TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/21 A14 302590-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A14 302.590-1/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, vertreten durch Dr. Josef HABERSACK, Rechtsanwalt, Roseggerkai 5/III, A-8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2006, Zl. 05 18.928-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, vertreten durch Dr. Josef HABERSACK, Rechtsanwalt, Roseggerkai 5/III, A-8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2006, Zl. 05 18.928-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX alias XXXX wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "aus dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Nigeria" einzufügen ist.Die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides nach den Worten "aus dem österreichischen Bundesgebiet" die Wortfolge "nach Nigeria" einzufügen ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2006, Zl. 05 18.928-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diese gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2006, Zl. 05 18.928-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diese gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.06.2006 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.06.2006 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).

I.3. Der gegenständliche Akt wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.01.2009 zugeteilt.römisch eins.3. Der gegenständliche Akt wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 20.01.2009 zugeteilt.

I.4. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.09.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu ihrer persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Die mittels anwaltlichen Vertreters dargelegte Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde am 04.10.2010 und somit fristgerecht eingebracht.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.09.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu ihrer persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Die mittels anwaltlichen Vertreters dargelegte Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde am 04.10.2010 und somit fristgerecht eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

II.1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, wobei ihre genaue Identität mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden kann. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 07.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, wobei ihre genaue Identität mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden kann. Sie ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 07.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde die Meldung der Beschwerdeführerin, wonach sie beabsichtige, die Prostitution im Gebiete der Stadt Wien auszuüben, gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde die Meldung der Beschwerdeführerin, wonach sie beabsichtige, die Prostitution im Gebiete der Stadt Wien auszuüben, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Prostitutionsgesetz zur Kenntnis genommen.

II.1.1.2. Die Asylwerberin wurde von der belangten Behörde am 14. sowie 16.11.2005 im Rahmen ihrer Ersteinvernahme sowie in ihrer Einvernahme vom 01.06.2006 jeweils niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Fluchtroute befragt (vgl. Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 19 bis 29 sowie 145 bis 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab diese - befragt nach ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass sie zunächst bei ihrem Vater, welcher Mitglied der Partei AP sei, aufgewachsen sei. Im Jahr 2003 hätten Männer der PDP-Partei das Haus ihres Großvaters, welches ihr Vater bereits geerbt gehabt hätte, angezündet und sei ihr kleiner, zum diesem Zeitpunkt dreijähriger, Bruder dabei getötet worden. Die Beschwerdeführerin wäre dann mit ihren Geschwistern zu ihrer Tante väterlicherseits gezogen. Am 14.10.2005 hätte sie mit ihrer Geschwistern und ihrer Tante ferngesehen, als plötzlich sieben Männer in die Wohnung gestürmt wären. Diese hätten mit ihren Gewehren umhergeschossen und immer wieder danach gefragt, wo ihr Vater sich aufhalte, wobei die Tante diesen mitgeteilt hätte, dass sie dessen Aufenthaltsort nicht wissen würden. Daraufhin wären die Beschwerdeführerin sowie einer ihrer Brüder mitgenommen worden, wobei die Asylwerberin nicht wisse, was mit den übrigen Geschwistern geschehen sei. Sie wäre fortgebracht, in einen Raum gesperrt und immer wieder gefragt worden, wo ihr Vater sich befinde, wobei ihr auch damit gedroht worden sei, dass sie getötet werde, wenn sie dessen Aufenthaltsort nicht mitteile. Schließlich wäre sie auch von mehreren (7) Männern vergewaltigt worden. Nach sechs Tagen hätte sie ein Mann befreit, der ihr auch zu essen gegeben habe und sie in weiterer Folge an jenen weißen Mann übergeben habe, welcher dann mit ihr ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, getötet zu werden.römisch zwei.1.1.2. Die Asylwerberin wurde von der belangten Behörde am 14. sowie 16.11.2005 im Rahmen ihrer Ersteinvernahme sowie in ihrer Einvernahme vom 01.06.2006 jeweils niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Fluchtroute befragt vergleiche Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 19 bis 29 sowie 145 bis 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab diese - befragt nach ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass sie zunächst bei ihrem Vater, welcher Mitglied der Partei AP sei, aufgewachsen sei. Im Jahr 2003 hätten Männer der PDP-Partei das Haus ihres Großvaters, welches ihr Vater bereits geerbt gehabt hätte, angezündet und sei ihr kleiner, zum diesem Zeitpunkt dreijähriger, Bruder dabei getötet worden. Die Beschwerdeführerin wäre dann mit ihren Geschwistern zu ihrer Tante väterlicherseits gezogen. Am 14.10.2005 hätte sie mit ihrer Geschwistern und ihrer Tante ferngesehen, als plötzlich sieben Männer in die Wohnung gestürmt wären. Diese hätten mit ihren Gewehren umhergeschossen und immer wieder danach gefragt, wo ihr Vater sich aufhalte, wobei die Tante diesen mitgeteilt hätte, dass sie dessen Aufenthaltsort nicht wissen würden. Daraufhin wären die Beschwerdeführerin sowie einer ihrer Brüder mitgenommen worden, wobei die Asylwerberin nicht wisse, was mit den übrigen Geschwistern geschehen sei. Sie wäre fortgebracht, in einen Raum gesperrt und immer wieder gefragt worden, wo ihr Vater sich befinde, wobei ihr auch damit gedroht worden sei, dass sie getötet werde, wenn sie dessen Aufenthaltsort nicht mitteile. Schließlich wäre sie auch von mehreren (7) Männern vergewaltigt worden. Nach sechs Tagen hätte sie ein Mann befreit, der ihr auch zu essen gegeben habe und sie in weiterer Folge an jenen weißen Mann übergeben habe, welcher dann mit ihr ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, getötet zu werden.

Zu ihrer Fluchtroute befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Benin City am 06.11.2005 verlassen habe und mit dem Flugzeug von Lagos aus zu einem anderen Flughafen geflogen sei. Dort sei sie in ein anderes Flugzeug umgestiegen und am 07.11.2005 in Österreich angelangt. Die Reise sei von einem weißen Mann organisiert worden, dem sie ihre Geschichte erzählt habe, wobei sie für die Reise nichts bezahlen habe müssen.

Schließlich gab sie an, keinerlei Verwandte in Österreich bzw. innerhalb des restlichen EU-Raumes zu haben, wobei in ihrem Heimatland noch ihre Eltern, ihre drei Schwestern sowie ihre drei Brüder aufhältig seien. Die Aufenthaltsorte ihrer Familienmitglieder seien ihr jedoch nicht bekannt. Weiters habe sie einen Sohn und eine Tochter, welche beide bei deren Vater leben würden, mit welchem die Asylwerberin jedoch nicht verheiratet sei.

Nach ihrer gesundheitlichen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte Schmerzen im Bauchbereich gehabt und sei ambulant im Krankenhaus behandelt worden. Man habe ihr gesagt, sie habe eine Niereninfektion und bekomme Medikamente, wobei es ihr nun wieder gut gehe und sie keine Medikamente mehr benötige.

II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.06.2006, ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Nigeria für zulässig und wies diese aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch zwei.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.06.2006, ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Nigeria für zulässig und wies diese aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Hiebei gelangte das Bundesasylamt zur Ansicht, die Antragstellerin habe den Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen können. Die vor der Asylbehörde präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu blass, wenig detailreich und oberflächlich zu qualifizieren und müsse ihrem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit versagt werden.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Antragstellerin sei eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar und möglich, da keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden seien.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Antragstellerin sei eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar und möglich, da keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden seien.

Schließlich gab das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt III. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, womit die Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Schließlich gab das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, womit die Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

II.1.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels eingebrachter Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 19.06.2006.römisch zwei.1.1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels eingebrachter Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 19.06.2006.

Darin wird zunächst das bereits im Zuge ihrer Einvernahmen getätigte Vorbringen wiederholt und insbesondere geltend gemacht, dass ihr Vater Mitglied der AP gewesen sei, wobei im Jahre 2003 das Elternhaus ihres Vaters in XXXX von Mitgliedern der gegnerischen Partei PDP niedergebrannt worden und ihr kleiner Bruder dabei umgekommen sei. Ihr Vater sei daraufhin geflohen und habe die Asylwerberin ab diesem Zeitpunkt bei ihrer Tante in Benin City gewohnt. Hinsichtlich des Vorfalles, bei welchem die Männer das Haus ihrer Tante gestürmt und die Beschwerdeführerin mitgenommen hätten, gab sie an, nichts über das weitere Schicksal ihrer Geschwister zu wissen.Darin wird zunächst das bereits im Zuge ihrer Einvernahmen getätigte Vorbringen wiederholt und insbesondere geltend gemacht, dass ihr Vater Mitglied der AP gewesen sei, wobei im Jahre 2003 das Elternhaus ihres Vaters in römisch 40 von Mitgliedern der gegnerischen Partei PDP niedergebrannt worden und ihr kleiner Bruder dabei umgekommen sei. Ihr Vater sei daraufhin geflohen und habe die Asylwerberin ab diesem Zeitpunkt bei ihrer Tante in Benin City gewohnt. Hinsichtlich des Vorfalles, bei welchem die Männer das Haus ihrer Tante gestürmt und die Beschwerdeführerin mitgenommen hätten, gab sie an, nichts über das weitere Schicksal ihrer Geschwister zu wissen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau (sie habe zwar zwei Kinder in Nigeria, die jedoch bei ihrem Vater leben würden, mit welchem sie nicht verheiratet sei) in Nigeria keine Überlebenschance hätte.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau (sie habe zwar zwei Kinder in Nigeria, die jedoch bei ihrem Vater leben würden, mit welchem sie nicht verheiratet sei) in Nigeria keine Überlebenschance hätte.

