Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D16 413946-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. Gloria STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 13.754-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. Gloria STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2010, Zl. 09 13.754-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und reiste am 05.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein.
Im Zuge der Erstbefragung am 06.11.2009 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, in XXXX wohnhaft gewesen zu sein und nach der Grundschule noch die Universität besucht zu haben. Zuletzt sei sie beim Sozialamt in XXXX als Sozialarbeiterin angestellt gewesen. Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe gegen tschetschenische Traditionen verstoßen und müsse sich ihre Familie deswegen schämen. Wegen der Schande habe sie den Herkunftsstaat verlassen und legte einen Inlandsreisepass und eine russische Versicherungskarte vor.Im Zuge der Erstbefragung am 06.11.2009 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein und nach der Grundschule noch die Universität besucht zu haben. Zuletzt sei sie beim Sozialamt in römisch 40 als Sozialarbeiterin angestellt gewesen. Als Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe gegen tschetschenische Traditionen verstoßen und müsse sich ihre Familie deswegen schämen. Wegen der Schande habe sie den Herkunftsstaat verlassen und legte einen Inlandsreisepass und eine russische Versicherungskarte vor.
Bei der Einvernahme am 02.02.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Sie habe in XXXX gelebt, dort studiert und gearbeitet. Sie sei geschieden, aber die Eheschließung am XXXX sei nicht standesamtlich registriert gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Beschäftigungen von 1997 bis 1999 in einem Sekretariat beim "XXXX" bestritten, nach Kriegsbeginn habe sie schließlich als Verkäuferin und Einkäuferin für Schuhe in Moskau gelebt und gearbeitet, ab 2005 sei sie wieder in XXXX gewesen und habe ab 2006 wieder im Sekretariat mit dem nunmehrigen Namen "XXXX" bis zum 09.10.2009 gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben, im Herkunftsstaat würden noch zwei Brüder in XXXX, sowie zwei Schwestern und viele weitere Verwandte leben. Eine Schwester lebe in der Ukraine. Ihre Brüder würden als Taxifahrer und als Meister auf dem Bau arbeiten. Finanzielle Probleme habe sie nie gehabt, sie habe immer gearbeitet und Geld verdient. Den (Auslands-)Reisepass habe sie nach der Trennung zu Hause bei den Brüdern gelassen. Sie gab an, immer im Haus der Eltern gewohnt zu haben und an einer anderen Adresse, wo sich nur ein Grundstück befinde, gemeldet gewesen zu sein. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil es seitens ihres Abteilungsleiters während einer Mittagspause zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und ein weiteres Mal sei sie unter einem Vorwand von ihm in eine Wohnung gelockt worden, wo es wieder zu Intimitäten gekommen sei. Da sie keine junge Frau mehr gewesen sei, habe sie geheiratet und gedacht, man werde ihr verzeihen, wenn sie den Hergang erklären würde. Auf die Fragen ihres Mannes, mit wem sie zusammengewesen sei, habe sie keinen Namen genannt und ihn gebeten, er solle sie ein halbes Jahr bleiben lassen. Er habe ihr nicht verziehen und jeden Tag gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Am 09.10.2009 habe sie ein Freund ihres Mannes nach Hause (zurück) gebracht. Der Schwägerin habe sie gesagt, sie sei eine Weile nach Hause zurückgekommen, um sich behandeln zu lassen. Danach habe sie ihre Sachen gepackt und sei nach Moskau geflüchtet. Auf Befragen gab sie an, der erste Vorfall habe sich im Juni 2007 ereignet, ungefähr einen Monat später, der zweite und ein drittes Mal im Arbeitszimmer, nicht ganz einen Monat nach dem zweiten Vorfall. Der Abteilungsleiter heiße XXXX und sein Vorgesetzter XXXX. Mit ihrem Mann, XXXX habe sie im Zentrum von XXXX gelebt. Eine Bestätigung über die Eheschließung existiere mangels Registrierung nicht. In Moskau sei sie zwei Wochen gewesen, sie habe dort bei einer Bekannten, namens XXXX gewohnt, welche in Moskau eine Zweizimmerwohnung habe. Seit ihrer Ausreise habe sie mit einer Schwester telefoniert, welche gesagt habe, sie hätte das Richtige getan. Auf die Frage, von wem sie nun verfolgt werde, gab sie an, ihre Familie wäre sehr freundlich, aber sie habe Schande über die Familie gebracht. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass die Brüder über alles Bescheid wüssten. Die Schwiegermutter sei gekommen und habe ihre persönlichen Sachen gebracht, welche noch bei ihrem Mann gewesen seien. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da dort nur gewinne, wer Geld habe. Auch an den Ältestenrat habe sie sich nicht gewendet, auch nicht an die Vorgesetzten ihres Abteilungsleiters, da sie nicht beachtet werden würde. In Österreich habe sie keine Verwandten. Derzeit lerne sie Deutsch und bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, berufstätig sei sie nicht. Sie erteilte die Zustimmung zu Erhebungen vor Ort.Bei der Einvernahme am 02.02.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Sie habe in römisch 40 gelebt, dort studiert und gearbeitet. Sie sei geschieden, aber die Eheschließung am römisch 40 sei nicht standesamtlich registriert gewesen. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Beschäftigungen von 1997 bis 1999 in einem Sekretariat beim "XXXX" bestritten, nach Kriegsbeginn habe sie schließlich als Verkäuferin und Einkäuferin für Schuhe in Moskau gelebt und gearbeitet, ab 2005 sei sie wieder in römisch 40 gewesen und habe ab 2006 wieder im Sekretariat mit dem nunmehrigen Namen "XXXX" bis zum 09.10.2009 gearbeitet. Ihre Eltern seien bereits verstorben, im Herkunftsstaat würden noch zwei Brüder in römisch 40 , sowie zwei Schwestern und viele weitere Verwandte leben. Eine Schwester lebe in der Ukraine. Ihre Brüder würden als Taxifahrer und als Meister auf dem Bau arbeiten. Finanzielle Probleme habe sie nie gehabt, sie habe immer gearbeitet und Geld verdient. Den (Auslands-)Reisepass habe sie nach der Trennung zu Hause bei den Brüdern gelassen. Sie gab an, immer im Haus der Eltern gewohnt zu haben und an einer anderen Adresse, wo sich nur ein Grundstück befinde, gemeldet gewesen zu sein. Ihren Herkunftsstaat habe sie verlassen, weil es seitens ihres Abteilungsleiters während einer Mittagspause zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und ein weiteres Mal sei sie unter einem Vorwand von ihm in eine Wohnung gelockt worden, wo es wieder zu Intimitäten gekommen sei. Da sie keine junge Frau mehr gewesen sei, habe sie geheiratet und gedacht, man werde ihr verzeihen, wenn sie den Hergang erklären würde. Auf die Fragen ihres Mannes, mit wem sie zusammengewesen sei, habe sie keinen Namen genannt und ihn gebeten, er solle sie ein halbes Jahr bleiben lassen. Er habe ihr nicht verziehen und jeden Tag gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Am 09.10.2009 habe sie ein Freund ihres Mannes nach Hause (zurück) gebracht. Der Schwägerin habe sie gesagt, sie sei eine Weile nach Hause zurückgekommen, um sich behandeln zu lassen. Danach habe sie ihre Sachen gepackt und sei nach Moskau geflüchtet. Auf Befragen gab sie an, der erste Vorfall habe sich im Juni 2007 ereignet, ungefähr einen Monat später, der zweite und ein drittes Mal im Arbeitszimmer, nicht ganz einen Monat nach dem zweiten Vorfall. Der Abteilungsleiter heiße römisch 40 und sein Vorgesetzter römisch 40 . Mit ihrem Mann, römisch 40 habe sie im Zentrum von römisch 40 gelebt. Eine Bestätigung über die Eheschließung existiere mangels Registrierung nicht. In Moskau sei sie zwei Wochen gewesen, sie habe dort bei einer Bekannten, namens römisch 40 gewohnt, welche in Moskau eine Zweizimmerwohnung habe. Seit ihrer Ausreise habe sie mit einer Schwester telefoniert, welche gesagt habe, sie hätte das Richtige getan. Auf die Frage, von wem sie nun verfolgt werde, gab sie an, ihre Familie wäre sehr freundlich, aber sie habe Schande über die Familie gebracht. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass die Brüder über alles Bescheid wüssten. Die Schwiegermutter sei gekommen und habe ihre persönlichen Sachen gebracht, welche noch bei ihrem Mann gewesen seien. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da dort nur gewinne, wer Geld habe. Auch an den Ältestenrat habe sie sich nicht gewendet, auch nicht an die Vorgesetzten ihres Abteilungsleiters, da sie nicht beachtet werden würde. In Österreich habe sie keine Verwandten. Derzeit lerne sie Deutsch und bestreite ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, berufstätig sei sie nicht. Sie erteilte die Zustimmung zu Erhebungen vor Ort.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation vom 08.04.2010 - ua. - kann ein Mann, welcher erfährt, dass die Frau keine Jungfrau mehr ist, ihr entgegenkommen und diese für eine gewisse Zeit (ein oder zwei, gewöhnlich bis zu sechs Monate) in seinem Haus belassen. Üblicherweise gibt man dies den verwandten Männern der Familie des Mädchens nicht bekannt. Falls es doch bekannt wurde, werden zu dieser Frage die Ältesten beigezogen und sie geben die Frau dem Verursacher des Problems zur Frau, welcher dies nicht ablehnen kann. Die Bestrafung der Frau hängt vom moralischen Niveau der Familie ab, weshalb diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann. Das Größte kann heutzutage ein Familienskandal sein, eventuell Schläge; Morde wurden jedoch in letzter Zeit nicht beobachtet. In Tschetschenien, auch in XXXX, hat die Frau das volle Recht und die Möglichkeit eine Anzeige wegen des Tatbestandes einer Vergewaltigung zu erstatten, worauf entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden. Nach einem älteren Bericht aus 2007 seien die Frauen im Nordkaukasus strengen patriachalischen Normen unterworfen und in ländlichen Gegenden von Brautentführungen, Zwangsverheiratungen, Polygamie, Blutrache, Ehrenmorden und ehelichen Vergewaltigungen betroffen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen im Wege der Staatendokumentation vom 08.04.2010 - ua. - kann ein Mann, welcher erfährt, dass die Frau keine Jungfrau mehr ist, ihr entgegenkommen und diese für eine gewisse Zeit (ein oder zwei, gewöhnlich bis zu sechs Monate) in seinem Haus belassen. Üblicherweise gibt man dies den verwandten Männern der Familie des Mädchens nicht bekannt. Falls es doch bekannt wurde, werden zu dieser Frage die Ältesten beigezogen und sie geben die Frau dem Verursacher des Problems zur Frau, welcher dies nicht ablehnen kann. Die Bestrafung der Frau hängt vom moralischen Niveau der Familie ab, weshalb diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann. Das Größte kann heutzutage ein Familienskandal sein, eventuell Schläge; Morde wurden jedoch in letzter Zeit nicht beobachtet. In Tschetschenien, auch in römisch 40 , hat die Frau das volle Recht und die Möglichkeit eine Anzeige wegen des Tatbestandes einer Vergewaltigung zu erstatten, worauf entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden. Nach einem älteren Bericht aus 2007 seien die Frauen im Nordkaukasus strengen patriachalischen Normen unterworfen und in ländlichen Gegenden von Brautentführungen, Zwangsverheiratungen, Polygamie, Blutrache, Ehrenmorden und ehelichen Vergewaltigungen betroffen.
XXXX konnte an der genannten Dienststelle in Tschetschenien weder im Jahr 2007 als Abteilungsleiter noch sonst eruiert werden, hingegen ist XXXX bis heute Leiter der Abteilung "XXXX".römisch 40 konnte an der genannten Dienststelle in Tschetschenien weder im Jahr 2007 als Abteilungsleiter noch sonst eruiert werden, hingegen ist römisch 40 bis heute Leiter der Abteilung "XXXX".
Es erfolgte eine weitere Einvernahme bei der Außenstelle Linz am 26.05.2010. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie gesund sei und nicht in Behandlung stehe. Zum Vorhalt der Ermittlungsergebnisse, insbesondere betreffend die Situation alleinstehender Frauen in Tschetschenien, welche wie überall in der russischen Föderation eine finanzielle staatliche Unterstützung und Arbeitslosengeld erhalten können, über die Scheidung nach muslimischer Tradition sowie zum Thema Jungfräulichkeit bei der Eheschließung, wie bereits oben dargestellt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Informationen schon der Wahrheit entsprechen, aber in Wirklichkeit sehe es etwas anders aus, wenn so etwas passiere. Falls sie sich an den Ältesten gewendet hätte, hätte dies als sehr große Schande gegolten, und sie sei für ihr ganzes Leben gebrandmarkt. Es könne passieren, dass jemandem sogar nach drei oder fünf Jahren noch Vorwürfe gemacht werden würden. Zum Vorhalt der weiteren Ermittlungsergebnisse, wonach XXXX in der genannten Abteilung nicht eruiert werden hätte können bzw. nicht bekannt sei, sondern dort nur XXXX als Leiter der XXXX arbeite, führte sie aus, XXXX habe dort gearbeitet und sei für den Leiter der gesamten Abteilung gehalten worden. Ferner wurden ihr Länderberichte vorgehalten, wozu sie ua. ausführte, dass es in XXXX Arbeitslosigkeit gebe, aber diejenigen, welche arbeiten wollten, trotzdem etwas finden würden. Änderungen im Privatleben hätten sich seit der letzten Einvernahme nicht ergeben. Abschließend brachte sie vor, sie könne die nächsten sieben bis acht Jahre nicht nach Hause zurückkehren. Nach der Rückübersetzung fügte sie hinzu, dass XXXX sogar auf den Dokumenten als Abteilungsleiter unterschrieben habe. Zu Hause gebe es bis heute ein Problem, es gebe Explosionen. Auf Nachfrage gab sie an, man gehe morgens in die Arbeit und komme möglicherweise ohne einen Arm oder ein Bein oder gar nicht (mehr) nach Hause.Es erfolgte eine weitere Einvernahme bei der Außenstelle Linz am 26.05.2010. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie gesund sei und nicht in Behandlung stehe. Zum Vorhalt der Ermittlungsergebnisse, insbesondere betreffend die Situation alleinstehender Frauen in Tschetschenien, welche wie überall in der russischen Föderation eine finanzielle staatliche Unterstützung und Arbeitslosengeld erhalten können, über die Scheidung nach muslimischer Tradition sowie zum Thema Jungfräulichkeit bei der Eheschließung, wie bereits oben dargestellt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Informationen schon der Wahrheit entsprechen, aber in Wirklichkeit sehe es etwas anders aus, wenn so etwas passiere. Falls sie sich an den Ältesten gewendet hätte, hätte dies als sehr große Schande gegolten, und sie sei für ihr ganzes Leben gebrandmarkt. Es könne passieren, dass jemandem sogar nach drei oder fünf Jahren noch Vorwürfe gemacht werden würden. Zum Vorhalt der weiteren Ermittlungsergebnisse, wonach römisch 40 in der genannten Abteilung nicht eruiert werden hätte können bzw. nicht bekannt sei, sondern dort nur römisch 40 als Leiter der römisch 40 arbeite, führte sie aus, römisch 40 habe dort gearbeitet und sei für den Leiter der gesamten Abteilung gehalten worden. Ferner wurden ihr Länderberichte vorgehalten, wozu sie ua. ausführte, dass es in römisch 40 Arbeitslosigkeit gebe, aber diejenigen, welche arbeiten wollten, trotzdem etwas finden würden. Änderungen im Privatleben hätten sich seit der letzten Einvernahme nicht ergeben. Abschließend brachte sie vor, sie könne die nächsten sieben bis acht Jahre nicht nach Hause zurückkehren. Nach der Rückübersetzung fügte sie hinzu, dass römisch 40 sogar auf den Dokumenten als Abteilungsleiter unterschrieben habe. Zu Hause gebe es bis heute ein Problem, es gebe Explosionen. Auf Nachfrage gab sie an, man gehe morgens in die Arbeit und komme möglicherweise ohne einen Arm oder ein Bein oder gar nicht (mehr) nach Hause.