Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B4 415.944-1/2010/2E
B4 415.943-1/2010/2E
B4 415.945-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, und (3.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.10.2010, Zlen. (1.) 10 09.198-BAT,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , und (3.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 6.10.2010, Zlen. (1.) 10 09.198-BAT,
(2.) 10 09.199-BAT bzw. (3.) 10 09.200-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden der Sabina XXXX und der XXXX werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden der Sabina römisch 40 und der römisch 40 werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) und ihr gemeinsames Kind (Drittbeschwerdeführerin) sind kosovarische Staatsangehörige bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stammen aus XXXX, Gemeinde Prizren. Ihren Angaben zufolge reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 4.10.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Dabei legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre am XXXX bzw. XXXX ausgestellten kosovarischen Personalausweise und für die Drittbeschwerdeführerin eine am XXXX ausgestellte kosovarische Geburtsurkunde vor. Weiters ist dem Verwaltungsakt betreffend den Erstbeschwerdeführer zu entnehmen, dass dieser drei offenbar in bosnischer Sprache abgefasste Schreiben, in deren Kopfzeile jeweils "Nova Demokratska Stranka Prizren" aufscheint, vorlegte, wobei diese in Kopie zum Akt genommen wurden.1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) und ihr gemeinsames Kind (Drittbeschwerdeführerin) sind kosovarische Staatsangehörige bosnischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stammen aus römisch 40 , Gemeinde Prizren. Ihren Angaben zufolge reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 4.10.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Dabei legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre am römisch 40 bzw. römisch 40 ausgestellten kosovarischen Personalausweise und für die Drittbeschwerdeführerin eine am römisch 40 ausgestellte kosovarische Geburtsurkunde vor. Weiters ist dem Verwaltungsakt betreffend den Erstbeschwerdeführer zu entnehmen, dass dieser drei offenbar in bosnischer Sprache abgefasste Schreiben, in deren Kopfzeile jeweils "Nova Demokratska Stranka Prizren" aufscheint, vorlegte, wobei diese in Kopie zum Akt genommen wurden.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe politische Gründe, in den letzten beiden Jahren sei er in seiner Partei, der "Nova Demokratska Stranka (NDS)" aktiv gewesen, die sich für die bosnische Minderheit einsetze. Vor 2009 habe er "viel Wahlwerbung gemacht". Daraufhin sei er "anonym" bedroht worden, er wisse nicht von wem. Der Obmann der Partei habe eine Bestätigung ausgestellt, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Deswegen sei er mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen geflüchtet.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe politische Gründe, in den letzten beiden Jahren sei er in seiner Partei, der "Nova Demokratska Stranka (NDS)" aktiv gewesen, die sich für die bosnische Minderheit einsetze. Vor 2009 habe er "viel Wahlwerbung gemacht". Daraufhin sei er "anonym" bedroht worden, er wisse nicht von wem. Der Obmann der Partei habe eine Bestätigung ausgestellt, dass sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei. Deswegen sei er mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen geflüchtet.
3. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 6.10.2010 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Österreich in seinem Elternhaus im Dorf XXXX gelebt; zuletzt habe er sich dort mit seinen Eltern und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgehalten. Zwei seiner Brüder lebten in Österreich, ein weiterer in Deutschland. Seine Lebensumstände im Kosovo seien "mittel" gewesen. Er habe als Lehrer in einer Volksschule unterrichtet; seine Brüder und er hätten seine Eltern, die Sozialhilfe beziehen würden, finanziell unterstützt. Eigentlich sei er "diplomierter Bankmanager", er habe aber als "nicht qualifizierter" Englischlehrer gearbeitet. Er sei Gründungsmitglied einer bosniakischen politischen Partei und auch Kandidat der Partei für die Kommunalwahlen in Prizren gewesen; die Partei sei Anfang 2009 gegründet worden; an das genaue Datum der Gründung könne er sich nicht erinnern, weil er in letzter Zeit vieles erlebt habe. Er habe anonyme telefonische Drohungen - zuletzt am 14.9.2010 gegen 3.00 Uhr - erhalten und deswegen das Land verlassen. Anfangs sei er "nicht so intensiv" bedroht worden, später habe er jeden zweiten oder dritten Tag derartige Drohungen erhalten; begonnen hätten die Drohungen im Dezember 2009 während der Wahlen. Ob auch andere Parteimitglieder bedroht worden seien, könne er nicht sagen. Befragt, ob er nicht mit anderen Parteimitgliedern gesprochen habe, meinte er, er habe mit dem Vorsitzenden der Partei gesprochen, es sei ihr Geheimnis gewesen. Der Beschwerdeführer sei "sehr aktives" Mitglied der Partei gewesen und habe Einfluss auf die Bürger gehabt; im Gegendsatz zu den anderen habe er den Willen gehabt, Veränderungen herbeizuführen. Er sei ausschließlich telefonisch bedroht worden, es sei ihm gesagt worden, er und seine Familie würde umgebracht werden, wenn er den Kosovo nicht bald verlasse. Er habe sich nicht an die Polizei, sondern an die Vorsitzende seiner Partei gewandt, die ihm zugesichert habe, eine Anzeige zu erstatten und die Sache "irgendwie" zu erledigen. Er sei Mitglied des Zentralausschusses der Partei, der aus etwa 20 Mitgliedern bestehe; die Partei trete für bessere Lebensbedingungen für die Bosniaken, eine bessere Position der Volksgruppe im Kosovo sowie für eine bessere Integration in die kosovarische Gesellschaft ein. Die Vorsitzende der Partei - sei heiße XXXX - habe zuvor in "irgendwelchen NGOs" gearbeitet, sie habe "diese Organisation" geführt, welche Organisationen wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass die Vorsitzende "Vizeministerin für die Energie im Kosovo" sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies habe er vergessen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von einem Obmann, nun von einer Vorsitzenden gesprochen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, es müsse sich um einen Schreib- oder Tippfehler handeln. Weiters brachte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo oder ob ihnen gegen eine solche Bedrohung ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung steht insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und den Minderheiten im Kosovo sowie zur Grundversorgung und der Wirtschaft - zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin dieser angab, er sei damit nicht einverstanden; in der Praxis sei dies "anders" und funktioniere nicht. Eines der größten Probleme sei das Sprachproblem, dieses sei in Prizren "besser", im übrigen Kosovo sei es aber ein Problem.3. Nach Zulassung der Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 6.10.2010 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Österreich in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 gelebt; zuletzt habe er sich dort mit seinen Eltern und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen aufgehalten. Zwei seiner Brüder lebten in Österreich, ein weiterer in Deutschland. Seine Lebensumstände im Kosovo seien "mittel" gewesen. Er habe als Lehrer in einer Volksschule unterrichtet; seine Brüder und er hätten seine Eltern, die Sozialhilfe beziehen würden, finanziell unterstützt. Eigentlich sei er "diplomierter Bankmanager", er habe aber als "nicht qualifizierter" Englischlehrer gearbeitet. Er sei Gründungsmitglied einer bosniakischen politischen Partei und auch Kandidat der Partei für die Kommunalwahlen in Prizren gewesen; die Partei sei Anfang 2009 gegründet worden; an das genaue Datum der Gründung könne er sich nicht erinnern, weil er in letzter Zeit vieles erlebt habe. Er habe anonyme telefonische Drohungen - zuletzt am 14.9.2010 gegen 3.00 Uhr - erhalten und deswegen das Land verlassen. Anfangs sei er "nicht so intensiv" bedroht worden, später habe er jeden zweiten oder dritten Tag derartige Drohungen erhalten; begonnen hätten die Drohungen im Dezember 2009 während der Wahlen. Ob auch andere Parteimitglieder bedroht worden seien, könne er nicht sagen. Befragt, ob er nicht mit anderen Parteimitgliedern gesprochen habe, meinte er, er habe mit dem Vorsitzenden der Partei gesprochen, es sei ihr Geheimnis gewesen. Der Beschwerdeführer sei "sehr aktives" Mitglied der Partei gewesen und habe Einfluss auf die Bürger gehabt; im Gegendsatz zu den anderen habe er den Willen gehabt, Veränderungen herbeizuführen. Er sei ausschließlich telefonisch bedroht worden, es sei ihm gesagt worden, er und seine Familie würde