TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/28 S20 415419-1/2010

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S20 415.419-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, FZ. 10 04.647-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, FZ. 10 04.647-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 29.05.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 29.05.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat Afghanistan vor ca. 11 Monaten per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen habe. Dort sei er 10 Tage lang geblieben ehe ihn ein Schlepper mit einem Schlauchboot nach Griechenland gebracht habe. Nach der Ankunft auf Mytilini seien ihm von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei ca. 20 Tage in einem Lager angehalten worden. Nach Erhalt einer Ausreiseaufforderung habe sich der BF noch ca. 5 Monate in Athen aufgehalten. Von dort sei der BF schlepperunterstützt mit einem Lkw nach Serbien gefahren, wo der BF einen Asylantrag gestellt habe. Der BF sei drei Monate lang in einem Lager in Serbien geblieben ehe er mit Hilfe eines Schleppers weiter nach Österreich gefahren sei. In Griechenland habe der BF jedenfalls keinen Asylantrag gestellt.

Afghanistan habe der BF verlassen, weil er von Taliban zwei Monate lang in einem Keller eingesperrt worden sei und ihm dort beigebracht worden sei, wie man einen Selbstmordattentäter mit einem Bombengürtel bekleidet. Da der BF befürchtet habe, selbst zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet zu werden, habe er die Flucht aus Afghanistan ergriffen.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der

Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (GR2...........). Demnach

wurde der BF in Griechenland/Mytilini am 13.08.2009 erkennungsdienstlich behandelt und ihm dabei die Fingerabdrücke abgenommen.

Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer brachte er in der Erstbefragung vor, dass er zwar in Serbien einen Asylantrag gestellt habe, er möchte jedoch nicht dort bleiben, da Serbien kein sicheres Land sei und es dort viele Verbrechen gebe.

Am 31.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs. 1 iVm Art 17 Abs. 2 der Dublin II-VO. ). Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 30.06.2010 verkürzt.Am 31.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Dublin II-VO. ). Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 30.06.2010 verkürzt.

Am 04.06.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 31.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 04.06.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 31.05.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

Am 02.07.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.Am 02.07.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 12.07.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er in Serbien um Asyl angesucht habe und eine Kopie der serb. ID-Karte vorlegen könne. Er habe zwar in Serbien falsche Daten angegeben, aber die in Österreich angegeben Daten zu seiner Person würden nun stimmen. Der BF habe sich knapp vier Monate in Serbien aufgehalten und er habe Serbien erst drei Tage vor seiner Antragstellung in Österreich verlassen. Der BF wolle auch nicht nach Griechenland, da es dort schwierig sei zu leben und es dort keine Sicherheit gebe.

Der BF stimmte weiters zu, dass das BAA seine Angaben in Serbien überprüfe.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2010 ergab, dass der BF bei der serbischen Grenzpolizei am 22.02.2010 wegen illegalen Grenzübertritts festgenommen und bestraft wurde. Zudem hat der BF ein Einreiseverbot in die Republik Serbien erhalten. Am 03.03.2010 ist der BF aufgrund eines Rückübernahmeabkommens von den ungarischen Behörden an die serbischen Behörden übergeben worden. Am 04.03.2010 wandte sich der BF erneut an die serbische Polizeistation und äußerte seine Absicht einen Asylantrag stellen zu wollen, wonach er in ein Asylzentrum gebracht wurde. Der BF stellte am 05.05.2010 in Serbien einen Asylantrag und verließ schon am 06.05.2010 freiwillig das Asylzentrum, worauf das Verfahren am 18.05.2010 eingestellt wurde.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 07.09.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er sich fast vier Monate in Serbien aufgehalten habe. Weiters wolle der BF nicht nach Griechenland zurück, da er dort nicht sicher sei; Alkaida und die Taliban hätten dort genug Leute, um den BF zu suchen.

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon dieser keinen Gebrauch machte.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Begründung stützte sich das Bundesasylamt in diesem Bescheid - unter anderem - auf die EURODAC-Treffermeldung vom 13.08.2009 in Griechenland, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Erstbefragung sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen mit diesem vor dem Bundesasylamt sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA.

Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2009 in M./Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Dublin II VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe. Eine Überprüfung habe ergeben, dass sich der BF lediglich 2 Monate in Serbien aufgehalten habe und nicht festgestellt werden konnte, dass der BF das Hoheitsgebiet der MS der Dublin II-VO nicht länger als 3 Monate verlassen habe. Aus diesem Grund bestehe die Zuständigkeit Griechenlands für das Asylverfahren des BF.Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2009 in M./Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe. Eine Überprüfung habe ergeben, dass sich der BF lediglich 2 Monate in Serbien aufgehalten habe und nicht festgestellt werden konnte, dass der BF das Hoheitsgebiet der MS der Dublin II-VO nicht länger als 3 Monate verlassen habe. Aus diesem Grund bestehe die Zuständigkeit Griechenlands für das Asylverfahren des BF.

Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Anhaltung, Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 14.09.2010 beim Bundesasylamt vollumfänglich fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 22.09.2010 beim AsylGH ein. Dieser wurde vom AsylGH gem. § 37 AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die gegenständliche Beschwerde langte am 22.09.2010 beim AsylGH ein. Dieser wurde vom AsylGH gem. Paragraph 37, AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin II VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Art 18 Abs 7) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin römisch zwei VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Artikel 18, Absatz 7,) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.

Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Das Konsultationsverfahren darf nicht derartig fehlerhaft sein, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zustimmungsfiktion des ersuchenden Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Das Konsultationsverfahren darf nicht derartig fehlerhaft sein, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zustimmungsfiktion des ersuchenden Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

2.1. Im vorliegenden Verfahren richtete das Bundessylamt via DubliNet am 31.05.2010 ein Aufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO. Da die griechischen Behörden darauf keine Antwort erteilten, informierte das Bundesasylamt in weiterer Folge Griechenland, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II VO auf Griechenland übergangen sei. In weiterer Folge sprach das Bundesasylamt im hier angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus, dass Griechenland für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 Abs 1 iVm 18 Abs 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates zuständig sei.2.1. Im vorliegenden Verfahren richtete das Bundessylamt via DubliNet am 31.05.2010 ein Aufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO. Da die griechischen Behörden darauf keine Antwort erteilten, informierte das Bundesasylamt in weiterer Folge Griechenland, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Griechenland übergangen sei. In weiterer Folge sprach das Bundesasylamt im hier angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus, dass Griechenland für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates zuständig sei.

Der Beschwerdeführer hat jedoch im gegenständlichen Fall sowohl bereits bei seiner Ersteinvernahme als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.07.2010 vorgebracht, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben, sich durchgehend ca. sechs Monate in Griechenland aufgehalten zu haben sowie danach von Griechenland nach Serbien ausgereist und dort sogar einen Asylantrag gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich ca. vier Monate lang in Serbien aufgehalten und sei - ungefähr drei Tage vor seiner Ankunft in Österreich - anschließend weiter nach Österreich gereist. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vorbildlich wird in diesem Zusammenhang die vom BAA via Staatendokumentation veranlasste Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Serbien gesehen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von der serbischen Grenzpolizei am 22.02.2010 wegen illegalen Grenzübertritts festgenommen und bestraft wurde. Zudem hat der BF ein Einreiseverbot in die Republik Serbien erhalten. Am 03.03.2010 ist der BF aufgrund eines Rückübernahmeabkommens von den ungarischen Behörden an die serbischen Behörden übergeben worden. Am 04.03.2010 wandte sich der BF erneut an die serbische Polizeistation und äußerte seine Absicht einen Asylantrag stellen zu wollen, wonach er in ein Asylzentrum gebracht wurde. Der BF stellte am 05.05.2010 in Serbien einen Asylantrag und verließ schon am 06.05.2010 freiwillig das Asylzentrum, worauf das Verfahren am 18.05.2010 eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat jedoch im gegenständlichen Fall sowohl bereits bei seiner Ersteinvernahme als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.07.2010 vorgebracht, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben, sich durchgehend ca. sechs Monate in Griechenland aufgehalten zu haben sowie danach von Griechenland nach Serbien ausgereist und dort sogar einen Asylantrag gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich ca. vier Monate lang in Serbien aufgehalten und sei - ungefähr drei Tage vor seiner Ankunft in Österreich - anschließend weiter nach Österreich gereist. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vorbildlich wird in diesem Zusammenhang die vom BAA via Staatendokumentation veranlasste Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Serbien gesehen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von der serbischen Grenzpolizei am 22.02.2010 wegen illegalen Grenzübertritts festgenommen und bestraft wurde. Zudem hat der BF ein Einreiseverbot in die Republik Serbien erhalten. Am 03.03.2010 ist der BF aufgrund eines Rückübernahmeabkommens von den ungarischen Behörden an die serbischen Behörden übergeben worden. Am 04.03.2010 wandte sich der BF erneut an die serbische Polizeistation und äußerte seine Absicht einen Asylantrag stellen zu wollen, wonach er in ein Asylzentrum gebracht wurde. Der BF stellte am 05.05.2010 in Serbien einen Asylantrag und verließ schon am 06.05.2010 freiwillig das Asylzentrum, worauf das Verfahren am 18.05.2010 eingestellt wurde.

