TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/18 A5 413959-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A5 413.959-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.5.2010, Zl. 04 02.088-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.5.2010, Zl. 04 02.088-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Kamerun zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Kamerun zulässig ist.

III. Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 8.2.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Kamerun gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 8.2.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aufgrund des aus der Aktenlage heraus als geklärt anzusehenden Sachverhaltes gemäß §41 Abs. 7 AsylG Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aufgrund des aus der Aktenlage heraus als geklärt anzusehenden Sachverhaltes gemäß §41 Absatz 7, AsylG Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

II.1.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 8.2.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag. Bei seiner Antragstellung gab er handschriftlich an, den Namen "XXXX" zu tragen und am XXXX geboren worden zu sein.römisch zwei.1.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 8.2.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag. Bei seiner Antragstellung gab er handschriftlich an, den Namen "XXXX" zu tragen und am römisch 40 geboren worden zu sein.

II.I.2. Am 29.3.2004 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines gesetzlichen Vertreters statt. Dabei führte der Genannte zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen aus, dass sein Vater am XXXX verstorben wäre und er seine Mutter und zwei Schwestern, 13 und 9 Jahre alt, in Kamerun zurück gelassen habe. In den Jahren 1993 bis 2000 habe er die Grundschule in XXXX besucht und danach bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft auf der elterlichen Farm gearbeitet. Er habe bis zuletzt in XXXX gelebt und sei von dort am XXXX mit dem PKW nach XXXX aufgebrochen, wo er sich einige Tage hindurch aufgehalten habe. Seine Mutter, die ihn gemeinsam mit seinen Schwestern begleitet hätte, habe einen deutschen Staatsbürger namens XXXX kontaktiert, der den Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Auto nach Douala geführt habe. Von dort aus sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff ausgereist, könne aber weder angeben, wie lange er unterwegs gewesen sei noch in welchem europäischen Hafen bzw. Land er angekommen wäre. Letztlich sei der Genannte mit dem LKW nach Österreich gelangt. Dokumente habe er niemals besessen.römisch zwei.I.2. Am 29.3.2004 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines gesetzlichen Vertreters statt. Dabei führte der Genannte zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen aus, dass sein Vater am römisch 40 verstorben wäre und er seine Mutter und zwei Schwestern, 13 und 9 Jahre alt, in Kamerun zurück gelassen habe. In den Jahren 1993 bis 2000 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht und danach bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft auf der elterlichen Farm gearbeitet. Er habe bis zuletzt in römisch 40 gelebt und sei von dort am römisch 40 mit dem PKW nach römisch 40 aufgebrochen, wo er sich einige Tage hindurch aufgehalten habe. Seine Mutter, die ihn gemeinsam mit seinen Schwestern begleitet hätte, habe einen deutschen Staatsbürger namens römisch 40 kontaktiert, der den Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem Auto nach Douala geführt habe. Von dort aus sei der Beschwerdeführer mit einem Schiff ausgereist, könne aber weder angeben, wie lange er unterwegs gewesen sei noch in welchem europäischen Hafen bzw. Land er angekommen