Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 261750-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2010, FZ. 10 06.287 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2010, FZ. 10 06.287 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.) Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 11.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie wie folgt begründete: Sie habe vor 4 Jahren eine Beziehung mit einem Major der Miliz namens XXXX gehabt, wobei sie während ihrer Beziehung viel über seine Arbeit bei der Miliz in Erfahrung bringen habe können. Später habe sie sich von ihm trennen wollen, woraufhin es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, die sich gegen sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie gerichtet hätten. Da er auch Kontakte zur Mafia gepflegt habe, sei sie auch von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden. Weiters habe er ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert. XXXX habe sie regelmäßig verprügelt und hätte sie zur Milizstation gebracht, wo sie mehrmals einige Tage eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich nirgends beschweren können, da er ja selbst bei der Miliz gearbeitet habe. Vor drei Jahren sei es zu einem weiteren Vorfall gegeben, bei dem er sie über den Herd gelegt hätte, sodass sie Brandwunden dritten Grades bekommen habe. Ihr Leben sei unerträglich gewesen, denn er habe sie überall aufgespürt, sodass sie einige Male in andere Städte (XXXX) sowie zu Verwandten nach Russland gefahren sei. Während jener Zeit habe sie sehr viel gelitten und ständig in Angst gelebt, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen habe.Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 11.08.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den sie wie folgt begründete: Sie habe vor 4 Jahren eine Beziehung mit einem Major der Miliz namens römisch 40 gehabt, wobei sie während ihrer Beziehung viel über seine Arbeit bei der Miliz in Erfahrung bringen habe können. Später habe sie sich von ihm trennen wollen, woraufhin es zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, die sich gegen sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie gerichtet hätten. Da er auch Kontakte zur Mafia gepflegt habe, sei sie auch von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden. Weiters habe er ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert. römisch 40 habe sie regelmäßig verprügelt und hätte sie zur Milizstation gebracht, wo sie mehrmals einige Tage eingesperrt gewesen sei. Sie habe sich nirgends beschweren können, da er ja selbst bei der Miliz gearbeitet habe. Vor drei Jahren sei es zu einem weiteren Vorfall gegeben, bei dem er sie über den Herd gelegt hätte, sodass sie Brandwunden dritten Grades bekommen habe. Ihr Leben sei unerträglich gewesen, denn er habe sie überall aufgespürt, sodass sie einige Male in andere Städte (römisch 40 ) sowie zu Verwandten nach Russland gefahren sei. Während jener Zeit habe sie sehr viel gelitten und ständig in Angst gelebt, sodass sie sich zur Ausreise entschlossen habe.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2003 gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX (UdSSR) geboren, russische Volksgruppenzugehörige und ukrainische Staatsbürgerin zu sein. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, die Verfolgungshandlungen seitens der Miliz hätten in etwa vor 4 Jahren begonnen. Sie sei mit einem gewissen XXXX, einem Major der Miliz, befreundet gewesen und sei, nachdem sie sich öfters getroffen hätten, Zeuge von verschiedenen ungesetzlichen Handlungen, wie bspw. Erpressungen von Drogenhändlern, geworden, wo er (XXXX) daran beteiligt gewesen sei. Als sie sich von ihm trennen habe wollen, habe er dies nicht zulassen wollen, da sie zuviel von seinen illegalen Machenschaften gewusst habe. Daraufhin hätten die Verfolgungshandlungen begonnen, insbesondere, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie seinen Vorgesetzten informieren werde. In der Folge habe er sie mit einem scharfen Gegenstand verletzt und habe sie anzünden wollen, wobei er sie über einen Gasherd gelegt habe, sodass sie Brandnarben an der linken Schulter dritten Grades erlitten habe. Jene Verfolgungshandlungen seien nicht alle auf einmal gewesen, sondern hätten sich in kurzen Abständen ereignet. Einmal habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie auch nur ein Wort erzählen. Die Verfolgungshandlungen seien nicht nur von XXXX, sondern auch von seinen Leuten und von Mafiosi, mit denen er zusammengearbeitet habe, ausgegangen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2003 gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 (UdSSR) geboren, russische Volksgruppenzugehörige und ukrainische Staatsbürgerin zu sein. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie zusammengefasst an, die Verfolgungshandlungen seitens der Miliz hätten in etwa vor 4 Jahren begonnen. Sie sei mit einem gewissen römisch 40 , einem Major der Miliz, befreundet gewesen und sei, nachdem sie sich öfters getroffen hätten, Zeuge von verschiedenen ungesetzlichen Handlungen, wie bspw. Erpressungen von Drogenhändlern, geworden, wo er (römisch 40 ) daran beteiligt gewesen sei. Als sie sich von ihm trennen habe wollen, habe er dies nicht zulassen wollen, da sie zuviel von seinen illegalen Machenschaften gewusst habe. Daraufhin hätten die Verfolgungshandlungen begonnen, insbesondere, nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie seinen Vorgesetzten informieren werde. In der Folge habe er sie mit einem scharfen Gegenstand verletzt und habe sie anzünden wollen, wobei er sie über einen Gasherd gelegt habe, sodass sie Brandnarben an der linken Schulter dritten Grades erlitten habe. Jene Verfolgungshandlungen seien nicht alle auf einmal gewesen, sondern hätten sich in kurzen Abständen ereignet. Einmal habe er ihr auch die Pistole an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, sollte sie auch nur ein Wort erzählen. Die Verfolgungshandlungen seien nicht nur von römisch 40 , sondern auch von seinen Leuten und von Mafiosi, mit denen er zusammengearbeitet habe, ausgegangen.
Die Nahebeziehung mit XXXX habe von 1997/1998 bis 2002 gedauert, wobei sie mitbekommen habe, dass er einmal pro Woche von drei oder vier verschiedenen Leuten Bestechungsgeld und Geld von Drogenhändlern angenommen habe. Bezüglich ihrer Verbrennungen dritten Grades sei sie nicht im Spital gewesen, da XXXX eine Hauskrankenschwester mit der Pflege beauftragt habe, denn aufgrund der Verletzungen habe er Unannehmlichkeiten befürchtet. Eine Anzeige bei der Polizei oder den Behörden habe sie nicht erstattet, da sie von XXXX zu sehr eingeschüchtert geworden sei. Ferner habe sie auch zwei Vorladungen mit der Aufforderung, bei der Polizei zu erscheinen, bekommen, wobei sie am 01.05.2003 die ganze Nacht auf dem Revier im XXXX festgehalten worden sei. Sie könne in der Ukraine kein normales Leben führen und fürchte weitere Verfolgungen.Die Nahebeziehung mit römisch 40 habe von 1997 aus 1998, bis 2002 gedauert, wobei sie mitbekommen habe, dass er einmal pro Woche von drei oder vier verschiedenen Leuten Bestechungsgeld und Geld von Drogenhändlern angenommen habe. Bezüglich ihrer Verbrennungen dritten Grades sei sie nicht im Spital gewesen, da römisch 40 eine Hauskrankenschwester mit der Pflege beauftragt habe, denn aufgrund der Verletzungen habe er Unannehmlichkeiten befürchtet. Eine Anzeige bei der Polizei oder den Behörden habe sie nicht erstattet, da sie von römisch 40 zu sehr eingeschüchtert geworden sei. Ferner habe sie auch zwei Vorladungen mit der Aufforderung, bei der Polizei zu erscheinen, bekommen, wobei sie am 01.05.2003 die ganze Nacht auf dem Revier im römisch 40 festgehalten worden sei. Sie könne in der Ukraine kein normales Leben führen und fürchte weitere Verfolgungen.
Am 13.02.2004 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 wegen unbekannten Aufenthaltes und Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2004 teilte die BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Schubhaft befinde.Am 13.02.2004 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 wegen unbekannten Aufenthaltes und Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom 08.03.2004 teilte die BPD römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro mit, dass sich die Beschwerdeführerin in Schubhaft befinde.
