TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/15 S8 415754-1/2010

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Veröffentlicht am 15.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 415.754 -1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ELFENBEINKÜSTE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, FZ. 10 07.040-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ELFENBEINKÜSTE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, FZ. 10 07.040-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet aus Ungarn ein und stellte am 09.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter der Polizeiinspektion beim Erstaufnahmezentrums Ost des Bundesasylamtes in Traiskirchen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er HIV-positiv sei. In Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union habe er keine Verwandte.

Er sei mit einem falschen Reisepass von Abidjan nach Istanbul gereist. Er mit der Hilfe eines Schleppers weiter über Athen und Bulgarien nach Ungarn eingereist und sei dort von den Behörden aufgegriffen worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er seine Heimatland u.a. wegen seiner Krankheit verlassen habe und dort auch als Mitglieder Partei RDR (Rassemblement des Républicains) verfolgt worden sei; in diesem Zusammenhang sei er von verschiedenen Leuten attackiert worden.

Zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, er habe dort einen negativen Asylbescheid erhalten und hätte das Land verlassen sollen. Er wisse nicht, warum er diese Entscheidung bekommen habe, aber er hätte nicht nach Griechenland abgeschoben werden sollen. Er sei HIV-positiv und habe in Ungarn kein Asyl bekommen und daher keinen Schutz mehr. Medikamente habe er am Anfang in Ungarn erhalten; später jedoch nicht mehr. Er sei acht Monate in Budapest in Strafhaft gesessen, da er mit einem gefälschten Reisepass eingereist sei. Im Zuge dieser Haft habe er den Asylantrag gestellt und habe dann noch zwölf Monate im Lager Debrecen verbracht. Während der ersten drei Monate im Gefängnis habe er überhaupt keine Medikamente erhalten. Die Lage sei so schlecht gewesen, dass er auf einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen.

2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.05.2009 in Budapest in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (XXXX). Am 12.08.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn erhielt der Beschwerdeführer am 16.08.2010. Mit Schreiben vom 19.08.2010 der ungarischen Behörde wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung bestätigt.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.05.2009 in Budapest in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat (römisch 40 ). Am 12.08.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn erhielt der Beschwerdeführer am 16.08.2010. Mit Schreiben vom 19.08.2010 der ungarischen Behörde wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung bestätigt.

3. Am 09.09.2010 wurde mit der Hilfe eines Dolmetschers für Französisch unter Anwesenheit eines Rechtsberaters von einem Vertreter des Bundesasylamtes im Erstaufnahmezentrum Ost in Traiskirchen einvernommen. Er gab an, dass es ihm nicht besonders gut gehe, er könne jedoch der Einvernahme folgen. Er sei derzeit im Lager Traiskirchen in ärztlicher Behandlung und bekomme Medikamente. Weiters müsse er regelmäßig ins AKH in Wien zur Behandlung; der nächste Termin sei am 14.09.2010. Er nehme auch Tabletten "für die Lunge". Aus einem im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Schreiben vom 12.08.2010 der Universitätsklinik für Dermatologie des AKH Wien geht hervor, dass eine Pulmonalembolie mittels CT ausgeschlossen werden konnte. Es sei jedoch vorsichtshalber eine PCP Prophylaxe gestartet worden und der Patient für den 19.08.2010 wiederbestellt worden. Aus dem Befund vom 19.08.2010 der Universitätsklinik für Dermatologie des AKH Wien geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen HIV assoziierter Erkrankung in Behandlung stehe. Er befinde sich im Stadium "A2 nach CDC (Asymptomatische HIV-Infektion)". Wegen einer fortgeschrittenen Immunschwäche sei mit einer antiretrovirale Kombinationstherapie mit einem näher bezeichneten Medikament begonnen worden. Eine lückenlose Einnahme sei unbedingt notwendig. Aus einem Rezept geht weiters hervor, dass dem Beschwerdeführer vier näher bezeichnete Medikamente zur Diagnose HIV-Infektion verschrieben worden sind.

Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr genau zu wissen, wann er Afrika verlassen habe; vermutlich sei das im September 2006 gewesen. Er habe innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, Islands oder der Schweiz keine Verwandte zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine enge Beziehung habe.