wäre. Letztlich sei der Genannte mit dem LKW nach Österreich gelangt. Dokumente habe er niemals besessen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass sein Vater am XXXX von dessen Brüdern ermordet worden sei, weil er sich aufgrund seines christlichen Glaubens geweigert habe, als ältester Sohn die Nachfolge des als Dorfhäuptling fungierenden Großvaters anzutreten und Kinderopfer darzubringen. Der jüngere Bruder seines Vaters habe daher diese Position übernommen und habe in dieser Funktion das Dorf an eine Firma namens "XXXX", welche Plantagen betreiben würde, verkaufen wollen. Im Jahr 2003 habe diese Firma dann behauptet, zahlungsunfähig zu sein. Daraufhin hätten die Bewohner gemeint, dass der Gott Matamalinde aufgrund des erfolgten Verkaufs des Dorfes böse geworden und deshalb Leute getötet worden wären. Um den Gott zu besänftigen, sei es notwendig geworden, die Kinder des Häuptlings zu ermorden. Aus diesem Grunde habe der nunmehrige Beschwerdeführer befürchtet, umgebracht zu werden. Er habe dies von seinen Eltern im Dezember 2003 erfahren und sei mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach dem Tod des Vaters am XXXX geflüchtet. An diesem Tag hätte es ein großes Fest im Dorf gegeben, sein Vater sei aber zu Hause geblieben, weil er sich nicht gut gefühlt habe, sein Bauch sei aufgebläht gewesen. Ca. gegen 13 Uhr sei er dann verstorben. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eingangs behauptet habe, sein Vater sei von dessen Brüdern getötet worden, meinte der Genannte, dass der Gott Matamalinde den Vater umgebracht habe, da er Menschen bestrafe, die nicht in seinem Sinne handeln würden. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil Kameruns niederzulassen, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter auf der Flucht in XXXX erkrankt und bei ihrer Familie verblieben wäre, während er mit seinen Schwestern nach XXXX weitergereist wäre.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass sein Vater am römisch 40 von dessen Brüdern ermordet worden sei, weil er sich aufgrund seines christlichen Glaubens geweigert habe, als ältester Sohn die Nachfolge des als Dorfhäuptling fungierenden Großvaters anzutreten und Kinderopfer darzubringen. Der jüngere Bruder seines Vaters habe daher diese Position übernommen und habe in dieser Funktion das Dorf an eine Firma namens "XXXX", welche Plantagen betreiben würde, verkaufen wollen. Im Jahr 2003 habe diese Firma dann behauptet, zahlungsunfähig zu sein. Daraufhin hätten die Bewohner gemeint, dass der Gott Matamalinde aufgrund des erfolgten Verkaufs des Dorfes böse geworden und deshalb Leute getötet worden wären. Um den Gott zu besänftigen, sei es notwendig geworden, die Kinder des Häuptlings zu ermorden. Aus diesem Grunde habe der nunmehrige Beschwerdeführer befürchtet, umgebracht zu werden. Er habe dies von seinen Eltern im Dezember 2003 erfahren und sei mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach dem Tod des Vaters am römisch 40 geflüchtet. An diesem Tag hätte es ein großes Fest im Dorf gegeben, sein Vater sei aber zu Hause geblieben, weil er sich nicht gut gefühlt habe, sein Bauch sei aufgebläht gewesen. Ca. gegen 13 Uhr sei er dann verstorben. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eingangs behauptet habe, sein Vater sei von dessen Brüdern getötet worden, meinte der Genannte, dass der Gott Matamalinde den Vater umgebracht habe, da er Menschen bestrafe, die nicht in seinem Sinne handeln würden. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil Kameruns niederzulassen, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter auf der Flucht in römisch 40 erkrankt und bei ihrer Familie verblieben wäre, während er mit seinen Schwestern nach römisch 40 weitergereist wäre.

