Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S8 415.955-1/2010/3E
S8 415.956-1/2010/2E
S8 415.957-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Die Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX,3. der römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 2 bis 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2010, Zl. 10 05.662 - EAST Ost, 10 05.633 - EAST Ost und 10 05.664 - EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2 bis 3. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2010, Zl. 10 05.662 - EAST Ost, 10 05.633 - EAST Ost und 10 05.664 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, ein russische Staatsangehöriger mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 29.06.2010 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Töchtern (der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Erstbeschwerdeführerin hat am selben Tag für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen mit der Hilfe einer Dolmetscherin in russische Sprache befragt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie selbst keine eigene habe; ihr Mann habe in der Heimat Probleme gehabt. Er sei seit einigen Jahren ständig von maskierten Männern aufgesucht und verprügelt worden. Ebenso hätten ihre beiden Kinder keine eigenen Fluchtgründe. Diese seien seit Geburt ununterbrochen bei ihr und sie vertrete diese im Verfahren.
Zu ihrem Fluchtweg gab sie an, dass sie von ihrem Heimatort mit einem Kleinbus nach Grosny gereist seien. Von dort seien sie über Brest/Weißrussland nach Polen gefahren, wo sie am 27.06.2010 angekommen seien. Sie hätten dort Asylanträge gestellt und seien dann gleich in eine Privatwohnung gegangen und hätten dort übernachtet. Am nächsten Tag seien sie nach Österreich weitergereist.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom ergab, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen bereits Asylanträge gestellt hatten. Am 05.07.2010 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (in der Folge: AsylG 2005) über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt die Erstbeschwerdeführer am 05.07.2010. Mit dem am 05.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben vom selben Tag der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt.2. Eine Eurodac-Abfrage vom ergab, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen bereits Asylanträge gestellt hatten. Am 05.07.2010 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Polens. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (in der Folge: AsylG 2005) über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt die Erstbeschwerdeführer am 05.07.2010. Mit dem am 05.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben vom selben Tag der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung bestätigt.
3. Am 11.08.2010 beging der Gatte der Erstbeschwerdeführerin in XXXX Selbstmord (Aktenseite 75).3. Am 11.08.2010 beging der Gatte der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 Selbstmord (Aktenseite 75).
Am 21.09.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin von Dr. XXXX im Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes in Traiskirchen gutachterlich untersucht. Sie gab bei dieser an, dass sie in Österreich entfernte Verwandte ("die Schwester der Schwägerin") habe. In ihrer Heimat befänden sich noch vier Brüder und eine Schwester sowie Verwandte des verstorbenen Mannes. Aus psychologischer Sicht wurde zur Erstbeschwerdeführerin diagnostiziert, dass die Erstbeschwerdeführerin derzeit aktuell an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome aufweise. Derzeit liege eine nachvollziehbare und adäquate Trauerreaktion vor. Die Kinder könne sie gut versorgen, die Tagesaktivitäten seien für sie gut bewältigbar. Die Trauer sei weder derzeit weder im Ausmaß noch in Dauer krankheitswertig. Es bestünden keine Selbstmordgedanken. Zu möglichen Beschwerden habe sie angegeben, dass sie "Lärm in den Ohren" habe; weiters habe sie Herzschmerzen. Diese Symptome habe sie mit dem Tod ihres Mannes in Zusammenhang gebracht.Am 21.09.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin von Dr. römisch 40 im Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes in Traiskirchen gutachterlich untersucht. Sie gab bei dieser an, dass sie in Österreich entfernte Verwandte ("die Schwester der Schwägerin") habe. In ihrer Heimat befänden sich noch vier Brüder und eine Schwester sowie Verwandte des verstorbenen Mannes. Aus psychologischer Sicht wurde zur Erstbeschwerdeführerin diagnostiziert, dass die Erstbeschwerdeführerin derzeit aktuell an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome aufweise. Derzeit liege eine nachvollziehbare und adäquate Trauerreaktion vor. Die Kinder könne sie gut versorgen, die Tagesaktivitäten seien für sie gut bewältigbar. Die Trauer sei weder derzeit weder im Ausmaß noch in Dauer krankheitswertig. Es bestünden keine Selbstmordgedanken. Zu möglichen Beschwerden habe sie angegeben, dass sie "Lärm in den Ohren" habe; weiters habe sie Herzschmerzen. Diese Symptome habe sie mit dem Tod ihres Mannes in Zusammenhang gebracht.
