TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/11 B1 242881-3/2010

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Veröffentlicht am 11.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 242.881-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX früher XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 09 02.358-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 früher römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, Zl. 09 02.358-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX früher XXXX vom 17.09.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 und Z 6 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 früher römisch 40 vom 17.09.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1.1 Der Beschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 04.09.1998 einen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 25.05.1999, Zl. 98 07.411-BAW, gewährte das Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1.1 Der Beschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 04.09.1998 einen ersten Asylantrag. Mit Bescheid vom 25.05.1999, Zl. 98 07.411-BAW, gewährte das Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. 98 07.411-BAW/A, erkannte das Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer das mit dem zuvor genannten Bescheid vom 25.05.1999 gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass ihm gemäß § 14 Abs. 2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, Zl. 242.881/0-IV/44/03, abgewiesen. In weiterer Folge lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2006, Zl. 2004/01/0134-9, die Behandlung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004 ab.Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. 98 07.411-BAW/A, erkannte das Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer das mit dem zuvor genannten Bescheid vom 25.05.1999 gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 ab und stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004, Zl. 242.881/0-IV/44/03, abgewiesen. In weiterer Folge lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.04.2006, Zl. 2004/01/0134-9, die Behandlung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2004 ab.

Der Beschwerdeführer wurde - nachdem er bereits am 23.04.2003 vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und am XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden war - am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG unbefristet ausgesprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.01.2007, Zl. 2006/18/0449-4, als unbegründet ab. Im Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde - nachdem er bereits am 23.04.2003 vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden war - am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG unbefristet ausgesprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.01.2007, Zl. 2006/18/0449-4, als unbegründet ab. Im Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abgeschoben.

1.1.2 Am 24.02.2009 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag an, dass er vor 10 Jahren während des kriegerischen Konfliktes im Herkunftsstaat Waffen in seinem Haus gelagert und verkauft habe, um seine damalige Flucht nach Österreich zu ermöglichen. Seither werde er von Leuten, denen diese Waffen gehört hätten, gesucht und es sei während seines Aufenthaltes in Österreich sein Vater bedroht und verfolgt worden.

Der Beschwerdeführer legte einen österreichischen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vor, wonach er am XXXX in XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen hat.Der Beschwerdeführer legte einen österreichischen Führerschein sowie eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vor, wonach er am römisch 40 in römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen hat.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.05.2009 wiederholte der Beschwerdeführer diese Angaben. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2008 in den Kosovo zurückgekehrt und habe dort in einem Dorf bei Verwandten gelebt. Sein Vater habe ihn nicht bei sich aufgenommen und gesagt, dass er nicht bei ihm schlafen dürfe, denn es sei zwei Mal seinetwegen auf das Haus geschossen worden. Es sei im Jahr 2004 mit einer Waffe auf das Haus des Beschwerdeführers geschossen und im Jahr 2005 ein Stein auf ein Fenster des Hauses seines Vaters geworfen worden.

Er legte als Beweismittel eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters des UNMIK-Regionalhauptquartiers in XXXX vom XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer im Jänner 1998 Geldbeträge von Einwohnern seines Heimatdorfes, die für den Ankauf von Waffen in Albanien bestimmt gewesen seien, veruntreut habe, um seine damalige Reise nach Österreich zu finanzieren. Als weiteres Beweismittel wurde eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters eines "Rechtsamtes" in XXXX vom XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer 1998 vom damaligen serbischen Regime beauftragt gewesen sei, die Waffen seines Heimatdorfes zu sammeln und bei den serbischen Behörden abzugeben, er aber die gesammelten Waffen nicht abgegeben, sondern verkauft und das Geld für sich behalten habe.Er legte als Beweismittel eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters des UNMIK-Regionalhauptquartiers in römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer im Jänner 1998 Geldbeträge von Einwohnern seines Heimatdorfes, die für den Ankauf von Waffen in Albanien bestimmt gewesen seien, veruntreut habe, um seine damalige Reise nach Österreich zu finanzieren. Als weiteres Beweismittel wurde eine angebliche Erklärung eines Mitarbeiters eines "Rechtsamtes" in römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer 1998 vom damaligen serbischen Regime beauftragt gewesen sei, die Waffen seines Heimatdorfes zu sammeln und bei den serbischen Behörden abzugeben, er aber die gesammelten Waffen nicht abgegeben, sondern verkauft und das Geld für sich behalten habe.

1.1.3 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach" Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II). Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 mit der maßgeblichen Begründung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, dass ein den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründender ab- oder zurückweisender Bescheid aufgrund des Asylgesetzes 1997 in der selben Sache nicht vorgelegen sei.1.1.3 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach" Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 mit der maßgeblichen Begründung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, dass ein den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründender ab- oder zurückweisender Bescheid aufgrund des Asylgesetzes 1997 in der selben Sache nicht vorgelegen sei.

1.1.4 Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.11.2009 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Am 17.08.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin-Verordnung auf Ersuchen der französischen Behörden rückübernommen.1.1.4 Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 05.11.2009 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Am 17.08.2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin-Verordnung auf Ersuchen der französischen Behörden rückübernommen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. drei Monaten Österreich verlassen habe und illegal nach Frankreich gereist sei, wo er im Juli 2010 festgenommen und dann nach Österreich rücküberstellt worden sei. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer in XXXX und bei seinem Onkel in XXXX gelebt. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden in dessen Herkunftsort in der Gemeinde XXXX in einem eigenen Haus leben. Der Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist; seine Existenzgrundlage sei im Herkunftsstaat auch mit Unterstützung von Verwandten gesichert gewesen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe seit 2003 in Österreich. Drei Onkeln des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Vorhalt die gegen ihn in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen und gab an, dass er von 2005 bis 2008 in Strafhaft angehalten gewesen sei. Er stelle den Asylantrag aus denselben Gründen, die bereits vor zehn Jahren vorgelegen seien. In seinem Heimatdorf habe sich ein Waffenlager befunden, aus dem er Waffen entnommen und verkauft habe, um mit diesem Geld nach Österreich zu reisen. Nach dem Krieg sei im Jahr 2001 oder 2003 auf das Haus des Beschwerdeführers eine Bombe geworfen worden und man habe seinem Vater vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer die Waffen gestohlen hätte. Dieses Waffenlager habe sich im Haus des Beschwerdeführers befunden. Im Sommer 1998 seien die Waffen dort gelagert worden, da die serbischen Milizen sich dem Dorf genähert hätten. Das Lager habe drei Monate lang bestanden und danach sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Waffen den Serben abzuliefern; er habe die Waffen aber verkauft. Der Beschwerdeführer konnte auf Befragen - außer der Bezeichnung Kalaschnikov - keine näheren Angaben über Arten und Typen der Waffen machen und behauptete auch, nicht zu wissen, wie viele Waffen er verkauft habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer ein Interesse an einer Verfolgung haben solle und gab an, dass er auch nie persönlich bedroht worden sei. Er wisse über seine Gefährdung lediglich durch seinen Vater. Im Jahre 2001 seien seine Eltern telefonisch damit bedroht worden, dass seine Schwester entführt werde, bis er erscheine. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dieselben Fluchtgründe bereits im Verfahren über seinen ersten Asylantrag geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer legte einen am XXXX ausgestellten Identitätsausweis der Republik Kosovo vor, aus dem ersichtlich ist, dass er seinen Familiennamen geändert hat. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Namensänderung im Jahr XXXX im Kosovo vorgenommen habe.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.08.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. drei Monaten Österreich verlassen habe und illegal nach Frankreich gereist sei, wo er im Juli 2010 festgenommen und dann nach Österreich rücküberstellt worden sei. Nach seiner Abschiebung im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 und bei seinem Onkel in römisch 40 gelebt. Die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden in dessen Herkunftsort in der Gemeinde römisch 40 in einem eigenen Haus leben. Der Beschwerdeführer sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist; seine Existenzgrundlage sei im Herkunftsstaat auch mit Unterstützung von Verwandten gesichert gewesen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe seit 2003 in Österreich. Drei Onkeln des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Vorhalt die gegen ihn in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen und gab an, dass er von 2005 bis 2008 in Strafhaft angehalten gewesen sei. Er stelle den Asylantrag aus denselben Gründen, die bereits vor zehn Jahren vorgelegen seien. In seinem Heimatdorf habe sich ein Waffenlager befunden, aus dem er Waffen entnommen und verkauft habe, um mit diesem Geld nach Österreich zu reisen. Nach dem Krieg sei im Jahr 2001 oder 2003 auf das Haus des Beschwerdeführers eine Bombe geworfen worden und man habe seinem Vater vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer die Waffen gestohlen hätte. Dieses Waffenlager habe sich im Haus des Beschwerdeführers befunden. Im Sommer 1998 seien die Waffen dort gelagert worden, da die serbischen Milizen sich dem Dorf genähert hätten. Das Lager habe drei Monate lang bestanden und danach sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Waffen den Serben abzuliefern; er habe die Waffen aber verkauft. Der Beschwerdeführer konnte auf Befragen - außer der Bezeichnung Kalaschnikov - keine näheren Angaben über Arten und Typen der Waffen machen und behauptete auch, nicht zu wissen, wie viele Waffen er verkauft habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer ein Interesse an einer Verfolgung haben solle und gab an, dass er auch nie persönlich bedroht worden sei. Er wisse über seine Gefährdung lediglich durch seinen Vater. Im Jahre 2001 seien seine Eltern telefonisch damit bedroht worden, dass seine Schwester entführt werde, bis er erscheine. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dieselben Fluchtgründe bereits im Verfahren über seinen ersten Asylantrag geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer legte einen am römisch 40 ausgestellten Identitätsausweis der Republik Kosovo vor, aus dem ersichtlich ist, dass er seinen Familiennamen geändert hat. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er diese Namensänderung im Jahr römisch 40 im Kosovo vorgenommen habe.

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien; unabhängig davon weise die behauptete Bedrohung auch nicht den erforderlichen Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auf. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer vor der behaupteten Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände oder ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates sowie darauf, dass gegen den Beschwerdeführer "zwei aufrechte, durchsetzbare und rechtskräftige Aufenthaltsverbote" bestünden, gestützt.

1.3 Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, die vom Bundesasylamt festgestellten Widersprüche zwischen Aussagen des Beschwerdeführers lägen tatsächlich nicht vor. Die Behörde müsse die Situation, in der er sich befinde, mitberücksichtigen, insbesondere die "Flucht" nach Frankreich. Danach sei er vollkommen verstört nach Österreich zurückgekommen. Der Grund der "Flucht" sei gewesen, dass er gehört habe, dass Personen nach ihm suchten, die ihn töten möchten, was er von seinem Onkel gehört habe. Dieser habe ihm auch geholfen, dass er seinen Namen innerhalb kurzer Zeit habe ändern können. Der Onkel habe ihm geraten, sofort das Land zu verlassen. In der Folge sei er dann noch einige Tage bei jenem Mann, mit dem er seinerzeit gemeinsam die Waffen verkauft habe, geblieben. Diese Waffen habe er der UCK weggenommen und damit seine Flucht finanziert. Die Angabe der Behörde, wonach er 1998 verschwiegen hätte, dass er Waffen verkauft habe, sei nicht richtig. Er habe bereits damals angegeben, dass er Waffen verkauft habe. Nach seiner Abschiebung sei er nur für maximal einen Monat in seinem Heimatland aufhältig gewesen und sei sofort wieder, aufgrund der Angaben seines Onkels, dass der Weiterverbleib im Herkunftsstaat zu gefährlich sei, eingereist. Sein diesbezügliches Vorbringen könne er damit untermauern, dass eine Person, die gemeinsam mit ihnen Waffen verkauft habe, angeschossen worden sei. Da bei sämtlichen Einvernahmen ein Dolmetscher beigezogen worden sei, obwohl er der deutschen Sprache mächtig sei, habe er bisher derartige Details noch nicht genannt. Er habe Angst, dass bekannt werde, dass er in Österreich nunmehr unter seinem jetzigen Namen aufhältig sei. Den Dolmetscher, der bei der ersten Einvernahme beigezogen worden sei, kenne er; dieser stamme aus seinem Dorf. Bei der zweiten Einvernahme habe er darum ersucht, ohne Dolmetscher befragt zu werden, was ihm verwehrt worden sei. Aufgrund seines Traumas und der ständigen Angst, sei er nicht in der Lage zu beurteilen, wem er etwas anvertrauen dürfe. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass, wenn die Behörde noch weitere Informationen von ihm benötige, sie ihm entsprechende Fragen stellen werde. Er habe auch viel mehr erzählt als tatsächlich in den Protokollen aufscheine. Die Behörde habe ihm jedoch zu verstehen gegeben, dass dies ohnehin sinngemäß wiedergegeben worden sei und die anderen Angaben nicht von Bedeutung wären. Er ersuche, seine nunmehrigen Angaben im Herkunftsstaat einer Überprüfung zu unterziehen, seinen Onkel zu befragen und auch bezüglich der ebenfalls angeschossenen Person Nachforschungen anzustreben. In diesem Zusammenhang verweise er darauf, dass es Zeitungsartikel gebe und dieser Fall im Ort jedenfalls bekannt sei.

Es sei eine unrichtige Rechtsmeinung, dass eine Antragstellung gemäß § 21 NAG nicht möglich sei. Vielmehr sei es möglich, eine Antragstellung gemäß § 43 Abs. 2 NAG vorzunehmen, wenn die Ausweisung für unzulässig erklärt werde und entsprechende Deutschkenntnisse vorliegen. Sollte diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen, bestehe die Möglichkeit, gemäß § 46a FPG vorzugehen. Dies bedeute, dass der Aufenthalt von Fremden geduldet sei, solange deren Abschiebung nicht möglich sei bzw. § 8 Abs. 3a und Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei oder aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Es gebe zahlreiche Fälle von Personen, deren Ausweisung für unzulässig festgestellt werde. Die Behörde habe sich mit diesem Umstand überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb der erlassene Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Asylantrag eingebracht und die Möglichkeit erhalten, sein Asylverfahren abzuwarten. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe es überhaupt keinen Sinn, dass er nach Frankreich "geflüchtet" sei, mit Ausnahme jenes Grundes, dass er in Todesangst sei. Er habe gedacht, dass er in Österreich nicht mehr sicher sein könne, da diese Leute, die ihn bereits im Kosovo verfolgt hätten, offensichtlich auch hier seien. Dies sei auch der Grund, warum er im Zuge der Einvernahme unter dieser Angst stehend, nicht sämtliche Details wiedergegeben habe. Es sei zwar richtig, dass er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er in einem psychisch und physisch einwandfreien Zustand sei, um der Vernehmung Folge zu leisten und alles verstanden habe, dennoch befinde er sich nach wie vor in einem permanenten Angstzustand und leide daher an Konzentrationsstörungen. Die Angst mache ihn vergesslich. Er werde weiters in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da die Behörde erstmals im Bescheid das Ermittlungsergebnis präsentiere, die Angaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht den Tatsachen. Die Behörde hätte bereits im Zuge der Fragestellung diese Umstände nennen und ihn dazu befragen können. Der Bescheid leide zudem an einem Begründungsmangel gemäß § 58 AVG, da nicht begründet worden sei, wieso der Beschwerdeführer sein Vorbringen "nicht glaubhaft machen konnte". Seine Probleme seien auch nicht privater Natur, sondern durch die damaligen Kriegswirren begründet und somit politischer Natur. Hätte er gewusst, dass die Behörde nach wie vor Zweifel an seinen Darstellungen habe, hätte er selbstverständlich weitere Angaben getätigt. Im Zuge seiner Befragung habe er angegeben, dass auf das Haus seines Vaters sowohl Steine als auch Bomben geworfen worden seien.Es sei eine unrichtige Rechtsmeinung, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 21, NAG nicht möglich sei. Vielmehr sei es möglich, eine Antragstellung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG vorzunehmen, wenn die Ausweisung für unzulässig erklärt werde und entsprechende Deutschkenntnisse vorliegen. Sollte diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen, bestehe die Möglichkeit, gemäß Paragraph 46 a, FPG vorzugehen. Dies bedeute, dass der Aufenthalt von Fremden geduldet sei, solange deren Abschiebung nicht möglich sei bzw. Paragraph 8, Absatz 3 a und Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei oder aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Es gebe zahlreiche Fälle von Personen, deren Ausweisung für unzulässig festgestellt werde. Die Behörde habe sich mit diesem Umstand überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb der erlassene Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Asylantrag eingebracht und die Möglichkeit erhalten, sein Asylverfahren abzuwarten. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe es überhaupt keinen Sinn, dass er nach Frankreich "geflüchtet" sei, mit Ausnahme jenes Grundes, dass er in Todesangst sei. Er habe gedacht, dass er in Österreich nicht mehr sicher sein könne, da diese Leute, die ihn bereits im Kosovo verfolgt hätten, offensichtlich auch hier seien. Dies sei auch der Grund, warum er im Zuge der Einvernahme unter dieser Angst stehend, nicht sämtliche Details wiedergegeben habe. Es sei zwar richtig, dass er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er in einem psychisch und physisch einwandfreien Zustand sei, um der Vernehmung Folge zu leisten und alles verstanden habe, dennoch befinde er sich nach wie vor in einem permanenten Angstzustand und leide daher an Konzentrationsstörungen. Die Angst mache ihn vergesslich. Er werde weiters in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da die Behörde erstmals im Bescheid das Ermittlungsergebnis präsentiere, die Angaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht den Tatsachen. Die Behörde hätte bereits im Zuge der Fragestellung diese Umstände nennen und ihn dazu befragen können. Der Bescheid leide zudem an einem Begründungsmangel gemäß Paragraph 58, AVG, da nicht begründet worden sei, wieso der Beschwerdeführer sein Vorbringen "nicht glaubhaft machen konnte". Seine Probleme seien auch nicht privater Natur, sondern durch die damaligen Kriegswirren begründet und somit politischer Natur. Hätte er gewusst, dass die Behörde nach wie vor Zweifel an seinen Darstellungen habe, hätte er selbstverständlich weitere Angaben getätigt. Im Zuge seiner Befragung habe er angegeben, dass auf das Haus seines Vaters sowohl Steine als auch Bomben geworfen worden seien.

Er sei kein Wirtschaftsflüchtling, in seinem Herkunftsstaat werde er durch Verwandte versorgt und es stehe ihm ein Haus zur Verfügung. Der Asylantrag begründe sich (wohl gemeint: hinsichtlich des subsidiären Schutzes) lediglich darin, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Folter, schwerer Misshandlung oder mit dem Tod rechnen müsse.

Es bestehe zwar keine aufrechte Meldung doch liege "de-facto" ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Freundin vor. Mit dieser sei er seit mehr als zwei Jahren zusammen und sie sei österreichische Staatsbürgerin, weshalb ein erheblicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege. Zudem lebe sein Bruder in Österreich, der ihn auch finanziell unterstütze und zu dem er eine besonders enge Beziehung habe.

Zur Vorlage gebracht wurde eine Liste, die die Namen von weiteren in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers enthalte.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er reiste im September 1998 in Österreich ein und stellte seinen ersten Asylantrag. Das dem Beschwerdeführer im Mai 1999 gewährte Asyl wurde ihm im September 2003 vom Bundesasylamt aberkannt, wobei die dagegen gerichtete Berufung vom UBAS abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde - nachdem er bereits im April 2003 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und im August 2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden war - im Juni 2006 wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde gegen den Beschwerdeführer bereits im August 2004 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in der Folge unter Abweisung der dagegen erhobenen Berufung unbefristet ausgesprochen wurde und in Rechtskraft erwuchs.

Im Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abgeschoben, wo er sich etwa zwei Monate lang aufhielt. Im Februar 2009 reiste der Beschwerdeführer illegal wieder in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Mai 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Frankreich und wurde im Juli 2010 wieder nach Österreich überstellt.

Es wird nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. In Österreich leben ein Bruder des Beschwerdeführers sowie entfernte Verwandte. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist gesund sowie arbeitsfähig und ist in Österreich nicht legal beschäftigt.

2.2 Über die Situation im Kosovo wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Bei den am 15.11.2009 durchgeführten Kommunalwahlen, hat die Demokratische Partei von Ministerpräsident Thaci in 17 von 33 Kommunen die Mehrheit der Stimmen erhalten. Es waren die ersten Wahlen seit sich der Kosovo für unabhängig erklärt hat. Die mitregierende Demokratische Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu verbuchte Siege in sechs Kommunen, darunter die Hauptstadt Prishtina (serbisch: Pristina). Die oppositionelle Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) von Ex-Premier Ramush Haradinaj wurde in vier Gemeinden im Westen des Kosovo stärkste Kraft.

Belgrad, das die Unabhängigkeit seiner früheren Provinz nicht anerkennt, hatte die Kosovo-Serben zum Boykott der Wahl aufgerufen. Allerdings folgten lediglich die Serben im Norden des Kosovo dem Aufruf so gut wie geschlossen, in anderen Landesteilen beteiligten sie sich an der Wahl mit bis zu 25 Prozent und bekamen die Mehrheit der Stimmen in drei Gemeinden.

Die Serbische Liberale Partei (SLS) siegte laut Wahlkommission in drei mehrheitlich von Serben bewohnten Gemeinden: in Gracanica und Klokot mit absoluter, in Strpce mit relativer Mehrheit. Eine lokale serbische Partei errang in Ranilug die absolute Mehrheit.

Die Gemeinden Gracanica bei Prishtina, Klokot und Ranilug wurden erst auf Grundlage des Status-Plans des UNO-Vermittlers Martti Ahtisaari neu geschaffen. Im kommenden Jahr (2010) sollen durch die Teilung von Mitrovica in das albanische Mitrovica Süd und das mehrheitlich serbische Mitrovica Nord sowie Partes zwei weitere serbische Gemeinden entstehen. (Die Presse.com: Kosovo: Partei von Regierungschef Thaci gewinnt Wahl, 18.11.2009;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/522399/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 16.02.2010)

Es waren die ersten Wahlen, die in Verantwortung der kosovarischen Selbstverwaltung stattfanden. Sie verliefen weitgehend ruhig, ohne solche Vorkommnisse, die diese Wahlen in Zweifel ziehen könnten. Zudem ist die höhere Wahlbeteiligung ein gutes Zeichen. Sowohl der Präsident Sejdiu (LDK) als auch der Ministerpräsident Thaci äußerten sich über den Wahlverlauf sehr zufrieden. Dabei bezogen sie sich nicht zu letzt auf die Wahlbeteiligung der serbischen Minderheit, die in Zentralkosovo sichtbar gestiegen ist. Die kosovarischen Politiker sehen in diesem Ergebnis generell eine positive Entwicklung, da anscheinend Belgrad nicht mehr alle Serben im Kosovo hinter sich scharren kann. Ganz anders das Urteil im politischen Belgrad. Man sprach von einem "Riss" in den Beziehungen zu den Serben in Zentralkosovo und machte deutlich, dass diese gewählten serbischen Vertreter nicht auf die Unterstützung der serbischen Verwaltung bauen können. (Konrad Adenauer Stiftung: Test gut bestanden, 20.11.2009;

http://www.kas.de/proj/home/pub/45/1/-/dokument_id-18192/index.html, Zugriff 16.02.10)

Das kosovarische Statistikamt hat für April 2011 die erste Volkszählung im jüngsten Land Europas angekündigt. Dies werde ein wichtiges Instrument für die Errichtung neuer Arbeitsplätze, den Ausbau der Infrastruktur und die Sicherung von passenden Dienstleistungen dort sein, wo sie am notwendigsten seien, teilte das Statistikamt in einer Aussendung mit. Die Volkszählung werde "genaue und wichtige Informationen über die Bevölkerungszahl und die Lebensbedingungen auf lokaler, regionaler und zentraler Ebene" sichern. (derStandard.at: Erste Volkszählung im April 2011, 12.02.2010)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung und die Regierung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Die serbische Regierung unterhielt in serbischen Enklaven und Mehrheitsgemeinden weiterhin ein eigenes Justizsystem. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Im gesamten Justizwesen sind derzeit 269 örtliche Richter und 89 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Nach zuverlässigen Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Probleme im Justizbereich existieren durch die Anwendung von verschiedenen Rechtsmaterien (kosovarisches, serbisches und UNMIK - Recht), des Mangels an Richtern und Staatsanwälten, der oftmals fehlenden Erfahrung im Justiz- und Administrationsbereich, sowie durch den hohen Rückstand an unerledigten Fällen. EULEX versucht durch die Übernahme von Problemfällen und Altlasten diesen Umstand etwas zu verbessern, hat aber noch immer nicht die volle Personalstärke erreicht und ist von Infrastrukturproblemen betroffen. Realistisch ist durch die geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten in der EULEX - Mission ohnedies nicht von einer Hilfestellung in der tatsächlichen Erledigung von Gerichtsfällen auszugehen. Generell kann festgestellt werden, dass der Zugang zum Recht zwar für jedermann möglich ist, aber die geschilderten Probleme in vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung bedingen. Die Auswirkungen auf Wirtschaft und Investitionen durch fehlende Rechtssicherheit und Erledigung von Fällen ist enorm. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Der Ausbau des Justizsystems ist noch immer im Anfangsstadium begriffen. Ein Verfassungsgericht wurde etabliert und seine Mitglieder ernannt. Ein neues Gerichtsmanagement-Informationssystem wurde eingerichtet. Das Gericht in Mitrovica wurde unter Führung von EULEX für Strafsachen wieder eröffnet. Trotzdem leidet das Justizsystem nach wie vor unter mangelnder Professionalität und einer durchgehenden Unabhängigkeit sowie einem beträchtlichen Rückstand an unerledigten Straf- bzw. Zivilrechtssachen. Auch die Einbindung der serbischen Gemeinschaft in das Justizsystem bleibt mangelhaft. Die Rechtsstaatlichkeit ist insbesondere im Norden des Kosovo nicht effektiv durchgesetzt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 8.800 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP

beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %, 84,5% der KP-Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.

Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.

In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

In Kosovo sind gegenwärtig (Stand: September 2009) insgesamt ca.

13.500 KFOR-Soldaten stationiert. Es ist aufgrund der verbesserten Sicherheitslage geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. In einem ersten Schritt soll die Truppe bis Anfang 2010 auf ca. 10.000 Soldaten reduziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Ombudsman

Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Die Ombudsperson Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Republic of Kosovo - Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vgl zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vgl. auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vergleiche zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vergleiche auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, Okt. 2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt.

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen. (Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Es liegen der Staatendokumentation keine Informationen vor, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Feb. 2010)

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie aus dem Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, dem Berufungsbescheid der SID XXXX vom XXXX, dem Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2007, und eingeholten Strafregisterauskünften. Zudem ist der Beschwerdeführer diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie aus dem Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , dem Berufungsbescheid der SID römisch 40 vom römisch 40 , dem Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2007, und eingeholten Strafregisterauskünften. Zudem ist der Beschwerdeführer diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.

Die Feststellung der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Frankreich und seiner Rücküberstellung nach Österreich gründet sich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie der im Akt aufliegenden Meldung des SPK XXXX vomDie Feststellung der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Frankreich und seiner Rücküberstellung nach Österreich gründet sich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren sowie der im Akt aufliegenden Meldung des SPK römisch 40 vom

XXXX.römisch 40 .

Da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im bisherigen Verfahren zueinander widersprüchlich waren - wie bereits das Bundesasylamt ausführte - wurde nicht festgestellt, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2009 gab er an, 2004 sei auf sein Haus mit einer Waffe und 2005 auf das Haus seines Vaters mit einem Stein geschossen worden. Dazu im Widerspruch gab er bei der Einvernahme am 18.08.2010 an, 2001 oder 2003 sei eine Bombe auf sein Haus geworfen worden. Bei derselben Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe aus denselben Gründen, die er jetzt vorbringe, bereits 1998 den Kosovo verlassen. Auf die Frage, seit wann diese Probleme bestünden, gab er hingegen an, er habe die Probleme seit dem Jahre 2000. Zum Grund seiner Ausreise nach Frankreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe mitbekommen, dass zwei oder drei Personen, mit denen er im Kosovo Probleme gehabt habe, ihn nun auch in Österreich suchten. In derselben Einvernahme führte er jedoch noch aus, er wisse nicht, von welchen Personen eine Gefahr gegen ihn ausgehe.

Zudem war das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und detailarm. Am 18.08.2010 sagte er vor dem Bundesasylamt, die Polizei sei (wegen der Vorfälle) verständigt worden, aber er wisse nicht von wem und wann. Wie viele Waffen er verkauft habe und wie deren genaue Bezeichnung laute, könne er auch nicht sagen.

Der Mangel an Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers wurde durch die von ihm als Beweismittel vorgelegten Unterlagen nicht beseitigt, sondern sogar noch verstärkt. Nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Erklärung eines Leiters des UNMIK-Regionalhauptquartiers in XXXX vom XXXX habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort für den Ankauf von Waffen gesammeltes Geld in Albanien veruntreut und diese Mittel für seine erstmalige Einreise nach Österreich gebraucht. In völligem Widerspruch dazu ist dem Inhalt der vorgelegten Erklärung eines Leiters eines "Rechtsbüros" in XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 durch das damalige serbische Regime dazu eingesetzt worden sei, die Bewaffnung seines Heimatdorfes zu sammeln und den (serbischen) Behörden auszuhändigen, er aber diese Waffen verkauft und das Geld für sich verwendet habe. Beide dargestellten Varianten stehen aber wiederum nicht im Einklang mit den unterschiedlichen Versionen über eine etwaige Bereicherung des Beschwerdeführers durch Geschäfte mit Waffen, die dieser im Laufe des Verfahrens über seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz getätigt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Erklärungen um Gefälligkeitsbestätigungen handelt.Der Mangel an Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers wurde durch die von ihm als Beweismittel vorgelegten Unterlagen nicht beseitigt, sondern sogar noch verstärkt. Nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Erklärung eines Leiters des UNMIK-Regionalhauptquartiers in römisch 40 vom römisch 40 habe der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort für den Ankauf von Waffen gesammeltes Geld in Albanien veruntreut und diese Mittel für seine erstmalige Einreise nach Österreich gebraucht. In völligem Widerspruch dazu ist dem Inhalt der vorgelegten Erklärung eines Leiters eines "Rechtsbüros" in römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 durch das damalige serbische Regime dazu eingesetzt worden sei, die Bewaffnung seines Heimatdorfes zu sammeln und den (serbischen) Behörden auszuhändigen, er aber diese Waffen verkauft und das Geld für sich verwendet habe. Beide dargestellten Varianten stehen aber wiederum nicht im Einklang mit den unterschiedlichen Versionen über eine etwaige Bereicherung des Beschwerdeführers durch Geschäfte mit Waffen, die dieser im Laufe des Verfahrens über seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz getätigt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den vorgelegten Erklärungen um Gefälligkeitsbestätigungen handelt.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines ersten in Österreich gestellten Asylantrages in der niederschriftlichen Einvernahme am 19.05.1999 angegeben hatte, er habe sein Heimatland wegen des Krieges verlassen, nachdem der Generalstab der UCK die Order erlassen habe, dass neben anderen Orten das Heimatdorf des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch die jugoslawische Armee von den Dorfbewohnern verlassen werden solle, während er damals keinerlei Angaben über eine etwaige Bedrohung wegen Beteiligung an Waffengeschäften getätigt hatte. Somit erweisen sich die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Behauptungen, der Beschwerdeführer stelle den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund derselben Bedrohungssituation, die bereits zu der erstmaligen Stellung eines Asylantrages in Österreich Anlass gegeben habe, ebenfalls als widersprüchlich. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer auch in dem im Jahr 2003 geführten Verfahren, das zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hat, weder in einer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.09.2003 erstatteten Stellungnahme noch in dem damals eingebrachten Berufungsschriftsatz vom 13.10.2003 Hinweise darauf gegeben, dass er einer Bedrohung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an Waffengeschäften irgendwelcher Art ausgesetzt sein könnte.

Es ist daher davon auszugehen, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.08.2010 gab der Beschwerdeführer aber auch an, er könne sich vorstellen, wieder bei seinen Eltern im Kosovo zu leben, woraus ersichtlich ist, dass er selbst von keiner aktuellen bestehenden Gefährdungssituation gegen ihn ausgeht.

In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers war daher davon auszugehen, dass sein Fluchtvorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt und das Geschilderte von ihm tatsächlich nicht erlebt wurde.

Die in der Beschwerde angebotenen vielfältigen Erklärungsversuche sind auch nicht geeignet, die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu entkräften.

Den Ausführungen, die Behörde müsse die Situation, in der der Beschwerdeführer sich nach seiner "Flucht" nach Frankreich befunden habe, mitberücksichtigen, und dass er in der Einvernahme nicht sämtliche Details wiedergegeben habe, weil er sich vor Verfolgern in Todesangst befunden habe, ist zu entgegnen, dass - wie bereits ausgeführt wurde - der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich wegen etwaigen Waffengeschäften von ihm unbekannten Personen verfolgt zu werden. Davon wäre angesichts der Widersprüche in seinen Angaben und den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen selbst bei ausführlicheren Angaben des Beschwerdeführers auszugehen, womit auch nicht davon gesprochen werden kann, dass er nach Frankreich "geflüchtet" ist. Welche Interessen der Beschwerdeführer in Frankreich verfolgte, kann hier nicht festgestellt werden. Zudem kann angenommen werden, dass - selbst bei Vorliegen einer Angstsituation - der Beschwerdeführer dazu imstande gewesen wäre, detailreichere Angaben zu tätigen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass ihm dazu die Gelegenheit verwehrt worden wäre.

Der in der Beschwerde enthaltenen Behauptung, der Beschwerdeführer sei wegen des Ausbleibens entsprechender Fragestellungen und seiner Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen, detailreiche Angaben zu tätigen, ist entgegenzuhalten, dass - wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18.08.2010 ersichtlich ist - der Beschwerdeführer vor Beendigung der erwähnten Einvernahme angab, er habe alle Asylgründe darlegen können und nichts mehr hinzuzufügen. Mit seiner Unterschrift bestätige er zudem die Vollständigkeit seiner Angaben. Selbst bei Unterstellung einer tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation wäre nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme in einem solchen Angstzustand gewesen sei, der ihn daran hindert, vor Beendigung der Einvernahme unangesprochene Gründe bzw. Details auszuführen, zumal entsprechende Angaben in einem Verfahren zur Erlangung von internationalem Schutz zu tätigen waren und der Beschwerdeführer auch bei der (ersten) Einvernahme am 08.05.2009 nachweislich über Amtsverschwiegenheit und Gewährleistung des Datenschutzes im Verfahren informiert wurde. Hinzuweisen ist diesbezüglich zudem darauf, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen angab, psychisch in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten. Wieso der Beschwerdeführer hinsichtlich seines psychischen Zustands bewusst unrichtige Angaben machen sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, wegen des Dolmetschers Details nicht erwähnt zu haben, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 08.05.2009 angab, gegen keine der anwesenden Personen (somit auch den Dolmetscher) Einwände zu haben. Es kann somit auch nicht nachvollzogen werden, wieso er etwaige Details nur in deutscher Sprache vorbringen wollen sollte.

Der Behauptung, dass der Beschwerdeführer - hätte er gewusst, dass die Behörde nach wie vor Zweifel an seinen Darstellungen habe - selbstverständlich weitere Angaben getätigt hätte, ist zu entgegnen, dass - wie dem Einvernahmeprotokoll vom 18.08.2010 zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt darauf hingewiesen wurde, dass angesichts seiner unglaubhaften, zum Teil logisch nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben davon auszugehen sei, dass ein Fluchtgrund nicht vorliege, woraufhin der Beschwerdeführer nur antwortete: "Die Verfolger vergessen nichts", und es nicht unternahm, Widersprüche und Lücken in seinen Angaben auszuräumen.

Die Beschwerdebehauptung, im Zuge seiner Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass auf das Haus seines Vaters sowohl Steine als auch Bomben geworfen worden seien, entspricht nicht dem tatsächlichen Inhalt der Einvernahmeprotokolle, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte.

Beim Vorbringen, es sei eine weitere Person, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Waffen verkauft habe, angeschossen worden, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, die jedoch auch nicht geeignet ist, die festgestellte Unglaubwürdigkeit des erstatteten Fluchtvorbringens zu entkräften, da der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren weder in seinen Angaben Hinweise auf weitere gefährdete Beteiligte der angeblichen Waffengeschäfte gegeben hat und solche auch nicht aus den als Beweismittel vorgelegten Unterlagen ersichtlich sind.

3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat waren bereits Inhalt des angefochtenen Bescheides und sind in der Beschwerde unbestritten geblieben. Sie basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Es ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Elternhaus Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt - wie vor der Ausreise - sichern kann. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich selbst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.08.2010 an, er sei von seinen Verwandten unterstützt worden und seine Existenz sei gesichert gewesen.

Das erstmals in der Beschwerde erstattete und somit dem Neuerungsverbot unterliegende Vorbringen, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Folter, schwerer Misshandlung oder mit dem Tod rechnen, erfolgt ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt und ist angesichts der zur Situation im Kosovo getroffenen Feststellungen im hohen Maß spekulativ und unwahrscheinlich.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation handelte es sich um eine Gefährdung von Seiten Dritter, die nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, da er dort wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben zufrieden stellend erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist. Nach Vorhalt der bestehenden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der kosovarischen Behörden durch das Bundesasylamt konnte der Beschwerdeführer dem auch nichts entgegensetzen.

Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass die behauptete Bedrohungssituation auf einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK erwähnten Gründe basiert; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die in unterschiedlichen Varianten behauptete Ausgangssituation für eine Verfolgung des Beschwerdeführers (Aneignung von Geld, das für den Ankauf von Waffen bestimmt gewesen sei, oder Aneignung des Erlöses aus dem Verkauf von Waffen) stellt den Anlass für eine bloß kriminell motivierte Bedrohung dar.Des Weiteren ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass die behauptete Bedrohungssituation auf einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erwähnten Gründe basiert; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die in unterschiedlichen Varianten behauptete Ausgangssituation für eine Verfolgung des Beschwerdeführers (Aneignung von Geld, das für den Ankauf von Waffen bestimmt gewesen sei, oder Aneignung des Erlöses aus dem Verkauf von Waffen) stellt den Anlass für eine bloß kriminell motivierte Bedrohung dar.

Da die vorgebrachten Fluchtgründe selbst bei Wahrunterstellung zu keiner Asylgewährung führen können, waren keine weiteren Überprüfungen im Herkunftsstaat notwendig, womit auch dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde nicht zu folgen war.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und im Hinblick auf die zu erwartende Unterstützung des Beschwerdeführers durch im Ausland aufhältige Verwandte) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich wie vor der Ausreise durch Unterstützungsleistungen der im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihm die Möglichkeit offen, so wie vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen 29-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihm die Möglichkeit offen, so wie vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen 29-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zwar leben der Bruder sowie entfernte Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, doch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu diesen eine Beziehung besonderer Intensität pflegt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die vom Beschwerdeführer am 22.06.2007 geschlossene Ehe bildet trotz formellen aufrechten Bestandes kein Hindernis gegen die Ausweisung, da der Beschwerdeführer seit langem mit der Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und neben dem rechtlichen Band keine Beziehung besteht.

Der Beschwerdeführer lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Bei Eingehen der Beziehung nach der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers musste diesem und auch der Lebensgefährtin bewusst sein, dass wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes und des prekären Status des Beschwerdeführers als Asylwerber auf die Gestattung seines weiteren Aufenthalts im Inland nicht vertraut werden konnte.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Februar 2009 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und überdies in Verletzung eines bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbots erfolgt ist und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, er - vor seiner neuerlichen illegalen Einreise - zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde, und er - nach gegenständlicher Antragstellung - das österreichische Bundesgebiet für etwa drei Monate verlassen hat, fällt für den Beschwerdeführer zudem nachteilig ins Gewicht.Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, er - vor seiner neuerlichen illegalen Einreise - zu insgesamt mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde, und er - nach gegenständlicher Antragstellung - das österreichische Bundesgebiet für etwa drei Monate verlassen hat, fällt für den Beschwerdeführer zudem nachteilig ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal gegen den Beschwerdeführer derzeit ein Aufenthaltsverbot in Österreich besteht.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG kann die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenso dann erfolgen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG kann die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenso dann erfolgen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen der § 38 Abs. 1 Z 1 und 6 AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen der Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 6 AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ehe, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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