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 28.05.2010, Zl. 09 13.754-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde festgestellt, dass die Identität und die Nationalität der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente feststehe und sie an keiner Erkrankung leide. Weiters sei die Beschwerdeführerin illegal in Österreich eingereist und hätte eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht festgestellt werden können. Das Vorbringen über eine Verfolgung durch ihre Familie wegen einer Vergewaltigung sei nicht glaubhaft. Es gebe keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihrem Vorbringen über die Vergewaltigungen vor der Eheschließung keinerlei Drohungen oder Übergriffe irgendwelcher Art zu entnehmen seien. Nach dem Tod des Vaters seien die Brüder für die Ehre der Familie verantwortlich, wozu sie vorgebracht habe, sie wüsste nicht, wie ihre Brüder zu der Angelegenheit stehen würden. Ihre Familie wäre sehr freundlich. Nach Auskunft einer Schwester wüssten die Brüder bereits von der Angelegenheit. Auch habe sie nicht angeben können, was sie erwarten würde. Sie würde sich schämen. Auch habe sie diesbezüglich keinerlei Schritte unternommen und habe sich nicht an die Polizei gewendet, mit der Begründung die Polizei würde nur demjenigen helfen, der bezahle. Sie habe sich auch nicht an den Ältestenrat oder den Vorgesetzten des Vergewaltigers gewendet. Zwar gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass es üblich sei, so etwas zu verschweigen, jedoch bestehe auch in Tschetschenien, in XXXX, die Möglichkeit als Frau eine Vergewaltigung anzuzeigen, worauf entsprechende Ermittlungen durchgeführt würden. Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden lägen nicht vor. Auch würde ihre Schilderung über die Scheidung von ihrem Mann nicht mit den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen über eine Scheidung bzw. eine Trennung wegen fehlender Jungfräulichkeit anlässlich der Eheschließung übereinstimmen und habe sie selbst angegeben, dass es in Wirklichkeit jedoch anders sei. Der Mann würde versuchen, sich der Verantwortung zu entziehen und der Frau würden noch jahrelang Vorwürfe gemacht werden, woraus sich keine Verfolgungsgefahr für ihre Person ableiten ließe.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihrem Vorbringen über die Vergewaltigungen vor der Eheschließung keinerlei Drohungen oder Übergriffe irgendwelcher Art zu entnehmen seien. Nach dem Tod des Vaters seien die Brüder für die Ehre der Familie verantwortlich, wozu sie vorgebracht habe, sie wüsste nicht, wie ihre Brüder zu der Angelegenheit stehen würden. Ihre Familie wäre sehr freundlich. Nach Auskunft einer Schwester wüssten die Brüder bereits von der Angelegenheit. Auch habe sie nicht angeben können, was sie erwarten würde. Sie würde sich schämen. Auch habe sie diesbezüglich keinerlei Schritte unternommen und habe sich nicht an die Polizei gewendet, mit der Begründung die Polizei würde nur demjenigen helfen, der bezahle. Sie habe sich auch nicht an den Ältestenrat oder den Vorgesetzten des Vergewaltigers gewendet. Zwar gehe aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass es üblich sei, so etwas zu verschweigen, jedoch bestehe auch in Tschetschenien, in römisch 40 , die Möglichkeit als Frau eine Vergewaltigung anzuzeigen, worauf entsprechende Ermittlungen durchgeführt würden. Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden lägen nicht vor. Auch würde ihre Schilderung über die Scheidung von ihrem Mann nicht mit den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen über eine Scheidung bzw. eine Trennung wegen fehlender Jungfräulichkeit anlässlich der Eheschließung übereinstimmen und habe sie selbst angegeben, dass es in Wirklichkeit jedoch anders sei. Der Mann würde versuchen, sich der Verantwortung zu entziehen und der Frau würden noch jahrelang Vorwürfe gemacht werden, woraus sich keine Verfolgungsgefahr für ihre Person ableiten ließe.
Auch sei die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubwürdig, weil nach dem Ergebnis der durchgeführten Nachforschungen weder im Juni 2007 ein XXXX als Abteilungsleiter, noch sonst je in der von ihr angegebenen Verwaltung gearbeitet habe. Der Genannte sei dort nicht bekannt. Die Abteilung "XXXX" werde bis heute von XXXX geleitet. Auch mit ihrer Stellungnahme, XXXX habe als Abteilungsleiter unterschrieben, habe sie die Ermittlungsergebnisse nicht entkräften können, da sie lediglich ihr Vorbringen wiederholt habe. Außerdem sei in Betracht zu ziehen, dass die ermittelnde Stelle VESTA eine NRO sei, welche schon seit 1999 tschetschenische Flüchtlinge betreue, und nicht nur mit internationalen Organisationen, sondern auch mit UNHCR zusammenarbeite und kein Interesse am Ausgang der Asylverfahren in irgendeine Richtung habe. Insgesamt sei ihr Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten.Auch sei die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubwürdig, weil nach dem Ergebnis der durchgeführten Nachforschungen weder im Juni 2007 ein römisch 40 als Abteilungsleiter, noch sonst je in der von ihr angegebenen Verwaltung gearbeitet habe. Der Genannte sei dort nicht bekannt. Die Abteilung "XXXX" werde bis heute von römisch 40 geleitet. Auch mit ihrer Stellungnahme, römisch 40 habe als Abteilungsleiter unterschrieben, habe sie die Ermittlungsergebnisse nicht entkräften können, da sie lediglich ihr Vorbringen wiederholt habe. Außerdem sei in Betracht zu ziehen, dass die ermittelnde Stelle VESTA eine NRO sei, welche schon seit 1999 tschetschenische Flüchtlinge betreue, und nicht nur mit internationalen Organisationen, sondern auch mit UNHCR zusammenarbeite und kein Interesse am Ausgang der Asylverfahren in irgendeine Richtung habe. Insgesamt sei ihr Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten.
Hinsichtlich des Herkunftsstaats Tschetschenien wurde für die Entscheidung folgendes Relevantes festgestellt:
Allgemeine Lage
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.
Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
(UNHCR, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)
Obwohl Kadyrow 2008 seine Macht weiter verfestigte gelang es ihm nicht, die Rebellengruppen zu zerschlagen, die weiterhin zivile und staatliche Ziele angreifen.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter neben Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 204 - Federal successes overshadowed by further attacks across the North Caucasus, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 23.10.2009)
Russland hat im April 2009 nach einem Jahrzehnt seinen Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien für beendet erklärt. Es hob den Anti-Terror-Status in der Teilrepublik auf. Mit der Aufhebung des kriegsähnlichen Rechts ist laut Medienberichten in Moskau auch der Abzug von 20.000 russischen Soldaten verbunden.
Die Lage in der Region gilt seit längerem als ruhig. Insbesondere die von Russland im Krieg zerstörte Hauptstadt Grosny ist größtenteils wieder aufgebaut. Dennoch weisen einzelne russische Sicherheitsexperten darauf hin, dass Rebellen weiter Anschläge in der Region verüben.
(NZZ, Russland beendet Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien, 16.04.2009,
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/moskau_deklariert_ende_des_anti-terror-einsatzes_in_tschetschenien_1.2411586.html, Zugriff 20.04.2009/RIA Novosti, Anti-Terror-Operation in Tschetschenien beendet, 16.04.2009, http://de.rian.ru/russia/20090416/121155632.html, Zugriff 20.04.2009)
Die Lage ist stabil aber dennoch angespannt. Es gibt weiterhin Kämpfe von Tschetschenen untereinander, ersichtlich etwa in den hohen Mordraten von Bürgermeistern. Auch die Widerstandsbewegung besteht weiterhin, dieses ist jedoch stark geschwächt. In einigen Regionen gibt es aber weiterhin gewalttätige Vorfälle, gelegentlich übernehmen die Rebellen für eine zeitlang einzelne Dörfer.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Nur eine Woche nach Beendigung der Antiterroristischen Operation in Tschetschenien wurde in drei der 15 Bezirke der Republik wieder antiterroristische Operationen eingeführt: im Bezirk Schali (nur in den Bergregionen, also nicht in Tschiri-Jurt, Novye Atagi, Schali, Serschen-Jurt), im Bezirk Schatoi und im Bezirk Wedeno.
(Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 22.10.2009)
In den letzten Jahren ermordeten tschetschenische Rebellen eine Reihe von Berufssoldaten. Viele Individuen wurden entführt und ermordet, sowohl von Bundestruppen als auch von Einheiten der Rebellen. Jedoch ging die Anzahl an Entführungen und "Verschwundenen" 2008 zurück. Berichten zufolge waren jedoch sowohl föderale als auch regionale Regierungskräfte in Fälle von "Verschinden" verwickelt. 2008 wurden 237 Personen getötet, darunter 25 Zivilisten, 97 Polizisten und 115 Militante.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)
Während Ramsan Kadyrow angibt, dass sich nicht mehr als 70 Rebellen in den Bergen versteckt halten, gehen andere Quellen von rund 480 Rebellen aus.
(North Caucasus Weekly - Volume X, Issue 12, Kadyrov: End of Counter-Terrorist Operation in Chechnya Imminent, 27.03.2009)(North Caucasus Weekly - Volume römisch zehn, Issue 12, Kadyrov: End of Counter-Terrorist Operation in Chechnya Imminent, 27.03.2009)
Menschenrechte
Allgemein
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.
Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen im Jahr 2008 und in der ersten Jahreshälfte 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Nicht fortgesetzt hat sich der Rückgang der Entführungszahlen, die jedoch weiterhin weit unter denen der Jahre 2004-2006 liegen:
Memorial hat 2008 42 Entführungsfälle registriert (2007: 35), davon sind 20 Entführte wieder frei, 4 wurden tot aufgefunden, 13 sind weiterhin vermisst, und 5 befinden sich in Polizeigewahrsam. Zu beachten ist, dass Memorial nur etwa 25 - 30 % des tschetschenischen Territoriums beobachtet und daher vermutet, dass die tatsächliche Zahl jeweils drei bis viermal höher sei. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet.
Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov.
(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)
2006 wurden von Memorial noch 187 Entführungen registriert. Aktuell gelten 4.800 Personen als spurlos verschwunden (teilweise seit 1994). Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Bundes- und lokale Sicherheitskräfte sind in Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Hinrichtungen im Schnellverfahren, Verschwinden lassen von Menschen oder willkürliche Verhaftungen verwickelt. Auch tschetschenische Rebellen begingen Menschenrechtsverletzungen wie Terrorhandlungen oder Hinrichtungen im Schnellverfahren. Die Anzahl der Bundeskräfte ist beträchtlich zurückgegangen, die meisten Sicherheitseinsätze werden von lokalen Kräften durchgeführt.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)
Die Situation hinsichtlich Folterungen hat sich sehr verbessert. Die Anzahl der diesbezüglichen Berichte ist deutlich gesunken.
(Jamestown Foundation, Chechnya Weekly - Volume 9, Issue 8, Kadyrov Meets with Memorial Activists, 29.02.2008)
Bewegungsfreiheit, Registrierung
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Das Hauptproblem für alle Migranten ist weiterhin die Registrierung. Vor allem in Moskau ist es schwierig, eine Registrierung zu erlangen, viele Hauseigentümer verweigern die Bestätigung von Mietern, um keine Abgaben zahlen zu müssen. Es gibt NRO, die in solchen Fällen Hilfe gewähren. Ist man bereit Bestechungsgelder zu zahlen, so ist eine Registrierung in der Russischen Föderation gemeinhin kein Problem. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen, sondern alle anderen russischen Bürger.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Eine Registrierung ist möglich, vor allem aufgrund der Korruption aber sehr teuer. Es ist kein Problem nach Tschetschenien zu reisen. Es gibt Flüge nach Grosny, außerdem gibt es Züge und Busse.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Die bei der Registrierung bestehenden Probleme haben sich ebenfalls verbessert, Korruption besteht jedoch weiterhin.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Per Gesetz kennt Russland die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Um aber einen Wohnsitz anzumelden, braucht man gewisse Dokumente, wozu auch ein Mietvertrag gehört (außer man besitzt Eigentum). Wenn man Verwandte hat, kann man bei diesen untermieten.
(Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)
UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in
4.305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen.
(UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Die tschetschenische Diaspora lebt vor allem in Moskau. St. Petersburg, Jaroslavl, Nizhnij Novgord und Wolgograd. Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Tschetschenen in diesen Städten leben. Auch im einigen kleineren Städten im Ural und Sibirien leben einige Tschetschenen sehr gut.
Während des Konflikts gab eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber Tschetschenen, die sich etwa in vermehrten Personenkontrollen bemerkbar machte. Seit sich die Lage in Tschetschenien verbessert hat, ist auch die Situation für Tschetschenen im Rest der Russischen Föderation besser. Für eine legale Arbeit ist eine Registrierung notwendig, viele arbeiten jedoch auch ohne Registrierung. Da die Familien- und Dorfbände sehr stark sind, kann man hier als Neuankömmling Hilfe erwarten, wenn bereits Familien- oder Dorfmitglieder in einer Stadt wohnen.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Die Situation für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich vor allem in den letzten beiden Jahren verbessert. Die Situation hängt aber auch immer von der gesellschaftlichen Stellung und den einer Person/Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. In Moskau hat sich die Lage bezüglich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbessert. Obwohl Rassismus und Xenophobie in der Russischen Föderation - vor allem Moskau und St. Petersburg - im Allgemeinen anwachsen, sind nunmehr insbesondere Personen aus Zentralasien vorrangiges Ziel diskriminierender Praktiken. Auch wenn die derzeitigen Gegenmaßnahmen der Regierung noch nicht fruchten, so gibt es jedoch erste Anzeichen, dass solche zumindest umgesetzt werden. Die Strafverfolgungsrate rassistischer Vorfälle liegt unter jener von anderen Hassverbrechen. Viele Tschetschenen können in Moskau ein durchaus normales Leben führen.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Praktische Relokationsmöglichkeit
Um einer Bedrohung durch staatliche Behörden zu entgehen, ist eine Umsiedlung innerhalb des Landes nicht möglich. Für jene Tschetschenen, die nicht von den Behörden gesucht werden, ist eine interne Relokation eine Möglichkeit. Es gibt in einigen Fällen gesellschaftliche Diskriminierung und Probleme, Unterkunft und Arbeit zu finden. Diese Probleme machen einen innerstaatlichen Umzug jedoch nicht unverhältnismäßig schwierig. (UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008)
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2008)
Bei fehlendem politischen Einsatz für die tschetschenischen Rebellen und bei Fehlen von Hinweisen auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane aus diesem Grund gegen den Einzelnen kann eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation auch für ethnische Tschetschenen vorliegen. Eine derartige Fluchtalternative kann aber jedenfalls nicht bloß aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ausgeschlossen werden. Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Registrierung können oftmals überwunden werden. Davon, dass jedem der in die Russische Föderation abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben drohen, kann nicht die Rede sein.
(U.S. Department of State, Country Reports of Human Rights Practices 2005: Russia, 08.03.2006; vgl. auch UBAS vom 02.02.2007 Zl. 259.043/7-XVIII/59/06)(U.S. Department of State, Country Reports of Human Rights Practices 2005: Russia, 08.03.2006; vergleiche auch UBAS vom 02.02.2007 Zl. 259.043/7-XVIII/59/06)
Soziale Gruppen
Frauen und Kinder
Durch die Betonung des traditionellen tschetschenischen Islam durch Kadyrov werden Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur zunehmend diskriminiert. Weibliche Staatsbedienstete müssen seit September 2007 ein Kopftuch tragen, im November gab Kadyrov auch weiblichen Universitätsstudenten diese Anweisung. Gleichzeitig sind viele Frauen in Folge der Kriegshandlungen die wichtigsten Geldverdiener in der Familie. Kinder stellten etwa 40% der Toten während des Krieges dar, psychologische Traumata sind verbreitet.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Frauen geraten in Tschetschenien zunehmend unter Druck, ihre Rechte und Freiheiten werden immer mehr eingeschränkt. Die Behörden unterstützen lokale Traditionen und einen "korrekten" islamischen Lebensstil, was einem liberalen Lebensstil von Frauen zu widersprechen scheint. Viele Frauen tragen in der Öffentlichkeit nun wieder das traditionelle Kopftuch (Platok, nicht Schleier), der Druck dies zu tun wächst. Für emanzipierte Frauen ist das Leben in Grosny nicht leicht.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Frauen in Tschetschenien in besonderem Maße unter Menschenrechtsverletzungen zu leiden hätten. Sie kritisieren, dass diese Fälle von den russischen Behörden nicht oder nicht konsequent genug verfolgt würden. Vereinzelt werden von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen Schutzmöglichkeiten bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
Entgegen dem gezeichneten Bild beschreiben einige Quellen tschetschenische Frauen als modern und unabhängig. Progressiv und gebildet sei die heutige tschetschenische Frau, und hätte mit traditionellen Tschetscheninnen der letzten Generationen nicht viel gemeinsam. Ihr Temperament würde eher europäischen Frauen entsprechen. Unter den tschetschenischen Behörden finden sich sowohl auf regionaler als auch auf Ebene der Republik Frauen. Ihre Rolle und ihr Einfluss in der tschetschenischen Gesellschaft würden jedoch unterschätzt und ignoriert.
