TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/8 D3 309654-1/2008

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 309654-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, Zl. 06 03.970-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2007, Zl. 06 03.970-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens, gelangte am 10.04.2006 getrennt von seiner Ehefrau XXXX, von Tschechien kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wozu er im Wesentlichen angab, es sei nicht leicht in Georgien zu leben. Er wolle in Österreich Asyl haben, hier arbeiten und Geld verdienen. Die anfänglich falschen Angaben über seinen Fluchtweg, seine Identität und jene seiner Ehefrau berichtigte er schließlich. Einen Reisepass konnte er nicht vorlegen, ein tschechisches Visum verneinte er zunächst ebenfalls.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens, gelangte am 10.04.2006 getrennt von seiner Ehefrau römisch 40 , von Tschechien kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wozu er im Wesentlichen angab, es sei nicht leicht in Georgien zu leben. Er wolle in Österreich Asyl haben, hier arbeiten und Geld verdienen. Die anfänglich falschen Angaben über seinen Fluchtweg, seine Identität und jene seiner Ehefrau berichtigte er schließlich. Einen Reisepass konnte er nicht vorlegen, ein tschechisches Visum verneinte er zunächst ebenfalls.

Nach dem negativen Verlauf des Konsultationsverfahrens nach der Dublin II-Verordnung mit Tschechien wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 17.05.2006 zugelassen.

Am 18.01.2007 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hiezu einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, gesund zu sein und sich seit dem 10.04.2006 in Österreich aufzuhalten. Er gab auf Befragen weiters an, von 1967 bis 1977 in XXXX die Grundschule besucht und von 1980 bis 1985 eine 5-jährige Ausbildung zum Förster absolviert zu haben. Bis 1994 habe er als Förster in XXXX beim Naturschutzkomitee gearbeitet. Auf Grund des Regierungswechsels habe er die Arbeit verloren und dann den Lebensunterhalt bis zur Ausreise als Gelegenheitsarbeiter bestritten. Seine Mutter habe bis zur Pensionierung im Jahr 2004 in XXXX eine Landwirtschaft betrieben, wo er ihr geholfen habe und welche nun brach liege. Sein Vater sei im Jahr 1981 gestorben. Die letzten beiden Monate vor der Ausreise habe er mit seiner Frau gemeinsam als Chauffeur gearbeitet, also im Februar und März 2006, bis sie beide entlassen worden seien. Die staatliche Bildungsabteilung sei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und habe den Lohn nicht mehr zahlen können. Seine Frau habe im April 2004, zeitgleich mit ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA, bei der Bildungsabteilung des Bildungsministeriums in XXXX in XXXX als Buchhalterin zu arbeiten begonnen. Bereits Jahre vorher habe sie im Bildungsministerium als Kassiererin und Buchhalterin gearbeitet. Für die Partei habe er für 200 Lari monatlich Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und seine Frau unterstützt. Für seine Tätigkeit beim Bildungsministerium habe er monatlich 150 Lari erhalten. Er und seine Frau seien bis zum letzten Tag vor der Ausreise für die Partei SAMARTLIANOBA tätig gewesen. Seine Frau sei am 01.04.2006 ausgereist, es sei alles aufgelöst worden. Das Büro in XXXX sei im Dezember 2005 aufgelöst worden, es habe noch ein Büro in XXXX gegeben. Die Vorsitzende XXXX habe sie ersucht, gratis weiter zu arbeiten. In der ersten Augustwoche 2004 sei seine Frau bei einem Meeting verletzt worden und sei damals eine Woche im Krankenhaus gewesen, wo im Zuge einer Untersuchung eine Eileiterschwangerschaft festgestellt und ihr die linken Eierstöcke entfernt worden seien. Er selbst sei bei dem Vorfall nicht dabei gewesen und wisse darüber nichts. Befragt, warum das Lokal der Partei SAMARTLIANOBA in XXXX im Dezember 2005 geschlossen wurde, gab er an, seiner Vermutung nach, sei von der Parteileitung in XXXX aus das Lokal geschlossen worden, da keine Nachfrage mehr bestanden habe und aus Kostengründen, vorgefallen sei weiter nichts. Seine Mutter und sonstigen Verwandten, er habe keine Geschwister, würden noch in Georgien leben und ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestreiten. Sein Sohn XXXX lebe bei der Schwester seiner Ehefrau in XXXX, sein Sohn XXXX lebe bei der Großmutter in XXXX. Befragt zu seiner Ausreise brachte er vor, er sei am 08.04.2006 ausgereist, weil er am 06.04.2006 das Visum bei der tschechischen Botschaft erhalten habe. Seine Frau habe das Visum schon wesentlich früher beantragt, denn sie sei am 01.04.2006 ausgereist. Davor sei sie im Herbst 2005 schon einmal auf Urlaub in Tschechien gewesen. Es gab weiter an, dass sie bis Dezember 2005 in XXXX in einem Haus gelebt hätten. Dieses sei schon alt gewesen, sie hätten es verkauft und seien zu seiner Mutter nach XXXX gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Sie seien zu seiner Mutter gezogen, weil sie weiterhin Tiere habe halten wollen, was in einer Wohnung in XXXX nicht möglich gewesen wäre. Bis auf den Führerschein, welcher von der Behörde wegen einer Strafe einbehalten worden sei, befänden sich alle Dokumente zu Hause, den Reisepass habe er bei sich und dieser sei am 18.03.2006 ausgestellt worden. Er gab ferner an, legal mit dem Reisepass aus Georgien ausgereist zu sein. Vor der Ausreise habe er immer in XXXX und dazwischen in XXXX, zusammen mit seiner Frau gelebt. Auf Befragen stellte er nochmals klar, ursprünglich einen falschen Namen, den Mädchennamen seiner Frau, angegeben zu haben. Auf Befragen gab er an, nicht vorbestraft zu sein und dass kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Er gab an, Mitglied einer politischen Partei zu sein, jedoch deswegen keine Probleme gehabt zu haben, auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses, auch größere Probleme mit Privatpersonen verneinte er, ebenso wie die Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen. Als Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, er wolle in Österreich leben, arbeiten und Geld verdienen und er wolle Unterstützung dabei haben, seine Kinder hierher zu bringen, damit sie hier lernen könnten. Er sei in Georgien ohne Arbeit gewesen, hier könne er ruhig schlafen und habe keine Ängste. Auf Nachfrage, ob dies so zu verstehen sei, dass er Georgien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, verneinte er dies jedoch und gab an, sie seien Mitglieder bei dieser Partei gewesen und er und seine Frau seien aus der Arbeit entlassen worden. Es habe ihnen niemand versichern können, dass sie nicht ins Gefängnis kommen würden. Seine Frau sei ausgereist, und er sei ihr gefolgt. Auf die Frage, aus welchem Grund er befürchte, verhaftet zu werden, antwortete er, alle würden verhaftet, man sei nie sicher. Auf die Frage, wieso er befürchte, ins Gefängnis zu kommen, brachte er vor, er und seine Frau seien Mitglieder der Partei gewesen, und seine Frau habe für die Partei gearbeitet. Außerdem hätten sie in XXXX anonyme Anrufe erhalten und seien telefonisch bedroht worden. Unbekannte seien auch gekommen. In XXXX sei dies nicht mehr vorgekommen. Diese hätten den Parteiaustritt von ihnen verlangt, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen seien. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, auf Grund der Fernsehberichte befürchte er, verhaftet zu werden, da er und seine Frau Parteimitglieder gewesen seien und seine Frau dort auch gearbeitet habe. Befragt, ob jemals gegen ihn offiziell Anzeige erstattet worden sei, verneinte er dies. Er gab an, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, keine Kurse zu besuchen und auch keine (weiteren) Verwandten hier zu haben. Auf Befragen führte er aus, seine Frau habe sowohl in der Bildungsabteilung in XXXX als auch bei der Partei gearbeitet. Sie habe dort XXXX vertreten. Sie habe sich statt ihr ins Büro gesetzt und die Leute über die Parteiziele informiert. Seine Frau habe an Meetings einfach teilgenommen. Außer dem geschilderten Vorfall im August 2004 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, jedenfalls wisse er davon nichts. Zu den vorgehaltenen Länderberichten wollte er keine Stellungnahme abgeben, sondern legte einen Parteiausweis seiner Ehefrau vom XXXX sowie einen Zeitungsartikel vom XXXX vor, welchen seine Ehefrau bei der Ausreise aus Georgien mitgenommen haben sollte. Auf den Vorhalt, dass dies auf Grund des Datums nicht möglich sei, führte er aus, dass seine Frau den Artikel wahrscheinlich von jemandem bekommen habe. Er handle weder von ihm noch von seiner Frau konkret, sondern von der Situation der Partei SAMARTLIOANOBA. Weiters legte er ein Parteiprogramm, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Frau vor. Seine Geburtsurkunde sei zu Hause. Befragt, wieso der Parteiausweis mit August 2005 datiert sei, gab er an, die alten Ausweise seien einbehalten worden. Weiters brachte er zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten schließlich vor, dass Mitglieder der Partei verhaftet worden seien und ihnen ein Strafdelikt vorgeworfen werde.Am 18.01.2007 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hiezu einvernommen, wobei er zusammengefasst angab, gesund zu sein und sich seit dem 10.04.2006 in Österreich aufzuhalten. Er gab auf Befragen weiters an, von 1967 bis 1977 in römisch 40 die Grundschule besucht und von 1980 bis 1985 eine 5-jährige Ausbildung zum Förster absolviert zu haben. Bis 1994 habe er als Förster in römisch 40 beim Naturschutzkomitee gearbeitet. Auf Grund des Regierungswechsels habe er die Arbeit verloren und dann den Lebensunterhalt bis zur Ausreise als Gelegenheitsarbeiter bestritten. Seine Mutter habe bis zur Pensionierung im Jahr 2004 in römisch 40 eine Landwirtschaft betrieben, wo er ihr geholfen habe und welche nun brach liege. Sein Vater sei im Jahr 1981 gestorben. Die letzten beiden Monate vor der Ausreise habe er mit seiner Frau gemeinsam als Chauffeur gearbeitet, also im Februar und März 2006, bis sie beide entlassen worden seien. Die staatliche Bildungsabteilung sei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und habe den Lohn nicht mehr zahlen können. Seine Frau habe im April 2004, zeitgleich mit ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA, bei der Bildungsabteilung des Bildungsministeriums in römisch 40 in römisch 40 als Buchhalterin zu arbeiten begonnen. Bereits Jahre vorher habe sie im Bildungsministerium als Kassiererin und Buchhalterin gearbeitet. Für die Partei habe er für 200 Lari monatlich Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und seine Frau unterstützt. Für seine Tätigkeit beim Bildungsministerium habe er monatlich 150 Lari erhalten. Er und seine Frau seien bis zum letzten Tag vor der Ausreise für die Partei SAMARTLIANOBA tätig gewesen. Seine Frau sei am 01.04.2006 ausgereist, es sei alles aufgelöst worden. Das Büro in römisch 40 sei im Dezember 2005 aufgelöst worden, es habe noch ein Büro in römisch 40 gegeben. Die Vorsitzende römisch 40 habe sie ersucht, gratis weiter zu arbeiten. In der ersten Augustwoche 2004 sei seine Frau bei einem Meeting verletzt worden und sei damals eine Woche im Krankenhaus gewesen, wo im Zuge einer Untersuchung eine Eileiterschwangerschaft festgestellt und ihr die linken Eierstöcke entfernt worden seien. Er selbst sei bei dem Vorfall nicht dabei gewesen und wisse darüber nichts. Befragt, warum das Lokal der Partei SAMARTLIANOBA in römisch 40 im Dezember 2005 geschlossen wurde, gab er an, seiner Vermutung nach, sei von der Parteileitung in römisch 40 aus das Lokal geschlossen worden, da keine Nachfrage mehr bestanden habe und aus Kostengründen, vorgefallen sei weiter nichts. Seine Mutter und sonstigen Verwandten, er habe keine Geschwister, würden noch in Georgien leben und ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestreiten. Sein Sohn römisch 40 lebe bei der Schwester seiner Ehefrau in römisch 40 , sein Sohn römisch 40 lebe bei der Großmutter in römisch 40 . Befragt zu seiner Ausreise brachte er vor, er sei am 08.04.2006 ausgereist, weil er am 06.04.2006 das Visum bei der tschechischen Botschaft erhalten habe. Seine Frau habe das Visum schon wesentlich früher beantragt, denn sie sei am 01.04.2006 ausgereist. Davor sei sie im Herbst 2005 schon einmal auf Urlaub in Tschechien gewesen. Es gab weiter an, dass sie bis Dezember 2005 in römisch 40 in einem Haus gelebt hätten. Dieses sei schon alt gewesen, sie hätten es verkauft und seien zu seiner Mutter nach römisch 40 gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. Sie seien zu seiner Mutter gezogen, weil sie weiterhin Tiere habe halten wollen, was in einer Wohnung in römisch 40 nicht möglich gewesen wäre. Bis auf den Führerschein, welcher von der Behörde wegen einer Strafe einbehalten worden sei, befänden sich alle Dokumente zu Hause, den Reisepass habe er bei sich und dieser sei am 18.03.2006 ausgestellt worden. Er gab ferner an, legal mit dem Reisepass aus Georgien ausgereist zu sein. Vor der Ausreise habe er immer in römisch 40 und dazwischen in römisch 40 , zusammen mit seiner Frau gelebt. Auf Befragen stellte er nochmals klar, ursprünglich einen falschen Namen, den Mädchennamen seiner Frau, angegeben zu haben. Auf Befragen gab er an, nicht vorbestraft zu sein und dass kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Er gab an, Mitglied einer politischen Partei zu sein, jedoch deswegen keine Probleme gehabt zu haben, auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses, auch größere Probleme mit Privatpersonen verneinte er, ebenso wie die Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen. Als Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, er wolle in Österreich leben, arbeiten und Geld verdienen und er wolle Unterstützung dabei haben, seine Kinder hierher zu bringen, damit sie hier lernen könnten. Er sei in Georgien ohne Arbeit gewesen, hier könne er ruhig schlafen und habe keine Ängste. Auf Nachfrage, ob dies so zu verstehen sei, dass er Georgien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, verneinte er dies jedoch und gab an, sie seien Mitglieder bei dieser Partei gewesen und er und seine Frau seien aus der Arbeit entlassen worden. Es habe ihnen niemand versichern können, dass sie nicht ins Gefängnis kommen würden. Seine Frau sei ausgereist, und er sei ihr gefolgt. Auf die Frage, aus welchem Grund er befürchte, verhaftet zu werden, antwortete er, alle würden verhaftet, man sei nie sicher. Auf die Frage, wieso er befürchte, ins Gefängnis zu kommen, brachte er vor, er und seine Frau seien Mitglieder der Partei gewesen, und seine Frau habe für die Partei gearbeitet. Außerdem hätten sie in römisch 40 anonyme Anrufe erhalten und seien telefonisch bedroht worden. Unbekannte seien auch gekommen. In römisch 40 sei dies nicht mehr vorgekommen. Diese hätten den Parteiaustritt von ihnen verlangt, weshalb sie zur Ausreise gezwungen gewesen seien. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, auf Grund der Fernsehberichte befürchte er, verhaftet zu werden, da er und seine Frau Parteimitglieder gewesen seien und seine Frau dort auch gearbeitet habe. Befragt, ob jemals gegen ihn offiziell Anzeige erstattet worden sei, verneinte er dies. Er gab an, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, keine Kurse zu besuchen und auch keine (weiteren) Verwandten hier zu haben. Auf Befragen führte er aus, seine Frau habe sowohl in der Bildungsabteilung in römisch 40 als auch bei der Partei gearbeitet. Sie habe dort römisch 40 vertreten. Sie habe sich statt ihr ins Büro gesetzt und die Leute über die Parteiziele informiert. Seine Frau habe an Meetings einfach teilgenommen. Außer dem geschilderten Vorfall im August 2004 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, jedenfalls wisse er davon nichts. Zu den vorgehaltenen Länderberichten wollte er keine Stellungnahme abgeben, sondern legte einen Parteiausweis seiner Ehefrau vom römisch 40 sowie einen Zeitungsartikel vom römisch 40 vor, welchen seine Ehefrau bei der Ausreise aus Georgien mitgenommen haben sollte. Auf den Vorhalt, dass dies auf Grund des Datums nicht möglich sei, führte er aus, dass seine Frau den Artikel wahrscheinlich von jemandem bekommen habe. Er handle weder von ihm noch von seiner Frau konkret, sondern von der Situation der Partei SAMARTLIOANOBA. Weiters legte er ein Parteiprogramm, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Frau vor. Seine Geburtsurkunde sei zu Hause. Befragt, wieso der Parteiausweis mit August 2005 datiert sei, gab er an, die alten Ausweise seien einbehalten worden. Weiters brachte er zu den ihm vorgehaltenen Länderberichten schließlich vor, dass Mitglieder der Partei verhaftet worden seien und ihnen ein Strafdelikt vorgeworfen werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 25.01.2007, Zahl: 06 03.970-BAL, wurde im Spruchteil I. der Asylantrag vom 10.04.2006 gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 25.01.2007, Zahl: 06 03.970-BAL, wurde im Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 10.04.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.

