TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/12 C2 412511-1/2010

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Spruch

C2 412511-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 09 15.065-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, FZ. 09 15.065-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 3.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Afghanistan verlassen hätte, da dort Krieg herrsche und sie nicht die Schule hätte besuchen können. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban den Beschwerdeführer töten, weil er Hazara sei. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 13 ff.

Am 10.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser nunmehr angab, dass ein Cousin seines Vaters, der ein Offizier des staatlichen Armee wäre, die ganze Familie des Beschwerdeführers unterdrückt hätte; dieser hätte sie gezwungen, für ihn ohne Bezahlung zu arbeiten und wolle der Familie des Beschwerdeführers deren Land wegnehmen. Der genannte Cousin hätte auch mit den Taliban zusammengearbeitet. Wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan geblieben, hätten der Cousin und seine Brüder den Beschwerdeführer getötet, da sie sich vorher nicht das Land aneignen können würden. Daher sei der Beschwerdeführer zuerst nach Pakistan und in weiterer Folge nach Europa geflüchtet. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 25 ff. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 31).

Am 4.3.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser die am 10.12.2009 vorgebrachte Fluchtgeschichte wiederholte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 51 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.3.2010, erlassen am 25.3.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 71 ff) verwiesen.

Mit am 2.4.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden vorerst die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Alter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte; auch seien die Fluchtgründe asylrelevant. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 121 ff).

Nach Befassung der Parteien wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundlicher Sachverständiger bestellt, der am 3.6.2010 - gestützt auf Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - ein Gutachten erstattete. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Vater des Beschwerdeführers bereits 1999 verstorben, seitdem befände sich die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan; auch der Beschwerdeführer wäre 1999 nach Pakistan gegangen. Zu dieser Zeit hätte im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Krieg geherrscht. Auch würde es in der Gegend Personen geben, die die vom Beschwerdeführer als Namen der Cousins des Vaters genannten Namen führen würden aber seien diese weder mit dem Beschwerdeführer verwandt noch Offiziere in der staatlichen Armee; es würde sich um einfache Bauern handeln und diese hätten den Beschwerdeführer und seine Familie nicht unterdrückt. Die Familie des Beschwerdeführers hätte in seinem Heimatgebiet noch ein kleines Grundstück, das von den genannten Personen bearbeitet werden würde, weil die Familie des Beschwerdeführers sich nicht in deren Heimatgebiet aufhalten würde. Auch eine Zusammenarbeit der gegenständlichen Personen mit den Taliban hätte sich nicht ergeben. In weiterer Folge führte der Sachverständige noch zur (fehlenden) Lebensgrundlage des Beschwerdeführers und zur (schechten) Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aus. Zum genauen Wortlaut des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt, S. 69 ff.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 14.9.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Nach der Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde diesem das oben dargestellte Gutachten vorgehalten; der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit des Gutachtens. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 105 ff.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden über das eingeholte Sachverständigengutachten und die oben erwähnten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.12.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.3.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.4.2010 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Zur Person des Beschwerdeführers ist festzustellen:

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig.

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Afghanistan; Afghanistan ist der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig.

Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen und dem Augenschein in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof; auch das Bundesasylamt ging von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter aus.

Für die festgestellte Staatsangehörigkeit und daher für den festgestellten Herkunftsstaat sprechen die Sprachkenntnisse und das Wissen der beschwerdeführenden Partei über den behaupteten Herkunftsstaat.

Aus dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ergibt sich schlüssig, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität glaubhaft sind, da diese sich mit dem Ergebnis der Erhebungen des Sachverständigen in Einklang bringen ließen.