II.1.1.5. Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Urkunden - allesamt die Person der Asylwerberin betreffend - in Vorlage gebracht: Drei Aufenthaltsbestätigungen des XXXX, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 25.06.2008 bis 07.07.2008, vom 12.08.2008 bis 13.08.2008 sowie vom 14.10.2008 bis 20.10.2008 in diesem aufhältig gewesen sei; ein histologischer Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Pathologie und Zytologie, vom 02.07.2008, aus welchem ersichtlich ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Blinddarmentzündung mit akutem Schub vorliege.römisch zwei.1.1.5. Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Urkunden - allesamt die Person der Asylwerberin betreffend - in Vorlage gebracht: Drei Aufenthaltsbestätigungen des römisch 40 , aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 25.06.2008 bis 07.07.2008, vom 12.08.2008 bis 13.08.2008 sowie vom 14.10.2008 bis 20.10.2008 in diesem aufhältig gewesen sei; ein histologischer Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Pathologie und Zytologie, vom 02.07.2008, aus welchem ersichtlich ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Blinddarmentzündung mit akutem Schub vorliege.

II.1.1.6. Der Beschwerdeführerin wurden, wie bereits unter Punkt I.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte mit dem vom anwaltlichen Vertreter der Asylwerberin am 04.10.2010 eingebrachtem Schriftsatz.römisch zwei.1.1.6. Der Beschwerdeführerin wurden, wie bereits unter Punkt römisch eins.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte mit dem vom anwaltlichen Vertreter der Asylwerberin am 04.10.2010 eingebrachtem Schriftsatz.

Darin wird insbesondere geltend gemacht, sie befände sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und habe auch einen Krankenhausaufenthalt hinter sich. Weiters habe sie einen Lebensgefährten, nämlich Herrn XXXX, der sie in allen Belangen unterstütze. Im Oktober 2010 werde sie einen Pflegerinnenkurs absolvieren. Schließlich führte sie an, zwischenzeitig diverse Deutschkurse (so auch Niveau A2) absolviert zu haben.Darin wird insbesondere geltend gemacht, sie befände sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung und habe auch einen Krankenhausaufenthalt hinter sich. Weiters habe sie einen Lebensgefährten, nämlich Herrn römisch 40 , der sie in allen Belangen unterstütze. Im Oktober 2010 werde sie einen Pflegerinnenkurs absolvieren. Schließlich führte sie an, zwischenzeitig diverse Deutschkurse (so auch Niveau A2) absolviert zu haben.

In diesem Zusammenhang wurden folgende Urkunden vorgelegt: Eine Bestätigung von XXXX, dem autonomen Zentrum von und für Migranten, aus welcher hervorgeht, dass die Asylwerberin in der Zeit vom 03.05.2010 bis 03.09.2010 mit sehr gutem Erfolg an einem Deutschkurs (Niveau A2) teilgenommen habe; eine Kursbesuchsbestätigung des Integrationszentrums XXXX vom 30.06.2010, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vom 14.04.2010 bis 30.06.2010 einen Deutschkurs im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert habe; ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 18.05.2010, wonach die Asylwerberin aufgrund eines Handgelenksganglions links operiert worden sei.In diesem Zusammenhang wurden folgende Urkunden vorgelegt: Eine Bestätigung von römisch 40 , dem autonomen Zentrum von und für Migranten, aus welcher hervorgeht, dass die Asylwerberin in der Zeit vom 03.05.2010 bis 03.09.2010 mit sehr gutem Erfolg an einem Deutschkurs (Niveau A2) teilgenommen habe; eine Kursbesuchsbestätigung des Integrationszentrums römisch 40 vom 30.06.2010, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vom 14.04.2010 bis 30.06.2010 einen Deutschkurs im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert habe; ein Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 18.05.2010, wonach die Asylwerberin aufgrund eines Handgelenksganglions links operiert worden sei.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

I. Verfassung und Staatsaufbau:römisch eins. Verfassung und Staatsaufbau:

Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt. Die jetzige Verfassung wurde von der Übergangsregierung unter General Abubakar ausgearbeitet und trat am 29.05.1999 in Kraft. Sie sieht nach US Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament. Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Die aktuelle Verfassung versucht, dies über teils schwierig zu erfüllende Anforderungen an die Institutionen zu gewährleisten (z. B.: alle 36 Bundesstaaten müssen in der Bundesregierung vertreten sein; der Präsident muss bei seiner Wahl in allen Bundesstaaten bestimmte Quoren erreichen; Parteien, die nicht im ganzen Land organisiert sind, werden nicht zugelassen). Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html

LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Westafrika - Nigeria. 25.03.2008 http://liportal.inwent.org/lis/?l=nigeria (Zugriff am 31.03.2010)

Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische Parteien registriert.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices. Nigeria, 11.03.2010)

II. Innenpolitik:römisch zwei. Innenpolitik:

Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik vor allem makroökonomische Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" eher ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, bleibt aber weiter ein Problem. Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Haussa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es mehrere Hundert ethnische Gruppierungen, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, hat Präsident Yar'Adua (Nordstaatler) einen Angehörigen einer wichtigen Ethnie aus dem Niger-Delta zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Verstärkt werden die ethnischen Gegensätze des Landes durch eine Nord-Süd-Teilung in Moslems (vor allem im Norden) und Christen (vor allem im Süden). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Hinzu kommen "alte Gewohnheiten" der Sicherheitskräfte aus langen Jahren der Militärdiktaturen, die Ausübung und Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen, wenngleich Polizeiwillkür nunmehr geahndet werden soll.

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html

(CIA - Fact Book. Nigeria, 24.03.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html Zugriff am 31.03.2010)

Durch längere Krankheit und Behandlung in Saudi Arabien war Staatsoberhaupt Yar'Adua abwesend, übertrug aber die Staatsgeschäfte nicht, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42 - köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde inzwischen bestellt. Dieses bildet nun voraussichtlich bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung. Momentan ist die Lage stabil und Befürworter und Kritiker der Operation halten sich die Waage. Eine Ausgewogenheit der Ethnien ist in Nigeria unumgänglicher Anspruch an jede Regierungzusammensetzung.

Spiegel Online, Nigerias Mächtige rüsten zum Showdown, 24.03.2010, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,685303,00.html (Zugriff am 31.03.2010)

XXXX, GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)römisch 40 , GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)

Der nigerianische Präsident Umaru Yar¿Adua hat der nigerianischen Bevölkerung eine Verbesserung des politischen Systems während seiner Amtsübernahme versprochen. Obwohl es bisher noch keine wirkliche Lösung gegen Armut, Analphabetentum und Gewaltkriminalität, die noch das Land beherrscht, gibt, hat sich die Menschenrechtssituation seit seiner Amtsübernahme erheblich verbessert.

(XXXX, Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)(römisch 40 , Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)

III. Parteien und Wahlen:römisch drei. Parteien und Wahlen:

Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten. Es gelang bei den letzten Wahlen nicht, die Zahl weiblicher Abgeordneter zu erhöhen. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmte Interessensvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 wurde mit 70 % der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung offiziell 60 %, laut Beobachtern weniger) der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar'Adua (bisher Gouverneur des nördlichen Bundesstaates Katsina) erklärt. Der Wahl war ein heftiger Wahlkampf vorausgegangen, in dem Yar'Aduas Vorgänger Obasanjo die Kandidatur seines Stellvertreters Vizepräsident Atiku Abubakar verhindern wollte. Zweiter wurde der ehemalige Militärdiktator Buhari (ANPP), Dritter Atiku (AC). Die Regierungspartei PDP erhielt ein weiteres Mal die Mehrheit in den beiden Kammern der Nationalversammlung. Nach vereinzelten Korrekturen der Wahlergebnisse durch Gerichte stellen die Oppositionsparteien ANPP in drei, der AC in zwei, die PPA, die All Progressive Grand Alliance (APGA) und die Labour Party in je einem Bundesstaat die Staatsregierungen (Gouverneure), in den übrigen 28 Bundesstaaten gehören die Gouverneure dagegen der PDP an (Stand 31.01.2010).

Keiner der Gouverneure und nur 6 der 36 Vizegouverneure sind Frauen. Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung heftig kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua hat selbst bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von Parlamentariern annulliert, teilweise wurden Wahlergebnisse korrigiert, teilweise Neuwahlen durchgeführt.

Am 12.12.2008 hat das Oberste Gericht in letzter Instanz die Beschwerden der unterlegenen Kandidaten gegen die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2007 zurückgewiesen und damit Staatspräsident Yar'Adua endgültig in seinem Amt bestätigt. Das Urteil wurde von den Verlierern öffentlich akzeptiert. Die Regierungsführung des Präsidenten ist durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html

LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Westafrika - Nigeria. 25.03.2008 http://liportal.inwent.org/lis/?l=nigeria (Zugriff am 31.03.2010)

AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2008, S. 5, von 21.01.2009.

AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,Stand Februar 2010, S. 7, von 11.03.2010

IV. Sicherheitslage:römisch vier. Sicherheitslage:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.

In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind sozial-politischer und nur vordergründig religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). Zuletzt gab es im Middle Belt in der Gegend um Jos gewalttätige Auseinandersetzungen, wobei nomadische Fulani sesshafte Berom - Bauern angriffen. Die Armee schritt ein. 91 Verantwortliche wurden vor Gericht gestellt.In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind sozial-politischer und nur vordergründig religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). Zuletzt gab es im Middle Belt in der Gegend um Jos gewalttätige Auseinandersetzungen, wobei nomadische Fulani sesshafte Berom - Bauern angriffen. Die Armee schritt ein. 91 Verantwortliche wurden vor Gericht gestellt.

(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand November 2009,

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria

heitshinweise.html; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010).