Am 25.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und gab auf Befragung zusammengefasst an, aufgrund der Einstellung ihres Verfahrens habe sie Anfang November 2003 Österreich wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Diesbezüglich räumte das einvernehmende Organ ein, dass die Einstellung ihres Verfahrens mangels Bekanntgabe einer Adresse bzw. Abgabestelle erfolgt sei. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Beweggründe befragt gab die Beschwerdeführerin an, jetzt gebe es einen neuen, eigentlich einen anderen Grund und legte anfänglich ihre Fluchtgründe, welche zur ersten Flucht geführt hätten, dar. Die erneute Flucht begründete die Beschwerdeführerin folgendermaßen, ihre um 2 Jahre ältere Schwester sei am 07.02.2004 verschwunden, wobei sie mit ihrer älteren Schwester zusammengewohnt habe, jedoch zum Zeitpunkt des Verschwindens nicht zu Hause gewesen sei. Am 11.03.2004 seien Leute von der Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätten berichtet, dass ihre Schwester verhaftet und zur Milizstation XXXX gebracht worden sei, wo sie sich am XXXX mit einer Strumpfhose in ihrer Zelle erhängt habe. Diese Nachricht könne jedoch nicht stimmen, da Strumpfhosen normalerweise abgenommen werden würden und ihre Schwester keine Spuren am Hals gehabt hätte. Sie habe sich auch nach dem Verhaftungsgrund ihrer Schwester erkundigt, wobei ihr nahegelegt worden sei, sich nicht einzumischen, ansonsten würde sie wie ihre Schwester enden. Später habe sie nachgefragt, warum über die Todesursache kein Gutachten erstellt worden sei, woraufhin es zu neuerlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Auch habe sie sich an eine lokale Zeitung namens XXXX gewendet, damit die Zeitung den Vorfall veröffentliche und die Schuldigen bestraft werden würden. Die Zeitung habe jedoch nichts veröffentlicht, sondern vermutlich die Miliz informiert, woraufhin ihre Eltern eingeschüchtert und aufgefordert worden seien, sie zur Vernunft zu bringen. Weiters wolle sie ergänzen, dass das Begräbnis ihrer Schwester am XXXX stattgefunden habe, wobei die Leiche vollständig bekleidet übergeben worden sei und ihr erst später aufgefallen sei, dass sich zwar am Oberkörper ihrer Schwester blaue Flecken befunden hätten, jedoch am Hals keine Würgemale festzustellen gewesen seien. Ihre Eltern und sie selbst hätten täglich Drohanrufe mit der Aufforderung bekommen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aus der Stadt verschwinden solle, ansonsten würde sie umgebracht werden. Ständig diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, habe sie nicht standhalten können. Hinsichtlich ihres ersten niederschriftlichen Vorbringens räumte die Beschwerdeführerin ein, ihr (damaliger) Freund XXXX hätte nicht mehr bei der Miliz gearbeitet, sodass ihr überhaupt ihre damalige Rückkehr in die Ukraine möglich gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr telefonisch von seiner Entlassung berichtet. Als Verhaftungsgrund ihrer Schwester vermute sie einen von der Miliz gesuchten Freund ihrer Schwester namens XXXX, denn es werde oft so verfahren, dass eine nahestehende Person des Gesuchten verhaftet werde, um Informationen über den Gesuchten zu erpressen. Über ihre Schwester gebe es keine Akte. Ob der Freund ihrer Schwester im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei, könne sie nicht sicher beantworten, aber dies sei gut möglich.Am 25.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesasylamt einvernommen und gab auf Befragung zusammengefasst an, aufgrund der Einstellung ihres Verfahrens habe sie Anfang November 2003 Österreich wieder verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Diesbezüglich räumte das einvernehmende Organ ein, dass die Einstellung ihres Verfahrens mangels Bekanntgabe einer Adresse bzw. Abgabestelle erfolgt sei. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Beweggründe befragt gab die Beschwerdeführerin an, jetzt gebe es einen neuen, eigentlich einen anderen Grund und legte anfänglich ihre Fluchtgründe, welche zur ersten Flucht geführt hätten, dar. Die erneute Flucht begründete die Beschwerdeführerin folgendermaßen, ihre um 2 Jahre ältere Schwester sei am 07.02.2004 verschwunden, wobei sie mit ihrer älteren Schwester zusammengewohnt habe, jedoch zum Zeitpunkt des Verschwindens nicht zu Hause gewesen sei. Am 11.03.2004 seien Leute von der Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätten berichtet, dass ihre Schwester verhaftet und zur Milizstation römisch 40 gebracht worden sei, wo sie sich am römisch 40 mit einer Strumpfhose in ihrer Zelle erhängt habe. Diese Nachricht könne jedoch nicht stimmen, da Strumpfhosen normalerweise abgenommen werden würden und ihre Schwester keine Spuren am Hals gehabt hätte. Sie habe sich auch nach dem Verhaftungsgrund ihrer Schwester erkundigt, wobei ihr nahegelegt worden sei, sich nicht einzumischen, ansonsten würde sie wie ihre Schwester enden. Später habe sie nachgefragt, warum über die Todesursache kein Gutachten erstellt worden sei, woraufhin es zu neuerlichen Verfolgungshandlungen gekommen sei. Auch habe sie sich an eine lokale Zeitung namens römisch 40 gewendet, damit die Zeitung den Vorfall veröffentliche und die Schuldigen bestraft werden würden. Die Zeitung habe jedoch nichts veröffentlicht, sondern vermutlich die Miliz informiert, woraufhin ihre Eltern eingeschüchtert und aufgefordert worden seien, sie zur Vernunft zu bringen. Weiters wolle sie ergänzen, dass das Begräbnis ihrer Schwester am römisch 40 stattgefunden habe, wobei die Leiche vollständig bekleidet übergeben worden sei und ihr erst später aufgefallen sei, dass sich zwar am Oberkörper ihrer Schwester blaue Flecken befunden hätten, jedoch am Hals keine Würgemale festzustellen gewesen seien. Ihre Eltern und sie selbst hätten täglich Drohanrufe mit der Aufforderung bekommen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aus der Stadt verschwinden solle, ansonsten würde sie umgebracht werden. Ständig diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein, habe sie nicht standhalten können. Hinsichtlich ihres ersten niederschriftlichen Vorbringens räumte die Beschwerdeführerin ein, ihr (damaliger) Freund römisch 40 hätte nicht mehr bei der Miliz gearbeitet, sodass ihr überhaupt ihre damalige Rückkehr in die Ukraine möglich gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr telefonisch von seiner Entlassung berichtet. Als Verhaftungsgrund ihrer Schwester vermute sie einen von der Miliz gesuchten Freund ihrer Schwester namens römisch 40 , denn es werde oft so verfahren, dass eine nahestehende Person des Gesuchten verhaftet werde, um Informationen über den Gesuchten zu erpressen. Über ihre Schwester gebe es keine Akte. Ob der Freund ihrer Schwester im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei, könne sie nicht sicher beantworten, aber dies sei gut möglich.
Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren legte die Beschwerdeführerin ihren Inlandspass sowie ihren Auslandsreispass, ihre Geburtsurkunde, ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde ihrer Schwester vor (AS 101 - 137).
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2005, FZ 03 24.321-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen werde daher mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2005, FZ 03 24.321-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen werde daher mangels Glaubwürdigkeit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich als widersprüchlich und nicht konsistent. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2003 trotz der von ihr dargelegten Bedrohungssituation in die Ukraine zurückgekehrt sei und nach neuerlicher Einreise in Österreich und des Vorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes sich nicht sogleich mit den Asylbehörden in Verbindung gesetzt habe. Hinsichtlich ihrer Angaben im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie von einem Major der Polizei verfolgt worden sei, ist auszuführen, dass sich dieser - den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge - nicht mehr im Dienst befinde und auch keine weiteren Verfolgungshandlungen (während ihrer Rückkehr in die Ukraine) gesetzt worden seien. Des Weiteren seien auch Widersprüche festzuhalten, wonach sie in den schriftlichen Ausführungen behauptet habe, dass der bekannte Polizeimajor sie überall hätte aufspüren können, insbesondere als sie einige Male nach XXXX und XXXX gefahren sei, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einräumte, dass sie vor der Flucht in XXXX ein Monat lang unbehelligt habe leben können und erst von der Schwester erfahren habe, dass der betreffende Polizeimajor von ihrem Aufenthalt Kenntnis erlangt habe, sodass sie geflüchtet sei. Bezüglich des im Zuge der zweiten Befragung behaupteten neuen Sachverhaltes würden sich jene Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich erweisen, da sie im Rahmen des ersten Interviews noch ins Treffen geführt habe, dass ihre Schwester eine Bekanntschaft mit einem ranghohen Mafiamitglied gehabt habe, während sie in der zweiten Einvernahme behauptete, dies nichts beurteilen zu können. Aus den vorgelegten Dokumenten seien zwar der Todestag sowie die Todesursache der Schwester ersichtlich, es ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise, dass der Tod im Polizeigewahrsam erfolgt sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen nicht glaubwürdig und die Behauptungen im Hinblick zu der dargelegten Länderdokumentation unwahrscheinlich.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich als widersprüchlich und nicht konsistent. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2003 trotz der von ihr dargelegten Bedrohungssituation in die Ukraine zurückgekehrt sei und nach neuerlicher Einreise in Österreich und des Vorliegens eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes sich nicht sogleich mit den Asylbehörden in Verbindung gesetzt habe. Hinsichtlich ihrer Angaben im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie von einem Major der Polizei verfolgt worden sei, ist auszuführen, dass sich dieser - den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge - nicht mehr im Dienst befinde und auch keine weiteren Verfolgungshandlungen (während ihrer Rückkehr in die Ukraine) gesetzt worden seien. Des Weiteren seien auch Widersprüche festzuhalten, wonach sie in den schriftlichen Ausführungen behauptet habe, dass der bekannte Polizeimajor sie überall hätte aufspüren können, insbesondere als sie einige Male nach römisch 40 und römisch 40 gefahren sei, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einräumte, dass sie vor der Flucht in römisch 40 ein Monat lang unbehelligt habe leben können und erst von der Schwester erfahren habe, dass der betreffende Polizeimajor von ihrem Aufenthalt Kenntnis erlangt habe, sodass sie geflüchtet sei. Bezüglich des im Zuge der zweiten Befragung behaupteten neuen Sachverhaltes würden sich jene Angaben der Beschwerdeführerin als widersprüchlich erweisen, da sie im Rahmen des ersten Interviews noch ins Treffen geführt habe, dass ihre Schwester eine Bekanntschaft mit einem ranghohen Mafiamitglied gehabt habe, während sie in der zweiten Einvernahme behauptete, dies nichts beurteilen zu können. Aus den vorgelegten Dokumenten seien zwar der Todestag sowie die Todesursache der Schwester ersichtlich, es ergäben sich jedoch keinerlei Hinweise, dass der Tod im Polizeigewahrsam erfolgt sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen nicht glaubwürdig und die Behauptungen im Hinblick zu der dargelegten Länderdokumentation unwahrscheinlich.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung abzuweisen gewesen sei. Die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung eines Refoulement Schutzes begründete das Bundesasylamt u.a. damit, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach in der Ukraine eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde, die jeden Rückkehrenden undifferenziert träfe. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Hinweis auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14.06.2005 (Datum des Faxeingangs) in seinem gesamten Umfang Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und räumte ein, derzeit nicht in der Lage zu sein, auf alle Argumente des Bundesasylamtes im Detail einzugehen und werde sie daher binnen einer Frist von 6 Wochen eine ausführliche ergänzende Stellungnahme einbringen.
Am 22.07.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin ein, worin sie einräumte, dass das Bundesasylamt ihre Aussagen lediglich zu ihren Ungunsten ausgelegt und keinerlei Bezug zu ihren Angaben getätigt habe, wonach am Hals ihrer Schwester keinerlei Verletzungsmerkmale zu erkennen gewesen seien. Richtigstellen wolle sie weiters, von Seiten der Miliz sei mitgeteilt worden, dass sich ihre Schwester mit Strümpfen (genauer gesagt mit Strapsen) und nicht mit einer Strumpfhose erhängt habe. Solche seien jedoch von ihrer Schwester niemals getragen worden und hätten sie außerdem anlässlich der Haft abgenommen werden müssen. Nachdem sie vor ihrer Flucht mehrmals die Exhumierung ihrer Schwester habe vornehmen lassen wollen, sei es in der Folge immer wieder zu Drohanrufen gekommen, wo mit dem Umbringen gedroht worden sei. Am XXXX sei ihre Mutter verschwunden und 2 Tage später tot im Fluss aufgefunden worden. Sie vermute, dass dies mit dem Tod ihrer Schwester zusammenhänge, da sie ihre Mutter von hier aus immer wieder gebeten habe, hinsichtlich ihrer verstorbenen Schwester weitere Ermittlungen durchzuführen.Am 22.07.2005 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin ein, worin sie einräumte, dass das Bundesasylamt ihre Aussagen lediglich zu ihren Ungunsten ausgelegt und keinerlei Bezug zu ihren Angaben getätigt habe, wonach am Hals ihrer Schwester keinerlei Verletzungsmerkmale zu erkennen gewesen seien. Richtigstellen wolle sie weiters, von Seiten der Miliz sei mitgeteilt worden, dass sich ihre Schwester mit Strümpfen (genauer gesagt mit Strapsen) und nicht mit einer Strumpfhose erhängt habe. Solche seien jedoch von ihrer Schwester niemals getragen worden und hätten sie außerdem anlässlich der Haft abgenommen werden müssen. Nachdem sie vor ihrer Flucht mehrmals die Exhumierung ihrer Schwester habe vornehmen lassen wollen, sei es in der Folge immer wieder zu Drohanrufen gekommen, wo mit dem Umbringen gedroht worden sei. Am römisch 40 sei ihre Mutter verschwunden und 2 Tage später tot im Fluss aufgefunden worden. Sie vermute, dass dies mit dem Tod ihrer Schwester zusammenhänge, da sie ihre Mutter von hier aus immer wieder gebeten habe, hinsichtlich ihrer verstorbenen Schwester weitere Ermittlungen durchzuführen.
