Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D6 267766-2/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, FZ. 07 11.442-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.8.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.2.2010, FZ. 07 11.442-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.8.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 411787-1/2010. Seine Ehefrau, die ebenfalls georgische Staatsangehörige ist, lebt in Österreich und ist zum Aufenthalt zwecks Studium berechtigt.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 411787-1/2010. Seine Ehefrau, die ebenfalls georgische Staatsangehörige ist, lebt in Österreich und ist zum Aufenthalt zwecks Studium berechtigt.
1. Am 17.12.2005 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise unter Angabe eines falschen Namens, eines unrichtigen Geburtsdatums sowie eines ebenfalls falschen Geburtsortes einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Als Begründung brachte der - aufgrund des falschen Geburtsdatums als Minderjähriger geführte - Beschwerdeführer vor, dass sein Vater, der beim XXXX als Chauffeur gearbeitet habe, am XXXX bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, wobei im Zuge dieses Unfalles auch die Tochter "seines Chefs" umgekommen sei, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers in der Folge angeschossen und verletzt worden sei. Aufgrund dieses Umstandes sei er "automatisch" in Gefahr gewesen.1. Am 17.12.2005 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise unter Angabe eines falschen Namens, eines unrichtigen Geburtsdatums sowie eines ebenfalls falschen Geburtsortes einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Als Begründung brachte der - aufgrund des falschen Geburtsdatums als Minderjähriger geführte - Beschwerdeführer vor, dass sein Vater, der beim römisch 40 als Chauffeur gearbeitet habe, am römisch 40 bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, wobei im Zuge dieses Unfalles auch die Tochter "seines Chefs" umgekommen sei, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers in der Folge angeschossen und verletzt worden sei. Aufgrund dieses Umstandes sei er "automatisch" in Gefahr gewesen.
2. Mit Bescheid vom 23.1.2006 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück, erklärte Ungarn gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.2. Mit Bescheid vom 23.1.2006 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 als unzulässig zurück, erklärte Ungarn gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn aus; die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.3.2006 ab. Noch vor Zustellung dieser Entscheidung war der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist, um nach Georgien zurückzukehren.
3. Am 9.12.2007 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise unter Angabe seiner richtigen Identität den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung am 9.12.2007 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine Heimat am 1.12.2007 legal verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Kiew gereist zu sein. Sein im XXXX ausgestellter Reisepass sei ihm vom Schlepper in XXXX abgenommen worden. In Wien habe er zunächst seine Ehefrau angerufen, die ihn abgeholt und dann nach Traiskirchen begleitet habe. Auf die Frage, weshalb er sein Land verlassen habe, gab er an, "politische Fluchtgründe" zu haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von den georgischen Behörden festgenommen und getötet zu werden.Im Zuge seiner Erstbefragung am 9.12.2007 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, seine Heimat am 1.12.2007 legal verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Kiew gereist zu sein. Sein im römisch 40 ausgestellter Reisepass sei ihm vom Schlepper in römisch 40 abgenommen worden. In Wien habe er zunächst seine Ehefrau angerufen, die ihn abgeholt und dann nach Traiskirchen begleitet habe. Auf die Frage, weshalb er sein Land verlassen habe, gab er an, "politische Fluchtgründe" zu haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von den georgischen Behörden festgenommen und getötet zu werden.
4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.12.2007 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, sich vom 17.12.2005 bis April 2006 in Österreich aufgehalten zu haben und danach nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Bis zum 1.12.2007 habe er sich durchgehend in seiner Heimat aufgehalten. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, seit Juni 2006 einfaches Mitglied der XXXX zu sein und auch einen Parteiausweis erhalten zu haben. Seine Mutter sei der Partei am selben Tag beigetreten und habe die Funktion einer Vorsitzenden in der Ortschaft J. im Bezirk D. ausgeübt. Im Zuge einer Demonstration gegen die Regierung am XXXX habe seine Mutter eine Rede gehalten und dabei den Mord an seinem Vater erwähnt. Darüber hinaus habe sie auch erklärt, dass der ehemalige Premierminister Zurab Jvania von der Regierung umgebracht worden sei. Während der Demonstration sei der Bruder des XXXX ums Leben gekommen. In weiterer Folge sei die Demonstration unter Verwendung von Gummigeschossen und Schlagstöcken aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter zu einem Freund gebracht und sei anschließend zur Demonstration zurückgekehrt. Sodann habe er mit anderen Parteimitgliedern vergeblich versucht, die Demonstration zu verlassen. Nachdem sie sich in der XXXX-Kirche versteckt hätten, seien schwarz gekleidete georgische Beamte - möglicherweise Angehörige des georgischen Geheimdienstes - gekommen und hätten den Beschwerdeführer sowie weitere Personen aus der XXXX-Kirche geholt. Dabei sei er beschimpft und geschlagen worden, sodass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital in XXXX wieder zu sich gekommen sei. Als er von einer Krankenschwester erfahren habe, dass zwei Polizisten auf ihn warten würden, sei er aus dem Fenster des zweiten Stockes gesprungen und davongelaufen. Ein Freund seines Vaters habe ihn nach Tiflis gebracht, wo er ein paar Tage geblieben sei. Am XXXXseien georgische Beamte zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten und sei in schlechter physischer und psychischer Verfassung gewesen, sodass eine sofortige Flucht nicht möglich gewesen sei. Nach Verhängung des Ausnahmezustandes habe er dessen Aufhebung abgewartet und sei danach ausgereist.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.12.2007 wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, sich vom 17.12.2005 bis April 2006 in Österreich aufgehalten zu haben und danach nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Bis zum 1.12.2007 habe er sich durchgehend in seiner Heimat aufgehalten. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, seit Juni 2006 einfaches Mitglied der römisch 40 zu sein und auch einen Parteiausweis erhalten zu haben. Seine Mutter sei der Partei am selben Tag beigetreten und habe die Funktion einer Vorsitzenden in der Ortschaft J. im Bezirk D. ausgeübt. Im Zuge einer Demonstration gegen die Regierung am römisch 40 habe seine Mutter eine Rede gehalten und dabei den Mord an seinem Vater erwähnt. Darüber hinaus habe sie auch erklärt, dass der ehemalige Premierminister Zurab Jvania von der Regierung umgebracht worden sei. Während der Demonstration sei der Bruder des römisch 40 ums Leben gekommen. In weiterer Folge sei die Demonstration unter Verwendung von Gummigeschossen und Schlagstöcken aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter zu einem Freund gebracht und sei anschließend zur Demonstration zurückgekehrt. Sodann habe er mit anderen Parteimitgliedern vergeblich versucht, die Demonstration zu verlassen. Nachdem sie sich in der XXXX-Kirche versteckt hätten, seien schwarz gekleidete georgische Beamte - möglicherweise Angehörige des georgischen Geheimdienstes - gekommen und hätten den Beschwerdeführer sowie weitere Personen aus der XXXX-Kirche geholt. Dabei sei er beschimpft und geschlagen worden, sodass er das Bewusstsein verloren habe und erst im Spital in römisch 40 wieder zu sich gekommen sei. Als er von einer Krankenschwester erfahren habe, dass zwei Polizisten auf ihn warten würden, sei er aus dem Fenster des zweiten Stockes gesprungen und davongelaufen. Ein Freund seines Vaters habe ihn nach Tiflis gebracht, wo er ein paar Tage geblieben sei. Am XXXXseien georgische Beamte zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund aufgehalten und sei in schlechter physischer und psychischer Verfassung gewesen, sodass eine sofortige Flucht nicht möglich gewesen sei. Nach Verhängung des Ausnahmezustandes habe er dessen Aufhebung abgewartet und sei danach ausgereist.
