TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/27 A14 400828-1/2008

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Veröffentlicht am 27.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A14 400.828-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 04.832-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 04.832-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 18.07.2008, Zl. 08 04.832-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, seinen Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. ebenfalls abgewiesen und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 18.07.2008, Zl. 08 04.832-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.06.2008 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, seinen Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ebenfalls abgewiesen und diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.07.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 04.08.2008 zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.07.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 04.08.2008 zur Entscheidung zugewiesen.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen, ist Angehöriger eines traditionellen lokalen Glaubens und der Volksgruppe der Ijaws sowie Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am 02.06.2008 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen, ist Angehöriger eines traditionellen lokalen Glaubens und der Volksgruppe der Ijaws sowie Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am 02.06.2008 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, und zwar am 28.07.2008 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen, hievon wurde gemäß § 43a Abs.2 StGB ein Teil von 5 Monaten für die Dauer eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 23.10.2009 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt und gleichzeitig der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung vom 28.07.2008 widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, und zwar am 28.07.2008 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen, hievon wurde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ein Teil von 5 Monaten für die Dauer eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 23.10.2009 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt und gleichzeitig der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung vom 28.07.2008 widerrufen.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .

II.1.1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2008 (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 13 bis 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der Beschwerdeführer nach seiner Fluchtroute befragt an, er habe seinen Heimatort XXXX am 10.05.2008 mit einem Schnellboot verlassen, habe in der Folge in Port Harourt ein Containerschiff bestiegen, dass er nicht näher beschreiben könne und wäre mit diesem etwa 23 Tage unterwegs gewesen. Er wäre während der gesamten Fahrt zwischen den Containern versteckt gewesen, habe Essen und Trinken erhalten und wäre er am Ende der Reise mit einem zweiten Flüchtling aus Nigeria, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auf das Schiff gegangen wäre, über die Gangway vom Schiff gebracht worden. Sein Bruder wäre im Zuge der Reise verstorben. Man hätte dann ihm und dem zweiten Flüchtling bei einem LKW die Hinterwand geöffnet und sie aufgefordert, diesen zu besteigen. Nach einer Fahrt von ca. 6 Stunden habe der LKW den Beschwerdeführer ca. 20 Minuten von Traiskirchen entfernt aussteigen lassen. Er habe sich dann bis zur Polizeiinspektion durchgefragt, dabei habe er seinen Begleiter XXXX aus den Augen verloren. Die Reise wäre von einem weißen Mann, den er gemeinsam mit seinem Bruder beim Rohölschmuggeln auf See kennengelernt hätte, organisiert worden. Ihm selbst seien dadurch keine Kosten entstanden.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2008 (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 13 bis 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der Beschwerdeführer nach seiner Fluchtroute befragt an, er habe seinen Heimatort römisch 40 am 10.05.2008 mit einem Schnellboot verlassen, habe in der Folge in Port Harourt ein Containerschiff bestiegen, dass er nicht näher beschreiben könne und wäre mit diesem etwa 23 Tage unterwegs gewesen. Er wäre während der gesamten Fahrt zwischen den Containern versteckt gewesen, habe Essen und Trinken erhalten und wäre er am Ende der Reise mit einem zweiten Flüchtling aus Nigeria, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder auf das Schiff gegangen wäre, über die Gangway vom Schiff gebracht worden. Sein Bruder wäre im Zuge der Reise verstorben. Man hätte dann ihm und dem zweiten Flüchtling bei einem LKW die Hinterwand geöffnet und sie aufgefordert, diesen zu besteigen. Nach einer Fahrt von ca. 6 Stunden habe der LKW den Beschwerdeführer ca. 20 Minuten von Traiskirchen entfernt aussteigen lassen. Er habe sich dann bis zur Polizeiinspektion durchgefragt, dabei habe er seinen Begleiter römisch 40 aus den Augen verloren. Die Reise wäre von einem weißen Mann, den er gemeinsam mit seinem Bruder beim Rohölschmuggeln auf See kennengelernt hätte, organisiert worden. Ihm selbst seien dadurch keine Kosten entstanden.