Aus dem Akteninhalt und einer am 27.09.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat einerseits Verfolgung durch die Taliban wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazaras befürchten würde und andererseits von Cousins seines Vaters verfolgt werden würde, die ihn und seine Familie gezwungen hätten, ohne Bezahlung für sie zu arbeiten und den Beschwerdeführer töten wollen würden, weil sie sich erst nach dessen Tod das Grundstück der Familie aneignen könnten. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizei lediglich die allgemeine schlechte Situation und die Befürchtung, durch die Taliban getötet zu werden, weil er Hazara wäre, vorgebracht hat. Die später vorgebrachten weiteren Fluchtgründe (Angst vor den Cousins seines Vaters) wurden nicht einmal im Ansatz erwähnt.

Zwar ist dem Asylgerichtshof durchaus bewusst, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt einerseits ein unbegleiteter Minderjähriger war und andererseits bei den Erstbefragungen regelmäßig nur eine kurze Zeitspanne zur Darlegung der Fluchtgründe zur Verfügung steht, jedoch können weder die Minderjährigkeit noch die Situation bei der Erstbefragung erklären, warum der Beschwerdeführer die Verfolgungsangst, die nach seinen späteren Angaben im Verfahren zum Verlassen von Afghanistan geführt hätte, mit keinem Wort erwähnt hat.

Weiters ergibt sich aus dem auf Erhebungen im Herkunftsort des Beschwerdeführers fußenden Gutachten, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers ein gedankliches Konstrukt ist, da der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Gutachtens bereits 1999 - nach dem Tod seines Vaters - gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan ausgewandert sei und dass die den Beschwerdeführer angeblich unterdrückenden Cousins seines Vaters, von denen einer ein hoher Offizier in der afghanischen Armee sei und auch mit den Taliban zusammenarbeiten würde, nicht existieren würden. Es gebe zwar Personen mit den vom Beschwerdeführer angegeben Namen in dessen Heimatort, diese wäre aber weder mit dem Beschwerdeführer verwandt noch würden sie mit den Taliban oder der afghanischen Regierung zusammenarbeiten; es würde sich vielmehr um Bauern handeln, die nunmehr das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers bearbeiten würde, da dieses ansonsten brach liegen würde. Eine Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers durch diese Personen wäre im Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht bekannt.

Zwar hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Gutachtens bestritten, aber insbesondere der Umstand, dass der mit den Ermittlungen beauftragte Vertrauensmann des Sachverständigen Personen mit den vom Beschwerdeführer angegeben Namen gefunden hat und dass dieser erhoben hat, dass die Familie des Beschwerdeführers - wenn auch früher - wirklich in die vom Beschwerdeführer näher bezeichnete Örtlichkeit in Pakistan ausgewandert ist, sprechen für die Richtigkeit des Gutachtens, da der Beschwerdeführer offenbar real existierende Personen und Örtlichkeiten in seine Geschichte eingebaut hat, um sich diese leichter merken zu können.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass wenn einer der genannten Verfolger wirklich Offizier bei der staatlichen Armee wäre, der Sachverständige diesen Umstand jedenfalls erheben hätte können, insbesondere, wenn dieser - wie vom Beschwerdeführer angeführt (siehe Gerichtsakt, S. 113) - wirklich "Oberst" gewesen wäre; dass der Sachverständige in der Lage ist, wichtige Beamte oder Offiziere aufzufinden, hat dieser schon in einer Vielzahl von Verfahren bewiesen.

Daher wird das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen als fundiert angesehen. Im Asylverfahren ist es nicht notwendig, dass der Asylwerber seinen Fluchtgrund beweist; im vorliegenden Fall ist jedoch der unbewiesene und unbelegte Fluchtvortrag auf Grund des fundierten, der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers widersprechenden Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen als nicht glaubhaft gemacht zu werten. Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen widerspruchsfrei war. Dies ist jedoch kein so starkes Indiz, dass der widerspruchsfreie Fluchtvortrag im Rahmen der Bewertung der Beweise schwerer wiegt als das fundierte Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, da dieser - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keinerlei persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Gerichtsakt, S. 109) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office vom 8.4.2010, S. 95 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office vom 8.4.2010, S. 88 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei - etwa durch die Taliban - wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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