Auf die Frage, weshalb er Georgien im Jahr XXXX verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, auch damals Probleme gehabt zu haben: Nachdem sein Vater verstorben sei, habe seine Mutter Beschwerde erhoben, da sie nicht an einen Autounfall als Todesursache ihres Ehemannes geglaubt habe. In der Folge sei seine Mutter von unbekannten, schwarz gekleideten Beamten angeschossen worden. Da diese Männer auch gedroht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu töten, habe er, der Beschwerdeführer, Georgien verlassen. Die Männer hätten von seiner Mutter die Zurückziehung der Beschwerde verlangt, was sie schließlich auch getan habe, während sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei er in der Folge nicht mehr gefährdet gewesen.Auf die Frage, weshalb er Georgien im Jahr römisch 40 verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, auch damals Probleme gehabt zu haben: Nachdem sein Vater verstorben sei, habe seine Mutter Beschwerde erhoben, da sie nicht an einen Autounfall als Todesursache ihres Ehemannes geglaubt habe. In der Folge sei seine Mutter von unbekannten, schwarz gekleideten Beamten angeschossen worden. Da diese Männer auch gedroht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder zu töten, habe er, der Beschwerdeführer, Georgien verlassen. Die Männer hätten von seiner Mutter die Zurückziehung der Beschwerde verlangt, was sie schließlich auch getan habe, während sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei er in der Folge nicht mehr gefährdet gewesen.
5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.4.2008 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe keinen Kontakt mit Familienangehörigen in Georgien. Seine Mutter habe ihm zwei Wochen zuvor mitgeteilt, dass ihr Telefon abgehört werde und er daher nicht zu Hause anrufen solle. Seine Mutter habe in der Partei die Aufgabe, im Rayon D. Wahlen zu beobachten und die "Parteirechte" zu vertreten; der Beschwerdeführer selbst sei nur einfaches Mitglied und habe Universitäten und Institute besucht, agitiert und Propaganda gemacht sowie die Leute zu Demonstrationen aufgerufen. Er sei Mitglied der XXXX geworden, um mit seiner Mutter die Ursache des Todes seines Vaters herauszufinden. Zudem sei die XXXX die einzige Partei, die tatsächlich in Opposition zur Regierung stehe.5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.4.2008 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er habe keinen Kontakt mit Familienangehörigen in Georgien. Seine Mutter habe ihm zwei Wochen zuvor mitgeteilt, dass ihr Telefon abgehört werde und er daher nicht zu Hause anrufen solle. Seine Mutter habe in der Partei die Aufgabe, im Rayon D. Wahlen zu beobachten und die "Parteirechte" zu vertreten; der Beschwerdeführer selbst sei nur einfaches Mitglied und habe Universitäten und Institute besucht, agitiert und Propaganda gemacht sowie die Leute zu Demonstrationen aufgerufen. Er sei Mitglied der römisch 40 geworden, um mit seiner Mutter die Ursache des Todes seines Vaters herauszufinden. Zudem sei die römisch 40 die einzige Partei, die tatsächlich in Opposition zur Regierung stehe.
Seine Eltern - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Bundesasylamtes weiter - hätten in Georgien seinen Lebensunterhalt bestritten: Sein Vater habe im XXXXt, seine Mutter sei Hausfrau und führe eine Bücherei. Erneut verwies der Beschwerdeführer darauf, vom XXXX an einer Demonstration teilgenommen und sich nach deren Auflösung durch die Regierung in der XXXX-Kirche versteckt zu haben, die in der Folge gestürmt worden sei, wobei der Beschwerdeführer sowie weitere Personen mitgenommen worden seien. Auf dem Weg zu einem ihm unbekannten Ort sei er geschlagen worden und habe dabei Kopfverletzungen erlitten. Nachdem er das Bewusstsein verloren habe, sei er im Spital in XXXX zu sich gekommen. Eine Krankenschwester habe ihm mitgeteilt, dass "unbekannte Leute" vor seiner Tür stünden und ihn überwachen würden, weshalb er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei.Seine Eltern - so der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Bundesasylamtes weiter - hätten in Georgien seinen Lebensunterhalt bestritten: Sein Vater habe im römisch 40 t, seine Mutter sei Hausfrau und führe eine Bücherei. Erneut verwies der Beschwerdeführer darauf, vom römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen und sich nach deren Auflösung durch die Regierung in der XXXX-Kirche versteckt zu haben, die in der Folge gestürmt worden sei, wobei der Beschwerdeführer sowie weitere Personen mitgenommen worden seien. Auf dem Weg zu einem ihm unbekannten Ort sei er geschlagen worden und habe dabei Kopfverletzungen erlitten. Nachdem er das Bewusstsein verloren habe, sei er im Spital in römisch 40 zu sich gekommen. Eine Krankenschwester habe ihm mitgeteilt, dass "unbekannte Leute" vor seiner Tür stünden und ihn überwachen würden, weshalb er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei.