Er habe sein Land verlassen, da seine Regierung ihn und seine Gruppe habe festnehmen wollen. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht. Das Schnellboot gehöre einer größeren Gruppe von ca. 200 Menschen an, der auch der Beschwerdeführer angehöre. Diese Gruppe habe einen Chef, der illegal mit Rohöl handle.

II.1.1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 12.06.2008 (AS 25 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum sei in der Erstbefragung irrtümlich mit XXXX geschrieben worden, richtig sei aber XXXX. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, er wäre nicht im Gefängnis gewesen, gehöre keiner politischen Partei und keiner bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an. Er komme aus dem Niger-Delta. Die Gruppe, der er angehöre sei für die Emanzipation des Niger-Deltas. Es habe Probleme mit Pipeline-Explosionen und Tankerentführungen gegeben. Er habe dort nicht mehr bleiben können, weil die Gruppenleader gewollt hätten, dass er Tanker entführe und so weiter. Er habe aber nicht machen wollen, was sie verlangt hätten, und die Behörden wären hinter der Gruppe her gewesen, weshalb er das Land habe verlassen müssen. Für ihn werde es ein Problem darstellen, wenn er zurückkehre, denn einerseits suche die Behörde nach der Gruppe und andererseits die Gruppenführer, weil er die Gruppe verlassen habe. Der Name der Gruppe sei "XXXX". Der Leader sei XXXX. Er und sein Bruder hätten einen Mann geschützt, den die Gruppe hätte angreifen sollen. Dessen Name kenne er nicht. Über Vorhalt, wie er einen Mann habe retten können, den er nicht kenne, von dem er aber wisse, dass er angegriffen werden solle, gab der Beschwerdeführer an: "Wir wurden manchmal von den Anführern auf Patrouillenfahrten mit einem Schnellboot geschickt, um zu schauen, wie die Lage ist. Damit die anderen von der Gruppe angreifen konnte. Wir haben Schiffe beobachtet, die vor der Küste vor Anker lagen." Über weiteren Vorhalt: "Wenn sie aber nicht weitererzählt hätten, wäre niemand angegriffen worden. Wie man es dreht oder wendet, Sie konnten niemanden retten", gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt sehr viele Leute, die das machen. Wenn man hingeht und sagt, dass man niemanden gesehen hat, wird er jemanden schicken, der nachschaut ob das stimmt."römisch zwei.1.1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 12.06.2008 (AS 25 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum sei in der Erstbefragung irrtümlich mit römisch 40 geschrieben worden, richtig sei aber römisch 40 . Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, er wäre nicht im Gefängnis gewesen, gehöre keiner politischen Partei und keiner bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an. Er komme aus dem Niger-Delta. Die Gruppe, der er angehöre sei für die Emanzipation des Niger-Deltas. Es habe Probleme mit Pipeline-Explosionen und Tankerentführungen gegeben. Er habe dort nicht mehr bleiben können, weil die Gruppenleader gewollt hätten, dass er Tanker entführe und so weiter. Er habe aber nicht machen wollen, was sie verlangt hätten, und die Behörden wären hinter der Gruppe her gewesen, weshalb er das Land habe verlassen müssen. Für ihn werde es ein Problem darstellen, wenn er zurückkehre, denn einerseits suche die Behörde nach der Gruppe und andererseits die Gruppenführer, weil er die Gruppe verlassen habe. Der Name der Gruppe sei "XXXX". Der Leader sei römisch 40 . Er und sein Bruder hätten einen Mann geschützt, den die Gruppe hätte angreifen sollen. Dessen Name kenne er nicht. Über Vorhalt, wie er einen Mann habe retten können, den er nicht kenne, von dem er aber wisse, dass er angegriffen werden solle, gab der Beschwerdeführer an: "Wir wurden manchmal von den Anführern auf Patrouillenfahrten mit einem Schnellboot geschickt, um zu schauen, wie die Lage ist. Damit die anderen von der Gruppe angreifen konnte. Wir haben Schiffe beobachtet, die vor der Küste vor Anker lagen." Über weiteren Vorhalt: "Wenn sie aber nicht weitererzählt hätten, wäre niemand angegriffen worden. Wie man es dreht oder wendet, Sie konnten niemanden retten", gab der Beschwerdeführer an: "Es gibt sehr viele Leute, die das machen. Wenn man hingeht und sagt, dass man niemanden gesehen hat, wird er jemanden schicken, der nachschaut ob das stimmt."