II.1.3.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.3.2004, Zl. 04 02.088-BAG, den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen vage gewesen wären. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, Zl. A5 249.076-0/2008/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verabsäumt habe und keine relevanten Feststellungen, insbesondere auch zur Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, getätigt habe.römisch zwei.1.3.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 29.3.2004, Zl. 04 02.088-BAG, den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun für zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen vage gewesen wären. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2009, Zl. A5 249.076-0/2008/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers verabsäumt habe und keine relevanten Feststellungen, insbesondere auch zur Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, getätigt habe.

II.1.4. Am 26.5.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt - über ausdrücklichen Antrag des Genannten vom 19.4.2010 in englischer Sprache - niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, dass sein Name mit dem Buchstaben "M" beginnen und sein zweiter Vorname "XXXX" lauten würde. Ebenso wären die Altersangaben betreffend seine Schwester XXXX und seine Mutter falsch gewesen; seine Schwester wäre im Jahr 2004 bereits 19 Jahre alt und seine Mutter 52 Jahre alt gewesen. Auch sein eigenes Geburtsjahr würde in Wahrheit XXXX lauten und sei er in XXXX geboren worden. Im Dorf XXXX habe er allerdings gewohnt. In diesem Zusammenhang legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor und führte über Nachfrage seitens der belangten Behörde dazu aus, sich diese über ein Kirchenmitglied besorgt zu haben, das nach Kamerun gereist wäre und mit einem Freund seines Vaters Kontakt aufgenommen hätte. Weiters betonte der Genannte, niemals falsche Angaben gemacht zu haben, vielmehr hätte ihm jene Person, die ihn nach Traiskirchen gebracht habe, einen Zettel überlassen, auf dem die anderen Daten gestanden wären. Diesen Zettel habe er abgegeben und sei ihm darauf hin auch seine Verfahrenskarte ausgestellt worden. Anlässlich seiner Einvernahme in Graz habe der Beschwerdeführer alles richtig stellen wollen, jedoch seien von ihm Beweise verlangt worden, über die er nicht verfügt habe. Der Beschwerdeführer wurde mit dem aus Anlass der schriftlichen Antragstellung ausgefüllten Formular konfrontiert und bestätigte, dass er dieses selbst handschriftlich ausgefüllt habe.römisch zwei.1.4. Am 26.5.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt - über ausdrücklichen Antrag des Genannten vom 19.4.2010 in englischer Sprache - niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, dass sein Name mit dem Buchstaben "M" beginnen und sein zweiter Vorname "XXXX" lauten würde. Ebenso wären die Altersangaben betreffend seine Schwester römisch 40 und seine Mutter falsch gewesen; seine Schwester wäre im Jahr 2004 bereits 19 Jahre alt und seine Mutter 52 Jahre alt gewesen. Auch sein eigenes Geburtsjahr würde in Wahrheit römisch 40 lauten und sei er in römisch 40 geboren worden. Im Dorf römisch 40 habe er allerdings gewohnt. In diesem Zusammenhang legte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor und führte über Nachfrage seitens der belangten Behörde dazu aus, sich diese über ein Kirchenmitglied besorgt zu haben, das nach Kamerun gereist wäre und mit einem Freund seines Vaters Kontakt aufgenommen hätte. Weiters betonte der Genannte, niemals falsche Angaben gemacht zu haben, vielmehr hätte ihm jene Person, die ihn nach Traiskirchen gebracht habe, einen Zettel überlassen, auf dem die anderen Daten gestanden wären. Diesen Zettel habe er abgegeben und sei ihm darauf hin auch seine Verfahrenskarte ausgestellt worden. Anlässlich seiner Einvernahme in Graz habe der Beschwerdeführer alles richtig stellen wollen, jedoch seien von ihm Beweise verlangt worden, über die er nicht verfügt habe. Der Beschwerdeführer wurde mit dem aus Anlass der schriftlichen Antragstellung ausgefüllten Formular konfrontiert und bestätigte, dass er dieses selbst handschriftlich ausgefüllt habe.

Zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf den Tod seines Vaters am XXXX und führte näher aus, dass es zwischen diesem und dessen Stiefbruder zu einem Kampf wegen der Position des Dorfchefs gekommen wäre. Der Stiefbruder hätte diese Position gerne vom Vater des Beschwerdeführers übernehmen wollen, sei dazu aber nicht berechtigt gewesen. Aus diesem Grunde habe er nach Möglichkeiten gesucht, den Vater aus dem Weg zu räumen. Zuletzt hätten sowohl die Regierung als auch ausländische Unternehmen Interesse am Dorf gezeigt, weil dieses wirtschaftlich sehr gut dagestanden wäre. Der Beschwerdeführer selbst sei im November 2003 von seinem Onkel angegriffen worden, der ihn als Opfer auserkoren habe. Im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters bestritt der Beschwerdeführer, jemals behauptet zu haben, dass dieser eines natürlichen Todes gestorben wäre. Vielmehr sei dieser von seinem Bruder auf mystische Art und Weise getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe Kamerun deshalb verlassen, weil er nach dem Tod seines Vaters dessen rechtmäßiger Erbe gewesen sei und daher der nächste Dorfchef geworden wäre. Nachdem sein Onkel aber andere Pläne mit dem Dorf gehabt habe -konkret hätte er es verkaufen bzw. verpachten wollen -, sei der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt gewesen, von seinem Onkel geopfert zu werden. Ob sein Onkel in weiterer Folge der Chef des Dorfes geworden sei, könne er nicht angeben. Im Dezember 2009 sei das Dorf jedenfalls verpachtet worden.Zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf den Tod seines Vaters am römisch 40 und führte näher aus, dass es zwischen diesem und dessen Stiefbruder zu einem Kampf wegen der Position des Dorfchefs gekommen wäre. Der Stiefbruder hätte diese Position gerne vom Vater des Beschwerdeführers übernehmen wollen, sei dazu aber nicht berechtigt gewesen. Aus diesem Grunde habe er nach Möglichkeiten gesucht, den Vater aus dem Weg zu räumen. Zuletzt hätten sowohl die Regierung als auch ausländische Unternehmen Interesse am Dorf gezeigt, weil dieses wirtschaftlich sehr gut dagestanden wäre. Der Beschwerdeführer selbst sei im November 2003 von seinem Onkel angegriffen worden, der ihn als Opfer auserkoren habe. Im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters bestritt der Beschwerdeführer, jemals behauptet zu haben, dass dieser eines natürlichen Todes gestorben wäre. Vielmehr sei dieser von seinem Bruder auf mystische Art und Weise getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe Kamerun deshalb verlassen, weil er nach dem Tod seines Vaters dessen rechtmäßiger Erbe gewesen sei und daher der nächste Dorfchef geworden wäre. Nachdem sein Onkel aber andere Pläne mit dem Dorf gehabt habe -konkret hätte er es verkaufen bzw. verpachten wollen -, sei der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt gewesen, von seinem Onkel geopfert zu werden. Ob sein Onkel in weiterer Folge der Chef des Dorfes geworden sei, könne er nicht angeben. Im Dezember 2009 sei das Dorf jedenfalls verpachtet worden.

Der Beschwerdeführer wurde mit den Aussagen von seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt konfrontiert und betonte in diesem Zusammenhang unter anderem, dass die Regierung in Kamerun korrupt wäre und Tag für Tag Leute getötet würden. Er könne in keinem anderen Landesteil Zuflucht nehmen, da er überall gefunden werden könne.

Abschließend wurde der nunmehrige Beschwerdeführer mit allgemeinen Feststellungen zur Lage in Kamerun konfrontiert und meinte dazu, diesen Berichten inhaltlich nicht zuzustimmen.

II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Kamerun für zulässig. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Kamerun verbunden.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Kamerun für zulässig. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Kamerun verbunden.

Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Kamerun nicht feststellbar gewesen sei. Zunächst wurde der Umstand betont, dass der Genannte bei seiner Asylantragstellung falsche Identitätsdaten angegeben habe, wobei aber im Lichte der hohen Fälschungsrate bei kamerunischen Dokumenten selbst die nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde keine zweifelsfreie Identitätsfeststellung mit sich bringen würde. Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an und tat die behaupteten sprachlichen Probleme bei der Einvernahme im Jahr 2004 als Schutzbehauptung ab. Hätten diese seinerzeit tatsächlich bestanden, wäre dies vom damals anwesenden gesetzlichen Vertreter mit Sicherheit gerügt worden, zudem habe der Beschwerdeführer auch in seiner (ersten) Berufung nichts von Sprachschwierigkeiten bei der Einvernahme im Jahr 2004 angegeben.

Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, da es sich bei den behaupteten Schwierigkeiten um innerfamiliäre Probleme gehandelt habe. Der Genannte habe aber sogar selbst ausgeschlossen, jemals geschlagen, entführt oder getreten worden zu sein. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer heute noch einer Bedrohungsgefahr seitens seiner Verwandten ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst eingeräumt habe, dass sein Onkel zwischenzeitlich verstorben wäre. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden, hätten sie von den Übergriffen Kenntnis erlangt, diese nicht gebilligt hätten. Es wäre aber außerdem für den Beschwerdeführer auch möglich gewesen, sich in einem anderen Landesteil Kameruns niederzulassen. Abschließend verwies die belangte Behörde auch noch auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.4.2010, aus der sich ergäbe, dass die Darbringung von Kindesopfern eine alte Praxis in XXXX darstellen würde, die mit dem Aufkommen des Christentums und der Erziehung obsolet geworden wäre. Derartige Praktiken würden in XXXX nicht mehr geübt und würden als Verbrechen qualifiziert.Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, da es sich bei den behaupteten Schwierigkeiten um innerfamiliäre Probleme gehandelt habe. Der Genannte habe aber sogar selbst ausgeschlossen, jemals geschlagen, entführt oder getreten worden zu sein. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer heute noch einer Bedrohungsgefahr seitens seiner Verwandten ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst eingeräumt habe, dass sein Onkel zwischenzeitlich verstorben wäre. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden, hätten sie von den Übergriffen Kenntnis erlangt, diese nicht gebilligt hätten. Es wäre aber außerdem für den Beschwerdeführer auch möglich gewesen, sich in einem anderen Landesteil Kameruns niederzulassen. Abschließend verwies die belangte Behörde auch noch auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.4.2010, aus der sich ergäbe, dass die Darbringung von Kindesopfern eine alte Praxis in römisch 40 darstellen würde, die mit dem Aufkommen des Christentums und der Erziehung obsolet geworden wäre. Derartige Praktiken würden in römisch 40 nicht mehr geübt und würden als Verbrechen qualifiziert.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun wurde -unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur sowie die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK- betont, dass in der Person des Genannten keine "außergewöhnlichen Umstände" feststellbar wären. Ebenso lägen keine sachlichen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun wurde -unter Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur sowie die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK- betont, dass in der Person des Genannten keine "außergewöhnlichen Umstände" feststellbar wären. Ebenso lägen keine sachlichen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen habe und somit von keinem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, aber auch des EGMR, auf die die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung im Detail einging, sei im Fall des Beschwerdeführers von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen.

II.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und verwies auf die Konflikte zwischen seinem verstorbenen Vater und dessen Stiefbruder, von denen er befürchtet habe, dass sie sich nach dem Tod des Vaters auf den Beschwerdeführer übertragen könnten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen vor Ort zu veranlassen, um die Ausführungen des Genannten zu verifizieren. Soweit die belangte Behörde im Wege der Staatendokumentation Erkundungen zur Problematik von Kinderopfern in XXXX angestellt habe, gehe dies am Thema vorbei, zumal der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, Opfer einer klassischen Kindesopferung zu werden. Die Gefahr habe vielmehr darin bestanden, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel aus dem Weg geschafft werden sollte. In Bezug auf die vom Bundesasylamt festgestellte Schutzfähigkeit Kameruns hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Berichte der belangten Behörde selbst zeigten, dass die Sicherheitslage in Kamerun aufgrund weit verbreiteter Kriminalität und hoher Gewaltbereitschaft prekär wäre und die Polizei kaum angemessen helfen könne. Im Zusammenhang mit der festgestellten Zulässigkeit der Ausweisung monierte der Beschwerdeführer die Außerachtlassung der besuchten Deutschkurse, des Hauptschulabschlusses aus dem Jahr 2007 sowie den aktuellen Besuch einer Bibelschule.römisch zwei.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und verwies auf die Konflikte zwischen seinem verstorbenen Vater und dessen Stiefbruder, von denen er befürchtet habe, dass sie sich nach dem Tod des Vaters auf den Beschwerdeführer übertragen könnten. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen vor Ort zu veranlassen, um die Ausführungen des Genannten zu verifizieren. Soweit die belangte Behörde im Wege der Staatendokumentation Erkundungen zur Problematik von Kinderopfern in römisch 40 angestellt habe, gehe dies am Thema vorbei, zumal der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, Opfer einer klassischen Kindesopferung zu werden. Die Gefahr habe vielmehr darin bestanden, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel aus dem Weg geschafft werden sollte. In Bezug auf die vom Bundesasylamt festgestellte Schutzfähigkeit Kameruns hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Berichte der belangten Behörde selbst zeigten, dass die Sicherheitslage in Kamerun aufgrund weit verbreiteter Kriminalität und hoher Gewaltbereitschaft prekär wäre und die Polizei kaum angemessen helfen könne. Im Zusammenhang mit der festgestellten Zulässigkeit der Ausweisung monierte der Beschwerdeführer die Außerachtlassung der besuchten Deutschkurse, des Hauptschulabschlusses aus dem Jahr 2007 sowie den aktuellen Besuch einer Bibelschule.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.8. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 124 Abs. 2 des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 8.2.2004 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 8.2.2004 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

