Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 315310-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2007, Zl. 06 04.209-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2007, Zl. 06 04.209-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.4.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.4.2006 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer fremdenpolizeilichen Befragung durch ein Organ der BH XXXX unterzogen. Vom Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 11.5.2006 und am 21.7.2006 einer Einvernahme unterzogen.Der Beschwerdeführer wurde am 18.4.2006 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer fremdenpolizeilichen Befragung durch ein Organ der BH römisch 40 unterzogen. Vom Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 11.5.2006 und am 21.7.2006 einer Einvernahme unterzogen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihn einerseits festgenommen hätte, um den Aufenthaltsort seines Vaters, dem man Konvertierung zum Christentum vorgeworfen hätte, zu erfahren und er andererseits befürchte von den Brüdern seiner damaligen Freundin, die von ihm schwanger gewesen sei, getötet zu werden, da er über deren Familie Schande gebracht hätte. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer an Hepatitis B leiden.
In der fremdenpolizeilichen Einvernahme vor der BH XXXX führte der Beschwerdeführer konträr zu seinen Angaben im Asylverfahren aus, dass er die letzen vier Jahre in Europa verbracht hätte und nunmehr zurück nach Afghanistan wolle.In der fremdenpolizeilichen Einvernahme vor der BH römisch 40 führte der Beschwerdeführer konträr zu seinen Angaben im Asylverfahren aus, dass er die letzen vier Jahre in Europa verbracht hätte und nunmehr zurück nach Afghanistan wolle.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.9.2007, erlassen am 10.10.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, jedoch für den Fall seiner Rückkehr seine Erkrankung ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.9.2007, erlassen am 10.10.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, jedoch für den Fall seiner Rückkehr seine Erkrankung ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Mit am 22.10.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Widersprüche im Vorbringen durch den Rat der Schlepper, falsche Angaben zu machen, erklären würden. Die vorgetragenen Fluchtgründe seien jedoch wahr und auch asylrelevant; auf Grund der Lage in Afghanistan wären die staatlichen Organe nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen.
Seit 11.11.2002 ist ein Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers anhängig; nach einer gänzlich abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes befindet sich dieses Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Gz.: B9 266.419). Seit 10.1.2008 ist ein Asylverfahren eines Bruders des Beschwerdeführers anhängig; nach einer gänzlich abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes befindet sich dieses Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Gz.: C2 400.675). Sowohl Vater als auch Bruder des Beschwerdeführers haben ihre Fluchtgründen im Wesentlichen wie der Beschwerdeführer vorgetragen;
der Vater war zum Zeitpunkt, als die Freundin des Beschwerdeführers schwanger wurde, bereits in Österreich. Die damalige Freundin des Beschwerdeführers sei nach seinen Angaben nunmehr seine Ehefrau;
dieser und dem gemeinsamen Kind ist von der österreichischen Botschaft in XXXX ein Einreisevisum erteilt worden; in Österreich haben weder die Ehefrau noch das Kind des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.dieser und dem gemeinsamen Kind ist von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ein Einreisevisum erteilt worden; in Österreich haben weder die Ehefrau noch das Kind des Beschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 7.10.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ein im Verfahren des Vaters erstattetes Gutachten zu seinen Fluchtgründen vorgehalten, nach dem sich die Familie des Beschwerdeführers seit dem afghanisch-russischen Krieg in Pakistan aufhalten würde und der Vater nicht als (angeblicher) Konvertit verfolgt werden würde; der Beschwerdeführer widersprach dem Gutachten des Sachverständigen.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;
International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;
Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;
Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;
Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Eine Fax-Kopie einer auf den Beschwerdeführer lautenden afghanischen Geburtsurkunde;
die Einvernahme aus dem Verwaltungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers;
die Verhandlungsschriften aus dem asylgerichtlichen Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers;
die Einvernahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers vor der österreichischen Botschaft und die Einvernahme des Beschwerdeführers im Botschaftsverfahren hinsichtlich des Auslandsantrags der Ehefrau des Beschwerdeführers;
der in diesem Verfahren erstellte Vaterschaftstest des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Sohnes;
eine Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau;
verschiedene medizinische Unterlagen und
die von österreichischen Polizeiorganen nach einer Einreise aus Pakistan angefertigte Kopie eines auf den Beschwerdeführer lautenden afghanischen Reisepasses.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.4.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.10.2007 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 18.10.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Zur beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest, diese ist nunmehr und war auch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.4.2006 volljährig.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden.
