Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D9 415923-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2010, Zl. 09 00.792-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2010, Zl. 09 00.792-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, und § 38 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, brachte am 22. Jänner 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor am 19. Jänner 2009 im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung in einer Privatwohnung aufgegriffen wurde.römisch eins. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, brachte am 22. Jänner 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor am 19. Jänner 2009 im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung in einer Privatwohnung aufgegriffen wurde.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22. Jänner 2009 im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte ihre Heimatstadt am XXXX verlassen. Sie hätte in XXXX auf einer Tafel eine Annonce gefunden, wonach es möglich wäre, mit einem Visum in Italien, Österreich und in Holland arbeiten zu können. Daraufhin hätte sie unter der angegebenen Telefonnummer angerufen und ein Mann hätte ihr mitgeteilt, dass es sich um die Arbeit einer Verkäuferin handeln würde. Dieser hätte ihr versichert, dass alles legal wäre; es hätte ¿ 2.000,-- gekostet. Drei Wochen vor der Abreise hätte die Beschwerdeführerin diesen Mann in XXXX getroffen und ihm ihren Reisepass übergeben. Am XXXX wäre sie mit dem Autobus wiederum nach XXXX gefahren und hätte sie erneut jenen Mann getroffen. Dies hätte sie mit ihrer Freundin, welche mit ihr gemeinsam in der Privatwohnung aufgegriffen worden ist, erledigt. Die Beschwerdeführerin sei dann nach Österreich in ein Haus gebracht und dort einige Tage untergebracht worden. Anschließend sei sie nach Wien gebracht worden, nachdem man ihr mitgeteilt hätte, sie müsse sich ein anderes Quartier suchen. Sie hätte bei der ukrainischen Kirche eine Telefonnummer gefunden und diese angerufen. Sie hätte der Frau, die sich meldete, gesagt, dass Sie dringend eine Wohnung benötigen würde und wäre dann in der Wohnung zusammen mit ihrer Freundin festgenommen worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte in der Ukraine bereits vor ihrer ersten Abreise große Probleme mit ihrem Freund gehabt, der mit Suchtgift "beschäftigt" gewesen wäre. Sie könne nicht angeben, ob dieser damit gehandelt hätte, er hätte es aber konsumiert. Dieser hätte ihr verboten, nach Österreich zu fahren. Sie hätte große Angst vor ihm gehabt. Bevor sie zum ersten Mal nach Österreich gefahren wäre, hätte sie ihren Freund vermutlich bei einer Kokaineinnahme ertappt. Er hätte ihr daraufhin gedroht, sie selbst abhängig zu machen, falls sie ihn verraten würde. Die Beschwerdeführerin wäre dann nach Österreich gefahren. Nach ihrer Rückkehr habe sie Arbeit gesucht. Sie hätte einen Freund ihres Freundes getroffen, der ihr gesagt hätte, dass dieser nach ihr suchen würde. Die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht angeben, aus welchem Grund ihr Freund sie bedrohen würde. Sie vermute, dass er Angst hätte, dass sie zur Polizei gehen würde. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, von 25. Oktober 2007 bis 2. September 2008 über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben und wäre sie nach Ablauf der Berechtigung zurückgekehrt. Um ein neuerliches Visum hätte sie sich nicht bemüht; man dürfe nur einmal als Au-Pair-Mädchen in Österreich arbeiten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 11 bis 15 und 25 bis 35).Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22. Jänner 2009 im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte ihre Heimatstadt am römisch 40 verlassen. Sie hätte in römisch 40 auf einer Tafel eine Annonce gefunden, wonach es möglich wäre, mit einem Visum in Italien, Österreich und in Holland arbeiten zu können. Daraufhin hätte sie unter der angegebenen Telefonnummer angerufen und ein Mann hätte ihr mitgeteilt, dass es sich um die Arbeit einer Verkäuferin handeln würde. Dieser hätte ihr versichert, dass alles legal wäre; es hätte ¿ 2.000,-- gekostet. Drei Wochen vor der Abreise hätte die Beschwerdeführerin diesen Mann in römisch 40 getroffen und ihm ihren Reisepass übergeben. Am römisch 40 wäre sie mit dem Autobus wiederum nach römisch 40 gefahren und hätte sie erneut jenen Mann getroffen. Dies hätte sie mit ihrer Freundin, welche mit ihr gemeinsam in der Privatwohnung aufgegriffen worden ist, erledigt. Die Beschwerdeführerin sei dann nach Österreich in ein Haus gebracht und dort einige Tage untergebracht worden. Anschließend sei sie nach Wien gebracht worden, nachdem man ihr mitgeteilt hätte, sie müsse sich ein anderes Quartier suchen. Sie hätte bei der ukrainischen Kirche eine Telefonnummer gefunden und diese angerufen. Sie hätte der Frau, die sich meldete, gesagt, dass Sie dringend eine Wohnung benötigen würde und wäre dann in der Wohnung zusammen mit ihrer Freundin festgenommen worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte in der Ukraine bereits vor ihrer ersten Abreise große Probleme mit ihrem Freund gehabt, der mit Suchtgift "beschäftigt" gewesen wäre. Sie könne nicht angeben, ob dieser damit gehandelt hätte, er hätte es aber konsumiert. Dieser hätte ihr verboten, nach Österreich zu fahren. Sie hätte große Angst vor ihm gehabt. Bevor sie zum ersten Mal nach Österreich gefahren wäre, hätte sie ihren Freund vermutlich bei einer Kokaineinnahme ertappt. Er hätte ihr daraufhin gedroht, sie selbst abhängig zu machen, falls sie ihn verraten würde. Die Beschwerdeführerin wäre dann nach Österreich gefahren. Nach ihrer Rückkehr habe sie Arbeit gesucht. Sie hätte einen Freund ihres Freundes getroffen, der ihr gesagt hätte, dass dieser nach ihr suchen würde. Die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht angeben, aus welchem Grund ihr Freund sie bedrohen würde. Sie vermute, dass er Angst hätte, dass sie zur Polizei gehen würde. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, von 25. Oktober 2007 bis 2. September 2008 über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben und wäre sie nach Ablauf der Berechtigung zurückgekehrt. Um ein neuerliches Visum hätte sie sich nicht bemüht; man dürfe nur einmal als Au-Pair-Mädchen in Österreich arbeiten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 11 bis 15 und 25 bis 35).
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29. Jänner 2009 bejahte die Beschwerdeführerin die an sie gerichtete Frage, ob ihre Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien. Erstmalig sei sie am XXXX in Besitz eines Visums legal in Österreich eingereist. Vor Ablauf dieser Aufenthaltsberechtigung sei sie am XXXX mit einem PKW nach Hause zurückgekehrt. Entsprechende Eintragungen seien in ihrem Reisepass vermerkt, dieser würde sich jedoch nach wie vor beim Schlepper befinden. Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Angaben: Im XXXX habe sie einen Mann namens XXXX kennengelernt. Als dieser gehört hätte, dass sie vorhabe, nach Österreich zu fahren, sei er wütend gewesen und hätte ihr verboten, nach Österreich zu reisen. Später hätte sie erfahren, dass er drogenabhängig wäre. Er hätte sie bedroht und gesagt, sie dürfe auf keinen Fall weiter erzählen, dass er drogenabhängig sei. Er sei sehr reich gewesen und hätte sie ständig unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin selbst hätte ihn bei einer Drogenkonsumation gesehen. Einmal hätte sie in seinem Auto eine Waffe gesehen; es sei ihr bewusst geworden, dass er gefährlich sei, und hätte sie ihre Reise nach Österreich heimlich vorbereitet. Als er davon erfahren hätte, hätte er sie geschlagen. Nach ihrer Rückkehr in die Ukraine hätte dieser davon erfahren und sie wieder terrorisiert. Am Anfang hätte sie eine Arbeit finden wolle, aber er hätte es verboten. Er hätte sie unter seiner Kontrolle bringen wollen, sie so stark unter Druck gesetzt, dass sie komplett verzweifelt gewesen sei. Dann hätte sie auf einer Wand eine Werbung gelesen. In dieser Werbung sei ein Visum für Österreich und Italien angeboten worden. Sie hätte sich an diese Leute gewandt, wie sich später herausgestellt hätte, seien es Schlepper gewesen. Aus Angst vor XXXX und Verzweiflung hätte sie sich entschlossen, die Flucht zu ergreifen. Dezidiert wurde die Beschwerdeführerin hierauf befragt, ob sie weitere Fluchtgründe vorbringe; dies wurde ihrerseits verneint. Unmittelbar nach ihrer Einreise hätte sie keinen Asylantrag gestellt, da sie sich nicht ausgekannt hätte. Erst in der Schubhaft hätte sie von dieser Möglichkeit gehört (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45 bis 55).Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29. Jänner 2009 bejahte die Beschwerdeführerin die an sie gerichtete Frage, ob ihre Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien. Erstmalig sei sie am römisch 40 in Besitz eines Visums legal in Österreich eingereist. Vor Ablauf dieser Aufenthaltsberechtigung sei sie am römisch 40 mit einem PKW nach Hause zurückgekehrt. Entsprechende Eintragungen seien in ihrem Reisepass vermerkt, dieser würde sich jedoch nach wie vor beim Schlepper befinden. Befragt zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Angaben: Im römisch 40 habe sie einen Mann namens römisch 40 kennengelernt. Als dieser gehört hätte, dass sie vorhabe, nach Österreich zu fahren, sei er wütend gewesen und hätte ihr verboten, nach Österreich zu reisen. Später hätte sie erfahren, dass er drogenabhängig wäre. Er hätte sie bedroht und gesagt, sie dürfe auf keinen Fall weiter erzählen, dass er drogenabhängig sei. Er sei sehr reich gewesen und hätte sie ständig unter Druck gesetzt. Die Beschwerdeführerin selbst hätte ihn bei einer Drogenkonsumation gesehen. Einmal hätte sie in seinem Auto eine Waffe gesehen; es sei ihr bewusst geworden, dass er gefährlich sei, und hätte sie ihre Reise nach Österreich heimlich vorbereitet. Als er davon erfahren hätte, hätte er sie geschlagen. Nach ihrer Rückkehr in die Ukraine hätte dieser davon erfahren und sie wieder terrorisiert. Am Anfang hätte sie eine Arbeit finden wolle, aber er hätte es verboten. Er hätte sie unter seiner Kontrolle bringen wollen, sie so stark unter Druck gesetzt, dass sie komplett verzweifelt gewesen sei. Dann hätte sie auf einer Wand eine Werbung gelesen. In dieser Werbung sei ein Visum für Österreich und Italien angeboten worden. Sie hätte sich an diese Leute gewandt, wie sich später herausgestellt hätte, seien es Schlepper gewesen. Aus Angst vor römisch 40 und Verzweiflung hätte sie sich entschlossen, die Flucht zu ergreifen. Dezidiert wurde die Beschwerdeführerin hierauf befragt, ob sie weitere Fluchtgründe vorbringe; dies wurde ihrerseits verneint. Unmittelbar nach ihrer Einreise hätte sie keinen Asylantrag gestellt, da sie sich nicht ausgekannt hätte. Erst in der Schubhaft hätte sie von dieser Möglichkeit gehört (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 45 bis 55).