II.3. 9. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.römisch zwei.3. 9. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.10. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.römisch zwei.3.10. Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

II.3.11.10.Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt.römisch zwei.3.11.10.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung der Novelle auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs.2 sind Ausweisungen nach Abs.1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

Zunächst ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv durch seine falschen Angaben zu seiner Identität, konkret zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum, erschüttert worden. Der Beschwerdeführer hat über Vorhalt seitens der belangten Behörde auf jene Person verwiesen, die ihn nach Traiskirchen gebracht und ihm einen Zettel mit den falschen Daten übergeben habe. Dieser Hinweis ändert freilich nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde vorsätzlich täuschen wollte, zumal er die falschen Daten -aus eigenem Antrieb - durch handschriftliche Eingabe auf dem Asylantragsformular benutzte und erst im zweiten Verfahrensgang im Jahr 2010 - d.h. 6 Jahre später - richtig stellte. Es ist augenscheinlich, dass der Genannte, insbesondere durch Falschangaben in Bezug auf sein Geburtsdatum, verfahrensrechtliche Vorteile erwirken wollte. Wäre er in seiner Heimat tatsächlich asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt, hätte er von Beginn des Verfahrens an keinen Grund gehabt, die Behörden zu täuschen.

Ungeachtet dessen, hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers völlig widersprüchlich waren und hat die einzelnen Aussagen in der bekämpften Entscheidung einander gegenüber gestellt. Es ist dem Bundesasylamt auch darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer erstmalig nach Vorhalt der Divergenzen ins Treffen geführten Sprachschwierigkeiten, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sind. Nicht nur, dass der bei der ersten Einvernahme - durch Falschangaben zum Geburtsdatum beigezogene - gesetzliche Vertreter sprachliche Probleme mit Sicherheit sofort angezeigt hätte, hat der Beschwerdeführer diese niemals zuvor im Verfahren geltend gemacht, sondern erst behauptet, als er mit seinen früheren, völlig anderslautenden, Angaben konfrontiert worden war.

So war der Genannte nicht imstande, die Kernelemente des von ihm präsentierten Sachverhaltes gleichlautend und übereinstimmend darzulegen, so dass auch der Asylgerichtshof nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte (in dieser Form) tatsächlich erlebt hat. Während er im ersten Verfahrensgang behauptet hatte, dass sein Vater den Posten des Dorfhäuptlings nicht übernommen habe, weil er keine Kinderopfer darbringen habe wollen und diese Funktion daher vom Onkel des Beschwerdeführers ausgeübt worden sei, war es im weiteren Verfahrensverlauf plötzlich doch der Vater, der den Vorsitz im Dorf innegehabt haben soll. Daraus sollen auch die Konflikte mit dem Onkel, der ihn aus dem Weg schaffen habe wollen, entstanden sein. Es erscheint dem Asylgerichtshof - abgesehen von den unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers - aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Onkel den Vater des Beschwerdeführers umgebracht haben soll, da nach den angeblichen Traditionen auch nach dessen Tod nicht er, sondern eben der Beschwerdeführer als Sohn des Verstorbenen, die Nachfolge anzutreten gehabt hätte.

Völlig unterschiedliche Angaben tätigte der Genannte auch im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters, der einmal von seinen eigenen Brüdern ermordet, aufgrund eines aufgeblähten Bauches und damit einhergegangen Unwohlseins (auf natürliche Weise) gestorben bzw. vom Onkel auf mystische Art und Weise oder vom Gott Matamalinde getötet worden wäre.

Es ergibt sich somit bereits aus einer Gesamtschau der im Laufe des Verfahrens getätigten Ausführungen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen. Das Bundesasylamt hat sich somit völlig zu Recht auf die Gegenüberstellung der Widersprüche gestützt und wäre aufgrund der zweifelsfrei zu Tage getretenen Unglaubwürdigkeit nicht mehr gehalten gewesen, weitere Erhebungen durchzuführen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde mangelnde Ermittlungen zur Verifizierung des von ihm geschilderten Sachverhaltes rügt, ist ihm aber dennoch zu entgegnen, dass die belangte Behörde sogar Recherchen bei der Staatendokumentation veranlasst hat, die ergeben haben, dass im Dorf XXXX- entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers - keine Kinderopfer dargebracht würden. Soweit der Genannte dem damit begegnet, dass diese Fragestellung am eigentlichen Thema vorbeiginge, ist festzuhalten, dass ein später selbst abgeändertes Vorbringen nicht dem Bundesasylamt vorwerfbar ist. Dieses hat sich -zutreffender Weise - bei seiner Anfrage an die Staatendokumentation auf die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers (im ersten Verfahrensgang) gestützt und darauf basierend - nach entsprechender Behebung durch den Asylgerichtshof - seine Feststellungen gegründet. Dadurch konnte auch objektiv belegt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Thema Menschenopfer in XXXX nicht (mehr) den Tatsachen entsprechen bzw. entsprechende Taten als Verbrechen qualifiziert und geahndet würden. Dass er nunmehr bestreitet, Gefahr gelaufen zu sein, ein Kindesopfer im klassischen Sinne zu werden, bestätigt im Ergebnis nur noch deutlicher, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, seine Fluchtgründe gleichlautend anzugeben.Soweit der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde mangelnde Ermittlungen zur Verifizierung des von ihm geschilderten Sachverhaltes rügt, ist ihm aber dennoch zu entgegnen, dass die belangte Behörde sogar Recherchen bei der Staatendokumentation veranlasst hat, die ergeben haben, dass im Dorf XXXX- entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers - keine Kinderopfer dargebracht würden. Soweit der Genannte dem damit begegnet, dass diese Fragestellung am eigentlichen Thema vorbeiginge, ist festzuhalten, dass ein später selbst abgeändertes Vorbringen nicht dem Bundesasylamt vorwerfbar ist. Dieses hat sich -zutreffender Weise - bei seiner Anfrage an die Staatendokumentation auf die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers (im ersten Verfahrensgang) gestützt und darauf basierend - nach entsprechender Behebung durch den Asylgerichtshof - seine Feststellungen gegründet. Dadurch konnte auch objektiv belegt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Thema Menschenopfer in römisch 40 nicht (mehr) den Tatsachen entsprechen bzw. entsprechende Taten als Verbrechen qualifiziert und geahndet würden. Dass er nunmehr bestreitet, Gefahr gelaufen zu sein, ein Kindesopfer im klassischen Sinne zu werden, bestätigt im Ergebnis nur noch deutlicher, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, seine Fluchtgründe gleichlautend anzugeben.

Das Bundesasylamt hat für den rein hypothetischen Fall der Annahme des Wahrheitsgehaltes weiters festgestellt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer - in welcher konkreten Ausformung nun auch immer - geschilderten Verfolgungsgefahr um keine dem Staat zurechenbare handelt. So kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei angeblichen Übergriffen durch den Onkel nicht Schutz bei den staatlichen Stellen gefunden hätte. Daran ändern auch die Berichte über eine teilweise problematische Sicherheitslage und die bestehende Korruption nichts, zumal der Beschwerdeführer ja nicht einmal einen Versuch unternommen hat, Hilfe zu bekommen und letztlich die Intensität der angeblichen, vom Onkel ausgehenden Bedrohung, selbst deutlich relativierte.

Dass der Beschwerdeführer zuletzt sogar einräumte, sein Onkel wäre zwischenzeitlich verstorben, zeigt nicht nur, dass er - entgegen seinen Behauptungen - doch Kontakt in seine Heimat pflegt, sondern insbesondere auch, dass selbst eine früher bestandene innerfamiliäre Gefahrensituation nicht mehr aktuell ist.

