TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/18 A13 308734-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 308.734-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Ghana, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, Zl. 06 04.233-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Ghana, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2006, Zl. 06 04.233-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 12.12.2006, Zl. 06 04.233-BAL, hat das Bundesasylamt gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.04.2006 gem. § 3 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihr in Spruchpunkt II. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana gem. § 8 Abs. 3 AsylG nicht zuerkannt und die Genannte in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 12.12.2006, Zl. 06 04.233-BAL, hat das Bundesasylamt gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.04.2006 gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, ihr in Spruchpunkt römisch zwei. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG nicht zuerkannt und die Genannte in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.römisch eins.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

I.4. Der Asylgerichtshof brachte der Kindesmutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 24.09.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin XXXX erfolgte fristgerecht mittels am 07.10.2010 eingebrachtem Schriftsatz.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte der Kindesmutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 24.09.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin römisch 40 erfolgte fristgerecht mittels am 07.10.2010 eingebrachtem Schriftsatz.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

II.1.1.1. Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin und Mutter, XXXX, am 18.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Die mj. Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin und Mutter, römisch 40 , am 18.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana alias Liberia, ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig, anerkannte am 17.10.2008 vor dem Magistrat XXXX die Vaterschaft zu der Beschwerdeführerin und wurde er in einer am 08.05.2009 neuerlich ausgestellten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin als Vater eingetragen (Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Magistrats XXXX, Geburtsurkunde der Landeshauptstadt XXXX.römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ghana alias Liberia, ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig, anerkannte am 17.10.2008 vor dem Magistrat römisch 40 die Vaterschaft zu der Beschwerdeführerin und wurde er in einer am 08.05.2009 neuerlich ausgestellten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin als Vater eingetragen (Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Magistrats römisch 40 , Geburtsurkunde der Landeshauptstadt römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Mutter XXXX im gemeinsamen Haushalt (siehe ZMR-Abfragen vom 14.10.2010).Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Mutter römisch 40 im gemeinsamen Haushalt (siehe ZMR-Abfragen vom 14.10.2010).

II.1.1.2. Bei der am 06.12.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 81 bis 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Kindesmutter XXXX) bezog sich die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Fluchtgründe und gab an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie stelle den Asylantrag, damit ein Zusammenleben im Familienverband bestehen könne.römisch zwei.1.1.2. Bei der am 06.12.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 81 bis 91 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Kindesmutter römisch 40 ) bezog sich die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Fluchtgründe und gab an, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe hätte. Sie stelle den Asylantrag, damit ein Zusammenleben im Familienverband bestehen könne.

II.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 12.12.2006 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt II. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies diese in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 12.12.2006 ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies diese in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Hiezu führte die belangte Behörde aus, dass die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe für diese geltend gemacht habe und eine Gefährdung ihrer Person aus den Fluchtgründen ihrer Mutter nicht abzuleiten wäre, da den Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit versagt worden wäre und aus den allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ghana eine Gefährdung ihrer Person im Falle ihrer gemeinsamen Verbringung mit ihrer Mutter nach Ghana nicht herzuleiten sei.

II.1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mittels ihrer gesetzlichen Vertreterin gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch zwei.1.3. Die Beschwerdeführerin erhob mittels ihrer gesetzlichen Vertreterin gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der am 07.10.2010 eingebrachten Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater nunmehr in der Geburtsurkunde eingetragen sei, dieser jedoch nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, da er zu einer anderen Lebensgefährtin gezogen sei.

II.1.4. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.1.4. Zur Lage in Ghana:

Staatsaufbau, aktuelle politische Situation

Ghana ist eine konstitutionelle Demokratie mit einer starken Verankerung der Staatsoberhauptsposition und einem Einkammernparlament (230 Sitze). Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 110 Distrikte untergliedert sind. Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats. Ghana bemüht sich um die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Die drei Gewalten sind von einander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.

Der Präsident der Republik Ghana, John Atta Mills (NDC), ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Der ehemalige Oppositionspolitiker wurde am 28.12.2008 in direkter Wahl für vier Jahre gewählt und trat sein Amt am 07.01.2009 an. Die Amtsübergabe verlief trotz des knappen Wahlergebnisses, weniger als 0,5% Stimmen lagen zu seinem wichtigsten Gegenspieler, Nana Akufo-Addo (NPP), friedlich, womit Ghana wiederum seine Rolle als demokratisches Vorbild in der Region bewies.