Vom Bundesasylamt wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls offensichtlich als glaubwürdig erachtet und somit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, da das Bundesasylamt im Zuge des an die griechischen Behörden via DubliNet gestellten Aufnahmeersuchens selbst den Reiseweg des Beschwerdeführers "Afghanistan - Turkey - Greece - Serbia - Austria" angegeben hat. In diesem Aufnahmeersuchen an Griechenland wurde weiters unter der Rubrik "other useful information" auch dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Serbien einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesasylamt ging anhand der Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation also davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Serbien gewesen ist und dort auch einen Asylantrag gestellt hatte. Das BAA stützte seine Begründung für die Zuständigkeit Griechenland schließlich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur etwas mehr als zwei Monate in Serbien aufhältig gewesen sei und somit das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin-VO für nicht mehr als drei Monate verlassen hatte. In diesem Zusammenhang erachtete es die Angaben des Beschwerdeführers, dass sich dieser etwa vier Monate lang in Serbien aufgehalten habe als nicht glaubwürdig.

Von diesem - vom Bundesasylamt angenommenen - Sachverhalt ausgehend ergibt sich somit entgegen der vom Bundesasylamtes vertretenen Ansicht tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers, weder nach Art 10 Abs 1 noch nach Art 10 Abs 2 der Dublin II VO, da der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Ausreise von Griechenland nach Serbien das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig verlassen hat und damit die "Anknüpfungskette quasi gerissen" ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, S. 107, K11 zu Art 10.). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten möglicherweise für nicht mehr als drei Monate verlassen hatte, erweist sich in diesem konkreten Fall als unerheblich, da der Beschwerdeführer nachweislich in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte. Dieser vom BAA fälschlicherweise angenommene Erlöschungstatbestand des Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO wäre nur im Falle einer vorherigen Antragstellung in Griechenland und dem daraus resultierenden Antrag auf Wiederaufnahme zum Tragen gekommen.Von diesem - vom Bundesasylamt angenommenen - Sachverhalt ausgehend ergibt sich somit entgegen der vom Bundesasylamtes vertretenen Ansicht tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers, weder nach Artikel 10, Absatz eins, noch nach Artikel 10, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO, da der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Ausreise von Griechenland nach Serbien das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig verlassen hat und damit die "Anknüpfungskette quasi gerissen" ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, S. 107, K11 zu Artikel 10,). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten möglicherweise für nicht mehr als drei Monate verlassen hatte, erweist sich in diesem konkreten Fall als unerheblich, da der Beschwerdeführer nachweislich in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte. Dieser vom BAA fälschlicherweise angenommene Erlöschungstatbestand des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO wäre nur im Falle einer vorherigen Antragstellung in Griechenland und dem daraus resultierenden Antrag auf Wiederaufnahme zum Tragen gekommen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt Griechenland aufgrund einer offenkundig verfehlten Interpretation der Dublin II VO um Aufnahme ersucht. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens vor, da das Bundesasylamt das vorliegende Aufnahmeersuchen aus rechtlichen Gründen bei gegebener Sachlage nicht hätte stellen dürfen. Aus diesem Grund kann die implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese konkludente Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt Griechenland aufgrund einer offenkundig verfehlten Interpretation der Dublin römisch zwei VO um Aufnahme ersucht. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens vor, da das Bundesasylamt das vorliegende Aufnahmeersuchen aus rechtlichen Gründen bei gegebener Sachlage nicht hätte stellen dürfen. Aus diesem Grund kann die implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese konkludente Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.

2.1.2. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Bescheidbehebung, Konsultationsverfahren, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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