TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/25 C2 415112-1/2010

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Veröffentlicht am 25.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 415112-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 09 11.611-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, FZ. 09 11.611-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 23.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater bereits verstorben sei und der Bruder des Vaters Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätte; er hätte diesen nicht zur Schule gehen lassen, zum Arbeiten gezwungen und geschlagen. Auch hätte der Beschwerdeführer seinem Schwager - dem Ehemann der Schwester des Onkels - mit einem Stein auf den Kopf geschlagen und sei in weiterer Folge geflüchtet, da er Angst vor der Rache des Onkels hätte. Nunmehr fürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.

Am 29.9.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter in Kabul leben würde und sein Vater verstorben sei. Dieser sei verstorben, als im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen eine Rakete in das Haus der Familie eingeschlagen wäre; der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt sechs oder sieben Jahre alt gewesen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer beim Onkel aufgewachsen, der ihn gezwungen hätte, das Geld für seinen und den Unterhalt seiner Mutter selbst zu verdienen. Auch sei der Beschwerdeführer vom Onkel beschimpft und schikaniert worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 27 ff.

Nach Durchführung von ärztlichen Untersuchungen wurde am 23.11.2009 ein vom Bundesasylamt beauftragtes gerichtsmedizinisches Gutachten erstellt, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 16 Jahre alt sei. Zum genauen Wortlaut der Gutachten siehe dieses im Verwaltungsakt, S. 75 ff.

Am 4.12.2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 167).

Am 14.7.2010 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer an, in ärztlicher Behandlung zu sein. Weiters gab er an, mit seiner Mutter bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt zu haben, er hätte aber nunmehr zu seinen Verwandten keinen Kontakt mehr. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer die bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 203 ff.

Im Akt einliegend finden sich eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX, nach der der Beschwerdeführer von 22. bis 24.12.2009 in stationärer Behandlung gewesen wäre und eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX, nach der der Beschwerdeführer vom 20. bis 26.3.2010 in stationärer Behandlung gewesen wäre (Verwaltungsakt, S. 231 ff). Weiters findet sich ein Arztbrief vom 17.1.2010 (XXXX) nach dem der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Aufenthalts an einem fieberhaften Infekt und an Angina tonsillaris onA gelitten hätte. Im März 2010 hätte der Beschwerdeführer an einer akuten Analfissur, Obstipationsneigung (Neigung zur Verstopfung) und an Thoraxschmerzen links gelitten (siehe Verwaltungsakt, S. 235 ff).Im Akt einliegend finden sich eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer von 22. bis 24.12.2009 in stationärer Behandlung gewesen wäre und eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , nach der der Beschwerdeführer vom 20. bis 26.3.2010 in stationärer Behandlung gewesen wäre (Verwaltungsakt, S. 231 ff). Weiters findet sich ein Arztbrief vom 17.1.2010 (römisch 40 ) nach dem der Beschwerdeführer bezüglich des ersten Aufenthalts an einem fieberhaften Infekt und an Angina tonsillaris onA gelitten hätte. Im März 2010 hätte der Beschwerdeführer an einer akuten Analfissur, Obstipationsneigung (Neigung zur Verstopfung) und an Thoraxschmerzen links gelitten (siehe Verwaltungsakt, S. 235 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.8.2010, erlassen am 23.8.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Tötung des Vaters nicht festgestellt werden könne, er aber neben seiner Familie auch den Onkel väterlicherseits, ebenso wie einen Onkel mütterlicherseits hätte. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Angina und Blut im Stuhl behandelt worden wäre. Auch sei eine asylrelevante Verfolgung ebenso wenig feststellbar wie eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würde einer Ausweisung nicht entgegenstehen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit auch glaubhaft.

Auch die Angaben zu Ihrem Alter haben sich im Hinblick auf das Ergebnis der gutachterlichen Altersfeststellung als glaubwürdig erwiesen.