Er habe am 27.05.2009 in Budapest im Gefängnis einen Asylantrag gestellt. Zur vorliegenden Zustimmung Ungarns teilte der Beschwerdeführer mit, dass er dort nicht korrekt wegen seiner HIV-Erkrankung behandelt worden sei. Er habe dort im Gefängnis Anfangs die ersten drei Monate keine Behandlung bekommen. Er habe deshalb zwei Mal einen Suizid unternommen. Danach habe ihn die Polizei in ein "Spital für Leute die verrückt sind" gebracht und er habe dort eine Injektion bekommen. Er habe dann dort zwei Tage lang nicht schlafen und sich erheben können; er habe aus der Nase geblutet. Nach 15 Tagen sei er wieder in das Gefängnis zurückgebracht worden. Eine Woche später habe er dann Tabletten bekommen; die Behandlung sei aber nicht ausreichend gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er kein Asyl bekomme und er keine Sozialversicherung habe. Auch wegen seiner Probleme mit der Lunge habe er keine Behandlung bekommen. Erst hier in Österreich sei er richtig behandelt worden und es gehe ihm jetzt einigermaßen gut. Er sei von der ungarischen Justiz zur Ausreise aufgefordert und er sei nach Österreich gereist. Man habe ihm in Bulgarien im Jahr 2007 gesagt, dass er HIV-positiv sei; er selbst wisse davon schon seit 2005.

Zu seiner geplanten Ausweisung nach Ungarn, gab der Beschwerdeführer an, dass die medizinische Behandlung ihm dort nicht zugesagt habe. Zwei Mal seien die Medikamente gewechselt worden; erst hier in Österreich habe er qualitativ bessere Medikamente erhalten. Zum Vorhalt der Länderfeststellung, wonach nach Ungarn rücküberstellte Asylwerber in offenen Aufnahmelagern untergebracht und nicht in Haft genommen werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er dorthin nicht zurück wolle. Er habe gesundheitliche Probleme und die Ungarn hätten sich geweigert ihm Schutz zu gewähren. Er habe zwar dort Behandlung zu seiner HIV-Erkrankung bekommen; aber überhaupt keine Behandlung zu seiner Lungenerkrankung. Zur Frage, ob die Lungenerkrankung mit der HIV-Infektion einhergehe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Arzt gemeint habe, dass diese in der Folge durch Komplikationen im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung entstanden seien. Diese würde bei entsprechender Behandlung ausheilen. Er habe in den eineinhalb Jahren keine Behandlung im Bezug auf seine Lunge bekommen. Er habe sich dort acht Monate im Gefängnis und ein Jahr im Lager Debrecen aufgehalten.

Zur Frage des Rechtsberaters, warum er sich in Ungarn zwei Mal das Leben nehmen habe wollen, gab er an, dass er keine medizinische Betreuung erhalten habe und sehr viel gelitten habe. Im Falle seiner Rücküberstellung nach Ungarn würde sich seine gesundheitliche Lage wieder verschlechtern. Er sei nun ein Monat hier und habe drei Kilo zugenommen. Dem Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme bezüglich der ungarischen Gesundheitsversorgung wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes zugestimmt. Der Beschwerdeführer merkte an, dass er als er nach seiner Ankunft in Ungarn am Flughafen über Schmerzen im Lungenbereich geklagt habe. Er sei ins Spital gekommen und dort sei von einem Arzt "ein Gutachten geschrieben" worden, das jedoch im Gefängnis zerrissen worden sei; Beschwerden dagegen hätten nichts genutzt.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

In Bezug auf die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt in seiner Entscheidung aus, dass dieser an HIV Stadium A2 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion) leide, war sich aus dem vorgelegten Patientenbrief vom 19.08.2010 ergebe. Allfällige weitere medizinische Versorgungen - wie sich aus der aktuellen Länderfeststellung der Staatendokumentation des BAA zu Ungarn ergebe - seien in Ungarn möglich und zugänglich, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angegeben habe, dass er in Ungarn in einem Krankenhaus mehrere Tage aufhältig gewesen sei. Somit ergebe sich unzweifelhaft, dass ihm in Ungarn die notwendige medizinische Versorgung zugänglich sei (unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Rechts). Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lungenerkrankung ging das Bundesasylamt nicht weiter ein.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.