Die Frage nach weiteren Fluchtgründen oder einer Ergänzung seines Vorbringens wurde vom Beschwerdeführer verneint.

Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 14.07.2008 (AS 75-93) gab der Beschwerdeführer an, er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er werde in seinem Heimatland vom Security Office gesucht, und zwar aufgrund dessen, was die Gruppe, der er angehöre, mache. Diese Gruppe namens "XXXX" bestehe um das Niger-Delta von der Unterdrückung der Regierung zu befreien. Da die meisten Aktivitäten dieser Gruppe illegal durchgeführt würden, würde er gesucht und zwar von den Beamten des Security Office und den Mitgliedern der genannten Gruppe. Er habe keine Beweise, dass er gesucht werde. Es gäbe einen Haftbefehl gegen die ganze Gruppe. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn persönlich gäbe. Er habe von seiner Geburt bis ca. 10.05.2008 in XXXX, Southern Ijaw LGA Bayelsa State gewohnt. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In Nigeria würden sich noch seine zwei Onkel und eine Tante aufhalten. Er habe sich in Nigeria seinen Lebensunterhalt als Fischer finanziert, sei dann aber von der Gemeinde weggegangen nach Port Harcourt, River State. Er habe Nigeria verlassen aufgrund der Unsicherheit die geherrscht habe, er habe nicht mehr Teil dieser Gruppe sein wollen, dies aufgrund der Handlungen, die die Gruppe durchgeführt habe und aufgrund der Tatsache, dass sie von der Regierung verfolgt worden wäre. Er hätte ein Leben in Frieden und Sicherheit wollen. Er hätte eine Geiselnahme für diese Gruppe durchführen sollen, hätte das aber nicht so durchgeführt wie die Gruppe das gewollt hätte. Sie hätten eine Entführung durchführen sollen. Sie hätten nicht eine Person, sondern ein Schiff entführen sollen. Es habe sich um ein Schiff, das Rohöl ankaufe, gehandelt. Sie sollten die für das Schiff verantwortliche Person entführen und diese zu den Gruppenanführern bringen. Diese würden dann ein Lösegeld für diese Person fordern. Er wäre nicht ganz ein Jahr Mitglied dieser Gruppe gewesen, seit ca. Juli/August 2007. Er habe aufgehört ein Mitglied zu sein, als er das Land verlassen habe. Seine Hauptaktivität in dieser Gruppe wäre gewesen, mit einem Schnellboot zu patrouillieren und zu spionieren, bzw. nach neuen Schiffen Ausschau zu halten. Er wäre nur ein einfaches Mitglied gewesen. Befragt, was passiert wäre, als er am 10.05.2008 das Schiff nicht entführt hätte, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten den Mann getroffen, den sie hätten entführen sollen, ihm erklärt, dass sie ihn für die genannte Gruppe entführen sollten, es aber nicht tun wollten, da sie müde von den ewigen Gruppenaktivitäten wären. Sie hätten ihn um seine Hilfe gebeten, damit sie dort sicher wegkönnten und ihm erklärt, dass er keine Schwierigkeiten haben würde. Den Namen des Mannes wisse er nicht. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, in einen anderen Landesteil zu ziehen, um den Problemen zu entgehen. Einerseits weil die Regierung hinter ihm hergewesen wäre und andererseits weil die Gruppe über ein Netzwerk verfüge. Er habe für die Reise nichts bezahlt, niemand habe die Reise finanziert.Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 14.07.2008 (AS 75-93) gab der Beschwerdeführer an, er halte seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht. Er werde in seinem Heimatland vom Security Office gesucht, und zwar aufgrund dessen, was die Gruppe, der er angehöre, mache. Diese Gruppe namens "XXXX" bestehe um das Niger-Delta von der Unterdrückung der Regierung zu befreien. Da die meisten Aktivitäten dieser Gruppe illegal durchgeführt würden, würde er gesucht und zwar von den Beamten des Security Office und den Mitgliedern der genannten Gruppe. Er habe keine Beweise, dass er gesucht werde. Es gäbe einen Haftbefehl gegen die ganze Gruppe. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn persönlich gäbe. Er habe von seiner Geburt bis ca. 10.05.2008 in römisch 40 , Southern Ijaw LGA Bayelsa State gewohnt. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In Nigeria würden sich noch seine zwei Onkel und eine Tante aufhalten. Er habe sich in Nigeria seinen Lebensunterhalt als Fischer finanziert, sei dann aber von der Gemeinde weggegangen nach Port Harcourt, River State. Er habe Nigeria verlassen aufgrund der Unsicherheit die geherrscht habe, er habe nicht mehr Teil dieser Gruppe sein wollen, dies aufgrund der Handlungen, die die Gruppe durchgeführt habe und aufgrund der Tatsache, dass sie von der Regierung verfolgt worden wäre. Er hätte ein Leben in Frieden und Sicherheit wollen. Er hätte eine Geiselnahme für diese Gruppe durchführen sollen, hätte das aber nicht so durchgeführt wie die Gruppe das gewollt hätte. Sie hätten eine Entführung durchführen sollen. Sie hätten nicht eine Person, sondern ein Schiff entführen sollen. Es habe sich um ein Schiff, das Rohöl ankaufe, gehandelt. Sie sollten die für das Schiff verantwortliche Person entführen und diese zu den Gruppenanführern bringen. Diese würden dann ein Lösegeld für diese Person fordern. Er wäre nicht ganz ein Jahr Mitglied dieser Gruppe gewesen, seit ca. Juli/August 2007. Er habe aufgehört ein Mitglied zu sein, als er das Land verlassen habe. Seine Hauptaktivität in dieser Gruppe wäre gewesen, mit einem Schnellboot zu patrouillieren und zu spionieren, bzw. nach neuen Schiffen Ausschau zu halten. Er wäre nur ein einfaches Mitglied gewesen. Befragt, was passiert wäre, als er am 10.05.2008 das Schiff nicht entführt hätte, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten den Mann getroffen, den sie hätten entführen sollen, ihm erklärt, dass sie ihn für die genannte Gruppe entführen sollten, es aber nicht tun wollten, da sie müde von den ewigen Gruppenaktivitäten wären. Sie hätten ihn um seine Hilfe gebeten, damit sie dort sicher wegkönnten und ihm erklärt, dass er keine Schwierigkeiten haben würde. Den Namen des Mannes wisse er nicht. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, in einen anderen Landesteil zu ziehen, um den Problemen zu entgehen. Einerseits weil die Regierung hinter ihm hergewesen wäre und andererseits weil die Gruppe über ein Netzwerk verfüge. Er habe für die Reise nichts bezahlt, niemand habe die Reise finanziert.