Im Zuge der Demonstration seien "viele Menschen" vor der Spezialeinheit in die XXXX-Kirche geflüchtet, es seien aber nicht so viele dort geblieben. Manche Leute hätten die Kirche verlassen, da Gas eingetreten sei. Nach etwa 20 bis 30 Minuten sei die XXXX-Kirche dann gestürmt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien dort ca. 10 bis 15 Leute gewesen. Falls er eine Rückkehr nach Georgien überlebe, säße er lebenslang im Gefängnis, da er aktiv an den Demonstrationen der Opposition teilgenommen habe. Die georgische Regierung sei gegen seine Familie vorgegangen. Seine Partei wolle die Regierung zum Rücktritt zwingen. Die Probleme hätten mit dem Tod seines Vaters begonnen, welcher angeblich bei einem Autounfall am XXXX ums Leben gekommen, tatsächlich aber umgebracht worden sei. Sein Vater habe "etwas" über mächtige Leute des XXXX gewusst und sei zwar bei den Verhandlungen nicht dabei gewesen, habe jedoch entsprechende Informationen gehabt. An seiner Leiche sei erkennbar gewesen, dass er geschlagen worden sei. Sie hätten verlangt, dass die Mörder bestraft würden, man habe jedoch nicht reagiert. Seine Mutter habe ihm später mitgeteilt, dass sein Vater ihr "etwas" erzählt habe. Er, der Beschwerdeführer, wisse jedoch nichts Näheres. In der Folge habe seine Mutter Anzeige erstattet, der Fall sei jedoch nicht untersucht worden. Seine Mutter sei danach angeschossen und an der Schulter getroffen worden. Man habe auch versucht, sie zur Zurücknahme der Anzeige zu bewegen, indem ihr mit dem Tod ihrer Kinder gedroht worden sei. In der Zwischenzeit habe die Polizei die Nachbarn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt und auch der Polizeichef von J. sei ein paar Mal bei seiner Mutter zu Hause gewesen.Im Zuge der Demonstration seien "viele Menschen" vor der Spezialeinheit in die XXXX-Kirche geflüchtet, es seien aber nicht so viele dort geblieben. Manche Leute hätten die Kirche verlassen, da Gas eingetreten sei. Nach etwa 20 bis 30 Minuten sei die XXXX-Kirche dann gestürmt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien dort ca. 10 bis 15 Leute gewesen. Falls er eine Rückkehr nach Georgien überlebe, säße er lebenslang im Gefängnis, da er aktiv an den Demonstrationen der Opposition teilgenommen habe. Die georgische Regierung sei gegen seine Familie vorgegangen. Seine Partei wolle die Regierung zum Rücktritt zwingen. Die Probleme hätten mit dem Tod seines Vaters begonnen, welcher angeblich bei einem Autounfall am römisch 40 ums Leben gekommen, tatsächlich aber umgebracht worden sei. Sein Vater habe "etwas" über mächtige Leute des römisch 40 gewusst und sei zwar bei den Verhandlungen nicht dabei gewesen, habe jedoch entsprechende Informationen gehabt. An seiner Leiche sei erkennbar gewesen, dass er geschlagen worden sei. Sie hätten verlangt, dass die Mörder bestraft würden, man habe jedoch nicht reagiert. Seine Mutter habe ihm später mitgeteilt, dass sein Vater ihr "etwas" erzählt habe. Er, der Beschwerdeführer, wisse jedoch nichts Näheres. In der Folge habe seine Mutter Anzeige erstattet, der Fall sei jedoch nicht untersucht worden. Seine Mutter sei danach angeschossen und an der Schulter getroffen worden. Man habe auch versucht, sie zur Zurücknahme der Anzeige zu bewegen, indem ihr mit dem Tod ihrer Kinder gedroht worden sei. In der Zwischenzeit habe die Polizei die Nachbarn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt und auch der Polizeichef von J. sei ein paar Mal bei seiner Mutter zu Hause gewesen.
Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Vorsitzenden der georgischen XXXX vom 11.4.2008 vor, worin dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.6.2006 aktives Mitglied seiner Partei sei und an den Kundgebungen sowie an Protestaktionen der Partei aktiv teilgenommen habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im Auftrag der Parteileitung mit der Organisation der Teilnehmer an Kundgebungen und Demonstrationen beschäftigt und eine aktive Rolle an der Verbreitung von Agitationsmaterial übernommen. Auch sei der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der XXXX verfolgt worden und habe dabei körperliche sowie seelische Verletzungen erlitten.Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben des Vorsitzenden der georgischen römisch 40 vom 11.4.2008 vor, worin dieser ausführt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.6.2006 aktives Mitglied seiner Partei sei und an den Kundgebungen sowie an Protestaktionen der Partei aktiv teilgenommen habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im Auftrag der Parteileitung mit der Organisation der Teilnehmer an Kundgebungen und Demonstrationen beschäftigt und eine aktive Rolle an der Verbreitung von Agitationsmaterial übernommen. Auch sei der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der römisch 40 verfolgt worden und habe dabei körperliche sowie seelische Verletzungen erlitten.
6. Am 22.4.2008 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, (u.a.) ob Berichte über eine Stürmung der XXXX-Kirche vorliegen und ob der Beschwerdeführer tatsächlich am
XXXX in ein Krankenhaus in XXXX gebracht worden sei.römisch 40 in ein Krankenhaus in römisch 40 gebracht worden sei.
Am 2.6.2008 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, in der Medienberichte über die Ereignisse im November 2007 aufgelistet werden. Weiters enthielt die Anfragebeantwortung eine Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi über ein (am 29.5.2008 geführtes) Gespräch mit dem XXXX. In diesem Gespräch - so der österreichische Verbindungsbeamte - habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer Mitglied der XXXX sei, da (lediglich anhand des übermittelten Namens und Alias-Namens) mangels Angabe des Geburtsortes und des Wohnortes keine Auskunft gegeben werden könne. Laut Aussage des XXXX seien die Kaschueti-Kirche und Metechi-Kirche, wo von der Polizei neben Schlagstöcken auch Reizgas eingesetzt worden sei, gestürmt worden, wobei dem XXXX nicht bekannt sei, ob Personen in den Kirchen festgenommen worden seien; eine Erstürmung der XXXX-Kirche in Tbilisi habe jedoch nicht stattgefunden. Allgemein wies der Generalsekretär darauf hin, dass ein am 7.11.2007 eingeleitetes Strafverfahren gegen den Vorsitzenden der Partei später eingestellt worden sei. Personen, die in dieser Zeit festgenommen worden seien, wären nach Aussetzung des Strafverfahrens mit der Auflage bedingt entlassen worden, dass sie sich nicht mehr politisch betätigen, andernfalls sie erneut festgenommen und nach einem "getürkten" Strafprozess verurteilt würden.Am 2.6.2008 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, in der Medienberichte über die Ereignisse im November 2007 aufgelistet werden. Weiters enthielt die Anfragebeantwortung eine Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi über ein (am 29.5.2008 geführtes) Gespräch mit dem römisch 40 . In diesem Gespräch - so der österreichische Verbindungsbeamte - habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer Mitglied der römisch 40 sei, da (lediglich anhand des übermittelten Namens und Alias-Namens) mangels Angabe des Geburtsortes und des Wohnortes keine Auskunft gegeben werden könne. Laut Aussage des römisch 40 seien die Kaschueti-Kirche und Metechi-Kirche, wo von der Polizei neben Schlagstöcken auch Reizgas eingesetzt worden sei, gestürmt worden, wobei dem römisch 40 nicht bekannt sei, ob Personen in den Kirchen festgenommen worden seien; eine Erstürmung der XXXX-Kirche in Tbilisi habe jedoch nicht stattgefunden. Allgemein wies der Generalsekretär darauf hin, dass ein am 7.11.2007 eingeleitetes Strafverfahren gegen den Vorsitzenden der Partei später eingestellt worden sei. Personen, die in dieser Zeit festgenommen worden seien, wären nach Aussetzung des Strafverfahrens mit der Auflage bedingt entlassen worden, dass sie sich nicht mehr politisch betätigen, andernfalls sie erneut festgenommen und nach einem "getürkten" Strafprozess verurteilt würden.