umgebracht werden, wenn er den Kosovo nicht bald verlasse. Er habe sich nicht an die Polizei, sondern an die Vorsitzende seiner Partei gewandt, die ihm zugesichert habe, eine Anzeige zu erstatten und die Sache "irgendwie" zu erledigen. Er sei Mitglied des Zentralausschusses der Partei, der aus etwa 20 Mitgliedern bestehe; die Partei trete für bessere Lebensbedingungen für die Bosniaken, eine bessere Position der Volksgruppe im Kosovo sowie für eine bessere Integration in die kosovarische Gesellschaft ein. Die Vorsitzende der Partei - sei heiße römisch 40 - habe zuvor in "irgendwelchen NGOs" gearbeitet, sie habe "diese Organisation" geführt, welche Organisationen wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass die Vorsitzende "Vizeministerin für die Energie im Kosovo" sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies habe er vergessen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von einem Obmann, nun von einer Vorsitzenden gesprochen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, es müsse sich um einen Schreib- oder Tippfehler handeln. Weiters brachte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo oder ob ihnen gegen eine solche Bedrohung ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung steht insbesondere zu den Sicherheitsbehörden und den Minderheiten im Kosovo sowie zur Grundversorgung und der Wirtschaft - zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin dieser angab, er sei damit nicht einverstanden; in der Praxis sei dies "anders" und funktioniere nicht. Eines der größten Probleme sei das Sprachproblem, dieses sei in Prizren "besser", im übrigen Kosovo sei es aber ein Problem.
4. Mit dem angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005); ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Weiters erkannte es gemäß § 38 Abs. 1 AsylG dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der bosnischen Volksgruppe seien. Weiters traf es (mit den zuvor erwähnten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmende) Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den Sicherheitsbehörden, den Minderheiten und zur Grundversorgung: Die Polizei habe sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert; in Nord-Mitrovica sei eine Polizeieinheit aus Serben, Albanern und Bosniaken aufgestellt worden, was zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt habe. Die Arbeit der Kosovo Police betreffend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität sei in den albanischen Mehrheitsgebieten zufriedenstellend. Bosniaken seien von UNHCR nie als gefährdete Gruppe im Kosovo bezeichnet worden. Deren Lebenssituation könne als weitgehend normal bezeichnet werden; auch bestehe eine rege Teilnahme am politischen Geschehen im Kosovo. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Jede Gemeinde verfüge über ein Zentrum für Sozialarbeit, Angehörige von Minderheiten würden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Aufgrund des allgemein gehaltenen Vorbringens bezüglich der behaupteten politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der teils widersprüchlichen Angaben - so habe dieser vorerst von einem Obmann gesprochen, später von einer Vorsitzenden der Partei, wobei er auf Vorhalt, dass diese derzeit Vizeministerin des kosovarischen Energieministerium sei, bloß angegeben habe, dass er vergessen habe, dies anzuführen, zeige sich "ganz klar und eindeutig", dass der Erstbeschwerdeführer niemals politisch aktiv gewesen sei. Die vorgelegten Bestätigungen würden "im höchsten Maße einer Fälschungsannahme unterliegen", weshalb sie auch nicht zu übersetzen gewesen seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und selbst bei Wahrunterstellung eine Asylgewährung nicht in Betracht käme, weil es sich nicht um staatliche sondern um von Privatpersonen ausgehende Verfolgung handle und bei solcher die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Polizei gegeben sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, die Beschwerdeführer könnten Gefahr laufen, in der Republik Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden; dass im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, könne nicht erkannt werden. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen; zum Ausspruch, Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.4. Mit dem angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005); ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Weiters erkannte es gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der bosnischen Volksgruppe seien. Weiters traf es (mit den zuvor erwähnten vorläufigen Sachverhaltsannahmen übereinstimmende) Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter folgende zu den Sicherheitsbehörden, den Minderheiten und zur Grundversorgung: Die Polizei habe sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert; in Nord-Mitrovica sei eine Polizeieinheit aus Serben, Albanern und Bosniaken aufgestellt worden, was zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt habe. Die Arbeit der Kosovo Police betreffend die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität sei in den albanischen Mehrheitsgebieten zufriedenstellend. Bosniaken seien von UNHCR nie als gefährdete Gruppe im Kosovo bezeichnet worden. Deren Lebenssituation könne als weitgehend normal bezeichnet werden; auch bestehe eine rege Teilnahme am politischen Geschehen im Kosovo. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet; bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Jede Gemeinde verfüge über ein Zentrum für Sozialarbeit, Angehörige von Minderheiten würden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Aufgrund des allgemein gehaltenen Vorbringens bezüglich der behaupteten politischen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der teils widersprüchlichen Angaben - so habe dieser vorerst von einem Obmann gesprochen, später von einer Vorsitzenden der Partei, wobei er auf Vorhalt, dass diese derzeit Vizeministerin des kosovarischen Energieministerium sei, bloß angegeben habe, dass er vergessen habe, dies anzuführen, zeige sich "ganz klar und eindeutig", dass der Erstbeschwerdeführer niemals politisch aktiv gewesen sei. Die vorgelegten Bestätigungen würden "im höchsten Maße einer Fälschungsannahme unterliegen", weshalb sie auch nicht zu übersetzen gewesen seien. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei und selbst bei Wahrunterstellung eine Asylgewährung nicht in Betracht käme, weil es sich nicht um staatliche sondern um von Privatpersonen ausgehende Verfolgung handle und bei solcher die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Polizei gegeben sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, die Beschwerdeführer könnten Gefahr laufen, in der Republik Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden; dass im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, könne nicht erkannt werden. Sodann begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen; zum Ausspruch, Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten.
5. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden, in denen im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Der Erstbeschwerdeführer habe sich in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unter Druck gesetzt gefühlt; die in der Einvernahme herrschende Atmosphäre habe es ihm nicht ermöglicht, die Gründe für seine Flucht klar und schlüssig darzulegen. Die Vorsitzende habe seine Probleme im Kosovo bestätigt, diesbezüglich werde auf die vorlegten Beweismittel verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 Asylgesetz 1997, BGBl. I. 76/1997 (AsylG 1997), idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2.1. Der Asylgerichtshof verkennt nicht - wie vorauszuschicken ist -, dass sich im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Dennoch muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist:
Zunächst kann die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie die Frage, ob dem Erstbeschwerdeführer gegen die von ihm behauptete Bedrohung ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung steht, nicht abschließend beurteilt werden, ohne den Inhalt jener Beweismittel zu kennen, von deren Übersetzung das Bundesasylamt abgesehen hat. Auch hat es nicht konkret dargelegt, inwiefern diese Urkunden "im höchsten Maß einer Fälschungsannahme" unterlägen. Weiters legen die angefochtenen Bescheiden weder dar, woraus sich ergibt, dass die vom Erstbeschwerdeführer genannte Parteivorsitzende Vizeministerin des kosovarischen Energieministeriums ist, noch ist diesbezügliche Herkunftsländerinformation aktenkundig. Hinzu kommt, dass sich in den Länderfeststellungen zwar umfangreiche Ausführungen zu den Erfolgen des Einsatzes einer multiethnische Polizeieinheit in Nord-Mitrovica finden, während zur Sicherheitslage in Prizren, der Heimatregion der Beschwerdeführer, nichts festgestellt wird. Gleiches gilt für die politische Partei, für die sich der Erstbeschwerdeführer engagiert habe.
2.2.2. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, kann die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie die Verfügbarkeit hinreichenden staatlichen Schutzes erst nach abermaliger Befragung des Erstbeschwerdeführers nach Vorliegen der Übersetzung der von ihm vorgelegten Beweismittel abschließend beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich; denn es ist unerheblich, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, kann die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowie die Verfügbarkeit hinreichenden staatlichen Schutzes erst nach abermaliger Befragung des Erstbeschwerdeführers nach Vorliegen der Übersetzung der von ihm vorgelegten Beweismittel abschließend beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich; denn es ist unerheblich, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden sind (vgl. AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden sind vergleiche AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).
3. Zu den Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen:
3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
3.2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gehören als Ehefrau bzw. unverheiratete, minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers dessen Kernfamilie an. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gehören als Ehefrau bzw. unverheiratete, minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers dessen Kernfamilie an. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen betreffenden Bescheide aufzuheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Beweiswürdigung, Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.12.2010