Aus den medizinischen Gutachten, die Sie vorgelegt haben, geht nicht hervor, dass Sie wegen eines Herzleidens in Behandlung stehen. Sie wurden zwar einmal wegen Schmerzen im Bereich des Herzens untersucht, jedoch zog dies keine Behandlung nach sich. Vielmehr waren Sie das erste Mal wegen Angina in Behandlung und haben Ospen und Voltaren bekommen und beim zweiten Mal bekamen Sie ein Hämorrhoidenmittel für 10 bis 14 Tage.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben.

Im Hinblick darauf, dass Ihr Onkel Sie gezwungen haben soll, anstatt die Schule zu besuchen einer Arbeit nachzugehen und Sie auch immer wieder schikaniert habe, ist nicht nachvollziehbar, dass Sie wie in der Niederschrift vom 14.07.2010 zu entnehmen ist, dass er es geduldet hat, dass Sie ungefähr eineinhalb Jahre einfach nur in der Wohnung herum gelebt haben, dann laut Ihren Angaben haben Sie die Schule 2007 beendet und sind im Mai 2009 ausgereist. Wenn Ihrem Onkel also tatsächlich etwas daran gelegen wäre, dass Sie arbeiten gehen und zum Unterhalt beitragen, dann ist es nicht einleuchtend, warum er diesen Zustand derart lange geduldet hat.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Sie im Hinblick auf die Anmerkung in der Niederschrift vom 29.09.2009, welche erst nach Rückübersetzung von Ihnen getätigt und daraufhin protokolliert wurde, in der Ersteinvernahme noch anführten, dass Sie nicht wissen, was mit Ihrem Schwager geschehen sei. In der Einvernahme vom 14.07.2010 wurden Sie erneut gefragt, ob Sie wissen was mit Ihrem Schwager passiert sei oder welche Verletzungen er habe. Sie antworteten, dass Sie es nicht wissen bzw. auf keine Idee kommen. Daraufhin wurde Ihnen diese Anmerkung vorgehalten und meinten Sie, dass sich dies nur so herumgesprochen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt führten Sie aber noch aus, dass Ihre Mutter gesagt habe, dass Ihr Schwager im Krankenhaus sei.

Ebenso ist nicht begreiflich, dass Sie in der letzten Einvernahme zunächst angaben, dass Ihre Mutter Angst vor Ihrem Onkel gehabt habe und Sie deswegen nicht beim Bekannten Ihres Vaters aufgesucht habe. Sie haben Sie dann am Basar getroffen und ist Sie dann in der Folge aber doch zu diesem Bekannten hingekommen und habe auch der Grundverkauf bei ihm stattgefunden. Somit muss Sie zumindest zweimal mit ihm in Kontakt getreten sein. Wenn nun Ihre Mutter bei ihm war und dieser Ort zwei bis zweieinhalb Stunden zu Fuß von Ihrem Onkel ist nicht begreiflich, dass es ohne Bemerken durch Ihren Onkel möglich gewesen sein soll, derart lange aus zu sein und noch dazu einen Grund zu verkaufen. Immerhin muss er ja Ihren Schilderungen zu Folge sehr wütend gewesen sein und ist es nicht vorstellbar, dass Ihre Tat völlig ohne Folgen auch für Ihre Mutter und Schwester geblieben sein soll, so dass sich Ihre Mutter tatsächlich derart frei in der Stadt bewegen kann.

Auch ist es unwahrscheinlich, wenn Sie innerhalb von vier Tagen bzw. einer Woche nach dem Vorfall beim Bekannten aufgehalten haben, dass in dieser Zeit ein Grundverkauf von statten geht und von Ihrem Bekannten auch ein Schlepper organisiert werden kann, wobei hier anzuführen ist, dass Sie in der Ersteinvernahme noch angegeben haben, sich selbst einen Schlepper gesucht zu haben. Auch führten Sie aus, dass Sie Ihre Mutter erst zwei bis drei Tage nach dem Vorfall am Basar getroffen haben und Sie ihr somit erst da mitteilen haben können, dass Sie sich beim Bekannten aufhalten.

Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben spricht ebenfalls, dass Sie in Griechenland eine andere Identität angegeben haben und von daher auch nicht ausgegangen werden kann, dass Sie nunmehr in Österreich tatsächlich die Wahrheit gesagt haben.

Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung wird beispielsweise angeführt, dass Sie im Verfahren angegeben haben, dass Sie die Schule besucht haben, Ihr Onkel für Sie gesorgt habe, aber gleichzeitig wollte, dass Sie arbeiten gehen, und Sie keinen Beruf ausgeübt haben. Im Rahmen der Befragung beim XXXX gaben Sie aber an zusätzlich an, dass Sie nach acht Jahren Schulbesuch noch eineinhalb Jahre als Teppichweber gearbeitet haben.Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung wird beispielsweise angeführt, dass Sie im Verfahren angegeben haben, dass Sie die Schule besucht haben, Ihr Onkel für Sie gesorgt habe, aber gleichzeitig wollte, dass Sie arbeiten gehen, und Sie keinen Beruf ausgeübt haben. Im Rahmen der Befragung beim römisch 40 gaben Sie aber an zusätzlich an, dass Sie nach acht Jahren Schulbesuch noch eineinhalb Jahre als Teppichweber gearbeitet haben.

Laut den Angaben in der Niederschrift vom 14.07.2010 haben Sie die Schule 2007 beendet, somit haben Sie zumindest bis Mitte 2009 gearbeitet haben, ausgereist sind Sie Ihren Angaben zufolge im Mai 2009.

Des Weiteren haben Sie angegeben, dass Ihr Vater bereits seit 1999 verstorben ist. Bei der Befragung vor dem XXXX gaben Sie aber an, dass Ihr Vater ca. 50 Jahre, Ihre Mutter 45 Jahre alt sei und Sie zu beiden Eltern keinen Kontakt haben.Des Weiteren haben Sie angegeben, dass Ihr Vater bereits seit 1999 verstorben ist. Bei der Befragung vor dem römisch 40 gaben Sie aber an, dass Ihr Vater ca. 50 Jahre, Ihre Mutter 45 Jahre alt sei und Sie zu beiden Eltern keinen Kontakt haben.

Sicherlich darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei um keine Einvernahme im eigentlichen Sinn handelt, doch ist anzunehmen, dass man im Rahmen eines ungezwungenen Gespräches eher die Wahrheit sagt, als bei einer förmlichen Befragung, wo es um die Entscheidung über Asylgewährung geht und man sich vorbereiten konnte.

Insgesamt gesehen besteht somit der Eindruck, dass Ihnen vor dem Bundesasylamt daran gelegen war, nicht die Wahrheit, sondern eine asylrelevante Geschichte eines jungen Afghanen zu erzählen, der nunmehr ohne jeglichen Familienbezug in der Heimat dasteht.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich so zugetragen hat, wie von Ihnen geschildert. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es nämlich unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie das Heimatland verlassen und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Auch unter der Annahme der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens ist jedenfalls im Verfahren kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, warum Sie nicht durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch Ihren Onkel hätten entgehen können. Das Vorliegen einer subjektiven Frucht, von Ihrem Onkel auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reicht unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Afghanistan und Ihren konkreten Lebensumständen jedenfalls nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen.

So sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre. Derartiges wurde von Ihnen auch nicht in ausreichender substanziierter und nachvollziehbarer Weise behauptet.

Beispielsweise ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen, dass es sich bei dieser verfeindeten Familie um einflussreiche oder mächtige Menschen handelt, die über die nötigen Kontaktquellen verfügen um eine Person ausfindig zu machen.

Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll. Und geht die erkennende Behörde in diesem Fall davon aus, dass Sie ausschließlich deswegen ausgereist sind, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bildet dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie haben, sondern ist davon auszugehen, dass Sie diesen Umstand nur ins Treffen geführt haben um sich selbst als Person ohne soziale Anknüpfungspunkte darzustellen, in dem Wissen, dass dieser Punkt bei der Beurteilung der Rückkehrsituation Berücksichtigung findet.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, liegt keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite vor. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Den Ausführungen der Staatendokumentation ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie allein aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sind und wurden von Ihnen auch keine Angaben getätigt, die derartiges vermuten lassen.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen, insbesondere zu Kabul oder auch zur Provinz Daikundi, wo Ihre Familie lebt, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre und auszugehen, dass Sie auch unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf deren Unterstützung zurückgreifen können.