(Diplomatic Courier: International Women's Day in Focus: Chechnya, 08.03.2009,
http://www.diplomaticourier.org/kmitan/articleback.php?newsid=325, Zugriff 30.03.2010 / Pravda.ru: Chechen women furiously reject suggestion on polygamous family, 16.01.2006, http://english.pravda.ru/main/18/87/344/16750_chechnya.html, Zugriff 30.03.2010)
Auch der bereits zitierte Artikel auf IslamOnline streitet ab, dass Tschetscheninnen in ihrer Gesellschaft Gefangene seien. Frauen würden arbeiten und ihren Aufgaben nachgehen. Gebildete Frauen würden gute Positionen innehaben, müssten diese jedoch zusätzlich zu ihrer Aufgabe der "guten Hausfrau" ausüben. Die schwierige wirtschaftliche Lage würde jedoch freilich auch zu Lasten der Frauen gehen.
(IslamOnline.net: Women and Youth in Chechnya, 30.01.2006, http://www.islamonline.net/servlet/Satellite?c=Article_C&cid=1158321458409&pagename=Zone-English-Youth%2FYTELayout, Zugriff 30.03.2010)
Die NRO Vesta geht davon aus, dass auch in Tschetschenien jede Frau die Möglichkeit hat zu lernen, zu arbeiten, oder als Hausfrau zu Hause zu bleiben - Festnahmen gebe es jedenfalls aus keinem dieser Gründe.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen.
Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen.
(IOM - International Organisation for Migration: Studie zu Situation und Status russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft in österreichischer Grundversorgung - Forschungsbericht, 2009, S. 66
ff)
Gemäß dem russischen Bundesamt für Arbeit und Beschäftigung belief sich die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in der Republik Tschetschenien zwischen 2007 und 2008 auf rund 462.000 Personen (von rund 792.000 wirtschaftlich aktiven und nicht aktiven Personen). Das Bundesstatistikamt der Russischen Föderation FSSS bezifferte die durchschnittliche Zahl der wirtschaftlich aktiven Personen 2006 mit 460.000, und 2007 mit 485.000 Personen (von rund 712.000 Personen im aktiven Arbeitsalter). Die durchschnittliche wirtschaftliche Aktivität lag in Tschetschenien 2007 bei 62,1%, was unter dem Landesdurchschnitt der Russischen Föderation von 67.1% liegt. Die wirtschaftliche Aktivität bei Männern liegt mit 74,1% höher als jene der Frauen mit 51,15%.
(IOM - International Organisation for Migration: Studie zu Situation und Status russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft in österreichischer Grundversorgung - Forschungsbericht, 2009, S.
62)
Die Rechte von Frauen werden auf dem Arbeitsmarkt nicht eingeschränkt.
(Anfragebeantwortung der Nichtregierungsorganisation Vesta vom 22.01.2010, eingelangt per Post am 15.03.2010)
Rechtsschutz
Justiz
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
Fingierte Straffälle kommen in der Russischen Föderation (auch in Tschetschenien) vor, obgleich es schwierig ist, genaue Auskünfte über ihre Anzahl zu geben, oder diese zu beurteilen. Viele dieser fingierten Fälle wurden vor den EGMR gebracht.
Theoretisch gibt es Beschwerdeinstanzen, jedoch sind diese aufgrund der Korruption bei Polizei und Justizsystem ineffektiv. In Tschetschenien selbst ist es heutzutage zwar möglich Beschwerden gegen Verbrechen der föderalen Truppen vor 2000 einzubringen, jedoch ist es nicht möglich Beschwerden gegen derzeitige tschetschenische Exekutivbehörden einzubringen. Fingierte Prozesse werden vor allem gegen Anhänger nicht-traditioneller Formen des Islam initiiert, wobei dies aber unabhängig von ihrem ethnischen Ursprung ist.
Das Justizsystem und die Arbeit der Exekutivbehörden sind eher ineffizient.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
In allen Regionen Russlands, mit Ausnahme Tschetscheniens, sind Geschworenengerichte möglich. Mit 1. Jänner 2010 sollen auch in Tschetschenien Geschworenengerichte eingerichtet werden.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009 / Todesstrafe.de: Todesstrafe in Russland abgeschafft, 20.11.2009,
http://www.todesstrafe.de/archiv/3151/Todesstrafe_in_Russland_abgeschafft.html, Zugriff 23.11.2009 / Euronews.net: Russland setzt Todesstrafe weiter aus, 19.11.2009,
http://de.euronews.net/2009/11/19/russland-setzt-todesstrafe-weiter-aus/, Zugriff 23.11.2009)
VESTA führte im Februar 2008 insgesamt 108 Rechtsberatungen, wobei es hauptsächlich um zivilrechtliche Fragen geht: 20 der Beratungen waren zu Gerichten, acht zu Rechtsorganen, 32 zu Administration und Immigrationsdienste, sieben zu Gerichtsverhandlungsteilnahme. Seit zwei bis drei Jahren stehen Wohnstreitigkeiten an erster Stelle. Aber auch Klagen gegen Behörden oder Mitglieder der Immigrationsbehörde sind häufig.
(Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)
Korruption
Korruption ist weit verbreitet. Kadyrows Kritiker werfen ihm vor, dass der Wiederaufbau von Grosny mit Bestechung einhergeht. Die wieder aufgebauten Wohnungen würden nicht gerecht verteilt werden, und zahlreiche Bauarbeiter wären nicht bezahlt worden. Zudem ist unklar, wie viel der Einnahmen aus der tschetschenischen Ölproduktion veruntreut wird.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Korruption gibt es im ganzen Kaukasus, in Tschetschenien ist Korruption weit verbreitet und omnipräsent. Vor allem in Moskau kann man Dokumente auch ohne das Bezahlen von Bestechungsgeldern bekommen, jedoch führen Bestechungsgelder zu kürzeren Wartezeiten. Auch für die in Russland notwendige Registrierung an einem festen Wohnsitz sind Bestechungsgelder von Vorteil.
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Nichtregierungsorganisationen
Die meisten internationalen NRO die in Tschetschenien arbeiten haben aufgrund von Sicherheitsbedenken ihren Hauptsitz außerhalb der Republik. UNHCR musste jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Inguschetien ihre dortigen Einrichtungen 2007 schließen. Zurzeit stellen internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung. Zusätzlich zu dem Druck von der tschetschenischen Regierung wird die Arbeit der Organisationen vor allem seit 2006 zunehmend mit Auflagen der russischen Regierung, wie strengen Registrierungsvorgaben, extensiven Berichtspflichten oder der Aufhebung von Steuererleichterungen, erschwert.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / UK Home Office: Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009 / Human Rights Watch: World Report 2009, 14.01.2009)
Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere Menschenrechtsaktivisten sind der Gefahr ausgesetzt schikaniert und bedroht zu werden. Einigen wird vonseiten der Regierung vorgeworfen, "Extremismus" zu unterstützen und für ausländische Geheimdienste zu arbeiten. Die Mitarbeiter von Memorial, aber auch von anderen NRO arbeiten unter Druck und Bedrohungen, es kam zu gelegentlichen Fällen von "Verschwinden" von Menschenrechtsaktivisten.