Am 20. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 73).
Erst am 16. März 2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Die Beschwerdeführerin gab an, an Gastritis zu leiden und deshalb sowohl in der Ukraine als auch in Österreich ständig Arzneimittel einnehmen zu müssen. Von XXXX bis XXXX hätte sie an der XXXX Fakultät in der Stadt XXXX Deutsch und Weltliteratur studiert. Nach ihrem Studium sei sie zum ersten Mal nach Österreich gereist. Am XXXX sei sie neuerlich in Österreich eingereist, sie vermute in Besitz eines Arbeitsvisums. In ihrem Herkunftsstaat gebe es immer wieder Annoncen mit Arbeitsstellen im Ausland und diese würden dann auch das Visum für das jeweilige Land besorgen. Vorweisen könne sie dieses Visum jedoch nicht, da jener Schlepper, der ihr eine Arbeit in Europa versprochen hätte, ihr den Reisepass abgenommen hätte. Vorgelegt wurden seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme eine Geburtsurkunde im Original sowie Kopien von Briefen ihrer Mutter, die Abgeordnete sei. Handschriftliche Notizen, welche die Beschwerdeführerin während der Einvernahme und in einer Pause anfertigte wurden seitens der belangten Behörde einbehalten und dem Akt angefügt. Unter anderem findet sich in diesen schriftlichen Aufzeichnungen auch ein Brief jener Person, die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung in Österreich aufgegriffen wurde; hierein heißt es:Erst am 16. März 2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Die Beschwerdeführerin gab an, an Gastritis zu leiden und deshalb sowohl in der Ukraine als auch in Österreich ständig Arzneimittel einnehmen zu müssen. Von römisch 40 bis römisch 40 hätte sie an der römisch 40 Fakultät in der Stadt römisch 40 Deutsch und Weltliteratur studiert. Nach ihrem Studium sei sie zum ersten Mal nach Österreich gereist. Am römisch 40 sei sie neuerlich in Österreich eingereist, sie vermute in Besitz eines Arbeitsvisums. In ihrem Herkunftsstaat gebe es immer wieder Annoncen mit Arbeitsstellen im Ausland und diese würden dann auch das Visum für das jeweilige Land besorgen. Vorweisen könne sie dieses Visum jedoch nicht, da jener Schlepper, der ihr eine Arbeit in Europa versprochen hätte, ihr den Reisepass abgenommen hätte. Vorgelegt wurden seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme eine Geburtsurkunde im Original sowie Kopien von Briefen ihrer Mutter, die Abgeordnete sei. Handschriftliche Notizen, welche die Beschwerdeführerin während der Einvernahme und in einer Pause anfertigte wurden seitens der belangten Behörde einbehalten und dem Akt angefügt. Unter anderem findet sich in diesen schriftlichen Aufzeichnungen auch ein Brief jener Person, die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung in Österreich aufgegriffen wurde; hierein heißt es:
"Servus!
Da unsere Geschichten miteinander verbunden sind, zumindest was den Reiseweg betrifft, so wird dass was ich aufschreibe für Dich vielleicht nützlich sein, damit die Angaben übereinstimmen. (XXXX sagte mir, dass Du ein Interview hast). (Wir haben uns bei der Geburtstagsfeier deiner Freundin in XXXX kennengelernt). Der Mann, mit dem wir hierher kamen, sprach zur Hälfte Ukrainisch und Russisch mit einem komischen Akzent, nicht groß, Brünette, ca. 45 Jahre alt. Er hieß XXXX. (Wie Du zu ihm kamst, weißt Du selber) Wir sind am XXXX, am Dienstag, gegen 6 Uhr Abends augereist. Nicht weit vom Bahnhof, dort wo die internationalen Busse ankommen, 10 Minuten zu Fuß, dort war die Straße breit und seitlich noch so eine Einfahrt (kleine Straße, weil es dort tatsächlich so ist), wo man parken kann. Das Auto war weiß, die Kabine auch weiß. (Was drinnen war, hat man mich nicht gefragt, also kannst Du alles sagen, was Du willst)Da unsere Geschichten miteinander verbunden sind, zumindest was den Reiseweg betrifft, so wird dass was ich aufschreibe für Dich vielleicht nützlich sein, damit die Angaben übereinstimmen. (römisch 40 sagte mir, dass Du ein Interview hast). (Wir haben uns bei der Geburtstagsfeier deiner Freundin in römisch 40 kennengelernt). Der Mann, mit dem wir hierher kamen, sprach zur Hälfte Ukrainisch und Russisch mit einem komischen Akzent, nicht groß, Brünette, ca. 45 Jahre alt. Er hieß römisch 40 . (Wie Du zu ihm kamst, weißt Du selber) Wir sind am römisch 40 , am Dienstag, gegen 6 Uhr Abends augereist. Nicht weit vom Bahnhof, dort wo die internationalen Busse ankommen, 10 Minuten zu Fuß, dort war die Straße breit und seitlich noch so eine Einfahrt (kleine Straße, weil es dort tatsächlich so ist), wo man parken kann. Das Auto war weiß, die Kabine auch weiß. (Was drinnen war, hat man mich nicht gefragt, also kannst Du alles sagen, was Du willst)
..... Das Haus, in welchem wir gewohnt haben, du weißt, wenn man es
beschreiben soll, gehört das XXXX. Wir haben ihr 10 Euro pro Tag für zwei bezahlt. Sie war braunhaarig, 38 Jahre alt, sprach gut Deutsch.beschreiben soll, gehört das römisch 40 . Wir haben ihr 10 Euro pro Tag für zwei bezahlt. Sie war braunhaarig, 38 Jahre alt, sprach gut Deutsch.
Mit uns hat sie nicht gewohnt, sie kam nur 2-3 Mal. Am XXXX führte sie uns zur U-Bahnstation, da wir in die Kirche wollten (wir fuhren 30-.35 Minuten). (Wenn möglich führe alles in die Richtung, dass sie uns zu verstehen gab, dass wir hier in keinem Geschäft Arbeit finden werden, und wir selbst wissen, sagte sie uns, was das für eineMit uns hat sie nicht gewohnt, sie kam nur 2-3 Mal. Am römisch 40 führte sie uns zur U-Bahnstation, da wir in die Kirche wollten (wir fuhren 30-.35 Minuten). (Wenn möglich führe alles in die Richtung, dass sie uns zu verstehen gab, dass wir hier in keinem Geschäft Arbeit finden werden, und wir selbst wissen, sagte sie uns, was das für eine
Beschäftigung das sein wird). .... (Wir haben sie ständig nach den
Pässen gefragt, sie sagte, XXXX sollte anrufen). Nach der Kirche haben wir uns eine Wohnung angeschaut. Dann fuhren wir mit XXXX bis zur Endstation oder bis zur vorletzten Station, ausgestiegen sind wir am Zugsende. Du hast sie von unterwegs angerufen. Sie kamen etwa 10 Minuten nach uns dorthin. (Wir haben die Tür den Kiberer nicht geöffnet, da das Mädchen XXXX anrief, welche wir am XXXX in der Kirche kennenlernten. Sie war sehr verängstigt und bat nicht zu öffnen..."Pässen gefragt, sie sagte, römisch 40 sollte anrufen). Nach der Kirche haben wir uns eine Wohnung angeschaut. Dann fuhren wir mit römisch 40 bis zur Endstation oder bis zur vorletzten Station, ausgestiegen sind wir am Zugsende. Du hast sie von unterwegs angerufen. Sie kamen etwa 10 Minuten nach uns dorthin. (Wir haben die Tür den Kiberer nicht geöffnet, da das Mädchen römisch 40 anrief, welche wir am römisch 40 in der Kirche kennenlernten. Sie war sehr verängstigt und bat nicht zu öffnen..."
Als Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass zwei oder drei Wochen nach ihrem ersten Österreichaufenthalt und ihrer Rückkehr in die Ukraine am XXXX irgendwelche Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien. Offensichtlich seien diese schon zuvor bei ihren Eltern gewesen, ihre Mutter hätte ihr zwischenzeitlich einiges über die Probleme erzählt. Sie seien in Begleitung der Polizei gekommen, ihr Bruder sei nicht mehr zu Hause gewesen. Sie hätten gesagt, wenn ihre Mutter nicht aufhören würde, diese Briefe zu schreiben und wenn sie es nicht verstehen würde, wenn man gut auf sie einrede, dann könnten sie gleich in dem Moment ihr etwas antun. Dann hätten sie begonnen ein Schreiben aufzusetzen, wonach angeblich bei ihnen Drogen gefunden worden wären. Da die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Ukraine gekommen wäre, würden sie sie als Drogendealerin darstellen. So hätten sie die Familie der Beschwerdeführerin eingeschüchtert. Sie seien gezwungen worden, diese Papiere zu unterschreiben. Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin abgereist. Im Sommer des vergangenen Jahres hätte ihre Mutter die heute vorgelegten Schreiben übermittelt, aus denen hervorgehe, dass Gelder für die Dörfer zugewiesen bzw. vorgesehen gewesen seien, aber die Abgeordneten davon kein Geld gesehen hätten. Ihre Mutter sei als Abgeordnete der Dorfversammlung nicht persönlich für die Straßensanierung verantwortlich. Sie hätte die Wünsche und Forderungen der Dorfbevölkerung hinsichtlich Grundstücke, Straßen und Verkehrsangelegenheiten weitergeleitet. Denn in diesen Bereichen sei absolut nichts unternommen worden. Sie hätten dann zwar Antworten darauf bekommen, aber sei nichts gemacht worden. Der Bürgermeister und die Bezirksvorsteher wären alle irgendwie miteinander verbunden, würden sich das Budget untereinander aufteilen. Die "oberste Leitung" von der Partei hätte alle gedeckt, weil sie als Gegenleistung Grundstücke erhalten hätten. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien voriges Jahr, ca. im Sommer, ihr Bruder im Herbst 2007 in die Russische Föderation ausgereist. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Recherchen in ihrem Herkunftsstaat, gegebenenfalls Personenrecherchen (auch mit Verwendung personenbezogener Daten), einverstanden. Jene Angaben, die sie bisher in ihrem Asylverfahren in Bezug auf den Grund ihrer Ausreise erstattet hätte, seien persönliche Gründe, die schon lange zurückliegen würden und nichts mit ihrer Ausreise zu tun hätten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 215 bis 271).Als Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat brachte die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass zwei oder drei Wochen nach ihrem ersten Österreichaufenthalt und ihrer Rückkehr in die Ukraine am römisch 40 irgendwelche Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien. Offensichtlich seien diese schon zuvor bei ihren Eltern gewesen, ihre Mutter hätte ihr zwischenzeitlich einiges über die Probleme erzählt. Sie seien in Begleitung der Polizei gekommen, ihr Bruder sei nicht mehr zu Hause gewesen. Sie hätten gesagt, wenn ihre Mutter nicht aufhören würde, diese Briefe zu schreiben und wenn sie es nicht verstehen würde, wenn man gut auf sie einrede, dann könnten sie gleich in dem Moment ihr etwas antun. Dann hätten sie begonnen ein Schreiben aufzusetzen, wonach angeblich bei ihnen Drogen gefunden worden wären. Da die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Ukraine gekommen wäre, würden sie sie als Drogendealerin darstellen. So hätten sie die Familie der Beschwerdeführerin eingeschüchtert. Sie seien gezwungen worden, diese Papiere zu unterschreiben. Nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin abgereist. Im Sommer des vergangenen Jahres hätte ihre Mutter die heute vorgelegten Schreiben übermittelt, aus denen hervorgehe, dass Gelder für die Dörfer zugewiesen bzw. vorgesehen gewesen seien, aber die Abgeordneten davon kein Geld gesehen hätten. Ihre Mutter sei als Abgeordnete der Dorfversammlung nicht persönlich für die Straßensanierung verantwortlich. Sie hätte die Wünsche und Forderungen der Dorfbevölkerung hinsichtlich Grundstücke, Straßen und Verkehrsangelegenheiten weitergeleitet. Denn in diesen Bereichen sei absolut nichts unternommen worden. Sie hätten dann zwar Antworten darauf bekommen, aber sei nichts gemacht worden. Der Bürgermeister und die Bezirksvorsteher wären alle irgendwie miteinander verbunden, würden sich das Budget untereinander aufteilen. Die "oberste Leitung" von der Partei hätte alle gedeckt, weil sie als Gegenleistung Grundstücke erhalten hätten. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien voriges Jahr, ca. im Sommer, ihr Bruder im Herbst 2007 in die Russische Föderation ausgereist. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Recherchen in ihrem Herkunftsstaat, gegebenenfalls Personenrecherchen (auch mit Verwendung personenbezogener Daten), einverstanden. Jene Angaben, die sie bisher in ihrem Asylverfahren in Bezug auf den Grund ihrer Ausreise erstattet hätte, seien persönliche Gründe, die schon lange zurückliegen würden und nichts mit ihrer Ausreise zu tun hätten (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 215 bis 271).
Aufgrund eines Rechercheauftrags der belangten Behörde langte am 10. August 2010 eine Anfragebeantwortung infolge durchgeführter Erhebungen, auch vor Ort, in der Zeit von XXXX bis XXXX ein. Demnach sind die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor an der von ihr angegebenen Wohnadresse gemeldet und wohnhaft. Die Mutter der Beschwerdeführerin, seit dem Jahre XXXX Bezirksrätin des Rayon XXXX und Mitglied der ukrainischen Partei "BYT", ist als XXXX an der XXXX von XXXX beschäftigt. Über ein Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin konnten keine Auskünfte in Erfahrung gebracht werden. Er wird am Wohnort negativ und als alkoholabhängig charakterisiert. Auch sind mehrer Festnahmen wegen Trunkenheit aktenkundig.Aufgrund eines Rechercheauftrags der belangten Behörde langte am 10. August 2010 eine Anfragebeantwortung infolge durchgeführter Erhebungen, auch vor Ort, in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 ein. Demnach sind die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor an der von ihr angegebenen Wohnadresse gemeldet und wohnhaft. Die Mutter der Beschwerdeführerin, seit dem Jahre römisch 40 Bezirksrätin des Rayon römisch 40 und Mitglied der ukrainischen Partei "BYT", ist als römisch 40 an der römisch 40 von römisch 40 beschäftigt. Über ein Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin konnten keine Auskünfte in Erfahrung gebracht werden. Er wird am Wohnort negativ und als alkoholabhängig charakterisiert. Auch sind mehrer Festnahmen wegen Trunkenheit aktenkundig.