Am 28. Dezember 2008 fanden auch Parlamentswahlen statt. Folgende Parteien bestritten die Wahl: New Patriotic Party (NPP, 108 Sitze), der Convention People's Party (CPP, 1 Sitze), der People's National Convention (PNC, 2 Sitze), und dem National Democratic Congress (NDC, 115 Sitze). Vier Abgeordnete sind parteilos. John Mahama (NDC) ist seither Parlaments- und Vizepräsident.

Gemeinde- und Distriktswahlen fanden am 26.09.2006 statt. Die Wahlbeteiligung betrug nur 39,5%. Die Innenpolitik der ghanaischen Regierung ist vor allem auf die Bekämpfung der Armut und den weiteren Ausbau der Demokratie gerichtet (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005: ca. 505 US-Dollar). Zu diesem Zweck wird die von ex-Präsident Kufuor begonnene Reformpolitik fortgesetzt. Prioritäten sind:

  • -Strichaufzählung
    Steigerung der privatwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (vor allem im

Agrarsektor)

  • -Strichaufzählung
    Fortschritte in der menschlichen und sozialen Entwicklung

  • -Strichaufzählung
    weitere Verbesserung guter Regierungsführung

Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Art. 200 ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.Die "Whistleblower Bill", ein Gesetz zum Informanten- und Zeugenschutz für die Anzeige von bevorstehenden möglichen Straftaten, das vor allem die Bekämpfung der Korruption unterstützen soll, trat am 16. Oktober 2006 in Kraft. Daneben wurde 2005 und 2006 Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Reform der Steuerstrukturen eingeleitet. Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung (Artikel 200, ff.) verankert. Die Befugnisse sind im wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert. Das "Police Council" überwacht die Tätigkeit der Polizei. Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations) ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 normiert. Der BNI untersteht dem Nationalen Sicherheitsberater.

Menschenrechte

Ghana zählt eine Bevölkerung von mehr als 23 Mio. (USDOS 2009) und sieht sich als ein Modelland für Westafrika und für den gesamten Kontinent. Es verweist dabei auf den rechtsstaatlich einwandfreien, verfassungskonformen und gewaltlosen Übergang der Regierungsgewalt nun schon zum zweiten Mal in Folge auf der Grundlage als frei und fair anerkannter allgemeiner Wahlen, auf die allgemein anerkannte gute Regierungsführung, Presse- Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Umsetzung des Africa Peer Review Mechanism und die nachweisbar reformorientierte Politik. In der Tat zeichnet sich Ghana im afrikanischen Vergleich durch innere Stabilität und durch ein hohes Maß an Liberalität aus und hat somit eine Vorbildfunktion für die Region und den Kontinent.

Regierung, Justiz und Parlament in Ghana fördern das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte. Bemerkenswert sind die in den Medien praktizierte Meinungsfreiheit, die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften, die Versammlungsfreiheit und die relativ starke Position und Unabhängigkeit der in der Verfassung verankerten staatlichen Menschenrechtskommission.

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung von 1992 ausdrücklich garantiert. Die seitdem wieder zugelassenen privaten Medien begleiten die Entwicklung Ghanas äußerst kritisch und decken erkannte Missstände schonungslos auf. Es gibt im Land insgesamt 70 Zeitungen und an die 200 Radiostationen senden täglich. Der erreichte Stand der Meinungsfreiheit gehört zu den höchsten in Afrika.

Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Art. 19 garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.Ghana setzt den seit Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Im Jahr 2006 ergriff die Regierung weitere bedeutsame Maßnahmen, um den Schutz von Menschenrechten zu verbessern. Gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Verfassung müssen verhaftete Personen innerhalb von 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden. Artikel 19, garantiert rechtliches Gehör, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes und die Unschuldsvermutung. Trotz dieser Bestimmungen kam und kommt es in der Praxis oft zu Verstößen gegen diese Rechte (z.B: Inhaftierung ohne Anklage für mehr als 48 Stunden, Verhaftungen ohne Haftbefehl, uneingeschränkte Untersuchungshaft). In den Jahren 2004 und 2005 gab es nach Angaben der "Commission for Human Rights and Adminsitrative Justice" (CHRAJ) keine Beweise für rechtswidrige Verhaftungen. Die in der Verfassung verankerte CHRAJ hat die Überwachung der Menschenrechtslage als Aufgabe. Kritische Stellungnahmen der CHRAJ, so etwa zu Korruption, Enteignungsfällen und den Zuständen in den Gefängnissen, werden veröffentlicht. In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen.

In Art. 21 sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt.