Auch geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat auch für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Zudem haben Sie eine Schulausbildung und haben offenbar als Teppichweber gearbeitet, sie sind bald volljährig, wobei zu berücksichtigen ist, dass Sie in Afghanistan bereits wie ein Erwachsener behandelt werden, und kann Ihnen eine gleichartige Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, nicht in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.

Selbst wenn der beiliegenden Anfragebeantwortung laufende Berichte zu Attentaten in Kabul zu entnehmen sind, so darf nicht übersehen werden, dass diese nicht von einer derartigen Häufigkeit sind, dass eine Rückkehr aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht ausgeschlossen ist, denn die afghanischen Sicherheitskräfte kontrollieren mittlerweile mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend.

Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben.

-betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben :

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sowie die Anfragebeantwortung basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sowie die Anfragebeantwortung basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten, sondern haben Sie diese Angaben vielmehr noch bestätigt."

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 251 ff) verwiesen.

Mit am 31.8.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine relevante Bedrohung treffen würde. Diesbezüglich wurden verschiedene Berichte zitiert bzw. erwähnt. Auch drohe dem Beschwerdeführer als Mitglied der Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen besondere Schwierigkeiten. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 311 ff).

Mit am 10.9.2010 eingelangtem Schriftsatz vom 8.9.2010 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Arbeit hätte finden können. Weiters wisse er nichts zu den näheren Verletzungen des Schwagers, auch nicht ob dieser noch am Leben sei. Auch hätte sich der Beschwerdeführer nicht alleine einen Schlepper organisieren können, da er noch minderjährig sei. Die Angaben vor dem XXXX seien vom Bundesasylamt zu stark gewichtet worden; dies sei unzulässig, weil das Institut keine Behörde wäre. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde Art. 3 EMRK widersprechen. Zum genauen Wortlaut der Ergänzung siehe diese im Gerichtsakt.Mit am 10.9.2010 eingelangtem Schriftsatz vom 8.9.2010 wurde die Beschwerde insoweit ergänzt, als ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Arbeit hätte finden können. Weiters wisse er nichts zu den näheren Verletzungen des Schwagers, auch nicht ob dieser noch am Leben sei. Auch hätte sich der Beschwerdeführer nicht alleine einen Schlepper organisieren können, da er noch minderjährig sei. Die Angaben vor dem römisch 40 seien vom Bundesasylamt zu stark gewichtet worden; dies sei unzulässig, weil das Institut keine Behörde wäre. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde Artikel 3, EMRK widersprechen. Zum genauen Wortlaut der Ergänzung siehe diese im Gerichtsakt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Juli 2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 27.7.2010;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010;

U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010;

United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009;

Thomas Ruttig: How Tribal Are the Taleban? Afghanistan's largest insurgent movement between its tribal roots and Islamist ideology, 29. Juni 2010,

http://aanafghanistan.com/uploads/20100624TR-HowTribalAretheTaleban-FINAL.pdf, Zugriff 27.7.2010 und

Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden über diese Berichte und die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.9.20009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.8.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 31.8.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan, die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Zur Identität ist auszuführen, dass diese mangels unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden konnte.

Zur Minderjährigkeit ist auszuführen, dass mit Gutachten vom 23.11.2009 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das 16. Lebensjahr vollendet hätte; in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 ist daher festzustellen, dass das spätest mögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 23.11.1993 ist. Er wird daher mit Ablauf des 23.11.2011 volljährig.Zur Minderjährigkeit ist auszuführen, dass mit Gutachten vom 23.11.2009 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das 16. Lebensjahr vollendet hätte; in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 ist daher festzustellen, dass das spätest mögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 23.11.1993 ist. Er wird daher mit Ablauf des 23.11.2011 volljährig.

