Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S8 302.877-1/2010/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. EMBACHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, FZ. 06 05.095-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 05.12.2005 illegal aus Russland über Weißrussland und Polen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des Bezirkspolizeikommandos Neusiel am See befragt. Dabei gab er an, dass er in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union keine Verwandte habe.
Zu Polen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse wie der Stand seines Asylverfahrens dort gewesen sei. Die medizinische Versorgung sei sehr schlecht gewesen. Er wolle nicht nach Polen zurück, da "es von dort nicht mehr weit nach Russland" sei und es dort auch sehr viele Russen gebe und unsicher sei.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er von den Russen verfolgt werde; er sei sieben Tage inhaftier gewesen und mit Elektroschock gefoltert worden. Er habe aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen.
2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.12.2005 in Polen und am 28.04.2006 in der Slowakei Asylanträge gestellt hat. Am 17.05.2006 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens. Mit Schreiben vom 17.05.2006 der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit Polens für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung bestätigt. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt der Beschwerdeführer am 17.05.2006.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.12.2005 in Polen und am 28.04.2006 in der Slowakei Asylanträge gestellt hat. Am 17.05.2006 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens. Mit Schreiben vom 17.05.2006 der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit Polens für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung bestätigt. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt der Beschwerdeführer am 17.05.2006.
3. Am 26.05.2006 wurde der Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Dolmetschers unter Anwesenheit eines Rechtsvertreters von einem Vertreter des Bundesasylamtes in der Außenstelle Traiskirchen einvernommen. Er gab an, in Österreich eine namentlich näher bezeichnete Cousine zu haben, die seit ca. drei Jahren hier lebe; die Adresse kenne er nicht und er habe keinen Kontakt zu ihr. Ansonsten habe er innerhalb der Europäischen Union keine weiteren Familienmitglieder.
Als er nach Polen geflüchtet sei, sei er in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen, da er zuvor zwei Monate in einem russischen Gefangenenlager starken Folterungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe den Lagerleiter in Polen ersucht, ihn in ein Krankenhaus auszuweisen, da er große Schmerzen im Bereich des Rückgrades, des Brustkorbes und des Kopfes gehabt habe. In Polen sei er vom Lagerarzt untersucht worden, habe jedoch keine Medikamente und auch keine Krankenhauseinweisung erhalten. Kurze Zeit später habe er von einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation erfahren, dass einige tschetschenische Asylwerber in Polen von den polnischen Asylbehörden nach Russland abgeschoben und dann dort spurlos verschwunden seien. Das sei der Auslöser für seine Ausreise aus Polen gewesen. Er könne es sich nicht leisten, nach Russland abgeschoben zu werden, da dort sein Leben gefährdet sei. Weiters legte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Ladung des Innenministeriums vor.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
5. Am 14.06.206 langte beim Bundesasylamt eine von diesem angeforderte ärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. XXXX ein. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und beantwortete die Frage, ob der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aus ärztlicher Sicht schwere psychische Störungen entgegenstünden, die bei Überstellungen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes iSd. Art. Art. 3 EMRK bewirken würden, mit "Ja" und die Frage, ob eine Besserungsfähigkeit vorliege, die nach entsprechender Therapie eine Überstellung möglich mache, mit "Nein".5. Am 14.06.206 langte beim Bundesasylamt eine von diesem angeforderte ärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. römisch 40 ein. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und beantwortete die Frage, ob der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aus ärztlicher Sicht schwere psychische Störungen entgegenstünden, die bei Überstellungen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes iSd. "Art". Artikel 3, EMRK bewirken würden, mit "Ja" und die Frage, ob eine Besserungsfähigkeit vorliege, die nach entsprechender Therapie eine Überstellung möglich mache, mit "Nein".