In der Begründung des Bescheides wurde die bereits oben wiedergegebene Einvernahme samt dem Ländervorhalt betreffend die Partei SAMARTLIANOBA dargestellt, Feststellungen betreffend Georgien, insbesondere zur grundsätzlich uneingeschränkten Betätigungsmöglichkeit der politischen Opposition, Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch und Gewalttaten getroffen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer georgischer Staatsbürger sei, er den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und eine behördliche Verfolgung auf Grund der Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIOANOBA unglaubwürdig sei. Die Mitglieder dieser Partei seien keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt, es sei denn sie hätten sich eines Strafrechtsdelikts schuldig gemacht. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft. Eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 könne nicht festgestellt werden. Es stehe dem Beschwerdeführer einen innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe kein Hinweis auf eine Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis iSd § 50 FPG darstellen könne. Seine in Österreich aufhältige Ehegattin XXXX sei ebenfalls Asylwerberin.In der Begründung des Bescheides wurde die bereits oben wiedergegebene Einvernahme samt dem Ländervorhalt betreffend die Partei SAMARTLIANOBA dargestellt, Feststellungen betreffend Georgien, insbesondere zur grundsätzlich uneingeschränkten Betätigungsmöglichkeit der politischen Opposition, Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch und Gewalttaten getroffen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer georgischer Staatsbürger sei, er den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und eine behördliche Verfolgung auf Grund der Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIOANOBA unglaubwürdig sei. Die Mitglieder dieser Partei seien keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt, es sei denn sie hätten sich eines Strafrechtsdelikts schuldig gemacht. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 könne nicht festgestellt werden. Es stehe dem Beschwerdeführer einen innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es bestehe kein Hinweis auf eine Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis iSd Paragraph 50, FPG darstellen könne. Seine in Österreich aufhältige Ehegattin römisch 40 sei ebenfalls Asylwerberin.