Vanguard, Jos killings: Trial of 91 suspects begins, 29.03.2010

V. Ethnische Konflikte:römisch fünf. Ethnische Konflikte:

Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie ist durch die Verfassung verboten. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch. Aufgrund der jeweiligen demographisch begründeten Machtverhältnisse sind ethnische Minderheiten oft von politischem Einfluss und Ressourcen (Zugang zu Subventionen, Arbeits- und Ausbildungsplätzen) abgeschnitten. Kennzeichnend für das Zusammenleben von Mehrheiten und Minderheiten in Nigeria ist das unregelmäßige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.

In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte große, durch Gewaltakte im Niger-Delta prominente Ethnie, die Ijaw, lebt in vielen Bundesstaaten. Die Yoruba siedeln hauptsächlich in den sechs Bundesstaaten Oyo, Ogun, Lagos, Osun, Ondo und Ekiti. Als starke Minderheiten leben sie in

den Bundesstaaten Kogi und Kwara. Außerhalb Nigerias siedeln sie in Benin und Ghana. Der Name Hausa bezeichnet heute in Nigeria nicht nur das Volk, das vor ca. 1000 Jahren in den Norden Nigerias einwanderte, sondern alle Volksgruppen, die im Hausa-Land leben. Dazu gehören insbesondere die Fulbe (auch Fulani genannt). Die Vermischung zwischen den ursprünglichen Hausa und den Fulani ist so weit vorangeschritten, dass in der Lebensweise keine Unterschiede mehr festzustellen sind. Die Igbo, ein Volk der Sudaniden, lebt im Wesentlichen östlich des unteren Niger. Angehörige der Hausa-Fulani, Yoruba und Igbos finden sich aber in nahezu allen Landesteilen.

Die Zusammensetzung der Regierung spiegelt einen gewissen Proporz zwischen den Hauptethnien wieder (so genanntes "Zoning": Der Regierung müssen laut Gesetz Vertreter aus allen 36 Bundesstaaten angehören). Die Staatsführung unter dem Nordnigerianer Yar'Adua (Haussa, Moslem) hat einen Vizepräsidenten aus dem Süden (Christ, Ijaw). Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, dass sie nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert sind.

(AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010), 11.03.2010)

V.1. MASSOB:römisch fünf.1. MASSOB:

MASSOB - Mouvement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.

Gegen aktive und prominente MASSOB Mitglieder wird zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und Anambra State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung.

Starken Zulauf findet die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht an Veranstaltungen, Demonstrationen etc. teilnehmen.

Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des USamerikanischen

MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Uwazurike befindet sich in Untersuchungshaft, der Prozeß wurde verschoben (Stand 31.03.2010)

Gegenüber einer Delegation der norwegischen Landinfo stellte MASSOB fest, dass keine MASSOB Aktivisten im Ausland seien, dass auch keine Asylantragssteller im Ausland unterstützt würden und MASSOB keine Mitgliedsschaftsbeweise gegen Bezahlung ausgibt.

Darüber hinaus wurde die Biafra - Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten. Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft.

"Pro Biafran Groups" distanzierte sich mittlerweile von MASSOB und "Chief Uwazuruike".

Deren Vorsitzender, Dozie Osondu, , rief alle mit der Biafra - Sache involvierten Personen

auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike". zu distanzieren.

(AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010), 11.03.2010)

Landinfo, Bericht der Landinfo, Norwegen, vom August 2006, "Fact-finding trip to Nigeria (Abuja, Lagos and Benin City 12. - 26. March 2006", zu MASSOB s. S. 14 - 17

Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Country Of Origin Report. 15.01.2010

All Africa.com, Nigeria: Group Slams Uwazuruike, 25.02.2010, http://allafrica.com/stories/printable/201001251197.html[24.02.2010 11:16:02]Zugriff: 24.02..2010

All Africa.com, Nigeria: No Beil for Uwazuruike Yet - Police, 15.01.2010,

http://allafrica.com/stories/printable/201001150574.html[24.02.2010 18:29:37] Zugriff: 24.02.2010)

V.2. Niger Delta:römisch fünf.2. Niger Delta:

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger Delta handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt zwischen rivalisierenden Milizen (hauptsächlich die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Niger Delta Vigilante), sowie um Auseinandersetzungen zwischen regionalen Gruppen und multinationalen Ölunternehmen. Finanzielle Interessen sowie die Aufteilung und Kontrolle der Ressourcen stehen im Vordergrund. Trotz verfassungsmäßig garantierter Sondereinnahmen der Delta- Bundesstaaten ist im Niger Delta die Entwicklung auf Grund von Korruption und schlechter Regierungsführung nicht vorangekommen.

Seit 2004 ist die NDPVF, deren Anhänger hautsächlich aus dem Volksstamm der Ijaw entstammen, mit bewaffneten Aktionen aktiv. Die Gruppe fordert offiziell neben einer Amnestie für ihre Mitglieder und sofortigen Neuwahlen eine größere Teilhabe der Bevölkerung an den Einnahmen aus Öl und Gas sowie die Einberufung einer Nationalen Konferenz über eine Revision der Verfassung. Kritiker sehen als wahre Motivation jedoch eher das Streben nach Macht und Einfluss. Deren Anführer, Mujahid Dokubo Asari, wurde nach mehreren Anschlägen auf Ölfördereinrichtungen im Niger Delta im September 2005 festgenommen und wegen des Verdachts des Hochverrats vor Gericht gestellt. Im Juni 2007 wurde er von der Regierung im Rahmen des Versuchs einer politischen Lösung des Konflikts mit den militanten Gruppen in der Niger-Delta-Region freigelassen. Die Forderungen werden seit 2006 auch von der ebenfalls militanten MEND vertreten, das die Verantwortung für verschiedenste Gewaltakte im Niger Delta, darunter auch die Entführungen von im Öl- und Bausektor tätigen Ausländern, übernommen hat.

Die Mehrzahl der Entführungen und Geiselnahmen gehen jedoch auf das Konto von Kriminellen, die sich häufig als Mitglieder von MEND oder NDPVF ausgeben.

Das Niger Delta stellt einen weitgehend rechtsfreien Raum dar; die Polizei ist oft nicht in der Lage oder zumeist auch nicht willens, die prekäre Situation in den Griff zu bekommen.

Hauptbetroffen sind zumeist zivile Bürger, die in dieser Region leben und die im Zuge der andauernden Konflikte der rivalisierenden Milizen gezwungen waren, von ihren Dörfern oder Städten wegzuziehen. Die Auseinandersetzungen fanden hauptsächlich rund um die Stadt Port Harcourt statt. Dutzende Zivilisten fielen seit 2003 den Kämpfen zum Opfer. Bei den Wahlen 2007 war ein Ansteigen der Gewalt vermerkbar. Die Regierung geht oft brutal gegen die Anhänger der privaten Milizen vor.

Der Präsident bot den Niger Delta Gruppen bei Entwaffnung Amnestie und Integrierung in die nationalen Sicherheitskräfte an. Es kam jedoch zu neuerlichen Auseinandersetzungen Mitte April 2009, bei der die Joint Task Force (JTF) aktiv wurde. Die JTF ist eine neue hochaktive Sicherheitsgarde, die Teil des implementierten Niger Delta Master Plans ist. Weiters gehört dazu das neu geschaffene Ministerium "Ministry of Niger Delta Affairs". Die Amnestie wurde weitgehendst angenommen. Auch Anführer wie Tom Ateke von NDPVF gaben vor den Kameras die Waffen ab. Die Entwaffneten befinden sich noch in Lager. Eine Integrierung in die Sicherheitskräfte oder in andere Arbeitsstellen geht wenn auch schleppend voran. Diese letztgenannten Bemühungen der Regierung lassen auf ein Verbesserung der Lage im Niger Delta hoffen, auch dahingehend, da das Amnestieprojekt vor allem von dem jetzt die Regierungsgeschäfte führenden Vizepräsidenten Goodluck Jonathan ausgeht.

(Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Coutry Of Origin Report. 05.12.2008

AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: November 2008), 21.01.2009

Human Rights Watch, Politics as War, S. 3-5.

Human Rights Watch, Nigeria, S. 3.

iDMC, S. 5-6.

XXXX, GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)römisch 40 , GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)

Afrol, Residents Flee Homes fearing reprisals from the army, 15.04.2009, http://www.afrol.com/articles/32955

Afrol, Yar'Adua proposes amnesty to armed Delta rebels, 03.04.2009, http://www.afrol.com/articles/32892)

V.3. MEND:römisch fünf.3. MEND:

Bei der Organisation "Mouvement for the Emancipation of the Niger Delta" handelt es sich um eine militante Gruppe, die seit 2006 für mehrere Vorfälle im Niger Delta verantwortlich gemacht wird. Pipelines und Ölplattformen wurden wiederholt attackiert und Beschäftigte als Geisel genommen. Im Gegenzug wurde unter anderem die Freilassung von bedeutenden Ijaw Führern verlangt. Die Gruppe fordert im Wesentlichen die Einstellung der Erdölexporte und die uneingeschränkte Kontrolle der Erdölgewinnung, sowie die Aufteilung des Profis innerhalb der Bevölkerung der Niger- Delta- Region. MEND lehnte das Amnestieangebot des Präsidenten weitgehendst ab. Zur Bestätigung kam es Mitte März 2010 zu Bombenanschläge. Wie zumeist kam es auch dabei zur Sachbeschädigung. Getroffen werden sollten vor allem die internationalen Erdölkonzerne und jene Firmen und Politiker, die mit ihnen agieren.

(Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Coutry Of Origin Report. 15.01.2010

NZZ, Bombenanschlag in Nigeria, 16.03.2010

Afrol, Yar'Adua proposes amnesty to armed Delta rebels, 03.04.2009, http://www.afrol.com/articles/32892)

V.4. OPC:römisch fünf.4. OPC:

Der "Odua People's Congress" ist eine vordergründig ethnisch formierte, militante Organisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Interessen der Angehörigen des Yoruba Stammes zu vertreten. Der OPC operiert hauptsächlich im Südwesten ("Yorubaland") des Landes. 1999 wurde die Gruppe verboten. Zwischen 2004 und 2006 war eine besonders heftige Zeit der gewalttätigen Übergriffe sowohl von OPC-Mitgliedern und - Sympathisanten wie von außen auf sie. 2006 wurden die rivalisierenden Gruppenführer Fasehun und Adams kurzzeitig verhaftet.

Die Gruppe ist trotz Verbot aktiv und erfreut sich auch über Unterstützung nicht nur der

einfachen Bevölkerung der Yoruba sondern Unterstützung von hochrangigen Politikern und

Institutionen der Yoruba - Gesellschaft.

Der OPC ist in zwei Hauptfraktionen mit Unterfraktionen organisiert. Er tritt in der Praxis als Bürgerwehr in Erscheinung. In dieser Funktion erhält er auch die Unterstützung eines großen Teils der Bevölkerung Südwest Nigerias. Seine Einnahmen bezieht er durch Spenden, legale Abgaben (etwa in Lagos State) und illegale Geschäfte.

Die Aktivitäten des OPC reichen von Straßenkontrollen, Veranstaltungssecurity bis zu Auftragsmorden. Oftmals wird der OPC sogar von Politikern zur politischen "Konfliktlösung" "engagiert". Er genießt zudem auch breite Unterstützung auf regionalpolitischer Ebene. Das Einschreiten der Polizei führte oftmals zu vermehrten Menschenrechtsverletzungen, einschließlich außergerichtlichen Tötungen.

Bei den Anführern des OPC handelt es sich zumeist um gebildete Personen mit einem guten politischen Verständnis. Die Mitglieder stammen hingegen aus allen Bevölkerungsschichten und Altersklassen. Auch Frauen und Jugendliche sind vertreten.

(Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Coutry Of Origin Report. 15.01.2010

AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010), 11.03.2010

CRISE, University of Oxford, The Making of an Ethnic Militia: The Odua People's Congress in Nigeria, 30.11.2006)

VI. Wirtschaftliche Situation:römisch sechs. Wirtschaftliche Situation:

Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große

Öl- und Gasvorkommen, und die in den letzten Jahren eingeleiteten Reformen zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die hohen Zusatzeinnahmen durch die Öl- und Gasreserven des Landes, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 % der Exporterlöse; 80 % der staatlichen Einnahmen und circa ein Drittel des BIP) besteht fort. Während Nigeria die reichsten Afrikaner des Kontinents beherbergt, leben etwa 70 % der Bevölkerung weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag). Die Unruhen im Nigerdelta und die immense Korruption in Politik wie Wirtschaft führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung. Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird einhergehend mit der massiven Korruption als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt. Alles in allem hat sich das Wirtschaftsklima in Nigeria verbessert, aber privatwirtschaftliches Handeln ist weiterhin kostenintensiv und beinhaltet viele, teils unnötige und langwierige Prozeduren. Die Regierung ist jedoch sehr bemüht, Nigeria als Investitionsstandort besser aufzustellen. Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2006 5,2 %, Inflation ca. 8,2 %, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Der Regierung gelang es gegen erheblichen Widerstand im Lande, die durch den hohen Rohölpreis erzielten, unerwarteten Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank festzulegen und damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, November 2009

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html,(Zugriff 31.03.2010)

Le Monde diplomatique, Verflucht sei das Erdöl. 13.03.2009, http://www.monde-diplomatique.de/pm/2009/03/13.mondeText.artikel,a0043.idx,15).

In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.

(XXXX, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)(römisch 40 , Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,- US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)

Erwerbsmöglichkeiten von Frauen:

Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.

(Dr. XXXX, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)(Dr. römisch 40 , Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)

VII. Geheimgesellschaften und Kulte:römisch sieben. Geheimgesellschaften und Kulte:

Geheimbünde oder Kulte existieren in Nigeria, über ihre Natur und Praktiken ist aber wenig bekannt. Am meisten ist noch über den Ogboni Kult bekannt. Einige Kulte sind eng verbunden mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften oder politischen Gruppen. Die Mitgliedschaft kann für Personen und ihre Familien vorteilhaft sein, wie z.B. soziale Integration und der bessere Zugang zu Ressourcen. Für gewöhnlich gibt es aber keine gezwungene Mitgliedschaft. Viele Personen empfinden aber - wegen der Vorteile - einen gewissen Druck ein Mitglied des Kultes zu werden. Der Beitritt ist nicht für jeden möglich, vorwiegend können nur Personen von angesehenen Familien Mitglieder werden. Diese Personen, die traditionsgemäß die Vollmacht haben Mitglieder aufzunehmen, suchen die passenden neuen Kandidaten aus. Wenn die ausgewählte Person oder jemand seiner Familie sich nicht anschließen möchte, kann er geächtet werden oder Besitz und Erbschaft verlieren. Er muss deswegen jedoch nicht um sein Leben fürchten.

Den Geheimbünden und den Kulten werden übernatürliche Kräfte nachgesagt und deswegen fürchten sich viele auch vor ihnen. Wenn ein Mitglied den Bund oder Kult verlassen möchte, muss das nicht unbedingt ein Nachteil sein oder Verfolgung bedeuten. Es ist jedoch möglich, dass ein ehemaliges Mitglied Verfolgung provoziert, wenn es z. B. geheime Informationen über die Geheimgesellschaft weitergibt. Einige geheime Kulte verwenden Tiere als Opfergaben. Menschenopfer für rituelle Zwecke oder Kannibalismus gibt es extrem selten. Es gab noch keine Tötungen von Nichtmitgliedern durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft.

Weiters operieren verschiedene gewalttätige Studentenkulte auf den Universitäten. Es kommt immer wieder zu gewaltvollen Zusammenstössen, Fällen von Vergewaltigung und Misshandlung. Wie bei anderen Kulten erhoffen sich die Mitglieder aber auch hier Vorteile von der Mitgliedschaft, weshalb Studentenkulte nicht verboten sind und weiter Mitglieder rekrutieren.

Personen die sich von Geheimgesellschaften und / oder Studentenkulten verfolgt fühlen, können dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen, da Kulte immer nur lokal operieren.

(U.K. Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, issued 14.04.2009;

U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)

Verschiedene Kulte sind weiterhin in verschiedenen Teilen des Landes sehr aktiv. Das umfasst auch spezielle Studentenkulte. Jedoch sind Kulte nicht in der Lage Personen im ganzen Land zu verfolgen.

(EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)

VIII. Medizinische Versorgung:römisch acht. Medizinische Versorgung:

In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Gesundheitszentren werden auf Bundesstaatenebene finanziert und bieten Grundversorgung ("Primary Health Care System"). Arzneimittel sind vorhanden. Krebspatienten erhalten diese gratis. Ebenso sind psychische Krankheiten Teil des Primary Health Care System.

Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige (NGO) Institutionen / Organisationen ist qualitativ besser, in Einzelfällen sogar mit amerikanischen Standards vergleichbar.

2003 wurde eine Krankenversicherung eingerichtet, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (zB Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt.

Rund 5% Nigerianer sind offiziell HIV-infiziert. Die Regierung setzt bei HIV-Infektion / AIDS auf Aufklärung und Vorbeugemaßnahmen. Die damit einhergehend oft benötigte Dialysebehandlung ist prinzipiell in mehreren Städten Nigerias möglich, jedoch ist die Behandlung oft mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Anti-retroviral (ARV) - Arzneimittel sind erhältlich, derzeit sind etwa 270.000 Infizierte in Behandlung.

In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich.

(Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Notes, 14.04.2009, AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010), 11.03.2010

ACCORD Anfragebeantworung, Möglichkeiten und Kosten einer Dialysebehandlung, 08.02.2008).

IX. Rückkehr:römisch neun. Rückkehr:

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass zum Beispiel eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)

X. Hilfsorganisationen:römisch zehn. Hilfsorganisationen:

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGOs.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 2009, 11.03.2010)

XI. Innerstaatliche Fluchtalternative:römisch elf. Innerstaatliche Fluchtalternative:

Die Verfassung gewährleistet Freizügigkeit, ein amtliches Meldewesen ist in Nigeria nicht vorhanden, deshalb besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010, Auskunft des Institutes für Afrikakunde, 23.11.2003).

So kann eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern ist ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch ein Flüchtender in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen kann.

Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria - Frauen in Nigeria, November 2006

U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)

In Nigeria gibt es kein Meldesystem und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes - ohne Registrierung - niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig gebraucht gemacht wird.

(EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005).

XII. Meldewesen:römisch zwölf. Meldewesen:

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch jemand der sich von Kulten bedroht fühlt - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

Während die Regierung dieses Recht generell respektiert, verhängte die Polizei öfters Ausgangsverbote in Gebieten wo es öfters zu religiöser und ethnischer Gewalt gekommen ist.

Die Polizei errichtet teilweise Checkpoints und Straßensperren um Kriminelle zu verhaften und um Personen daran zu hindern von einem Konfliktherd in ein anderes Gebiet zu ziehen, wo ihre Präsenz zu Gewalt führen kann.

Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices. Nigeria 2009, 11.03.2010; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)

Erwerbsmöglichkeiten alleinstehender Frauen

Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Maßnahmen nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.

Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulausbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.

Einige selbständige Erwerbsarbeiten ermöglichen den Erwerb bescheidenen Wohlstandes, setzen aber einen, gemessen am Einkommen sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen, relativ hohen Kapitalbedarf voraus. Das für die verschiedenen, beschriebenen Tätigkeiten erforderliche Startkapital beträgt, je nach Art, etwa 20.000 bis 200.000 Naira oder 120 bis 1.200 Euro. In einigen Fällen ist praktisch kein Startkapital erforderlich.

Grundsätzlich ist zum Problemkreis Prostitution anzumerken, dass nach der dominierenden Einschätzung der Befragten, die Entscheidung für Prostitution als hauptsächliche Erwerbsarbeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde Erwerbsarbeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbsmöglichkeiten begründet ist. Dabei werden das mit der Prostitution einhergehende hohe Gesundheitsrisiko und die sozialen Nachteile meist nicht ausreichend in Betracht gezogen. Oft finden sich gerade Frauen mit geringer oder keiner Schulbildung nach Aufgabe der Prostitution bei jenen Tätigkeiten wieder, die sie ursprünglich vermeiden wollten.

Als für junge Frauen attraktiv und Erfolg versprechend wird insbesondere die Tätigkeit einer ambulanten Verkäuferin von Telefonwertkarten bzw. das Geschäft der Überlassung von Handys genannt. Eine solche Dienstleisterin wird im nigerianischen Englisch etwa als business center girl oder als Betreiberin eines phone booth bezeichnet, im Deutschen ist mir keine geläufige Bezeichnung dieser Tätigkeit bekannt, die ich im Folgenden als "Handyverleih" bezeichne.

Ein anderes typisch weibliches Berufsfeld ist der der Verkäuferin (salesgirl).Verkäuferinnen in Nigeria arbeiten typischerweise in von einkommensstarken Kunden besuchten Supermärkten, Drogerien, Elektronikfachgeschäften etc. Diese Tätigkeit unterscheidet sich deutlich vom Verkauf in kleinen Einzelhandelsgeschäften oder vom Verkauf auf Märkten.

Ein weiteres für Nigeria typisches weibliches Berufsfeld ist der kommissionsweise Verkauf von Produkten wie Waschmitteln oder Instant-Noodle-Snacks (Indomie).

Ein anderes typisch weibliches Berufsfeld ist das der Kellnerin. Auch hier ist eine Tätigkeit in Restaurants und Hotels der gehobenen Kategorien von jener in einfachen Gaststätten und Bierlokalen zu unterscheiden.

Regionaltypische selbständige Erwerbsmöglichkeiten bieten etwa das Besticken von Kappen (insbesondere im Norden), der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten (etwa Palmöl oder Garri) zwischen den Regionen und der ambulante Verkauf von Industrieware, insbesondere von Kleidung, in ländlichen Gebieten.

In verschiedenen Geschäftsbereichen dominieren regional Männer, in anderen Frauen. So sind etwa im Gemischtwarenhandel im Süden mehr Frauen tätig als im Norden Nigerias.

Im Süden Nigerias leisten Frauen auch häufig körperliche schwere Arbeit in Berufen, die sonst als Männerberufe gelten. So arbeiten Frauen unter anderem als Maurer, Steinbrecher, Ziegelarbeiterinnen etc. Auch die traditionelle Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern variiert zwischen den ethnischen Gruppen. So sind etwa in der Gruppe der Fulani (Fula) die Frauen weitgehend von der Feldarbeit befreit, während die Frauen etwa bei den Tiv schwere Feldarbeit im Anbau von Yams leisten.

Mobilität eröffnet neue Berufschancen. So wandern sowohl Frauen als auch Männer aus dem Süden Nigerias in den Norden des Landes, wo insbesondere in jene Berufssparten, die formale Schulbildung voraussetzen, ein geringerer Konkurrenzdruck herrscht. Die ortsansässigen Hausa-Geschäftsleute verhielten sich (so einige im Norden lebende Angehörige der Volksgruppe der Igbo) Zuwanderern gegenüber in weitgehend fairer Weise.

Selbständige Erwerbsarbeit wird meist gegenüber schlecht entlohnten Tätigkeiten in der Privatwirtschaft bevorzugt. Letztere bietet in der Regel keine besondere Sicherheit und ist in der Regel zeitlich aufwändig und körperlich beanspruchend. Eine häufig geäußerte Ansicht ist, dass man in einem derartigen Arbeitsverhältnis als "Sklave" betrachtet würde. Selbständige Arbeit böte auch die Möglichkeit, die eigenen Kinder nebenbei zu beaufsichtigen oder zu betreuen.

(Dr. XXXX, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)(Dr. römisch 40 , Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)

Frauen

Die nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission",

NRHC), die 1995 per Gesetz ("National Human Rights Act") ins Leben gerufen wurde, nimmt sich insbesondere Frauenrechte als Aufgabenpriorität vor, da Frauen trotz der Verankerung von "Gleichberechtigung der Frau" in der nigerianischen Verfassung nach wie vor vielfältige Formen von Unterdrückung erfahren. Die Benachteiligung ist auf die patriarchalisch geprägte Gesellschaftsform Nigerias zurückzuführen und zeigt sich in vielfältiger Weise im alltäglichen (Arbeits-)Leben.

Alleinstehende Frauen sind in dem patriarchalisch geprägten Umfeld besonderer Diskriminierung ausgesetzt. Aber eine Vielzahl von Frauen erleben Gewalt und sexuellen Missbrauch vor allem im eigenen Haus. Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt. Das Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Häusliche Gewalt hingegen ist in Nigeria nicht unter Strafe gestellt.

Vergewaltigungen kommen häufig vor. Strafverfolgung bei Vergewaltigung sieht lebenslange Haft vor. Etliche Frauen aber zeigen Vergewaltigungen, ebenso wenig wie (andere) häusliche Gewalt, aufgrund gesellschaftlichen Drucks nicht an. Frauen insbesondere im Nigerdelta sind auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte.

Anzumerken ist hier auch, dass Nigeria nicht nur eine weitgehendst patriarchale sondern auch eine polygame Gesellschaft ist. Es ist auch durchaus üblich, dass sich Frauen mehrmals verheiraten.

Zu beobachten ist, dass Frauen und Mädchen verstärkt Opfer von Menschenhändlern werden. Sie werden zur Ausübung der Prostitution ins Ausland verschleppt. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass aber vor allem Frauen, die ehemals Opfer waren, heute als Menschenhändler tätig sind.

In zwölf nördlichen Bundesstaaten, in denen 2000/2001 die islamische Rechtssprechung als Gewohnheitsrecht ("Scharia") eingeführt wurde, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften auch auf Nicht-Muslime mit Diskriminierung von Frauen kommen, dazu zählt etwa das Verbot der Beförderung von Frauen auf Motorrädern, oder dass bei Abstimmungen und Zeugenaussagen eine Frauenstimme nur als halbe Stimme zählt.In zwölf nördlichen Bundesstaaten, in denen 2000 aus 2001, die islamische Rechtssprechung als Gewohnheitsrecht ("Scharia") eingeführt wurde, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften auch auf Nicht-Muslime mit Diskriminierung von Frauen kommen, dazu zählt etwa das Verbot der Beförderung von Frauen auf Motorrädern, oder dass bei Abstimmungen und Zeugenaussagen eine Frauenstimme nur als halbe Stimme zählt.

Darüber hinaus sind Frauen durch das Gewohnheitsrecht im ganzen Land von der Erbfolge nach ihrem Ehemann weitgehendst ausgeschlossen. Witwen haben einen besonders schweren Stand in der nigerianischen Gesellschaft (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt).

In einigen Gefängnissen werden Frauen mit Männern in einer Zelle inhaftiert.

Die Praxis der Genitalverstümmelung ist rückläufig. Weiterhin weit verbreitet ist es unter den Yoruba und den I(g)bo. Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Landes noch weit verbreitet. Dies führt oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung. Zwangsverheiratungen sind insgesamt ein bekanntes Phänomen in Nigeria. Einigen Schätzungen zufolge werden bis zu 37% der 15 bis 19-jährigen Mädchen und jungen Frauen dieser Praxis unterworfen werden. Laut Gesetz liegt das Mindestalter für Eheschließungen bei 18 Jahren.

In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen, z. B. bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und den Beförderungschancen, ausgesetzt. In größerem Maße gilt dies für den politischen und öffentlichen Bereich. Die Anzahl der weiblichen Senatoren und Abgeordneten ist verschwindend gering und hat sich auch nach den Wahlen 2007 nicht signifikant erhöht (9 Senatorinnen bei 109 Sitzen; 26 weibliche Abgeordnete im Repräsentantenhaus bei 360 Sitzen). In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings nach den Wahlen sechs Vizegouverneurinnen. Und die derzeitige Vorsitzende der "Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) ist eine Frau.

Im Bildungsbereich sind Frauen ebenfalls schlechter gestellt, nur ca. 41% der Frauen sind alphabetisiert (aber 58 % der Männer), wobei ein Gefälle zwischen Stadt und Land erkennbar ist.

Lesbische Frauen können ihre sexuelle Neigung nur im Verborgenen ausleben, was in der größten Stadt Lagos am einfachsten ist. Die Regierung beschloss Anfang 2006 einen Gesetzesentwurf, der die Eingehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften untersagt, im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht anerkennt sowie jegliche Werbung für solche Partnerschaften verbietet. Mit dem Ende der Legislaturperiode am 29. Mai 2007 ist der Gesetzesentwurf hinfällig geworden. Druck konservativer christlicher und muslimischer Kreise das Gesetz neu aufzulegen, besteht nach wie vor.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit bei genannten Problemen in einen anderen Teil Nigerias umzusiedeln, wobei hier vor allem die Großstadt Lagos (5.größte Weltstadt laut UNO) immer wieder genannt wird. So könne eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe und Bevölkerungsdichte Nigerias sowie dem Umstand des fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Großstadt wie Lagos sei ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch eine Flüchtende in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen könne. Dies kann allerdings zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen führen, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie, der erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und der Bedeutung derartiger Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es schwierig, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, Fuß zu fassen.