5.1. Mit dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er in Ungarn zu seiner HIV-Erkrankung zwar behandelt worden sei, nicht jedoch zu seiner Lungenerkrankung. In Österreich habe sich hingegen sein Gesundheitszustand innerhalb kurzer Zeit wesentlich verbessert. Bei einer möglichen Rücküberstellung nach Ungarn würde sich sein gesundheitlicher Zustand wieder verschlechtern und es müsse mit einer dauerhaften und lebensbedrohlichen Verschlimmerung seines Zustandes gerechnet werden. Da sein Antrag in Ungarn bereits negativ entschieden worden sei, drohe ihm dort seine Ausweisung in seinen Heimatstaat. Dort gebe es jedoch keine Möglichkeit seine Erkrankung zu behandeln. Die belangte Behörde führe in ihrer Entscheidung aus, dass er in Ungarn mehrere Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen sei und sich somit zweifelsfrei ergebe, dass er dort die notwendige medizinische Versorgung bekommen habe. Dies treffe jedoch nicht zu, da er ausgeführt habe, in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden zu sein und es hierbei nicht um eine für ihn lebensnotwendige Versorgung seiner HIV-Erkrankung gehandelt habe. Die Behörde habe verkannt, dass in seinem Fall außergewöhnliche Umstände vorlägen, da die behandlungsweise in Ungarn in seinem Fall lebensbedrohliche Ausmaße haben könne. Es käme in seinem Fall zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.5.1. Mit dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er in Ungarn zu seiner HIV-Erkrankung zwar behandelt worden sei, nicht jedoch zu seiner Lungenerkrankung. In Österreich habe sich hingegen sein Gesundheitszustand innerhalb kurzer Zeit wesentlich verbessert. Bei einer möglichen Rücküberstellung nach Ungarn würde sich sein gesundheitlicher Zustand wieder verschlechtern und es müsse mit einer dauerhaften und lebensbedrohlichen Verschlimmerung seines Zustandes gerechnet werden. Da sein Antrag in Ungarn bereits negativ entschieden worden sei, drohe ihm dort seine Ausweisung in seinen Heimatstaat. Dort gebe es jedoch keine Möglichkeit seine Erkrankung zu behandeln. Die belangte Behörde führe in ihrer Entscheidung aus, dass er in Ungarn mehrere Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen sei und sich somit zweifelsfrei ergebe, dass er dort die notwendige medizinische Versorgung bekommen habe. Dies treffe jedoch nicht zu, da er ausgeführt habe, in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden zu sein und es hierbei nicht um eine für ihn lebensnotwendige Versorgung seiner HIV-Erkrankung gehandelt habe. Die Behörde habe verkannt, dass in seinem Fall außergewöhnliche Umstände vorlägen, da die behandlungsweise in Ungarn in seinem Fall lebensbedrohliche Ausmaße haben könne. Es käme in seinem Fall zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK.

Aus einer handschriftlichen Beschwerdeergänzung in französischer Sprache geht hervor, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Ungarn in seine Heimat überstellt werde. Dort werde er jedoch nicht die Medikamente, die er für seine Behandlung brauche, bekommen. Diese seien dort sehr teuer und er habe keine Sozialversicherung, um diese zu bezahlen. Außerdem sei er mehrmals Opfer von Verfolgung aufgrund seiner HIV-Erkrankung gewesen. Weiters sei die Behandlung, die er bekommen habe nicht kontinuierlich gewesen, da die Dosierung im ersten Monat zu Ende gewesen sei, habe er einen weiteren Monat warten müssen bis er eine neue bekommen habe. Er habe zwei Monate keine Medikamente bekommen. In der Zeit seines Aufenthaltes in Ungarn über ein Jahr und acht Monate sei sein gesundheitlicher Zustand sehr schlecht gewesen. In Österreich habe sich dieser nach einem Monat verbessert. Nach einem ärztlichen Bericht sei das Virus stark reduziert worden. Es sei sicher, dass er sterben müsse, wenn er nach Ungarn zurück müsse. Bereits in seiner ersten Einvernahme habe er angegeben, dass er in Ungarn nicht kontinuierlich die notwendigen Medikamente bekommen habe. Dies zeige der Bericht des Arztes auf.

