TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 S15 412681-1/2010

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 412.681-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, Zahl: 09 13.248 EAST-Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2010, Zahl: 09 13.248 EAST-Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die Beschwerdeführerin wurde hierzu am 24.10.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 21.10.2009 XXXX mit dem Zug verlassen habe. Von Moskau aus, sei sie mit einer tschetschenischen Familie nach Österreich gereist. Ihr Ehemann würde in Österreich leben. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie in ihrem Heimatland von einem Mann belästigt worden sei, der zu den Kadyrovzy gehöre. Ihr Vater und ein Mädchen seien von diesen Leuten mitgenommen worden und würden noch immer als vermisst gelten. Die Beschwerdeführerin habe auch Angst verschleppt zu werden.Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 21.10.2009 römisch 40 mit dem Zug verlassen habe. Von Moskau aus, sei sie mit einer tschetschenischen Familie nach Österreich gereist. Ihr Ehemann würde in Österreich leben. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie in ihrem Heimatland von einem Mann belästigt worden sei, der zu den Kadyrovzy gehöre. Ihr Vater und ein Mädchen seien von diesen Leuten mitgenommen worden und würden noch immer als vermisst gelten. Die Beschwerdeführerin habe auch Angst verschleppt zu werden.

3. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführerin am 17.10.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 28.10.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 an Polen gerichtet.3. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführerin am 17.10.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 28.10.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen gerichtet.

Polen hat mit Schreiben vom 02.11.2009 (eingelangt am 05.11.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs. 1 lit e VO 343/2003 erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 02.11.2009 (eingelangt am 05.11.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 10.11.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.Die Beschwerdeführerin wurde am 10.11.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.

Am 12.11.2009 fand eine gutachterliche Stellungnahme durch Dr. XXXX statt, in welcher festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.Am 12.11.2009 fand eine gutachterliche Stellungnahme durch Dr. römisch 40 statt, in welcher festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen würden.

4. Am 31.03.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters statt.

Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie in Polen niemanden habe und nicht nach Polen zurück könne. Sie habe in Österreich ihren Mann und wolle bei ihm bleiben. Auch die Cousins ihres Vaters und ihrer Mutter seien in Österreich. Sie sei von ihren Verwandten in Österreich nicht abhängig, jedoch habe sie zu ihnen Kontakt. Ihre Mutter und ihre beiden Brüder seien noch im Heimatland. Sie kenne ihren Ehemann seit ihrer Kindheit. Nach seiner Ausreise, hätten sie telefonischen und via Internet Kontakt gepflegt. Die Mutter ihres Mannes habe die Ehe mit ihrem Mann im Heimatland organisiert. Sie habe ihren Mann in seiner Abwesenheit geheiratet. Sie sei mit den Verwandten ihres Mannes zum Standesamt gegangen und habe dort persönlich unterschrieben.

Auch ihr Lebensgefährte/Ehemann, XXXX, wurde am selben Tag als Zeuge einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin am XXXX geheiratet habe. Seine Verwandten seien zu den Verwandten seiner Frau gegangen und hätten die Heirat organisiert. Er sei nicht anwesend gewesen, da er nicht nach Hause habe kommen können. Auf Vorhalt der russischen Länderfeststellungen, gab er an, dass es sehr wohl vorkommen könne, dass eine Ehe auch in Abwesenheit geschlossen werde. In diesem Zusammenhang verwies der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, auf die vorgelegte Heiratsurkunde.Auch ihr Lebensgefährte/Ehemann, römisch 40 , wurde am selben Tag als Zeuge einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin am römisch 40 geheiratet habe. Seine Verwandten seien zu den Verwandten seiner Frau gegangen und hätten die Heirat organisiert. Er sei nicht anwesend gewesen, da er nicht nach Hause habe kommen können. Auf Vorhalt der russischen Länderfeststellungen, gab er an, dass es sehr wohl vorkommen könne, dass eine Ehe auch in Abwesenheit geschlossen werde. In diesem Zusammenhang verwies der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, auf die vorgelegte Heiratsurkunde.

5. Mit Bescheid vom 02.04.2010, Zl: 09 13.248 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 02.04.2010, Zl: 09 13.248 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu unbegleiteten Minderjährigen, zum Non-Refoulment, zur Versorgung und zur medizinischen Versorgung.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass aus der Person der Beschwerdeführerin keine resultierenden Umstände vorliegen würden, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Polen entgegen stehen würden. Des Weiteren hätten keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können und habe die Beschwerdeführerin auch keine geltend gemacht. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass das Bundesasylamt nicht erkennen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben mit dem Gatten führe. Es könne nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten ein Beziehungsband bestehe, wie es in Art. 8 EMRK gefordert werde. Dies beruhe bereits aufgrund der Tatsache, dass ihr nunmehriger Gatte seit sechs Jahren in Österreich aufhältig sei. Die vorgelegte Heiratsurkunde und Heiratsbescheinigung sei nicht geeignet, ihre Ehe zu belegen. Die Willenserklärung samt notariell beglaubigter Unterschrift würde bei der Ausstellung der Heiratsurkunde fehlen. Somit habe die Behörde dringend davon auszugehen, dass die Heiratsurkunde nicht rechtens ausgestellt worden sei und deshalb im Verfahren nicht als Beweismittel für eine ordnungsgemäß zustande gekommene Ehe angesehen werden könne. Selbiges gelte für die Eintragung in ihrem Inlandspass, welche auf dieselbe höchst zweifelbehaftete Art und Weise zustande gekommen sei. Das Bundesasylamt glaube nicht, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig verheiratet sei. Es bestehe auch sonst nach der Dublinverordnung kein Familienleben in Österreich, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in ihrem Heimatland nie ein Familienleben geführt habe. Im Verfahren seien zudem keine im Mitgliedstaat Polen gelegenen Gründe hervorgetreten, welche gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würden. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.Das Bundesasylamt stellte fest, dass aus der Person der Beschwerdeführerin keine resultierenden Umstände vorliegen würden, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Polen entgegen stehen würden. Des Weiteren hätten keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können und habe die Beschwerdeführerin auch keine geltend gemacht. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass das Bundesasylamt nicht erkennen könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein von Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben mit dem Gatten führe. Es könne nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten ein Beziehungsband bestehe, wie es in Artikel 8, EMRK gefordert werde. Dies beruhe bereits aufgrund der Tatsache, dass ihr nunmehriger Gatte seit sechs Jahren in Österreich aufhältig sei. Die vorgelegte Heiratsurkunde und Heiratsbescheinigung sei nicht geeignet, ihre Ehe zu belegen. Die Willenserklärung samt notariell beglaubigter Unterschrift würde bei der Ausstellung der Heiratsurkunde fehlen. Somit habe die Behörde dringend davon auszugehen, dass die Heiratsurkunde nicht rechtens ausgestellt worden sei und deshalb im Verfahren nicht als Beweismittel für eine ordnungsgemäß zustande gekommene Ehe angesehen werden könne. Selbiges gelte für die Eintragung in ihrem Inlandspass, welche auf dieselbe höchst zweifelbehaftete Art und Weise zustande gekommen sei. Das Bundesasylamt glaube nicht, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßig verheiratet sei. Es bestehe auch sonst nach der Dublinverordnung kein Familienleben in Österreich, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten in ihrem Heimatland nie ein Familienleben geführt habe. Im Verfahren seien zudem keine im Mitgliedstaat Polen gelegenen Gründe hervorgetreten, welche gegen eine Überstellung nach Polen sprechen würden. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte darin aus, dass letztendlich vom Bundesasylamt nicht aufgeklärt worden sei, ob die Beschwerdeführerin in der Republik Polen einen Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 2 c Dublin -VO gestellt habe oder nicht. Das vorliegende Prozedere des Bundesasylamtes verstoße gegen die gesetzlich determinierte Ermittlungspflicht. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Der aufgezeigte Mangel sei wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden könne, dass dessen Vermeidung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Das Bundesasylamt habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin einen Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe, nämlich ihren Ehemann, Herrn XXXX, und dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Dass nach dem Eherecht der Russischen Föderation eine in der Republik Tschetschenien bei dem zuständigen Standesamt ohne persönliche Anwesenheit des Ehemannes registrierte Ehe mangelhaft wäre, geschweige denn nichtig, sei aus dem Bescheid oder sonst wie nicht zu erkennen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Minderjährige und halte sich ein Familienangehöriger, nämlich ihr Ehemann, in Österreich auf. Daher sei Österreich für die Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin zuständig und liege dies auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Der vorliegende Sachverhalt sei im Hinblick auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin so mangelhaft ermittelt, dass weitere Ermittlungen und folglich im Sinn des § 41 Abs. 3 AsylG die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen würden. In einem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte darin aus, dass letztendlich vom Bundesasylamt nicht aufgeklärt worden sei, ob die Beschwerdeführerin in der Republik Polen einen Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 2, c Dublin -VO gestellt habe oder nicht. Das vorliegende Prozedere des Bundesasylamtes verstoße gegen die gesetzlich determinierte Ermittlungspflicht. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Der aufgezeigte Mangel sei wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden könne, dass dessen Vermeidung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Das Bundesasylamt habe übersehen, dass die Beschwerdeführerin einen Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe, nämlich ihren Ehemann, Herrn römisch 40 , und dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Dass nach dem Eherecht der Russischen Föderation eine in der Republik Tschetschenien bei dem zuständigen Standesamt ohne persönliche Anwesenheit des Ehemannes registrierte Ehe mangelhaft wäre, geschweige denn nichtig, sei aus dem Bescheid oder sonst wie nicht zu erkennen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Minderjährige und halte sich ein Familienangehöriger, nämlich ihr Ehemann, in Österreich auf. Daher sei Österreich für die Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin zuständig und liege dies auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Der vorliegende Sachverhalt sei im Hinblick auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin so mangelhaft ermittelt, dass weitere Ermittlungen und folglich im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen würden. In einem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 16.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Beschluss vom 21.04.2010, GZ.:S15 412.681-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss vom 21.04.2010, GZ.:S15 412.681-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art. 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrigEs bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.1.3. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich festgestellt werden konnten und die Beschwerdeführerin auch keine geltend gemacht habe. Im Gegensatz dazu brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor, dass sich die Cousins ihrer Mutter und ihres Vaters sowie ihr "Ehegatte" in Österreich aufhalten würden. Zudem kenne die Beschwerdeführerin ihren "Ehegatten" bereits seit ihrer Kindheit und habe auch im Zeitraum der Trennung regelmäßigen Kontakt zu ihrem "Ehegatten" gepflegt. Zwar kann dem Bundesasylamt zugestimmt werden, dass eine nach russischem Recht rechtskräftige Ehegemeinschaft von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich belegt werden konnte. Letztendlich wies die Beschwerdeführerin eine "Heiratsurkunde" aus dem Heimatland vor, ohne dass ihr "Ehegatte" bei der Eheschließung anwesend war. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus jedoch festzuhalten, dass es das Bundesasylamt jedenfalls verabsäumt hat, auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten/Ehemann konkret einzugehen und dieses näher zu ermitteln. So wurde ihr Lebensgefährte/Ehemann zwar vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen, jedoch begrenzten sich die Fragen lediglich auf den Ablauf der angeblichen Eheschließung im Heimatland. Ob eine Beziehung bereits im Heimatland bestanden hat bzw. wie das derzeitige Verhältnis zur Beschwerdeführerin aussieht wurde nicht erörtert, weshalb letztendlich eine Beurteilung, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im konkreten Fall besteht, nicht erfolgen konnte. Auch die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, konnte nicht nachvollziehbar beantwortet werden. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung - selbst im Fall, dass keine anerkannte Eheschließung vorliegen mag - zumindest zu ihrem Lebensgefährten, XXXX, nicht ausgeschlossen werden. Somit ist die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten beziehungsweise zu ihren in Österreich lebenden Verwandten im Verfahren unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten/Ehemann angestellt. Ob ein schützenswertes Familienleben mit diesem vorliegt oder nicht, ist nicht ausreichend festgestellt worden.2.1.3. Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich festgestellt werden konnten und die Beschwerdeführerin auch keine geltend gemacht habe. Im Gegensatz dazu brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen vor, dass sich die Cousins ihrer Mutter und ihres Vaters sowie ihr "Ehegatte" in Österreich aufhalten würden. Zudem kenne die Beschwerdeführerin ihren "Ehegatten" bereits seit ihrer Kindheit und habe auch im Zeitraum der Trennung regelmäßigen Kontakt zu ihrem "Ehegatten" gepflegt. Zwar kann dem Bundesasylamt zugestimmt werden, dass eine nach russischem Recht rechtskräftige Ehegemeinschaft von der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich belegt werden konnte. Letztendlich wies die Beschwerdeführerin eine "Heiratsurkunde" aus dem Heimatland vor, ohne dass ihr "Ehegatte" bei der Eheschließung anwesend war. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus jedoch festzuhalten, dass es das Bundesasylamt jedenfalls verabsäumt hat, auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten/Ehemann konkret einzugehen und dieses näher zu ermitteln. So wurde ihr Lebensgefährte/Ehemann zwar vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen, jedoch begrenzten sich die Fragen lediglich auf den Ablauf der angeblichen Eheschließung im Heimatland. Ob eine Beziehung bereits im Heimatland bestanden hat bzw. wie das derzeitige Verhältnis zur Beschwerdeführerin aussieht wurde nicht erörtert, weshalb letztendlich eine Beurteilung, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall besteht, nicht erfolgen konnte. Auch die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, konnte nicht nachvollziehbar beantwortet werden. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung - selbst im Fall, dass keine anerkannte Eheschließung vorliegen mag - zumindest zu ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , nicht ausgeschlossen werden. Somit ist die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten beziehungsweise zu ihren in Österreich lebenden Verwandten im Verfahren unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten/Ehemann angestellt. Ob ein schützenswertes Familienleben mit diesem vorliegt oder nicht, ist nicht ausreichend festgestellt worden.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vgl. auch die im Erkenntnis VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR; VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche das Urteil des EGMR vom 22. Juli 2010, P.B. und J.S. gegen Österreich, Beschwerdenr. 18984/02, Randnrn. 27ff, mit Verweis unter anderem auf das Urteil des EGMR vom 26. Mai 1994, Keegan v. Ireland, Beschwerdenr. 16969/90; vergleiche auch die im Erkenntnis VwGH vom 26. April 2010, Zl. 2006/01/0354, zitierte Rechtsprechung des EGMR; VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551).

Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.

Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Lebensgefährten, XXXX und im Zweifel auch die in Österreich lebenden Cousins - falls diese zur Aufklärung beitragen können - zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Lebensgefährten, römisch 40 und im Zweifel auch die in Österreich lebenden Cousins - falls diese zur Aufklärung beitragen können - zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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