Da Armut besonders Frauen betrifft, hat die nigerianische Regierung unter dem implementierten National Poverty Eradication Programme (NAPEP) besondere Priorität auf Armut unter Frauen gelegt.

Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.

Nach Angabe eines Anwalts des "International Centre for Nigerian Law - ICNL" können die Behörden der Scharia-Bundesstaaten Scharia-Gesetze weder in anderen Scharia-Bundesstaaten noch in Nicht-Scharia-Bundesstaaten durchsetzen. Sie hätten auch noch nie versucht ihre Haftbefehle in anderen Bundesstaaten zu vollziehen. Die Vollziehung von Haftbefehlen und anderen Maßnahmen der Strafverfolgung über die Grenzen eines Bundesstaates hinweg richte sich in Südnigeria nach den Vorschriften des Criminal Procedure Act und im Norden dem Criminal Procedure Act des Northern States Act. In beiden Gesetzen werde aber die Scharia-Strafgerichtsbarkeit nicht anerkannt.

Es gibt in etlichen Regionen und Städten unzählige nationale wie internationale Frauenorganisationen, wobei BAOBAB (http://www.baobabwomen.org) als besonders starke und aktive Organisation in etlichen Berichten genannt wird. Diese Organisationen bieten von juristischer Unterstützung über Fluchtberatung bei Genitalverstümmelung oder Zwangsehe bis zur Vermittlung bei Ehe- und Familienproblemen eine Vielzahl von Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Weiters ist in der Hauptstadt Abuja das "Ministry of Women's Affairs" von Regierungsseite aus eingerichtet.

(AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, 11.03.2010

Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Country of Origin Information Report, 15.01.2010

Frankfurter Rundschau, Die Zuhälterinnen, 29.03.2008

ACCORD, Anfragebeantwortung zu Zwangsehe und weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria; Interne Fluchtalternative; staatlicher Schutz, 11.04.2006

Immigration Refugee Board Canada, Nigeria: Whether authorities in Sharia states can execute their warrants, make arrests and lay charges in non-Sharia states, 29.06.2005)

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 besagt, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.römisch zwei.2.6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 besagt, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs. 7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 10.09.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gilt.römisch zwei.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gilt.

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.

Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 07.11.2005 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 07.11.2005 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

II.2.11. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.11. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde bzw. die Stellungnahme zu den zugesandten Länderfeststellungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken. Zudem wurde der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher ausreichend rechtliches Gehör gewährt und ist diese in ausführlicher Art und Weise nach ihren Fluchtmotiven bzw. ihrer Fluchtroute befragt worden.

Die erstinstanzliche Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst, womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.

Zunächst ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren aufgrund der oberflächlich gehaltenen und wenig detailreichen Angaben keinen Bezug zur ihrer Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen hat können, die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben, womit die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausgegangen ist.

Hiebei fallen insbesondere die vagen Antworten hinsichtlich ihrer eigentlichen Fluchtgeschichte ins Auge. So gab die Asylwerberin auf die Frage, was dieser Mann (welcher in die Wohnung der Tante gestürmt und sie bedroht hätte - siehe AS 27) konkret von ihrem

Vater gewollt hätte, lediglich an: "Ich weiß es nicht. Er wollte uns töten" Einvernahmeleiter: "Wie heißt dieser Mann?"

Beschwerdeführerin: "Das weiß ich nicht. Ich habe ihn vor dem 14. noch nie gesehen" (AS 27). Bei genauer Durchsicht der Einvernahmeprotokolle entstand für das erkennende Gericht somit der Eindruck, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin kein besonderes Interesse an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes und der damit verbundenen Darlegung ihrer Fluchtgründe hatte. So gab diese beispielsweise auf die konkrete Frage, welche Probleme ihr Vater mit der Partei PDP hatte, an: "Das weiß ich nicht, ich wusste nicht, was er überhaupt macht, ich kann dazu überhaupt nichts sagen" (AS 157).

Die Angaben der Asylwerberin vermögen den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 7 AsylG, wonach ein Vorbringen 1.) genügend substantiiert, 2.) in sich schlüssig, 3.) plausibel und 4.) der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, keinesfalls zu genügen und finden sich in ihrem Vorbringen - den dahingehenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde folgend - einige Ungereimtheiten bzw. Widersprüche:Die Angaben der Asylwerberin vermögen den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung" im Sinne des Paragraph 7, AsylG, wonach ein Vorbringen 1.) genügend substantiiert, 2.) in sich schlüssig, 3.) plausibel und 4.) der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, keinesfalls zu genügen und finden sich in ihrem Vorbringen - den dahingehenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde folgend - einige Ungereimtheiten bzw. Widersprüche:

So sind bereits die äußerst vagen und in keinem Punkt verifizierbaren Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtroute keineswegs nachvollziehbar. Es liegt die Vermutung nahe, dass diese Angaben absichtlich vage gehalten wurden, um den wahren Reiseweg zu verschleiern. Es ist hiebei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise den Flughafen ihrer Zwischenlandung nicht zu nennen vermochte. Zudem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Reise der Asylwerberin von einem weißen Mann, den sie vor ihrer Flucht nicht (!) gekannt hätte, organisiert und auch bezahlt worden wäre (dies überdies allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesem ihre Geschichte erzählte - siehe AS 25).

Im Übrigen erscheint in diesem Zusammenhang auch unstimmig, dass die Beschwerdeführerin über den Mann, der sie gerettet hätte, keine genaueren Informationen zu geben vermochte. So gab die Asylwerberin auf die Frage, wer der Mann war, der sie gerettet hat, an: "Ich kenne diesen Mann nicht, ich weiß es nicht, ich habe diesen Mann vorher nicht gekannt, vielleicht war er einer von ihnen"

Einvernahmeleiterin: "Wie lange waren sie bei diesem Mann?"

Beschwerdeführerin: "Ich glaube, ich habe einige Wochen bei dem Mann gewohnt, bevor der weiße Mann gekommen ist und mich weggebracht hat"

Einvernahmeleiterin: "Wie hieß der Mann und wo wohnte er?"

Beschwerdeführerin: "Ich habe ihn nach seinem Namen gefragt, aber er meinte, dass das nicht wichtig sei. Das einzig wichtige wäre, dass ich gerettet werde. Ich kenne seinen Namen nicht"

Einvernahmeleiterin: "Wo wohnt dieser Mann?" Beschwerdeführerin:

"Ich weiß nicht, wo er wohnt." (AS 159). In diesem Zusammenhang ist es zunächst als unplausibel zu bezeichnen, dass ein Mann, den die Beschwerdeführerin zuvor nicht gekannt hätte, dieser grundlos zur Hilfe kommen und sein eigenes Leben gefährden würde. Zudem erscheint es seitens des Asylgerichtshofes zumindest als unstimmig, dass die Asylwerberin für einen doch nicht als besonders kurz zu bezeichnenden Zeitraum bei dem genannten Mann gewohnt hätte und dennoch lediglich so wenige Informationen über diesen bzw. dessen Wohnort anzugeben vermag.

Weiters finden sich auch in den Angaben die eigentliche Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten.

So gab diese in ihrer Ersteinvernahme vom 16.11.2005 zunächst an, dass am 14.10.2005 ein Mann in die Wohnung ihrer Tante gekommen wäre, ihren Vater gesucht und in die Luft geschossen hätte (AS 27), wo hingegen sie in ihrer Einvernahme vom 01.06.2006 anführte, dass sieben Männer zu ihrer Tante gekommen wären, nach ihrem Vater gefragt und umhergeschossen hätten (AS 151). Auf diese widersprüchlichen Angaben hin befragt, führte die Beschwerdeführerin lediglich an: "Nein, das war nicht ein Mann, das habe ich nicht gesagt" (AS 153), wobei diese Antwort den bestehenden Widerspruch keineswegs zu beseitigen vermag.

Im Beschwerdeschriftsatz wird hiezu geltend gemacht, die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Ersteinvernahme niemals von nur einem Mann gesprochen, sondern immer angegeben, dass sieben Männer in ihr Haus eingedrungen wären. Zudem wäre ihr das Protokoll nicht ausgehändigt und auch nur vorgelesen worden, wobei die Übersetzerin auch immer von sieben Männern gesprochen hätte. Die Asylwerberin könne sich nicht erklären, warum in der Niederschrift nur von einem Mann die Rede wäre. Hiezu ist seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 184); er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen [VwGH 25.05.2000, 98/07/0027]. Die Beschwerdeführerin betätigte die Richtigkeit ihrer in der Ersteinvernahme getätigten Angaben mittels Unterschrift und führte auf die Frage, ob sie den Dolmetscher verstanden habe, aus: "Ja, einwandfrei. Mir wurde diese Einvernahme rückübersetzt und habe ich dieser nichts mehr hinzuzufügen. Ich war psychisch und physisch in der Lage, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten" (AS 29), womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.Im Beschwerdeschriftsatz wird hiezu geltend gemacht, die Beschwerdeführerin hätte in ihrer Ersteinvernahme niemals von nur einem Mann gesprochen, sondern immer angegeben, dass sieben Männer in ihr Haus eingedrungen wären. Zudem wäre ihr das Protokoll nicht ausgehändigt und auch nur vorgelesen worden, wobei die Übersetzerin auch immer von sieben Männern gesprochen hätte. Die Asylwerberin könne sich nicht erklären, warum in der Niederschrift nur von einem Mann die Rede wäre. Hiezu ist seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass gemäß Paragraph 15, AVG eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung den vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 184); er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen [VwGH 25.05.2000, 98/07/0027]. Die Beschwerdeführerin betätigte die Richtigkeit ihrer in der Ersteinvernahme getätigten Angaben mittels Unterschrift und führte auf die Frage, ob sie den Dolmetscher verstanden habe, aus: "Ja, einwandfrei. Mir wurde diese Einvernahme rückübersetzt und habe ich dieser nichts mehr hinzuzufügen. Ich war psychisch und physisch in der Lage, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten" (AS 29), womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.