Beweiswürdigend wurde anschließend ua. ausgeführt, dass der Antragsteller anfänglich bezüglich seiner Identität, seinen Reiseweg und über seine in Österreich aufhältige Ehegattin unwahre Angaben gemacht habe und den Behörden seine Einreise über Tschechien verschwiegen habe. Anlässlich der Antragstellung habe er wirtschaftliche Gründe, später eine behördliche Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft und Mitarbeit bei der Partei SAMARTLIANOBA geltend gemacht, was widersprüchlich sei. Weitere Widersprüche hätten sich in wesentlichen Punkten zu den Angaben seiner Ehefrau ergeben. So habe der Antragsteller angegeben, sich mit seiner Familie bis zur Ausreise seiner Frau in XXXX aufgehalten zu haben, demgegenüber habe seine Frau angegeben, sie hätte sich die letzte Woche vor ihrer Ausreise getrennt von ihrem Ehemann in XXXX versteckt. Weiters habe er angegeben, ebenfalls für die Partei gearbeitet zu haben, jedoch habe seine Frau angegeben, ihr Ehemann hätte im Sommer in der Landwirtschaft seiner Mutter geholfen und habe während der anderen Zeit einen Bekannten, welcher Inhaber eines Restaurants sei, mit Lebensmitteln versorgt, dies sei die einzige Tätigkeit ihres Mannes gewesen. Sein Vorbringen, er werde bei seiner Rückkehr verhaftet, sei nicht glaubwürdig, weil er angegeben habe, es sei gegen ihn noch nie eine Anzeige erstattet worden, er angegeben habe, keine Probleme mit den georgischen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben, da er den Herkunftsstaat auf legale Weise verlassen habe. Nach dem Ergebnis der Internetrecherche vom 18.01.2007 im Internet-Lexikon WIKIPEDIA seien am 08.09.2006 29 Oppositionspolitiker unter dem Vorwurf des versuchten Umsturzes der Regierung gemäß § 315 des georgischen Strafgesetzbuches festgenommen worden und gegen 14 Personen sei bereits Anklage erhoben worden, darunter zwei regionale Vertreter der Partei SAMARTLIANAOBA, worauf seitens der Partei landesweit zum zivilen Ungehorsam aufgerufen worden sei. Am 06.09.2006 seien 29 Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA verhaftet worden und gegen 12 Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs, einen Staatsstreich geplant und mit dem ausländischen Geheimdienst kollaboriert zu haben. Bei der Durchsuchung der Parteibüros seien Waffen und Schwarzgeld gefunden worden. Das Einschreiten der Behörden stelle in einem solchen Fall keine asylrelevante Verfolgung, sondern Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes bzw. zur Aufrechterhaltung der allgemeinen öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Visum für die Tschechische Republik ausgereist sei, deute darauf hin, dass er eine Verfolgung weder befürchtete, noch zu befürchten hatte. Bezüglich der vorgebrachten anonymen Anrufe und Besuche durch Unbekannte habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass diese nach dem Umzug nach XXXX nicht mehr vorgekommen seien und somit vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Weiters deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Untersuchungen zum Verdacht auf einen versuchten Umsturz aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen in Georgien, gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Insgesamt gehe die Behörde wegen der Widersprüche, der anfänglich falschen Angaben über Reiseweg und Identitäten von der völligen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens aus.Beweiswürdigend wurde anschließend ua. ausgeführt, dass der Antragsteller anfänglich bezüglich seiner Identität, seinen Reiseweg und über seine in Österreich aufhältige Ehegattin unwahre Angaben gemacht habe und den Behörden seine Einreise über Tschechien verschwiegen habe. Anlässlich der Antragstellung habe er wirtschaftliche Gründe, später eine behördliche Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft und Mitarbeit bei der Partei SAMARTLIANOBA geltend gemacht, was widersprüchlich sei. Weitere Widersprüche hätten sich in wesentlichen Punkten zu den Angaben seiner Ehefrau ergeben. So habe der Antragsteller angegeben, sich mit seiner Familie bis zur Ausreise seiner Frau in römisch 40 aufgehalten zu haben, demgegenüber habe seine Frau angegeben, sie hätte sich die letzte Woche vor ihrer Ausreise getrennt von ihrem Ehemann in römisch 40 versteckt. Weiters habe er angegeben, ebenfalls für die Partei gearbeitet zu haben, jedoch habe seine Frau angegeben, ihr Ehemann hätte im Sommer in der Landwirtschaft seiner Mutter geholfen und habe während der anderen Zeit einen Bekannten, welcher Inhaber eines Restaurants sei, mit Lebensmitteln versorgt, dies sei die einzige Tätigkeit ihres Mannes gewesen. Sein Vorbringen, er werde bei seiner Rückkehr verhaftet, sei nicht glaubwürdig, weil er angegeben habe, es sei gegen ihn noch nie eine Anzeige erstattet worden, er angegeben habe, keine Probleme mit den georgischen Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt zu haben, da er den Herkunftsstaat auf legale Weise verlassen habe. Nach dem Ergebnis der Internetrecherche vom 18.01.2007 im Internet-Lexikon WIKIPEDIA seien am 08.09.2006 29 Oppositionspolitiker unter dem Vorwurf des versuchten Umsturzes der Regierung gemäß Paragraph 315, des georgischen Strafgesetzbuches festgenommen worden und gegen 14 Personen sei bereits Anklage erhoben worden, darunter zwei regionale Vertreter der Partei SAMARTLIANAOBA, worauf seitens der Partei landesweit zum zivilen Ungehorsam aufgerufen worden sei. Am 06.09.2006 seien 29 Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA verhaftet worden und gegen 12 Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs, einen Staatsstreich geplant und mit dem ausländischen Geheimdienst kollaboriert zu haben. Bei der Durchsuchung der Parteibüros seien Waffen und Schwarzgeld gefunden worden. Das Einschreiten der Behörden stelle in einem solchen Fall keine asylrelevante Verfolgung, sondern Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes bzw. zur Aufrechterhaltung der allgemeinen öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Visum für die Tschechische Republik ausgereist sei, deute darauf hin, dass er eine Verfolgung weder befürchtete, noch zu befürchten hatte. Bezüglich der vorgebrachten anonymen Anrufe und Besuche durch Unbekannte habe der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass diese nach dem Umzug nach römisch 40 nicht mehr vorgekommen seien und somit vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Weiters deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von Untersuchungen zum Verdacht auf einen versuchten Umsturz aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen in Georgien, gegen welche ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Insgesamt gehe die Behörde wegen der Widersprüche, der anfänglich falschen Angaben über Reiseweg und Identitäten von der völligen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens aus.

Zunächst wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt.Zunächst wurde in der rechtlichen Beurteilung festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegt.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr betrachtet werde. Das Einschreiten der Behörden im Fall eines versuchten Umsturzes gemäß § 315 des georgischen Strafgesetzbuches stelle keine asylrelevante Verfolgung sondern Schritte zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr im Rahmen der Ermittlungen bzw. Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, welcher gleichartiges vorgeworfen werde.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr betrachtet werde. Das Einschreiten der Behörden im Fall eines versuchten Umsturzes gemäß Paragraph 315, des georgischen Strafgesetzbuches stelle keine asylrelevante Verfolgung sondern Schritte zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr im Rahmen der Ermittlungen bzw. Strafverfahrens aus asylrelevanten Gründen schlechter gestellt sei, als andere Personen, welcher gleichartiges vorgeworfen werde.

Betreffend Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr seitens des Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Lebensbereich einer Verfolgung ausgesetzt wäre, so sei es ihm möglich und zumutbar, sich durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil Georgiens einer solchen zu entziehen, was sich aus seinem eigenen Vorbringen ergeben habe. Dass in Georgien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, könne auf Grund der Feststellungen nicht gesagt werden, auch wirtschaftliche Gründe würden die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen, sofern nicht der völlige Verlust einer Existenzgrundlage drohe. Der Antragsteller verfüge im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz (Mutter und Verwandte), er habe als Landwirt und als Lebensmittelhändler gearbeitet und könne dies wieder tun. Eine Erkrankung, die ein Abschiebehindernis darstelle, liege nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass der Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Betreffend Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG 2005 bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr seitens des Staates Gefahr drohen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Lebensbereich einer Verfolgung ausgesetzt wäre, so sei es ihm möglich und zumutbar, sich durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil Georgiens einer solchen zu entziehen, was sich aus seinem eigenen Vorbringen ergeben habe. Dass in Georgien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, könne auf Grund der Feststellungen nicht gesagt werden, auch wirtschaftliche Gründe würden die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht rechtfertigen, sofern nicht der völlige Verlust einer Existenzgrundlage drohe. Der Antragsteller verfüge im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz (Mutter und Verwandte), er habe als Landwirt und als Lebensmittelhändler gearbeitet und könne dies wieder tun. Eine Erkrankung, die ein Abschiebehindernis darstelle, liege nicht vor. Es deute nichts darauf hin, dass der Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege, wenn von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamt Familie betroffen sei. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege nicht vor.Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege, wenn von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamt Familie betroffen sei. Ein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich liege nicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die Verfolgung vom Staat und von quasi-staatlichen Akteuren ausgehe. Die Behörden seien schon gegenüber ihren Parteifreunden tätig geworden und es seien ihnen konstruierte Straftaten unterschoben oder unterstellt worden. Sie fürchte daher eine Verfolgung durch die Behörden ihres Landes. Sie hätte keine Möglichkeit sich in einem anderen Landesteil aufzuhalten. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch ihr auf Grund ihrer politischen Gesinnung konstruierte Verbrechen vorgeworfen werden würden. Die Widersprüche hätten sich leicht durch eine Einvernahme aufklären lassen und sie versuche diese durch den beigelegten handschriftlichen Schriftsatz zu erklären.