Dass es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen wäre, noch zu Lebzeiten seines Onkels zumindest durch Niederlassung in einem anderen Landesteil Schutz vor den familiären Streitigkeiten zu finden, wurde nicht einmal von diesem selbst -substantiiertbestritten. Zu beachten ist dabei, dass die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers selbst nach wie vor in Kamerun, konkret in XXXX, leben und der Beschwerdeführer nicht imstande war, schlüssig darzulegen, warum ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre.Dass es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen wäre, noch zu Lebzeiten seines Onkels zumindest durch Niederlassung in einem anderen Landesteil Schutz vor den familiären Streitigkeiten zu finden, wurde nicht einmal von diesem selbst -substantiiertbestritten. Zu beachten ist dabei, dass die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers selbst nach wie vor in Kamerun, konkret in römisch 40 , leben und der Beschwerdeführer nicht imstande war, schlüssig darzulegen, warum ihm dies nicht zumutbar gewesen wäre.

Zusammengefasst ergibt sich -ungeachtet der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers - somit im Ergebnis kein asylrelevanter Sachverhalt.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun einer der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 2 FPG genannten Gründe entgegen steht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG genannten Gründe entgegen steht.

Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Genannten ausgeht, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den gewohnten familiären oder sonstigen sozialen Verband möglich erscheint.Zunächst wird vorausgeschickt, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Genannten ausgeht, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den gewohnten familiären oder sonstigen sozialen Verband möglich erscheint.

Unter Berücksichtigung der in der bekämpften Entscheidung dargelegten Länderberichte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht. Er ist gesund und jung, so dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa als Farmer, möglich ist. Immerhin hat er auch in Österreich Bestrebungen zu seiner Fortbildung gezeigt, sodass von ihm selbiges auch in der Heimat erwartet werden kann.Unter Berücksichtigung der in der bekämpften Entscheidung dargelegten Länderberichte kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht. Er ist gesund und jung, so dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa als Farmer, möglich ist. Immerhin hat er auch in Österreich Bestrebungen zu seiner Fortbildung gezeigt, sodass von ihm selbiges auch in der Heimat erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer hat zudem weder das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet, noch sonst Umstände vorgebracht, die im Einklang mit der seitens des EGMR zu Art. 3 EMRK entwickelten Judikatur zu einer Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen würden.Der Beschwerdeführer hat zudem weder das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet, noch sonst Umstände vorgebracht, die im Einklang mit der seitens des EGMR zu Artikel 3, EMRK entwickelten Judikatur zu einer Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen würden.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG vorliegen.Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen.

Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich und ist weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Umfang vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst wäre. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf einen zwischenzeitlich erlangten Hauptschulabschluss und Bestätigungen über einen im Jahr 2006 absolvierten Deutschkurs verweist, ist ihm zu entgegnen, dass deshalb nicht auf eine Integration und Verfestigung des Genannten in Österreich geschlossen werden kann. Dass er weiters eine Bibelschule besucht und seinen Angaben zufolge eine Ausbildung zum Pastor der "XXXX" macht, deutet ebenfalls eher auf eine Verwurzelung in der afrikanischen Gemeinschaft in Österreich, als auf eine Verankerung in österreichischen Gesellschaftsstrukturen hin.Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich und ist weder verheiratet noch steht er in einer Lebensgemeinschaft, die von Art und Umfang vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK umfasst wäre. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf einen zwischenzeitlich erlangten Hauptschulabschluss und Bestätigungen über einen im Jahr 2006 absolvierten Deutschkurs verweist, ist ihm zu entgegnen, dass deshalb nicht auf eine Integration und Verfestigung des Genannten in Österreich geschlossen werden kann. Dass er weiters eine Bibelschule besucht und seinen Angaben zufolge eine Ausbildung zum Pastor der "XXXX" macht, deutet ebenfalls eher auf eine Verwurzelung in der afrikanischen Gemeinschaft in Österreich, als auf eine Verankerung in österreichischen Gesellschaftsstrukturen hin.

Die gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergibt zusammengefasst im Fall des Beschwerdeführers ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und somit an seiner Ausreise. Dies wurde bereits vom Bundesasylamt unter Hinweis auf die einschlägige Judikaktur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR festgestellt.Die gemäß Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung ergibt zusammengefasst im Fall des Beschwerdeführers ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und somit an seiner Ausreise. Dies wurde bereits vom Bundesasylamt unter Hinweis auf die einschlägige Judikaktur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR festgestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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