Der Beschwerdeführer ist am 22.1.2009 aus Pakistan kommend (abermals) nach Österreich eingereist und hat dabei einen in weiterer Folge von Polizeiorganen kopierten afghanischen Reisepass vorgelegt. Daher steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Zu den Altersangaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof selbst bestätigt hat, vor dem Bundesasylamt ("in XXXX") ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben.
Laut seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof und laut dem erwähnten Reisepass ist der Beschwerdeführer am XXXX geboren, er war daher mit Ablauf des XXXX volljährig.Laut seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof und laut dem erwähnten Reisepass ist der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren, er war daher mit Ablauf des römisch 40 volljährig.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem oben erwähnten Reisepass, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht straffällig geworden ist, aus einer am 6.10.2010 durchgeführten Strafregisteranfrage.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat einerseits befürchte, festgenommen zu werden, um den Aufenthaltsort ihres Vaters, dem man Konvertierung zum Christentum vorgeworfen hätte, zu erfahren und andererseits befürchte sie von den Brüdern ihrer nunmehrigen Ehefrau, die von ihr schwanger gewesen sei und einen Sohn geboren hat, getötet zu werden, da der Beschwerdeführer über die Familie des Mädchens Schande gebracht hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit:
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser nachweislich mehrmals vor den österreichischen Behörden die Unwahrheit gesagt hat. So hat er vor dem Bundesasylamt angeführt, dass er im Jahr XXXX geboren wäre, offenbar um (im Asylverfahren) als Minderjähriger behandelt zu werden.Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser nachweislich mehrmals vor den österreichischen Behörden die Unwahrheit gesagt hat. So hat er vor dem Bundesasylamt angeführt, dass er im Jahr römisch 40 geboren wäre, offenbar um (im Asylverfahren) als Minderjähriger behandelt zu werden.
Des weiteren hat er vor der BH XXXX im fremdenpolizeilichen Verfahren angegeben, bereits seit vier Jahren in Europa zu sein und nach Afghanistan zurück zu wollen, obwohl er am selben Tag vor Polizeiorganen während der Erstbefragung die oben angeführten Fluchtgründe vorbrachte und angab, nach einer viermonatigen Reise im April 2006 in Österreich angekommen zu sein. Auch nach Vorhalt, dass er in Griechenland im Jahr 2004 erkennungsdienstlich behandelt wurde, widersprach der Beschwerdeführer mit dem Argument, nie in Griechenland gewesen zu sein; vor der BH XXXX am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer aber in weiterer Folge an, durchaus in Griechenland gewesen zu sein; und zwar als er nach einem Jahr in London, wo er sich mit einem gefälschten pakistanischen Pass aufgehalten hätte, wieder nach Afghanistan hätte reisen wollen. Vor dem Asylgerichtshof wiederum gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan "während der Maisernte" verlassen zu haben; die Maisernte findet nach dem länderkundlichen Sachverständigen in Afghanistan ab Mitte September und jedenfalls nicht im Dezember oder Jänner statt, sodass diese Angaben nicht mit den Angaben vor dem Bundesasylamt, vier Monate vor der Einvernahme im April 2006 (also im Dezember 2005 oder Jänner 2006) ausgereist zu sein, in Einklang zu bringen sind. Dieser Widerspruch ist insoweit schwerwiegend, als dem Asylgerichtshof zwar klar ist, dass genaue Daten in Afghanistan keine entscheidende Rolle spielen und daher ein Fehler bei der Angabe von Monaten oder Jahren durchaus nachvollziehbar wäre, die Jahreszeiten das Leben insbesondere auch der Landbevölkerung jedoch entscheidend prägen. Daher und da die Ausreise aus Afghanistan bzw. der Antritt der Flucht für den Beschwerdeführer wohl ein einprägsamer