Darin führte sie im Wesentlichen aus, seit ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit) im April 2004 Probleme zu haben. Sie sei als Parteimitglied observiert worden und sie vermute, dass die Telefone im Büro und in ihrer Wohnung abgehört worden seien. Dies deshalb, weil sie einmal 100 Menschen beim Wasserkraftwerk der Stadt XXXX hätten treffen wollen und dort von XXXX und seiner Einheit überfallen worden seien. Sie hätten die Freilassung von 10 Parteimitgliedern gefordert, welche unrechtmäßig inhaftiert gewesen seien und wären dabei sehr stark geschlagen worden, dies sei am 10.06.2004 gewesen. Sie und ihr Mann hätten ein Protokoll unterschreiben müssen, es habe sich um die Durchsuchung ihrer Wohnung gehandelt. Es seien Flugblätter, Ausweise mit Wappen für Parteimitglieder und ihre Fotos mitgenommen worden. Sie seien bei der Freilassung bedroht und gewarnt worden, dass sie mit der Verbreitung der Flugblätter aufhören müssten. Am 17.08.2004 hätten sie vor dem Büro des Staatsanwaltes einen Hungerstreik gemacht, und die Versammlung sei am selben Abend von einer Spezialeinheit zerstreut worden. Auch dabei seien Drohungen ausgesprochen worden. Am 02.06.2005 sei in XXXX eine friedliche Demonstration geplant gewesen, ihre Dokumente seien aus dem Auto mitgenommen worden. Die Anweisung sei vom Polizeichef XXXX gekommen. Im August 2005 sei sie als Buchhalterin bei der Bildungsabteilung des Bezirks XXXX und als Parteimitglied von "AGORDSINEBA" entlassen worden. Sie habe auch Korruption bemerkt. Ihr seien alle Wege versperrt worden. Sie sei entlassen worden und auch alle anderen Einkommensquellen seien ihr weggenommen worden. Ihre Familie sei zersplittert. Nach ihren letzten Informationen seien im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei festgenommen und alle Parteibüros versiegelt worden, was bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe.Darin führte sie im Wesentlichen aus, seit ihrem Beitritt zur Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit) im April 2004 Probleme zu haben. Sie sei als Parteimitglied observiert worden und sie vermute, dass die Telefone im Büro und in ihrer Wohnung abgehört worden seien. Dies deshalb, weil sie einmal 100 Menschen beim Wasserkraftwerk der Stadt römisch 40 hätten treffen wollen und dort von römisch 40 und seiner Einheit überfallen worden seien. Sie hätten die Freilassung von 10 Parteimitgliedern gefordert, welche unrechtmäßig inhaftiert gewesen seien und wären dabei sehr stark geschlagen worden, dies sei am 10.06.2004 gewesen. Sie und ihr Mann hätten ein Protokoll unterschreiben müssen, es habe sich um die Durchsuchung ihrer Wohnung gehandelt. Es seien Flugblätter, Ausweise mit Wappen für Parteimitglieder und ihre Fotos mitgenommen worden. Sie seien bei der Freilassung bedroht und gewarnt worden, dass sie mit der Verbreitung der Flugblätter aufhören müssten. Am 17.08.2004 hätten sie vor dem Büro des Staatsanwaltes einen Hungerstreik gemacht, und die Versammlung sei am selben Abend von einer Spezialeinheit zerstreut worden. Auch dabei seien Drohungen ausgesprochen worden. Am 02.06.2005 sei in römisch 40 eine friedliche Demonstration geplant gewesen, ihre Dokumente seien aus dem Auto mitgenommen worden. Die Anweisung sei vom Polizeichef römisch 40 gekommen. Im August 2005 sei sie als Buchhalterin bei der Bildungsabteilung des Bezirks römisch 40 und als Parteimitglied von "AGORDSINEBA" entlassen worden. Sie habe auch Korruption bemerkt. Ihr seien alle Wege versperrt worden. Sie sei entlassen worden und auch alle anderen Einkommensquellen seien ihr weggenommen worden. Ihre Familie sei zersplittert. Nach ihren letzten Informationen seien im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei festgenommen und alle Parteibüros versiegelt worden, was bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe christlich-orthodoxen Glaubens, wurde am XXXX geboren, hat in XXXX die Schule besucht und anschließend fünf Jahre eine Ausbildung zum Förster absolviert und bis 1994 als solcher in XXXX gearbeitet, hat danach Gelegenheitsarbeiten ausgeübt und seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Seit dem Verkauf des Hauses in XXXX im Dezember 2005 lebte er mit seiner Familie bei seiner Mutter in XXXX. Er gelangte am 10.04.2006 getrennt von seiner Ehefrau XXXX illegal in das Bundesgebiet, wo er am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an keinen Erkrankungen. Er hat im Herkunftsstaat als Förster gearbeitet, war durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten erwerbstätig und hat seine Mutter in der Landwirtschaft unterstützt. In Österreich geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und beherrscht die deutsche Sprache nicht. Die in Österreich aufhältige Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls Asylwerberin. Die Mutter, Schwiegereltern, zwei Schwägerinnen und die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft.Er ist georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der georgischen Volksgruppe christlich-orthodoxen Glaubens, wurde am römisch 40 geboren, hat in römisch 40 die Schule besucht und anschließend fünf Jahre eine Ausbildung zum Förster absolviert und bis 1994 als solcher in römisch 40 gearbeitet, hat danach Gelegenheitsarbeiten ausgeübt und seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Seit dem Verkauf des Hauses in römisch 40 im Dezember 2005 lebte er mit seiner Familie bei seiner Mutter in römisch 40 . Er gelangte am 10.04.2006 getrennt von seiner Ehefrau römisch 40 illegal in das Bundesgebiet, wo er am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an keinen Erkrankungen. Er hat im Herkunftsstaat als Förster gearbeitet, war durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten erwerbstätig und hat seine Mutter in der Landwirtschaft unterstützt. In Österreich geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und beherrscht die deutsche Sprache nicht. Die in Österreich aufhältige Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls Asylwerberin. Die Mutter, Schwiegereltern, zwei Schwägerinnen und die beiden Söhne des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft.

Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:

Innenpolitik

Deutsches Auswärtiges Amt, Staatsaufbau/Innenpolitik, November 2005:

Die am 02.11.2003 abgehaltenen Parlamentswahlen verliefen nach Meinung von in- und ausländischen Beobachtern nicht demokratisch. Nach den Wahlen kam es zu Massendemonstrationen unter der Führung der Opposition, welche am 22. und 23. November 2003 in der Stürmung der konstituierenden Sitzung des Parlaments und einschließlich im Rücktritt des Präsidenten Schewardnadses ihren Höhepunkt erreichten. Bei der sogenannten "Revolution der Rosen" gab es weder Verletzte noch nennenswerte Beschädigungen an Sachen. Das Oberste Gericht in Georgien annullierte am 25.11.2003 einen wesentlichen Teil der Parlamentswahlen. Die Parlamentswahlen wurden am 28.03.2004 wiederholt.

Da auch Neuwahlen auf Präsidentenebene notwendig geworden sind kam es am 04.01.2004 zu weitgehenst ordnungsgemäß abgehaltenen Wahlen. Die Wahlen gewann der populäre Anführer der Massenproteste vom November, Micheil Saakaschwili. Er gewann die Wahlen souverän mit rund 96% der abgegebenen Stimmen. Saakaschwili wurde am 25.01.2004 in sein Amt eingeführt. Am 06.02.2004 nahm das Parlament die neue Verfassung an, welche die Vollmachten des Präsidenten ausweitet. Weiters wurde durch die neue Verfassung das Amt des Premierministers eingeführt. Der erste Premierminister Georgiens wurde Surab Schwania, gemeinsam mit Micheil Saakaschwili und Nino Burdschanadse einer der Führer der Rosenrevolution. Schwania verstarb am 03.02.2005. Sein Amt übernahm Surab Noghaideli, welcher Finanzminister war.

Der abgehaltene Wahlkampf und die Durchführung der Parlamentsnachwahlen am 28.03.2004 stellten nach einheitlicher Meinung internationaler Beobachter einen großen Fortschritt in Richtung Demokratie dar. Sieger wurde der von Präsident Saakaschwili aufgestellte Regierungsblock mit 67% der Stimmen. Daher gibt es im Parlament nur noch eine schwache Opposition.

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_ id=10&land_id=49

CIA World Factbook, Politik und Recht, vom 10.02.2006:

Politische Parteien und deren Führer in Georgien:

Burjanadze Demokraten (Nino Burjanadze), Georgiens People Front (Nodar Natadze), Georgiens Vereinte Kommunisten oder UCPG (Panteleimon Giorgadze), Grüne (Giorgi Gachechiladze), Industrieelle oder IWSG (Georgi Topadze), Freiheitliche (Shalva Natelshvili), Nationale Demokratische Partei oder NDP (Bachuki Kardava), Nationale Bewegungspartei Demokratische Front (Mikheil Saakaschwili), Nationale Bewegung (Mikheil Saakaschwili), Neue Rechte (David Gamkrelidze), Republikanische Partei (David Berdzenishvili) Rechte Opposition (David Gamkrelidze), Block der Industrie und neue Rechte Partei , Sozialistische Partei oder SPG (Irakli Mindeli), Traditionalisten (Akaki Asatiani), Union der Nationalen Konservativen (Koba Davitashvili und Zviad Dzidziguri)

http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/geos/gg.html

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbasisinformation, vom Februar 2005:

Parlament: Das Georgische Parlament hat 235 Sitze und wird in einer geheimen Wahl vom Volk alle 4 Jahre gewählt. 85 Mitglieder werden direkt gewählt, 150 mittels Parteilisten. Das Wahlrecht ist ab 18 Jahren. Die nächsten Wahlen sind für den Sommer 2008 geplant.

http://www.osar.ch/2005/02/08/bil_georgien_0501_d

Politische Opposition

Deutsches Auswärtiges Amt, Staatsaufbau/Innenpolitik, November 2005:

Aufgrund des hohen Stimmenanteils von Saakaschwilis aufgestellten Parteienblocks mit 67% der Stimmen bei den letzten Wahlen gibt es nur eine schwache Opposition. Nämlich die beiden Rechten Parteien - Neue Rechte und IWSG -, welche zusammen 7,6% und damit 15 Sitze im georgischen Parlament haben.