Am 01.10.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes mit der Hilfe eines Dolmetschs für Russisch und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie selbst und ihre Töchter gesund seien. Zu möglichen Angehörigen in Österreich gab sie an, dass die "Schwester der Schwägerin" ihres verstorbenen Mannes in Graz lebe. Zum Ergebnis ihrer Untersuchung vom 21.09.2010 befragt gab sie an, dass sie diesen Befund zur Kenntnis nehme; dieser sei richtig.
Zur ihrer beabsichtigten Abschiebung und Ausweisung nach Polen gab sie an, dass sie sich dort nur einen Tag aufgehalten habe. Ihr verstorbener Mann sei in Polen von einem Bekannten angerufen und gewarnt worden, dass ihn Personen aus seiner Heimat in Polen suchen und er deshalb schnell das Land verlassen solle. Sie sei jetzt [nach dem Tod ihres Mannes] allein und nicht in der Lage ihre Familie zu schützen. Zu ihren Töchtern gab sie an, dass für diese dasselbe gelte. Sie habe Angst, dass ihre Kinder ihr weggenommen und sie dann erpresst werden könnte. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie sei zwar dort persönlich nicht bedroht worden und habe dort lediglich eine Nacht in einer Privatwohnung verbracht; man habe ihr aber gesagt, dass in Polen viele Leute von Kadyrow seien; in Österreich wisse sie nichts von deren Anwesenheit. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese zur Kenntnis nehme.
4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2010, FZlen. 10 05.662 bis 664 - EAST Ost, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.10.2010, FZlen. 10 05.662 bis 664 - EAST Ost, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführerinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass zur Erstbeschwerdeführerin sich keinerlei Hinweise auf psychische Krankheitssymptome ergeben hätten. Bislang seien auch keine dazu widersprechende Bescheinigungsmittel beim Bundesasylamt eingelangt. Auch hätten sich anderweitig keine Hinweise auf eine akut vorliegende schwere Krankheit, die ihre Transportfähigkeit in Frage stellen würde, ergeben. Insgesamt würde Überstellung der Beschwerdeführerinnen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass zur Erstbeschwerdeführerin sich keinerlei Hinweise auf psychische Krankheitssymptome ergeben hätten. Bislang seien auch keine dazu widersprechende Bescheinigungsmittel beim Bundesasylamt eingelangt. Auch hätten sich anderweitig keine Hinweise auf eine akut vorliegende schwere Krankheit, die ihre Transportfähigkeit in Frage stellen würde, ergeben. Insgesamt würde Überstellung der Beschwerdeführerinnen keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen.
5. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes brachten die Beschwerdeführerinnen mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 18.10.2010 fristgerecht Beschwerden ein.