Die verfassungsmäßig garantierten Rechte werden von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden und die Freiheit der Meinungsäußerung ist gegeben. Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen.

Ghana fällt verglichen mit den Nachbarländern durch eine relativ hohe Beachtung der Menschenrechte auf. Auf Dorfebene spielen die Chiefs als Schlichter eine wichtige Rolle, vorausgesetzt die zum Teil lähmenden Thron- und Erbstreitigkeiten sind geregelt.

Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen.

Die Strafzumessungspraxis für geringfügige Vergehen (Diebstahl, kleinere Betrugsfälle, "petty crime") erscheint teilweise unverhältnismäßig hart. Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind für alle Inhaftierten sehr schlecht und entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Besonders unmenschliche und unverhältnismäßige Strafen sind in Ghana nicht gesetzlich vorgesehen. Auffallend ist jedoch die geringe Differenziertheit des Strafmaßes, aufgrund derer auch kleinere Diebstähle mit hohen Haftstrafen geahndet werden. Bewährungsstrafen sind bisher noch unbekannt. Begnadigungen sind nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit möglich.

Im Oktober 2006 begann die Regierung mit Entschädigungszahlungen an ungefähr 2000 Ghanaer, die unter früheren Regierungen Menschenrechtsverletzungen erlitten hatten. Sie entsprach damit einer Empfehlung der 2002 eingesetzten Nationalen Versöhnungskommision, welche die seit 1957 - dem Jahr der Unabhängigkeit der Republik Ghana - unter verschiedenen Regierungen begangenen Menschenrechtsverbrechen untersucht hatte.

Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen.

In Ghana besteht Religionsfreiheit, die in vollem Umfang respektiert wird. Das Verhältnis zwischen Christen (ca. 62 % der Landesbevölkerung) und Muslimen (ca. 16-17 % der Bevölkerung des Landes, von diesen meist Sunniten) ist nach außen harmonisch. Muslime beklagen ihren Ausschluss aus dem politischen und sozialen Leben. Kritisiert wird vor allem, dass zu wenige Muslime Führungspositionen innehätten und das öffentliche Straßenbild durch Plakate mit christlichen Botschaften geprägt sei. Dazu muss vermerkt werden, dass der Bildungsstatus unter der christlichen Bevölkerung, ungleich höher ist, u.a. auch aufgrund der Tätigkeit unzähliger christlicher NGOs in Ghana.

Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Artikel 55,) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren.

Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.

Bedeutende exilpolitische Aktivitäten sind nicht bekannt.

Ethnische Konflikte

Die Regierung ist bestrebt, ethnische und religiöse Differenzen im Land abzuschwächen. Bei vorangegangenen Regierungen wurde gelegentlich der Vorwurf geäußert, die Präsidenten bevorzugen jeweils ihre ethnische Gruppe. So war dies beim Ex-Präsidenten Ralwings die ethnische Gruppe der Ewe aus dem Osten des Landes, und bei der letzten Regierung Präsidents Kufuor die Volksgruppe der Ashantis. Das größte und mächtigste Königshaus in der Region bis zur Zerschlagung durch die Kolonialisten 1874 waren immer die Ashantis, die Ressentiments der Ewe und anderer kleinerer Gruppen sitzen also tief. Dennoch wird in Ghana nach Ausgleich und Ausgewogenheit getrachtet und von allen Seiten versucht, nicht einen Clan zu bevorzugen. Das Problem liegt eher darin, dass die Bevölkerung noch nicht von einem Clandenken abgegangen ist.

Bislang wurden die bestehenden sozio-ethnischen Spannungen nicht ernsthaft politisiert und stellten keine Gefahr für die demokratischen Strukturen und die Stabilität des Landes dar.

Innenpolitische Konsequenzen gab es jedoch nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten in der Stadt Yendi in der Northern Region Ende März 2002, bei denen der König der Dagomba getötet wurde.

Infolge dieser Vorgänge traten der Innenminister, der zuständige Regionalminister sowie der nationale Sicherheitsberater von ihren Posten zurück. Durch die Arbeit einer vom ehemaligen Präsidenten Kufuor ernannten Untersuchungskommission, die sich aus traditionellen Führern sowie Vertretern verschiedener lokaler Nichtregierungsorganisationen zusammensetzte, konnten erste Schritte zur Beilegung des Konflikts unternommen werden.

Auch 2008 kam es wieder zu zeitlich und regional begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Kusasi and Mamprusi in Nord-Ghana.