Eine weitere Gesprächsnotiz enthielt Aussagen des Chefarztes des "XXXX", demzufolge der Beschwerdeführer nicht in dieses Krankenhaus eingeliefert worden sei, wenngleich an dem fraglichen Tag einfache Mitarbeiter des georgischen Parlaments wegen Beeinträchtigung durch Reizgas eingeliefert worden seien, die nach ambulanter Behandlung noch am selben Tag entlassen worden seien.
7. Am 15.7.2008 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer als deren Mitglied seit dem 23.6.2008 registriert sei.7. Am 15.7.2008 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer als deren Mitglied seit dem 23.6.2008 registriert sei.
8. In seiner Einvernahme am 29.7.2008 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass seine Mutter nach wie vor politisch tätig sei; gesundheitlich gehe es ihr jedoch nicht gut, zumal sie ihr Sehvermögen verloren habe und nur schwer gehen könne. Ein Bezirksinspektor habe sie zweimal aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt.
9. Am 31.7.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte zum Rechercheergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten, wonach keine Erstürmung der XXXX-Kirche stattgefunden habe, aus, dass die XXXX wohl nur jene Kirchen angegeben habe, deren Erstürmung unzweifelhaft dokumentiert sei, um sich nicht dem Vorwurf der Verbreitung von Unwahrheiten auszusetzen. Dies schließe allerdings keinesfalls aus, dass nicht auch an anderen Orten, etwa in der XXXX-Kirche, Einsätze stattgefunden hätten.9. Am 31.7.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte zum Rechercheergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten, wonach keine Erstürmung der XXXX-Kirche stattgefunden habe, aus, dass die römisch 40 wohl nur jene Kirchen angegeben habe, deren Erstürmung unzweifelhaft dokumentiert sei, um sich nicht dem Vorwurf der Verbreitung von Unwahrheiten auszusetzen. Dies schließe allerdings keinesfalls aus, dass nicht auch an anderen Orten, etwa in der XXXX-Kirche, Einsätze stattgefunden hätten.
Hinsichtlich des Umstandes, dass das Krankenhaus in XXXX über keine Aufzeichnungen über eine Aufnahme des Beschwerdeführers verfüge, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Personalien dort nicht aufgenommen worden seien und er auch keinen Ausweis mit sich geführt habe, weshalb es für das Krankenhaus gar nicht möglich gewesen sei, unter seinem Namen Aufzeichnungen zu tätigen. Weiters sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt seiner Einlieferung eine sehr große Anzahl an Demonstranten gleichzeitig habe betreut werden müssen, sodass aufgrund der Ausnahmesituation nicht von einem reibungslosen administrativen Ablauf ausgegangen werden könne.Hinsichtlich des Umstandes, dass das Krankenhaus in römisch 40 über keine Aufzeichnungen über eine Aufnahme des Beschwerdeführers verfüge, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Personalien dort nicht aufgenommen worden seien und er auch keinen Ausweis mit sich geführt habe, weshalb es für das Krankenhaus gar nicht möglich gewesen sei, unter seinem Namen Aufzeichnungen zu tätigen. Weiters sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt seiner Einlieferung eine sehr große Anzahl an Demonstranten gleichzeitig habe betreut werden müssen, sodass aufgrund der Ausnahmesituation nicht von einem reibungslosen administrativen Ablauf ausgegangen werden könne.
Der Beschwerdeführer brachte ferner einen Beleg zum Nachweis einer Erwerbstätigkeit sowie ein Formular hinsichtlich seines Wechsels zu einem österreichischen Fußballverein in Vorlage.
10. Mit Schreiben vom 15.9.2009 räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, zu den aktuellen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und forderte ihn darüber hinaus auf, Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten sowie allenfalls vorhandene Dokumente vorzulegen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz, der am 8.10.2009 beim Bundesasylamt einging, Gebrauch, wobei er u.a. ausführte, dass er zu seinen Verwandten in Georgien nur sehr selten über das Internet Kontakt habe. In seiner Heimat würden auch seine Mutter und sein Bruder leben. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.2.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.2.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht widerspruchsfrei und nicht schlüssig nachvollziehbar darlegen habe können. Zwar werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass es im Zuge der Demonstrationen im November 2007 zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Aktivisten gekommen sei. Aus einer Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten ergebe sich jedoch eindeutig, dass die vom Beschwerdeführer angeführte XXXX-Kirche nicht gestürmt worden sei. Somit könne der Beschwerdeführer dort auch nicht von der Polizei festgenommen worden sein. Daher sei es auch schlicht unmöglich, dass er aus dem von ihm angegebenen Grund als Festgenommener in Polizeibegleitung in das Unfallkrankenhaus in XXXX gebracht worden sei, wobei sich auch aufgrund einer Recherche ergebe, dass in diesem Spital nichts über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt sei. Somit könne auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der XXXX (gewesen) sei.Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht widerspruchsfrei und nicht schlüssig nachvollziehbar darlegen habe können. Zwar werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass es im Zuge der Demonstrationen im November 2007 zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Aktivisten gekommen sei. Aus einer Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten ergebe sich jedoch eindeutig, dass die vom Beschwerdeführer angeführte XXXX-Kirche nicht gestürmt worden sei. Somit könne der Beschwerdeführer dort auch nicht von der Polizei festgenommen worden sein. Daher sei es auch schlicht unmöglich, dass er aus dem von ihm angegebenen Grund als Festgenommener in Polizeibegleitung in das Unfallkrankenhaus in römisch 40 gebracht worden sei, wobei sich auch aufgrund einer Recherche ergebe, dass in diesem Spital nichts über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt sei. Somit könne auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einfaches Mitglied der römisch 40 (gewesen) sei.
Hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft bei der georgischen XXXX habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt, aus welcher sich jedoch lediglich ergebe, dass er Parteimitglied sei und Georgien zusammen mit seiner Ehefrau habe verlassen müssen. Über den konkreten Vorfall, den der Beschwerdeführer vorgebracht habe, oder über sonstige konkrete Vorfälle sage die Bestätigung nichts aus. Das Bundesasylamt gelange somit zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe in der georgischen XXXX keinesfalls eine derart herausragende Position oder Stellung innegehabt, dass ausgerechnet an seiner Person nach wie vor ein Interesse von Seiten der georgischen Behörden bestehen würde. Dafür spreche im Übrigen auch, dass er zu den politischen Zielen oder dem politischen Programm der georgischen XXXX oder auch zum Zeitpunkt der nächsten Parlamentswahlen keine fundierten Angaben habe machen können. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spreche aber auch der Umstand, dass er legal aus Georgien ausgereist sei. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bei allfälligen Übergriffen hilfesuchend an den Ombudsmann oder übergeordnete Dienststellen zu wenden. Vor allem aber lebe die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Georgien, obwohl sie angeblich eine weitaus höhere Position in der georgischen XXXX innegehabt und ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen habe.Hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft bei der georgischen römisch 40 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt, aus welcher sich jedoch lediglich ergebe, dass er Parteimitglied sei und Georgien zusammen mit seiner Ehefrau habe verlassen müssen. Über den konkreten Vorfall, den der Beschwerdeführer vorgebracht habe, oder über sonstige konkrete Vorfälle sage die Bestätigung nichts aus. Das Bundesasylamt gelange somit zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe in der georgischen römisch 40 keinesfalls eine derart herausragende Position oder Stellung innegehabt, dass ausgerechnet an seiner Person nach wie vor ein Interesse von Seiten der georgischen Behörden bestehen würde. Dafür spreche im Übrigen auch, dass er zu den politischen Zielen oder dem politischen Programm der georgischen römisch 40 oder auch zum Zeitpunkt der nächsten Parlamentswahlen keine fundierten Angaben habe machen können. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers spreche aber auch der Umstand, dass er legal aus Georgien ausgereist sei. Zudem bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bei allfälligen Übergriffen hilfesuchend an den Ombudsmann oder übergeordnete Dienststellen zu wenden. Vor allem aber lebe die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Georgien, obwohl sie angeblich eine weitaus höhere Position in der georgischen römisch 40 innegehabt und ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen habe.