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_ id=10&land_id=49

Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen.

https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf

Justizsystem

Allgemeine Lage

Europäischer Rat, Bericht zur Resolution 1415, vom 05.01.2006:

Das Justizsystem ist noch stark vom sowietischen Regime beeinflusst. Der Wechsel wird gerade in die Standards eines modernen Rechtsstaates umgesetzt, mit einer starken Anlehnung an das anglo-sächsische Rechtssystem. Das System, welches für seine Korruption berüchtigt ist verbessert sich, die unternommenen Anstrengungen scheinen Früchte zu tragen. Die Gehälter der Staatsbediensteten wurden zwischen 2004 und 2005 angehoben. Ferner wurden massive Kampagnen der Regierung im Kampf gegen die Korruption eingeführt. Im Jahr 2005 wurden 130 neue Richter angelobt. Die georgische Regierung verabschiedete 2005 einen neuen kriminal Maßnahmen Code (CCP) welcher Regelungen im Exekutivbereich beinhaltet. Dieser ist an europäische Standards angepasst. Die Reformen im Justizbereich inkludieren auch einen Instanzenweg im Gerichtsbereich, in Bezirksgerichte als 1. Instanz, die Berufungsgerichte und das Höchtgericht (Supreme Court). Diese Änderungen im georgischen Justizbereich wurden unter der Führung der EU vorgenommen. Dieses EU Projekt wurde 2004 als "Konzepte in der Justiz" entworfen.

http://assembly.coe.int/Documents/WorkingDocs/Doc06/EDOC10779.htm

US State Department: Georgia - Country Reports on Human Rights

Practices 2005, vom 8.März 2006:

Das georgische Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen: auf der untersten Ebene stehen die Bezirksgerichte, welche Zivil- und einfache Strafrechtsfälle bearbeiten, darüber sind die regionalen Berufungsgerichte angesiedelt, die auch als Berufungsinstanz für die Bezirksgerichte dienen. Der Oberste Gerichtshof fungiert generell als oberste Berufungsinstanz, verhandelt als erste Instanz aber auch Kapitalverbrechen und Einsprüche der Zentralen Wahlkommission.

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61649.htm

US State Department: Georgia - Country Reports on Human Rights

Practices 2005, vom 8.März 2006:

Gerichtsverfahren:

Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess. Allerdings gibt es keine Geschworenen im Gerichtsverfahren. Der neue Strafprozesskodex, welcher in diesem Jahr in Kraft tritt beinhaltet jedoch eine Jury im Gerichtsverfahren. Angeklagte haben bei ihrem Prozess anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Die staatlich kontrollierte Anwaltskammer wurde im Jahr 2005 geschlossen.

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2005/61649.htm

Haftbedingungen

Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:

Die georgische Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Insbesondere in Polizeigewahrsam kommen jedoch Fälle von Gewaltanwendung (Schläge, Elektroschocks, Gelderpressung, Erzwingen von Geständnissen) durch Polizeibeamte vor, seit der Amtsübernahme der Regierung Saakaschwili haben derartige Meldungen durch NROen eher zu- als abgenommen.

Der bekannteste Fall von Misshandlungen in Untersuchungshaft des Jahres 2004 betrifft den ehemaligen Vorsitzenden des Rechungshofes, Sulchan Molaschwili. Dieser soll nach Berichten von Menschenrechts-Aktivisten in der gegen ihn wegen des Korruptionsvorwurfes verhängten Untersuchungshaft (u.a. mit Elektroschocks, Schlägen und glühenden Zigaretten) gefoltert worden sein.

Es liegen Fotos vor, die auf seinem Rücken Brandspuren - wie sie von glühenden Zigaretten verursacht werden - sowie Hämatome - die von Schlägen herrühren könnten - zeigen. Die Verletzungen wurden durch die georgische Staatsanwaltschaft bestätigt; doch wird von der Staatsanwaltschaft behauptet, Molaschwili habe sie sich selber beigebracht.

Die Haftbedingungen sind ohne regionale oder gruppenorientierte Unterschiede sehr hart und weitgehend menschenunwürdig. 2003 starben laut offizieller Statistik insgesamt 37 Personen in Haft (davon drei an Tuberkulose). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass Misshandlungen, Folter und insgesamt inhumane Haftbedingungen zu einigen dieser Todesfälle beigetragen haben. Überfüllung, der schlechte Zustand der sanitären Einrichtungen in den Haftanstalten und die unzureichende Versorgung der Häftlinge mit Nahrungsmitteln und Medikamenten wird von den zuständigen Behörden mit der schlechten Wirtschaftslage im Lande begründet. Wegen Energieknappheit können die Gefängnisse während des Winters oftmals nicht mit ausreichend Strom und Wärme versorgt werden. In Kooperation mit dem Justizministerium hat das IKRK seit 1998 mehr als 2.000 Tuberkulosebehandlungen an Häftlingen durchgeführt. Mit Inkrafttreten des neuen Strafvollzugsgesetzes am 1. Januar 2000 ist die Zuständigkeit für die Strafanstalten vom Innen- auf das Justizministerium übergegangen. Im Mai 2002 wurde eine moderne Jugendhaftanstalt eröffnet, im Juni 2003 folgte die Eröffnung einer neuen Haftvollzugsanstalt für Frauen. Die Regierung Saakaschwili hat mit internationaler Hilfe den Neubau weiterer Haftanstalten begonnen, zwei kleinere für Jugendliche und Frauen wurden 2004 eröffnet.

https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf

Todesstrafe/Folter

Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:

Die seit Februar 1995 nicht mehr vollstreckte Todesstrafe wurde durch Beschluss des

georgischen Parlaments vom 11. November 1997 abgeschafft.

https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf

Menschenrechte

Human Right Watch, Bericht zur Lage in Georgien, vom Jänner 2006:

Georgien ist bemüht sein negatives Bild in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen aufzubessern und setzt eilig Reformen durch. Dies hat den Nachteil, dass notwendige Details nicht beachtet werden und es an der Einbindung der Menschenrechtsorganisationen und Anhörung verschiedenster Vertretern von Minderheitengruppen fehlt. So wurden 2005 weiters Menschenrechtsverletzungen begangen, als Folge des früheren fehlerhaften Regimes.

http://hrw.org/wr2k6/pdf/georgia.pdf

Georgischer Verfassungsauszug, vom 22.01.2002:

Auszug aus der georgischen Verfassung:

Artikel 17: (1) Die Ehre und Würde einer Person sind unverletzlich.

(2) Folter, unmenschliche, brutale oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sind unzulässig.

Artikel 19: (1) Jedermann hat das Recht auf Rede-, Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit. (2) Niemand darf wegen seiner Gedanken, seines Glaubens oder seiner Religion verfolgt werden.

Artikel 24: (1) Jedermann hat das Recht, frei Informationen zu empfangen und zu verbreiten und seine Meinung in Wort, Schrift oder in jeder anderen Form zu äußern und zu verbreiten.

Artikel 25: (1) Mit Ausnahme der Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei und der Sicherheitskräfte hat jedermann das Recht, sich ohne Waffen in Gebäuden oder im Freien ohne vorherige Erlaubnis öffentlich zu versammeln.

http://www.watchtower.org/languages/deutsch/library/g/2002/1/22/article_01.htm

Grundrechte

Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:

1. Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:1. Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

  • -Strichaufzählung
    Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)

  • -Strichaufzählung
    Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968; ratifiziert März 1995)

  • -Strichaufzählung
    Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973; ratifiziert März 2005)

  • -Strichaufzählung
    Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)

  • -Strichaufzählung
    Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;

  • -Strichaufzählung
    Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

  • -Strichaufzählung
    Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf

Sicherheitsbehörden/Polizeigewalt

Human Right Watch, Bericht zur Lage in Georgien, vom Jänner 2006:

Die ungestrafte Hinnahme von Folter ist weiterhin ein Problem in Georgien. Allerdings wurden 2005 durch das Parlament Schritte unternommen, welche diesen lang bestehenden Umstand bekämpfen. Es wurden unteranderem Änderungen im Bereich des Strafrechts vorgenommen, welche die Zeit der Untersuchungshaft verkürzen. Einige Polizeibeamte wurden wegen des Verdachts der Folter oder schlechter Behandlung von Gefangenen strafrechtlich verfolgt und es wurde ein Beobachtungssystem eingerichtet, welches Polizeistationen auf die Einhaltung der Menschenrechte überwacht. In dieses Beobachtungssystem wurden auch NGO¿s involviert, welche auch einen Rückgang an Übergriffen meldeten. Allerdings konnten sie anhaltende Polizeigewalt während der Haft und während des Transports von Gefangenen verzeichnen.

http://hrw.org/wr2k6/pdf/georgia.pdf

Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:

Die seit Mai 2000 das Amt des Ombudsmanns engagiert ausübende frühere sozialistische Parlamentsabgeordnete und Journalistin Nana Devdariani hatte dieses Amt bereits mit der Ernennung zur Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission Ende August 2003 niedergelegt. Ihr guter Ruf aus diesem Amt litt allerdings, als sie vor der gescheiterten Novemberwahl 2003 auf den Posten der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission wechselte und damit einen Großteil der politischen Verantwortung für administrative Versäumnisse und Wahlbetrug auf sich nahm. Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns über rund acht Monate nicht besetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahestehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich bislang auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Eine intensivere Befassung mit rechtsstaatlichen Themen ist aber seit Anfang 2005 zunehmend erkennbar. Die Vorsitzende des Parlamentsausschusses für Menschenrechte Elena Tevdoradse zeigt ein starkes Engagement für Menschen in sozialer Not, für Häftlinge oder Opfer von Polizeiwillkür. Sie war bereits vor der Rosenrevolution im Amt, was für eine gewisse Unabhängigkeit von politischen Strömungen spricht. Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sind jedoch gering.

Menschenrechtsorganisationen:

In Georgien ist eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen aktiv.

Zu den bekanntesten zählen die Organisationen "Liberty Institute", "Georgian Young Lawyers Association" und "Frühere politische Gefangene für Menschenrechte". Seit Ende 2000 gibt es eine georgische Sektion von Amnesty International, Human Rights Watch hat das Tiflisser Büro Ende 2003 in die Moskauer Niederlassung integriert.

https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf

Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, Mai 2005:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf be- sonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Kon- fliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

https://www.ecoi.net/pub/hl752_2005-05_Georgien_Auswartiges_Amt_Asylbericht.pdf

Bewegungsfreiheit

Schweizer Bundesamt für Migration, Ausweise und Ausreise, vom 30.06.2004:

Reisen ins Ausland

Legale Ausreise

Georgier benötigen für Reisen in die GUS-Staaten einen gültigen Reisepass. Einzig Russland hat den Visumszwang für Georgier im Jahre 2000 eingeführt. Seit Frühling 2004 werden von der georgischen Regierung Verhandlungen mit Moskau geführt, um zumindest eine Visumserleichterung zu erreichen. Zur Überquerung der Demarkationslinie zwischen Georgien und der abtrünnigen Republik Abchasien ist ein Personalausweis nötig und die Gebühr von rund 10 US$ an die abchasische Behörde zu entrichten.

Illegale Ausreise

Georgien ist im Norden durch den Kaukasus von Russland getrennt. Zahlreiche Gebirgspfade erlauben es im Sommer, ohne Kontrolle nach Russland einzureisen. Im Winter ist aufgrund der Schneeverhältnisse ein Überqueren der 4'000 bis 5'000 Meter hohen Pässe praktisch unmöglich.

Für 50 bis 100 US$ kann die Grenze bei Sapi in die Türkei auch ohne Visum oder Pass erfolgen. Die Überquerung der Demarkationslinie zwischen Georgien und Abchasien ist wegen der zahlreichen Furten des "Grenzflusses" Ingouri problemlos möglich. Es existieren zwei Schlepperrouten: eine südliche über die Türkei und eine nördliche über Russland und die Ukraine weiter nach Weissrussland und Polen.

https://www.ecoi.net/pub/ts10_bff-geo300604-ausweise_ausreise.pdf

Zu den georgischen Sicherheitsbehörden wird weiters festgestellt:

Die Sicherheitsbehörden in Georgien gehen gegen Amtsmissbrauch und Gewalttaten in ihren eigenen Reihen vor. Der stellvertretende Innenminister Irakli Kldiaschwili präsentierte der Öffentlichkeit am Freitag Zahlen darüber, wie Reformen in den Behörden umgesetzt werden. Nach Angaben des stellvertretenden Ministers sind in den letzte vier Monate 62 Mitarbeiter des Innenministeriums entlassen worden. Ihnen wurden mehrere Vergehen vorgeworfen. Die Entlassenen stehen nun auf einer schwarzen Liste und haben keine Chance, in einer anderen Behörde eine Anstellung zu finden. Zudem sind 21 Polizisten aus dem Dienst entlassen worden. In weiteren 86 Fällen laufen Ermittlungen gegen Polizisten. Allein in Adscharien sind nach dem Ende des Regimes von Aslan Abaschidse 21 Fälle Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung geworden. Dabei gehe es in der Hauptsache um Drogendelikte. Gegen 7 Polizisten seien bereits Geldstrafen verhängt worden. Auch zum jüngsten Fall in Adscharien nahm Kldiaschwili Stellung. In Batumi waren zwei Mitarbeiter des Studentenbündnisses kmara in dieser Woche festgenommen und von zwei Polizisten die Nacht hindurch misshandelt worden. Diese beiden Polizisten sind nun so lange vom Dienst suspendiert, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind. (Rustavi 2 vom 28.5.2004)

Weiters wird dazu festgestellt:

In Georgien hat sich die Situation der Kriminalität und Korruption seit dem Machtwechsel im Jahre 2003 wesentlich verbessert. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sogar hohe Persönlichkeiten verfolgt und bestraft werden, wenn sie kriminelle Straftaten begangen haben. Die kriminellen Straftaten und die Täter selbst werden von georgischen Sicherheitsbehörden und Gerichten in der Praxis auch tatsächlich unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte jedenfalls Willens und fähig sind, betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. Es wird auf Grund der geänderten Lage in Georgien davon ausgegangen, dass in Georgien bezüglich der Strafverfolgung zwischenzeitlich ein ähnliches Niveau wie in Mitteleuropa herrscht. Außerdem hat Georgiens Staatschef Saakaschwili ein Interview gegeben, aus dem unter anderem hervorgeht, dass das System der Korruption zerstört wird. Saakaschwili hat darin ausgeführt, dass es nicht reiche, ein paar Leute zu verhaften. Man habe die Löhne der Polizei um das zehnfache angehoben, das gleiche gelte für die Mitarbeiter von Steuer- und Zollbehörden und für die meisten Beamten in den Ministerien. (Sachverständigengutachten von Oleg Tetruaschwili anlässlich einer am 15.03.2005 stattgefundenen UBAS-Verhandlung)

Betreffend die Partei SAMARTLIANOBA (Gerechtigkeit) wird festgstellt:

Die Partei SAMARTLIANOBA ist in Georgien nicht verboten. Nach Angaben des georgischen Innenministers Wano Merabischwili wurden bei einem landesweiten Polizeieinsatz am 08.09.2006, an dem 450 Polizisten beteiligt waren, 29 Oppositionspolitiker festgenommen. Der Innenminister wirft ihnen Konspiration gegen den Staat und einen versuchten Umsturz der Regierung gemäß Paragraf 315 des georgischen Strafgesetzbuches vor. Gegen 14 der Personen wurde bereits Anklage wegen Landesverrates erhoben. Staatsanwalt Giorgi Gviniashvili gab bekannt, dass auch gegen weitere Personen Anklage erhoben wird. Bei den Festgenommenen handelt es sich unter anderem um Temur Zhorzholiani, den Vorsitzenden der monarchistischen Partei, zwei regionale Vertreter der Partei "Samartlianoba" ("Gerechtigkeit") und Maia Nikoleischwili, einen Anführer der "Anti-Soros-Bewegung". Die "Anti-Soros-Bewegung" vertritt die Auffassung, dass der US-Milliardär George Soros Präsident Micheil Saakaschwili mit an die Macht gebracht habe. Als Reaktion auf die Festnahme von 14 Mitgliedern rief die Partei "Gerechtigkeit" laut der russischen Nachrichtenagentur RIA Novosti zu einer landesweiten Kampagne des zivilen Ungehorsams auf, mit der Präsident Micheil Saakaschwili gestürzt werden solle. Dies sagte Irina Sarishvili, die Leiterin der "Igor-Giorgadze-Stiftung", auf einer Pressekonferenz in der georgischen Hauptstadt. Irina Sarishvili bestritt auf der Pressekonferenz, dass es Umsturzpläne gegeben und ein konspiratives Treffen am 4. Mai gegeben habe. Irina Sarishvili wurde nicht festgenommen, jedoch wurde das Büro der "Igor-Giorgadze-Stiftung" von der Polizei durchsucht. Demnach kann die Partei Samartlianoba in Georgien nicht verboten sein und es besteht kein Hinweis auf eine landesweite Gruppenverfolgung der Mitglieder diese Partei, außer diese hätten sich eines Strafrechtsdeliktes schuldig gemacht.

Der Führer der Partei Samartlianoba Igor Giorgadse initiierte das Parteienbündnis Anti-Soros-Bewegung, der neben Samartlianoba noch drei weitere Parteien angehören. Der Name Anti-Soros-Bewegung bezieht sich auf den US-amerikanischen Investmentbanker und Philantropen George Soros, der die Träger der Rosenrevolution in Georgien finanziell unterstützte. Das Bündnis befürwortet enge wirtschaftliche und politische Beziehungen zu Russland, kritisiert den Kurs der Westintegration Georgiens. In der Bevölkerung findet die Anti-Soros-Bewegung kaum Unterstützung. Von politischen Gegnern wird ihr vorgeworfen, vom russischen Geheimdienst gesteuert zu werden. Im Mai 2006 drohte Giorgadse auf einer Pressekonferenz in Moskau mit einer Brennnesselrevolution in Georgien, wenn Präsident Micheil Saakaschwili und seine Partei Nationale Bewegung - Demokraten die Macht nicht abgeben würden. Am 6. September 2006 verhaftete die georgische Polizei 29 Mitglieder von Giorgadses Partei Samartlianoba. Gegen zwölf von ihnen wurde Untersuchungshaft angeordnet. Sie werden beschuldigt, einen Staatsstreich gegen Präsident Saakaschwili und seine Regierung geplant und mit einem ausländischen Geheimdienst kollaboriert zu haben. Bei der Durchsuchung von Parteibüros wurden Waffen und Schwarzgeld gefunden.