Trokosi-Kult

Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das I.N.Network Ghana.Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region von den Ewe praktizierten Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar eingeschränkt, jedoch nicht völlig unterbunden werden. Die letzte Regierung ging mit Aufklärungsprogrammen zur Eindämmung des Kultes vor und wurde dafür von der Afrikania Renaissance Mission immer wieder kritisiert. Obwohl der jetzige Präsident der ethnischen Gruppe der Ewe zugeordnet wird, kann dennoch von einer weiteren Verfolgung des Aufklärungsprogramms ausgegangen werden. Weiters sieht das Strafgesetzbuch Strafverfolgung im Falle der Sklaverei vor. Mehrere NGOs nehmen sich Trokosi-Opfern an, darunter etwa das römisch eins.N.Network Ghana.

Menschenrechtsorganisationen

Annähernd sechzig nichtstaatliche, national wie international tätige Menschenrechtsorganisationen sind bei der Kommission für Menschenrechte und Justizverwaltung ( CHRAJ) registriert. Darüber hinaus sind eine Reihe weiterer, zum Teil nur lokal tätiger nichtstaatlicher Organisationen in Ghana aktiv. Die Registrierung bei der CHRAJ ist nicht konstituierend. Auch die nicht registrierten NROen können sich in Ghana frei betätigen.

Viele der nationalen und internationalen NROen sind im Bereich Frauenrechte tätig, so z.B. die "African Women Lawyers Association" - AWLA. "International Federation of Women Lawyers" - FIDA, das "Forum for African Women Educationalists/Ghana", die "Women's Initative for Self-Empowerment" oder das "Women's Awareness Centre". Einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzung gegen Frauen aufgrund von traditionellen Riten (Trokosi-Kult und Genitalverstümmelung so z.B. das "International Needs" oder "Women in the Lord's Vineyeard".)

Daneben sind "Amnesty International", das "Centre for Democratic Development" und die "Ghana Society for the Physically Disabled" zu erwähnen. Im Bereich der Demokratieförderung/politische Bildung arbeitet die "National Commission for Civil Education" (NCCE).

Ghana ist Vertragsstaat einer großen Anzahl von VN-Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Übereinkommen gegen Folter, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge etc.) und Folter ist laut Verfassung verboten. Die Todesstrafe kann zwar noch wegen fünf Delikten (Mord, Raub mit Todesfolge, Hochverrat, Verrat und Raub) verhängt werden; in der Praxis geschieht das jedoch nur mehr für Mord und wurde letztmalig 1993 vollstreckt.

Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Art. 3 EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Art. 3 EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen nach Einschätzung der CHRAJ insbesondere nicht den UN-Standards bezüglich besonders schutzbedürftiger Personen. Die Verhältnisse im Polizeigewahrsam und im Strafvollzug sind gekennzeichnet durch chronische Überbelegung der Zellen, mangelhafte Ausstattung und unzureichende medizinische Versorgung, z.T. rüde Behandlung durch das Aufsichtspersonal und mangelnde Trennung von Leicht- und Schwerkriminellen. Ein seit Jahren geplantes Gefängnis-Neubauprogramm soll der Raumnot Abhilfe schaffen, wurde bisher jedoch nicht in relevantem Umfang durchgeführt. Im August 2006 machte sich Präsident Kufuor öffentlich für die Dringlichkeit der Verbesserung der Haftbedingungen stark. Wenn auch die Haftbedingungen weiterhin schlecht sind, rechtfertigen diese Umstände alleine keine angenommene Verletzung des Artikel 3, EMRK. Es kommt auch Asylwerbern, welche ein "real risk" eines Haftaufenthaltes nach Rückkehr nach Ghana glaubhaft machen können, kein generelles Recht auf humanitären Schutz zu. Es muss immer auf zusätzliche individuelle Faktoren des Einzelfalles abgestellt werden (wie Länge der Haft, Typ der Haftunterbringung, das Alter des Individuums oder auch sein Gesundheitsstatus), um unter den Schutz des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Sollte ein individuelles Vorbringen diese Schwelle erreichen, sollte diesem Asylwerber humanitärer Schutz garantiert werden.

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Ghanas beruht auf dem Agrarsektor. Der wachsende Kakao-Export wird hier ebenso als Hoffnungsträger gesehen, wie die vor kurzem gemachten Erdölfunde vor Ghanas Küste. Die letzte Regierung setzte diesbezüglich auf norwegische wie nigerianische Berater.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet.

Die medizinische Versorgung unterliegt einem starken Stadt - Land - Gefälle, wodurch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden 30%).

Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmte in Ghana bis vor kurzem das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutete, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt wurden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Das neu implementierte National Health Insurance Bill System ist noch zu jung, um tatsächliche Erfolge zu zeigen, jedoch ist Ghana damit auf dem richtigen Weg zur medizinischen Gratisgrundversorgung für alle. Psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind derzeit schon kostenfrei. Im Jahre 1999 wurden 215 Spitäler und 1758 Gesundheitszentren landesweit gezählt. Medizinische Programme werden laufend von der Weltbank unterstützt. Weiters gewährt der weitläufige, gute Familienzusammenhalt, trotz des zunehmend modernen Lebensstils, nach wie vor finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen.

Internationale Schätzungen gehen für eine in Westafrika vergleichsweise geringen HIV-Infektionsrate von 1,9% Personen zwischen 15 - 49 aus. Allerdings werden HIV -Tests nur selten und in der Regel nur dann durchgeführt, wenn bereits ein verdächtiges Krankheitsbild vorliegt. HIV-Infizierte und AIDS-Kranke sind innerhalb der ghanaischen Gesellschaft stigmatisiert und werden stark diskriminiert (Verlust des Arbeitsplatzes, Nichtbehandlung in Krankenhäusern, Isolierung auch in der Familie). AIDS kann in Ghana mit einer Dreifachtherapie oder variabel behandelt werden. Die hierzu erforderlichen Medikamente sind in Ghana erhältlich. Rund 13.000 Personen erhalten derzeit Antiretroviraltherapie.

Ghana nimmt seit 2003 an dem Programm der WHO teil, das den verbilligten Bezug von HIV-Medikamenten ermöglicht. In verschiedenen Projekten wird versucht, die Ausbreitung der Epidemie mit Schaffung der Ghana AIDS Commission und Einrichtung des National AIDS Control Programms sowie der begonnenen Einrichtung von 19 speziellen Gesundheitszentren landesweit Einhalt zu gebieten und Ansprechpartner für die Betroffenen sowie eine Zugangsmöglichkeit zu den antiretroviralen Medikamenten zu schaffen.

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Rückkehrer nach Ghana, die kein gültiges Reisedokument besitzen, aber zugeben, ghanaische Staatsangehörige zu sein, werden zunächst ausführlich von den Einreisebehörden über Verwandte und Freunde befragt, die ihre Identität bestätigen können, bevor die Einreise nach Ghana genehmigt wird.

Auch die Rückführung wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.

Im Jahr 2006 wurden etwa 6000 ghanaische Staatsangehörige im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen zurückgenommen, die meisten davon aus Libyen und Marokko. Dies geschieht in höchst diskreter Weise und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt.

Ausweichmöglichkeiten

Bei Verfolgungen privater Natur besteht im Regelfall eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen (insbesondere in Accra mit 2 Millionen Einwohnern), auch die Staatsorgane sind grundsätzlich schutzfähig.

Es wird eine Relokationsmöglichkeit in anderen Landesteilen insbesondere in Fällen von inter-ethnischen Disputen, Verfolgungen wegen der christlichen Religion oder (weiblichen) Opfern des Trokosi-Systems, der Götzenanbetung und bei Opfern von Hexerei, sowie ausdrücklich auch bei Nachfolgen von Hohepriestern oder anderen traditionellen Führungsfiguren bejaht.

Dokumente

Echtheit der Dokumente

Im Rahmen von Asylverfahren wurden dem Auswärtigen Amt seitens deutscher Behörden bisweilen Such- oder Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden für ghanaische Staatsangehörige zur Überprüfung zugesandt. Bislang haben sich derartige Dokumente als Fälschungen erwiesen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts

Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und einem unzuverlässigen Urkundenwesen kommt es häufig vor, dass staatliche Behörden wissentlich oder unwissentlich formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten. Auch hier spielt zudem Korruption eine Rolle.

Im Rahmen des EU-Förderprogramm für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENAS) wird Ghana bei der Bekämpfung des Urkundenbetrugs im Bereich des Personenstands- und Paßwesen unterstützt. Das Abkommen wurde am 12. Februar 2007 unterzeichnet. Von dem Projekt wird eine Verbesserung der Situation erwartet. Zwischenzeitlich wurde bereits ein staatliches zentrales Registrierungssystem erfolgreich implementiert.

Zugang zu gefälschten Dokumenten

Der Erwerb gefälschter Dokumente ist in Ghana gegen Bezahlung möglich.

