Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 413.012-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zahl: 10 02.522 EAST-Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zahl: 10 02.522 EAST-Ost zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 22.03.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang März mit einem Zug von XXXX über Rostov und Brest nach Terespol gefahren sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei jedoch nie in das Lager gegangen, sondern habe die Zeit in Polen bei einem Landsmann verbracht. Dieser habe ihm auch geholfen nach Österreich zu reisen. Er habe in Polen keinen Asylantrag stellen wollen, da er nach Österreich zu seinem Onkel gewollt habe. Er habe sich von Anfang März bis zum 21.03.2010 in Polen aufgehalten. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in seinem Heimatland wiederholt von der Polizei mitgenommen und nach seinem in Österreich lebenden Onkel befragt worden sei. Dabei sei er auch geschlagen und misshandelt worden. Sein Vater sei auch auf der Flucht. Der Beschwerdeführer habe ihn zuletzt 2008 gesehen. In Polen habe er niemanden, er wolle zu seinem Onkel, der in Österreich lebe.Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang März mit einem Zug von römisch 40 über Rostov und Brest nach Terespol gefahren sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei jedoch nie in das Lager gegangen, sondern habe die Zeit in Polen bei einem Landsmann verbracht. Dieser habe ihm auch geholfen nach Österreich zu reisen. Er habe in Polen keinen Asylantrag stellen wollen, da er nach Österreich zu seinem Onkel gewollt habe. Er habe sich von Anfang März bis zum 21.03.2010 in Polen aufgehalten. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in seinem Heimatland wiederholt von der Polizei mitgenommen und nach seinem in Österreich lebenden Onkel befragt worden sei. Dabei sei er auch geschlagen und misshandelt worden. Sein Vater sei auch auf der Flucht. Der Beschwerdeführer habe ihn zuletzt 2008 gesehen. In Polen habe er niemanden, er wolle zu seinem Onkel, der in Österreich lebe.
3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 04.03.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 23.03.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 an Polen gerichtet.3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 04.03.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 23.03.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen gerichtet.
Polen hat mit Schreiben vom 24.03.2010 (eingelangt am 26.03.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 24.03.2010 (eingelangt am 26.03.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2010 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2010 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.
4. Nach Durchführung einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX (eingelangt am 02.04.2010) liegen bei dem Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.4. Nach Durchführung einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 (eingelangt am 02.04.2010) liegen bei dem Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
5. Am 15.04.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines gesetzlichen Vertreters und Rechtsberaters sowie seiner Vertrauensperson, XXXX statt.5. Am 15.04.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines gesetzlichen Vertreters und Rechtsberaters sowie seiner Vertrauensperson, römisch 40 statt.
Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Familienname falsch geschrieben sei und in Wirklichkeit XXXX laute. Sein Onkel habe die Obsorge über den Beschwerdeführer beantragt und der Beschwerdeführer wohne auch bei seinem Onkel. Er wohne dort gemeinsam mit seinem Onkel, dessen Frau und den drei Kindern. Bis zur Ausreise seines Onkels, habe der Beschwerdeführer im Heimatland mit seinem Onkel in einem Haus gewohnt. Auch danach habe ihm sein Onkel, Kleidung und Geld geschickt und zwei oder dreimal im Monat den Beschwerdeführer im Heimatland angerufen. Zurzeit leide der Beschwerdeführer an Albträumen. Wenn er nach Polen geschickt werde, habe er dort niemanden.Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Familienname falsch geschrieben sei und in Wirklichkeit römisch 40 laute. Sein Onkel habe die Obsorge über den Beschwerdeführer beantragt und der Beschwerdeführer wohne auch bei seinem Onkel. Er wohne dort gemeinsam mit seinem Onkel, dessen Frau und den drei Kindern. Bis zur Ausreise seines Onkels, habe der Beschwerdeführer im Heimatland mit seinem Onkel in einem Haus gewohnt. Auch danach habe ihm sein Onkel, Kleidung und Geld geschickt und zwei oder dreimal im Monat den Beschwerdeführer im Heimatland angerufen. Zurzeit leide der Beschwerdeführer an Albträumen. Wenn er nach Polen geschickt werde, habe er dort niemanden.
6. Am 15.04.2010 wurde der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Er führte an, dass er bereits im Heimatland mit dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Danach habe er telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt. Er habe ihn etwa zwei bis dreimal in der Woche angerufen. Er habe dem Beschwerdeführer auch Geld und Kleidung geschickt. In den letzten zwei bis drei Jahren habe er etwa ¿ 1.000.- an seinen Neffen, den Beschwerdeführer, geschickt. Er sei der einzige Mensch der dem Beschwerdeführer einen richtigen Lebensweg zeigen könne. Seit 1999 habe er jedoch wenig Kontakt zu seinem Neffen, dem Beschwerdeführer, gehabt.6. Am 15.04.2010 wurde der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Er führte an, dass er bereits im Heimatland mit dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Danach habe er telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt. Er habe ihn etwa zwei bis dreimal in der Woche angerufen. Er habe dem Beschwerdeführer auch Geld und Kleidung geschickt. In den letzten zwei bis drei Jahren habe er etwa ¿ 1.000.- an seinen Neffen, den Beschwerdeführer, geschickt. Er sei der einzige Mensch der dem Beschwerdeführer einen richtigen Lebensweg zeigen könne. Seit 1999 habe er jedoch wenig Kontakt zu seinem Neffen, dem Beschwerdeführer, gehabt.
7. Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zl: 10 02.522 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zl: 10 02.522 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu unbegleiteten Minderjährigen und zur Versorgung.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sein Onkel, XXXX, am 02.02.2004 nach Österreich einreiste und hier mit seiner Gattin und deren Kinder leben würde. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel wohnhaft. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Auch eine Schutzverweigerung in Polen könne nicht erwartet werden. Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Onkel zwar nicht ausgeschlossen werde und eventuelle Unterstützungshandlungen als auch das familiäre Band seine Situation erheblich erleichtern könnten. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre.Das Bundesasylamt stellte fest, dass sein Onkel, römisch 40 , am 02.02.2004 nach Österreich einreiste und hier mit seiner Gattin und deren Kinder leben würde. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel wohnhaft. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Auch eine Schutzverweigerung in Polen könne nicht erwartet werden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Onkel zwar nicht ausgeschlossen werde und eventuelle Unterstützungshandlungen als auch das familiäre Band seine Situation erheblich erleichtern könnten. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im gesamten Umfang, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Insbesondere wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich geflohen sei, da sich hier sein Onkel, zu dem ein enges Naheverhältnis bestehen würde, aufhalte. Im Zielstaat Polen gebe es keine nahen Verwandten, während wesentliche familiäre Beziehungen in Österreich bestehen würden. In Österreich sei der Beschwerdeführer als Zugehöriger einer vulnerablen Gruppe am besten bei seinem Onkel aufgehoben. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des mj. Betroffenen auf Ermöglichung seines Familienlebens, stehe das Wohl des Beschwerdeführers eindeutig im Vordergrund. Somit seien alle Punkte, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, erfüllt. das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Des Weiteren wurde in der Beschwerde dargestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Rücksicht darauf genommen worden sei, ob der Beschwerdeführer der russischen Sprache ausreichend mächtig sei. Auch der Onkel habe Schwierigkeiten bei der Zeugeneinvernahme gehabt, wie aus dem Protokoll eindeutig ersichtlich sei. In einem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für XXXX an XXXX alleine übertragen und den Kindeseltern9. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für römisch 40 an römisch 40 alleine übertragen und den Kindeseltern
XXXX und XXXX entzogen.römisch 40 und römisch 40 entzogen.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.
11. Mit Beschluss vom 12.05.2010, GZ.: S15 413.012-1/2010, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss vom 12.05.2010, GZ.: S15 413.012-1/2010, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.1.3. Im vorliegenden Fall leben der Onkel des Beschwerdeführers, dessen Frau und Kinder in Österreich. Der Onkel des Beschwerdeführers ist zudem anerkannter Flüchtling. Seit 24.03.2010 wohnt der Beschwerdeführer mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren gaben beide übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Geld und Kleidung von seinem Onkel in das Heimatland gesendet bekam. Ebenso bestand seit Ausreise des Onkels telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer konnte den Aufenthalt seiner leiblichen Eltern nicht bekannt geben. Vielmehr führte er in diesem Zusammenhang an, dass er seinen Vater zuletzt im Jahr 2008 gesehen habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer den leiblichen Eltern entzogen und auf Antrag des Onkels, diesem übertragen. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere schützenswerte Nahebeziehung, zumindest zu seinem Onkel, nicht ausgeschlossen werden, indiziert doch bereits die beantragte Obsorgeübertragung vom 30.03.2010 und die unverzügliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Familienverband des Onkels - so war der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich bei seinem Onkel aufrecht gemeldet - , dass das Beziehungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Onkel nicht auf bloß oberflächlichen Anhaltspunkten beruht. Auch das Bundesasylamt selbst konnte in diesem Punkt ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Onkel nicht zur Gänze ausschließen. Jedenfalls reichen die vorgenommenen Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht aus, um eine endgültige Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleisten zu können. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Onkel ist im Verfahren noch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten angestellt.2.1.3. Im vorliegenden Fall leben der Onkel des Beschwerdeführers, dessen Frau und Kinder in Österreich. Der Onkel des Beschwerdeführers ist zudem anerkannter Flüchtling. Seit 24.03.2010 wohnt der Beschwerdeführer mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren gaben beide übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Geld und Kleidung von seinem Onkel in das Heimatland gesendet bekam. Ebenso bestand seit Ausreise des Onkels telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer konnte den Aufenthalt seiner leiblichen Eltern nicht bekannt geben. Vielmehr führte er in diesem Zusammenhang an, dass er seinen Vater zuletzt im Jahr 2008 gesehen habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer den leiblichen Eltern entzogen und auf Antrag des Onkels, diesem übertragen. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere schützenswerte Nahebeziehung, zumindest zu seinem Onkel, nicht ausgeschlossen werden, indiziert doch bereits die beantragte Obsorgeübertragung vom 30.03.2010 und die unverzügliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Familienverband des Onkels - so war der Beschwerdeführer bereits zwei Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich bei seinem Onkel aufrecht gemeldet - , dass das Beziehungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Onkel nicht auf bloß oberflächlichen Anhaltspunkten beruht. Auch das Bundesasylamt selbst konnte in diesem Punkt ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Onkel nicht zur Gänze ausschließen. Jedenfalls reichen die vorgenommenen Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht aus, um eine endgültige Beurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleisten zu können. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinem Onkel ist im Verfahren noch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten angestellt.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.
Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Onkel, XXXX, und im Zweifel auch die restlichen in Österreich lebenden Familienmitglieder zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären. Zwar hat das Bundesasylamt den Onkel des Beschwerdeführers bereits einmal einvernommen, jedoch beschränkten sich die diesbezüglichen Ermittlungen lediglich auf das Familienleben im Heimatland.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Onkel, römisch 40 , und im Zweifel auch die restlichen in Österreich lebenden Familienmitglieder zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären. Zwar hat das Bundesasylamt den Onkel des Beschwerdeführers bereits einmal einvernommen, jedoch beschränkten sich die diesbezüglichen Ermittlungen lediglich auf das Familienleben im Heimatland.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.03.2011