Moment war, ist nicht nachvollziehbar, warum er bezüglich der Jahreszeit seiner Ausreise keine gleichbleibenden Angaben macht, wenn man nicht davon ausgeht, dass er diese - aus welchem Grund auch immer - absichtlich falsch angegeben hat.Des weiteren hat er vor der BH römisch 40 im fremdenpolizeilichen Verfahren angegeben, bereits seit vier Jahren in Europa zu sein und nach Afghanistan zurück zu wollen, obwohl er am selben Tag vor Polizeiorganen während der Erstbefragung die oben angeführten Fluchtgründe vorbrachte und angab, nach einer viermonatigen Reise im April 2006 in Österreich angekommen zu sein. Auch nach Vorhalt, dass er in Griechenland im Jahr 2004 erkennungsdienstlich behandelt wurde, widersprach der Beschwerdeführer mit dem Argument, nie in Griechenland gewesen zu sein; vor der BH römisch 40 am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer aber in weiterer Folge an, durchaus in Griechenland gewesen zu sein; und zwar als er nach einem Jahr in London, wo er sich mit einem gefälschten pakistanischen Pass aufgehalten hätte, wieder nach Afghanistan hätte reisen wollen. Vor dem Asylgerichtshof wiederum gab der Beschwerdeführer an, Afghanistan "während der Maisernte" verlassen zu haben; die Maisernte findet nach dem länderkundlichen Sachverständigen in Afghanistan ab Mitte September und jedenfalls nicht im Dezember oder Jänner statt, sodass diese Angaben nicht mit den Angaben vor dem Bundesasylamt, vier Monate vor der Einvernahme im April 2006 (also im Dezember 2005 oder Jänner 2006) ausgereist zu sein, in Einklang zu bringen sind. Dieser Widerspruch ist insoweit schwerwiegend, als dem Asylgerichtshof zwar klar ist, dass genaue Daten in Afghanistan keine entscheidende Rolle spielen und daher ein Fehler bei der Angabe von Monaten oder Jahren durchaus nachvollziehbar wäre, die Jahreszeiten das Leben insbesondere auch der Landbevölkerung jedoch entscheidend prägen. Daher und da die Ausreise aus Afghanistan bzw. der Antritt der Flucht für den Beschwerdeführer wohl ein einprägsamer Moment war, ist nicht nachvollziehbar, warum er bezüglich der Jahreszeit seiner Ausreise keine gleichbleibenden Angaben macht, wenn man nicht davon ausgeht, dass er diese - aus welchem Grund auch immer - absichtlich falsch angegeben hat.
Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg immer wieder anders angegeben hat. So hat er vor dem Bundesasylamt am 18.4.2006 angegeben, über Pakistan, den Iran und die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Österreich gekommen zu sein. Am gleichen Tag hat der Beschwerdeführer vor der BH XXXX angegeben, dass er sich bereits ein Jahr in London aufgehalten hätte und von griechischen Beamten am Rückweg nach Afghanistan aufgegriffen worden wäre, er wäre in weiterer Folge zuerst nach Belgien und dann nach Österreich gekommen, um sich an der jeweiligen afghanischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. Am 21.7.2006 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein, vor dem Asylgerichtshof am 7.10.2010 gab er an, dass er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gekommen wäre.Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg immer wieder anders angegeben hat. So hat er vor dem Bundesasylamt am 18.4.2006 angegeben, über Pakistan, den Iran und die Türkei und weitere unbekannte Länder nach Österreich gekommen zu sein. Am gleichen Tag hat der Beschwerdeführer vor der BH römisch 40 angegeben, dass er sich bereits ein Jahr in London aufgehalten hätte und von griechischen Beamten am Rückweg nach Afghanistan aufgegriffen worden wäre, er wäre in weiterer Folge zuerst nach Belgien und dann nach Österreich gekommen, um sich an der jeweiligen afghanischen Botschaft einen Reisepass ausstellen zu lassen. Am 21.7.2006 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein, vor dem Asylgerichtshof am 7.10.2010 gab er an, dass er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gekommen wäre.
