Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A6 415.439-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zl. 10 08.204-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zl. 10 08.204-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 21.09.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 21.09.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 04.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 04.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der noch am 04.09.2010 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zu den Gründen seiner Asylantragstellung an, dass seine Eltern im Zuge von Kämpfen zwischen Christen und Moslems in Jos von Moslems getötet worden wären. Moslems hätten sehr viele Menschen, darunter auch Kinder, getötet, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben aus Jos geflüchtet sei.römisch eins.2. Im Rahmen der noch am 04.09.2010 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zu den Gründen seiner Asylantragstellung an, dass seine Eltern im Zuge von Kämpfen zwischen Christen und Moslems in Jos von Moslems getötet worden wären. Moslems hätten sehr viele Menschen, darunter auch Kinder, getötet, weshalb der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben aus Jos geflüchtet sei.
I.3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer zu den geographischen Gegebenheiten rund um die Stadt Jos befragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich im März die "Platu-Leute" und die "Fulani-Leute" bekämpft hätten. Die Fulani seien gekommen, um Christen zu töten und hätten die Kirche niedergebrannt. Sie hätten kleine Kinder getötet und auch die Eltern des Beschwerdeführers umgebracht. Der Beschwerdeführer habe sein Dorf XXXX verlassen und sei bei einem Freund in Jos untergetaucht. Dort seien sie jedoch auch hingekommen und hätten den Freund erstochen. Er selbst habe die Vorfälle "wegen Gott" überleben können. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Überfälle genauer zu schildern. Der Beschwerdeführer schilderte neuerlich, dass sie die Kirche niedergebrannt und auch kleine Kinder umgebracht hätten. Er würde persönlich gesucht, da er eine Bibel habe und Christ sei. Bei einer Rückkehr befürchtete er, umgebracht zu werden.römisch eins.3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 13.09.2010 wurde der Beschwerdeführer zu den geographischen Gegebenheiten rund um die Stadt Jos befragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich im März die "Platu-Leute" und die "Fulani-Leute" bekämpft hätten. Die Fulani seien gekommen, um Christen zu töten und hätten die Kirche niedergebrannt. Sie hätten kleine Kinder getötet und auch die Eltern des Beschwerdeführers umgebracht. Der Beschwerdeführer habe sein Dorf römisch 40 verlassen und sei bei einem Freund in Jos untergetaucht. Dort seien sie jedoch auch hingekommen und hätten den Freund erstochen. Er selbst habe die Vorfälle "wegen Gott" überleben können. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Überfälle genauer zu schildern. Der Beschwerdeführer schilderte neuerlich, dass sie die Kirche niedergebrannt und auch kleine Kinder umgebracht hätten. Er würde persönlich gesucht, da er eine Bibel habe und Christ sei. Bei einer Rückkehr befürchtete er, umgebracht zu werden.
I.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zl. 10 08.204-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung in Pakistan nicht glaubhaft machen habe können. Es hätte bei der Einvernahme so gewirkt, als würde der Beschwerdeführer versuchen, sich bezüglich der Probleme mit Islamisten an das Vorbringen anderer Asylwerber "anzuhängen". Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er aus Jos stammte, zumal er weder Nachbardörfer noch die Entfernung zwischen seinem Dorf und Jos anzugeben vermocht habe. Weiters habe er das Massaker der Moslems im März 2010 oder sein Überleben nicht annähernd genau beschreiben können, sondern habe er diesbezüglich nur oberflächliche Angaben getätigt.römisch eins.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zl. 10 08.204-BAT, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung in Pakistan nicht glaubhaft machen habe können. Es hätte bei der Einvernahme so gewirkt, als würde der Beschwerdeführer versuchen, sich bezüglich der Probleme mit Islamisten an das Vorbringen anderer Asylwerber "anzuhängen". Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er aus Jos stammte, zumal er weder Nachbardörfer noch die Entfernung zwischen seinem Dorf und Jos anzugeben vermocht habe. Weiters habe er das Massaker der Moslems im März 2010 oder sein Überleben nicht annähernd genau beschreiben können, sondern habe er diesbezüglich nur oberflächliche Angaben getätigt.
I.5. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 13.09.2010 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin monierte er, dass die belangte Behörde im Bescheid zwar auf die Ausschreitungen im November 2008 und Jänner 2010 Bezug genommen hätte, jedoch jene im März 2010 überhaupt nicht erwähnt habe, obwohl zahlreiche Medien ausführlich von dem Gemetzel der Haussa-Fulani an den in XXXX lebenden Christen berichtet hätten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auszugsweise auf diverse Internet-Zeitungsartikel. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich das Bundesasylamt mit seinem Vorbringen nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe, zumal in der Entscheidung offensichtlich Textbausteine eingefügt worden seien. Die Behörde werfe ihm weiters vor, dass er nicht beschreiben habe können, wie er das Massaker überleben habe können, jedoch sei er dazu gar nicht befragt worden.römisch eins.5. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 13.09.2010 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin monierte er, dass die belangte Behörde im Bescheid zwar auf die Ausschreitungen im November 2008 und Jänner 2010 Bezug genommen hätte, jedoch jene im März 2010 überhaupt nicht erwähnt habe, obwohl zahlreiche Medien ausführlich von dem Gemetzel der Haussa-Fulani an den in römisch 40 lebenden Christen berichtet hätten. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auszugsweise auf diverse Internet-Zeitungsartikel. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass sich das Bundesasylamt mit seinem Vorbringen nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe, zumal in der Entscheidung offensichtlich Textbausteine eingefügt worden seien. Die Behörde werfe ihm weiters vor, dass er nicht beschreiben habe können, wie er das Massaker überleben habe können, jedoch sei er dazu gar nicht befragt worden.
I.6. Mit - ebenfalls als "Beschwerde" tituliertem - Schriftsatz vom 21.09.2010 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nur sechs Jahre in die Schule gegangen sei, weshalb er nicht genau alle Fragen beantworten habe können bzw. verstanden hätte. Zur Situation in Nigeria verwies er auf die Korruption der nigerianischen Behörden, Straßensperren, die religiösen Konflikte zwischen Christen und Muslimen, den internationalen Menschenhandel sowie Kindesmissbrauch. Bezüglich interner Migrationsmöglichkeiten hob er die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit hervor, infolge derer es sehr schwierig sei, ohne soziales Netzwerk an einem fremden Ort Fuß zu fassen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen hätte dürfen, zumal keine öffentlichen Interessen seinem Aufenthalt in Österreich entgegenstünden.römisch eins.6. Mit - ebenfalls als "Beschwerde" tituliertem - Schriftsatz vom 21.09.2010 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nur sechs Jahre in die Schule gegangen sei, weshalb er nicht genau alle Fragen beantworten habe können bzw. verstanden hätte. Zur Situation in Nigeria verwies er auf die Korruption der nigerianischen Behörden, Straßensperren, die religiösen Konflikte zwischen Christen und Muslimen, den internationalen Menschenhandel sowie Kindesmissbrauch. Bezüglich interner Migrationsmöglichkeiten hob er die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen und die hohe Arbeitslosigkeit hervor, infolge derer es sehr schwierig sei, ohne soziales Netzwerk an einem fremden Ort Fuß zu fassen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Interessenabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen hätte dürfen, zumal keine öffentlichen Interessen seinem Aufenthalt in Österreich entgegenstünden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zwar hat das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung zu Recht auf die oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen. Soweit im Beschwerdeschriftsatz in diesem Zusammenhang aber bemängelt wird, dass der Beschwerdeführer gar nicht dazu befragt worden sei, wie er das Massaker überlebt hätte, so geht dieser Einwand insofern ins Leere, als sich aus dem Einvernahmeprotokoll sehr wohl eine gezielte diesbezügliche Befragung seitens des Bundesasylamtes ergibt. Es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer lediglich vage Antworten hiezu erteilt hat.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass in der bekämpften Entscheidung keinerlei Feststellungen in Bezug auf die von ihm geltend gemachten religiösen Ausschreitungen im März 2010 in XXXX getroffen wurden. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers im Verfahren anzustellen, die eine verlässliche Beurteilung der gegenständlichen Asylrelevanz ermöglichen würden.Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass in der bekämpften Entscheidung keinerlei Feststellungen in Bezug auf die von ihm geltend gemachten religiösen Ausschreitungen im März 2010 in römisch 40 getroffen wurden. Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers im Verfahren anzustellen, die eine verlässliche Beurteilung der gegenständlichen Asylrelevanz ermöglichen würden.
Weiters ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung Textbausteine verwendet hat, die mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen sind. So etwa hat das Bundesasylamt die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan als nicht glaubhaft befunden, obwohl er angegeben hat, aus Nigeria zu stammen. Auch die im Bescheid angeführten Probleme mit Islamisten hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Die belangte Behörde hat somit teilweise auf ein anderes, den Beschwerdeführer nicht betreffendes Asylverfahren Bezug genommen und ist daher seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts darstellen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.01.2011