5.2. Am 12.10.2010 übermittelte die Universitätsklinik für Dermatologie des AKH Wien einen ergänzenden Bericht zum Beschwerdeführer, wonach sei dieser dort wegen seiner HIV-Infektion in Behandlung sei. Wegen einer fortgeschrittenen Immunschwäche sei eine antiretrovirale Therapie mit näher bezeichneten Medikamenten eingeleitet worden, die bisher den gewünschten Behandlungserfolg zeige und vom Beschwerdeführer auch gut toleriert werde. Eine Beendigung oder Unterbrechung dieser Therapiekombination sei für den Beschwerdeführer mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden. Es seien weiterhin regelmäßige Kontrollen in der Klinik angezeigt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn besteht. Ungarn hat einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.08.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn besteht. Ungarn hat einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.08.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).

Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK wurde im Verfahren weder behauptet, noch ist eine solche für das erkennenden Gericht ersichtlich.2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK wurde im Verfahren weder behauptet, noch ist eine solche für das erkennenden Gericht ersichtlich.

2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Auch wenn das Bundesasylamt mit seiner Ausführung, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Doch scheinen im vorliegenden Fall die außergewöhnlichen Umstände im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK ungeklärt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass er in Ungarn zu seiner HIV-Erkrankung und der Lungenembolie nicht adäquat medizinische versorgt worden ist. Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Entscheidung aus, dass er in Ungarn mehrere Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu folgen, als er diesbezüglich angegeben hat, in Ungarn (nach seinem Suizid) in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn zu seiner HIV-Erkrankung medizinisch behandelt worden ist, hat er in diesem nicht vorgebracht, in einer Krankenanstalt untergebracht worden zu sein; offensichtlich hat keine kontinuierliche Behandlung stattgefunden. Zu seiner Lungenerkrankung hat nach seinem Vorbringen überhaupt keine Therapie stattgefunden. Erst in Österreich hat dazu eine adäquate medizinische Behandlung stattgefunden.Auch wenn das Bundesasylamt mit seiner Ausführung, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Doch scheinen im vorliegenden Fall die außergewöhnlichen Umstände im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK ungeklärt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgebracht, dass er in Ungarn zu seiner HIV-Erkrankung und der Lungenembolie nicht adäquat medizinische versorgt worden ist. Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Entscheidung aus, dass er in Ungarn mehrere Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu folgen, als er diesbezüglich angegeben hat, in Ungarn (nach seinem Suizid) in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht worden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer in Ungarn zu seiner HIV-Erkrankung medizinisch behandelt worden ist, hat er in diesem nicht vorgebracht, in einer Krankenanstalt untergebracht worden zu sein; offensichtlich hat keine kontinuierliche Behandlung stattgefunden. Zu seiner Lungenerkrankung hat nach seinem Vorbringen überhaupt keine Therapie stattgefunden. Erst in Österreich hat dazu eine adäquate medizinische Behandlung stattgefunden.

2.3.3. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen hat. Derzeit scheint es nach der Antwort der ungarischen Asylbehörde nicht gesichert zu sein, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit aufgrund seiner HIV-Erkrankung iVm. der Lungenembolie eine adäquate Behandlung zugekommen ist bzw. - nach seiner Überstellung dorthin - zukommen wird. Das Verfahren zu seiner bisherigen und hinkünftigen medizinischen Behandlung in Ungarn ist daher zu ergänzen.2.3.3. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen hat. Derzeit scheint es nach der Antwort der ungarischen Asylbehörde nicht gesichert zu sein, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit aufgrund seiner HIV-Erkrankung in Verbindung mit der Lungenembolie eine adäquate Behandlung zugekommen ist bzw. - nach seiner Überstellung dorthin - zukommen wird. Das Verfahren zu seiner bisherigen und hinkünftigen medizinischen Behandlung in Ungarn ist daher zu ergänzen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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