6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der traumatischen Erlebnisse durch Festnahme und Folter in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
7. Mit Berufungsbescheid vom 12.07.2006, Zl. 302.877-E1/1-V/14/06, wurde die Berufung durch den unabhängigen Bundesasylsenat ohne weitere Ermittlungsschritte abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Polen gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Fallbezogen bestehe kein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers in Polen, sodass Österreich nicht verpflichtet sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Ein "im besonderen Maße" substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlichere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Vorbringen in der Berufung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht erforderlich sei, dass die Behandlung von traumatisierten Personen in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Österreich. Für eine "Art. 2 EMRK-konforme" Überstellung reiche aus, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte verfügbar seien, was in Polen der Fall sei.7. Mit Berufungsbescheid vom 12.07.2006, Zl. 302.877-E1/1-V/14/06, wurde die Berufung durch den unabhängigen Bundesasylsenat ohne weitere Ermittlungsschritte abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Polen gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Fallbezogen bestehe kein "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers in Polen, sodass Österreich nicht verpflichtet sei, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen. Ein "im besonderen Maße" substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlichere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Vorbringen in der Berufung, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht erforderlich sei, dass die Behandlung von traumatisierten Personen in Polen denselben Standard haben müssen wie etwa in Österreich. Für eine ""Art". 2 EMRK-konforme" Überstellung reiche aus, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte verfügbar seien, was in Polen der Fall sei.
8. Mit Beschluss des VwGH vom 22.08.2006 wurde der dagegen gerichteten Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt und sodann mit Erkenntnis vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0362-16, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen bestehen würde, nicht die vom Bundesasylamt eingeholte ärztliche Stellungnahme berücksichtige. Ein dieser Beurteilung entgegenstehendes fachärztliches Gutachten sei vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht eingeholt worden. Es möge im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK untersagen würden, ihn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen. Trotzdem setze die Beurteilung, ob die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Fall einer (allenfalls medizinisch unterstützen) Abschiebung voraus (unter Hinweis auf VwGH vom 28.04.2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143, mwN). Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates enthalte jedoch weder solche Feststellungen, noch gehe er auf die aktenkundige ärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. XXXX ein und lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen im Hinblick auf Art. 3 EMRK vermissen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, wonach keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen bestehen würde, nicht die vom Bundesasylamt eingeholte ärztliche Stellungnahme berücksichtige. Ein dieser Beurteilung entgegenstehendes fachärztliches Gutachten sei vom unabhängigen Bundesasylsenat nicht eingeholt worden. Es möge im Regelfall zutreffen, dass psychische Erkrankungen eines Asylwerbers nicht jene Schwere erreichen, die es unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK untersagen würden, ihn in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu überstellen. Trotzdem setze die Beurteilung, ob die Abschiebung selbst im Einzelfall zu einer unzumutbaren Destabilisierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Fall einer (allenfalls medizinisch unterstützen) Abschiebung voraus (unter Hinweis auf VwGH vom 28.04.2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143, mwN). Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates enthalte jedoch weder solche Feststellungen, noch gehe er auf die aktenkundige ärztliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. römisch 40 ein und lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK vermissen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.02.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.02.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:
"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).
Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK wurde im Verfahren nicht behauptet. Jedoch ist auf Grund der langen Verfahrensdauer - der Beschwerdeführer ist vor fast fünf Jahren nach Österreich eingereist - zu klären, ob eine Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Verletzung des Beschwerdeführers inzwischen in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK führen könnte.2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK wurde im Verfahren nicht behauptet. Jedoch ist auf Grund der langen Verfahrensdauer - der Beschwerdeführer ist vor fast fünf Jahren nach Österreich eingereist - zu klären, ob eine Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Verletzung des Beschwerdeführers inzwischen in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK führen könnte.
2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Nach dem Gutachten des Psychiaters Dr. XXXX war im Juni 2006 nicht von einer Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Polen auszugehen.Nach dem Gutachten des Psychiaters Dr. römisch 40 war im Juni 2006 nicht von einer Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Polen auszugehen.
Sollte im fortsetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht bereits - nicht zuletzt wegen des seit fast fünf Jahre andauernden Dublin-Verfahrens - von einem Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszugehen sein, ist festzustellen, ob aus medizinischer Sicht von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.Sollte im fortsetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht bereits - nicht zuletzt wegen des seit fast fünf Jahre andauernden Dublin-Verfahrens - von einem Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung auszugehen sein, ist festzustellen, ob aus medizinischer Sicht von der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
2.3.3. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensstandes kann auf Grund einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 8 und Art. 3 EMRK insgesamt derzeit nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer nach Polen überstellt werden kann.2.3.3. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensstandes kann auf Grund einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 8 und Artikel 3, EMRK insgesamt derzeit nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer nach Polen überstellt werden kann.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.
4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
28.10.2010