Das Ergebnis gegenständlicher Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16. September 2010 vorgehalten. Demnach entspreche es offensichtlich nicht der Wahrheit, dass die Mutter und die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Tätigkeit Verfolgungen ausgesetzt sind, da sich sämtliche Familienangehörige in der Heimat an der genannten Wohnadresse aufhalten und die Mutter der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Probleme einer Berufstätigkeit nachgehen würde. Diesem Vorhalt entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Familie bei der Ausreise nicht abgemeldet hätte. Auch sie selbst hätte sich persönlich nicht abgemeldet. Weiters hätte ihre Mutter nie in XXXX gearbeitet, sondern "arbeite sie in XXXX". Die Beschwerdeführerin korrigierte sich jedoch sofort und fügte hinzu, ihre Mutter hätte in XXXX gearbeitet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 337 bis 343).Das Ergebnis gegenständlicher Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 16. September 2010 vorgehalten. Demnach entspreche es offensichtlich nicht der Wahrheit, dass die Mutter und die Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Tätigkeit Verfolgungen ausgesetzt sind, da sich sämtliche Familienangehörige in der Heimat an der genannten Wohnadresse aufhalten und die Mutter der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Probleme einer Berufstätigkeit nachgehen würde. Diesem Vorhalt entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Familie bei der Ausreise nicht abgemeldet hätte. Auch sie selbst hätte sich persönlich nicht abgemeldet. Weiters hätte ihre Mutter nie in römisch 40 gearbeitet, sondern "arbeite sie in XXXX". Die Beschwerdeführerin korrigierte sich jedoch sofort und fügte hinzu, ihre Mutter hätte in römisch 40 gearbeitet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 337 bis 343).
Am 23. September 20010 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zu den im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgehaltenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ein. Wie den Berichten zu entnehmen sei, sei Korruption in der Ukraine nicht eingedämmt. Wer in diesem System nicht mitspielen würde, so wie es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin zugetragen hätte, sei der Lebensgefahr ausgesetzt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 401 bis 407).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2010, Zl: 09 00.792-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das erstattete Vorbringen infolge der durchgeführten Recherchen nicht der Wahrheit entspricht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2010, Zl: 09 00.792-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das erstattete Vorbringen infolge der durchgeführten Recherchen nicht der Wahrheit entspricht.
Angefochtener Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin durch persönliche Ausfolgung am 29. September 2010 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 509a).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliche Beschwerde und wiederholte ihre Befürchtungen. Man habe ihr und ihrer Familie sogar mit dem Tod bedroht. Die Männer hätten gesagt, sie würden in der Nacht kommen und sie alle töten und "zerstückeln" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 529 bis 545).
Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Ukraine wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine und trägt die im Spruch genannten Personalien.
Sie reiste erstmalig im XXXX in Besitz eines Visums, gültig für eine Tätigkeit als Au-Pair vom XXXX bis XXXX, in Österreich ein. Eine Ausreise aus Österreich, Rückkehr in die Ukraine sowie Wiedereinreise nach Österreich werden nicht festgestellt. Am 19. Jänner 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung in einer Privatwohnung aufgegriffen und brachte sie am 22. Jänner 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Sie reiste erstmalig im römisch 40 in Besitz eines Visums, gültig für eine Tätigkeit als Au-Pair vom römisch 40 bis römisch 40 , in Österreich ein. Eine Ausreise aus Österreich, Rückkehr in die Ukraine sowie Wiedereinreise nach Österreich werden nicht festgestellt. Am 19. Jänner 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung in einer Privatwohnung aufgegriffen und brachte sie am 22. Jänner 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Sie war in der Vergangenheit in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und droht eine solche auch im Falle einer allfälligen Rückkehr in die Ukraine nicht. Ihr droht zum Entscheidungszeitpunkt in ihrem Herkunftsstaat auch weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige relevante individuelle Gefahr.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren oder chronischen Krankheiten, ist vielmehr gesund und arbeitsfähig und geht der Asylgerichtshof daher auch nicht davon aus, dass im Falle der Rückkehr in die Ukraine eine - ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmende - auf ökonomischen Gründen basierende Existenzgefährdung bestünde.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Zeitpunkt ihrer Antragseinbringung seit einem Jahr und zehn Monaten durchgehend im Bundesgebiet und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in und zu Österreich. Sie befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft, hat jedoch einen Freund, geht keiner geregelten legalen Arbeitstätigkeit nach und ist in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv. Die Beschwerdeführerin spricht auf Grund ihrer in ihrem Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung die deutsche Sprache und absolviert ein College in Österreich.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Zeitpunkt ihrer Antragseinbringung seit einem Jahr und zehn Monaten durchgehend im Bundesgebiet und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in und zu Österreich. Sie befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft, hat jedoch einen Freund, geht keiner geregelten legalen Arbeitstätigkeit nach und ist in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv. Die Beschwerdeführerin spricht auf Grund ihrer in ihrem Herkunftsstaat absolvierten Ausbildung die deutsche Sprache und absolviert ein College in Österreich.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Ukraine werden folgende Feststellungen getroffen:
2. 2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen, die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte, sowie die Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2010 und die Mitteilung der XXXX.2. 2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen, die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelangenden Berichte, sowie die Anfragebeantwortung vom 28. Juli 2010 und die Mitteilung der römisch 40 .
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben und der übereinstimmenden Mitteilung der XXXX und der mitübermittelten Passkopie.Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben und der übereinstimmenden Mitteilung der römisch 40 und der mitübermittelten Passkopie.
Die (negative) Feststellung hinsichtlich drohender Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung oder unverhältnismäßiger Strafe im Herkunftsstaat beruht auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat ergeben sich aus den namentlich angeführten aktuellen Hintergrundberichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein inhaltlich grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin beruhen auf deren diesbezüglichen Aussagen im gesamten Asylverfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/ Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des/der Asylwerbers/Asylwerberin ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der/die Asylwerber/ Asylwerberin den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine/ihre Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der/Die Asylwerber/Asylwerberin darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der/die Asylwerber/Asylwerberin muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein/ihr Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er/sie wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht gerecht werden:
Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erst nach Aufgriff von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Privatwohnung gemeinsam mit einer weiteren fremden Person und im Stande der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Während sie im Zuge der Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde private Probleme, nämlich Drohungen ihres drogensüchtigen Freundes als Grund für ihre Ausreise nannte, erstattete sie im Rahmen der zweiten und dritten niederschriftlichen Einvernahme ein gänzlich anderslautendes Vorbringen, nämlich eine Verfolgung ihrer gesamten Familie aufgrund der politischen Tätigkeit ihrer Mutter.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299; VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des/der Asylwerbers/ Asylwerberin ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (VwGH 8. 4. 1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11. 11. 1998, 98/01/0261, m.w.H.). Denn kein/keine Asylwerber/ Asylwerberin würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0250). Über entsprechenden Vorhalt durch die belangte Behörde vermeinte die Beschwerdeführerin jedoch lediglich, dass die von ihr im Zuge der Erstbefragung und der ersten niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben schon länger zurückliegen würden und nicht mit ihrer Ausreise im Jahre 2008 in Verbindung stünden.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Angaben zum Reiseweg nicht maßgeblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Fluchtvorbringens. Im konkreten Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der mit ihr in einer Privatwohnung aufgegriffenen Person in diesem Bezug eine Absprache stattgefunden hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem seitens der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 16. März 2010 einbehaltenen Brief an die Beschwerdeführerin, welcher in seinen wesentlichen Punkten bereits im Verfahrensgang dargelegt wurde. Der Asylgerichtshof gelangt daher zu der Erkenntnis, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahre 2007 bzw. eine Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Ende 2008 nicht festgestellt wird.
Aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen war jedoch der Kern des seitens der Beschwerdeführerin erstatteten, gesteigerten Fluchtvorbringens, wonach ihre gesamt Familie infolge der Drohungen gegen die politische tätige Mutter gezwungen gewesen wäre, den Herkunftsstaat zu verlassen, als unwahr festzustellen. Die im Verfahren durchgeführten Recherchen haben nämlich ergeben, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor an der Heimatadresse gemeldet und wohnhaft sind. Diesbezügliche Anfragebeantwortung ist schlüssig und nachvollziehbar und wird daher als Beweismittel herangezogen. Soweit die Beschwerdeführerin und deren Vertreter über entsprechenden Vorhalt angaben, die Mutter der Beschwerdeführerin sei niemals an einer XXXX in XXXX sondern in XXXX tätig gewesen, ist auf den Wortlaut des Rechercheergebnisses zu verweisen, wonach diese an einer XXXX "von XXXX" tätig ist. XXXX befindet sich im Rayon XXXX. Es ist somit zusammenfassend offenkundig, dass eine Bedrohung der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Familie nicht der Wahrheit entspricht, nachdem sich die Hauptbetroffene nach wie vor in der Heimat aufhält.Aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen war jedoch der Kern des seitens der Beschwerdeführerin erstatteten, gesteigerten Fluchtvorbringens, wonach ihre gesamt Familie infolge der Drohungen gegen die politische tätige Mutter gezwungen gewesen wäre, den Herkunftsstaat zu verlassen, als unwahr festzustellen. Die im Verfahren durchgeführten Recherchen haben nämlich ergeben, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor an der Heimatadresse gemeldet und wohnhaft sind. Diesbezügliche Anfragebeantwortung ist schlüssig und nachvollziehbar und wird daher als Beweismittel herangezogen. Soweit die Beschwerdeführerin und deren Vertreter über entsprechenden Vorhalt angaben, die Mutter der Beschwerdeführerin sei niemals an einer römisch 40 in römisch 40 sondern in römisch 40 tätig gewesen, ist auf den Wortlaut des Rechercheergebnisses zu verweisen, wonach diese an einer römisch 40 "von XXXX" tätig ist. römisch 40 befindet sich im Rayon römisch 40 . Es ist somit zusammenfassend offenkundig, dass eine Bedrohung der Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Familie nicht der Wahrheit entspricht, nachdem sich die Hauptbetroffene nach wie vor in der Heimat aufhält.