In diesem wird ausgeführt, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass ihr Mann in Tschetschenien erhebliche Probleme gehabt habe und in Österreich Selbstmord begangen habe, als er im Rahmen des Unterbringungsgesetzes in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Diese schwere psychische Störung sei bereits bei der ärztlichen Untersuchung in Traiskirchen festgestellt worden, weshalb er auch in das Landeskrankenhaus XXXX eingewiesen worden sei; dort habe er sich am 11.08.2010 umgebracht. Ihr Ehemann habe sich in Tschetschenien in Haft befunden und sei danach wegen der massiven Folterungen als Invalide wieder zurückgekehrt. Auch nach seiner Freilassung sei es zu Verfolgungshandlungen gekommen, von denen auch die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Anwesenheit und Erniedrigungen betroffen gewesen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes seien sehr oberflächlich, obwohl diese im konkreten Fall entscheidungsrelevant seien. Der Bescheid verstoße somit gegen § 18 AsylG 2005.In diesem wird ausgeführt, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass ihr Mann in Tschetschenien erhebliche Probleme gehabt habe und in Österreich Selbstmord begangen habe, als er im Rahmen des Unterbringungsgesetzes in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Diese schwere psychische Störung sei bereits bei der ärztlichen Untersuchung in Traiskirchen festgestellt worden, weshalb er auch in das Landeskrankenhaus römisch 40 eingewiesen worden sei; dort habe er sich am 11.08.2010 umgebracht. Ihr Ehemann habe sich in Tschetschenien in Haft befunden und sei danach wegen der massiven Folterungen als Invalide wieder zurückgekehrt. Auch nach seiner Freilassung sei es zu Verfolgungshandlungen gekommen, von denen auch die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Anwesenheit und Erniedrigungen betroffen gewesen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes seien sehr oberflächlich, obwohl diese im konkreten Fall entscheidungsrelevant seien. Der Bescheid verstoße somit gegen Paragraph 18, AsylG 2005.
Auch wenn ihr Mann nun nicht mehr am Leben sei, so hätten seine Erlebnisse und seine psychische Krankheit dennoch Auswirkungen auf ihr Leben und das ihrer Kinder. Feststellungen zu ihrem Mann und seinem Tod seien dem Asylakt nicht im Geringsten zu entnehmen. Der ermittelte Sachverhalt sei mangelhaft, sodass dieser nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben sei.Auch wenn ihr Mann nun nicht mehr am Leben sei, so hätten seine Erlebnisse und seine psychische Krankheit dennoch Auswirkungen auf ihr Leben und das ihrer Kinder. Feststellungen zu ihrem Mann und seinem Tod seien dem Asylakt nicht im Geringsten zu entnehmen. Der ermittelte Sachverhalt sei mangelhaft, sodass dieser nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben sei.
Die gutachterliche Stellungnahme zu ihr sei wenig nachvollziehbar und habe bereits an Aktualität verloren, da eine Suizidgefährdung vorliege. Schon aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.09.2010 sei eine psychosomatische Erkrankung (ein sich immer weiter verstärkender Tinnitus sowie Herzschmerzen) als unmittelbare Folge ihrer Belastung durch den Tod ihres Mannes zu entnehmen. Dazu wolle sie anmerken, dass viele ihrer Beschwerden überhaupt nicht in den Befund aufgenommen worden seien, obwohl sie diese angegeben habe. So habe sie zum Beispiel angegeben, dass sie nicht mehr das Licht ausschalten wolle, wenn sie schlafen gehe, da sie ständig Angst habe. Es sei ihr auch im Zuge der Untersuchung sogar vorgeschlagen worden, sie solle zurück nach Tschetschenien gehen, da sie dort als Frau keine Probleme habe und sowieso keine Chancen hätte. Das Untersuchungsklima sei dadurch erheblich beeinträchtigt gewesen. Zu ihrem verschlechterten psychischen Symptome verweise sie auf den Befund in der Anlage zur Beschwerde. Dieser diagnostiziere eine schwere Anpassungsstörung, aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung nach mehrfacher Traumatisierung sowie eine Suizidgefährdung. Sie sei kurz nach dem Tode ihres Mannes beinahe in Trance gewesen und habe mit Hilfe eines in Österreich lebenden Angehörigen alle organisatorischen Schritte für die Beerdigung gesetzt. Nun realisiere sie, was eigentlich passiert sei und ihr psychischer Zustand verschlechtere sich zusehends. Dieser habe sich durch den zurückweisenden Bescheid noch weiter verschlechtert. Dies lasse sich eindrucksvoll aus dem Befund und das Verhalten ihrer Kinder ablesen. Von einer guten Bewältigung des Alltages, wie in dem gutachterlichen Stellungnahme ausgewiesen, könne nach dem neuen Befund nicht mehr gesprochen werden. Nach der näher zitierten Judikatur des Asylgerichtshofes habe Österreich aufgrund der Kumulation von Schicksalsschlägen das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Analog greife auch die bloße isolierte Betrachtung ihres psychischen Zustandes zu kurz. Auch den Kinder sei analog zu diesen Fall nicht zumutbar, dass sie mit ihr als psychisch völlig überforderte Mutter ohne weitere verwandtschaftliche Bezugsperson das Leben in Polen neu zu organisieren, während sich in Österreich doch Angehörige ihres Mannes befänden, die schon allein aus der Tradition heraus dazu verpflichtet seien, ihr nach seinem Tod zur Seite zu stehen.
Der Beschwerde sind weiters Kopien samt beglaubigter Übersetzung zu einer Bescheinigung zum Mann der Erstbeschwerdeführerin angefügt, wonach dieser im Jahre 2000 für ein Jahr in Strafhaft gewesen sei und dieser wegen "allgemeiner Erkrankung" in der zweiten Invaliditätsgruppe eingestuft worden ist. Weiters ist der Beschwerde ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 17.10.2010 des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers XXXX zur Erstbeschwerdeführerin angefügt. Aus der Diagnose ergibt sich, dass diese an einer schweren Anpassungsstörung (Angst und Depressionen gemischt), aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung nach mehrfacher Traumatisierung, leide. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung im Sinne einer "Geisteskrankheit". Zu den Symptomen wird Perspektivverlust und Selbstmordgedanken angeführt. Die Erstbeschwerdeführerin thematisiere auch immer wieder das Leid ihrer Kinder.Der Beschwerde sind weiters Kopien samt beglaubigter Übersetzung zu einer Bescheinigung zum Mann der Erstbeschwerdeführerin angefügt, wonach dieser im Jahre 2000 für ein Jahr in Strafhaft gewesen sei und dieser wegen "allgemeiner Erkrankung" in der zweiten Invaliditätsgruppe eingestuft worden ist. Weiters ist der Beschwerde ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 17.10.2010 des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers römisch 40 zur Erstbeschwerdeführerin angefügt. Aus der Diagnose ergibt sich, dass diese an einer schweren Anpassungsstörung (Angst und Depressionen gemischt), aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung nach mehrfacher Traumatisierung, leide. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine psychische Grunderkrankung im Sinne einer "Geisteskrankheit". Zu den Symptomen wird Perspektivverlust und Selbstmordgedanken angeführt. Die Erstbeschwerdeführerin thematisiere auch immer wieder das Leid ihrer Kinder.
Die Beschwerdeführerinnen stellten zudem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerinnen stellten zudem Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
II. Die Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Die Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen nach dieser Bestimmung der Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.2.3. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen nach dieser Bestimmung der Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Die Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Die Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die VwGH führte in ihrem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Die VwGH führte in ihrem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:
"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und sie die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und sie die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet.
In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).
Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
3.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Dies kann nach der derzeitigen Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeschätzt werden. Im Befund zur Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 21.09.2010 wird zwar ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome aufweise. Sie könne die Kinder gut versorgen, die Tagesaktivitäten seien für sie gut bewältigbar. Es bestünden keine Selbstmordgedanken.3.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Polen einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Dies kann nach der derzeitigen Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeschätzt werden. Im Befund zur Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 21.09.2010 wird zwar ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome aufweise. Sie könne die Kinder gut versorgen, die Tagesaktivitäten seien für sie gut bewältigbar. Es bestünden keine Selbstmordgedanken.
Aus dem mit der Beschwerde übermittelten psychotherapeutischen Kurzberichts vom 17.10.2010 des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers XXXX zur Erstbeschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie suizidgefährdet sei. Schon aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.09.2010 sei eine psychosomatische Erkrankung (ein sich immer weiter verstärkender Tinnitus sowie Herzschmerzen) als unmittelbare Folge ihrer Belastung durch den Tod ihres Mannes zu entnehmen. Weiters seien viele Angaben zu Beschwerden überhaupt nicht in den Befund aufgenommen worden, obwohl sie diese angegeben habe (bsp. dass sie nicht mehr das Licht ausschalten wolle, wenn sie schlafen gehe, da sie ständig Angst habe). Es sei bei der Erstbeschwerdeführerin von einer "schweren Anpassungsstörung, aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung nach mehrfacher Traumatisierung sowie eine Suizidgefährdung" auszugehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Verfahren des Bundesasylamtes ergänzungsbedürftig ist. Im Lichte des nun vorliegenden psychotherapeutischen Kurzberichts vom 17.10.2010 ergibt sich weiters, dass bereits bei der Untersuchung am 21.09.2010 bereits Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung vorlagen (Angaben zu "Lärm in den Ohren" und Herzschmerzen).Aus dem mit der Beschwerde übermittelten psychotherapeutischen Kurzberichts vom 17.10.2010 des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers römisch 40 zur Erstbeschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie suizidgefährdet sei. Schon aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.09.2010 sei eine psychosomatische Erkrankung (ein sich immer weiter verstärkender Tinnitus sowie Herzschmerzen) als unmittelbare Folge ihrer Belastung durch den Tod ihres Mannes zu entnehmen. Weiters seien viele Angaben zu Beschwerden überhaupt nicht in den Befund aufgenommen worden, obwohl sie diese angegeben habe (bsp. dass sie nicht mehr das Licht ausschalten wolle, wenn sie schlafen gehe, da sie ständig Angst habe). Es sei bei der Erstbeschwerdeführerin von einer "schweren Anpassungsstörung, aufsitzend auf einer posttraumatischen Belastungsstörung nach mehrfacher Traumatisierung sowie eine Suizidgefährdung" auszugehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das Verfahren des Bundesasylamtes ergänzungsbedürftig ist. Im Lichte des nun vorliegenden psychotherapeutischen Kurzberichts vom 17.10.2010 ergibt sich weiters, dass bereits bei der Untersuchung am 21.09.2010 bereits Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung vorlagen (Angaben zu "Lärm in den Ohren" und Herzschmerzen).
Zusammenfassend kann daher unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK nicht von der gesicherten Annahme ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin überstellungsfähig ist. Eine solche Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens kann sich auch nach Abfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes ergeben (vgl. VwGH vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0362-16).Zusammenfassend kann daher unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK nicht von der gesicherten Annahme ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin überstellungsfähig ist. Eine solche Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens kann sich auch nach Abfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes ergeben vergleiche VwGH vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0362-16).
3.2. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem psychotherapeutischer Kurzbericht vom 17.10.2010 des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers XXXX zur Erstbeschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der bereits in der Untersuchung vom 21.09.2010 vorliegenden Hinweise auf eine psychischen Beeinträchtigung, zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere psychologische Begutachtung zur Überstellungsfähigkeit in Bezug auf Polen notwendig zu sein.3.2. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen, insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem psychotherapeutischer Kurzbericht vom 17.10.2010 des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers römisch 40 zur Erstbeschwerdeführerin und vor dem Hintergrund der bereits in der Untersuchung vom 21.09.2010 vorliegenden Hinweise auf eine psychischen Beeinträchtigung, zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere psychologische Begutachtung zur Überstellungsfähigkeit in Bezug auf Polen notwendig zu sein.
4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens kann sich auch nach Abfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes ergeben (vgl. VwGH vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0362-16).4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens kann sich auch nach Abfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes ergeben vergleiche VwGH vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0362-16).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, (zumindest teilweise erst aus heutiger Sicht) keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Die Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, (zumindest teilweise erst aus heutiger Sicht) keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung) erlassen. Die Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.
5. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin aufzuheben ist, sind auch die Bescheide der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach § 34 AsylG 2005 zur Wahrung der Familieneinheit nach Art. 8 EMRK im Familienverfahren aufzuheben.5. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin aufzuheben ist, sind auch die Bescheide der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach Paragraph 34, AsylG 2005 zur Wahrung der Familieneinheit nach Artikel 8, EMRK im Familienverfahren aufzuheben.
6. Bei diesem Ergebnis ist auf die Anträge auf aufschiebende Wirkung nicht einzugehen.
7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, SuizidgefahrZuletzt aktualisiert am
18.11.2010