Gesetzeslage wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, nicht berechtigt gewesen wäre, für diese einen Asylerstreckungsantrag einzubringen. Sie habe dies unter Vorspiegelung getan, deren Mutter zu sein, später zugestanden, deren Tante zu sein, ohne allerdings einen entsprechenden Nachweis darüber vorzulegen, dass sie überhaupt befugt wäre, für die Minderjährige als gesetzliche Vertreterin einzuschreiten.
Am 14.12.2009 brachte die Obsorgeberechtigte XXXX einen schriftlichen Asylerstreckungsantrag im Sinne des § 34 AsylG 2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, für die minderjährige XXXX ein.Am 14.12.2009 brachte die Obsorgeberechtigte römisch 40 einen schriftlichen Asylerstreckungsantrag im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, für die minderjährige römisch 40 ein.
Erst am 19.02.2010 wurde nach diesbezüglicher Aufforderung über das Bundesasylamt ein gesetzeskonformer Antrag gestellt.
Bei der am 19.02.2010 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgten Erstbefragung gab XXXX im Wesentlichen an, sie habe niemanden in Ruanda, da ihre Familie in Österreich sei und sie auch hier die Schule besuche. Ihre "Mutter" habe am 02.10.2009 einen positiven Bescheid in Österreich bekommen und sei seither anerkannter Flüchtling, ebenso ihre vier "Geschwister". Lediglich sie wäre von den Behörden als negativ abgeschlossen worden. Sie möchte im Sinne des Familienverfahrens den gleichen Schutz wie ihre Mutter und ihreGeschwister in Österreich erhalten.Bei der am 19.02.2010 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen erfolgten Erstbefragung gab römisch 40 im Wesentlichen an, sie habe niemanden in Ruanda, da ihre Familie in Österreich sei und sie auch hier die Schule besuche. Ihre "Mutter" habe am 02.10.2009 einen positiven Bescheid in Österreich bekommen und sei seither anerkannter Flüchtling, ebenso ihre vier "Geschwister". Lediglich sie wäre von den Behörden als negativ abgeschlossen worden. Sie möchte im Sinne des Familienverfahrens den gleichen Schutz wie ihre Mutter und ihreGeschwister in Österreich erhalten.
Am 31.05.2010 erfolgte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreters der minderjährigen Antragstellerin. In dieser Stellungnahme wird insbesondere darauf verwiesen, dass XXXX im Jahr 2009, somit vor neuerlicher gegenständlicher Antragstellung, die nunmehrige minderjährige Antragstellerin im Herkunftsstaat Ruanda an Kindes statt angenommen habe und somit auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Antragstellerin zu verstehen sei.Am 31.05.2010 erfolgte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreters der minderjährigen Antragstellerin. In dieser Stellungnahme wird insbesondere darauf verwiesen, dass römisch 40 im Jahr 2009, somit vor neuerlicher gegenständlicher Antragstellung, die nunmehrige minderjährige Antragstellerin im Herkunftsstaat Ruanda an Kindes statt angenommen habe und somit auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Antragstellerin zu verstehen sei.
In der Folge forderte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 09.07.2010 den rechtsfreundlichen Vertreter der minderjährigen Antragstellerin auf, in Hinblick auf die § 1 sowie 9 und 26 IPRG eine Stellungnahme abzugeben.In der Folge forderte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 09.07.2010 den rechtsfreundlichen Vertreter der minderjährigen Antragstellerin auf, in Hinblick auf die Paragraph eins, sowie 9 und 26 IPRG eine Stellungnahme abzugeben.
Am 14.07.2010 wurde eine solche Stellungnahme abgegeben.
Am 16.09.2010 langte beim Asylgerichtshof gegenständlicher Devolutionsantrag ein.