Befragt, ob der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an: "Ja, wegen dem Tod meiner Eltern. Die Regierung ist immer wieder gegen Konflikte bei den Erdölpipelines vorgegangen und es kam dabei immer wieder zu Explosionen. Bei einer dieser Explosionen wurden meine Eltern leider getötet. Sie waren Opfer, es sind auch andere Leute gestorben. Sie haben dort in der Nähe gelebt. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Schule. Dies war im Jahr 2003. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern."

II.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Die Erstbehörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt werde.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Die Erstbehörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt werde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass keine Umstände bekannt seien, wonach in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass keine Umstände bekannt seien, wonach in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt III. führte der angefochtene Bescheid an, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 MRK nicht entstanden sei und die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen Eingriff in Art. 8 MRK darstelle. Vielmehr sei zu beachten, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer in Verdacht stehe, gegen das Gesetz verstoßen zu haben.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte der angefochtene Bescheid an, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, MRK nicht entstanden sei und die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen Eingriff in Artikel 8, MRK darstelle. Vielmehr sei zu beachten, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer in Verdacht stehe, gegen das Gesetz verstoßen zu haben.

II.1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde vom 31.07.2008, welche mit Schriftsatz vom 04.08.2008 näher präzisiert wurde. Er beantragt in seinem Rechtsmittel, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber der Beschwerde Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Unabhängige Bundesasylsenat möge jedenfalls aussprechen, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien Abstand genommen werde. Hiezu wird vorgebracht, der Beschwerdeführer betone nochmals seinen Grund zur Flucht: Schon seine Eltern wären durch die bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta getötet worden. Die Bandenmitglieder hätten ihn mit einer Waffe bedroht und angedroht, falls er nach Nigeria zurückkehre, würde er getötet. Die Asylbehörde gehe von falschen Tatsachenannahmen aus und habe auch die Lage in seiner Heimat, insbesondere jene in seinem Herkunftsgebiet nicht richtig gewertet. Die im Bescheid ersichtlichen Länderinformationen seien dem Beschwerdeführer auch nicht im gesamten Umfang vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden. Ein spezifisches Ermittlungsverfahren wäre nicht durchgeführt und auch das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Es sei ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Rückkehr aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht möglich sei.römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde vom 31.07.2008, welche mit Schriftsatz vom 04.08.2008 näher präzisiert wurde. Er beantragt in seinem Rechtsmittel, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls aber der Beschwerde Folge zu geben und ihm den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Unabhängige Bundesasylsenat möge jedenfalls aussprechen, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien Abstand genommen werde. Hiezu wird vorgebracht, der Beschwerdeführer betone nochmals seinen Grund zur Flucht: Schon seine Eltern wären durch die bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta getötet worden. Die Bandenmitglieder hätten ihn mit einer Waffe bedroht und angedroht, falls er nach Nigeria zurückkehre, würde er getötet. Die Asylbehörde gehe von falschen Tatsachenannahmen aus und habe auch die Lage in seiner Heimat, insbesondere jene in seinem Herkunftsgebiet nicht richtig gewertet. Die im Bescheid ersichtlichen Länderinformationen seien dem Beschwerdeführer auch nicht im gesamten Umfang vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden. Ein spezifisches Ermittlungsverfahren wäre nicht durchgeführt und auch das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Es sei ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da eine Rückkehr aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht möglich sei.

II.1.4. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zum Nigerdelta, der innerstaatlichen Fluchtalternative zum Dekret 33 und zu Justiz und Sicherheitsbehörden.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.

Die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner - auch des Niger Deltas - kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

Das Niger-Delta ist seit dem Jahr 2006 Schauplatz verstärkter Auseinandersetzungen zwischen überwiegend kriminellen Banden und den Sicherheitskräften. Politische Forderungen nach größerer lokaler Beteiligungen an den Öleinnahmen, Bekämpfung der Folgen der massiven Umweltverschmutzung und Infrastrukturentwickelung sind vielfach nur vorgeschoben. Das Niger-Delta ist das Hauptgebiet für ethnische Konflikte in Nigeria. Der Hauptgrund für diese Konflikte ist vor allem die Kontrolle der vorhandenen Ölressourcen, weiters gibt es große soziale Probleme in dieser Region. Die Polizei und bewaffnete Einheiten wurden angewiesen, mit absoluter Härte gegen verdächtige Kriminelle und Vandalen in der Nähe von Pipelines im Niger-Delta vorzugehen.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 02.06.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Das Bundesaylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Weiters verkennt der Asylgerichtshof nicht die Tatsache, dass es im Niger-Delta immer wieder zu Unruhen und bewaffneten Konflikten kommen kann. Dennoch entsteht bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er sich diese Problematik zum Zeitpunkt seiner Flucht zu eigen machen will, um daraus für ihn tatsächlich gar nicht existierende Fluchtgründe zu konstruieren.