Das nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegte georgische Identitätsdokument - so das Bundesasylamt weiter - könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren trotz mehrfacher Belehrung und Wahrheitserinnerung eindeutig falsche Angaben zu seiner Person getätigt habe. Während er im ersten Verfahren noch behauptet habe, sein Vater sei als Chauffeur im XXXX beschäftigt gewesen, habe er im gegenständlichen Verfahren ausgeführt, dass sein Vater XXXX gewesen sei. Widersprüchlich seien auch die Angaben hinsichtlich einer Verletzung seiner Mutter: Gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren sei seine Mutter im Schulterbereich und am Bein angeschossen worden, wogegen er nunmehr vorgebracht habe, dass sie im Schulterbereich getroffen worden sei und sich das Bein gebrochen habe. Konträr dazu habe er im ersten Verfahren noch behauptet, seine Mutter sei von unbekannten Leuten durch zwei Kugeln verletzt worden und sitze seitdem im Rollstuhl. Damit habe er auch zu seinem persönlichen Umfeld eindeutig widersprüchliche Angaben gemacht und versucht, den Schilderungen durch Verknüpfung mit einem angeblichen politischen Hintergrund mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Auch der vorgelegte Internetauszug könne dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit verleihen, zumal die geschilderten Vorfälle ohnehin als bekannt einzustufen seien. Daraus sei keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise von der Polizei verfolgt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in keiner Weise erklären können, weshalb ausgerechnet er überhaupt bzw. nach wie vor verfolgt werden sollte; er habe auch nicht plausibel darlegen können, warum speziell er im Spital überwacht worden sein soll, wenn - gemäß den Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten - Parlamentsmitarbeiter am 7.11.2007 nach ambulanter Behandlung wieder aus dem Spital entlassen worden seien. Schließlich habe er widersprüchliche zeitliche Angaben getätigt, indem er zunächst noch vom XXXX gesprochen, sodann jedoch ausgeführt habe, vom XXXX an den Demonstrationen teilgenommen zu haben.Das nunmehr vom Beschwerdeführer vorgelegte georgische Identitätsdokument - so das Bundesasylamt weiter - könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren trotz mehrfacher Belehrung und Wahrheitserinnerung eindeutig falsche Angaben zu seiner Person getätigt habe. Während er im ersten Verfahren noch behauptet habe, sein Vater sei als Chauffeur im römisch 40 beschäftigt gewesen, habe er im gegenständlichen Verfahren ausgeführt, dass sein Vater römisch 40 gewesen sei. Widersprüchlich seien auch die Angaben hinsichtlich einer Verletzung seiner Mutter: Gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren sei seine Mutter im Schulterbereich und am Bein angeschossen worden, wogegen er nunmehr vorgebracht habe, dass sie im Schulterbereich getroffen worden sei und sich das Bein gebrochen habe. Konträr dazu habe er im ersten Verfahren noch behauptet, seine Mutter sei von unbekannten Leuten durch zwei Kugeln verletzt worden und sitze seitdem im Rollstuhl. Damit habe er auch zu seinem persönlichen Umfeld eindeutig widersprüchliche Angaben gemacht und versucht, den Schilderungen durch Verknüpfung mit einem angeblichen politischen Hintergrund mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Auch der vorgelegte Internetauszug könne dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit verleihen, zumal die geschilderten Vorfälle ohnehin als bekannt einzustufen seien. Daraus sei keinesfalls der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise von der Polizei verfolgt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in keiner Weise erklären können, weshalb ausgerechnet er überhaupt bzw. nach wie vor verfolgt werden sollte; er habe auch nicht plausibel darlegen können, warum speziell er im Spital überwacht worden sein soll, wenn - gemäß den Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten - Parlamentsmitarbeiter am 7.11.2007 nach ambulanter Behandlung wieder aus dem Spital entlassen worden seien. Schließlich habe er widersprüchliche zeitliche Angaben getätigt, indem er zunächst noch vom römisch 40 gesprochen, sodann jedoch ausgeführt habe, vom römisch 40 an den Demonstrationen teilgenommen zu haben.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass dem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne und der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei die allgemeine Lage in Georgien keineswegs derart schlecht, dass quasi jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate, da jedenfalls Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs sowie von staatlicher Seite vorhanden seien und es dem erwachsenen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer durchaus zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen. Davon abgesehen bestünden auch familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Georgien.
Da die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Studentin in Österreich verfüge und über eine Ausweisung nur für alle Familienangehörigen gemeinsam zu entscheiden sei, sei im gegenständlichen Fall nicht über die Ausweisung abzusprechen. Diese Entscheidung falle in weiterer Folge in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenbehörde.
13. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe und brachte darüber hinaus vor, dass die Bezirkspolizei in der Zwischenzeit bei seiner Mutter nach ihm gesucht habe. Weiters sei sein Bruder, welcher als UN-Soldat im Irak stationiert und auch im Südossetienkrieg eingesetzt gewesen sei, wegen der Verwandtschaft mit dem Beschwerdeführer aus dem Militär entlassen worden.
Obwohl sein Vorbringen detailliert, ausführlich und in sich widerspruchsfrei sei und bei Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Vorgehens der georgischen Sicherheitskräfte bei den Demonstrationen im November 2007 wahrscheinlich und glaubhaft erscheine, setze sich die belangte Behörde nicht damit auseinander, und vermeine die Unglaubwürdigkeit allein aufgrund von wenigen angeblichen Widersprüchen zu erkennen.