Am 20.09.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Sterbeurkunde ihrer Mutter ein und verwies die Beschwerdeführerin ergänzend auf den Umstand, wonach sie bei der Erstellung der Stellungnahme sehr nervös gewesen sei und korrigierte das Sterbedatum ihrer Mutter auf den XXXX (OZ 2).Am 20.09.2006 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Sterbeurkunde ihrer Mutter ein und verwies die Beschwerdeführerin ergänzend auf den Umstand, wonach sie bei der Erstellung der Stellungnahme sehr nervös gewesen sei und korrigierte das Sterbedatum ihrer Mutter auf den römisch 40 (OZ 2).
Am 18.02.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin (BF1) statt.
Vom vorsitzenden Richter dazu befragt, ob sie physisch oder psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe psychische Probleme und sei bereits oft in Behandlung gewesen, die sie jedoch unterbrochen habe. Ihr schlechter psychischer Zustand resultiere aus ihren Problemen, sodass sie davon ausgehe, an einem posttraumatischen Syndrom zu leiden. Die ärztlichen Atteste werde sie nachreichen.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen zur Flucht von sich aus eine Erklärung oder Richtigstellung vornehmen wolle, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle etwas ergänzen, denn sie habe zweimal um Asyl angesucht, wobei sie ihren ersten Antrag im Jahr 2003 und ihren zweiten Antrag im Jahr 2004 datierte. Nachdem sie im Jahr 2003 um Asyl angesucht habe, habe sie Österreich wieder verlassen, woraufhin nach ihrer Rückkehr ihre Dokumente kontrolliert worden seien und sie in Schubhaft genommen worden sei. Dort habe sie einen Hungerstreik durchgeführt und 24 Tage nichts gegessen, damit sie nicht abgeschoben werde. Am 21. Tag sei eine Einvernahme durchgeführt worden und wolle sie alle ihre damals getätigten Angaben aufrecht halten und verwies abschließend nochmals auf den Umstand, dass sie damals alles richtig dargestellt habe.
Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter nochmals fest, dass er im Wesentlichen zwei Asylgründe finde, ihren ehemaligen Freund sowie den ungeklärten Tod ihrer Schwester, worauf die Beschwerdeführerin behauptete, es gebe noch einen dritten Grund und schilderte, dass sich ihre Mutter ständig Sorgen gemacht habe und nervös und krank gewesen sei. Ein Jahr nach der Ermordung ihrer Schwester hätten die Leute namens XXXX und XXXX ihre Mutter telefonisch eingeschüchtert und verängstigt, sodass sie zu ihrer Schwester nach XXXX, Russland, gefahren sei, um vor den Problemen zu flüchten. Am XXXX sei ihre Mutter in einem Fluss tot aufgefunden worden und legte sie diesbezüglich einen russischen Totenschein sowie ein Urkundenkonvolut vor. Laut Dolmetscherin führt der Totenschein keine Todesursache an, sondern belegt nur die "Eckdaten" des Todes: XXXX in XXXX.Diesbezüglich hielt der vorsitzende Richter nochmals fest, dass er im Wesentlichen zwei Asylgründe finde, ihren ehemaligen Freund sowie den ungeklärten Tod ihrer Schwester, worauf die Beschwerdeführerin behauptete, es gebe noch einen dritten Grund und schilderte, dass sich ihre Mutter ständig Sorgen gemacht habe und nervös und krank gewesen sei. Ein Jahr nach der Ermordung ihrer Schwester hätten die Leute namens römisch 40 und römisch 40 ihre Mutter telefonisch eingeschüchtert und verängstigt, sodass sie zu ihrer Schwester nach römisch 40 , Russland, gefahren sei, um vor den Problemen zu flüchten. Am römisch 40 sei ihre Mutter in einem Fluss tot aufgefunden worden und legte sie diesbezüglich einen russischen Totenschein sowie ein Urkundenkonvolut vor. Laut Dolmetscherin führt der Totenschein keine Todesursache an, sondern belegt nur die "Eckdaten" des Todes: römisch 40 in römisch 40 .
Die Frage, ob ihre im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit entsprächen, bejahte die Beschwerdeführerin.
Zu ihren Personalien befragt gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX in XXXX geboren, Angehörige der russischen Volksgruppe und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Sie sei etwa seit 2003 geschieden und sei nunmehr seit 8 Monaten mit ihrem Lebensgefährten, der einen positiven Asylbescheid erhalten habe, zusammen. In ihrem Heimatland lebten noch ihr Vater und eine Nichte.Zu ihren Personalien befragt gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehörige der russischen Volksgruppe und ukrainische Staatsangehörige zu sein. Sie sei etwa seit 2003 geschieden und sei nunmehr seit 8 Monaten mit ihrem Lebensgefährten, der einen positiven Asylbescheid erhalten habe, zusammen. In ihrem Heimatland lebten noch ihr Vater und eine Nichte.
Sie habe 11 Klassen Mittelschule, teilweise parallel 8 Klassen Musikschule besucht und mit Matura abgeschlossen. In ihrem Herkunftsstaat habe sie in einer Bank gearbeitet und für kleine Kinder privat Musikunterricht gegeben. Im Laufe ihres Lebens habe sie nur in XXXX, in der Wohnung ihres Vaters, gelebt. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.Sie habe 11 Klassen Mittelschule, teilweise parallel 8 Klassen Musikschule besucht und mit Matura abgeschlossen. In ihrem Herkunftsstaat habe sie in einer Bank gearbeitet und für kleine Kinder privat Musikunterricht gegeben. Im Laufe ihres Lebens habe sie nur in römisch 40 , in der Wohnung ihres Vaters, gelebt. Die Frage, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin.
Vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin als ersten Asylgrund ihre Verbindung mit einem Major der Miliz, der aber heute nicht mehr aktuell sei, denn der Major arbeite nicht mehr bei der Miliz, woraufhin sie sich fragend an den vorsitzenden Richter wendete, warum hinsichtlich ihrer ersten Asylgründe nochmals nachgefragt werde, worauf der vorsitzende Richter einräumte, dass der erstinstanzliche Bescheid darauf eingehe, sodass sie nochmals kurz darauf eingehen solle. In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin weiters, sie habe sich mit diesem Major getroffen, wobei sie anmerkte, dass es für sie sehr unangenehm sei, über dieses Thema zu sprechen, aber sie werde darüber erzählen. Der Major habe sie ständig unter Druck gesetzt, auch sei sie ein paar Mal geschlagen worden, aber heute arbeite er nicht mehr bei der Miliz. Als sie im Jahr 2003 um Asyl angesucht habe, habe sie vor diesem Mann sehr große Angst gehabt und gab auf Nachfrage den Namen des Mannes als XXXX an. Während ihrer Beziehung hätten sie nicht zusammengelebt, aber sie hätten sich regelmäßig getroffen. Über Befragen, wie sie von diesem Major verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe sie ständig angerufen und verfolgt, sodass sie psychisch eingeschüchtert gewesen sei. Ferner hätte er ihr gedroht, wenn sie sich nicht mit ihm treffen würde, dann würde er ihr oder ihren Eltern etwas Schlechtes antun, denn wenn ein Mann bei der Miliz arbeite, dann könne dieser alles machen. Nachgefragt, ob er nur die Beschwerdeführerin oder auch jemand anderen aus ihrer Familie verfolgt habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, er habe nur sie verfolgt, wobei er jedoch ständig gedroht habe, dass er ihren Eltern Probleme machen würde und bestätigte nochmals, dass er nur sie verfolgt habe [Anmerkung: Anlässlich der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: Sie wisse nunmehr, warum ihr diese Frage gestellt worden sei, denn es hätte einen Vorfall mit einer Pistole gegeben, wobei dieser Mann ihren Vater mit der Pistole bedroht habe. Es hätte an der Türe geläutet und ihr Vater hätte die Türe geöffnet, wobei er von den Männern zur Seite gestoßen worden sei und sich diese in der Wohnung umgesehen hätten. Über weiteres Befragen, wem die Pistole angelegt worden sei, nannte die Beschwerdeführerin ihren Vater, denn diese Männer hätten ihn erschrecken wollen und seien in der Folge wieder weggegangen. Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit der Pistole gegeben habe, behauptete sie, jetzt habe sie sich an den Vorfall wieder erinnern können, denn ihr Vater habe ihr davon erzählt, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Konkret nachgefragt, ob es einen Vorfall mit ihr und einer Pistole gegeben habe, gab sie verneinend an, ihr sei keine Pistole angehalten worden und meinte abschließend, sie könne sich jetzt nicht daran erinnern, aber vielleicht könne sie sich später daran erinnern].Vom vorsitzenden Richter des erkennenden Senates ersucht, die unmittelbar auslösenden Beweggründe für ihre Flucht zu schildern, schilderte die Beschwerdeführerin als ersten Asylgrund ihre Verbindung mit einem Major der Miliz, der aber heute nicht mehr aktuell sei, denn der Major arbeite nicht mehr bei der Miliz, woraufhin sie sich fragend an den vorsitzenden Richter wendete, warum hinsichtlich ihrer ersten Asylgründe nochmals nachgefragt werde, worauf der vorsitzende Richter einräumte, dass der erstinstanzliche Bescheid darauf eingehe, sodass sie nochmals kurz darauf eingehen solle. In diesem Zusammenhang schilderte die Beschwerdeführerin weiters, sie habe sich mit diesem Major getroffen, wobei sie anmerkte, dass es für sie sehr unangenehm sei, über dieses Thema zu sprechen, aber sie werde darüber erzählen. Der Major habe sie ständig unter Druck gesetzt, auch sei sie ein paar Mal geschlagen worden, aber heute arbeite er nicht mehr bei der Miliz. Als sie im Jahr 2003 um Asyl angesucht habe, habe sie vor diesem Mann sehr große Angst gehabt und gab auf Nachfrage den Namen des Mannes als römisch 40 an. Während ihrer Beziehung hätten sie nicht zusammengelebt, aber sie hätten sich regelmäßig getroffen. Über Befragen, wie sie von diesem Major verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe sie ständig angerufen und verfolgt, sodass sie psychisch eingeschüchtert gewesen sei. Ferner hätte er ihr gedroht, wenn sie sich nicht mit ihm treffen würde, dann würde er ihr oder ihren Eltern etwas Schlechtes antun, denn wenn ein Mann bei der Miliz arbeite, dann könne dieser alles machen. Nachgefragt, ob er nur die Beschwerdeführerin oder auch jemand anderen aus ihrer Familie verfolgt habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, er habe nur sie verfolgt, wobei er jedoch ständig gedroht habe, dass er ihren Eltern Probleme machen würde und bestätigte nochmals, dass er nur sie verfolgt habe [Anmerkung: Anlässlich der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll: Sie wisse nunmehr, warum ihr diese Frage gestellt worden sei, denn es hätte einen Vorfall mit einer Pistole gegeben, wobei dieser Mann ihren Vater mit der Pistole bedroht habe. Es hätte an der Türe geläutet und ihr Vater hätte die Türe geöffnet, wobei er von den Männern zur Seite gestoßen worden sei und sich diese in der Wohnung umgesehen hätten. Über weiteres Befragen, wem die Pistole angelegt worden sei, nannte die Beschwerdeführerin ihren Vater, denn diese Männer hätten ihn erschrecken wollen und seien in der Folge wieder weggegangen. Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit der Pistole gegeben habe, behauptete sie, jetzt habe sie sich an den Vorfall wieder erinnern können, denn ihr Vater habe ihr davon erzählt, da sie zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Konkret nachgefragt, ob es einen Vorfall mit ihr und einer Pistole gegeben habe, gab sie verneinend an, ihr sei keine Pistole angehalten worden und meinte abschließend, sie könne sich jetzt nicht daran erinnern, aber vielleicht könne sie sich später daran erinnern].