Weiters führte die Asylwerberin in ihrer Ersteinvernahme vom 16.11.2005 zunächst an, dass sie bei ihrem Vater aufgewachsen wäre, sie 2003 ihren Vater nicht mehr finden hätten können und sie dann in weiterer Folge bei ihrer Tante väterlicherseits aufgewachsen wäre (AS 27), wo hingegen sie in ihrer Einvernahme vom 01.06.2006 angab, bereits seit 1992 bei der Schwester ihres Vaters (ihrer Tante) gelebt zu haben bzw. dass ihr Vater bis 1992 mit ihnen in Benin City gelebt hätte, in das Haus ihres Großvaters in XXXX gezogen wäre und nur ab und zu ihnen nach Benin City gekommen wäre (AS 155). Auf den Vorhalt der Einvernahmeleiterin, wonach die Asylwerberin zuvor gesagt hätte, sie wären erst im Jahr 2003 zu ihrer Tante gezogen, führte sie lediglich aus: "Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass ich mit meinen Geschwistern bei meiner Tante in Benin City gelebt hat und mein Vater immer hin- und hergefahren ist (AS 155), wobei diese Antwort die bestehende Unstimmigkeit in ihren Angaben nicht zu beseitigen vermag.Weiters führte die Asylwerberin in ihrer Ersteinvernahme vom 16.11.2005 zunächst an, dass sie bei ihrem Vater aufgewachsen wäre, sie 2003 ihren Vater nicht mehr finden hätten können und sie dann in weiterer Folge bei ihrer Tante väterlicherseits aufgewachsen wäre (AS 27), wo hingegen sie in ihrer Einvernahme vom 01.06.2006 angab, bereits seit 1992 bei der Schwester ihres Vaters (ihrer Tante) gelebt zu haben bzw. dass ihr Vater bis 1992 mit ihnen in Benin City gelebt hätte, in das Haus ihres Großvaters in römisch 40 gezogen wäre und nur ab und zu ihnen nach Benin City gekommen wäre (AS 155). Auf den Vorhalt der Einvernahmeleiterin, wonach die Asylwerberin zuvor gesagt hätte, sie wären erst im Jahr 2003 zu ihrer Tante gezogen, führte sie lediglich aus: "Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass ich mit meinen Geschwistern bei meiner Tante in Benin City gelebt hat und mein Vater immer hin- und hergefahren ist (AS 155), wobei diese Antwort die bestehende Unstimmigkeit in ihren Angaben nicht zu beseitigen vermag.

Die Beschwerdeführerin konnte viele der Präzisierung ihrer Angaben dienenden Fragen nicht beantworten, bzw. antwortete sie darauf ausweichend. So gab sie auf die Frage, wohin sie mit dem Auto gebracht worden wäre und was sie beobachten hätte können an: "Ich habe geweint." Auch die Frage nach der Fahrtdauer konnte sie nicht beantworten, sie konnte auch nicht angeben, wohin sie mit dem Auto gebracht worden wäre und wo sie dieses hätte verlassen müssen. Weiters konnte sie das Haus, in dem sie angeblich eingesperrt worden wäre, nicht beschreiben. Die Beschreibung des Zimmers, in dem sie angeblich eingesperrt wurde, mit: "In dem Raum war überhaupt nichts drinnen, es war nicht zu groß, auch nicht zu klein, aber es war nichts drinnen" ist ebenfalls sehr vage.

Die Beschwerdeführerin konnte darüber hinaus auch nicht angeben, was ihr Vater nach 1992 beruflich gemacht hätte.

Auch das Datum, wann das Haus ihres Großvaters abgebrannt worden wäre, kannte sie nicht, sondern meinte nur: "Mitte des Jahres 2003".

Es erscheint weiters nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, dass ihr Vater Mitglied bei der AP gewesen wäre. Ihren Angaben zu Folge hätte sie dies erst von ihrer Tante erfahren, sie konnte jedoch ebenso wenig erklären, wie diese von der Mitgliedschaft erfahren haben will.

Die Beschwerdeführerin gibt einerseits an, sie wisse eigentlich überhaupt nichts über die Partei AP und über die PDP, vermeint jedoch in einem anderen Satz, diese PDP-Leute seien überall und das einzige, was sie über die PDP wisse wäre, dass diese Leute schrecklich seien. Wenn sie etwas gegen jemand hätten, dann würden sie töten. Diese Angaben sind keinesfalls nachvollziehbar, decken sich nicht mit den getroffenen Länderfeststellungen und beruhen rein auf Spekulation.

Somit ist im Ergebnis vorerst festzuhalten, dass aufgrund der allgemein und vage gehaltenen Angaben bzw. der aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in ihrem Vorbringen dieses als nicht glaubwürdig zu bewerten ist.

Lediglich ergänzend ist zudem anzuführen, dass die Beschwerdeführerin nach Gesamtschau des getätigten Vorbringens auch keinen Sachverhalt darlegte, der eine aktuelle, ihre Person individuell betreffende Bedrohung durch eine bestimmte Person oder Personengruppe zeigt, welche von staatlicher Seite ausgeht bzw. von dieser nicht ausreichend geschützt werden kann. Sohin ist festzuhalten, dass ihre Angaben, selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens als den Tatsachen entsprechend, nicht geeignet sind, eine Asylgewährung laut GFK zu begründen.

Die von der Asylwerberin geschilderten "Verfolgungshandlungen" sind weder vom Staat ausgehend, noch diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Aus den zugesandten Länderfeststellungen ist insbesondere ersichtlich, dass die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig und die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig sind (siehe oben II.1.2.). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ist aufgrund der zugesandten Länderberichte keinesfalls davon auszugehen, dass diese von vorneherein aussichtslos und somit unzumutbar gewesen wäre. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie sich (hinsichtlich ihres Problems) an die Polizei gewandt hätte, lediglich an: "Ich habe Ihnen doch gesagt, die Polizei kann nichts machen. Deshalb hat mich der Mann auch gerettet." (AS 159), wobei diese Antwort an der grundsätzlichen Annahme eines bestehenden Polizeischutzes in Nigeria nichts zu ändern vermag. Es wird in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.Die von der Asylwerberin geschilderten "Verfolgungshandlungen" sind weder vom Staat ausgehend, noch diesem - und sei es nur durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Aus den zugesandten Länderfeststellungen ist insbesondere ersichtlich, dass die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig und die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig sind (siehe oben römisch zwei.1.2.). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ist aufgrund der zugesandten Länderberichte keinesfalls davon auszugehen, dass diese von vorneherein aussichtslos und somit unzumutbar gewesen wäre. So gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie sich (hinsichtlich ihres Problems) an die Polizei gewandt hätte, lediglich an: "Ich habe Ihnen doch gesagt, die Polizei kann nichts machen. Deshalb hat mich der Mann auch gerettet." (AS 159), wobei diese Antwort an der grundsätzlichen Annahme eines bestehenden Polizeischutzes in Nigeria nichts zu ändern vermag. Es wird in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf das Vorbringen der Asylwerberin hinzuweisen, wonach sie niemals von den Behörden ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht vorbestraft sowie gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig wäre. Zudem wäre sie in Nigeria niemals im Gefängnis gewesen und hätte sie auch keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört.

Im Übrigen ist weiters festzuhalten, dass selbst wenn man - rein hypothetisch - im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, dies zu keiner anderen Entscheidung führt. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass es dieser in ihrem Fall auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung in ihrem Heimatort nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen zu können. Von der Asylwerberin ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Auf den Vorhalt, dass Nigeria ca. 130 Mio. Einwohner hätte bzw. die Frage, warum sie nicht in einem anderen Teil Nigerias Zuflucht gesucht hätte, gab sie lediglich an: "Diese Leute da sind überall. Deshalb hat mir der weiße Mann geholfen und hat mich nach Lagos gebracht (AS 159). Aus den aktuellen zugesandten Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass sich jeder Bewohner Nigerias in allen Landesteilen niederlassen kann, da es kein Meldesystem gibt, wobei eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie des erwähnten fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden kann (siehe oben II.1.2.).Im Übrigen ist weiters festzuhalten, dass selbst wenn man - rein hypothetisch - im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, dies zu keiner anderen Entscheidung führt. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass es dieser in ihrem Fall auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung in ihrem Heimatort nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen zu können. Von der Asylwerberin ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Auf den Vorhalt, dass Nigeria ca. 130 Mio. Einwohner hätte bzw. die Frage, warum sie nicht in einem anderen Teil Nigerias Zuflucht gesucht hätte, gab sie lediglich an: "Diese Leute da sind überall. Deshalb hat mir der weiße Mann geholfen und hat mich nach Lagos gebracht (AS 159). Aus den aktuellen zugesandten Länderfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass sich jeder Bewohner Nigerias in allen Landesteilen niederlassen kann, da es kein Meldesystem gibt, wobei eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie des erwähnten fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden kann (siehe oben römisch zwei.1.2.).

Somit würde der Beschwerdeführerin, insofern man von einer (oben allerdings aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens verneinten) Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat ausgehen würde, die Möglichkeit offen stehen, sich in einem anderen Teil von Nigeria anzusiedeln und somit ihren Verfolgern zu entgehen. Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann somit keinesfalls festgestellt werden.

Schließlich ist hiezu festzuhalten, dass bei der Überprüfung der individuellen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative eines Fremden in seinem Herkunftsstaat auf die persönlichen Vorrausetzungen der konkreten Person im Einzelfall einzugehen ist:

Im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist unter Zugrundelegung der zugesandten Länderfeststellungen (siehe oben II.1.2.) davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulbildung in Nigeria relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (zum Beispiel als Kellnerinnen oder Verkäuferinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist. Es wird von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass es eine allein stehende Frau in Nigeria schwer hat, eine berufliche Tätigkeit oder Unterkunft zu finden. Zwar ist nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in Nigeria (nicht zuletzt aufgrund ihrer bereits erlangten, langjährigen Berufserfahrung als Frisöse) jedenfalls möglich sein sollte, für sich selbst zu sorgen.Im Hinblick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ist unter Zugrundelegung der zugesandten Länderfeststellungen (siehe oben römisch zwei.1.2.) davon auszugehen, dass Frauen auch mit geringer Schulbildung in Nigeria relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben (zum Beispiel als Kellnerinnen oder Verkäuferinnen) und Prostitution als hauptsächliche Erwerbstätigkeit durch die Aussicht auf einen höheren Ertrag und nicht durch mangelnde alternative Erwerbstätigkeiten begründet ist. Es wird von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass es eine allein stehende Frau in Nigeria schwer hat, eine berufliche Tätigkeit oder Unterkunft zu finden. Zwar ist nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut wird befreien können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. Somit ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in Nigeria (nicht zuletzt aufgrund ihrer bereits erlangten, langjährigen Berufserfahrung als Frisöse) jedenfalls möglich sein sollte, für sich selbst zu sorgen.

Somit kommt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters (32 Jahre), ihres Gesundheitszustandes sowie insbesondere ihrer Berufserfahrung eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Nigeria möglich und zumutbar ist.

Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin (sowie ergänzend aufgrund der mangelnden Asylrelevanz ihrer Angaben sowie wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diese in Nigeria) nicht erfüllt.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, die Behörde hätte die ihr zugänglichen Berichte verwerten und feststellen müssen, dass in Nigeria politische Verfolgung und Übergriffe vor allem von PDP-Mitgliedern stattfänden, die von Polizei und Regierung geduldet würden (siehe Human Rights Watch: "Nigeria-s 2003 Elections: The Unacknowladged Violance") ist seitens des erkennenden Gerichts entgegenzuhalten, dass dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund oben angeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt wurde, womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen. Soweit in der Beschwerde verschiedene Länderberichte unterschiedlicher Quellen zitiert werden, aus welchen hervorgehe, dass die Asylwerberin im Fall ihrer Abschiebung nach Nigeria jedenfalls mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu rechnen hätte, ist entgegenzuhalten, dass der Asylgerichtshof keinerlei Zweifel an der Seriösität und Richtigkeit der Informationen der in den zugesandten Länderfeststellungen verwendeten aktuellen Quellen hegt (siehe bspw. Auswärtiges Amt; UK Home Office; BBC News; US Department of State; Accord).

Im Beschwerdeschriftsatz wird zudem geltend gemacht, es könne keinesfalls nachvollzogen werden, wie die Organwalterin zu dem Schluss komme, dass eine Frau, die mehrfach vergewaltigt worden wäre, niemals als Prostituierte arbeiten würde. Vielmehr wäre das Gegenteil der Fall und hätten die Vergewaltigungen sie psychisch gebrochen.

Der Vollständigkeit halber ist hiezu festzuhalten, auch für den Asylgerichtshof erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach ihren behaupteten Vergewaltigungen mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich beginnt. Dennoch kann dieser Punkt dahingestellt bleiben, zumal aufgrund der oben aufgezählten Ungereimtheiten und Widersprüche in ihrem Vorbringen dieses jedenfalls als unglaubwürdig zu bezeichnen ist.

II.2.12. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich bei der Asylwerberin um eine junge und arbeitsfähige Frau handelt, der es bei einer Rückkehr in ihr Heimatland (nicht zuletzt aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung als Frisöse) sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. In diesem Zusammenhang wird auf die an obiger Stelle zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigten Ausführungen verwiesen.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich bei der Asylwerberin um eine junge und arbeitsfähige Frau handelt, der es bei einer Rückkehr in ihr Heimatland (nicht zuletzt aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung als Frisöse) sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. In diesem Zusammenhang wird auf die an obiger Stelle zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigten Ausführungen verwiesen.

Schließlich ist anzuführen, dass sich - nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - noch mehrere ihrer Familienmitglieder im Herkunftsland befinden. Insofern von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben auszugehen ist, ist eine Unterstützung durch ihre Familienmitglieder bei einer möglichen Rückkehr jedenfalls zu erwarten.

Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Nigeria nicht behandelbar wäre, leidet. Die von ihr angeführten Krankheitsbilder (Schmerzen im Bauchbereich aufgrund einer Niereninfektion, wobei diese bereits behandelt worden wäre; chronische Blinddarmentzündung; Operation eines Handgelenksganglions) weisen keineswegs jenen Schweregrad auf, sodass diese eine Überstellung nach Nigeria hintanhalten könnten. Hiezu ist festzuhalten, dass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK die angeführten Krankheiten keineswegs eine für eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zugesandten Länderberichte zu verweisen, wonach eine medizinische Versorgung in den nigerianischen Großstädten durchaus vorhanden ist und es sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser gibt.Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Nigeria nicht behandelbar wäre, leidet. Die von ihr angeführten Krankheitsbilder (Schmerzen im Bauchbereich aufgrund einer Niereninfektion, wobei diese bereits behandelt worden wäre; chronische Blinddarmentzündung; Operation eines Handgelenksganglions) weisen keineswegs jenen Schweregrad auf, sodass diese eine Überstellung nach Nigeria hintanhalten könnten. Hiezu ist festzuhalten, dass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK die angeführten Krankheiten keineswegs eine für eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zugesandten Länderberichte zu verweisen, wonach eine medizinische Versorgung in den nigerianischen Großstädten durchaus vorhanden ist und es sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser gibt.

Somit geht aufgrund obiger Erwägungen die in der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II. geltend gemachten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Nigeria keine Überlebenschance hätte, nach Ansicht des erkennenden Gerichts ins Leere.Somit geht aufgrund obiger Erwägungen die in der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. geltend gemachten Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Nigeria keine Überlebenschance hätte, nach Ansicht des erkennenden Gerichts ins Leere.

II.2.13. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.13. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im Lichte der zu treffenden Ausweisungsentscheidung wurde die Beschwerdeführerin seitens des Asylgerichtshofes unter anderem auch aufgefordert, zu ihrer aktuellen privaten Situation Stellung zu beziehen und allfällige damit im Zusammenhang stehende Urkunden in Vorlage zu bringen, wobei sie von dieser Möglichkeit in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2010 Gebrauch machte.

Zu einem möglicherweise in Österreich bestehenden Rechts auf ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist folgendes auszuführen:Zu einem möglicherweise in Österreich bestehenden Rechts auf ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich laut eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Hinblick auf die mit Herrn XXXX geltend gemachte Lebensgemeinschaft ist anzuführen, dass einerseits die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX nach derzeitiger Aktenlage nicht verheiratet ist bzw. mit diesem auch nicht an der gleichen Anschrift wohnt (siehe ZMA-Auszüge vom 14.102010 bzw. 21.10.2010), womit im streng juristischen Sinne eine Lebensgemeinschaft, die sich durch eine gewisse Dauer des Zusammenlebens, dem Vorhandensein einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bei Fehlen der Rechtsform der Ehe definiert, nicht vorliegt, andererseits unverheiratete Lebensgemeinschaften nach der Judikatur des EGMR jedenfalls nur insofern Ehepaaren gleichgestellt sind, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle der Beschwerdeführerin ist lediglich geltend gemacht worden, dass Herr XXXX die Asylwerberin "in allen Belangen unterstütze". Somit sind derzeit keine intensiven Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich, womit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in der behaupteten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt und diese sohin Ehepaaren nicht gleichgestellt sind.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich laut eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Hinblick auf die mit Herrn römisch 40 geltend gemachte Lebensgemeinschaft ist anzuführen, dass einerseits die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 nach derzeitiger Aktenlage nicht verheiratet ist bzw. mit diesem auch nicht an der gleichen Anschrift wohnt (siehe ZMA-Auszüge vom 14.102010 bzw. 21.10.2010), womit im streng juristischen Sinne eine Lebensgemeinschaft, die sich durch eine gewisse Dauer des Zusammenlebens, dem Vorhandensein einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bei Fehlen der Rechtsform der Ehe definiert, nicht vorliegt, andererseits unverheiratete Lebensgemeinschaften nach der Judikatur des EGMR jedenfalls nur insofern Ehepaaren gleichgestellt sind, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle der Beschwerdeführerin ist lediglich geltend gemacht worden, dass Herr römisch 40 die Asylwerberin "in allen Belangen unterstütze". Somit sind derzeit keine intensiven Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich, womit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in der behaupteten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt und diese sohin Ehepaaren nicht gleichgestellt sind.

Somit ist im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen.Somit ist im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen.

Zu dem in Österreich entstandenen Privatleben der Beschwerdeführerin ist folgendes anzuführen:

Sie hielt sich seit ihrer Einreise im November 2005 in Österreich auf und ist seit dem Jahr 2006 als Prostituierte tätig. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltszeitraums mehrere Deutschkurse besuchte und ist dies jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine erfolgte Integration in Österreich zu bewerten.

Nichtsdestotrotz befindet sie sich erst seit knapp 5 Jahren und somit (nach ständiger - an der sehr strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) zu kurz in Österreich, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Schließlich war sie nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Nichtsdestotrotz befindet sie sich erst seit knapp 5 Jahren und somit (nach ständiger - an der sehr strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) zu kurz in Österreich, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Schließlich war sie nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Fluchtweg, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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