Zustellungen

In Ghana gibt es kein polizeiliches Meldesystem. Mit der Erledigung von förmlichen Zustellungsersuchen durch ghanaische Behörden kann in der Regel nicht gerechnet werden. Die Ermittlung von Adressen durch Vertrauensanwälte ist für den Anfordernden kostenpflichtig und mit ungewissen Erfolgsaussichten verbunden.

Quellen:

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, Stand August 2009 vom 31.08.2009,

UK Home Office, Operational Guidance Note GHANA, 28.01.2009,

ai, Amnesty International Jahresbericht Ghana, 28.05.2009,

ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.08.2006 an das BAA-Staatendokumentation,

U.S. Department of State, Ghana - Country Reports on Human Rights Practices -2009 vom 11.03.2010,

Freedom House, Freedom Report. Ghana 2009, 01.08.2009

Electoral Commission of Ghana, 2008 Results Summary, http://www.ec.gov.gh/?q=node/134

(letzter Zugriff am 20.04.2010)

Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte: Ghana, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Togo, 31.12.2009

IOM, Enhanced and Integrated Information on Return and Reintergration in the Countries of Origin - IRRICO II. Ghana. 31.12.2009IOM, Enhanced and Integrated Information on Return and Reintergration in the Countries of Origin - IRRICO römisch zwei. Ghana. 31.12.2009

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2.2. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:römisch zwei.2.2. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5, leg. cit gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß Abs. 6 leg. cit sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden:Gemäß Absatz 6, leg. cit sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z. 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.2.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 18.04.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.4. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin hat für diese im gesamten Verfahren keinerlei Fluchtgründe vorgebracht und angegeben, dass diese hier geboren worden wäre sowie keine eigenen Verfolgungsgründe hätte.

Mit Erkenntnis des heutigen Tages zu Zl. A13 308.735-1/2008/5E wurden der Antrag auf internationalen Schutz der gesetzlichen Vertreterin und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin,XXXX, zu Zl. A13 246.252-4/2009/5E und der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen, womit auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gem. §§ 3, 8 sowie 10 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen war.Mit Erkenntnis des heutigen Tages zu Zl. A13 308.735-1/2008/5E wurden der Antrag auf internationalen Schutz der gesetzlichen Vertreterin und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin,römisch 40 , zu Zl. A13 246.252-4/2009/5E und der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 in allen Spruchpunkten abgewiesen, womit auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gem. Paragraphen 3, 8, sowie 10 AsylG 2005 im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen war.

II.2.5. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser

in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird

oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Kleinkind handelt, das bei seinem eigenen Fortkommen in der Heimat in erster Linie auf die Geschicke seiner Eltern angewiesen ist, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass grundsätzlich eine jederzeitige Rückkehr der Eltern der Beschwerdeführerin nach Ghana möglich ist. Bei der Mutter der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 27-jährige arbeitsfähige Frau, beim Vater um einen 24-jährigen arbeitsfähigen Mann, denen es bei einer Rückkehr in ihr Heimatland (nicht zuletzt aufgrund ihrer bisher erlangten Berufserfahrung als landwirtschaftliche Helferin und Marktverkäuferin (Mutter) und Elektromechaniker (Vater)) sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst bzw. ihr minderjähriges Kind zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland hinzuweisen, wonach ihre Großeltern mütterlicherseits sowie mehrere Tanten und Onkeln sich nach wie vor im Heimatland befinden und eine Unterstützung bei einer Rückkehr - aufgrund der begründetermaßen angenommenen Unglaubwürdigkeit und mangelnder Asylrelevanz der Fluchtgeschichten der Eltern der Beschwerdeführerin - somit zu erwarten ist.

Die minderjährige Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die minderjährige Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

II.2.6. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den oben genannten (sich in Österreich befindlichen) Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, der Mutter XXXX und dem Vater XXXX alias XXXX, ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - sich im Inland befindliche Familie - betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein, weshalb im vorliegenden Fall kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den oben genannten (sich in Österreich befindlichen) Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, der Mutter römisch 40 und dem Vater römisch 40 alias römisch 40 , ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - sich im Inland befindliche Familie - betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein, weshalb im vorliegenden Fall kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin mit ihren Eltern iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.

Zudem ist im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in dieses aufgrund der vorliegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin befindet sich (seit ihrer Geburt) seit etwa viereinhalb Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) kurz in Österreich. Sie bezieht staatliche Grundversorgung und war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die ständige Judikatur des EGMR gedeckt ist.

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit - auch unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit.a. - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit - auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005 genannten Aspekte - in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten