TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/29 A1 301492-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2010
beobachten
merken

Spruch

A1 301.492-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2006, FZ 05 07.316-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2006, FZ 05 07.316-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.05.2005 die Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.4.2006, Zl: 05 07.316-BAI, den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 301.492-C1/16E-XV/53/06, wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.

Entscheidungswesentlich wurde festgestellt:

"der im Entscheidungszeitpunkt minderjährige Berufungswerber ist Staatsangehöriger von Marokko. Der Berufungswerber wuchs in Casablanca in einem Waisenhaus auf. Er kann über seine leiblichen Eltern keine Angaben machen. Der Berufungswerber wurde mit anderen Waisen von der Leitung des Waisenhauses zum Betteln auf die Straße geschickt. Das erbettelte Geld wurde ihnen hernach abgenommen. Einige Male wurde er von der Polizei von der Straße geholt und in das Waisenhaus zurückgebracht. Im Waisenhaus wurde er dann eingesperrt und geschlagen. Es kam dabei teilweise auch zu sexuellen Übergriffen. Der Berufungswerber besuchte ab seinem siebten Lebensjahr sporadisch die Schule. Der Berufungswerber stahl Lacke und Kleber, um sich zu berauschen. Seit seinem Aufenthalt in Österreich missbrauchte der Berufungswerber weiterhin Drogen und Alkohol. Auf Grund seines Substanzmissbrauches leidet er an einem organischen Psychosyndrom Weiters bestehen Symptome einer Anpassungsstörung und Depression. Der Berufungswerber verfügt als Waise über keine familiären oder sonstigen Bezugspersonen in Marokko. Der Berufungswerber käme im Falle einer Rückkehr nach Marokko auf Grund seines jugendlichen Alters und seiner besonders individuellen Situation (Waise, keine Kontaktpersonen) im Zusammenhang mit der zu erwartenden Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit (Verschärfung der depressiven Stimmungslage, vermehrter Alkohol- bzw. Drogenkonsum, möglicherweise zu erwartende parasuziidale Handlungen) in eine Existenz gefährdende Notlage."

Am 14.4.2010 verfügte das Bundesasylamt "auf Grund der nunmehrigen Volljährigkeit des Antragstellers die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005."Am 14.4.2010 verfügte das Bundesasylamt "auf Grund der nunmehrigen Volljährigkeit des Antragstellers die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005."

In diesem Aberkennungsverfahren wurde der Beschwerdeführer am 5.5.2010 niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe keine Krankheiten, er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Ebenso nicht in psychologischer Behandlung - früher schon.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auf Grund der nunmehrigen Volljährigkeit gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet würde. Darauf gab er an, dass er nicht nach Marokko zurück wolle, er sei einsam in Marokko, er habe niemanden, keine Familie. In Marokko habe er, als er damals das Waisenhaus verlassen habe, gebettelt, um zu überleben, und sei dann nach 10 Tagen ausgereist.

Dem Beschwerdeführer wurde dann die Ländersituation vorgehalten, insbesondere dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar sei und ihm zumutbar sei, durch eigene, notfalls auch weniger attraktive und seiner Bildung und Situation entsprechende Arbeit, oder durch Zuwendungen von Dritter Seite (z.B. Hilfsorganisationen) erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Am Schluss des Protokolls wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, einen völlig normalen Eindruck machte, und auf die Fragen klar und spontan geantwortet habe. Während der Vernehmung habe es keinerlei Anzeichen gegeben, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt wäre.

Mit Bescheid, Zl. 05 07.316-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Mit Bescheid, Zl. 05 07.316-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten angenommenen Gründe zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu stehen und an keinen Krankheiten zu leiden und gesund zu sein. Laut einem Schreiben der Drogenberatung XXXX vom 15.2.2010 seien weitere Beratungseinheiten nicht notwendig.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten angenommenen Gründe zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu stehen und an keinen Krankheiten zu leiden und gesund zu sein. Laut einem Schreiben der Drogenberatung römisch 40 vom 15.2.2010 seien weitere Beratungseinheiten nicht notwendig.