Das erkennende Gericht vermag auch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt noch 2 Mal ausführlich einvernommen und hatte ausreichend Gelegenheit, zu den Gründen seiner Flucht und seiner Fluchtroute Stellung zu nehmen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, es hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass er - wie dargelegt - 3 Mal ausführlich einvernommen und aufgefordert wurde, alle für sein Asylverfahren wichtige Tatsachen anzugeben. Es wäre hiebei am Beschwerdeführer gelegen, seine Identität durch Vorlage von Dokumenten unter Beweis zu stellen und hätte er umfassend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe und seine Fluchtroute ausreichend darzustellen. Seine äußerst vagen und oberflächlichen sowie jedes Detail vermissenden Angaben hiezu können nicht auf ein mangelhaftes Beweisverfahren zurückgeführt werden, sondern darauf, dass er eine offenbar frei erfundene Fluchtgeschichte dargeboten hat, der es schon deshalb an Details mangelte, weil er die von ihm geschilderten Erlebnisse gar nicht selbst erlebt hat.

Wenn in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer wären die Länderfeststellungen in seiner Einvernahme nicht komplett vorgehalten worden, so ist hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, hiezu in seiner Beschwerde Stellung zu nehmen, von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgelblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).

Die erstinstanzliche Behörde hat sich bemüht, durch Nachfrage, Vorhalt von Widersprüchlichen und Ergänzungsfragen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu präzisieren, dies ist ihm jedoch nicht gelungen.

Weiters fallen bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen Ungereimtheiten auf.

Bei seiner ersten Einvernahme am 03.06.2008 nannte der Beschwerdeführer als einzigen Fluchtgrund die Tatsache, dass seine Regierung ihn und seine Gruppe festnehmen habe wollen und gab hiezu an, einen anderen Fluchtgrund habe er nicht (AS 19).

Bei seinen weiteren Einvernahmen am 12.06.2008 und 14.07.2008 spricht er hiezu steigernd davon, dass er in dieser Gruppe nicht habe bleiben können und wollen und einerseits die Mitglieder der Gruppe hinter ihm hergewesen wären, andererseits die Regierung die Gruppenmitglieder und die Gruppenanführer verfolgen würde (AS 31, 85).

Dieses gesteigerte Vorbringen wird insbesonders für unglaubwürdig erachtet. Der VwGH hat zu solch gesteigerten Vorbringen bereits mehrmals ausgesprochen, dass kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170, VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur ein einfaches Mitglied in der Gruppe gewesen sein will, scheint es keineswegs glaubhaft, dass man gerade ihn beauftragt hätte, eine Entführung durchzuführen. Hiezu machte er auch unterschiedliche Angaben, in dem er erst angab es hätte ein Schiff entführt werden sollen, dann wieder der Verantwortliche des Schiffes.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer zu der Organisation für die er gearbeitet haben will, wenig konkrete Angaben machen und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er nicht einmal weiß, welche Position sein Bruder in dieser Gruppe gehabt hätte. Auch darin erblickt das erkennende Gericht ein Indiz für seine Unglaubwürdigkeit.

Besonders auffällig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seiner Flucht angibt, er wäre mit einem Schnellboot von seinem Heimatort nach Port Harcourt gekommen und wäre dort mittels eines Kranes auf das Schiff gehoben worden. Ein Mann, der zuvor in sein Dorf gekommen wäre, um illegal Rohöl zu kaufen, habe ihn mit dem Schnellboot dort hin und dann auf das Schiff gebracht. Das Schnellboot gehöre einer größeren Gruppe von ca. 200 Menschen an, der er selbst auch angehöre und welche einen Chef habe, der illegal mit Rohöl handle.

Bei seinen folgenden Einvernahmen schildert er die Flucht jedoch so, dass der Mann, den sie gerettet hätten, für sie gezahlt hätte. Später gibt er wieder an, sie hätten den Mann, den sie hätten entführen sollen, um Hilfe gebeten und ihm erklärt, er würde keine Schwierigkeiten haben und gibt hiezu auf Befragen, wer seine Reise finanziert habe an: "Niemand, keiner von uns drei hatte etwas bezahlt." Diese widersprüchlichen Angaben lassen sich nicht in Deckung bringen und sprechen ebenfalls für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine frei erfundene Geschichte präsentiert hat. Insbesonders konnte er auch gar nicht angeben, wen er konkret hätte entführen sollen und wie die dritte Person, die mit ihm ausgereist wäre, mit vollem Namen heißt. Auch ist es völlig unwahrscheinlich, dass die beiden bis Österreich gemeinsam gereist wären und sich am Tag der Ankunft in Österreich beim Aussteigen aus dem LKW aus den Augen verloren hätten.