Auch wenn der Beschwerdeführer eingeräumt hat, vor der BH XXXX die Unwahrheit gesagt zu haben, hat er vor dem Asylgerichtshof am Beginn der Verhandlung angegeben, vor Polizei und Bundesasylamt die Wahrheit gesagt zu haben; da dies - auch außerhalb des eigentlichen Fluchtvortrages - mehrmals nicht der Fall war, leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Schon alleine aus diesem Grund wäre es dem Beschwerdeführer mangels vorgelegter oder von Amts wegen beigebrachter Beweise, die sein Vorbringen stützen, nicht gelungen, seine Fluchtgeschichten glaubhaft zu machen.Auch wenn der Beschwerdeführer eingeräumt hat, vor der BH römisch 40 die Unwahrheit gesagt zu haben, hat er vor dem Asylgerichtshof am Beginn der Verhandlung angegeben, vor Polizei und Bundesasylamt die Wahrheit gesagt zu haben; da dies - auch außerhalb des eigentlichen Fluchtvortrages - mehrmals nicht der Fall war, leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich. Schon alleine aus diesem Grund wäre es dem Beschwerdeführer mangels vorgelegter oder von Amts wegen beigebrachter Beweise, die sein Vorbringen stützen, nicht gelungen, seine Fluchtgeschichten glaubhaft zu machen.
Zur Verfolgung wegen der Zeugung eines unehelichen Kindes:
Zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvortrages ist auszuführen, dass der auch im Verfahren des Vaters bestellte Sachverständige in einem dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Gutachten ausgeführt hat, dass im (angeblichen) Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine entsprechende Schwangerschaft nicht bekannt sei. Zwar hat der Beschwerdeführer einerseits der Bestellung des Gutachters und andererseits dem Gutachten selbst widersprochen. Jedoch ist zur Bestellung des Gutachters auszuführen, dass weder der Gutachter eine Befangenheit vorbrachte noch der Beschwerdeführer im Rahmen einer angeleiteten Befragung seines Verhältnisses zum Gutachter eine solche auch nur andeuten könnte. Zur sachlichen Qualifikation des Gutachters ist auszuführen, dass dieser bereits des Öfteren in Verfahren vor dem Asylgerichtshof unter Beweis gestellt hat, dass er in der Lage ist, hinreichend detaillierte Vorbringen zu überprüfen, auch wenn eine solche Überprüfung nicht immer zur Bestätigung des Vorgebrachten führt bzw. führen kann. Es ist dem Asylgerichtshof des Weiteren nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Ressentiments gegen die Ethnie des Beschwerdeführers hätte, da er auch schon Fluchtgeschichten anderer Paschtunen bestätigt hat. Schließlich ist die Forschungsmethode des Sachverständigen hinreichend sicher, da dieser seinen Kontaktpersonen nicht alle Daten (etwa von Familienangehörigen) nennt, sondern diese als Kontrollangaben von den Kontaktpersonen erheben lässt. Darüber hinaus ist ein länderkundliches Gutachten in den Augen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes kein unwiderlegbarer oder nur mit einem anderen Gutachten widerlegbarer Beweis, sondern lediglich ein Indiz. Die Verfolgung hinsichtlich der vorehelichen Schwangerschaft der damaligen Freundin des Beschwerdeführers rührt jedoch gerade davon her, dass diese Schwangerschaft publik und somit zur Schande für die Familie des Mädchens wurde. Unter Bedachtnahme auf die Umstände in Afghanistan wäre die Schwangerschaft im Dorf des Beschwerdeführers - so sie sich wirklich dort ereignet hätte - jedenfalls jedem bekannt; ein solcher Skandal würde sich im ganzen Dorf herumsprechen und erst dadurch zur Notwendigkeit der Rache am Beschwerdeführer führen, insbesondere, da das Mädchen bzw. dessen Familie mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Familie verwandt ist. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten auch nicht substantiiert entgegengetreten; bis auf die Bemerkung, dass alles (im Gutachten) gelogen sei, führte er lediglich (zum nicht entscheidungsrelevanten angegebenen Bombardement des Hauses der Familie im russisch-afghanischen Krieg) aus, dass das Haus der Familie tatsächlich bombardiert worden wäre. Weiters steht für den Asylgerichtshof nicht fest, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr XXXX geheiratet hat; zwar wurde die Hochzeit XXXX registriert, im Dokument findet sich aber das Datum der Hochzeit nicht. In Afghanistan ist es durchaus üblich, vor einem Mullah zu heiraten ohne eine entsprechende Bestätigung bzw. eine solche Bestätigung erst später - wenn diese benötigt wird - ausgestellt zu bekommen. Darüber hinaus waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage, den Termin der Hochzeit anzugeben. Vor der österreichischen Botschaft gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie mit dem Beschwerdeführer gar nicht verheiratet wäre während der Beschwerdeführer angab, sich nicht an den Termin der Hochzeit - an der er persönlich nicht teilgenommen, sondern sich vertreten lassen hätte - nicht erinnern zu können. Insgesamt geht der Asylgerichtshof zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angegebene Ehefrau (nach afghanischem Recht) geheiratet hat, jedoch ist das Datum der Hochzeit nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist durchaus möglich (und genau so wahrscheinlich wie die Angaben des Beschwerdeführers), dass die Hochzeit bereits vor Jahren - etwa auch vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes - erfolgt wäre. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon alleine um zur Deeskalation des Konflikts in seiner Familie - seine Ehefrau ist die Tochter der Schwester seiner Mutter - seine Freundin geheiratet hätte, nachdem diese ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt hat; schon alleine dieser Umstand hätte die Schande, die durch die uneheliche Schwangerschaft entstanden wäre, aber erheblich gemildert und nach dem Amtswissen des Asylgerichtshof - da es sich bei der beleidigten und der beleidigenden Familie um Verwandte handelt und keine weiteren Konflikte berichtet wurden - wahrscheinlich zu einer Versöhnung der Familien geführt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar der Vater des Kindes ist, dieses aber nicht unehelich zur Welt gekommen ist oder sich der Beschwerdeführer und seine - je nach damaligen Familienstand - Ehefrau oder Freundin in Pakistan befunden haben und daher die allenfalls uneheliche Geburt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht bekannt ist.Zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvortrages ist auszuführen, dass der auch im Verfahren des Vaters bestellte Sachverständige in einem dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Gutachten ausgeführt hat, dass im (angeblichen) Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine entsprechende Schwangerschaft nicht bekannt sei. Zwar hat der Beschwerdeführer einerseits der Bestellung des Gutachters und andererseits dem Gutachten selbst widersprochen. Jedoch ist zur Bestellung des Gutachters auszuführen, dass weder der Gutachter eine Befangenheit vorbrachte noch der Beschwerdeführer im Rahmen einer angeleiteten Befragung seines Verhältnisses zum Gutachter eine solche auch nur andeuten könnte. Zur sachlichen Qualifikation des Gutachters ist auszuführen, dass dieser bereits des Öfteren in Verfahren vor dem Asylgerichtshof unter Beweis gestellt hat, dass er in der Lage ist, hinreichend detaillierte Vorbringen zu überprüfen, auch wenn eine solche Überprüfung nicht immer zur Bestätigung des Vorgebrachten führt bzw. führen kann. Es ist dem Asylgerichtshof des Weiteren nicht ersichtlich, dass der Sachverständige Ressentiments gegen die Ethnie des Beschwerdeführers hätte, da er auch schon Fluchtgeschichten anderer Paschtunen bestätigt hat. Schließlich ist die Forschungsmethode des Sachverständigen hinreichend sicher, da dieser seinen Kontaktpersonen nicht alle Daten (etwa von Familienangehörigen) nennt, sondern diese als Kontrollangaben von den Kontaktpersonen erheben lässt. Darüber hinaus ist ein länderkundliches Gutachten in den Augen des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes kein unwiderlegbarer oder nur mit einem anderen Gutachten widerlegbarer Beweis, sondern lediglich ein Indiz. Die Verfolgung hinsichtlich der vorehelichen Schwangerschaft der damaligen Freundin des Beschwerdeführers rührt jedoch gerade davon her, dass diese Schwangerschaft publik und somit zur Schande für die Familie des Mädchens wurde. Unter Bedachtnahme auf die Umstände in Afghanistan wäre die Schwangerschaft im Dorf des Beschwerdeführers - so sie sich wirklich dort ereignet hätte - jedenfalls jedem bekannt; ein solcher Skandal würde sich im ganzen Dorf herumsprechen und erst dadurch zur Notwendigkeit der Rache am Beschwerdeführer führen, insbesondere, da das Mädchen bzw. dessen Familie mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Familie verwandt ist. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten auch nicht substantiiert entgegengetreten; bis auf die Bemerkung, dass alles (im Gutachten) gelogen sei, führte er lediglich (zum nicht entscheidungsrelevanten angegebenen Bombardement des Hauses der Familie im russisch-afghanischen Krieg) aus, dass das Haus der Familie tatsächlich bombardiert worden wäre. Weiters steht für den Asylgerichtshof nicht fest, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr römisch 40 geheiratet hat; zwar wurde die Hochzeit römisch 40 registriert, im Dokument findet sich aber das Datum der Hochzeit nicht. In Afghanistan ist es durchaus üblich, vor einem Mullah zu heiraten ohne eine entsprechende Bestätigung bzw. eine solche Bestätigung erst später - wenn diese benötigt wird - ausgestellt zu bekommen. Darüber hinaus waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage, den Termin der Hochzeit anzugeben. Vor der österreichischen Botschaft gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie mit dem Beschwerdeführer gar nicht verheiratet wäre während der Beschwerdeführer angab, sich nicht an den Termin der Hochzeit - an der er persönlich nicht teilgenommen, sondern sich vertreten lassen hätte - nicht erinnern zu können. Insgesamt geht der Asylgerichtshof zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer seine angegebene Ehefrau (nach afghanischem Recht) geheiratet hat, jedoch ist das Datum der Hochzeit nicht glaubhaft gemacht worden. Es ist durchaus möglich (und genau so wahrscheinlich wie die Angaben des Beschwerdeführers), dass die Hochzeit bereits vor Jahren - etwa auch vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes - erfolgt wäre. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon alleine um zur Deeskalation des Konflikts in seiner Familie - seine Ehefrau ist die Tochter der Schwester seiner Mutter - seine Freundin geheiratet hätte, nachdem diese ihm von ihrer Schwangerschaft erzählt hat; schon alleine dieser Umstand hätte die Schande, die durch die uneheliche Schwangerschaft entstanden wäre, aber erheblich gemildert und nach dem Amtswissen des Asylgerichtshof - da es sich bei der beleidigten und der beleidigenden Familie um Verwandte handelt und keine weiteren Konflikte berichtet wurden - wahrscheinlich zu einer Versöhnung der Familien geführt. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar der Vater des Kindes ist, dieses aber nicht unehelich zur Welt gekommen ist oder sich der Beschwerdeführer und seine - je nach damaligen Familienstand - Ehefrau oder Freundin in Pakistan befunden haben und daher die allenfalls uneheliche Geburt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht bekannt ist.
Bei der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sind die Widersprüche in den Angaben seines jüngeren Bruders (etwa zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers und seines Bruders als die Freundin oder Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger wurde) unberücksichtigt geblieben, da diese dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wurden.
Zur Verfolgung durch die Verfolger seines Vaters:
Einleitend ist festzustellen, dass alleine eine Anhaltung für ein oder zwei Tage, bei der es lediglich zu einer Befragung zum Aufenthaltsort des Vaters kommt, nicht asylrelevante Schwere erreicht; eine Misshandlung während der Befragung hat der Beschwerdeführer nicht einmal angedeutet.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Verfolgung vor dem Bundesasylamt nur bei der Erstbefragung angedeutet, bei den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erwähnte der (während dieser Einvernahmen immer in Begleitung eines Vertreters erschienen) Beschwerdeführer diese Verfolgung in keinem Wort, obwohl er etwa am 21.7.2006 nach seinen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr gefragt wurde. Erst vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer diese Verfolgungsangst abermals vor und erwähnte erstmals, dass er von den seinen Vater verfolgenden Kommandanten auch festgenommen worden sei. Diese Steigerung im Vorbringen macht die Angaben des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf seine mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit aber unglaubwürdig. Daher konnte dieser Teil des Vorbringens auch nicht als glaubhaft gemacht festgestellt werden; dabei blieb mangels entsprechendem Vorhalt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte ein- oder zweimal von den Kommandanten festgenommen worden zu sein, während sein (später vernommener) Bruder angab, dass der Beschwerdeführer fünf oder sechsmal festgenommen worden sei.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten - in Afghanistan größten und mächtigsten - Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft, der 80 % der Afghanen angehören, einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war diesbezüglich keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers ist aus asylrechtlicher Sicht kein relevanter Angehöriger, weil der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist kein Angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers befinden sich nicht in Österreich und haben lediglich einen Antrag nach § 35 AsylG 2005, aber keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers ist aus asylrechtlicher Sicht kein relevanter Angehöriger, weil der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig war. Der Bruder des Beschwerdeführers ist kein Angehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers befinden sich nicht in Österreich und haben lediglich einen Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005, aber keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Befragung, Ehe, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
10.11.2010