In einer dazu eingeholten Stellungnahme hiezu führt das Bundesasylamt aus, die Antragstellerin sei die Nichte der zur Obsorge Berechtigten XXXX. Die Übertragung der Obsorge wäre durch Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX mit Datum vom XXXX erfolgt. Eine Adoption sei in Österreich nicht erfolgt. Die angebliche Adoption werde durch die vorgelegten Dokumente aus Ruanda, datiert mit 18.12.2009 bzw. 16.12.2009 belegt. Die Kindesmutter lebe in Ruanda, der Kindesvater vermutlich in Belgien. Der Vertreter habe auch die Kopie einer Adoptionsurkunde mit Übersetzung vorgelegt, wonach die in Österreich anerkannte "Adoptivmutter" XXXX am 30.11.2009 persönlich beim bezeichneten Standesamt anwesend gewesen sein soll.In einer dazu eingeholten Stellungnahme hiezu führt das Bundesasylamt aus, die Antragstellerin sei die Nichte der zur Obsorge Berechtigten römisch 40 . Die Übertragung der Obsorge wäre durch Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 mit Datum vom römisch 40 erfolgt. Eine Adoption sei in Österreich nicht erfolgt. Die angebliche Adoption werde durch die vorgelegten Dokumente aus Ruanda, datiert mit 18.12.2009 bzw. 16.12.2009 belegt. Die Kindesmutter lebe in Ruanda, der Kindesvater vermutlich in Belgien. Der Vertreter habe auch die Kopie einer Adoptionsurkunde mit Übersetzung vorgelegt, wonach die in Österreich anerkannte "Adoptivmutter" römisch 40 am 30.11.2009 persönlich beim bezeichneten Standesamt anwesend gewesen sein soll.
In einer vom Vertreter am 01.06.2010 vorgelegten Übersetzung der Geburtsurkunde Nr. XXXX werde bestätigt, dass "XXXX, Tochter vonIn einer vom Vertreter am 01.06.2010 vorgelegten Übersetzung der Geburtsurkunde Nr. römisch 40 werde bestätigt, dass "XXXX, Tochter von
XXXX und XXXX ... am XXXX in Rugenge geboren ist ... ". Damit werderömisch 40 und römisch 40 ... am römisch 40 in Rugenge geboren ist ... ". Damit werde
etwas bestätigt, was weder 2001 noch 2010 zum Zeitpunkt der Vorlage den Fakten entsprochen habe. Abgesehen davon berühre der vorliegende Sachverhalt mehrere Punkte des internationalen Privatrechtsgesetzes und die "Adoption" in Ruanda sei unter dubiosen Bedingungen erfolgt. Es liege der dringende Verdacht vor, dass hier auch ein Verstoß gegen die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG vorliege. Aufgrund der Regelungen des IPRG scheine für die Adoption einer in Österreich aufhältigen Person durch eine hier Asylberechtigte jedenfalls die österreichische Rechtsordnung zur Anwendung zu kommen. Bevor in der Sache weitere Ermittlungen geführt werden hätten können, wäre der Asylgerichtshof durch den vorliegenden Devolutionsantrag zuständig gemacht worden.etwas bestätigt, was weder 2001 noch 2010 zum Zeitpunkt der Vorlage den Fakten entsprochen habe. Abgesehen davon berühre der vorliegende Sachverhalt mehrere Punkte des internationalen Privatrechtsgesetzes und die "Adoption" in Ruanda sei unter dubiosen Bedingungen erfolgt. Es liege der dringende Verdacht vor, dass hier auch ein Verstoß gegen die Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG vorliege. Aufgrund der Regelungen des IPRG scheine für die Adoption einer in Österreich aufhältigen Person durch eine hier Asylberechtigte jedenfalls die österreichische Rechtsordnung zur Anwendung zu kommen. Bevor in der Sache weitere Ermittlungen geführt werden hätten können, wäre der Asylgerichtshof durch den vorliegenden Devolutionsantrag zuständig gemacht worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 besagt:Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, besagt:
Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, sieht § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof vor. Da der Antrag der Partei zweifelsfrei erkennbar auf einen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof wegen Verzögerung ausgerichtet ist, war der Devolutionsantrag (gemäß § 73 Abs. 2 AVG) als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG zu qualifizieren.Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, sieht Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof vor. Da der Antrag der Partei zweifelsfrei erkennbar auf einen Übergang der Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof wegen Verzögerung ausgerichtet ist, war der Devolutionsantrag (gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG) als Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu qualifizieren.
Es ist unstrittig, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gestellten Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Der erkennende Senat kann kein überwiegendes Verschulden des zuständigen Bundesasylamtes erkennen.
Wie sich aus obig zusammengefasstem Verfahrensgang ergibt, gab die nunmehrige Obsorgeberechtigte XXXX die nunmehrige Antragstellerin zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich fälschlich und wider besseres Wissen als ihre eigene Tochter aus. Erst im Zuge des Verfahrens gab sie zu, dass die Minderjährige das Kind ihrer Schwester ist.Wie sich aus obig zusammengefasstem Verfahrensgang ergibt, gab die nunmehrige Obsorgeberechtigte römisch 40 die nunmehrige Antragstellerin zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich fälschlich und wider besseres Wissen als ihre eigene Tochter aus. Erst im Zuge des Verfahrens gab sie zu, dass die Minderjährige das Kind ihrer Schwester ist.
Da die nunmehrige Obsorgeberechtigte zum Zeitpunkt der Erstantragstellung gar nicht berechtigt war, XXXX gesetzlich zu vertreten, musste der erste Asylerstreckungsantrag als unzulässig zurückgewiesen werden.Da die nunmehrige Obsorgeberechtigte zum Zeitpunkt der Erstantragstellung gar nicht berechtigt war, römisch 40 gesetzlich zu vertreten, musste der erste Asylerstreckungsantrag als unzulässig zurückgewiesen werden.
In der Folge stellte die auch zuvor im gesamten Verfahren bereits anwaltlich vertretene XXXX als nunmehr Obsorgeberechtigte einen neuerlichen Asylerstreckungsantrag, hielt sich dabei jedoch nicht an die hiefür geltenden Formvorschriften. Erst zwei Monate nach Stellung des schriftlichen Antrages wurde dieser Mangel geheilt. Mehr als drei Monate später äußerte sich der rechtliche Vertreter der Minderjährigen sowie ihrer Obsorgeberechtigten Tante zum neuen Asylerstreckungsantrag.In der Folge stellte die auch zuvor im gesamten Verfahren bereits anwaltlich vertretene römisch 40 als nunmehr Obsorgeberechtigte einen neuerlichen Asylerstreckungsantrag, hielt sich dabei jedoch nicht an die hiefür geltenden Formvorschriften. Erst zwei Monate nach Stellung des schriftlichen Antrages wurde dieser Mangel geheilt. Mehr als drei Monate später äußerte sich der rechtliche Vertreter der Minderjährigen sowie ihrer Obsorgeberechtigten Tante zum neuen Asylerstreckungsantrag.
Im vorliegenden Fall ist als Vorfrage zu klären, ob es tatsächlich zu einer rechtswirksamen und gültigen Adoption der XXXX durch XXXX gekommen ist. Hiebei sind einerseits die vom Bundesasylamt aufgeworfenen Fragen der Zuständigkeit nach IPRG zu klären, andererseits werden zur Überprüfung der behaupteten Adoption die vorgelegten Dokumente aus Ruanda, deren Echtheit und Richtigkeit keineswegs a priori feststeht, wohl einer genaueren Überprüfung zu unterziehen sein.Im vorliegenden Fall ist als Vorfrage zu klären, ob es tatsächlich zu einer rechtswirksamen und gültigen Adoption der römisch 40 durch römisch 40 gekommen ist. Hiebei sind einerseits die vom Bundesasylamt aufgeworfenen Fragen der Zuständigkeit nach IPRG zu klären, andererseits werden zur Überprüfung der behaupteten Adoption die vorgelegten Dokumente aus Ruanda, deren Echtheit und Richtigkeit keineswegs a priori feststeht, wohl einer genaueren Überprüfung zu unterziehen sein.
Die in der Stellungnahme vom Bundesasylamt aufgezeigten Fragestellungen, wieso die angeblich in Ruanda verfolgte XXXX am 30.11.2009 angeblich bei einem Standesamt in Ruanda persönlich anwesend gewesen sein soll und die Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde, welche XXXX als Mutter der nunmehrigen Antragstellerin bezeichnet, betreffen Sachverhalte, die vor Entscheidung in der Sache jedenfalls zu klären einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sein werden.Die in der Stellungnahme vom Bundesasylamt aufgezeigten Fragestellungen, wieso die angeblich in Ruanda verfolgte römisch 40 am 30.11.2009 angeblich bei einem Standesamt in Ruanda persönlich anwesend gewesen sein soll und die Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde, welche römisch 40 als Mutter der nunmehrigen Antragstellerin bezeichnet, betreffen Sachverhalte, die vor Entscheidung in der Sache jedenfalls zu klären einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sein werden.
Im übrigen hätte die Minderjährige die entsprechenden Urkunden bereits gleichzeitig mit dem Asylantrag vorlegen können.
Die nunmehr erforderlichen weiteren Erhebungen sind jedenfalls notwendig und kann in Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde nicht erkannt werden.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Schlagworte
Devolution, familiäre Situation, internationales Privatrecht, VorfrageZuletzt aktualisiert am
16.11.2010