Vor dem Hintergrund des Rechercheergebnisses über die mangelnde Erstürmung der XXXX-Kirche betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass die Aussage des Generalsekretärs der XXXX keinesfalls ausschließe, dass nicht auch in der XXXX-Kirche Einsätze der Polizei stattgefunden hätten. Zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund glücklicher Umstände am Flughafen in Tbilisi nicht weiter kontrolliert worden sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes über Widersprüche in den Aussagen über die Schussverletzungen seiner Mutter beteuerte der Beschwerdeführer, niemals gesagt zu haben, dass seine Mutter im Rollstuhl sitzen würde. Ihr gesundheitlicher Zustand sei sehr schlecht, sodass sie kaum gehen könne und auf Krücken angewiesen sei. Zur Frage, weshalb ausgerechnet er im Spital - und nicht etwa dort anwesende Parlamentarier - unter Polizeiaufsicht gestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Verhaftung dieser Personen ein größeres negatives Echo hervorgerufen hätte. Zudem würden Parlamentarier über eine sie schützende Immunität verfügen. Darüber hinaus kritisierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde das zentrale Sachverhaltselement der Parteimitgliedschaft - zu dem sie widersprüchliche Feststellungen getroffen habe - mit dem übrigen Vorbringen zur Seite schiebe, da die Erstürmung der XXXX-Kirche ihrer Ansicht nach durch die Länderrecherche widerlegt worden sei. Darin könne jedoch keinesfalls eine ausreichende Erörterung des Fluchtvorbringens gesehen werden.Vor dem Hintergrund des Rechercheergebnisses über die mangelnde Erstürmung der XXXX-Kirche betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass die Aussage des Generalsekretärs der römisch 40 keinesfalls ausschließe, dass nicht auch in der XXXX-Kirche Einsätze der Polizei stattgefunden hätten. Zu seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund glücklicher Umstände am Flughafen in Tbilisi nicht weiter kontrolliert worden sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes über Widersprüche in den Aussagen über die Schussverletzungen seiner Mutter beteuerte der Beschwerdeführer, niemals gesagt zu haben, dass seine Mutter im Rollstuhl sitzen würde. Ihr gesundheitlicher Zustand sei sehr schlecht, sodass sie kaum gehen könne und auf Krücken angewiesen sei. Zur Frage, weshalb ausgerechnet er im Spital - und nicht etwa dort anwesende Parlamentarier - unter Polizeiaufsicht gestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Verhaftung dieser Personen ein größeres negatives Echo hervorgerufen hätte. Zudem würden Parlamentarier über eine sie schützende Immunität verfügen. Darüber hinaus kritisierte der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde das zentrale Sachverhaltselement der Parteimitgliedschaft - zu dem sie widersprüchliche Feststellungen getroffen habe - mit dem übrigen Vorbringen zur Seite schiebe, da die Erstürmung der XXXX-Kirche ihrer Ansicht nach durch die Länderrecherche widerlegt worden sei. Darin könne jedoch keinesfalls eine ausreichende Erörterung des Fluchtvorbringens gesehen werden.
14. Am 11.6.2010 legte der Beschwerdeführer einen Studentenausweis, einen Militärausweis sowie ein Konvolut an Urkunden über die Teilnahme seines Bruders an diversen Einsätzen vor und führte in seinem Schriftsatz ferner aus, dass sein Bruder aufgrund der Verwandtschaft zu ihm aus dem Militärdienst entlassen und dazu gezwungen worden sei, sein Studium abzubrechen. Darüber hinaus sei es zu einer einwöchigen Inhaftierung seines Bruders gekommen, wobei er mehrfach geschlagen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei.
15. Am 26.8.2010 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
In der Beschwerdeverhandlung wurden die Fluchtgründe durch Befragung des Beschwerdeführers ausführlich erörtert. U.a. gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Anfang des Jahres 2010 festgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei. Seit dem Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer Mitglied der XXXX und ab November 2007 "sehr aktiv tätig" gewesen. Er habe hauptsächlich mit Jugendlichen seines Alters gesprochen und ihnen nahegelegt, zusammen gegen die Regierung aufzutreten. Sonst habe es von seiner Seite keine Aktivitäten hinsichtlich der Partei gegeben. Seine Mutter sei Wahlbeobachterin gewesen und fallweise bei den Auftritten der XXXX im Rayon D. als Rednerin aufgetreten. Ursprünglich habe seine Mutter aufgrund einer Klagseinbringung Probleme gehabt: Sie habe vermutet, dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, obwohl es geheißen habe, er sei bei einem Unfall gestorben.In der Beschwerdeverhandlung wurden die Fluchtgründe durch Befragung des Beschwerdeführers ausführlich erörtert. U.a. gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Anfang des Jahres 2010 festgenommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei. Seit dem Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer Mitglied der römisch 40 und ab November 2007 "sehr aktiv tätig" gewesen. Er habe hauptsächlich mit Jugendlichen seines Alters gesprochen und ihnen nahegelegt, zusammen gegen die Regierung aufzutreten. Sonst habe es von seiner Seite keine Aktivitäten hinsichtlich der Partei gegeben. Seine Mutter sei Wahlbeobachterin gewesen und fallweise bei den Auftritten der römisch 40 im Rayon D. als Rednerin aufgetreten. Ursprünglich habe seine Mutter aufgrund einer Klagseinbringung Probleme gehabt: Sie habe vermutet, dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, obwohl es geheißen habe, er sei bei einem Unfall gestorben.
Am Ende der Beschwerdeverhandlung räumte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur allfälligen Vorlage weiterer Beweismittel sowie zur Erstattung einer Äußerung zu den vom Senat herangezogenen (und dem Beschwerdevertreter überreichten) Länderberichten ein.
16. Mit Schriftsatz vom 6.9.2010 legte der Beschwerdeführer eine DVD mit Fotos vor, die seinen Bruder beim Militär sowie Verletzungen (insb. Blutergüsse) zeigten, die - gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers - eine Woche nach einem Krankenhausaufenthalt aufgenommen worden seien. Zum Beweis seiner Einbindung in die XXXX legte er ferner ein (weiteres) mit 25.8.2010 (sohin einem Tag vor der Beschwerdeverhandlung) datiertes Telefax des Vorsitzenden der XXXX vor, in dem - unter Bezugnahme auf das bereits vorgelegte Schreiben vom 11.4.2008 - erneut die Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit bestätigt wird. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die politische Verfolgung des Beschwerdeführers eine Verschärfung durch den Umstand erfahren habe, dass der Beschwerdeführer aus derselben Heimatregion wie der XXXX selbst stamme, wo der XXXX auch viele Anhänger habe. Angesichts der vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte vertrat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz die Ansicht, dass "entscheidende Teile des Vorbringens" in den Länderberichten Deckung finden würden.16. Mit Schriftsatz vom 6.9.2010 legte der Beschwerdeführer eine DVD mit Fotos vor, die seinen Bruder beim Militär sowie Verletzungen (insb. Blutergüsse) zeigten, die - gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers - eine Woche nach einem Krankenhausaufenthalt aufgenommen worden seien. Zum Beweis seiner Einbindung in die römisch 40 legte er ferner ein (weiteres) mit 25.8.2010 (sohin einem Tag vor der Beschwerdeverhandlung) datiertes Telefax des Vorsitzenden der römisch 40 vor, in dem - unter Bezugnahme auf das bereits vorgelegte Schreiben vom 11.4.2008 - erneut die Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit bestätigt wird. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die politische Verfolgung des Beschwerdeführers eine Verschärfung durch den Umstand erfahren habe, dass der Beschwerdeführer aus derselben Heimatregion wie der römisch 40 selbst stamme, wo der römisch 40 auch viele Anhänger habe. Angesichts der vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte vertrat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz die Ansicht, dass "entscheidende Teile des Vorbringens" in den Länderberichten Deckung finden würden.