Weiters befragt, ob es noch weitere Zwischenfälle mit dem Major gegeben habe, behauptete die Beschwerdeführerin, er hätte sie einmal zu einem Gasherd gehalten, sodass sie Verbrennungen unter dem linken Arm erlitten hätte. Auf die Frage, ob es noch weitere Zwischenfälle gegeben habe, meinte sie anfänglich, ob dies nicht genug sei und gab auf nochmalige Nachfrage an, dass er ihr (nur) die Verbrennungen zugefügt habe, weiters habe er sie psychisch fertig gemacht. Über Befragen, ob es noch andere Zwischenfälle außer Verletzungen und dem psychischen Druck gegeben habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, an besondere Vorkommnisse könne sie sich nicht erinnern, aber er hätte ihr sehr große Angst eingejagt, solange er bei der Miliz gewesen sei, denn aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei hätte er mir ihr alles machen können. Ob sie sich noch erinnern könne, wann dieser Unfall mit der Brandwunde gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es sei vielleicht 1 Jahr vor der Ausreise gewesen. Weiters befragt, wie sie versucht habe sich vor diesem Mann zu schützen, räumte sie ein, sie sei anfänglich zu einer Bekanten nach XXXX gefahren, wo sie sich 2 oder 3 Wochen aufgehalten habe, aber sie sei immer wieder zurückgekehrt und hätte sehr oft bei Freundinnen in XXXX gelebt. Nochmals nachgefragt, ob sie also immer in der Ukraine geblieben sei, beantwortete die Beschwerdeführerin bejahend, denn man könne zu niemand gehen, wenn man verfolgt werde. Die Frage, ob sie sich nur bei Freundinnen verstecken habe können oder auch bei Verwandten untergekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandten in XXXX, sondern nur in Russland. Über weiteres Befragen, wann diese Beziehung zu dem Major gewesen sei, gab sie an: "Von 2002...2001...so genau könne sie sich nicht mehr erinnern." Seit dem Tod ihrer Mutter und ihrer Schwester vergesse sie sehr viel, denn sie leide unter schweren Depressionen und sie könne auch Zeitfehler machen, denn dies sei Folge ihres Zustandes. Nochmals nachgefragt, gab sie an, sie habe den Major 1998 kennengelernt und sei längere Zeit mit ihm bekannt gewesen, wobei sie es im Jahr 2003 nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob diese Brandwunde unter ihrem Arm im Spital versorgt worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, er hätte sie zu einem privaten Arzt gebracht und erklärte weiteres, aufgrund seiner beruflichen Stellung hätte er Angst gehabt, sie ins Krankenhaus zu bringen, denn er habe Probleme befürchtet. Die Frage, ob es außer dieser Brandwunde noch weitere Verletzungen gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin und räumte nur weitere Schläge ein. Weiters befragt, wann sie erfahren habe, dass es diesen Major nicht mehr gebe, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, die ihr davon berichtet habe, sodass sie Österreich wieder verlassen und zurückgekehrt sei, denn sie hätte Angst um ihre Mutter gehabt. Auf die Frage, ob sie nur vor diesem Major Angst gehabt habe, meinte sie, sie sei zurückgekehrt und dann sei ihre Schwester umgebracht worden, worauf der vorsitzende Richter nochmals nachhakte, offenbar habe sie nur vor dem Major Angst gehabt, sodass die Beschwerdeführerin einwendete, zur damaligen Zeit (nach ihrer Rückkehr) sei sie nur zu Hause gewesen und sei auch nicht zum Telefon gegangen. Nochmals nachgefragt, ob der Major noch andere Freunde gehabt hätte, die sie auch bedroht hätten, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte keine Angst mehr vor ihm als Polizist gehabt, sondern vor ihm als Mensch. Aber es hätte noch weitere Personen gegeben, vor denen sie Angst gehabt hätte und nannte zwei Männer namens XXXX und XXXX und räumte ergänzend ein, diese Männer hätten sie nicht bedroht, aber sie hätte Angst vor ihnen gehabt und bestätigte abschließend nochmals, dass sie vor ihrer Flucht nur von dem Major bedroht worden sei, denn nur er habe konkret mit dem Umbringen gedroht.Weiters befragt, ob es noch weitere Zwischenfälle mit dem Major gegeben habe, behauptete die Beschwerdeführerin, er hätte sie einmal zu einem Gasherd gehalten, sodass sie Verbrennungen unter dem linken Arm erlitten hätte. Auf die Frage, ob es noch weitere Zwischenfälle gegeben habe, meinte sie anfänglich, ob dies nicht genug sei und gab auf nochmalige Nachfrage an, dass er ihr (nur) die Verbrennungen zugefügt habe, weiters habe er sie psychisch fertig gemacht. Über Befragen, ob es noch andere Zwischenfälle außer Verletzungen und dem psychischen Druck gegeben habe, räumte die Beschwerdeführerin ein, an besondere Vorkommnisse könne sie sich nicht erinnern, aber er hätte ihr sehr große Angst eingejagt, solange er bei der Miliz gewesen sei, denn aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei hätte er mir ihr alles machen können. Ob sie sich noch erinnern könne, wann dieser Unfall mit der Brandwunde gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, aber es sei vielleicht 1 Jahr vor der Ausreise gewesen. Weiters befragt, wie sie versucht habe sich vor diesem Mann zu schützen, räumte sie ein, sie sei anfänglich zu einer Bekanten nach römisch 40 gefahren, wo sie sich 2 oder 3 Wochen aufgehalten habe, aber sie sei immer wieder zurückgekehrt und hätte sehr oft bei Freundinnen in römisch 40 gelebt. Nochmals nachgefragt, ob sie also immer in der Ukraine geblieben sei, beantwortete die Beschwerdeführerin bejahend, denn man könne zu niemand gehen, wenn man verfolgt werde. Die Frage, ob sie sich nur bei Freundinnen verstecken habe können oder auch bei Verwandten untergekommen sei, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Verwandten in römisch 40 , sondern nur in Russland. Über weiteres Befragen, wann diese Beziehung zu dem Major gewesen sei, gab sie an: "Von 2002...2001...so genau könne sie sich nicht mehr erinnern." Seit dem Tod ihrer Mutter und ihrer Schwester vergesse sie sehr viel, denn sie leide unter schweren Depressionen und sie könne auch Zeitfehler machen, denn dies sei Folge ihres Zustandes. Nochmals nachgefragt, gab sie an, sie habe den Major 1998 kennengelernt und sei längere Zeit mit ihm bekannt gewesen, wobei sie es im Jahr 2003 nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob diese Brandwunde unter ihrem Arm im Spital versorgt worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, er hätte sie zu einem privaten Arzt gebracht und erklärte weiteres, aufgrund seiner beruflichen Stellung hätte er Angst gehabt, sie ins Krankenhaus zu bringen, denn er habe Probleme befürchtet. Die Frage, ob es außer dieser Brandwunde noch weitere Verletzungen gegeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin und räumte nur weitere Schläge ein. Weiters befragt, wann sie erfahren habe, dass es diesen Major nicht mehr gebe, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, die ihr davon berichtet habe, sodass sie Österreich wieder verlassen und zurückgekehrt sei, denn sie hätte Angst um ihre Mutter gehabt. Auf die Frage, ob sie nur vor diesem Major Angst gehabt habe, meinte sie, sie sei zurückgekehrt und dann sei ihre Schwester umgebracht worden, worauf der vorsitzende Richter nochmals nachhakte, offenbar habe sie nur vor dem Major Angst gehabt, sodass die Beschwerdeführerin einwendete, zur damaligen Zeit (nach ihrer Rückkehr) sei sie nur zu Hause gewesen und sei auch nicht zum Telefon gegangen. Nochmals nachgefragt, ob der Major noch andere Freunde gehabt hätte, die sie auch bedroht hätten, meinte die Beschwerdeführerin, sie hätte keine Angst mehr vor ihm als Polizist gehabt, sondern vor ihm als Mensch. Aber es hätte noch weitere Personen gegeben, vor denen sie Angst gehabt hätte und nannte zwei Männer namens römisch 40 und römisch 40 und räumte ergänzend ein, diese Männer hätten sie nicht bedroht, aber sie hätte Angst vor ihnen gehabt und bestätigte abschließend nochmals, dass sie vor ihrer Flucht nur von dem Major bedroht worden sei, denn nur er habe konkret mit dem Umbringen gedroht.