Zur Staatsangehörigkeit und somit zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese bzw. dieser auf Grund der Sprachkenntnis und der Kenntnis des Beschwerdeführers über die Gegebenheiten in jenem Staat glaubhaft sind.

Aus dem Akteninhalt und einer am 27.9.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch den sie schon längere Zeit schikanierenden Onkel befürchte, da dieser den Beschwerdeführer einerseits gezwungen hätte, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und andererseits den Angriff des Beschwerdeführers auf den Bräutigam der Schwester des Beschwerdeführers, welcher auch der Sohn des Onkels ist, rächen (bzw. bestrafen) werde. Auch wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Zur Verfolgung durch den Onkel:

Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass der Onkel den Beschwerdeführer zwingen wollte, für seinen und den Unterhalt seiner Mutter zu sorgen, ist darin - selbst wenn diese Forderung mit Gewalt durchgesetzt werden solle - keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu sehen. Der Beschwerdeführer hat die Verfolgung lediglich durch sein Verhalten - nämlich indem er sich weigerte, zum Haushaltseinkommen beizutragen - verursacht. Die Forderung des Onkels betrifft ein "ortsübliches" Verhalten, in Afghanistan müssen auch schon viel jüngere Menschen arbeiten, um sich oder ihrer Familie ein Auskommen zu sichern. Es ist in der Weigerung des Beschwerdeführers aber weder eine politische noch religiöse Gesinnung zu erkennen noch gründet die Verfolgung in der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, nationalen oder sozialen Gruppe.

Soweit der Beschwerdeführer Rache (oder innerhalb der Familie vielmehr Strafe) für den Angriff auf den Bräutigam seiner Schwester fürchtet, ist er ebenfalls darauf zu verweisen, dass diese Verfolgung nicht auf einem asylrelevanten Grund basiert. Die Verfolgung würde - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - viel mehr deshalb erfolgen, da der Beschwerdeführer eine bestimmte Handlung vorgenommen hat; diese Handlung hat aber lediglich einen Streit mit dem Bräutigam seiner Schwester zum Hintergrund, so dass es auch hier an der (für eine asylrelevante Verfolgung notwenigen) politischen oder religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen, nationalen oder sozialen Gruppe fehlt.

Daher ist die dargelegte Verfolgung durch den Onkel - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - nicht als asylrelevant zu qualifizieren.

Zur Verfolgung als unbegleiteter Minderjähriger:

Nach der Auffassung von Kälin (siehe hiezu Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, S. 105) trifft der Verfolgungsgrund zur Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zu, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Das heißt, die Verfolgung ist nur relevant, wenn diese nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Waisenkinder, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind. Auch trifft Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich nur Kinder sondern - wie dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl an Verfahren bekannt ist - durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner exponierten Stellung Opfer von Kriminalität oder gar Zwangsrekrutierung wird - diese Verfolgung trifft ihn aber nicht, weil er Waise oder Kind ist, sondern weil er auf Grund seiner exponierten Stellung den Verfolgern leichter zur Verfügung steht. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung nicht zu sehen. Asylrelevant wäre eine Verfolgung von Waisen dann, wenn der Staat oder Private auf dem Staat zurechenbare Weise gegen Waise vorgehen, weil sie Waisen sind - was insbesondere bedeutet, dass Nicht-Waisen von dieser Verfolgung jedenfalls nicht betroffen sind; nicht asylrelevant ist hingegen das Ausnützen einer schwachen Position, wenn der Verfolger - wäre der Verfolgte nicht in dieser schwachen Position oder eine andere Person in einer noch schwächeren Position - nicht gegen den Verfolgten sondern gegen den jeweils noch Schwächeren vorgehen würde. Dies ist hier der Fall; bei den aufgezeigten Verfolgungshandlungen handelt es sich nicht um eine Verfolgung auf Grund der Stellung als Waise oder Kind sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger; das ist aber nicht asylrelevant, sondern lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 11) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office vom 8.4.2010, S. 95 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office vom 8.4.2010, S. 88 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Daher ist eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht behauptet oder glaubhaft gemacht worden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass eine Ausweisung nach Afghanistan unzulässig ist, wenn die beschwerdeführende Partei in Afghanistan ihre existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft nicht befriedigen kann (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197) oder wenn die beschwerdeführende Partei an einer akuten, schweren Krankheit leidet, die in Afghanistan nicht behandelt werden kann. Auch eine nicht asylrelevante Verfolgung, der die beschwerdeführende Partei nicht durch Inanspruchnahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative entgehen kann, ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK relevant. Dies gilt auch für eine Verfolgung durch Privatpersonen, wenn hinreichender staatlicher Schutz nicht zur Verfügung steht.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass eine Ausweisung nach Afghanistan unzulässig ist, wenn die beschwerdeführende Partei in Afghanistan ihre existenziellen Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft nicht befriedigen kann (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197) oder wenn die beschwerdeführende Partei an einer akuten, schweren Krankheit leidet, die in Afghanistan nicht behandelt werden kann. Auch eine nicht asylrelevante Verfolgung, der die beschwerdeführende Partei nicht durch Inanspruchnahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative entgehen kann, ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK relevant. Dies gilt auch für eine Verfolgung durch Privatpersonen, wenn hinreichender staatlicher Schutz nicht zur Verfügung steht.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt im konkreten Fall unterlassen hat, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt im konkreten Fall unterlassen hat, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Unter Bedachnahme auf das Alter des Beschwerdeführers wird das Bundesasylamt jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Umstand, dass der Vater getötet worden ist, unglaubhaft ist.

Weiters wird das Bundesasylamt zu untersuchen haben, ob der Beschwerdeführer wirklich Rache (bzw. Strafe) durch den Onkel befürchte, weil der Beschwerdeführer den Bräutigam seiner Schwester niedergeschlagen hat.

Da die Ereignisse alle in Kabul stattgefunden haben sollen und sich die Familie des Beschwerdeführers auch noch dort aufhält, ist - im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass die Widersprüche im Vorbringen vor der Behörde und vor dem Arzt im Rahmen der Altersfeststellung dem Beschwerdeführer nie vorgehalten wurden - die Durchführung von Ermittlungen vor Ort notwendig. Die Behörde wird die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort zu überprüfen haben, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wer in der Lage und gewillt ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, bis es diesem möglich ist, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Weiters wird zu klären sein, ob der Angriff des Beschwerdeführers auf den Bräutigam seiner Schwester zu verifizieren ist. Dies selbst, obwohl den angeführten Fluchtgründen aus rechtlicher Sicht keine Asylrelevanz zukommt und daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen war; zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind entsprechende Ermittlungen aber notwendig.Da die Ereignisse alle in Kabul stattgefunden haben sollen und sich die Familie des Beschwerdeführers auch noch dort aufhält, ist - im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass die Widersprüche im Vorbringen vor der Behörde und vor dem Arzt im Rahmen der Altersfeststellung dem Beschwerdeführer nie vorgehalten wurden - die Durchführung von Ermittlungen vor Ort notwendig. Die Behörde wird die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort zu überprüfen haben, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wer in der Lage und gewillt ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen, bis es diesem möglich ist, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Weiters wird zu klären sein, ob der Angriff des Beschwerdeführers auf den Bräutigam seiner Schwester zu verifizieren ist. Dies selbst, obwohl den angeführten Fluchtgründen aus rechtlicher Sicht keine Asylrelevanz zukommt und daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen war; zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind entsprechende Ermittlungen aber notwendig.

Die Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer vor einer weiteren Bescheiderlassung vorzuhalten und diesem hiezu Parteiengehör zu gewähren.

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt diesem keine Asylrelevanz zu. Daher konnte die Beschwerde gegen Spruchpunkt I ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden. Bezüglich der Spruchpunkte II und III war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig, da diese behoben und zur Durchführung weiterer Erhebungen dem Bundesasylamt zurückgestellt wurden.Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt diesem keine Asylrelevanz zu. Daher konnte die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden. Bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig, da diese behoben und zur Durchführung weiterer Erhebungen dem Bundesasylamt zurückgestellt wurden.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, private Verfolgung, Racheakt

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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