Zwar habe Frau Dr. XXXX (Ärztin) festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Leiden zu kämpfen habe, allerdings sei dazu anzuführen, dass diese Verfolgungsängste offensichtlich ihren Grund in einer nicht auszuschließenden Haftstrafe hätten, welche schlussendlich nicht ausgesprochen worden sei. Eine deutliche Besserung des Zustandes sei somit nach der Hauptverhandlung im September 2009 eingetreten.Zwar habe Frau Dr. römisch 40 (Ärztin) festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Leiden zu kämpfen habe, allerdings sei dazu anzuführen, dass diese Verfolgungsängste offensichtlich ihren Grund in einer nicht auszuschließenden Haftstrafe hätten, welche schlussendlich nicht ausgesprochen worden sei. Eine deutliche Besserung des Zustandes sei somit nach der Hauptverhandlung im September 2009 eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (XXXX) fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (römisch 40 ) fristgerecht Beschwerde.

Begründend führte das Stadtjugendamt aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor krank sei, dies auch, obwohl er bei seiner Einvernahme am 5.5.2010 angegeben habe, keine Krankheiten zu haben und gesund zu sein. "Es gehört nämlich genau zu seinem Krankheitsbild, seine schweren psychischen Probleme nicht anzuerkennen."

Tatsächlich seien jene psychischen Probleme, welche bereits im Gutachten von Frau Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dargestellt wurden und die einen wesentlichen Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gewesen seien, weiterhin gegeben.Tatsächlich seien jene psychischen Probleme, welche bereits im Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dargestellt wurden und die einen wesentlichen Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gewesen seien, weiterhin gegeben.

Im Falle der Rückkehr nach Marokko würde sich diese Krankheit mit Sicherheit verschlimmern. Er würde nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Folge seiner Beeinträchtigung keine ausreichenden sozialen Bindungen schaffen können und auch insbesondere im Hinblick auf eine geminderte Anpassungsfähigkeit und seine nach wie vor nicht ausreichende schulische und berufliche Ausbildung keine bzw. keine für das Überleben notwendige Erwerbstätigkeit finden.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs 3 leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, wodurch es nicht möglich war, die Frage der Abschiebungszulässigkeit (subsidiären Schutzes) korrekt zu beurteilen und zu würdigen und erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung daher unvermeidlich.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtsachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtsachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.

Wenn Amtsachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (vgl. VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.5.2000, 99/07/0003; 25.4.2003, 2001/12/0195). Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behöre im Allgemeinen verwehrt (VwGH 16.1.1985, 84/03/0004; 18.4.2001, 2001/01/0023;). Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. VwGH 24.4.1989, 88/10/0211; 27.5.1992, 92/02/0127; 26.1.1995, 94/06/0228).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.5.2000, 99/07/0003; 25.4.2003, 2001/12/0195). Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behöre im Allgemeinen verwehrt (VwGH 16.1.1985, 84/03/0004; 18.4.2001, 2001/01/0023;). Die Unterlassung der Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens belastet den in der Sache ergehenden Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel vergleiche VwGH 24.4.1989, 88/10/0211; 27.5.1992, 92/02/0127; 26.1.1995, 94/06/0228).

Indem sich das Bundesasylamt gerade im Falle des Vorliegens einer psychischen Erkrankung, welche ursprünglich das Fundament der Gewährung des subsidiären Schutzes im gegenständlichen Fall darstellte,

lediglich

a) auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher vorbrachte, gesund zu sein,

b) auf eine auf eigener Wahrnehmung basierenden Einschätzung

stützt,

belastet es den gegenständlich angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, welcher die Durchführung und Wiederholung einer Verhandlung notwendig macht.

Die als Begründungsteil übernommenen Ausführungen des Stadtjugendamtes vom 9.3.2010, welche auf Seite 3 der Stellungnahme eine angebliche Einschätzung einer Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie wiedergeben - dies allerdings ohne jegliche konkrete Zeitangabe - stellen kein nachprüfbares medizinisches Gutachten dar.

In diesem Sinne erweisen sich also die Beschwerdeausführungen "es gehört nämlich genau zu seinem Krankheitsbild, seine schweren psychischen Probleme nicht anzuerkennen" als stichhältig.

Exakt zu dieser Frage und zum gesamten psychischen Gesundheitszustand hat daher das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang ein medizinisches Sachverständigengutachten auf dem Gebiete der Neurologie/Psychiatrie einzuholen, um tatsächlich beurteilen zu können, ob der Entzug subsidiären Schutzes zulässig ist.

Die Behebung von Spruchpunkt I hat notwendigerweise die Behebung von Spruchpunkt II und Spruchpunkt III zur Folge.Die Behebung von Spruchpunkt römisch eins hat notwendigerweise die Behebung von Spruchpunkt römisch zwei und Spruchpunkt römisch drei zur Folge.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Wesen des Verfahrensgegenstandes

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten