Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S2 412.550-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Mag Petra Limberger, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3A/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, GZ. 10 00.197-BAL, nach der am 07.10.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Mag Petra Limberger, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3A/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, GZ. 10 00.197-BAL, nach der am 07.10.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 10.01.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2008 in Spanien (Madrid-Barajas) einen Asylantrag gestellt hat (AS 5).
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. In Österreich sei sein Bruder als anerkannter Flüchtling aufhältig. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er habe vor ca. einer Woche sein Land schlepperunterstützt von Mogadischu aus verlassen. Er sei ca. vier Tage mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schlepper weiter mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Europa geflogen. Er habe zwei Zwischenlandungen gehabt und sei immer in ein anderes Flugzeug eingestiegen. Der letzte Flug habe ca. zwei Stunden gedauert und er sei am 10.01.2010 in Wien angekommen. Bei der Kontrolle habe es keine Probleme gegeben. Er wisse nicht, was die EU sei und könne demnach nicht angeben, wo er eingereist sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei nirgendwo angehalten oder untergebracht worden. Sein Onkel habe die Kosten für die Schleppung ausgemacht, er wisse nicht, wie viel bezahlt worden sei (AS 15 ff).1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren. In Österreich sei sein Bruder als anerkannter Flüchtling aufhältig. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er habe vor ca. einer Woche sein Land schlepperunterstützt von Mogadischu aus verlassen. Er sei ca. vier Tage mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schlepper weiter mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Europa geflogen. Er habe zwei Zwischenlandungen gehabt und sei immer in ein anderes Flugzeug eingestiegen. Der letzte Flug habe ca. zwei Stunden gedauert und er sei am 10.01.2010 in Wien angekommen. Bei der Kontrolle habe es keine Probleme gegeben. Er wisse nicht, was die EU sei und könne demnach nicht angeben, wo er eingereist sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei nirgendwo angehalten oder untergebracht worden. Sein Onkel habe die Kosten für die Schleppung ausgemacht, er wisse nicht, wie viel bezahlt worden sei (AS 15 ff).
1.3. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2010 machte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei gesund, unbegleitet und minderjährig. Er wisse nicht, mit welchem Dokument er ausgereist sei, der Schlepper habe alles organisieren müssen. Er selbst habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Der Schlepper habe 8.000,- USD bekommen. Er habe ein Grundstück seines Vaters verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Onkel die Reise bezahlt habe und er nicht wisse, wie viel er bezahlt habe, gab er an, sein Onkel habe seine erste Ausreise bezahlt. Die 8.000,- USD habe er jetzt für seine zweite Ausreise bezahlt. Bei der Polizei sei er nicht gefragt worden, ob er schon einmal ausgereist sei, sondern nur, wie er nach Österreich gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass er aber bei der Frage nach den Kosten von der ersten Ausreise erzählt habe, gab er an, er habe vergessen, das zu sagen. Er sei das erste Mal im September 2008 ausgereist. Er sei nach Kenia geflogen, wo dann ein Schlepper die Weiterreise organisiert habe und er sei in weiterer Folge über Ägypten nach Spanien geflogen. In Spanien sei er drei Monate gewesen. Er habe dort so viele Probleme gehabt, dass er dort nicht mehr habe leben wollen. Er habe dann seine Familie zu Hause kontaktiert. Sein Zielland sei immer schon Österreich gewesen, da sein Bruder hier lebe. Darum habe er sich entschlossen, nach Somalia zurückzugehen. Er sei nicht direkt von Spanien nach Österreich weitergereist, da sein Onkel ihm gesagt habe, dass er zurückkommen solle, da ihn der Schlepper nicht dorthin gebracht habe, wo es ausgemacht gewesen sei. Daher habe er wieder von vorne beginnen müssen. Auf den Vorhalt, warum er dann bei der Erstbefragung angegeben habe, er habe noch nie in der EU einen Asylantrag gestellt, führte er aus, er habe einfach Angst gehabt und darum die Frage verneint. Er sei in Spanien nur einmal einvernommen worden, eine Entscheidung habe er noch nicht bekommen. Er sei illegal aus Spanien ausgereist. Er habe Angst gehabt, dass er dann noch mehr Probleme bekommen würde, wenn er sage, dass er freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle. Ansonsten sei er niemals in einen EU-Staat eingereist. Außer seinem namentlich genannten Bruder in Österreich habe er keine Verwandten im Bereich der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island. Er habe seinen Bruder einmal angerufen, um ihm zu sagen, dass er in Österreich sei, aber er habe nicht abgehoben. Sein Bruder sei seit ca. vier oder fünf Jahren in Österreich. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Spanien gab er an, er wolle nicht dorthin zurück. Wenn er in Spanien hätte sein wollen, dann wäre er nicht nach Somalia zurückgekehrt. Er wolle dort sein, wo sein Bruder sei (AS 35 ff).
1.4. Das Bundesasylamt richtete am 03.02.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 55 ff).1.4. Das Bundesasylamt richtete am 03.02.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 55 ff).
1.5. Am 08.02.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 03.02.2010 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 63 f).1.5. Am 08.02.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 03.02.2010 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 63 f).
1.6. Mit Schreiben vom 12.02.2010, eingelangt am 15.02.2010, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 73).1.6. Mit Schreiben vom 12.02.2010, eingelangt am 15.02.2010, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 73).
1.7. Laut dem fachradiologischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, Vorstand des CT/MR Zentrums XXXX, zur Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand vom 26.02.2010 zeige der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31. nach Greulich und Pyle, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet werde (AS 77 ff).1.7. Laut dem fachradiologischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie, Vorstand des CT/MR Zentrums römisch 40 , zur Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand vom 26.02.2010 zeige der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31. nach Greulich und Pyle, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet werde (AS 77 ff).
Laut der zahnärztlichen Untersuchung von Dr. med. dent. XXXX vom 27.02.2010 ergebe sich aus den Befunden für den Beschwerdeführer, gestützt auf die Referenzstudien für die Entwicklung und den Durchbruch von Weisheitszähnen für die entsprechende Referenzpopulation, ein Mindestalter von 20,2 Jahre (AS 95 ff).Laut der zahnärztlichen Untersuchung von Dr. med. dent. römisch 40 vom 27.02.2010 ergebe sich aus den Befunden für den Beschwerdeführer, gestützt auf die Referenzstudien für die Entwicklung und den Durchbruch von Weisheitszähnen für die entsprechende Referenzpopulation, ein Mindestalter von 20,2 Jahre (AS 95 ff).
Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, XXXX, Klinisch-Forensische Bildgebung, vom 10.03.2010 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass er körperliche Entwicklung abgeschlossen sei. Da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale interindividuell sehr große Schwankungen aufweise und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen sei, habe die Mindestaltersangabe aufgrund der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb ihres Gutachtens. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 20,2 Jahren ergeben. Da sich bei der körperlichen Untersuchung am LBI keine Hinweise auf Umstände oder Krankheiten ergeben hätten, welche die körperliche und skelettale Entwicklung hätten beeinflussen können, werde dem radiologisch bestimmten Knochenalter und dem zahnärztlich bestimmten Mindestalter ein gleich hohes Gewicht in der Gesamtbeurteilung beigemessen. Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden (AS 81 ff).Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, römisch 40 , Klinisch-Forensische Bildgebung, vom 10.03.2010 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass er körperliche Entwicklung abgeschlossen sei. Da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale interindividuell sehr große Schwankungen aufweise und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen sei, habe die Mindestaltersangabe aufgrund der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb ihres Gutachtens. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 20,2 Jahren ergeben. Da sich bei der körperlichen Untersuchung am LBI keine Hinweise auf Umstände oder Krankheiten ergeben hätten, welche die körperliche und skelettale Entwicklung hätten beeinflussen können, werde dem radiologisch bestimmten Knochenalter und dem zahnärztlich bestimmten Mindestalter ein gleich hohes Gewicht in der Gesamtbeurteilung beigemessen. Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden (AS 81 ff).
1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung bezüglich der Altersfeststellungsgutachten an, die Ärzte hätten das nur geschätzt, er sei siebzehn Jahre alt und XXXX geboren. Der Beschwerdeführer legte Kopien eines Spitalaufenthaltes, einer Geburtsurkunde und eines Englischkurs-Diploms (der Besuch des Kurses in Somalia wird für einen Zeitraum bestätigt, in dem der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nach Somalia zurückgekehrt gewesen sei) vor (AS 105 ff). Ihm seien die Dokumente von seinem Onkel per Mail nach Österreich geschickt worden und er habe noch die E-Mail Bestätigung. Auf den Vorhalt, dass das Bundesasylamt seine Volljährigkeit feststelle und er daher nicht mehr vom Rechtsberater gesetzlich vertreten werde, gab er an, er sei siebzehn Jahre alt. In Spanien habe er zu seinem Asylantrag eine Einvernahme gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er sei im November 2008 von Spanien nach Somalia zurückgekehrt, welches er Anfang Jänner 2010 wieder verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Auf den Vorhalt, seine Angaben, Spanien verlassen zu haben, seien nicht glaubhaft, da Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe, gab er an, er sei über ein Jahr nicht in Spanien gewesen. Das Bundesasylamt solle die spanischen Behörden fragen, wo er in dieser Zeit gewesen sei. Er sei in Somalia gewesen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Spanien führte er aus, er habe kein Verfahren mehr in Spanien. Der Grund, weswegen er Spanien verlassen habe, sei immer noch da. Er habe nicht mehr in Spanien leben können und sei daher nach Somalia zurückgekehrt. Nach drei Monaten in einem Flüchtlingslager hätten sie gesagt, er müsse das Lager verlassen. Er habe nirgendwo sonst leben können, habe keine Arbeit bekommen und die Sprache nicht beherrscht. Dann habe er seinen Onkel kontaktiert, der ihm gesagt habe, das Land zu verlassen. Er wolle nicht nach Spanien abgeschoben werden, er wolle hier in Österreich bei seinem Bruder bleiben (AS 127 ff).1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung bezüglich der Altersfeststellungsgutachten an, die Ärzte hätten das nur geschätzt, er sei siebzehn Jahre alt und römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer legte Kopien eines Spitalaufenthaltes, einer Geburtsurkunde und eines Englischkurs-Diploms (der Besuch des Kurses in Somalia wird für einen Zeitraum bestätigt, in dem der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nach Somalia zurückgekehrt gewesen sei) vor (AS 105 ff). Ihm seien die Dokumente von seinem Onkel per Mail nach Österreich geschickt worden und er habe noch die E-Mail Bestätigung. Auf den Vorhalt, dass das Bundesasylamt seine Volljährigkeit feststelle und er daher nicht mehr vom Rechtsberater gesetzlich vertreten werde, gab er an, er sei siebzehn Jahre alt. In Spanien habe er zu seinem Asylantrag eine Einvernahme gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er sei im November 2008 von Spanien nach Somalia zurückgekehrt, welches er Anfang Jänner 2010 wieder verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Auf den Vorhalt, seine Angaben, Spanien verlassen zu haben, seien nicht glaubhaft, da Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe, gab er an, er sei über ein Jahr nicht in Spanien gewesen. Das Bundesasylamt solle die spanischen Behörden fragen, wo er in dieser Zeit gewesen sei. Er sei in Somalia gewesen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Spanien führte er aus, er habe kein Verfahren mehr in Spanien. Der Grund, weswegen er Spanien verlassen habe, sei immer noch da. Er habe nicht mehr in Spanien leben können und sei daher nach Somalia zurückgekehrt. Nach drei Monaten in einem Flüchtlingslager hätten sie gesagt, er müsse das Lager verlassen. Er habe nirgendwo sonst leben können, habe keine Arbeit bekommen und die Sprache nicht beherrscht. Dann habe er seinen Onkel kontaktiert, der ihm gesagt habe, das Land zu verlassen. Er wolle nicht nach Spanien abgeschoben werden, er wolle hier in Österreich bei seinem Bruder bleiben (AS 127 ff).