Unter Vorlage aktueller Berichte von Amnesty International und der International Federation for Human Rights sowie eines Artikels der Russischen Agentur RIA Novosti wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass unidentifizierte maskierte Personen Oppositionsanhänger bei Demonstrationen im April und Juli 2009 bedroht und geschlagen hätten, ohne dass die (bei einigen der Vorfälle anwesende) Polizei eingeschritten wäre oder behördliche Ermittlungen vollständig und unabhängig durchgeführt worden wären. Polizeibeamte hätten bei Demonstrationen im Mai und Juni rücksichtslos Aufprallgeschosse auf Demonstranten der Opposition abgefeuert, letztere mit Schlagstöcken attackiert und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinander getrieben. Journalisten, die über die Demonstrationen im Frühjahr 2009 berichtet hätten, seien Drohungen und Gewalt (sowohl von Seiten der Behörden als auch von Seiten der Oppositionsanhänger) ausgesetzt gewesen. Vor und während dieser Demonstrationen sei eine große Anzahl von Angehörigen der Opposition unter der Anklage von Drogen- und Waffenbesitz festgenommen worden. Überdies würde eine im Juni 2010 in Kraft getretene Änderung des Versammlungs- und Demonstrationsrechts drastische Strafandrohungen für Gesetzesverletzungen enthalten, was Menschenrechtler befürchten lasse, dass die neuen Regelungen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit benutzt werden könnten. Die Willkür der Staatsanwaltschaft sei de facto in den Gesetzen verankert. Dem Beschwerdeführer drohe - so die Ausführungen abschließend - Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung durch die georgischen Behörden. Er habe nicht nur die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, sondern auch Folter und unmenschliche Behandlung oder Strafe zu befürchten.
Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen und die von ihm vorgelegten Schriftstücke sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010 zur oppositionellen Tätigkeit in Georgien;
Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten zur Situation jüdischer Georgier vom 14.8.2009;
Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten zur Situation religiöser Minderheiten vom 17.2.2009;
Analyse der Staatendokumentation vom 29.1.2010 zur Justiz in Georgien;
Rückkehrinformationen von IOM vom 12.11.2009;
Zusammenfassung verschiedener Länderberichte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Zur Situation in Georgien:
1.1.1 Allgemeines
Die Republik Georgien befindet sich seit der sog. "Rosenrevolution" im Jahr 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet. Dabei spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.2 Politik/Wahlen
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: Februar 2010, Zugriff 10.8.2010)
Es demonstrierten - je nach Angaben - 50.000 bis 100.000 Personen gegen die Regierung, wobei u.a der mangelnde Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik beklagt wurde. Die Demonstration wurde von der Polizei am XXXX gewalttätig aufgelöst. XXXX verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit. Die Polizei wendete gegenüber den Demonstranten exzessive Gewalt an, offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)Es demonstrierten - je nach Angaben - 50.000 bis 100.000 Personen gegen die Regierung, wobei u.a der mangelnde Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik beklagt wurde. Die Demonstration wurde von der Polizei am römisch 40 gewalttätig aufgelöst. römisch 40 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit. Die Polizei wendete gegenüber den Demonstranten exzessive Gewalt an, offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)
Unter 7 Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47% der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69%. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Am 21.5.2008 fanden Parlamentswahlen statt: Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18% der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: Februar 2010, Zugriff 10.8.2010)
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: Februar 2010, Zugriff 10.8.2010)
Je nach Quelle nahmen zwischen 25.000 und 150.000 Personen an den Protesten teil. Die Regierung tolerierte die Proteste weitgehend. Trotzdem kam es auch zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein; so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili Anfang April zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden: Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. Willkürliche Festnahmen sind in der Vergangenheit gelegentlich im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Polizei gegen unliebsame Demonstrationen von verschiedenen politischen Gruppierungen vorgekommen, waren bisher jedoch stets nur von kurzer Dauer. Bürgerrechtsaktivisten und Anhänger und Mitglieder der Opposition wurden auch in den letzten Wochen und Monaten gelegentlich verhaftet.
In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem deutschen Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.4.2006)
Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionspolitikern und -aktivisten kann nicht gesprochen werden: Von etwaigen direkten Verfolgungshandlungen (z. B. Androhung von oder auch tatsächliche Arbeitsplatzkündigung oder willkürliche Verhaftungen) sind insbesondere bekannte, einflussreiche und hochrangige Oppositionspolitiker und deren Familienangehörige betroffen. In geringerem Ausmaß können in Einzelfällen auch Oppositionsaktivisten, wie etwa Wahlhelfer, betroffen sein. Eine - unter Umständen ungerechtfertigte - strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung scheint ebenfalls zumindest eine gewisse Intensität der oppositionellen Tätigkeit vorauszusetzen. Auch hier muss einschränkend hinzugefügt werden, dass aktive politische Oppositionelle nicht systematisch in Gerichtsverfahren verurteilt werden. Über Verfolgungshandlungen allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei oder Teilnahme bei einer Demonstration wird nicht berichtet. (Analyse der Staatendokumentation vom 5.7.2010)
Exkurs: Mitglieder der Arbeiterpartei Georgiens
Laut Aussage des Generalsekretärs der georgischen Arbeiterpartei, Shatberashvili, werden einfache Anhänger der georgischen Arbeiterpartei nicht verfolgt, jedoch konnte er Einzelfälle nicht ausschließen; nur sehr aktive Mitglieder der Partei werden normalerweise verfolgt. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.8.2009)
Bei einem offiziellen Engagement für eine Oppositionspartei kann es sein, dass der Betreffende am Arbeitsplatz gemobbt wird. Hierzu kommt es aber darauf an, wie aktiv man sich engagiert. Je höher die Position in der Oppositionspartei ist, desto mehr kann man solchen Umständen ausgesetzt sein. Es hängt dies stets vom Engagement ab, wobei ferner zu bedenken ist, dass in Großstädten wie Tbilisi eine Anonymität besteht, die etwa in kleinen Dörfern nicht gegeben ist. (Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi vom 10.2.2010)