(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:
Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009)
Die Tätigkeiten von NRO im Nordkaukasus sind stark eingeschränkt.
(UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008)
Zurzeit stellen einige internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung, andere wiederum verlagern in Anbetracht der sich verbessernden sozioökonomischen und Sicherheitslage ihre Aktivitäten weg von Nothilfe hin zu Programmen, die Wiederherstellung und Nachhaltigkeit zum Ziel haben.
(ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,
http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / Europäische Kommission: Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009,
http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 30.06.2009 / UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484515592&query=chechnya, Zugriff 30.06.2009)
Ombudsmann
Der tschetschenische Ombudsmann für Menschenrechte Nurdi Nuchaschiew erstellte eine Datenbank von ungefähr 5.000 Einwohnern der Republik, die entführt wurden oder spurlos verschwunden sind.
(North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)(North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Strasbourg Court Again Rules Against Russia in Chechen Case, 13.03.2009)
Die Anzahl an Verschwundenen belief sich laut Nuchaschiew mit 1. Oktober 2007 auf 2.826. Der Ombudsmann setzt sich weiterhin für eine föderale interministerielle Kommission zur Untersuchung dieser Fälle ein. Laut Nuchaschiew legte die tschetschenische Regierung 47 Millionen Rubel zur Entwicklung forensischer Einrichtungen zur Seite, um Massengräber in Tschetschenien zu untersuchen. Die föderalen Behörden verweigerten dies Ende 2008, da es an qualifizierten Spezialisten hierfür fehle. Bis heute gibt es keine offizielle und aktuelle Datenbank von Vermissten und nicht identifizierten Körpern. Der Ombudsmann begann eine Liste von Vermissten auf seine Homepage, die aber nicht komplett ist. An ihrer Komplettierung wird gearbeitet.
In dem im Dezember 2007 verlautbarten präsidentiellen Dekret Nr. 451 ("Über zusätzliche Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger der in der Republik Tschetschenien zu sichern") werden dem tschetschenischen Ombudsmann folgende Empfehlungen gegeben: Er solle die Menschen unterstützen, ihrer Verfassungsrechte umzusetzen; sich regelmäßig mit NRO treffen; die Menschenrechte überwachen und seine Ergebnisse in den tschetschenischen Medien veröffentliche.
(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus, 30.6.2009)
Im Juli 2009 nannte der von der tschetschenischen Regierung gestützte Nuchaschiew westliche und russische Menschenrechtsgruppen, darunter auch Memorial, Werkzeuge der Feinde Russlands. Es scheine, dass die Organisationen Instabilität und Gewalt in Tschetschenien wie Luft bräuchten.
(The New York Times, Chechen Rights Campaigner Is Killed, 15.7.2009)(The New York Times, Chechen Rights Campaigner römisch eins s Killed, 15.7.2009)
In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008/2009 sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte.In Bezug auf die vorgefallenen Niederbrennungen von Häusern 2008 aus 2009, sagte Nuchaschiew, dass Soldaten involviert seien, diese aber privat tätig würden um Rache für Verwandte und Kollegen zu nehmen. Diese Personen würden sich strafbar machen, die Taten nannte er ungesetzlich und inakzeptabel. Aussagen Kadyrows über "Traditionen" könnten laut Nuchaschiew zwar insofern missverstanden werden, dass solche Handlungen straffrei gestellt seien, sie wären aber keinesfalls tatsächlich so zu interpretieren, was Kadyrov ihm persönlich im Herbst 2008 versichert hätte.
(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)
Offizielle Homepage des Ombudsmannes:
http://www.chechenombudsman.ru/
(Zugriff 25.11.2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Gemäß dem föderalen Statistikamt liegt die Arbeitslosenrate bei 65,3%. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich.
Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN sind 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik Tschetschenien liegt bei 80,6%.
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt wie bereits erwähnt bei über 65%, von den Vereinten Nationen wurde die Arbeitslosigkeit 2008 sogar auf 80% geschätzt.
In Tschetschenien ist jedoch ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.
(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:
Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,
http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)
Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.
(Länderanalysen.de - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009,
http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen192.pdf, Zugriff 23.11.2009)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.
(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)
2008 wurden in Tschetschenien durch UNHCR 29 Familien beim Wiederaufbau ihrer Häuser unterstützt. Der Vorzug wurde bei der Auswahl der Empfängerfamilien besonders schutzbedürftigen Binnenflüchtlingen aus ländlichen Gebieten, die in temporären Gemeinschaftsunterkünften lebten, gegeben. UNHCR setzte sich zudem dafür ein, den Zugang von Binnenflüchtlingen zu öffentlichen Dienstleistungen und dauerhaften Unterkünften, zu verbessern. Dies führte unter anderem dazu, dass 280 Familien (1.380 Individuen) aus den von ihnen bewohnten Herbergen in von der Regierung gebaute Wohnungen ziehen konnten.
(UNHCR: Global Report 2008: Russian Federation, 01.06.2009, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=4a2e13c12&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009)
Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des Weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.
(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,
http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 13.10.2009)
Nach dem zweiten Tschetschenienkrieg war Grosny zu 80% zerstört. Dass Krieg und Aufstand vorüber sind und eine neue Ära begonnen hat, wird in der Hauptstadt der Republik Tschetschenien durch symbolträchtige Baumassnahmen unterstrichen. Überall wird mit Geld aus der Moskauer Zentrale in Tschetschenien gebaut. Moskau sei großzügig, sagt Ramsan Kadyrow im Gespräch. Budgetprobleme habe man nicht. Tatsächlich findet der Wiederaufbau auch nicht nur nach dem Muster des Fürsten Potemkin statt, vielmehr werden Wohnblocks und Verwaltungsgebäude wiederhergestellt oder neu gebaut.
(NZZ, Tschetschenische Loyalitäten, 08.10.2008, http://www.nzz.ch/nachrichten
/kultur/aktuell/tschetschenische_loyalitaeten_1.1058433.html, Zugriff 25.11.2009)
Sozialstaatliche Leistungen
Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia an qualifiziertem Personal.
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.
Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Wie schon im Februar [2009] waren Tschetschenen mit 46 Rückkehrern die größte Gruppe der freiwilligen Rückkehrer des VMÖ, die von Wien-Schwechat aus ihren Flug nach Grosny, einzelne aber auch nach Rostov oder Machatschkala antraten.
(Verein Menschenrechte Österreich, 180 freiwillige Rückkehrer im März 2009, 07.04.2009)
Mit Stand 12.10.2009 sind vom Verein Menschenrechte Österreich im Jahr 2009 357 Rückkehrverfahren für russische Staatsangehörige eingeleitet worden (davon waren 292 als Tschetschenen eingetragen). 274 Personen sind bis zu diesem Tag nach Russland zurückgekehrt (davon 245 eingetragene Tschetschenen).
(Anfragebeantwortung Verein Menschenrechte Österreich, per Email am 12.10.2009)
Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt
1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.
Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).
Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ua. beantragt, eine ergänzend beigelegte Anfragebeantwortung von ACCORD und eine Stellungnahme zu VESTA beweiswürdigend zu berücksichtigen und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Folgen ihrer Vergewaltigung und der daraus resultierenden Bedrohung in Tschetschenien einzuholen. Sie sei in Tschetschenien sexuell missbraucht worden und werde auf Grund ihrer, der dortigen Tradition entsprechenden Stellung als Frau verfolgt. Dies sei von der Behörde als nicht glaubwürdig beurteilt worden, was ausdrücklich bestritten werde. Zumindest hätte ihr die Behörde subsidiären Schutz einzuräumen gehabt.
Sie brachte vor, den Namen des Vergewaltigers in Tschetschenien nicht genannt zu haben, da ansonsten die Ältesten zu ihm kommen und ihn fragen würden, er die Vergewaltigung nie zugeben und schlecht über sie reden würde. Ihre Brüder würden sie ermorden. Manche männlichen Verwandten würden dann auch den Vergewaltiger ermorden, aber in ihrem Fall wäre der Vergewaltiger so mächtig, dass ihre Brüder Angst hätten bzw. ihm glauben würden. Sie werde wegen des vorehelichen Geschlechtsverkehrs nunmehr von den männlichen Familienmitgliedern bedroht. Ihr Leben wäre dadurch ernsthaft bedroht, zumindest wäre sie jedoch in Gefahr weiteren sexuellen Übergriffen durch ihren Vergewaltiger und einer sozialen Ächtung, die dem Entzug ihrer Freiheit gleichzusetzen sei, ausgesetzt zu sein.