Über Befragen, was nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte sich zu Hause aufgehalten und sei während jener Zeit nur mit ihren Eltern zusammen gewesen. Am 11. Februar hätte es an der Türe geläutet und es seien Polizisten in Zivil vor der Türe gestanden, die nach ihrer Schwester XXXX gefragt und mitgeteilt hätten, dass sich ihre Schwester am XXXX um XXXX am Abend in XXXX mit einer Strumpfhose aufgehängt habe. Nach Befragung einiger Leute habe sie erfahren, dass man die Strumpfhose normalerweise, bevor man eingesperrt werde, abnehme, denn dort würden Menschen nur für 2 oder 3 Tage angehalten werden und alle Gegenstände, die gefährlich sein könnten, würden abgenommen werden. Darüber hinaus seien auf dem Hals ihrer Schwester keine Würgemale zu erkennen gewesen, vielmehr sei der Hals "sauber" gewesen. Der Körper hätte jedoch Flecken aufgewiesen, die durch Schläge entstanden seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die I. Instanz habe Totenflecken vermutet, worauf die Beschwerdeführerin bestimmt entgegnete, es habe sich um Blutergüsse, die durch Schläge hervorgerufen worden seien, gehandelt und verwies in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand, dass keine Würgemale zu erkennen gewesen seien. Außerdem habe ihre Schwester das Leben geliebt. Über Befragen, wie es weitergegangen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe den Staatsanwalt XXXX aufgesucht und habe sich nach dem Vorfall erkundigt, worauf der Staatsanwalt meinte, ihrer Schwester sei durch Tod durch Erhängen verstorben und dies sei nichts Besonderes, woraufhin sie vorgeschlagen hätte, dass ihre Schwester exhuminiert werden solle, um den Grund ihres Todes zu eruieren. Weiters habe sie dem Staatsanwalt mit dem Aufsuchen einer Zeitung gedroht, damit über den Vorfall berichtet werde. Die Frage, ob sie in weiterer Folge zu einer Zeitung gegangen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und nannte die Zeitung namens XXXX, wo sie zwar über alles berichtet habe, jedoch glaube, dass ihr Erzähltes nicht gedruckt worden sie und begründete dies mit der Angst der Zeitung, denn nachdem sie mit dem Staatsanwalt gesprochen habe, hätte sie Telefonanrufe bzw. Drohanrufe bekommen. Weiters befragt, wie viel später die Telefonanrufe begonnen hätten, datierte die Beschwerdeführerin den Beginn in etwa eine Woche später und meinte ergänzend, sie sei zu Hause angerufen worden und man hätte sie zum Schweigen und zur Nichtdurchführung der Exhumierung aufgefordert. Daraufhin sei sie zu der alten Frau nach XXXX gefahren, wo sie sich für ein paar Tage aufgehalten habe. Dort seien glaublich 4 Männer in Zivil aufgetaucht und hätten sie zur Ausreise aufgefordert, damit sie keine weiteren Probleme mehr mache, sodass ihre Eltern den Entschluss gefasst hätten, dass die Ausreise für sie besser wäre. Die Frage, ob sie von diesen 4 Leuten auch geschlagen worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin und behauptete, diese hätten sie bedroht und grob mit ihr gesprochen, sodass sie psychisch fertig gewesen sei. Über Befragen, ob es ihrer Mutter damals noch gesundheitlich gut gegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, der Blutdruck sei etwas hoch gewesen und sie hätte auf der rechten Seite leichte Lähmungserscheinungen gehabt. Weiters befragt, ob es außer den (behaupteten) Drohanrufen zu Hause noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte sie aus, auch ihr Vater sei angerufen worden und sei ihm aufgetragen worden, dass er dieser "Hündin" den Mund verschließen solle, außerdem glaube sie, die Stimme des XXXX erkannt zu haben. Auf die Frage, ob sie persönlichen Kontakt gehabt habe, meinte die Beschwerdeführerin, der Kontakt habe nur am Telefon und als sie mit einem PKW nach XXXX gekommen seien, stattgefunden.Über Befragen, was nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte sich zu Hause aufgehalten und sei während jener Zeit nur mit ihren Eltern zusammen gewesen. Am 11. Februar hätte es an der Türe geläutet und es seien Polizisten in Zivil vor der Türe gestanden, die nach ihrer Schwester römisch 40 gefragt und mitgeteilt hätten, dass sich ihre Schwester am römisch 40 um römisch 40 am Abend in römisch 40 mit einer Strumpfhose aufgehängt habe. Nach Befragung einiger Leute habe sie erfahren, dass man die Strumpfhose normalerweise, bevor man eingesperrt werde, abnehme, denn dort würden Menschen nur für 2 oder 3 Tage angehalten werden und alle Gegenstände, die gefährlich sein könnten, würden abgenommen werden. Darüber hinaus seien auf dem Hals ihrer Schwester keine Würgemale zu erkennen gewesen, vielmehr sei der Hals "sauber" gewesen. Der Körper hätte jedoch Flecken aufgewiesen, die durch Schläge entstanden seien. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, die römisch eins. Instanz habe Totenflecken vermutet, worauf die Beschwerdeführerin bestimmt entgegnete, es habe sich um Blutergüsse, die durch Schläge hervorgerufen worden seien, gehandelt und verwies in diesem Zusammenhang nochmals auf den Umstand, dass keine Würgemale zu erkennen gewesen seien. Außerdem habe ihre Schwester das Leben geliebt. Über Befragen, wie es weitergegangen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe den Staatsanwalt römisch 40 aufgesucht und habe sich nach dem Vorfall erkundigt, worauf der Staatsanwalt meinte, ihrer Schwester sei durch Tod durch Erhängen verstorben und dies sei nichts Besonderes, woraufhin sie vorgeschlagen hätte, dass ihre Schwester exhuminiert werden solle, um den Grund ihres Todes zu eruieren. Weiters habe sie dem Staatsanwalt mit dem Aufsuchen einer Zeitung gedroht, damit über den Vorfall berichtet werde. Die Frage, ob sie in weiterer Folge zu einer Zeitung gegangen sei, bejahte die Beschwerdeführerin und nannte die Zeitung namens römisch 40 , wo sie zwar über alles berichtet habe, jedoch glaube, dass ihr Erzähltes nicht gedruckt worden sie und begründete dies mit der Angst der Zeitung, denn nachdem sie mit dem Staatsanwalt gesprochen habe, hätte sie Telefonanrufe bzw. Drohanrufe bekommen. Weiters befragt, wie viel später die Telefonanrufe begonnen hätten, datierte die Beschwerdeführerin den Beginn in etwa eine Woche später und meinte ergänzend, sie sei zu Hause angerufen worden und man hätte sie zum Schweigen und zur Nichtdurchführung der Exhumierung aufgefordert. Daraufhin sei sie zu der alten Frau nach römisch 40 gefahren, wo sie sich für ein paar Tage aufgehalten habe. Dort seien glaublich 4 Männer in Zivil aufgetaucht und hätten sie zur Ausreise aufgefordert, damit sie keine weiteren Probleme mehr mache, sodass ihre Eltern den Entschluss gefasst hätten, dass die Ausreise für sie besser wäre. Die Frage, ob sie von diesen 4 Leuten auch geschlagen worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin und behauptete, diese hätten sie bedroht und grob mit ihr gesprochen, sodass sie psychisch fertig gewesen sei. Über Befragen, ob es ihrer Mutter damals noch gesundheitlich gut gegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, der Blutdruck sei etwas hoch gewesen und sie hätte auf der rechten Seite leichte Lähmungserscheinungen gehabt. Weiters befragt, ob es außer den (behaupteten) Drohanrufen zu Hause noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte sie aus, auch ihr Vater sei angerufen worden und sei ihm aufgetragen worden, dass er dieser "Hündin" den Mund verschließen solle, außerdem glaube sie, die Stimme des römisch 40 erkannt zu haben. Auf die Frage, ob sie persönlichen Kontakt gehabt habe, meinte die Beschwerdeführerin, der Kontakt habe nur am Telefon und als sie mit einem PKW nach römisch 40 gekommen seien, stattgefunden.
Über Befragen, ob es Vermutungen gebe, wie ihre Schwester gestorben sein könnte, behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei so lange geschlagen worden, bis sie daran gestorben sei, dies werde bei ihnen so gemacht. Sie hätte ihre Schwester gekannt und wisse, dass diese nicht vorgehabt hätte, zu sterben. Weiters befragt, wann ihre Schwester bei der Polizei angehalten worden sei, führte sie aus, sie hätten ihren Freund namens XXXX gesucht, sodass sie ihre Schwester mitgenommen und angenommen hätten, das dieser dann kommen würde. Auf die Frage, wer XXXX gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, dies sei der Freund ihrer Schwester gewesen der zugleich ein Krimineller gewesen sei.Über Befragen, ob es Vermutungen gebe, wie ihre Schwester gestorben sein könnte, behauptete die Beschwerdeführerin, ihre Schwester sei so lange geschlagen worden, bis sie daran gestorben sei, dies werde bei ihnen so gemacht. Sie hätte ihre Schwester gekannt und wisse, dass diese nicht vorgehabt hätte, zu sterben. Weiters befragt, wann ihre Schwester bei der Polizei angehalten worden sei, führte sie aus, sie hätten ihren Freund namens römisch 40 gesucht, sodass sie ihre Schwester mitgenommen und angenommen hätten, das dieser dann kommen würde. Auf die Frage, wer römisch 40 gewesen sei, behauptete die Beschwerdeführerin, dies sei der Freund ihrer Schwester gewesen der zugleich ein Krimineller gewesen sei.
Weiters befragt, wann sie von dem Tod ihrer Mutter erfahren habe, gab die Beschwerdeführerin an, am XXXX, habe sie ihre Mutter angerufen, wobei diese am Telefon nicht gut geklungen habe und gemeint hätte, sie müsse oft an ihre Schwester denken und dass man die Menschen bestrafen müsse, die ihr das angetan hätten. Zu ihrem Geburtstag habe sie wieder zu Hause angerufen und habe sie von ihrem Vater erfahren, dass ihre Mutter nach Russland gereist sei. Einige Wochen später habe ihr Vater berichtet, dass ihre Mutter im Fluss namens XXXX tot aufgefunden worden sei. Irgendwann im Juni habe ihr Vater wiederum angerufen und habe über einen Anruf eines Mannes berichtet, der sich erkundigt habe, ob XXXX ihr "Geburtstagsgeschenk" erhalten habe. Über Befragen, ob es sonst noch ein Vorbringen gebe, meinte die Beschwerdeführerin, wie zu erkennen sei, könne sie sich an konkrete Daten nicht mehr erinnern, aber so ungefähr seien ihre Schilderungen passiert. Sie wisse genau, wenn sie in die Ukraine zurückkehre, dann müsse sie sterben. Ihre Schwester sei umgebracht worden und ihre Mutter sei in den Tod getrieben oder umgebracht worden, warum solle sie verschont bleiben.Weiters befragt, wann sie von dem Tod ihrer Mutter erfahren habe, gab die Beschwerdeführerin an, am römisch 40 , habe sie ihre Mutter angerufen, wobei diese am Telefon nicht gut geklungen habe und gemeint hätte, sie müsse oft an ihre Schwester denken und dass man die Menschen bestrafen müsse, die ihr das angetan hätten. Zu ihrem Geburtstag habe sie wieder zu Hause angerufen und habe sie von ihrem Vater erfahren, dass ihre Mutter nach Russland gereist sei. Einige Wochen später habe ihr Vater berichtet, dass ihre Mutter im Fluss namens römisch 40 tot aufgefunden worden sei. Irgendwann im Juni habe ihr Vater wiederum angerufen und habe über einen Anruf eines Mannes berichtet, der sich erkundigt habe, ob römisch 40 ihr "Geburtstagsgeschenk" erhalten habe. Über Befragen, ob es sonst noch ein Vorbringen gebe, meinte die Beschwerdeführerin, wie zu erkennen sei, könne sie sich an konkrete Daten nicht mehr erinnern, aber so ungefähr seien ihre Schilderungen passiert. Sie wisse genau, wenn sie in die Ukraine zurückkehre, dann müsse sie sterben. Ihre Schwester sei umgebracht worden und ihre Mutter sei in den Tod getrieben oder umgebracht worden, warum solle sie verschont bleiben.