Der erstinstanzliche Bescheid verweist zutreffend auch darauf, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich einmal davon spricht, gegen ihn wäre kein Gerichtsverfahren anhängig und wäre er von den Behörden im Heimatland nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, dann spricht er davon, dass ein Haftbefehl gegen die gesamte Gruppe ausgestellt worden wäre und er Angst habe, von den Beamten des Security Office strafrechtlich gesucht zu werden.

Wie dargelegt sind seine äußerst vagen und rudimentären Angaben nur damit erklärbar, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt schilderte, den er selbst erlebt hat, sondern versuchte, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.

Weiters verweist der erstinstanzliche Bescheid zutreffend darauf, dass der Antragsteller keine aktuell drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen glaubhaft gemacht hat sowie darauf, dass es nicht plausibel ist, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Selbst wenn man, rein hypothetisch, im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass es in seinem Fall auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung durch Mitglieder seiner Gruppe nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen zu können.

Vom Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche Innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen eindeutig, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land erlauben. Jeder Bewohner Nigerias - auch des Niger-Deltas - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich in der Praxis viele Nigerianer/innen in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Somit würde dem Beschwerdeführer, insofern man von einer (oben allerdings aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens verneinten) Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat ausgehen würde, die Möglichkeit offen stehen, sich in einem anderen Teil von Nigeria anzusiedeln und somit seinen Verfolgern zu entgehen.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich von Behörden seines Landes aufgrund strafrechtlicher Aktivitäten gesucht werden, so würde es sich hiebei um eine legitime Strafverfolgung im Dienst der Strafjustiz handeln, welche nicht als Asylgrund im Sinn der GFK anzusehen ist.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der in seiner Heimat den Beruf des Fischers ausübte, womit davon auszugehen ist, dass er auch bei einer Rückkehr in seine Heimat in der Lage wäre, sich seinen Unterhalt zu verdienen und er keineswegs in eine existenzbedrohende Situation in seinem Heimatland kommen würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" (wie beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit), der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" (wie beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit), der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 MRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, MRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer hat angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben oder familienähnliche Beziehungen in Österreich zu führen. Er bezog bis 04.07.2008 Grundversorgung und befand sich anschließend überwiegend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft (04.07.2008-01.08.2008 JA XXXX, 14.06.2009-14.05.2010 JA XXXX, seit 20.05.2010 JA XXXX).Der Beschwerdeführer hat angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben oder familienähnliche Beziehungen in Österreich zu führen. Er bezog bis 04.07.2008 Grundversorgung und befand sich anschließend überwiegend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft (04.07.2008-01.08.2008 JA römisch 40 , 14.06.2009-14.05.2010 JA römisch 40 , seit 20.05.2010 JA römisch 40 ).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit Juni 2008 in Österreich aufhältig ist. Mangels eines Familienlebens liegt somit kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfestigungs- und Integrationstatbestände verwirklicht hat und im Gegenteil während seiner kurzen Aufenthaltsdauer sogar bereits zwei Mal straffällig geworden ist - erstmalig bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich - , überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Ausweisung gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit Juni 2008 in Österreich aufhältig ist. Mangels eines Familienlebens liegt somit kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfestigungs- und Integrationstatbestände verwirklicht hat und im Gegenteil während seiner kurzen Aufenthaltsdauer sogar bereits zwei Mal straffällig geworden ist - erstmalig bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in Österreich - , überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Ausweisung gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.

Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit knapp 17 Monaten im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich, und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen.Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit knapp 17 Monaten im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich, und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen.

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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