Unbeschadet der seitens der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid richtig dargelegten Beweiswürdigung ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst bei gänzlichem Abweichen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates stets angab, sich auf eine Annonce gemeldet zu haben, wonach es möglich wäre, mit einem Visum in Österreich arbeiten zu können. Drei Wochen vor der Abreise hätte sie einen Mann getroffen und ihm ihren Reisepass übergeben. Diese Vorgehensweise ist jedoch im Falle einer tatsächlichen asylrelevanten Bedrohung weder plausibel noch nachvollziehbar, vielmehr stellt diese ein Indiz dar, dass der Aufenthalt in Österreich Erwerbstätigkeiten dienen sollte.
Ausgehend von diesen Erwägungen konnte eine zum Entscheidungszeitpunkt drohende, direkte und unmittelbare aktuelle Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden und war das behauptete, asylrelevante Szenario als unglaubwürdig festzustellen.
Allgemeine Lage - Politik/Wahlen
Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt, Amtsantritt: 25. Februar 2010). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an. Die Zusammensetzung des Parlaments sieht seit den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 30. September 2007 folgendermaßen aus:
Partei der Regionen 34,37% (175 Sitze),
Block Julija Tymoschenko 30,71% (156 Sitze),
Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15% (72 Sitze),
Kommunistische Partei der Ukraine 5,39% (27 Sitze),
Block Lytwin 3,96% (20 Sitze).
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)
1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.
(Quelle: CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/ the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)
Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution ausgerichtet.
Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Parlament aufzulösen. Die Kompetenzen der einzelnen Verfassungsorgane sind im geltenden Verfassungstext nur unzureichend abgegrenzt.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html, Zugriff 4.5.2010)
Die Monate vor den Präsidentschaftswahlen am 17.1.2010 waren von innenpolitischem Stillstand und großen wirtschaftlichen Herausforderungen geprägt. Das Parlament blieb zumeist blockiert und fand nur punktuell zu Mehrheitsentscheidungen. Die Blockade der Innenpolitik führte dazu, dass dringende Reformen nicht angegangen wurden. Der IWF setzte daraufhin im Herbst 2009 die Zusammenarbeit mit der Ukraine vorübergehend aus.
Mit Näherrücken der Präsidentschaftswahlen spitzten sich die politischen Querelen zwischen Staatspräsident Juschtschenko, Ministerpräsidentin Tymoschenko und Oppositionsführer Janukowytsch weiter zu.
Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen: Mit der Stichwahl am 7. Februar 2010 ging der monatelange Präsidentschaftswahlkampf in der Ukraine zu Ende. Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch setzte sich mit 48,96 % der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47 % durch, der bisherige Amtsinhaber Wiktor Juschtschenko schied bereits im 1. Wahlgang am 17.1.2010 mit 5,45 % aus. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet. Trotzdem erkannte Julia Tymoschenko ihre Wahlniederlage nicht an und klagte vor dem zuständigen Obersten Verwaltungsgericht in Kiew gegen das Wahlergebnis. Nachdem sie ihre Klage - einer weithin erwarteten Klageabweisung zuvorkommend - zurückgezogen hatte, wurde Janukowytsch am 25. Februar 2010 als Präsident angelobt.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html, Zugriff 4.5.2010)
Seit 11. März 2010 besteht eine Regierungskoalition aus den Fraktionen "Partei der Regionen" (172 Sitze), "Kommunistische Partei der Ukraine" (27 Sitze) und "Block Litwin" (20 Sitze), der außerdem einzelne Abgeordnete der Fraktion "Block Julija Tymoschenko", einzelne Abgeordnete der Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" sowie einzelne fraktionslose Abgeordnete beigetreten sind.
Die Opposition bilden die Fraktion "Block Julija Tymoschenko", die Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes", und fraktionslose Abgeordnete.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)
Die Bildung der Regierungskoalition war möglich geworden, weil Unterstützer von Janukowitsch eine Änderung des Parlamentsreglements durchgebracht hatten, das die Bildung einer Koalition unter Einbindung einzelner Abgeordneter erlaubte. Bis dahin durften nur ganze Fraktionen eine Koalition bilden. Timoschenko klagte gegen diese Vorgangsweise, doch am 8. April 2010 entschied der Verfassungsgerichtshof der Ukraine, dass diese Koalitionsbildung verfassungskonform ist.
(Quelle: Kyiv Post: Update: Ukraine court rules Yanukovych coalition legal, 8.4.2010,
http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/63411/, Zugriff 4.5.2010)
Durch Übertritte einzelner Abgeordneter aus der Opposition ist die Regierungskoalition mittlerweile auf 241der 450 Rada-Abgeordneten angewachsen.
(Quelle: Ukraine Nachrichten: Regierungskoalition wächst auf 241 Abgeordnete an, 13.4.2010,
http://www.ukraine-nachrichten.de/artikel/2350/regierungskoalition-waechst-auf-241-abgeordnete-an, Zugriff 4.5.2010)
Parteien und Blöcke: Das Parteiensystem in der Ukraine ist traditionell sehr schwach. Die meisten Parteien sind mehr "virtuelle Parteien", die eher Diskussionsclubs ähneln. Nur wenige haben eine breite Mitgliederbasis. Auch verfügt kaum eine Partei über eine landesweit ausgebaute Organisationsstruktur. Die meisten sind bestenfalls in ihren Heimatregionen bekannt und weisen nur wenige tausend Mitglieder auf. Auch die programmatische Ausrichtung wird von den meisten Parteien vernachlässigt. Ausnahmen stellen die Linken und die Kernparteien des Wahlbündnisses "Unsere Ukraine" von Viktor Juschtschenko dar. Die Bezeichnungen "liberal", "demokratisch", "sozial" oder "christdemokratisch" sagen wenig über das eigentliche Parteiprofil aus.
(Quelle: KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Auslandsinformationen 02/2002,(Quelle: KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Auslandsinformationen 02 aus 2002,,
http://www.kas.de/db_files/dokumente/auslandsinformationen/7_dokument_dok_pdf_252_1.pdf, Zugriff am 4.5.2010)
Liste der Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Christian Democratic Union [Volodymyr STRETOVYCH]; Communist Party of Ukraine or CPU [Petro SYMONENKO]; European Party of Ukraine [Mykola KATERYNCHUK]; Fatherland Party (Batkivshchyna) [Yuliya TYMOSHENKO]; Forward Ukraine! [Viktor MUSIYAKA]; Front of Change [Arseniy YATSENYUK]; Labor Party of Ukraine [Mykola SYROTA]; Our Ukraine [Viktor YUSHCHENKO]; Party of Industrialists and Entrepreneurs [Anatoliy KINAKH]; Party of the Defenders of the Fatherland [Yuriy Karmazin]; People's Movement of Ukraine (Rukh) [Borys TARASYUK]; People's Party [Volodymyr LYTVYN]; Peoples' Self-Defense [Yuriy LUTSENKO]; PORA! (It's Time!) party [Vladyslav KASKIV]; Progressive Socialist Party [Natalya VITRENKO]; Reforms and Order Party [Viktor PYNZENYK]; Party of Regions [Viktor YANUKOVYCH]; Sobor [Anatoliy MATVIYENKO]; Social Democratic Party [Yevhen KORNICHUK]; Social Democratic Party (United) or SDPU(o) [Yuriy ZAHORODNIY]; Socialist Party of Ukraine or SPU [Oleksandr MOROZ]; Ukrainian People's Party [Yuriy KOSTENKO]; United Center [Ihor KRILL]; Viche [Inna
BOHOSLOVSKA]
(Quelle: CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/ the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)
Menschenrechte - Allgemein
Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.
(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.
(Quelle: Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html, Zugriff am 5.5.2010)
Die Ukraine hat alle ihre Verpflichtungen erfüllt, die ihr aus der UN Menschenrechtskonvention erwachsen. Sie hat die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie deren Protokoll im September 2008 unterzeichnet.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Opposition
Die Verfassung und die Gesetze garantieren den Bürgern das Recht ihre Regierung abzuwählen und die Bürger machten von diesem Recht in freien und fairen Wahlen mit allgemeinem Wahlrecht Gebrauch. Personen und Parteien haben die Möglichkeit frei bei Wahlen zu kandidieren. Um landesweit antreten zu können, muss eine Partei in der Hälfte der Regionen der Ukraine Büros unterhalten. Staatlich Hilfe wie auch Spenden sind nicht vorgesehen bzw. verboten. Das Recht eine Partei zu verbieten, liegt beim Höchstgericht, auf Empfehlung des Justizministeriums oder des Generalstaatsanwalts. 2009 wurde von diesem Recht keinerlei Gebrauch gemacht.