Auf die Frage, welche Medikamente sie nehme, nannte die Beschwerdeführerin eine ganze Tablette Trttico retard, Cipralex, Gladem. In diesem Zusammenhang weiters befragt, ob sie das subjektive Gefühl habe, sich an die meisten Ereignisse gut erinnern zu können, räumte sie ein, manchmal vergesse sie Einiges und es gehe ihr noch immer schlecht, woraufhin die Beschwerdeführerin der Einholung eines Gutachtens zustimmte.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführerin der Bericht zur Beurteilung der menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation in der Ukraine mit dem Hinweis übergeben, gegebenenfalls binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Abschließend befragte der vorsitzende Richter die Beschwerdeführerin, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe und wurde dies von der Beschwerdeführerin bejaht.
Mit Beschluss vom 23.02.2009 wurde XXXX zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellt.Mit Beschluss vom 23.02.2009 wurde römisch 40 zum Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellt.
Am 30.04.2009 erstattete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):Am 30.04.2009 erstattete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten (in Zusammenfassung):
Bei der Beschwerdeführerin finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10:F43.22). Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektiver und emotionaler Beeinträchtigung, die während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat Ukraine sei aus ärztlicher Sicht nicht als unmöglich zu erachten.
Betreffend Behandlung sei festzuhalten, dass eine nervenärztliche Behandlung mit einer antidepressiven Einstellung, wie sie die Beschwerdeführerin auch bisher sporadisch wahrgenommen habe, empfehlenswert wäre. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung bei der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof durch Einnahme von Trittico, Gladem und Cipralex sei festzuhalten: Bei Gladem und Cipralex handle es sich um eine antidepressive Medikation, die zu keiner Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit führe. Bei Trittico handle es sich um ein Antidepressivum, dass auch eine leichtgradige sedierende Wirkung habe, welches am Abend eingenommen werde, wobei aber üblicherweise am Tag darauf keine auffallend sedierende Wirkung mehr vorhanden sei. Es könne daher festgehalten werden, dass durch die angeführte Medikation keine grundlegende Beeinträchtigung erfolgt sein könne und die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen sei, dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.02.2009 zu folgen und die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Es sei bei der Beschwerdeführerin keine derart ausgeprägte psychiatrische Symptomatik fassbar, dass diese die Verhandlungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigen würde.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin fassbaren Befindlichkeitsstörung im Sinne der erwähnten Anpassungsstörung sei nicht nachvollziehbar, dass sich bei den Verhandlungen erhebliche Widersprüche in den Angaben ergaben. Die widersprüchlichen Angaben seien nicht durch eine psychische Erkrankung bedingt oder erklärbar.
Mit Schreiben vom 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme, das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten des XXXX vom 15.04.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.Mit Schreiben vom 05.06.2009 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme, das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten des römisch 40 vom 15.04.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Am 22.06.2009 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin sie nochmals auf den Umstand aufmerksam machte, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht in einem besonders guten psychischen Zustand befunden habe, um eine lückenlose Aussage zu betätigen. Durch den Einfluss des starken Medikaments sei erklärbar, dass sie einige Details vielleicht nicht so wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe und legte hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einen Patientenbrief vom 26.03.2007 vom XXXX, eine Bestätigung, wonach sie regelmäßig 600 mg Substitol nehme sowie eine Bestätigung der XXXX, wonach für die Beschwerdeführerin eine Dauerverschreibung von Substitol bis 10.07.2009 genehmigt worden sei, vor.Am 22.06.2009 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin sie nochmals auf den Umstand aufmerksam machte, dass sie sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung nicht in einem besonders guten psychischen Zustand befunden habe, um eine lückenlose Aussage zu betätigen. Durch den Einfluss des starken Medikaments sei erklärbar, dass sie einige Details vielleicht nicht so wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe und legte hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes einen Patientenbrief vom 26.03.2007 vom römisch 40 , eine Bestätigung, wonach sie regelmäßig 600 mg Substitol nehme sowie eine Bestätigung der römisch 40 , wonach für die Beschwerdeführerin eine Dauerverschreibung von Substitol bis 10.07.2009 genehmigt worden sei, vor.
Mit Schreiben vom 23.06.2009 wurde dem Sachverständigen XXXX die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.06.2009 mit dem Ersuchen übermittelt, bekannt zu geben, ob die Informationen aus der Stellungnahme sowie deren Beilagen zu einem anderen Ergebnis seines Gutachtens geführt hätten.Mit Schreiben vom 23.06.2009 wurde dem Sachverständigen römisch 40 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.06.2009 mit dem Ersuchen übermittelt, bekannt zu geben, ob die Informationen aus der Stellungnahme sowie deren Beilagen zu einem anderen Ergebnis seines Gutachtens geführt hätten.
Am 31.08.2009 langte beim Asylgerichtshof die ergänzende Ausführung des Sachverständigen XXXX ein, wonach aufgrund der nun vorliegenden Befunde als zusätzliche Diagnose Polytoxikomanie inklusive des Morphintyps derzeit unter Substitutionsbehandlung zu stellen sei. Eine Fortführung der Substitutionsbehandlung sei medizinisch indiziert. Betreffend die übrige Fragestellung des Gutachtens vom 15.04.2009 ergebe sich kein anderes Ergebnis.Am 31.08.2009 langte beim Asylgerichtshof die ergänzende Ausführung des Sachverständigen römisch 40 ein, wonach aufgrund der nun vorliegenden Befunde als zusätzliche Diagnose Polytoxikomanie inklusive des Morphintyps derzeit unter Substitutionsbehandlung zu stellen sei. Eine Fortführung der Substitutionsbehandlung sei medizinisch indiziert. Betreffend die übrige Fragestellung des Gutachtens vom 15.04.2009 ergebe sich kein anderes Ergebnis.
Mit Schreiben vom 02.09.2009 wurde das in Ergänzung des Gutachtens vom 15.04.2009 eingelangte Schreiben des Sachverständigen vom 13.08.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 12.10.2009 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur medizinischen Versorgung in der Ukraine, insbesondere zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten sowie zur Situation von Drogenabhängigen in der Ukraine zur Wahrung des Parteiengehörs und Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Am 20.10.2009 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach die übermittelten Berichte meist sehr positive Entwicklungen zur gesundheitlichen Situation in der Ukraine und zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten darstellen würden, die jedoch der Ist-Situation nicht entsprechen würden. Das gesamte System der Ukraine sei stark korrumpiert, viele Gesetze würden in der Realität nicht umgesetzt werden und von den staatlichen Beamten, die selber korrupt seien, willkürlich gegen ihre eigenen Mitbürger verwendet werden. Es bestehe kaum eine reale Chance für Menschen mit psychischer Störung, Erkrankung, Drogenabhängigkeit etc., die als Randgruppen der Gesellschaft betrachtet werden würden, eine wenn nicht gute, dann zumindest regelmäßige medizinische und psychologische Betreuung zu bekommen. Da das Krankenversicherungssystem nicht hoch entwickelt sei, würden sich die meisten Menschen die notwendigen Behandlungen und Medikamente aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Im Allgemeinen widerspreche sie diesen Berichten nicht, aber sie könne sie nicht in dieser Version akzeptieren, da die Berichte nicht vollständig und zu positiv seien, die die Realität der ukrainischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln würden. Im Übrigen habe sie angegeben, dass sie in der Stadt namens XXXX lebe, die von der XXXX ca. 300-400 km entfernt liege, sodass sie eine mehrstündige Busfahrt auf sich nehmen müsste, um die notwendigen Behandlungen zu erhalten. In der Ukraine drohe ihr eine reale Lebensgefahr.Am 20.10.2009 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, wonach die übermittelten Berichte meist sehr positive Entwicklungen zur gesundheitlichen Situation in der Ukraine und zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten darstellen würden, die jedoch der Ist-Situation nicht entsprechen würden. Das gesamte System der Ukraine sei stark korrumpiert, viele Gesetze würden in der Realität nicht umgesetzt werden und von den staatlichen Beamten, die selber korrupt seien, willkürlich gegen ihre eigenen Mitbürger verwendet werden. Es bestehe kaum eine reale Chance für Menschen mit psychischer Störung, Erkrankung, Drogenabhängigkeit etc., die als Randgruppen der Gesellschaft betrachtet werden würden, eine wenn nicht gute, dann zumindest regelmäßige medizinische und psychologische Betreuung zu bekommen. Da das Krankenversicherungssystem nicht hoch entwickelt sei, würden sich die meisten Menschen die notwendigen Behandlungen und Medikamente aus finanziellen Gründen nicht leisten können. Im Allgemeinen widerspreche sie diesen Berichten nicht, aber sie könne sie nicht in dieser Version akzeptieren, da die Berichte nicht vollständig und zu positiv seien, die die Realität der ukrainischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln würden. Im Übrigen habe sie angegeben, dass sie in der Stadt namens römisch 40 lebe, die von der römisch 40 ca. 300-400 km entfernt liege, sodass sie eine mehrstündige Busfahrt auf sich nehmen müsste, um die notwendigen Behandlungen zu erhalten. In der Ukraine drohe ihr eine reale Lebensgefahr.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2009, GZ D11 261750-0/2008/25E, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei massiv widersprüchlich und unglaubwürdig. Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass die massiven Widersprüche nicht durch psychische Beeinträchtigungen erklärbar seien. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nicht akut lebensbedrohlich belastet, weitere refoulement-relevante Indizien seien nicht zu Tage getreten oder vorgebracht worden. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Hinsichtlich der Widersprüche nahm das genannte Erkenntnis unter anderem folgende Beweiswürdigung vor:
" (...) Während die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Asylantrag behauptete, dass der ehemalige Lebensgefährte (ein Major der Miliz) auch ihre Schwester und ihren Vater terrorisiert habe (AS 73), war in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof von der Schwester nicht mehr die Rede (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Unstimmig blieben auch die Angaben hinsichtlich der behaupteten Übergriffe: So erwähnte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten regelmäßig verprügelt und immer wieder zur Milizstation gebracht worden sei, wo sie (mehrmals) für eine Tage eingesperrt worden sei (AS 73), erwähnte jedoch später nur noch eine einzige Inhaftierung (AS 47). Hingegen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin keine Inhaftierungen. Die damit verbundenen Vorladungen (AS 45 und 47) wurden ebenfalls nur im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnt.
Weitere Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben rief die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen hinsichtlich der zugefügten Verletzungen hervor: Im ursprünglichen Asylantrag datierte die Beschwerdeführerin einen Vorfall mit einer schweren Verbrennung etwa 3 Jahre vor ihrer Flucht nach Österreich (AS 73), noch vor der Erstinstanz (Einvernahme ein Monat nach Asylantragstellung) reduzierte sie ihre zeitlichen Angaben auf 1,5 Jahre (AS 43); in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof schließlich auf 1 Jahr (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesasylamt wies sie auf Brandwunden auf der linken Schulter hin (AS 79), während sie in der Beschwerdeverhandlung die Verbrennungen dritten Grades unter dem linken Arm erwähnte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang schilderte sie im erstinstanzlichen Verfahren weiters, dass die Brandwunden, die ihr Lebensgefährte ihr zugefügt habe, durch eine Hauskrankenschwester versorgt worden seien (AS 45). Vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen privaten Arzt an, zu dem sie gebracht worden wäre (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der (angeblich) zugefügten Verletzungen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, mehrfach von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem scharfen Schraubenzieher an der Hüfte verletzt worden zu sein (AS 45), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Nachfrage eine solche zugefügte Verletzung mit keinem Wort (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).Weitere Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben rief die Beschwerdeführerin auch mit den Ausführungen hinsichtlich der zugefügten Verletzungen hervor: Im ursprünglichen Asylantrag datierte die Beschwerdeführerin einen Vorfall mit einer schweren Verbrennung etwa 3 Jahre vor ihrer Flucht nach Österreich (AS 73), noch vor der Erstinstanz (Einvernahme ein Monat nach Asylantragstellung) reduzierte sie ihre zeitlichen Angaben auf 1,5 Jahre (AS 43); in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof schließlich auf 1 Jahr (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesasylamt wies sie auf Brandwunden auf der linken Schulter hin (AS 79), während sie in der Beschwerdeverhandlung die Verbrennungen dritten Grades unter dem linken Arm erwähnte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang schilderte sie im erstinstanzlichen Verfahren weiters, dass die Brandwunden, die ihr Lebensgefährte ihr zugefügt habe, durch eine Hauskrankenschwester versorgt worden seien (AS 45). Vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen privaten Arzt an, zu dem sie gebracht worden wäre (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich der (angeblich) zugefügten Verletzungen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, mehrfach von ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit einem scharfen Schraubenzieher an der Hüfte verletzt worden zu sein (AS 45), in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Nachfrage eine solche zugefügte Verletzung mit keinem Wort vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Widersprüchlich und nicht stringent blieben auch die Schilderungen bezüglich des Vorfalls mit der Pistole: Während die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Szene schilderte, in welcher der Lebensgefährte ihr selbst eine Pistole an den Kopf gehalten habe (AS 45) und erklärend ausführte, ihr Vater habe die Wohnungstür geöffnet und den (ehemaligen) Lebensgefährten hereingelassen, welcher ihr schließlich die Pistole an den Kopf gehalten habe, räumte sie diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, ihr (ehemaliger) Lebensgefährte habe ihrem Vater eine Pistole an den Kopf gehalten, denn sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und berief sich - nach nochmaliger Nachfrage - auf den Umstand, dass es mit ihr selbst keinen Vorfall mit einer Pistole gegeben habe (Seite 9 der Verhandlungsniederschrift, Fußnote 1).
Widersprüchlich blieben in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Verfolger: Vor dem Bundesasylamt erwähnte die Beschwerdeführerin Bedrohungen durch ihren (ehemaligen) Lebensgefährten sowie durch Polizeikollegen ihres Lebensgefährten namens XXXX und XXXX (AS 47), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierte, nur von ihrem Lebensgefährten, dem Major der Miliz, vor ihrer Flucht bedroht worden zu sein (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Kontext nannte die Beschwerdeführerin wenig später die Namen "XXXX" und "XXXX" vor denen sie zwar Angst gehabt hätte, aber vor ihrer ersten Flucht nicht bedroht worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).Widersprüchlich blieben in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Verfolger: Vor dem Bundesasylamt erwähnte die Beschwerdeführerin Bedrohungen durch ihren (ehemaligen) Lebensgefährten sowie durch Polizeikollegen ihres Lebensgefährten namens römisch 40 und römisch 40 (AS 47), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierte, nur von ihrem Lebensgefährten, dem Major der Miliz, vor ihrer Flucht bedroht worden zu sein (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Kontext nannte die Beschwerdeführerin wenig später die Namen "XXXX" und "XXXX" vor denen sie zwar Angst gehabt hätte, aber vor ihrer ersten Flucht nicht bedroht worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Ferner hielt die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Asylantragstellung handschriftlich fest, dass sie sich in XXXX und XXXX sowie bei Verwandten in Russland versteckt hätte (AS 73). Vor dem Asylgerichtshof verneinte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, dass sie sich in Russland versteckt hätte und meinte, sie habe sich nur in der Ukraine, bei einer älteren Dame in XXXX und bei Freundinnen in XXXX, versteckt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Ferner hielt die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Asylantragstellung handschriftlich fest, dass sie sich in römisch 40 und römisch 40 sowie bei Verwandten in Russland versteckt hätte (AS 73). Vor dem Asylgerichtshof verneinte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, dass sie sich in Russland versteckt hätte und meinte, sie habe sich nur in der Ukraine, bei einer älteren Dame in römisch 40 und bei Freundinnen in römisch 40 , versteckt (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Auch hinsichtlich des (behaupteten) ungeklärten Todes ihrer Schwester und den daraus resultierenden Fluchtgründen sind einige Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuzeigen: Während die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, sie wisse nicht, welchen Beruf der Freund ihrer verstorbenen Schwester gehabt habe und erst auf (nochmalige) ausdrückliche Befragung einräumte, es sei "gut möglich", dass er im kriminellen Milieu etabliert gewesen sei (AS 85 oben), antwortete sie vor dem Asylgerichtshof auf die Frage, wer der Freund ihrer Schwester gewesen sei, ohne zu zögern:
"Es war ihr Freund und er war ein Krimineller." (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
In diesem Zusammenhang erwähnte die Beschwerdeführerin, dass die Miliz zu den Eltern nach Hause gekommen sei, um diese einzuschüchtern und insbesondere ihr Bemühen, die genauen Hintergründe des (behaupteten) ungeklärten Todes ihrer Schwester in Erfahrung zu bringen, zu verhindern (AS 81), während sie vor dem Asylgerichtshof lediglich Drohanrufe erwähnte (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch die von ihr geschilderte Szene mit vier Männern in Zivil (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls) entspricht in der Erstinstanz einer anderen Szene (AS 81 unten).
Unstimmig und widersprüchlich blieben auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im erstinstanzlichen Verfahren sicher gewesen sei, dass eine von ihr kontaktierte Zeitung, die über den Vorfall ihrer "ermordeten" Schwester berichten hätte sollen, nichts von dem Fall geschrieben habe und diese (die Zeitung) vermutlich sogar die Miliz angerufen habe, denn in weiterer Folge sei die Miliz zu ihnen nach Hause gekommen und hätte ihrer Eltern eingeschüchtert (AS 81), während sie vor dem Asylgerichtshof auf die entsprechende Frage antwortete, dass sie sich nicht sicher sei, ob etwas von der Zeitung gedruckt worden sei und erklärte dies mit dem Hinweis, die Zeitung hätte Angst gehabt und daher den Artikel nicht gedruckt. Widersprüchlich merkte sie in diesem Zusammenhang weiters an, nachdem sie mit dem Staatsanwalt über die (angebliche) "Ermordung" ihrer Schwester gesprochen habe, habe sie Telefonanrufe bzw. Drohanrufe bekommen (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).
Auch die behauptete Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr stellt sich äußerst vage dar: Trotz mehrfacher Nachfrage konnte nicht nachvollzogen werden, von wem genau eine Bedrohung ausgehen soll, da sie diesbezüglich nur pauschal ins Treffen führte, dass sie (die Kriminellen) wohl sie (die Beschwerdeführerin) nicht verschonen würden.
Die Beschwerdeführerin kehrte - ihren eigenen Angaben zu Folge - trotz der von ihr dargelegten Bedrohungssituation im November 2003 in die Ukraine zurück und reiste nach Entstehung (behaupteter) neuer Fluchtgründe Anfang 2004 wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein. Trotz der Behauptung des Vorliegens eines neuen Sachverhaltes asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsland setzte sich die Beschwerdeführerin nicht sogleich mit den Asylbehörden in Verbindung sondern erst während der Schubhaft, im Zuge derer sie in Hungerstreik trat, damit sie nicht abgeschoben werde (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) Auch diese Tatsache verdeutlicht, dass bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen ist. (...)"
Mit Zustellung am 06.11.2009 erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
Am 07.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin ohne gültiges Reisedokument oder Aufenthaltstitel in XXXX angetroffen und in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft insbesondere dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet trotz der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und zwei Ladungen (für den 26.01.2010 sowie den 04.05.2010) zur Fremdenpolizei nicht befolgt habe.Am 07.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin ohne gültiges Reisedokument oder Aufenthaltstitel in römisch 40 angetroffen und in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft insbesondere dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet trotz der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und zwei Ladungen (für den 26.01.2010 sowie den 04.05.2010) zur Fremdenpolizei nicht befolgt habe.
Am 19.07.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten (bzw. gegenständlichen) Antrag auf Internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll, sie habe seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthofes das Bundesgebiet nicht verlassen und lebe seit einem Jahr mit XXXX in Lebensgemeinschaft. Sie habe neue Asylgründe vorzubringen, konkret sei ihr Vater zu seinem Bruder in die Russische Föderation gezogen. Ende April 2010 sei er von den beiden Männern, XXXX und XXXX, welche auch sie selbst damals geschlagen hätten, geschlagen worden. Ihre Schwester sei bereits am XXXX von der Polizei so stark geschlagen worden, dass sie verstorben sei. Ihre Mutter sei vermutlich auch von diesen Leuten ermordet worden. Am Geburtstag der Beschwerdeführerin sei ihre Mutter tot in einem Fluss aufgefunden worden, sie sei am ganzen Körper stark verletzt worden. Wenn sie in die Ukraine zurückkehre, werde sie auch durch diese Männer umgebracht. Sie wisse, dass diese Männer, als diese ihren Vater geschlagen hätten, ihrem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass seine Tochter in Österreich Asyl habe. Sie würden bei ihrer Rückkehr dasselbe wie mit ihrer Schwester machen.Bei der Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll, sie habe seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichthofes das Bundesgebiet nicht verlassen und lebe seit einem Jahr mit römisch 40 in Lebensgemeinschaft. Sie habe neue Asylgründe vorzubringen, konkret sei ihr Vater zu seinem Bruder in die Russische Föderation gezogen. Ende April 2010 sei er von den beiden Männern, römisch 40 und römisch 40 , welche auch sie selbst damals geschlagen hätten, geschlagen worden. Ihre Schwester sei bereits am römisch 40 von der Polizei so stark geschlagen worden, dass sie verstorben sei. Ihre Mutter sei vermutlich auch von diesen Leuten ermordet worden. Am Geburtstag der Beschwerdeführerin sei ihre Mutter tot in einem Fluss aufgefunden worden, sie sei am ganzen Körper stark verletzt worden. Wenn sie in die Ukraine zurückkehre, werde sie auch durch diese Männer umgebracht. Sie wisse, dass diese Männer, als diese ihren Vater geschlagen hätten, ihrem Vater mitgeteilt hätten, sie wüssten, dass seine Tochter in Österreich Asyl habe. Sie würden bei ihrer Rückkehr dasselbe wie mit ihrer Schwester machen.
Sie bringe diese neuen Gründe deswegen erst jetzt vor, da sie nicht gedacht hätte, dass sie abgeschoben werden würde. Sie habe Venenprobleme und könne nicht so gut gehen.
Einer Ladung für eine Einvernahme vor der belangten Behörde für den 25.08.2010 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.
Am 29.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Sie gab an, vom letzten Termin nichts erfahren zu haben, sie hätte Probleme mit der Postzustellung, dies könne ihr Partner bestätigen. Sie leide an Depressionen und einem posttraumatischen Syndrom. Seit dem Tod ihrer Schwester 2004 leide sie an Depressionen, diesbezüglich lege sie einen Befundbericht vor.
Sie habe deswegen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil man sie habe abschieben wollen. Sie wisse genau, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine wie ihre Mutter und Schwester sterben würde. Ihre Schwester sei am XXXX ermordet worden. Ihre Mutter am XXXX. Ein Mann, der früher bei der Polizei gearbeitet habe und ihr Freund gewesen sei, habe ihre beiden Angehörigen getötet. Auch ein zweiter Mann "mit viel Macht" sei dabei gewesen. Sie habe diesbezüglich schon im Erstverfahren alles angegeben.Sie habe deswegen einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil man sie habe abschieben wollen. Sie wisse genau, dass sie bei einer Rückkehr in die Ukraine wie ihre Mutter und Schwester sterben würde. Ihre Schwester sei am römisch 40 ermordet worden. Ihre Mutter am römisch 40 . Ein Mann, der früher bei der Polizei gearbeitet habe und ihr Freund gewesen sei, habe ihre beiden Angehörigen getötet. Auch ein zweiter Mann "mit viel Macht" sei dabei gewesen. Sie habe diesbezüglich schon im Erstverfahren alles angegeben.
Man habe auch ihrem Vater gedroht. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass er von denselben Personen zusammengeschlagen worden sei.
Sie habe einen Lebensgefährten, XXXX, ein afghanischer Staatsbürger. Sie erhalte 180 Euro Essensgeld von der Caritas, ihr Lebensgefährte bezahle die Wohnung. Sie habe zuletzt vor zwei Jahren einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein wenig Deutsch.Sie habe einen Lebensgefährten, römisch 40 , ein afghanischer Staatsbürger. Sie erhalte 180 Euro Essensgeld von der Caritas, ihr Lebensgefährte bezahle die Wohnung. Sie habe zuletzt vor zwei Jahren einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein wenig Deutsch.
Weitere integrationsvertiefende Aktivitäten wurden nicht angegeben.
Mit Bescheid vom 02.10.2010, Zl. 10 06.287 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK, zu Lasten der Beschwerdeführerin seien insbesondere die drei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu werten.Mit Bescheid vom 02.10.2010, Zl. 10 06.287 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK, zu Lasten der Beschwerdeführerin seien insbesondere die drei erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zu werten.
Der genannte Bescheid wurde am 08.10.2010 der Beschwerdeführerin persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Verletzung des Art 3 EMRK vorliegt. Die belangte Behörde hätte sich weiters mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, da sie als Spezialbehörde über ausreichend Material verfügen müsste, aus welchem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Weiters seien die Kriterien für ein Bleiberecht gegeben. Die Beschwerdeführerin lebe sei 7 Jahren in Österreich, spreche Deutsch und sei voll integriert. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt und plane, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen. Der Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht die Einvernahme durchgeführt habe.Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliegt. Die belangte Behörde hätte sich weiters mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, da sie als Spezialbehörde über ausreichend Material verfügen müsste, aus welchem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Weiters seien die Kriterien für ein Bleiberecht gegeben. Die Beschwerdeführerin lebe sei 7 Jahren in Österreich, spreche Deutsch und sei voll integriert. Ihr Lebensgefährte sei in Österreich subsidiär schutzberechtigt und plane, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, die belangte Behörde hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen. Der Bescheid sei nichtig, weil der Verfasser des Bescheides nicht die Einvernahme durchgeführt habe.
Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin "Asyl zu gewähren", allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 22.10.2010 wurde amtswegig ein Strafregisterauszug eingeholt. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX vom LG XXXX, XXXX, rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Satz, 1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin am XXXX vom LG XXXX, XXXX, rechtskräftig wegen § 164 Abs. 1 U 2 (1. Fall) StGB zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Rechtskraft vom XXXX widerrufen. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin (vorzeitig) aus der Haft entlassen und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin weiters mit Urteil des BG XXXX, XXXX, wegen § 27 Abs. 1 SuchtmittelG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit insgesamt auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt.Am 22.10.2010 wurde amtswegig ein Strafregisterauszug eingeholt. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 vom LG römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Satz, 1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 vom LG römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig wegen Paragraph 164, Absatz eins, U 2 (1. Fall) StGB zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die bedingte Nachsicht der Strafe wurde mit Rechtskraft vom römisch 40 widerrufen. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin (vorzeitig) aus der Haft entlassen und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin weiters mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, SuchtmittelG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei die Probezeit insgesamt auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Somit war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf "Gewährung von Asyl" mangels Kognitionsbefugnis gem. § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen.Somit war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf "Gewährung von Asyl" mangels Kognitionsbefugnis gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kaum neue, nach Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstandene, Fluchtgründe geltend gemacht. Sie stützt ihren Antrag prinzipiell auf jene Fluchtgründe, welche bereits vor ihrer Flucht und somit vor Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstanden sind und welche sie bereits umfassend im ersten Verfahrensgang vorgebracht hat, nämlich ihre Lebensgemeinschaft mit einem ehemaligen korrupten Polizeioffizier, welcher für die Ermordung ihrer Mutter und Schwester verantwortlich sei.
Als neuen Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser ehemalige Polizeioffizier im Mai 2010 auch ihren Vater geschlagen und dessen Flucht aus der Ukraine zu dessen Bruder in die Russische Föderation verursacht habe.
Dieses neue Vorbringen stellt jedoch nur eine aus einem kleinen Detail bestehende Fortsetzung jener im ersten Verfahrensgang zu Protokoll gegebenen umfassenden Verfolgungsbehauptung dar, welche bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2009 als massiv widersprüchlich und unglaubwürdig gewertet wurde.
Aus Sicht des Asylgerichthofes kann daher der neu vorgebrachte Aspekt keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes begründen und stellt lediglich eine geringfügige Modifizierung bzw. Ergänzung dar.
Seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren sind somit weder hinsichtlich der einschlägigen Rechtslage noch des maßgeblichen Sachverhaltes wesentliche Änderungen eingetreten, und liegt auch im nunmehr anhängigen Verfahren der Fall einer res iudicata vor.
Der beschwerdegegenständlichen Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Bescheid nichtig sei, da er nicht von jener Person erlassen wurde, welche die Einvernahme durchgeführt hat, ist zu entgegnen, dass das Allgemeine Verwaltungsgesetz den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens prinzipiell (Ausnahme: das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht kennt und mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen zulässt (§ 55 AVG).Der beschwerdegegenständlichen Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtene Bescheid nichtig sei, da er nicht von jener Person erlassen wurde, welche die Einvernahme durchgeführt hat, ist zu entgegnen, dass das Allgemeine Verwaltungsgesetz den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens prinzipiell (Ausnahme: das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten) nicht kennt und mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen zulässt (Paragraph 55, AVG).
Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, wonach die belangte Behörde kein Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe und eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Gesundheitszustand ausdrücklich auf die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2009, GZ D11 261750-0/2008/25E, und somit auf eine ausführliche und umfassende Befundung des Sachverständigen XXXX, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt" (ICD-10: F43.22) gegeben sei (15.04.2009).Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, wonach die belangte Behörde kein Gutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin eingeholt habe und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Gesundheitszustand ausdrücklich auf die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.11.2009, GZ D11 261750-0/2008/25E, und somit auf eine ausführliche und umfassende Befundung des Sachverständigen römisch 40 , wonach bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt" (ICD-10: F43.22) gegeben sei (15.04.2009).
Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 27.09.2010, wonach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), Reaktion auf schwere Belastung (F43.9), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie Ein- und Durchschlafstörungen (G 47.0) (AS 105) vorlägen, umfasst einige wenige Zeilen. Das zuvor angeführte Gutachten des XXXX ist deutlich umfangreicher und schlüssiger, kam unter Mitwirkung einer Dolmetscherin zustande, beruht auf einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten der Betroffenen und legt in nachvollziehbarer Weise dar, in welchem psychischen Gesamtzustand sich die Beschwerdeführerin befindet.Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 27.09.2010, wonach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), Reaktion auf schwere Belastung (F43.9), posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie Ein- und Durchschlafstörungen (G 47.0) (AS 105) vorlägen, umfasst einige wenige Zeilen. Das zuvor angeführte Gutachten des römisch 40 ist deutlich umfangreicher und schlüssiger, kam unter Mitwirkung einer Dolmetscherin zustande, beruht auf einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten der Betroffenen und legt in nachvollziehbarer Weise dar, in welchem psychischen Gesamtzustand sich die Beschwerdeführerin befindet.
Darüber hinaus tritt die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde (und der gleichlautenden Feststellung des Asylgerichtshofes im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang) zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Ukraine nicht entgegen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin kein, nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde von der Beschwerdeführerin dahingehend behauptet, dass sie etwa ein Jahr vor Stellung des gegenständlichen zweiten Antrages auf Internationalen Schutzes eines Lebensgemeinschaft mit einem subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsbürgers eingegangen sei.
Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Die Beschwerdeführerin gab vor der belangten Behörde lediglich zu Protokoll, "etwas Deutsch" zu sprechen. Auch in der Beschwerde findet sich kein konkreter Hinweis auf eine Integration in jenem Ausmaß, welches bei einem inzwischen siebenjährigen Aufenthalt (wenngleich mit kurzer Unterbrechung) in Österreich zu erwarten gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat am 14.08.2003 einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, welcher aufgrund des massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie kehrte darüber hinaus während des ersten Verfahrens ohne Angabe von Gründen und ohne Verständigung der zuständigen Behörden für einige Monate in ihre Heimat zurück. Der Beschwerdeführerin musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet.
Dieser Umstand musste der Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin befolgte die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.11.2010 (D11 261750-0/2008/25E) nicht, sie kam in weiterer Folge auch zwei Ladungen der Fremdenpolizei und einer Ladung des Bundesasylamtes nicht nach.
Die Beschwerdeführerin wurde in strafrechtlicher Hinsicht drei Mal rechtskräftig verurteilt.
In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Gegenständliche Beschwerde langte am 21.10.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 21.10.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
10.11.2010