TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/28 A5 413571-1/2010

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Veröffentlicht am 28.10.2010
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Spruch

A5 413.571-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2010, Zl. 09 08.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.5.2010, Zl. 09 08.473-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Zeitpunkt der Einreise der Genannten nach Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden; sie stellte am 16.7.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Zeitpunkt der Einreise der Genannten nach Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden; sie stellte am 16.7.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die am Tag der Antragstellung durchgeführt wurde, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in XXXX geboren worden und verheiratet zu sein. Ihr Ehemann lebe nach wie vor in Kamerun, ihre beiden am 15.3.2005 geborenen Zwillingstöchter seien bei einer von ihrem Mann durchgeführten Beschneidung am 5.6.2009 verstorben. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie habe Kamerun am 1.7.2009 mit dem Schiff verlassen und sei illegal nach Europa gereist. Nähere Angaben könne sie, abgesehen davon, zuletzt mit einem Auto nach Österreich gelangt zu sein, zu ihrem Reiseweg nicht machen, da sie sich geografisch nicht auskennen würde. Als Fluchtgrund führte die nunmehrige Beschwerdeführerin ins Treffen, am 30.6.2009 von ihrem Mann gegen ihren Willen festgehalten und zu einem Imam gebracht worden zu sein, um dort einer Beschneidung unterworfen zu werden. Sie sei allerdings befreit worden und habe flüchten können. Sie habe in ihrer Heimat niemanden außer ihren Ehemann und würde dieser sie gegen ihren Willen beschneiden lassen.römisch eins.2. Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die am Tag der Antragstellung durchgeführt wurde, gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden und verheiratet zu sein. Ihr Ehemann lebe nach wie vor in Kamerun, ihre beiden am 15.3.2005 geborenen Zwillingstöchter seien bei einer von ihrem Mann durchgeführten Beschneidung am 5.6.2009 verstorben. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie habe Kamerun am 1.7.2009 mit dem Schiff verlassen und sei illegal nach Europa gereist. Nähere Angaben könne sie, abgesehen davon, zuletzt mit einem Auto nach Österreich gelangt zu sein, zu ihrem Reiseweg nicht machen, da sie sich geografisch nicht auskennen würde. Als Fluchtgrund führte die nunmehrige Beschwerdeführerin ins Treffen, am 30.6.2009 von ihrem Mann gegen ihren Willen festgehalten und zu einem Imam gebracht worden zu sein, um dort einer Beschneidung unterworfen zu werden. Sie sei allerdings befreit worden und habe flüchten können. Sie habe in ihrer Heimat niemanden außer ihren Ehemann und würde dieser sie gegen ihren Willen beschneiden lassen.

Am 4.8.2009 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben zu ihren Fluchtgründen. Bei einer weiteren Einvernahme am 3.11.2009 beschrieb die Beschwerdeführerin, auf welche Weise sie ihren Ehemann kennengelernt habe und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sie im Alter von 15 Jahren von ihrem Vater quasi als "Pfand" für die Rückerstattung eines geschuldeten Geldbetrages zu ihrem späteren Mann gebracht worden sei. Eine offizielle Hochzeit hätte niemals stattgefunden, da die Beschwerdeführerin Christin, ihr Mann aber Moslem sei. Ihre Ausreise habe sie aus dem Erlös ihres Erdnussverkaufes finanziert. Zusammengefasst sei sie von Kamerun weggegangen, da ihr Mann Handlungen gesetzt habe, die nicht in Ordnung gewesen wären und zudem eine mögliche Konvertierung der Beschwerdeführerin zum Islam im Raum gestanden sei. Sie wiederholte neuerlich, dass ihre Kinder im Alter von vier Jahren bei der Beschneidung verblutet wären und auch sie selbst nach den Wünschen ihres Mannes beschnitten werden hätte sollen. Ihr Retter hätte ihr versprochen, ihren Mann anzuzeigen, sie wisse aber aufgrund ihrer Flucht nach Europa nun nicht, ob dies geschehen sei bzw. ob ihr Mann zwischenzeitlich gefasst worden sei.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Lebensumständen in Kamerun und den geografischen Gegebenheiten in ihrer Wohngegend befragt.

I.3. Laut Befund des Krankenhauses XXXX vom 14.9.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Unterbauchtumor diagnostiziert und im Anschluss daran eine Operation durchgeführt.römisch eins.3. Laut Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 14.9.2009 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Unterbauchtumor diagnostiziert und im Anschluss daran eine Operation durchgeführt.

I.4. Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 8.2.2010 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in XXXX zusammengefasst fest, dass sich keine der Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort bestätigen habe lassen. Insbesondere habe es keine Hinweise auf die Existenz oder den Tod der angeblichen Zwillingsmädchen gegeben und würden in XXXX keine Beschneidungen durchgeführt. Auf der Polizeistation von XXXX seien die Eltern der Genannten nicht bekannt gewesen, auch sei versichert worden, dass deren Namen nicht der Region zugeordnet werden könnten. Nachdem zur von der Beschwerdeführerin als Ehemann bezeichneten Person keine näheren Informationen weitergegeben worden seien, wären eine Überprüfung der behaupteten Ehe/Lebensgemeinschaft oder ein Auffinden dieses Mannes nicht möglich.römisch eins.4. Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführerin. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 8.2.2010 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in römisch 40 zusammengefasst fest, dass sich keine der Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort bestätigen habe lassen. Insbesondere habe es keine Hinweise auf die Existenz oder den Tod der angeblichen Zwillingsmädchen gegeben und würden in römisch 40 keine Beschneidungen durchgeführt. Auf der Polizeistation von römisch 40 seien die Eltern der Genannten nicht bekannt gewesen, auch sei versichert worden, dass deren Namen nicht der Region zugeordnet werden könnten. Nachdem zur von der Beschwerdeführerin als Ehemann bezeichneten Person keine näheren Informationen weitergegeben worden seien, wären eine Überprüfung der behaupteten Ehe/Lebensgemeinschaft oder ein Auffinden dieses Mannes nicht möglich.

Im Rahmen einer Einvernahme am 15.4.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme konfrontiert. Sie betonte, angegeben zu haben, dass ihr Problem am Kommissariat von XXXX und nicht von XXXX registriert worden sei; ihre Eltern hätten XXXX verlassen, um in XXXX zu arbeiten. Sie sei der Meinung, dass zielführende Nachforschungen nur von XXXX aus zu machen wären. In Bezug auf ihre Lebenssituation in Österreich hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, seit ihrer Operation keine gesundheitlichen Beschwerden mehr zu haben und von Jänner bis März 2010 einen Deutschkurs, der nun beendet sei, besucht zu haben. Abschließend ersuchte die Genannte um Veranlassung von Recherchen beim Kommissariat in XXXX.Im Rahmen einer Einvernahme am 15.4.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme konfrontiert. Sie betonte, angegeben zu haben, dass ihr Problem am Kommissariat von römisch 40 und nicht von römisch 40 registriert worden sei; ihre Eltern hätten römisch 40 verlassen, um in römisch 40 zu arbeiten. Sie sei der Meinung, dass zielführende Nachforschungen nur von römisch 40 aus zu machen wären. In Bezug auf ihre Lebenssituation in Österreich hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, seit ihrer Operation keine gesundheitlichen Beschwerden mehr zu haben und von Jänner bis März 2010 einen Deutschkurs, der nun beendet sei, besucht zu haben. Abschließend ersuchte die Genannte um Veranlassung von Recherchen beim Kommissariat in römisch 40 .

I.5. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten und stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Sie traf unter einem umfangreiche Feststellungen zur Lage in Kamerun, insbesondere auch zur Lage der Frauen. Gestützt auf die einschlägige Judiaktur des EGMR hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die einer Außerlandesbringung entgegen stehen würden. Die Ausweisung wurde als zulässig qualifiziert, da die Beschwerdeführerin in Österreich kein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben habe.römisch eins.5. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten und stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Sie traf unter einem umfangreiche Feststellungen zur Lage in Kamerun, insbesondere auch zur Lage der Frauen. Gestützt auf die einschlägige Judiaktur des EGMR hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die einer Außerlandesbringung entgegen stehen würden. Die Ausweisung wurde als zulässig qualifiziert, da die Beschwerdeführerin in Österreich kein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben habe.

I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass sie ihre Fluchtgründe, entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes, detailliert geschildert habe. Auch seien ihre Angaben widerspruchsfrei gewesen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit ihrer konkreten Situation als durch Beschneidung bedrohte Frau auseinanderzusetzen und wurden auch keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob ihr etwa die Möglichkeit offen stehe, sich in Kamerun an Hilfsorganisationen zu wenden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Berichte zu diesem Thema. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie darum ersucht habe, Nachforschungen in XXXX anzustellen; dies sei aber unterblieben.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass sie ihre Fluchtgründe, entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes, detailliert geschildert habe. Auch seien ihre Angaben widerspruchsfrei gewesen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit ihrer konkreten Situation als durch Beschneidung bedrohte Frau auseinanderzusetzen und wurden auch keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob ihr etwa die Möglichkeit offen stehe, sich in Kamerun an Hilfsorganisationen zu wenden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Berichte zu diesem Thema. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie darum ersucht habe, Nachforschungen in römisch 40 anzustellen; dies sei aber unterblieben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst wird allgemein vorausgeschickt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichlautende und sehr detaillierte Angaben getätigt hat. Sie hat zudem alle Fragen seitens der belangten Behörde umfassend beantwortet und an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Der Asylgerichtshof teilt die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Angaben der Genannten "blass" und "vage" gewesen seien sollen, keinesfalls. Diese Beurteilung zeigt bereits mangelnde Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin.

Der Asylgerichtshof erachtet im Fall der Beschwerdeführerin die Veranlassung von Recherchen vor Ort für ein probates Mittel, den vorderhand durchaus als glaubwürdig einzustufenden Sachverhalt zu überprüfen. Das Bundesasylamt wäre aber gehalten gewesen, die Anfragebeantwortung hinsichtlich ihrer Aussagekraft zu analysieren und zu gewichten bzw. mit den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenhang zu setzen. Auch weitere Recherchen mit gezielter Fragestellung wären eine Möglichkeit gewesen, den Wahrheitsgehalt des von der Beschwerdeführerin präsentierten Sachverhaltes zu erforschen.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes reichen die in der - der Entscheidung zugrunde gelegten - Anfragebeantwortung getroffenen Feststellungen nämlich keinesfalls aus, um daraus ohne Weiteres die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin abzuleiten. So konnten etwa zur Person des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits aufgrund mangelnder Informationen seitens des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation zu dessen Identität, dessen Aufenthaltsort oder dessen Umfeld gar keine Aussagen getroffen werden. Einige weitere Fragen - wie etwa zu den Vorfahren der Beschwerdeführerin - konnten ebenfalls gar nicht ermittelt werden. Dies bedeutet aber nicht notwendigerweise, dass die Ausführungen der Genannten deshalb nicht den Tatsachen entsprechen. Auch, dass offizielle Stellen in Kamerun über Anfrage eines für das Ausland tätigen Botschaftsvertreters bestreiten, dass es in ihrer Region überhaupt zu Beschneidungen käme, müsste in Relation zu den vom Bundesasylamt selbst in seiner Entscheidung zitierten Feststellungen zum Thema Beschneidung gesetzt werden.

Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesasylamt und auch in ihrer Beschwerde zu Recht betont, dass ihrer begründeten Meinung nach zielführende Nachforschungen am ehesten beim Kommissariat von XXXX anzustellen wären. Es ist dem Asylgerichtshof daher nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt diesem Hinweis keine Bedeutung zugemessen hat und stattdessen ihren Erwägungen die negativen Rechercheergebnisse beim Kommissariat in XXXX zugrunde gelegt hat.Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Bundesasylamt und auch in ihrer Beschwerde zu Recht betont, dass ihrer begründeten Meinung nach zielführende Nachforschungen am ehesten beim Kommissariat von römisch 40 anzustellen wären. Es ist dem Asylgerichtshof daher nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt diesem Hinweis keine Bedeutung zugemessen hat und stattdessen ihren Erwägungen die negativen Rechercheergebnisse beim Kommissariat in römisch 40 zugrunde gelegt hat.

Das Bundesasylamt hat es zudem verabsäumt, sich allgemein mit der Frage der Beschneidung in Kamerun im Verhältnis zu den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen. Zwar wurden im angefochtenen Bescheid auf mehreren Seiten Feststellungen zu diesem Thema getroffen, jedoch haben diese in weiterer Folge keinen Einfluss auf die Bewertung des geschilderten Sachverhaltes gehabt. Aufgrund der Länderberichte kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl die Töchter als auch die Beschwerdeführerin beschnitten hat bzw. beschneiden lassen wollte. Es wäre somit die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, sich des Weiteren mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Kameruns in diesen Fällen zu befassen. Dies wäre für eine abschließende Bewertung, ob von einem asylrelevanten Sachverhalt auszugehen ist, Voraussetzung.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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