Es gibt ein verfassungsmäßiges Recht auf Versammlungsfreiheit. Da es kein nationales Gesetz gibt, das dieses Recht näher regelt, wird nach dem Verwaltungsrecht und Präzedenzfällen entschieden. Gelegentlich wird es von regionalen Behörden verletzt, die restriktivere Regelungen anwenden, bisweilen sogar solche aus der Sowjetzeit. Demonstrationen müssen vorher angemeldet werden. In der Praxis wurden diese meistens erlaubt. Aber auch unangemeldete Demonstrationen waren häufig und wurden von der Polizei zumeist weder unterbunden, noch Bußgelder verhängt oder Festnahmen vorgenommen.
Es gibt ein verfassungsmäßiges Vereinigungsrecht, das von der Regierung generell respektiert wird. Es gibt Einschränkungen, besonders was die Registrierung von Vereinigungen anbelangt. Diese werden breit angelegt, aber es gibt keine Hinweise, dass sie verwendet wurden um legitim existierende Vereine zu verbieten oder die Gründung neuer zu verhindern. Die Gesetze sehen Restriktionen für Organisationen vor, die Gewalt und/oder Hass auf religiöser oder rassistischer Grundlage verbreiten und/oder die öffentliche Ordnung gefährden.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Die beiden Durchgänge der Präsidentschaftswahlen am 17.1. und 7.2.2010 wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet.
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30. September 2007 statt. Nach Einschätzung der OSZE/ODIHR entsprachen diese Parlamentswahlen im Wesentlichen demokratischen Standards. Stimm- und Mandatsverteilung: Partei der Regionen 34,37 Prozent (175 Sitze), Block Julija Tymoschenko 30,71 Prozent (156 Sitze), Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15 Prozent (72 Sitze), Kommunistische Partei der Ukraine 5,39 Prozent (27 Sitze), Block Lytwin 3,96 Prozent (20 Sitze). Alle übrigen Parteien und Blöcke scheiterten an der Dreiprozenthürde. Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko zur ukrainischen Ministerpräsidentin gewählt. Ihrer Regierung gehörten zuletzt der "Block Julia Tymoschenko", die Mehrheit von "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" und "Block Lytwyn" an.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html, Zugriff 5.5.2010)
Seit 11. März 2010 besteht eine Regierungskoalition aus den Fraktionen "Partei der Regionen" (172 Sitze), "Kommunistische Partei der Ukraine" (27 Sitze) und "Block Litwin" (20 Sitze), der außerdem einzelne Abgeordnete der Fraktion "Block Julija Tymoschenko", einzelne Abgeordnete der Fraktion "Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes" sowie einzelne fraktionslose Abgeordnete beigetreten sind. Neuer Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow von der Partei der Regionen.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 5.5.2010)
Parteien und Blöcke: Das Parteiensystem in der Ukraine ist traditionell sehr schwach. Die meisten Parteien sind mehr "virtuelle Parteien", die eher Diskussionsclubs ähneln. Nur wenige haben eine breite Mitgliederbasis. Auch verfüget kaum eine Partei über eine landesweit ausgebaute Organisationsstruktur. Die meisten sind bestenfalls in ihren Heimatregionen bekannt und weisen nur wenige tausend Mitglieder auf. Auch die programmatische Ausrichtung wird von den meisten Parteien vernachlässigt. Ausnahmen stellen die Linken und die Kernparteien des Wahlbündnisses "Unsere Ukraine" von Viktor Juschtschenko dar. Die Bezeichnungen "liberal", "demokratisch", "sozial" oder gar "christdemokratisch" sagen wenig über das eigentliche Parteiprofil aus.
(Quelle: KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Auslandsinformationen 02/2002,(Quelle: KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Auslandsinformationen 02 aus 2002,,
http://www.kas.de/db_files/dokumente/auslandsinformationen/7_dokument_dok_pdf_252_1.pdf, Zugriff am 5.5.2010)
Rechtsschutz - Justiz
Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption und Ineffektivität.
Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel und ein Mangel an Rechtsbeiständen waren ein Problem.
Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben.
Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtssprechung und in ein Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte. Das Höchstgericht besitzt Spruchkammern für alle diese Bereiche, sowie ein Gremium von Militärrichtern. Das Verfassungsgericht besteht aus 18 Mitgliedern. Jeweils sechs werden vom Präsidenten, vom Parlament und der Richterversammlung für neun Jahre bestimmt.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, März 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.
Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen.
Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen.
Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know How in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.
(Quelle: EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009, http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008,
http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010)
Die ukrainischen Gefängnisse entsprechen nicht internationalen Standards. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung, ungenügende sanitäre Situation, Misshandlung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Regierung erlaubte Überprüfungen durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter und solche fanden auch statt. Die Bedingungen in den staatlichen Gefängnissen waren schlecht, es gab aber Verbesserungen durch Reformen des Strafsystems und einer Reduzierung der Zahl der Gefangenen wegen humanerer Strafbemessung. Tuberkulose war eine der häufigsten Infektionskrankheiten in Gefängnissen. Verpflichtende Untersuchung neu ankommender Häftlinge auf Tuberkulose hat die Infektionsraten gesenkt.
Menschenrechtsorganisationen sehen das Aufstellen von Röntgenapparaten in verschiedenen Gefängnissen als positive Entwicklung.
Die Bedingungen in Polizei- und in Untersuchungsgefängnissen waren härter als in Gefängnissen niedriger oder mittlerer Sicherheitsstufe. Sie waren oftmals überfüllt und die sanitäre Situation und medizinische Einrichtungen waren ungenügend.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Polizeigewalt / Folter
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, dennoch gab es Berichte über Polizeigewalt. Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten oft auf Geständnisse angewiesen, um Fälle aufzuklären. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche, derartige Fälle aufzuklären wurden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert.
Laut dem Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 28 Gesetzeshüter wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung verurteilt. Weitere 93 Fälle wegen behaupteter Polizeigewalt wurden eröffnet und 14 Fälle mit der Forderung von Schuldsprüchen gegen 31 Polizisten an die Gerichte weitergeleitet.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Korruption
In der Korruptionsbekämpfung wurde ein Schritt getan, indem die Ukraine der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitrat, nachdem im Januar 2006 das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft getreten war. Die Neufassung der nationalen Antikorruptionsstrategie und der Gesetzentwurf über den Beamtendienst in Exekutivorganen, die auf die Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Verwaltung abzielen, wurden im September 2006 verabschiedet.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2006: ENP Progress Report Ukraine, 04.12.2006)
Im Bereich der Reform der Strafjustiz hat das ukrainische Kabinett eine Anordnung erlassen, welche auf eine generelle Verbesserung der Verfahrensqualität, besonders aber die Bekämpfung der Korruption abzielt. Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren. Diese beinhalten u. a. die Gründung einer Arbeitsgruppe für Anti-Korruption und die Entscheidung, ein Regierungsamt für Korruptionsbekämpfung zu etablieren.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Korruption war im Berichtszeitraum in Regierung und Gesellschaft weit verbreitet und auch in der Polizei ein Problem. Korruption ist gesetzlich verboten, wird aber ineffektiv verfolgt und selten bestraft.
2009 wurde ein Büro des Regierungskommissars für Antikorruption gegründet. Es ist verantwortlich für die Erarbeitung von Empfehlungen an die Politik und die Koordinierung der Antikorruptionsanstrengungen der zentralen und lokalen Regierungsagenturen, Firmen und NGOs. Es soll mit dem GRECO und anderen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Im August legte der Regierungskommissar einen 2-Jahres-Aktionsplan zur Implementierung einer nationalen Antikorruptionsstrategie vor, die im Dezember in einem Paket von 14 Maßnahmen vom Ministerkabinett angenommen wurden. Dazu gehörten auch eine Methodologie zur Antikorruptionskontrolle von Gesetzesentwürfen und eine Vorgehensweise zur Sammlung und Veröffentlichung von Informationen über juristische Personen, die wegen Korruption strafrechtlich verfolgt werden.
Das Büro des Generalstaatsanwalts ist zuständig für die Verfolgung von Korruption, ist aber intransparent und ineffektiv. Eine Hotline für Korruption in der Justiz wurde eingerichtet.
Gemäß dem ukr. Innenministerium wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 533 Kriminalfälle gegen 488 Gesetzeshüter eröffnet, davon 187 wegen Amtsmissbrauch bzw. Amtsüberschreitung und 115 wegen Bestechung.
Laut dem Büro des Generalstaatsanwalts wurden 1.188 gewählte und bestellte Amtsträger und Beamte aller Ebenen wegen Korruptionsdelikten und Bestechung angeklagt, davon 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Das Parlament der Ukraine hat auf Initiative der neuen Regierung bereits beschlossene Anti-Korruptions-Maßnahmen vertagt. Janukowitsch kündigte hingegen an, eine neue Anti-Korruptions-Behörde schaffen zu wollen, die sich mit der Umsetzung jener Gesetze befassen solle. Nur notfalls sollen diese auch früher in Kraft treten. Das Anti-Korruptions-Gesetz war von der alten ukrainischen Regierungsmehrheit im vergangenen Jahr beschlossen worden und sollte am 1.4.2010 in Kraft treten. Per Parlamentsbeschluss ist das nun auf den 1.1.2011 verschoben worden. Als Grund werden Mängel in den Gesetzen angeführt.
(Quelle: DW - Deutsche Welle: Ukraine will Korruption bekämpfen - aber erst später, 18.3.2010,
http://www.dw-world.de/dw/article/0„5363789,00.html, Zugriff 4.5.2010)
Präsident schuf am 26.2.2010 per Präsidialdekret das Nationale Antikorruptions-Komitee, dessen 30 Mitglieder unter seinem Vorsitz einen Gesetzesentwurf erarbeiten sollen, der Korruption in der Ukraine verunmöglicht.
(Quelle: Kyiv Post: Yanukovych instructs National Anti-Corruption Committee to draft law on combating corruption by April 22, 27.3.2010, http://www.kyivpost.com/news/politics/ detail/62632/, Zugriff 4.5.2010 / Kyiv Post: Yanukovych confirms composition of anti-corruption committee, 27.3.2010, http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/62649/, Zugriff 4.5.2010 / Decree of the President of Ukraine No. 275/2010 On Creation of the National Anti-Corruption Committee, 26.2.2010, http://acrc.org.ua/file_collection/Presidential_Decree_No.275_2010_26_Feb_2010_e.doc, Zugriff 4.5.2010)(Quelle: Kyiv Post: Yanukovych instructs National Anti-Corruption Committee to draft law on combating corruption by April 22, 27.3.2010, http://www.kyivpost.com/news/politics/ detail/62632/, Zugriff 4.5.2010 / Kyiv Post: Yanukovych confirms composition of anti-corruption committee, 27.3.2010, http://www.kyivpost.com/news/politics/detail/62649/, Zugriff 4.5.2010 / Decree of the President of Ukraine No. 275 aus 2010, On Creation of the National Anti-Corruption Committee, 26.2.2010, http://acrc.org.ua/file_collection/Presidential_Decree_No.275_2010_26_Feb_2010_e.doc, Zugriff 4.5.2010)
Präsident Yanukovych verlautbarte, dass eine eigene Anti-Korruptionsbehörde die Anstrengungen der Ukraine im Kampf gegen Korruption überwachen soll. Ebenso soll eine nationale Strategie zur Prävention und Bekämpfung von Korruption für 2010-2011 ausgearbeitet werden.
(Quelle: Kyiv Post: Yanukovych: Ukraine should set up public agency to oversee anti-corruption activities, 23.4.2010, http://www.kyivpost.com/news/nation/detail/64817/, Zugriff 4.5.2010)
Yanukovych kündigte an, dass er dem Parlament bald ein Anti-Korruptionspaket vorlegen wolle, das bis 1. Juni 2011 in Kraft treten solle.
(Quelle: Kyiv Post: Yanukovych calls for expansion of comprehensive relations with Russia, 27.4.2010, http://www.kyivpost.com/news/nation/detail/65152/, Zugriff 4.5.2010)
Ombudsmann
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Soziale Gruppen - Frauen / Kinder
Im April 2008 hat das Parlament einige Gesetzesnovellen verabschiedet, die Maßnahmen zum Thema Geschlechtergleichstellung umsetzen. Wichtigster Punkt ist, dass das Büro des Ombudsmanns, geleitet von der Parlamentarischen Kommissarin für Menschenrechte Nina Karpachova, in Zukunft die Geschlechtergleichstellung überprüfen darf.
Bereits im Dezember 2008 fand ein Treffen zum Thema Geschlechtergleichstellung statt, an dem Vertreter von Parlament, Regierung und dem UN-Programm zur Unterstützung der Gleichberechtigung teilnahmen. Der Kampf der ukrainischen Gerichte gegen häusliche Gewalt muss verbessert werden.
Der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung ist hoch (49%), sie werden aber schlechter bezahlt (um ca. 32%).
Einige Empfehlungen des UN Komitees für die Rechte des Kindes aus dem Jahre 2002 wurden immer noch nicht umgesetzt. Aber die Finalisierung eines Entwurfs für die Etablierung einer Jugendgerichtsbarkeit durch das Justizministerium ist ein positiver Schritt. Es gab bereits signifikante Änderungen in der ukrainischen Gesetzgebung in Bezug auf die Jugend, unter anderem die Herabsetzung der Höchststrafen und die Einschränkung der Haft für Jugendliche, die in kleinere Delikte verwickelt sind.
Im Mai 2008 wurden durch präsidentielles Dekret die Rechte von Waisen bei der Adoption gestärkt
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist gemäß der Verfassung verboten, Frauenrechte stellen jedoch für Regierungsbehörden keine Priorität dar. Obwohl einige Frauen in der Exekutive und Legislative in bedeutenden Positionen sind, haben Frauen immer noch nicht die gleichen Möglichkeiten wie Männer. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Diskriminierung in Stellenanzeigen durch nicht gendergerechte Formulierungen bzw. durch ausdrückliche Festlegung auf physische Erscheinung und Alter.
Vor allem Frauenhandel für Prostitutionszwecke ist weiterhin ein größeres Problem.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010: Ukraine, ohne Datum,
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=363&year=2010&country=7941, Zugriff 6.5.2010)
Im 450-Sitze-Parlament waren 2009 36 Frauen vertreten und sie stellten außerdem die Premierministerin, die Arbeits- und Sozialministerin, und eine Reihe anderer hoher Regierungsämter. Unter den 18 Verfassungsrichtern waren zwei Frauen.
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nicht ausdrücklich die Vergewaltigung in der Ehe, sondern lediglich ein Verbot von erzwungenem Sex mit einer materiell abhängigen Person. Gemäß ukrainischem Innenministerium gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 598 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Das ist ein Rückgang von 8,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe war trotz Verbot häufig. Bis zu 40% der Polizeieinsätze sollen gemäß einer Frauenvereinigung auf häusliche Gewalt zurückzuführen sein.
Ein neues Gesetz trat in Kraft, das bis zu fünf Tage Verwaltungshaft für häusliche Gewaltdelikte erlaubt.
Gemäß NGOs widmeten die Behörden dem Problem mehr Aufmerksamkeit als früher. So wurden in acht größeren Städten Werbebeiträge gegen häusliche Gewalt veröffentlicht und eine Hotline für Opfer eingerichtet. Es gab auch ein Bewusstseinsbildungsprogramm und Informationen zum Thema wurden in die Lehrpläne aller Bildungseinrichtungen aufgenommen, die Juristen, Polizisten, medizinisches Personal, Sozialarbeiter oder Lehrer ausbilden.
In den ersten neuen Monaten 2009 wurden 50.912 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt entgegengenommen. Davon 40447 Fälle von Gewalt gegen Frauen und 10.465 Fälle von Gewalt gegen Männer. Davon betrafen 17.203 Fälle physische Gewalt, 12.840 Fälle psychische Druckausübung, 2.551 Fälle ökonomischer Gewalt und 37 Fälle sexueller Belästigung.
Mit 1. November 2009 waren 91.683 Personen wegen häuslicher Gewalt unter Polizeiaufsicht. Die Polizei lud 54.900 Personen deswegen vor.
66.500 Verwarnungen wurden ausgesprochen und 4.800 einstweilige Verfügungen erwirkt. 85.700 Anklagen wurden erhoben, 84.500 wegen häuslicher Gewalt, 1.200 wegen Missachtung von einstweiligen Verfügungen.
Nach offiziellen Angaben gab es in der Ukraine 22 sozialpsychologische Beratungszentren mit 390 Plätzen, finanziert mit öffentlicher Unterstützung. NGOs betrieben zusätzliche Zentren für Opfer häuslicher Gewalt. Die Gesetze schreiben vor, dass in jeder größeren Stadt eine Schutzeinrichtung vorhanden ist, was aber in der Praxis teilweise an Geldmangel scheiterte.
Private und kommunale Frauenhäuser existierten, waren aber nicht immer zugänglich oder nahmen keine Frauen von außerhalb auf oder konnten nur bedingt psychologische oder rechtliche Hilfe leisten.
Prostitution ist kein Verbrechen, kann aber als Verwaltungsübertretung mit bis zu 255 Hryvnia (ca. 32 USD) bestraft werden. Zuhälterei wird mit drei bis 15 Jahren Haft bestraft. Sextourismus war weiterhin ein Problem.
Sexuelle Belästigung wird vor dem Gesetz als Diskriminierung gesehen. Frauenrechtsgruppen bemängeln, dass sexuelle Belästigung rechtlich nicht effektiv genug bekämpft werden kann. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war ein verbreitetes Problem.
Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien in denen Frauen dominieren hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
In der ukrainischen Gesetzgebung betreffend Jugendliche gab es signifikante Änderungen, wie etwa die Herabsetzung der Höchststrafen für jugendliche Straftäter und die Beseitigung der Möglichkeit für Verwaltungsbehörden, Jugendliche wegen kleinerer Vergehen einzusperren. Ein präsidentielles Dekret das den Schutz von Waisen bei Adoption erhöhte wurde umgesetzt.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird durch Geburt in der Ukraine (jus soli) oder über die Eltern erworben (jus sanguinis). Ein Kind von staatenlosen Eltern das in der Ukraine geboren wird ist Ukrainer. Kinder müssen innerhalb einen Monats nach der Geburt registriert werden.
Obwohl Schulbildung kostenlos und bis zum 15. Lebensjahr verpflichtend ist, leidet das Schulsystem an chronischer Unterfinanzierung. Gerade Kinder armer Eltern verlassen die Schulen oft früher.
Die Zahl von Kindern in Waisenhäusern nahm von 2005 bis 2007 von
23.700 auf 17.700 ab. Beinahe jedes dritte Waisenkind wurde in Pflegeunterbringung gegeben. Im ersten Halbjahr 2009 wurden 43 Kinder aus Waisenhäusern adoptiert.
Nach NGO-Angaben besuchen etwa 20.000 Kinder keine Schule. Das war vor allem in ländlichen Gegenden und bei Roma ein Problem. Viele Kinder arbeiten in der Landwirtschaft, in illegalen Kohlegruben oder werden von ihren Eltern zum Betteln gezwungen.
Gewalt gegen Kinder war weiterhin ein Problem. In den ersten neun Monaten 2009 wurden 8.362 Kinder Opfer von Gewalt, darunter 47 vorsätzliche Körperverletzungen und 598 Fälle von sexuellen Übergriffen, was eine Abnahme gegenüber 2008 bedeutete.
Das Zwingen von Kindern in die Bettelei wurde zu einem Straftatbestand gemacht und wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft, was die Zahl der bettelnden Kinder verringert haben soll.
Sexuelle Ausbeutung von Kindern war weiterhin ein ernstes Problem, besonders Internet-Kinderpornographie.
Unzucht mit Minderjährigen wird mit acht bis zwölf Jahren Haft bestraft. Sexuelle Belästigung von Kindern unter 16 Jahren wird mit sechs Monaten bis drei Jahren Haft im offenen Vollzug bestraft.
Schätzungen von Kinderrechtsexperten zufolge sollen ca. 130.000 Kinder in der Ukraine obdachlos sein. Nach offiziellen Angaben fiel die Zahl von Straßenkindern aufgrund von Regierungsinitiativen von 42.000 im Jahre 2005 auf 21.700 im Jahr 2009. Mit September 2009 gab es 90 Schutzeinrichtungen für Kinder, von denen zwei privat und vier psychosoziale Rehabilitationszentren waren.
(Quelle: US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Rückkehrfragen - Grundversorgung / Wirtschaft
Die Ukraine wurde von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%, die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, die Reallöhne sanken um etwa 10%. Die Landswährung Hryvnya verlor stark an Wert. Einzig die Inflationsrate sank bis Ende 2009 von über 20% auf 12,3%. Gründe für die große Verletzlichkeit der ukrainischen Volkswirtschaft gegenüber der Krise waren die hohe Abhängigkeit von einem wenig diversifizierten Exportsektor einerseits und von Energieimporten bei gleichzeitig steigenden Preisen andererseits, eine hohe private Auslandsverschuldung und ein aufgrund eines großen Anteils kurzfristiger Auslandsverbindlichkeiten schwacher Bankensektor.
Durch die Krise gerieten die Staatfinanzen immer mehr unter Druck. Das Budgetdefizit lag 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, zwischen 5,4 und 10,6%.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit:
Ukraine - Wirtschaft, März 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Wirtschaft.html, Zugriff am 7.5.2010)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(Quelle: U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 7.5.2010)
Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.
(Quelle: IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)
Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.
Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete sich auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.
Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.
Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleicchszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.
2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.
(Quelle: EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.
(Quelle: Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)
Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Heimhilfe, Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Familien und weibliche Strafgefangene und deren Kinder.
(Quelle: Caritas Ukraine,
http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1&lang=english, Zugriff 7.5.2010)
Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter.
Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partneroragnisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.
(Quelle: Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=74, Zugriff 7.5.2010)
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22. Jänner 2009 eingebracht, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22. Jänner 2009 eingebracht, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. 3. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. 3. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Das fluchtrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - insgesamt als nicht glaubwürdig und unwahr erwiesen und kann dieses daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.Das fluchtrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - insgesamt als nicht glaubwürdig und unwahr erwiesen und kann dieses daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende Gefahr asylrelevanter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3. 4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. 4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Nachweisen auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Es ergeben sich - ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Weiters liegen keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor (vgl. N. v. The United Kingdom, Nr. 26.55/05), die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und arbeitsfähige Frau, der es durchaus zuzumuten ist, selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und leben in deren Herkunftsstaat zudem noch mehrere enge Verwandte, bei denen sie in der Vergangenheit nach eigenen Angaben auch bereits einige Zeit gewohnt hat, sodass auch diese ihr zur Verfügung stehende Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk mit zu berücksichtigen ist. Für die Ukraine kann zudem nicht festgestellt werden, dass dort derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.Es ergeben sich - ausgehend vom unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Weiters liegen keine "sehr außergewöhnlichen Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor vergleiche N. v. The United Kingdom, Nr. 26.55/05), die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und arbeitsfähige Frau, der es durchaus zuzumuten ist, selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und leben in deren Herkunftsstaat zudem noch mehrere enge Verwandte, bei denen sie in der Vergangenheit nach eigenen Angaben auch bereits einige Zeit gewohnt hat, sodass auch diese ihr zur Verfügung stehende Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk mit zu berücksichtigen ist. Für die Ukraine kann zudem nicht festgestellt werden, dass dort derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann somit nicht erkannt werden, (sehr) außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3. 5. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6.2003, G 78/00).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6. 10. 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob somit außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423, mit Hinweisen auf diverse Entscheidungen des EGMR).Ob somit außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (VwGH 26. 1. 2006, 2002/20/0423, mit Hinweisen auf diverse Entscheidungen des EGMR).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinerlei familiäre Bindungen zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen. Sämtliche Verwandte leben nach wie vor in der Ukraine.
Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und bedarf es daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.
Die Beschwerdeführerin befindet sich - laut eigenen Angaben - seit einem Jahr und zehn Monaten durchgehend in Österreich, ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr zudem bis jetzt nur durch ihren - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr in diesem Zusammenhang bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Die Beschwerdeführerin änderte ihr Vorbringen grundlegend und wurden ihre Angaben als unwahr festgestellt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sie sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht vor. Diese spricht zwar auf Grund ihrer Ausbildung im Hrkunftsstaat bereits die deutsche Sprache, geht jedoch keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und ist in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv.
Von einer gelungenen Integration kann nicht gesprochen werden. Familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat sowie Sprachkenntnisse sind nach wie vor vorhanden und kann deshalb von keiner Entwurzelung ausgegangen werden.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung bzw. Antragseinbringung auf internationalen Schutz im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung bzw. Antragseinbringung auf internationalen Schutz im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen insbesondere im gegenständlichen Fall höher als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zusammengefasst zulässig und war somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zusammengefasst zulässig und war somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.
3. 6. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.3. 6. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).
Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7. 9. 2000, 99/01/0273; 22. 5. 2001, 2000/01/0294; 7. 6. 2001, 99/20/0429; 19. 7. 2001, 99/20/0385; 21. 8. 2001, 2000/01/0214; 31. 5. 2001, 2000/20/0496; 31. 1. 2002, 2001/20/0381; 11. 6. 2002, 2001/01/0266).
Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/ Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19. 12. 2001, 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar und liegen die Voraussetzung dieses Tatbestandes nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar und liegen die Voraussetzung dieses Tatbestandes nach Ansicht des Asylgerichtshofes vor.
Im konkreten Fall war das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht nur als nicht glaubwürdig sondern als unwahr zu werten. Infolge der durchgeführten vor Ort Erhebungen war von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.
Zusammenfassend war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Zusammenfassend war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. 7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, unterbleiben.3. 7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.11.2010