Georgiens Sicherheitsbehörden warfen Giorgadse die Verwicklung in weitere politische Attentate während der Jahre 1994 und 1995 vor und ließen ihn mit internationalem Haftbefehl wegen 18 verschiedener Verbrechen suchen. Giorgadse lebte zunächst verdeckt in Russland, betätigte sich als Sicherheitsberater für Firmen und Regierungen. Seit Mai 2006 wohnt er offiziell in Russland. Auslieferungsersuchen Georgiens, der Interpol und des Kongresses der Vereinigten Staaten lehnt Russland regelmäßig ab. Trotzdem konnte ihre Partei in Georgien legal arbeiten und neben einem Büro in der Hauptstadt auch Büros in den Provinzen betreiben.

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.01.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durch den vom Beschwerdeführer beigebrachten Parteiausweis seiner Ehefrau vom XXXX, einem Zeitungsartikel vom XXXX, ein Parteiprogramm, eine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Frau sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen.Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.01.2007 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durch den vom Beschwerdeführer beigebrachten Parteiausweis seiner Ehefrau vom römisch 40 , einem Zeitungsartikel vom römisch 40 , ein Parteiprogramm, eine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Frau sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Georgien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu keine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Es ist im Übrigen unter Bedachtnahme auf das hg. Amtswissen nicht davon auszugehen, dass sich seither Veränderungen im Sinne einer Verschlechterung ergeben hätten:

Es kann nicht von einer systematischen Verfolgung von Oppositionspolitikern und -aktivisten gesprochen werden. Über Verfolgungshandlungen allein auf Grund der Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei oder der Teilnahme an einer Demonstration wird nicht berichtet. Von etwaigen direkten Verfolgungshandlungen (zB Arbeitsplatzkündigungen oder willkürliche Verhaftungen) sind insbesondere bekannte, einflussreiche und hochrangige Oppositionspolitiker und deren Familienangehörige betroffen, in geringerem Ausmaß können in Einzelfällen auch Oppositionsaktivisten, wie etwa Wahlhelfer betroffen sein. Eine unter Umständen ungerechtfertigte strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung scheint ebenfalls zumindest eine gewisse Intensität der oppositionellen Tätigkeit vorauszusetzen, wobei anzumerken ist, dass aktive politische Oppositionelle nicht systematisch in Gerichtsverfahren verurteilt werden (Quelle: Analyse der Staatendokumentation betreffend oppositionelle Tätigkeit in Georgien vom 05.07.2010).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Umstände, dass der Beschwerdeführer zunächst unwahre Angaben über seinen Fluchtweg, seine und die Identität seiner Ehefrau machte, er hinsichtlich seines Aufenthaltsortes vor der Ausreise andere Angaben machte als seine Ehefrau, er widersprüchlicher Weise zunächst wirtschaftliche Gründe, dann eine behördliche Verfolgung wegen der Mitgliedschaft und Mitarbeit bei der Partei SAMARTLIONAOBA vorbrachte, seine Rückkehrbefürchtung, verhaftet zu werden, als unglaubwürdig erachtet wurde, nach den Länderfeststellungen die Partei SAMARTLIANOBA nicht verboten war, das Einschreiten der Behörden im Fall eines strafgesetzlichen Deliktes keine asylrelevante Verfolgung darstelle und auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers mit einem Visum eine behördliche Verfolgung nicht glaubhaft sei. Bezüglich seines Vorbringens, er sei durch anonyme Anrufe bzw. Besuche von Unbekannten in XXXX bedroht worden, habe er selbst vorgebracht, dass dies nach seinem Wohnsitzwechsel nach XXXX nicht mehr vorgekommen sei, weshalb vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde. Auch lägen keine Hinweise darauf vor, dass Mitglieder der Partei SAMARTLIONAOBA in einem strafgerichtlichen Verfahren anders behandelt würden, als andere Personen, welchen Derartiges vorgeworfen werde.Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die Umstände, dass der Beschwerdeführer zunächst unwahre Angaben über seinen Fluchtweg, seine und die Identität seiner Ehefrau machte, er hinsichtlich seines Aufenthaltsortes vor der Ausreise andere Angaben machte als seine Ehefrau, er widersprüchlicher Weise zunächst wirtschaftliche Gründe, dann eine behördliche Verfolgung wegen der Mitgliedschaft und Mitarbeit bei der Partei SAMARTLIONAOBA vorbrachte, seine Rückkehrbefürchtung, verhaftet zu werden, als unglaubwürdig erachtet wurde, nach den Länderfeststellungen die Partei SAMARTLIANOBA nicht verboten war, das Einschreiten der Behörden im Fall eines strafgesetzlichen Deliktes keine asylrelevante Verfolgung darstelle und auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers mit einem Visum eine behördliche Verfolgung nicht glaubhaft sei. Bezüglich seines Vorbringens, er sei durch anonyme Anrufe bzw. Besuche von Unbekannten in römisch 40 bedroht worden, habe er selbst vorgebracht, dass dies nach seinem Wohnsitzwechsel nach römisch 40 nicht mehr vorgekommen sei, weshalb vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde. Auch lägen keine Hinweise darauf vor, dass Mitglieder der Partei SAMARTLIONAOBA in einem strafgerichtlichen Verfahren anders behandelt würden, als andere Personen, welchen Derartiges vorgeworfen werde.

Anlässlich der Antragstellung machte der Beschwerdeführer zunächst falsche Angaben und legte seinen Reisepass nicht vor. Ferner gab er zunächst an, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und in Österreich leben und arbeiten zu wollen. Erst anlässlich seiner Einvernahme am 18.01.2007 brachte er als Asylgrund - verspätet - auch vor, er werde wegen seiner Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIOANOBA bzw. wegen seiner Mitarbeit behördlich verfolgt. Seine Frau sei ausgereist, und er sei ihr gefolgt. Der Umstand, dass eine asylrelevante Verfolgung erst verspätet vorgebracht wurde, indiziert jedoch -abgesehen von den ursprünglich falschen Angaben- ebenfalls Unglaubwürdigkeit, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers oder seinem Fluchtvorbringen auszugehen ist.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2007 selbst vorbrachte, dass das Parteibüro in XXXX bereits im Dezember 2005 mangels Nachfrage und aus finanziellen Gründen - ohne dass Etwas vorgefallen wäre - geschlossen und seine Frau entlassen worden sei. Insofern ist seine Rückkehrbefürchtung, verhaftet zu werden, auch im Hinblick auf die Feststellungen, wonach im September 2006 - nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ua. regionale Vertreter und Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA festgenommen und Anklagen wegen strafgesetzlicher Delikte erhoben wurden, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu dieser Zeit nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig und auch nicht mehr für die Partei tätig waren. Selbst wenn der Beschwerdeführer verhaftet werden würde, stellte das Einschreiten der Behörde zur Verfolgung strafgesetzlicher Delikte aber keine asylrelevante Verfolgung dar. Dass dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen eine schlechtere Behandlung drohen würde, als anderen Personen, welchen derartige Delikte vorgeworfen werden, hat er nicht vorgebracht und bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dies im Fall des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, zumal er angegeben hat, bloß Hilfsarbeiten für die Partei verrichtet zu haben. Gegen diese Befürchtung spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer problemlos ein Pass ausgestellt wurde und er mit einem Visum legal den Herkunftsstaat verlassen konnte.Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2007 selbst vorbrachte, dass das Parteibüro in römisch 40 bereits im Dezember 2005 mangels Nachfrage und aus finanziellen Gründen - ohne dass Etwas vorgefallen wäre - geschlossen und seine Frau entlassen worden sei. Insofern ist seine Rückkehrbefürchtung, verhaftet zu werden, auch im Hinblick auf die Feststellungen, wonach im September 2006 - nach der Ausreise des Beschwerdeführers - ua. regionale Vertreter und Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA festgenommen und Anklagen wegen strafgesetzlicher Delikte erhoben wurden, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu dieser Zeit nicht mehr im Herkunftsstaat aufhältig und auch nicht mehr für die Partei tätig waren. Selbst wenn der Beschwerdeführer verhaftet werden würde, stellte das Einschreiten der Behörde zur Verfolgung strafgesetzlicher Delikte aber keine asylrelevante Verfolgung dar. Dass dem Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen eine schlechtere Behandlung drohen würde, als anderen Personen, welchen derartige Delikte vorgeworfen werden, hat er nicht vorgebracht und bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dies im Fall des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, zumal er angegeben hat, bloß Hilfsarbeiten für die Partei verrichtet zu haben. Gegen diese Befürchtung spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer problemlos ein Pass ausgestellt wurde und er mit einem Visum legal den Herkunftsstaat verlassen konnte.

Anzumerken ist auch noch, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie gelebt zu haben, seine Frau jedoch vorbrachte, sie habe sich eine Woche vor ihrer Ausreise eine Woche lang allein in XXXX versteckt. Die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben indizieren jedoch die Unglaubwürdigkeit der Angaben.Anzumerken ist auch noch, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Familie gelebt zu haben, seine Frau jedoch vorbrachte, sie habe sich eine Woche vor ihrer Ausreise eine Woche lang allein in römisch 40 versteckt. Die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben indizieren jedoch die Unglaubwürdigkeit der Angaben.

Es ist dem Bundesasylamt auch beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten anonymen Anrufe und Besuche durch Unbekannte in XXXX durch einen Umzug nach XXXX entziehen konnte und damit diesbezüglich eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist.Es ist dem Bundesasylamt auch beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der vorgebrachten anonymen Anrufe und Besuche durch Unbekannte in römisch 40 durch einen Umzug nach römisch 40 entziehen konnte und damit diesbezüglich eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist.

Insgesamt ist daher nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, soweit er eine (behördliche) Verfolgung wegen der Mitgliedschaft zur Partei SAMARTLIANOBA geltend macht, auszugehen.

Zum (handschriftlichen) Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass diesem keine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers maßgeblicher Intensität entnommen werden kann.

Vielmehr wird darin von seiner Ehefrau (erstmals) vorgebracht, dass die Telefone abgehört worden seien, eine Wohnungsdurchsuchung am 10.06.2004 und Übergriffe anlässlich einer Forderung nach der Freilassung von 10 Parteimitgliedern unsubstantiiert geschildert, die Auflösung eines Hungerstreiks am 17.08.2004 vorgebracht und dass am 02.06.2005 ihre Dokumente auf Anweisung des Polizeichefs aus dem Auto mitgenommen worden seien. Soweit es sich um neue Vorbringen handelt, so sind diese im Hinblick auf § 40 Abs. 1 AsylG unzulässig, soweit sie sich auf ihre bisher erstatteten Fluchtgründe bezieht, bleiben die Ausführungen vage und sind nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit ihrer bisherigen Vorbringen zu entkräften. Zu ihrem Vorbringen, dass im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei verhaftet und alle Parteibüros versiegelt worden sind und dies bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe, wird auf die oa. Feststellungen hiezu verwiesen, wonach gegen einige Parteimitglieder Anklage erhoben wurde und diesen ein strafgesetzliches Delikt vorgeworfen wird. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich bereits seit April 2006 in Österreich befinden, kann ihre Beteiligung an den, den festgenommenen Parteimitgliedern zur Last gelegten Straftaten nicht in Betracht kommen. Es sind aber auch keine Berichte bekannt, wonach einem Mitglied der Partei SAMARTLIANOBA deswegen eine härtere Bestrafung als anderen Personen, welchen ein derartiges Vergehen zur Last gelegt wird, drohen würde. Auch kann ihrem erstmaligen Vorbringen, die Behörden seien schon gegenüber ihrer Parteifreunde tätig geworden und es seien ihnen konstruierte Straftaten unterstellt worden, kein näherer Bezug zur Ehefrau des Beschwerdeführers entnommen werden, womit das Vorbringen als unsubstantiiert zu bezeichnen ist.Vielmehr wird darin von seiner Ehefrau (erstmals) vorgebracht, dass die Telefone abgehört worden seien, eine Wohnungsdurchsuchung am 10.06.2004 und Übergriffe anlässlich einer Forderung nach der Freilassung von 10 Parteimitgliedern unsubstantiiert geschildert, die Auflösung eines Hungerstreiks am 17.08.2004 vorgebracht und dass am 02.06.2005 ihre Dokumente auf Anweisung des Polizeichefs aus dem Auto mitgenommen worden seien. Soweit es sich um neue Vorbringen handelt, so sind diese im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz eins, AsylG unzulässig, soweit sie sich auf ihre bisher erstatteten Fluchtgründe bezieht, bleiben die Ausführungen vage und sind nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit ihrer bisherigen Vorbringen zu entkräften. Zu ihrem Vorbringen, dass im September 2006 einige Mitglieder ihrer Partei verhaftet und alle Parteibüros versiegelt worden sind und dies bedeute, dass es für Mitglieder der Partei SAMARTLIANOBA kein Zurück mehr gebe, wird auf die oa. Feststellungen hiezu verwiesen, wonach gegen einige Parteimitglieder Anklage erhoben wurde und diesen ein strafgesetzliches Delikt vorgeworfen wird. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich bereits seit April 2006 in Österreich befinden, kann ihre Beteiligung an den, den festgenommenen Parteimitgliedern zur Last gelegten Straftaten nicht in Betracht kommen. Es sind aber auch keine Berichte bekannt, wonach einem Mitglied der Partei SAMARTLIANOBA deswegen eine härtere Bestrafung als anderen Personen, welchen ein derartiges Vergehen zur Last gelegt wird, drohen würde. Auch kann ihrem erstmaligen Vorbringen, die Behörden seien schon gegenüber ihrer Parteifreunde tätig geworden und es seien ihnen konstruierte Straftaten unterstellt worden, kein näherer Bezug zur Ehefrau des Beschwerdeführers entnommen werden, womit das Vorbringen als unsubstantiiert zu bezeichnen ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Asylgründen, ausgeht.

Die übrigen Feststellungen über seine persönlichen Daten basieren auf dem nachträglich vorgelegten Reisepass mit tschechischem Visum und seinen diesbezüglichen, relativ detaillierten und plausiblen Angaben, Erkrankungen wurden nicht geltend gemacht. Der Aufenthalt seiner Ehefrau in Österreich als Asylwerberin ergibt sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers an der Glaubwürdigkeit.

Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:

In der Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen durch Kündigung von Arbeitnehmern allein kann noch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde das Büro der Partei SAMRTLIANOBA in XXXX mit Dezember 2005 mangels Nachfrage und aus finanziellen Gründen geschlossen und seine Ehefrau gekündigt worden. Nach seinen Angaben hat er seine Ehefrau bei dieser Tätigkeit unterstützt und dafür 200 Lari monatlich erhalten. Der Beschwerdefüher gab auch an, als Förster tätig gewesen zu sein und Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben, was ihm auch nach wieder möglich und zumutbar ist, ebenso wie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Ort im Herkunftsstaat. Abgesehen davon ist er in der Lage ihren Lebensunterhalt durch die Einkünfte ihrer Familie aus einer Landwirtschaft zu sichern und könnte wieder die brach liegenden Landwirtschaft seiner Mutter bewirtschaften, sodass seine Existenz durch die vorgebrachte Kündigung nicht bedroht ist.In der Umsetzung von Rationalisierungsmaßnahmen durch Kündigung von Arbeitnehmern allein kann noch keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde das Büro der Partei SAMRTLIANOBA in römisch 40 mit Dezember 2005 mangels Nachfrage und aus finanziellen Gründen geschlossen und seine Ehefrau gekündigt worden. Nach seinen Angaben hat er seine Ehefrau bei dieser Tätigkeit unterstützt und dafür 200 Lari monatlich erhalten. Der Beschwerdefüher gab auch an, als Förster tätig gewesen zu sein und Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben, was ihm auch nach wieder möglich und zumutbar ist, ebenso wie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Ort im Herkunftsstaat. Abgesehen davon ist er in der Lage ihren Lebensunterhalt durch die Einkünfte ihrer Familie aus einer Landwirtschaft zu sichern und könnte wieder die brach liegenden Landwirtschaft seiner Mutter bewirtschaften, sodass seine Existenz durch die vorgebrachte Kündigung nicht bedroht ist.

Betreffend die anonymen Anrufe bzw. telefonischen Bedrohungen hätten sich die Beschwerdeführer ebenfalls an die Polizei wenden können, was sie aber unterlassen haben, sondern haben sie sich durch Änderung ihres Wohnsitzes den Anrufen entzogen, was einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspricht.

Im Tätigwerden der Behörden in Vollziehung der Gesetze kann keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden. Das Beschwerdevorbringen, dass Parteimitglieder im September 2006 verhaftet wurden und gegen einige von ihnen Anklage erhoben und ihnen strafgesetzliche Delikte zur Last gelegt werden, bedeutet noch nicht, dass auch den Beschwerdeführern, welche sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufhielten, eine derartige Anklage droht oder dass ihnen als bloßes Mitglied einer Oppositionspartei diesfalls eine strengere Bestrafung droht. Derartiges kann den Länderberichten jedenfalls nicht entnommen werden.

Die Entscheidung zu Spruchteil I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte bzw. darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte bzw. darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen würde. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei der Mutter oder den Schwiegereltern zu wohnen und durch Mitarbeit in der Landwirtschaft oder durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. Darüber hinaus leben die Schwägerinnen des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien, welche sie ebenfalls unterstützen können, und wird auf den Umstand hingewiesen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr auf dieselbe Weise zum Lebensunterhalt beitragen kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Daneben besteht die Möglichkeit, wieder bei der Mutter oder den Schwiegereltern zu wohnen und durch Mitarbeit in der Landwirtschaft oder durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten zum Lebensunterhalt beizutragen. Darüber hinaus leben die Schwägerinnen des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien, welche sie ebenfalls unterstützen können, und wird auf den Umstand hingewiesen, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr auf dieselbe Weise zum Lebensunterhalt beitragen kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN).

Seinen eigenen Angaben zufolge liegen beim Beschwerdeführer keine Erkrankungen vor, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Österreich, welche ebenfalls Asylwerberin ist, weshalb vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen ist. Erfolgt jedoch eine gemeinsame Ausweisung der Familienangehörigen, dann verletzt die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Da im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des Art. 34 AsylG vorliegt, ist auch betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung zu treffen und damit ihre Ausweisung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auszusprechen, womit die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben iS des Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine Ehefrau in Österreich, welche ebenfalls Asylwerberin ist, weshalb vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen ist. Erfolgt jedoch eine gemeinsame Ausweisung der Familienangehörigen, dann verletzt die in Rede stehende Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. Da im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des Artikel 34, AsylG vorliegt, ist auch betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung zu treffen und damit ihre Ausweisung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auszusprechen, womit die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben iS des Artikel 8, EMRK darstellt.

Im Hinblick auf den (aufgrund des vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet) bestehenden Eingriff in das Privatleben des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich befindet. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und beherrscht auch die deutsche Sprache nach seinen Angaben nicht. Er hat in Georgien die Schule besucht und war dort viele Jahre berufstätig und leben auch noch alle seine Verwandten einschließlich seiner Kinder dort. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich hat sich nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Familie besteht aus XXXX und XXXX alias XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 .

Da der Ehefrau des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, liegen auch gemäß § 34 AsylG 2005 die Voraussetzungen für den Beschwerdeführer nicht vor.Da der Ehefrau des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, liegen auch gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 die Voraussetzungen für den Beschwerdeführer nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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