2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010, Zl. 10 00.197-EAST Ost. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (AS 139 ff).2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010, Zl. 10 00.197-EAST Ost. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (AS 139 ff).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, welche seine Ausreise aus der EU dokumentieren sollten, würden insgesamt nicht ausreichen, um ein diesbezüglich glaubwürdiges Vorbringen begründen zu können. Bei den vorgelegten Beweismitteln würde es sich um Kopien handeln, die sich jedoch nicht eignen würden, seine Rückkehr von Spanien nach Somalia und seinen neuerlichen Aufenthalt zu beweisen. Diese würden von jedermann ohne Probleme besorgt werden können. Weiters könne aus dem vorgelegten Diplom nicht geschlossen werden, dass er diesen Kurs tatsächlich belegt habe. Hätte er Spanien Ende des Jahres 2008 tatsächlich verlassen, hätten die spanischen Behörden einer Übernahme nicht zugestimmt. Somit sei den spanischen Behörden sehr wohl bekannt, dass er nicht von Spanien nach Somalia zurückgekehrt sei. Ebenso erscheine es unglaubwürdig, dass er den Ablauf der Frist zur Änderung der Zuständigkeit abgewartet habe und gerade dann eine Rückkehr ohne jeglichen Kontakt mit den Behörden eines anderen Dublinstaates erfolge, sodass schließlich Österreich für sein Verfahren zuständig werden würde. Weiters erscheine es nicht glaubhaft, dass er es binnen dieser kurzen Zeit bewerkstelligen habe können, die Kosten für die Reise von Spanien nach Somalia und anschließend eine neuerliche Ausreise nach Österreich aufzutreiben. Vielmehr entspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass eine solche Reise nicht unternommen worden sei und er die EU seit der Ersteinreise nicht mehr verlassen habe. Seine Angaben, wonach er nach Somalia zurückgekehrt wäre, seien absolut nicht glaubhaft. Somit seien auch sämtlichen Angaben zum Verlassen der EU als vollkommen unglaubwürdig zu bezeichnen und seien durch keinerlei hinreichende Bescheinigungsmittel belegt worden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
2.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer persönlich Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 12.04.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sich für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten befunden zu haben und dazu Beweismittel vorgelegt habe, sei nicht weiter in diese Richtung ermittelt worden und die Echtheit der vorgelegten Dokumente überprüft worden (AS 229 ff).
2.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010, GZ. S2 412.550-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2010, GZ. S2 412.550-1/2010/4E, wurde der Beschwerde gemäß $ 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 279 ff).2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.05.2010, GZ. S2 412.550-1/2010/4E, wurde der Beschwerde gemäß $ 41 Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 279 ff).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht ausreiche, lediglich auf nicht näher begründete Plausibilitäts- und Erfahrungswerte zu verweisen und daraus ohne jegliche Ermittlungstätigkeiten zu schließen, dass eine neuerliche Aus- und Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eben nicht unternommen worden sei und es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer binnen ca. einem Jahr (behauptete Ausreise aus Spanien im November 2008 und erneute Einreise in die EU im Jänner 2010) die erneuten Kosten dieser Reise hätte auftreiben können. Das Bundesasylamt habe die vorgelegten Dokumente nicht ausreichend geprüft bzw. dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, die Originale der vorgelegten Bestätigungen zu einer allenfalls zweckdienlichen Dokumentenprüfung bzw. Unterlagen der behaupteten Reisebewegung von Somalia aus (z.B. Flugtickets oä) vorzulegen. Auch seien keine Ermittlungen der Dublinbehörde dahingehend getätigt worden, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer in Spanien unter einem anderen Namen und Geburtsdatum auftrat und ob den dortigen Behörden der (weitere) Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach der Antragstellung in Spanien bekannt sei, welche Informationen ebenfalls Möglichkeiten zur materiellen Wahrheitsfindung bieten könnten. Es wurde weiters angemerkt, dass es nicht von vornherein vollkommen unplausibel scheine, dass der Beschwerdeführer, dessen erklärtes Ziel aufgrund seines familiären Anknüpfungspunktes von vornherein Österreich gewesen sei, aufgrund von Arbeitslosigkeit und Verständigungsschwierigkeiten in Spanien einen neuerlichen Reiseversuch vom Herkunftsstaat aus unternommen haben könnte, zumal nahe liege, dass die Organisation einer solchen Reise für die Familie im Herkunftsstaat besser bewerkstelligbar sei.
3.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BAA vom 11.06.2010 aufgefordert, die bereits von ihm vorgelegten Kopien (ärztliche Bestätigung vom XXXX, Diplom und Geburtsurkunde) im Original bzw. sämtliche Beweismittel, welche die Reise von Spanien nach Somalia und von Somalia nach Österreich bestätigen, innerhalb einer Frist von drei Tagen vorzulegen. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde eine Fristerstreckung zur Vorlage der Originaldokumente von zwei Wochen gewährt.3.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BAA vom 11.06.2010 aufgefordert, die bereits von ihm vorgelegten Kopien (ärztliche Bestätigung vom römisch 40 , Diplom und Geburtsurkunde) im Original bzw. sämtliche Beweismittel, welche die Reise von Spanien nach Somalia und von Somalia nach Österreich bestätigen, innerhalb einer Frist von drei Tagen vorzulegen. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde eine Fristerstreckung zur Vorlage der Originaldokumente von zwei Wochen gewährt.
Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 11.06.2010 zu Dokumenten aus Mogadischu, geht hervor, dass die übermittelten Dokumente von der Staatendokumentation nicht überprüft werden könnten. Format, Form und Datum insbesondere der Geburtsurkunde können nur schwer in Zusammenhang gebracht werden. Es würden nach 1991 keine somalischen Autoritäten (Behörden) existieren und Geburtsurkunden seien - wenn überhaupt nur noch von Spitälern ausgestellt worden. In diesem Zusammenhang werde eine weitere Übermittlung zur kriminaltechnischen Untersuchung empfohlen.
Mit Schreiben vom 20.06.2010 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail vom 14.03.2010 von Herrn XXXX an den Cousin und den Bruder des Beschwerdeführers (ärztliche Bestätigung), ein E-Mail vom 14.03.2010 desselben Absenders an dieselben Empfänger (Geburtsurkunde) sowie ein E-Mail vom 15.03.2010 desselben Absenders an dieselben Empfänger (Kursbesuchsbestätigung) vor. In einer anschließenden Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Besitz der Reisedokumente von Spanien nach Somalia aus dem Jahr 2008 sowie von Somalia nach Österreich aus dem Jahr 2010 sei, da diese im Besitz der Schlepper verblieben seien und aus diesem Grund keine Flugtickets etc. zum Beweis der Reisebewegungen bzw. des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Somalia vorgelegt werden könnten. Jedoch könne dieser Aufenthalt durch die noch vorzulegenden Originaldokumente (ärztliche Unterlage, Sprachkursbestätigung), welche sich auf dem Postweg befänden sowie gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit dem XXXX Mogadishu und dem XXXXInstitute of Languages verifiziert werden. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem Onkel des Beschwerdeführers XXXX bzw. dessen Schwester zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich im angegebenen Zeitraum in Mogadischu befunden habe bzw. die Vernehmung des Beschwerdeführers zu den Reisewegen Spanien - Somalia im Jahr 2008 sowie Somalia - Österreich im Jahr 2010. Weiters könne ein Informationsansuchen an die spanischen Behörden gestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2008 bis Jänner 2010 tatsächlich im spanischen Bundesgebiet aufgehalten habe.Mit Schreiben vom 20.06.2010 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail vom 14.03.2010 von Herrn römisch 40 an den Cousin und den Bruder des Beschwerdeführers (ärztliche Bestätigung), ein E-Mail vom 14.03.2010 desselben Absenders an dieselben Empfänger (Geburtsurkunde) sowie ein E-Mail vom 15.03.2010 desselben Absenders an dieselben Empfänger (Kursbesuchsbestätigung) vor. In einer anschließenden Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Besitz der Reisedokumente von Spanien nach Somalia aus dem Jahr 2008 sowie von Somalia nach Österreich aus dem Jahr 2010 sei, da diese im Besitz der Schlepper verblieben seien und aus diesem Grund keine Flugtickets etc. zum Beweis der Reisebewegungen bzw. des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Somalia vorgelegt werden könnten. Jedoch könne dieser Aufenthalt durch die noch vorzulegenden Originaldokumente (ärztliche Unterlage, Sprachkursbestätigung), welche sich auf dem Postweg befänden sowie gegebenenfalls Kontaktaufnahme mit dem römisch 40 Mogadishu und dem XXXXInstitute of Languages verifiziert werden. Auch eine Kontaktaufnahme mit dem Onkel des Beschwerdeführers römisch 40 bzw. dessen Schwester zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich im angegebenen Zeitraum in Mogadischu befunden habe bzw. die Vernehmung des Beschwerdeführers zu den Reisewegen Spanien - Somalia im Jahr 2008 sowie Somalia - Österreich im Jahr 2010. Weiters könne ein Informationsansuchen an die spanischen Behörden gestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2008 bis Jänner 2010 tatsächlich im spanischen Bundesgebiet aufgehalten habe.
Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 02.07.2010 zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien geht nach der Auskunft der Verbindungsbeamtin an der ÖB Madrid hervor, dass die Person des Beschwerdeführers nicht feststehe, da keine Identitätsdokumente vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Aufnahmestelle zurückgekehrt und sein späterer Aufenthaltsort sei unbekannt.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 legte der Beschwerdeführer die geforderten Originale der ärztlichen Bestätigung des XXXX, des Diploms, sowie seiner Geburtsurkunde vor.Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 legte der Beschwerdeführer die geforderten Originale der ärztlichen Bestätigung des römisch 40 , des Diploms, sowie seiner Geburtsurkunde vor.
Mit Schreiben vom 02.07.2010 teilte das Bundesasylamt dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jungend und Familie, mit, dass aufgrund der Ergebnisse des gerichtsmedizinischen Gutachtens des XXXX sowie der Angaben des Beschwerdeführers vor den spanischen Behörden, dieser am XXXX geboren sei und der Tatsache, dass Dokumente aus Somalia bezüglich deren Echtheit bzw. dessen Inhalt nicht überprüft werden könnten, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Es wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 06.07.2010 eingeräumt.Mit Schreiben vom 02.07.2010 teilte das Bundesasylamt dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jungend und Familie, mit, dass aufgrund der Ergebnisse des gerichtsmedizinischen Gutachtens des römisch 40 sowie der Angaben des Beschwerdeführers vor den spanischen Behörden, dieser am römisch 40 geboren sei und der Tatsache, dass Dokumente aus Somalia bezüglich deren Echtheit bzw. dessen Inhalt nicht überprüft werden könnten, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Es wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 06.07.2010 eingeräumt.
Mit Schreiben vom 05.07.2010 teilte der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, dem Bundesasylamt mit, das ursprüngliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer während des Zulassungsverfahrens durchgeführten multifaktoriellen Untersuchungsdiagnostik um zwei Jahre korrigiert worden. Der Beschwerdeführer sei daher bereits als Erwachsener von der GV Wien übernommen worden. Das RFV sei daher nicht gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren.
3.2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Es gehe ihm gut und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die von ihm vorgelegten Dokumente habe er per Post erhalten. Diese hätten sich zuvor im Haus seines Onkels XXXX in Mogadischu befunden. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu der Echtheit von Dokumenten in seiner Heimat vorgehalten und er führte dazu aus, dass es richtig sei, dass es in Somalia keine richtigen Schulen gebe sondern nur Privatschulen und die Zertifikate dieser Schulen seien richtig, da die Privatschulen korrekt arbeiten würden. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend seine Asylantragstellung in Spanien vorgehalten und er gab dazu an, er habe ein Dokument bei sich gehabt, aber er habe selbst dieses Geburtsdatum vor den spanischen Behörden nicht angegeben, diese hätten das Geburtsdatum einfach aus diesem Dokument genommen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass das Bundesasylamt in Anbetracht der Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.06.2010 sowie 02.07.2010 und aufgrund der bereits in seinem Asylverfahren im Bescheid vom 27.03.2010 angeführten Gründen (Gutachten des XXXX vom 10.03.2010, äußeres Erscheinungsbild) die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als nicht echt erachtet werden. Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit des erstellten Gutachtens und führte aus, dass er von verschiedenen Ärzten untersucht worden sei und jeder habe etwas anderes geschrieben. Wenn die Ärzte so gut wären, dann würden diese nicht verschiedene Geburtsjahre angeben. Dem Beschwerdeführer wurde auch das Schreiben des Magistrats Wien vom 05.07.2010 zur Kenntnis gebracht. Dazu führte er aus, er habe seine Geburtsurkunde vorgelegt und so müsse man ihm glauben, dass er am XXXX geboren sei. Er sei auch nicht im Besitz von Reiseunterlagen, da der Schlepper alles bei sich gehabt habe. Der Schlepper habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Sohn sei und sei vor ihm hergegangen und habe den Grenzbeamten die Pässe vorgelegt. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitte November 2008 nach Somalia zurückgekehrt. In Spanien habe er auf der Straße gelebt und habe dann seinen Onkel angerufen und ihm seine Probleme erzählt. Daraufhin habe dieser seine Ausreise aus Spanien organisiert. Sie seien mit einem Auto zur Küste gefahren und anschließend mit einem Boot nach Marokko gelangt. Nach zwei Tagen Aufenthalt seien sie nach Kenia geflogen und dann mit einem Auto nach Mogadischu gefahren. Befragt zu seiner ersten Ausreise aus Somalia führte der Beschwerdeführer aus, er sei Anfang September 2008 mit einem Auto nach Kenia gereist und anschließend über Ägypten nach Spanien geflogen. Sein Onkel habe seine erste Ausreise organisiert und habe dem Schlepper 8.000,- Dollar bezahlt. Der Schlepper hätte den Beschwerdeführer bereits beim ersten Mal nach Österreich zu seinem Bruder bringen sollen, aber er habe einen Fehler gemacht. Der Beschwerdeführer habe den spanischen Behörden nicht mitgeteilt, dass er freiwillig nach Somalia zurückkehren möchte, da er Angst gehabt habe, dass er nicht nach Hause zurückreisen dürfe. Zu seiner zweiten Ausreise aus Somalia führte er aus, er sei mit einem Schlepper mit einem PKW nach Kenia gefahren. Von dort seien sie über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich geflogen. Auf Vorhalt, dass eine Zustimmung Spaniens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege und daher sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden würde und seine Ausweisung in diesen Staat veranlasst werde, gab er an, er sei ein Jahr lang nicht mehr in Spanien gewesen, er könne dorthin nicht zurückkehren und auch nicht dort leben. Es gebe dort keine Unterkunft und man lande auf der Straße. Niemand kümmere sich um ihn. Die Sprache sei schwer und es sei schwierig dort zu leben. Er habe in Spanien auch keinen Bescheid bekommen. In Österreich lebe hingegen sein Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling mit seiner Frau und drei Kindern und er lebe mit seinem Bruder zusammen und bekomme Geld von der Caritas.3.2. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.07.2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Es gehe ihm gut und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die von ihm vorgelegten Dokumente habe er per Post erhalten. Diese hätten sich zuvor im Haus seines Onkels römisch 40 in Mogadischu befunden. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu der Echtheit von Dokumenten in seiner Heimat vorgehalten und er führte dazu aus, dass es richtig sei, dass es in Somalia keine richtigen Schulen gebe sondern nur Privatschulen und die Zertifikate dieser Schulen seien richtig, da die Privatschulen korrekt arbeiten würden. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend seine Asylantragstellung in Spanien vorgehalten und er gab dazu an, er habe ein Dokument bei sich gehabt, aber er habe selbst dieses Geburtsdatum vor den spanischen Behörden nicht angegeben, diese hätten das Geburtsdatum einfach aus diesem Dokument genommen. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass das Bundesasylamt in Anbetracht der Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.06.2010 sowie 02.07.2010 und aufgrund der bereits in seinem Asylverfahren im Bescheid vom 27.03.2010 angeführten Gründen (Gutachten des römisch 40 vom 10.03.2010, äußeres Erscheinungsbild) die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente als nicht echt erachtet werden. Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit des erstellten Gutachtens und führte aus, dass er von verschiedenen Ärzten untersucht worden sei und jeder habe etwas anderes geschrieben. Wenn die Ärzte so gut wären, dann würden diese nicht verschiedene Geburtsjahre angeben. Dem Beschwerdeführer wurde auch das Schreiben des Magistrats Wien vom 05.07.2010 zur Kenntnis gebracht. Dazu führte er aus, er habe seine Geburtsurkunde vorgelegt und so müsse man ihm glauben, dass er am römisch 40 geboren sei. Er sei auch nicht im Besitz von Reiseunterlagen, da der Schlepper alles bei sich gehabt habe. Der Schlepper habe gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Sohn sei und sei vor ihm hergegangen und habe den Grenzbeamten die Pässe vorgelegt. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er sei Mitte November 2008 nach Somalia zurückgekehrt. In Spanien habe er auf der Straße gelebt und habe dann seinen Onkel angerufen und ihm seine Probleme erzählt. Daraufhin habe dieser seine Ausreise aus Spanien organisiert. Sie seien mit einem Auto zur Küste gefahren und anschließend mit einem Boot nach Marokko gelangt. Nach zwei Tagen Aufenthalt seien sie nach Kenia geflogen und dann mit einem Auto nach Mogadischu gefahren. Befragt zu seiner ersten Ausreise aus Somalia führte der Beschwerdeführer aus, er sei Anfang September 2008 mit einem Auto nach Kenia gereist und anschließend über Ägypten nach Spanien geflogen. Sein Onkel habe seine erste Ausreise organisiert und habe dem Schlepper 8.000,- Dollar bezahlt. Der Schlepper hätte den Beschwerdeführer bereits beim ersten Mal nach Österreich zu seinem Bruder bringen sollen, aber er habe einen Fehler gemacht. Der Beschwerdeführer habe den spanischen Behörden nicht mitgeteilt, dass er freiwillig nach Somalia zurückkehren möchte, da er Angst gehabt habe, dass er nicht nach Hause zurückreisen dürfe. Zu seiner zweiten Ausreise aus Somalia führte er aus, er sei mit einem Schlepper mit einem PKW nach Kenia gefahren. Von dort seien sie über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich geflogen. Auf Vorhalt, dass eine Zustimmung Spaniens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege und daher sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen werden würde und seine Ausweisung in diesen Staat veranlasst werde, gab er an, er sei ein Jahr lang nicht mehr in Spanien gewesen, er könne dorthin nicht zurückkehren und auch nicht dort leben. Es gebe dort keine Unterkunft und man lande auf der Straße. Niemand kümmere sich um ihn. Die Sprache sei schwer und es sei schwierig dort zu leben. Er habe in Spanien auch keinen Bescheid bekommen. In Österreich lebe hingegen sein Bruder römisch 40 als anerkannter Flüchtling mit seiner Frau und drei Kindern und er lebe mit seinem Bruder zusammen und bekomme Geld von der Caritas.
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (AS 139 ff).3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (AS 139 ff).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente (Geburtsurkunde, ärztliche Bestätigung, Diplom) hätten seine Identität nicht nachweisen können. Die Überprüfung der Dokumente und deren Inhalts sei nicht möglich. Seit 1991 würden in Mogadischu keine offiziellen Dokumente mehr ausgestellt. Aufgrund seines Erscheinungsbildes, des zahnärztlichen Gutachtens vom 26.02.2010, der Röntgenuntersuchung vom 24.02.2010 und dem gerichtsmedizinischen Gutachten sowie seiner Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens in Spanien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr von Spanien nach Somalia seien in ihrer Gesamtheit betrachtete nicht glaubhaft. Insbesondere erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er eine solch kostspielige Reise - Kosten der Hin- aber insbesondere neue Kosten für die Bewerkstelligung einer neuerlichen illegalen Rückreise nach Österreich - auf sich nehme. Damit stehe für die Behörde eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die EU nicht verlassen hat und somit weiterhin von einer Zuständigkeit Spaniens ausgegangen werde.
3.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 22.07.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sich für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten befunden zu haben und dazu Beweismittel vorgelegt habe, sei nicht weiter in diese Richtung ermittelt worden und die Behörde habe die Originaldokumente nur zum Akt genommen und sie keiner weiteren Überprüfung unterzogen. (AS 637 ff).
3.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2010, GZ. S2 412.550-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof führte am 07.10.2010 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen wurde. Zu seiner ersten Ausreise aus Somalia führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 2008 mittels eines Schleppers mit einem PKW von Mogadischu zu einem kleinen Flughafen in der Nähe von Mogadischu gefahren und über Kenia und Ägypten nach Spanien geflogen. Dort habe er noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Er sei dann von der Behörde abgeholt und in ein Lager gebracht worden, wo er sich ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Dann sei er krank geworden und die Behörde habe ihn aus dem Lager geschmissen. Er habe dort nicht arbeiten können und kein Essen gehabt. Dann habe er mit seinem Onkel in Mogadischu gesprochen und ihm alles erzählt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Lage in Mogadischu in Ordnung sei und bald eine Regierung stehen würde und habe dem Beschwerdeführer Geld (erg.: für die Rückreise) überwiesen. Der Beschwerdeführer sei dann von einem Schlepper von Madrid zur Küste gebracht worden und sei anschließend mit einem Boot nach Marokko gefahren. Nach zwei Tagen sei er nach Kenia geflogen und von dort aus mit einem LKW nach Somalia (Mogadischu) gefahren. Als er angekommen sei, sei die Lage ruhig gewesen und er habe versucht die Schule zu besuchen. Dann sei er krank geworden und habe die Schule abgebrochen. Im Dezember 2009 seien sie von einer Gruppe radikaler Islamisten (Al-schabab) überfallen worden und dabei sei sein Onkel ums Leben gekommen. Nach dem Tod seines Onkels sei er zu seinem anderen Onkel gegangen, der ebenfalls in Mogadischu lebe. Dann seien die Leute dieser Gruppe wieder zu ihnen nachhause gekommen und hätten beabsichtigt, den Beschwerdeführer für ihre Armee zu rekrutieren. Sein Onkel habe dann umgehend seine zweite Ausreise aus Somalia organisiert. Im Zuge seiner zweiten Ausreise sei er mittels Schlepper mit einem Lastwagen nach Nairobi gefahren. Von dort aus sei er mit zwei Zwischenlandungen nach Österreich geflogen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Asylgerichtshof hinsichtlich seines Alters den Ergebnissen des SV-Gutachters folge und nicht davon ausgehe, dass XXXX das zutreffende Geburtsjahr sei. Die Dolmetscherin führte zu der Frage des Heiratsalters in Somalia aus, dass dies verschieden sei, junge Männer würden mit 24 oder 20 Jahren heiraten, jungen Mädchen je nach Stammeszugehörigkeit manchmal schon mit 14 Jahren. Zu den Stämmen, die früher heiraten würden gehörten beispielsweise die Reer Hamar und deren Unterstamm Benadiri, dort würden jungen Männer schon mit 16 oder 17 Jahren heiraten und haben auch viele Kinder. Sonst sei es üblich, mit 20 bis 24 zu heiraten. Der Beschwerdeführer gab (in Überseinstimmung mit der Ersteinvernahme) an, der Volksgruppe der Benadiri anzugehören. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zu seiner Geburtsurkunde komme, da es nach dem Informationsstand des Asylgerichtshofes nach 1991 keine behördlichen Dokumente mehr gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass es schon Behörden gebe, die solche Urkunden ausstellen könnten. Die vorgelegten Dokumente habe er von seiner Cousine XXXX erhalten. Der Name der auf dem Kuvert sei aber der Name einer Freundin der Cousine. Zu dem Vorhalt, wieso er nicht gleich von Madrid weiter nach Österreich gefahren sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein verstorbener Onkel ihm Hoffnung geschenkt habe, dass er nach Somalia zurückkehren könne. Auf Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, gerade wenn er die Absicht gehabt habe in Somalia zu bleiben, dass er auf illegalem Weg zurückreise und nicht die Hilfe der spanischen Behörden in Anspruch nehme, zumal letzteres nicht mit Kosten verbunden gewesen wäre, führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Ahnung gehabt, wie das funktioniere und sie hätten keine feste Regierung oder eine Botschaft in Spanien. Sie könnten nie den richtigen Weg reisen, sie müssten immer jene Wege wählen, die die Schlepper für sie ausgewählt hätten und die, für die die Schlepper die Papiere organisieren können. Er sei in Somalia Anfang Dezember 2009 im Spital gewesen und habe an einer Lungenentzündung bzw. Bronchitis gelitten. Er habe Medikamente bekommen. Sein Halbbruder lebe in Wien, er arbeite und habe Kinder. Der Beschwerdeführer lebe bei ihm, sie verstünden sich sehr gut, er unterstütze den Beschwerdeführer. Die Behörde gebe ihm Taschengeld und sein Bruder gebe ihm Essen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof führte am 07.10.2010 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die somalische Sprache einvernommen wurde. Zu seiner ersten Ausreise aus Somalia führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 2008 mittels eines Schleppers mit einem PKW von Mogadischu zu einem kleinen Flughafen in der Nähe von Mogadischu gefahren und über Kenia und Ägypten nach Spanien geflogen. Dort habe er noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Er sei dann von der Behörde abgeholt und in ein Lager gebracht worden, wo er sich ca. einen Monat lang aufgehalten habe. Dann sei er krank geworden und die Behörde habe ihn aus dem Lager geschmissen. Er habe dort nicht arbeiten können und kein Essen gehabt. Dann habe er mit seinem Onkel in Mogadischu gesprochen und ihm alles erzählt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Lage in Mogadischu in Ordnung sei und bald eine Regierung stehen würde und habe dem Beschwerdeführer Geld (erg.: für die Rückreise) überwiesen. Der Beschwerdeführer sei dann von einem Schlepper von Madrid zur Küste gebracht worden und sei anschließend mit einem Boot nach Marokko gefahren. Nach zwei Tagen sei er nach Kenia geflogen und von dort aus mit einem LKW nach Somalia (Mogadischu) gefahren. Als er angekommen sei, sei die Lage ruhig gewesen und er habe versucht die Schule zu besuchen. Dann sei er krank geworden und habe die Schule abgebrochen. Im Dezember 2009 seien sie von einer Gruppe radikaler Islamisten (Al-schabab) überfallen worden und dabei sei sein Onkel ums Leben gekommen. Nach dem Tod seines Onkels sei er zu seinem anderen Onkel gegangen, der ebenfalls in Mogadischu lebe. Dann seien die Leute dieser Gruppe wieder zu ihnen nachhause gekommen und hätten beabsichtigt, den Beschwerdeführer für ihre Armee zu rekrutieren. Sein Onkel habe dann umgehend seine zweite Ausreise aus Somalia organisiert. Im Zuge seiner zweiten Ausreise sei er mittels Schlepper mit einem Lastwagen nach Nairobi gefahren. Von dort aus sei er mit zwei Zwischenlandungen nach Österreich geflogen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der Asylgerichtshof hinsichtlich seines Alters den Ergebnissen des SV-Gutachters folge und nicht davon ausgehe, dass römisch 40 das zutreffende Geburtsjahr sei. Die Dolmetscherin führte zu der Frage des Heiratsalters in Somalia aus, dass dies verschieden sei, junge Männer würden mit 24 oder 20 Jahren heiraten, jungen Mädchen je nach Stammeszugehörigkeit manchmal schon mit 14 Jahren. Zu den Stämmen, die früher heiraten würden gehörten beispielsweise die Reer Hamar und deren Unterstamm Benadiri, dort würden jungen Männer schon mit 16 oder 17 Jahren heiraten und haben auch viele Kinder. Sonst sei es üblich, mit 20 bis 24 zu heiraten. Der Beschwerdeführer gab (in Überseinstimmung mit der Ersteinvernahme) an, der Volksgruppe der Benadiri anzugehören. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zu seiner Geburtsurkunde komme, da es nach dem Informationsstand des Asylgerichtshofes nach 1991 keine behördlichen Dokumente mehr gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass es schon Behörden gebe, die solche Urkunden ausstellen könnten. Die vorgelegten Dokumente habe er von seiner Cousine römisch 40 erhalten. Der Name der auf dem Kuvert sei aber der Name einer Freundin der Cousine. Zu dem Vorhalt, wieso er nicht gleich von Madrid weiter nach Österreich gefahren sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass sein verstorbener Onkel ihm Hoffnung geschenkt habe, dass er nach Somalia zurückkehren könne. Auf Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, gerade wenn er die Absicht gehabt habe in Somalia zu bleiben, dass er auf illegalem Weg zurückreise und nicht die Hilfe der spanischen Behörden in Anspruch nehme, zumal letzteres nicht mit Kosten verbunden gewesen wäre, führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Ahnung gehabt, wie das funktioniere und sie hätten keine feste Regierung oder eine Botschaft in Spanien. Sie könnten nie den richtigen Weg reisen, sie müssten immer jene Wege wählen, die die Schlepper für sie ausgewählt hätten und die, für die die Schlepper die Papiere organisieren können. Er sei in Somalia Anfang Dezember 2009 im Spital gewesen und habe an einer Lungenentzündung bzw. Bronchitis gelitten. Er habe Medikamente bekommen. Sein Halbbruder lebe in Wien, er arbeite und habe Kinder. Der Beschwerdeführer lebe bei ihm, sie verstünden sich sehr gut, er unterstütze den Beschwerdeführer. Die Behörde gebe ihm Taschengeld und sein Bruder gebe ihm Essen.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 10. März 2010 ein Alter von zumindest 19 Jahren aufweist. Diese Feststellung gründet sich auf die unter Punkt I.1.7. näher dargestellten fachärztlichen Gutachten, aus denen sich das Ergebnis der getroffenen Altersfeststellung schlüssig ableiten lässt. Die Prozessvoraussetzungen (wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und Beschwerdeerhebung durch den - nicht durch einen gesetzlichen Vertreter handelnden - Beschwerdeführer) liegen daher vor. Davon ging der Asylgerichtshof im Übrigen schon nach der tragenden Begründung des behebenden Vorerkenntnisses (OZ 4) aus, weswegen in Ansehung dieser Feststellung - mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse seit Erlassung dieser Entscheidung - auch Bindungswirkung besteht.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 10. März 2010 ein Alter von zumindest 19 Jahren aufweist. Diese Feststellung gründet sich auf die unter Punkt römisch eins.1.7. näher dargestellten fachärztlichen Gutachten, aus denen sich das Ergebnis der getroffenen Altersfeststellung schlüssig ableiten lässt. Die Prozessvoraussetzungen (wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und Beschwerdeerhebung durch den - nicht durch einen gesetzlichen Vertreter handelnden - Beschwerdeführer) liegen daher vor. Davon ging der Asylgerichtshof im Übrigen schon nach der tragenden Begründung des behebenden Vorerkenntnisses (OZ 4) aus, weswegen in Ansehung dieser Feststellung - mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse seit Erlassung dieser Entscheidung - auch Bindungswirkung besteht.
3. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs:
3.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer erstmals am 20.09.2008 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Spanien) einen Asylantrag gestellt hat. Er reiste am 10.01.2010 nach Österreich ein, wo er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Nach Einbringung des Asylantrages in Spanien wartete er das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reiste noch im selben Jahr in seinen Herkunftsstaat zurück, von wo aus er Anfang des Jahres 2010 seine neuerliche Flucht nach Österreich begann. In Österreich stellte er am 10.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3.2. Beweiswürdigung: In der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Asylantragstellung in Spanien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, folgt der Asylgerichtshof im Ergebnis dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser führte im Laufe seines Asylverfahrens in Österreich aus, er sei nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Spanien im November 2008 wieder nach Somalia zurückgekehrt und erneut Anfang Jänner 2010 nach Österreich ausgereist. Zum Beweis seines Aufenthaltes in Somalia legte der Beschwerdeführer zunächst an ihn durch E-Mail übermittelte Dokumente vor, bei denen es sich um eine ärztliche Bestätigung aus dem XXXX in Mogadischu vom 05.12.2009, eine Geburtsurkunde vom XXXX sowie ein Diplom des XXXX Institute of Languages vom 30.09.2009 in Kopie vor. Über Aufforderung des Bundesasylamtes legte der Beschwerdeführer die genannten Dokumente mit Schreiben vom 01.07.2010 nach Übermittlung durch seine Cousine aus Somalia sodann in Original vor.3.2. Beweiswürdigung: In der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Asylantragstellung in Spanien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, folgt der Asylgerichtshof im Ergebnis dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser führte im Laufe seines Asylverfahrens in Österreich aus, er sei nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Spanien im November 2008 wieder nach Somalia zurückgekehrt und erneut Anfang Jänner 2010 nach Österreich ausgereist. Zum Beweis seines Aufenthaltes in Somalia legte der Beschwerdeführer zunächst an ihn durch E-Mail übermittelte Dokumente vor, bei denen es sich um eine ärztliche Bestätigung aus dem römisch 40 in Mogadischu vom 05.12.2009, eine Geburtsurkunde vom römisch 40 sowie ein Diplom des römisch 40 Institute of Languages vom 30.09.2009 in Kopie vor. Über Aufforderung des Bundesasylamtes legte der Beschwerdeführer die genannten Dokumente mit Schreiben vom 01.07.2010 nach Übermittlung durch seine Cousine aus Somalia sodann in Original vor.