Es liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da den Einvernehmenden hätte auffallen müssen, dass sie sich zur Zeit der Einvernahmen noch in einem Schockzustand befunden hätte. Sie werde bald eine Therapie beginnen und habe einen Arzttermin erhalten. Bestätigungen darüber werde sie nachreichen. Weiters beantrage sie das genannte psychiatrische Gutachten über die Folgen ihrer Vergewaltigung und die Auswirkungen der deswegen erfolgten gesellschaftlichen Ächtung bzw. Verfolgung in Tschetschenien. Auch hätten Frauen in Tschetschenien nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in besonderem Maße unter Menschenrechtsverletzungen zu leiden und würden diese Fälle von den russischen Behörden nicht oder nicht konsequent genug verfolgt. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Zusätzlich werde eine ACCORD-Anfragebeantwortung, die ebenfalls die Gefährdung von Frauen in Tschetschenien belege, beigelegt. Ebenso möge die beiliegende Stellungnahme zur Organisation VESTA in die Beweiswürdigung aufgenommen werden, deren Recherchen der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit zu Grunde gelegt worden seien.
Zur Beweiswürdigung führte sie aus, dass ihre Familie sehr angesehen sei und ihr, falls sie sich nicht selbst umbringe, die Ermordung durch ihre Brüder drohe. Es sei zwar richtig, dass sie gesagt habe, ihre Familie sei sehr freundlich, aber eine derartige Schande sei nur mit Mord zu tilgen. Keine Familie in Tschetschenien könne sich über die tschetschenischen Traditionen hinwegsetzen. Es sollte Teil des Amtswissens darstellen, dass die tschetschenische Tradition oft absolut im Gegensatz zum offiziell geltenden russischen Recht gelebt werde. Morden an Frauen aus traditionellen Gründen werde nicht nachgegangen, sie würden als Unfall oder Suizid behandelt werden. Zum Vorhalt, dass sie nicht konkret genug angeben habe, von wem sie verfolgt werde, verwies sie auf ihre psychische Verfassung und darauf, dass sie sich schäme. Keine Frau in Tschetschenien würde sich wegen Vergewaltigung an die Polizei wenden. Bezüglich der Polizei werde auf die beigelegte Anfragebeantwortung verwiesen. Außerdem brauche der Mann im Fall der "Scheidung wegen Schande" die Form der üblichen Scheidung nicht einzuhalten. XXXX arbeite auch jetzt noch an ihrer bisherigen Arbeitsstelle und sie lege eine Bestätigung darüber vor, dass auch sie dort gearbeitet habe. XXXX leite die Abteilung "XXXX". XXXX sei der Abteilungsleiter der "Allgemeinen Abteilung".Zur Beweiswürdigung führte sie aus, dass ihre Familie sehr angesehen sei und ihr, falls sie sich nicht selbst umbringe, die Ermordung durch ihre Brüder drohe. Es sei zwar richtig, dass sie gesagt habe, ihre Familie sei sehr freundlich, aber eine derartige Schande sei nur mit Mord zu tilgen. Keine Familie in Tschetschenien könne sich über die tschetschenischen Traditionen hinwegsetzen. Es sollte Teil des Amtswissens darstellen, dass die tschetschenische Tradition oft absolut im Gegensatz zum offiziell geltenden russischen Recht gelebt werde. Morden an Frauen aus traditionellen Gründen werde nicht nachgegangen, sie würden als Unfall oder Suizid behandelt werden. Zum Vorhalt, dass sie nicht konkret genug angeben habe, von wem sie verfolgt werde, verwies sie auf ihre psychische Verfassung und darauf, dass sie sich schäme. Keine Frau in Tschetschenien würde sich wegen Vergewaltigung an die Polizei wenden. Bezüglich der Polizei werde auf die beigelegte Anfragebeantwortung verwiesen. Außerdem brauche der Mann im Fall der "Scheidung wegen Schande" die Form der üblichen Scheidung nicht einzuhalten. römisch 40 arbeite auch jetzt noch an ihrer bisherigen Arbeitsstelle und sie lege eine Bestätigung darüber vor, dass auch sie dort gearbeitet habe. römisch 40 leite die Abteilung "XXXX". römisch 40 sei der Abteilungsleiter der "Allgemeinen Abteilung".
Zur rechtlichen Beurteilung brachte sie vor, dass eine Verfolgung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit vorliege. Es sei in solchen Fällen aussichtslos, sich an die innerstaatlichen Sicherheitskräfte zu wenden. Als tschetschenische Frau könne sie nirgends in der Russischen Föderation ohne Hilfe von Verwandten oder Bekannten leben. Sie würde überall gefunden werden. Sie sei auch hier in Österreich selbstmordgefährdet. Es passiere häufig, dass Frauen in Tschetschenien Selbstmord begehen, weil sie der sozialen Ächtung und Bedrohung nach einer Vergewaltigung nicht Stand halten können. Auch hätte sie nach einer Rückkehr Angst vor dem Vergewaltiger und den eigenen Familienangehörigen. Beigelegt wurden die Anfragebantwortung a 7122-2 (7123) vom 02.03.2010 und eine Stellungnahme von XXXX von Chechnya Advocacy Network vom XXXX zu VESTA.Zur rechtlichen Beurteilung brachte sie vor, dass eine Verfolgung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit vorliege. Es sei in solchen Fällen aussichtslos, sich an die innerstaatlichen Sicherheitskräfte zu wenden. Als tschetschenische Frau könne sie nirgends in der Russischen Föderation ohne Hilfe von Verwandten oder Bekannten leben. Sie würde überall gefunden werden. Sie sei auch hier in Österreich selbstmordgefährdet. Es passiere häufig, dass Frauen in Tschetschenien Selbstmord begehen, weil sie der sozialen Ächtung und Bedrohung nach einer Vergewaltigung nicht Stand halten können. Auch hätte sie nach einer Rückkehr Angst vor dem Vergewaltiger und den eigenen Familienangehörigen. Beigelegt wurden die Anfragebantwortung a 7122-2 (7123) vom 02.03.2010 und eine Stellungnahme von römisch 40 von Chechnya Advocacy Network vom römisch 40 zu VESTA.
II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie hat am 05.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Verwandten und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und lernt die deutsche Sprache. Sie verfügt in der Russischen Föderation in Moskau über eine Bekannte, bei welcher sie sich nach ihrer Flucht aus Tschetschenien aufgehalten hat und hat schon früher einige Jahre in Moskau gelebt und war immer berufstätig. Zwei Brüder und zwei Schwestern und andere Verwandte leben in Tschetschenien, eine Schwester lebt in der Ukraine.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Tschetschenien wird auf Punkt I. des Erkenntnisses verwiesen.Hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Tschetschenien wird auf Punkt römisch eins. des Erkenntnisses verwiesen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich auf die Angaben und Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, ebenso ihre Angaben bezüglich ihrer ethnischen Abstammung, sowie auf den vorgelegten Inlandsreisepass.
Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen über die Vergewaltigung nicht den Tatsachen entspricht. Nach den durchgeführten Ermittlungen konnte die von der Beschwerdeführerin als Vergewaltiger genannte Person, XXXX, an der von ihr genannten Verwaltungseinrichtung nicht eruiert werden. Er war nach dem Ergebnis der durchgeführten Recherchen weder im Jahr 2007 dort Abteilungsleiter, noch ist er sonst dort bekannt. Daran ändert auch ihre wiederholte gegenteilige Behauptung, noch die von ihr in der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über ihre dortige Beschäftigung, nichts, die aber wohl eine Beschäftigung bei der Verwaltung XXXX bestätigt. Demgegenüber konnte nämlich der ebenfalls als Vorgesetzter genannte XXXX tatsächlich eruiert werden, sodass ein Irrtum oder Versehen bei den Recherchen ausgeschlossen werden kann. Auch die in der, der Beschwerde beiliegenden Stellungnahme einer Vertreterin des Chechnya Advocacy Networks behauptete Orientierung oder Regierungsnähe von VESTA ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen, da die Recherchen im Hinblick auf den angegebenen Abteilungsleiter durchaus zutreffend waren und damit die Angaben der Beschwerdeführerin - wenn auch nur zum Teil - bestätigt werden konnten. Insofern ist nicht glaubhaft, dass der genannte Vergewaltiger existiert und damit auch nicht glaubhaft, dass es zu den vorgebrachten Vergewaltigungen durch ihn gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich vorbrachte, sie habe ihrer Familie Schande bereitet und sie würde sich schämen, am 26.05.2010 angab, in Wirklichkeit sei dies anders, es könne passieren, dass der Frau noch jahrelang Vorwürfe gemacht werden, und schließlich in der Beschwerde vorbringt, sie würde wegen der Schande von ihren Brüdern bedroht und ermordet werden. Damit hat sie ihr Vorbringen ständig gesteigert - dies indiziert ebenfalls Unglaubwürdigkeit.Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen über die Vergewaltigung nicht den Tatsachen entspricht. Nach den durchgeführten Ermittlungen konnte die von der Beschwerdeführerin als Vergewaltiger genannte Person, römisch 40 , an der von ihr genannten Verwaltungseinrichtung nicht eruiert werden. Er war nach dem Ergebnis der durchgeführten Recherchen weder im Jahr 2007 dort Abteilungsleiter, noch ist er sonst dort bekannt. Daran ändert auch ihre wiederholte gegenteilige Behauptung, noch die von ihr in der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über ihre dortige Beschäftigung, nichts, die aber wohl eine Beschäftigung bei der Verwaltung römisch 40 bestätigt. Demgegenüber konnte nämlich der ebenfalls als Vorgesetzter genannte römisch 40 tatsächlich eruiert werden, sodass ein Irrtum oder Versehen bei den Recherchen ausgeschlossen werden kann. Auch die in der, der Beschwerde beiliegenden Stellungnahme einer Vertreterin des Chechnya Advocacy Networks behauptete Orientierung oder Regierungsnähe von VESTA ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen, da die Recherchen im Hinblick auf den angegebenen Abteilungsleiter durchaus zutreffend waren und damit die Angaben der Beschwerdeführerin - wenn auch nur zum Teil - bestätigt werden konnten. Insofern ist nicht glaubhaft, dass der genannte Vergewaltiger existiert und damit auch nicht glaubhaft, dass es zu den vorgebrachten Vergewaltigungen durch ihn gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich vorbrachte, sie habe ihrer Familie Schande bereitet und sie würde sich schämen, am 26.05.2010 angab, in Wirklichkeit sei dies anders, es könne passieren, dass der Frau noch jahrelang Vorwürfe gemacht werden, und schließlich in der Beschwerde vorbringt, sie würde wegen der Schande von ihren Brüdern bedroht und ermordet werden. Damit hat sie ihr Vorbringen ständig gesteigert - dies indiziert ebenfalls Unglaubwürdigkeit.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, während des Krieges längere Zeit in Moskau gelebt und dort gearbeitet zu haben. Sie brachte auch vor, nach ihrer Ausreise aus Tschetschenien dort bei ihrer Bekannten XXXX gewohnt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei Zutreffen ihres Vorbringens - wieder in Moskau leben könnte, so wie sie dies bereits früher getan hatte und ihr ihre Bekannte dabei auch behilflich sein kann. Sie war nach ihren Angaben immer berufstätig und hat schon bisher immer ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Sie hat nach der Schulausbildung auch noch die Universität besucht und verfügt über eine entsprechende Ausbildung. Bestätigungen über eine Erkrankung wurden bisher nicht beigebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor arbeitsfähig ist und nicht in Behandlung steht. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war sie durchaus geschäftstüchtig und hat auch durch den Ein- und Verkauf von Schuhen damals in Moskau Geld verdient, was sie durchaus auch wieder tun könnte. Ferner ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Moskau sich bei allfälligen Übergriffen durch Dritte erfolgreich an die staatlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte, da keine Hinweise darauf existieren, dass in Moskau Übergriffe auf Frauen, sofern sie angezeigt werden, nicht entsprechend geahndet würden. Es ist dort weder eine gesellschaftliche Ächtung, noch eine weitere Gefährdung durch den angeblichen Vergewaltiger wahrscheinlich. Insofern erübrigt sich auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht, während des Krieges längere Zeit in Moskau gelebt und dort gearbeitet zu haben. Sie brachte auch vor, nach ihrer Ausreise aus Tschetschenien dort bei ihrer Bekannten römisch 40 gewohnt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - selbst bei Zutreffen ihres Vorbringens - wieder in Moskau leben könnte, so wie sie dies bereits früher getan hatte und ihr ihre Bekannte dabei auch behilflich sein kann. Sie war nach ihren Angaben immer berufstätig und hat schon bisher immer ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Sie hat nach der Schulausbildung auch noch die Universität besucht und verfügt über eine entsprechende Ausbildung. Bestätigungen über eine Erkrankung wurden bisher nicht beigebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor arbeitsfähig ist und nicht in Behandlung steht. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war sie durchaus geschäftstüchtig und hat auch durch den Ein- und Verkauf von Schuhen damals in Moskau Geld verdient, was sie durchaus auch wieder tun könnte. Ferner ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in Moskau sich bei allfälligen Übergriffen durch Dritte erfolgreich an die staatlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte, da keine Hinweise darauf existieren, dass in Moskau Übergriffe auf Frauen, sofern sie angezeigt werden, nicht entsprechend geahndet würden. Es ist dort weder eine gesellschaftliche Ächtung, noch eine weitere Gefährdung durch den angeblichen Vergewaltiger wahrscheinlich. Insofern erübrigt sich auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, wonach keine glaubhafte Darlegung einer ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte und eine Unterstützung durch ihre Bekannte in Moskau entsprechend den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wieder in Anspruch genommen werden kann und die Möglichkeit, wieder als Ein- und Verkäuferin von Schuhen tätig zu sein oder einer anderen Erwerbstätigkeit (z.B. Hilfsarbeiten, Gelegenheitsarbeiten) nachzugehen. Es liegen keine Atteste darüber vor, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich beeinträchtigt ist.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß § 11 Abs.2 AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Selbst bei Zutreffen des Vorbringens über die Vergewaltigung wäre - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Übergriffen durch eine Übersiedlung zu ihrer Bekannten nach Moskau entgehen könnte bzw. dass sie sich dort auch an die staatlichen Behörden wenden könnte, von deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit grundsätzlich auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben um eine Erwachsene handelt, die auch bisher durchaus in der Lage war, durch Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben um eine Erwachsene handelt, die auch bisher durchaus in der Lage war, durch Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.135/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.135 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß Abs. 6 leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Absatz 6, leg. cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat in Österreich keine Verwandten oder einen Lebensgefährten. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lernt die deutsche Sprache. Ihre beiden Brüder und zwei Schwestern leben noch im Herkunftsstaat, eine Schwester lebt in der Ukraine. Die Ausweisung stellt somit im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner diesbezüglichen Abwägung gemäß
Art. 8 Abs. 2 EMRK.Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit rund zehn Monaten im Bundesgebiet aufhält, ihr dieser Aufenthalt jedoch lediglich durch ihren - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich war und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, es somit in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Beschwerdeführerin gab in ihren Einvernahmen zwar an, dass sie in Österreich Deutsch gelernt habe - allein daraus kann jedoch noch keine hinreichende Integration abgeleitet werden. So ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Freundschaftliche Bindungen zum Herkunftsstaat (Bekannte in Moskau) sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).Die Beschwerdeführerin gab in ihren Einvernahmen zwar an, dass sie in Österreich Deutsch gelernt habe - allein daraus kann jedoch noch keine hinreichende Integration abgeleitet werden. So ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Freundschaftliche Bindungen zum Herkunftsstaat (Bekannte in Moskau) sowie Sprachkenntnisse sind hingegen nach wie vor vorhanden. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen, sodass insgesamt nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, zumal selbst das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m.w.N.).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24. 7. 2002, 2002/18/0112).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und rechtfertigen somit den Eingriff in ihr Privatleben.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des
Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
10.11.2010