In der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 erweckte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Dabei hat der Beschwerdeführer im Einklang mit seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt seinen Reiseweg von Spanien nach Somalia iW gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert. Er führte detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei aus, er sei mit einem Auto zur Küste und anschließend mit einem Boot nach Marokko gefahren. Von dort aus sei er nach Nairobi geflogen und anschließend nach Mogadischu gefahren. Auch seine zweite Ausreise aus Somalia hat der Beschwerdeführer in einer ebensolchen Weise geschildert und angegeben, er sei von Mogadischu nach Kenia gefahren und von dort aus mit zwei Zwischenlandungen nach Österreich geflogen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergaben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine groben Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden. Spanien hat zwar der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt, jedoch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 07.02.2010, dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufnahmestelle zurückgekehrt sei und sein späterer Aufenthaltsort den spanischen Behörden unbekannt sei. Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien ist daher allein aufgrund der Zustimmungserklärung Spaniens nicht belegt. Zwar kann alleine aus diesem Umstand nicht auf eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Somalia geschlossen werden, jedoch spricht diese Tatsache im Zusammenhang mit den als glaubwürdig zu beurteilenden Angaben des Beschwerdeführers für eine tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung für die Rückkehr, wonach er sich mangels Arbeit und Sprachkenntnissen sowie mangels jeglichen familiären Anknüpfungspunktes nicht wohl gefühlt habe und auf andere Weise in sein Zielland (Österreich) gelangen wollte, ist vor dem Hintergrund dessen, dass die Organisation einer solchen Flucht vom Herkunftsstaat aus leichter gestaltet werden kann als aus der Ferne, auch nicht unplausibel., zumal der Beschwerdeführer selbst persönlich in der Verhandlung nicht sehr wendig wirkte, sodass es glaubwürdig ist, dass die Organisation der Reisen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern tatsächlich von versierten Angehörigen durchgeführt wurde. Aus den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers lässt sich weder für seinen Standpunkt etwas gewinnen, noch sprechen sie gegen den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen im Bezug auf seine Rückkehr nach Somalia. Auch wenn der Asylgerichtshof implizit die Richtigkeit der Bestätigungen im Hinblick auf die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers in Zweifel zieht (die dort angegebenen Geburtsdaten werden vor dem Hintergrund der Sachverständigengutachten als nicht zutreffend qualifiziert), so ist daraus noch nicht abzuleiten, dass die Bestätigungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mogadischu an sich unrichtig sind und es sich bei diesen um reine "Gefälligkeitsbestätigungen" handelt.In der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.10.2010 erweckte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Dabei hat der Beschwerdeführer im Einklang mit seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt seinen Reiseweg von Spanien nach Somalia iW gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert. Er führte detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei aus, er sei mit einem Auto zur Küste und anschließend mit einem Boot nach Marokko gefahren. Von dort aus sei er nach Nairobi geflogen und anschließend nach Mogadischu gefahren. Auch seine zweite Ausreise aus Somalia hat der Beschwerdeführer in einer ebensolchen Weise geschildert und angegeben, er sei von Mogadischu nach Kenia gefahren und von dort aus mit zwei Zwischenlandungen nach Österreich geflogen. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergaben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers keine groben Widersprüche, die die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden. Spanien hat zwar der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt, jedoch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 07.02.2010, dass der Beschwerdeführer nicht zur Aufnahmestelle zurückgekehrt sei und sein späterer Aufenthaltsort den spanischen Behörden unbekannt sei. Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien ist daher allein aufgrund der Zustimmungserklärung Spaniens nicht belegt. Zwar kann alleine aus diesem Umstand nicht auf eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Somalia geschlossen werden, jedoch spricht diese Tatsache im Zusammenhang mit den als glaubwürdig zu beurteilenden Angaben des Beschwerdeführers für eine tatsächliche Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung für die Rückkehr, wonach er sich mangels Arbeit und Sprachkenntnissen sowie mangels jeglichen familiären Anknüpfungspunktes nicht wohl gefühlt habe und auf andere Weise in sein Zielland (Österreich) gelangen wollte, ist vor dem Hintergrund dessen, dass die Organisation einer solchen Flucht vom Herkunftsstaat aus leichter gestaltet werden kann als aus der Ferne, auch nicht unplausibel., zumal der Beschwerdeführer selbst persönlich in der Verhandlung nicht sehr wendig wirkte, sodass es glaubwürdig ist, dass die Organisation der Reisen nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern tatsächlich von versierten Angehörigen durchgeführt wurde. Aus den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers lässt sich weder für seinen Standpunkt etwas gewinnen, noch sprechen sie gegen den Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen im Bezug auf seine Rückkehr nach Somalia. Auch wenn der Asylgerichtshof implizit die Richtigkeit der Bestätigungen im Hinblick auf die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers in Zweifel zieht (die dort angegebenen Geburtsdaten werden vor dem Hintergrund der Sachverständigengutachten als nicht zutreffend qualifiziert), so ist daraus noch nicht abzuleiten, dass die Bestätigungen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Mogadischu an sich unrichtig sind und es sich bei diesen um reine "Gefälligkeitsbestätigungen" handelt.
Der Beschwerdeführer war somit im Ergebnis in der Lage glaubhaft zu machen, dass er im November 2008 nach Somalia zurückgekehrt und im Jänner 2010 erneut aus Somalia ausgereist und nach Österreich gelangt ist, er sich somit länger als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten hat.
3.3. Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(...)"
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zwar erstmals am 20.09.2008 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Spanien) einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Er verließ danach jedoch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate, weswegen die seinerzeit gegeben gewesene Zuständigkeit Spaniens auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO aufgrund der ersten Antragstellung gemäß Art. 16 Abs. 3 leg.cit. erloschen ist. Daraus ergibt sich, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz Österreich zuständig ist.Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer zwar erstmals am 20.09.2008 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Spanien) einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Er verließ danach jedoch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate, weswegen die seinerzeit gegeben gewesene Zuständigkeit Spaniens auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund der ersten Antragstellung gemäß Artikel 16, Absatz 3, leg.cit. erloschen ist. Daraus ergibt sich, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz Österreich zuständig ist.
4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz AsylG nicht anwendbar, deshalb stützt sich die getroffene Entscheidung auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz AsylG nicht anwendbar, deshalb stützt sich die getroffene Entscheidung auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.
Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun inhaltlich zu prüfen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
13.01.2011