Allgemein ist zu sagen, dass es immer wieder zu Anklagen und sogar zu Verurteilungen bzw. Entlassungen von Exekutivbeamten kommt, die bei einer Demonstration gesetzwidrig Gewalt angewandt haben. Ob jede Bedrohung bzw. Verfolgung der Opposition von staatlicher Seite aus geahndet wird, darf bezweifelt werden. Anzumerken ist diesbezüglich jedoch, dass die georgische Regierung unter großem internationalen Druck bzw. Beobachtung steht und eine Wandlung in Richtung mehr Demokratie ersichtlich ist. Z.B. wurden bei den letzten Demonstrationen der Opposition internationale Beobachter eingeladen, in der Operationszentrale zu sein und die Vorgänge zu beobachten. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.8.2009)
1.1.3 Sicherheitsverwaltung
Nach der "Rosenrevolution" ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50 - 60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der "Rosenrevolution" entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen, und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden, gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili in jüngerer Vergangenheit zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend. Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden. Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Durch die Umsetzung der Gesetzgebung bezüglich Korruption und das organisierte Verbrechen, die Einführung einer Antikorruptionsstrategie, die Verbesserungen im Bereich der Gehälter und der Schulung von Beamten im öffentlichen Dienstes sowie die Erhöhung der Kapazitäten der Behörden, um organisierten Verbrechern der Korruption entgegen zu wirken, hat sich diesbezüglich die Situation allgemein beträchtlich verbessert und gibt es nunmehr kein Indiz dafür, dass georgische Bürger nicht in der Lage sind, angemessenen Schutz (gegen Korruption) seitens der staatlichen Autoritäten zu erhalten. (UK Home Office, Border Agency, Operational Guidance Note, Georgia, Oktober 2008)
Von Gesetz wegen sind in Georgien die Voraussetzungen für eine unabhängige Gerichtsbarkeit gewährleistet. Im Rahmen der Reformen in den Jahren nach der Rosenrevolution konnten die institutionellen und strukturellen Voraussetzungen für ein unabhängiges und effizientes Justizwesen verbessert werden. Zudem wurden die Richtergehälter de facto erhöht, Ethikcodes eingeführt und Schulungen für Justizpersonal durchgeführt. Die erneuerten zuständigen Einrichtungen verhängten bei Vergehen Disziplinarmaßnahmen über Richter und Staatsanwälte. Im Falle, dass sich ein Bürger in einem Gerichtsverfahren ungerecht behandelt fühlt, kann er sich an den Ombudsmann wenden, bei Menschenrechtsverletzungen an das Verfassungsgericht. Die vom Europarat empfohlenen Maßnahmen für Korruptionsbekämpfung in der Rechtsprechung wurden im Rahmen der georgischen Justizreform beachtet. In der Praxis konnte - trotz gegenteiliger Behauptungen des Präsidenten - jedoch die Korruption im Justizwesen noch nicht völlig ausgemerzt werden. Der Ernennungsprozess für Richter ist noch nicht hinreichend transparent organisiert. Verhaftungen und Verurteilungen von Demonstranten und Oppositionsaktivisten vor, während und nach oppositionellen Kundgebungen weisen ebenfalls darauf hin, dass die Richterschaft dem Druck der Exekutive weiterhin ausgesetzt ist. Jedoch kann selbst in Anbetracht der Angaben von Nichtregierungsorganisationen und Oppositionsparteien über die Anzahl vermeintlicher politischer Gefangener nicht von einer systematischen (strafrechtlichen) Verfolgung von Oppositionsaktivisten ausgegangen werden. (Analyse der Staatendokumentation vom 29.1.2010)
Insgesamt zeigt der von der Transparency International veröffentlichte und den Verbreitungsgrad der Korruption unter Staatsbeamten und Politikern bewertende Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) eine zügige Verbesserung: Lag der CPI für Georgien im Jahr 2004 noch bei 2,0 (133. Platz im Staaten-Ranking), wurde Georgien 2006 mit 2,8 bewertet (99. Platz im Staaten-Ranking; russland.RU vom 8.11.2006, download vom 25.2.2009), 2007 mit 3,4 (79. Platz) und im Jahr 2008 mit 3,9 (67. Platz). (Transparency International Georgia, www.transparency.ge, download vom 25.2.2009 sowie 15.6.2009)
1.1.4 Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen. Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Derzeit bekommt nur ein Teil der von der Regierung als bedürftig klassifizierten Personen staatliche Unterstützung. Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist - wie in anderen Kaukasusstaaten - der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
1.1.5 Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen wurde in den letzten Jahren laufenden Änderungen unterzogen. Viele staatliche Gesundheitseinrichtungen wurden privatisiert (Ende 2007 bestand das Netz medizinischer Einrichtungen aus 265 Krankenhäusern). Alle Arten von Arzneimitteln (europäische Marken oder die entsprechenden Generika) sind in mehreren Apothekennetzen verfügbar. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
Heute ist so gut wie jede Krankheit in Georgien behandelbar; auch sehr schwere neurochirurgische und Herzoperationen werden durchgeführt. Staatliche Gesundheitseinrichtungen sind nur für besonders schutzbedürftige Personen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat kürzlich eine Krankenversicherung (5 GEL/2,3 Euro/Monat) für georgische Bürger zwischen 3 und 63 Jahren eingeführt. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
1.1.6 Behandlung nach der Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise. Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. (Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt keine staatlichen Programme für die Beschäftigung von Rückkehrern. Es gibt eine Reihe von Initiativen, darunter Arbeitsberatungs- und Arbeitsvermittlungsstellen in Tiflis und Batumi, die von IOM betrieben werden und zurückkehrende Migranten (einschließlich Menschenhandelsopfern) u.a. mit Informationen und Hilfe sowie Vermittlung von Schulung/Weiterbildung sowie Arbeitsangeboten unterstützen. (Länderinformationen zur Rückkehr nach Georgien von IOM International Organization for Migration vom 12.11.2009)
1.1.7 Konflikte um Südossetien und Abchasien
Nach dem Zerfall der UdSSR führten heftige Statuskämpfe 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werden. Der Konflikt um Südossetien, der während der Ära Schewardnadse wenig Beachtung gefunden und erst im Juli/August 2004 erneut Opfer auf beiden Seiten gefordert hatte, eskalierte nach Provokationen von russischer und georgischer Seite am 8.8.2008 durch einen heftigen Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinvali, der von der Russischen Föderation mit dem Einmarsch eigener Truppen bis weit über die Grenzen der Region Südossetiens hinaus beantwortet wurde. Infolge des Krieges wurden nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 190.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: April 2009, Zugriff 27.5.2009) Ende August 2008 beruhigte sich die Lage in Georgien. Internationale Organisationen, wie IOM und OSZE, nahmen nach dem Ablauf des Kriegszustandes ihre Projekte wieder auf. (Stellungnahme des österreichischen Polizeiattaché für Georgien in Tbilisi vom 1.9.2008).
Russland zog Mitte Oktober 2008 seine letzten Soldaten aus Westgeorgien ab. (Die Presse vom 13.10.2008) Seit dem Krieg im August 2008 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Staaten abgebrochen. Russland hat wiederholt erklärt, zu Gesprächen mit der Regierung unter Präsident Saakaschwili nicht bereit zu sein. Zwar wurde Anfang März 2010 der einzige und seit Jahren geschlossene Grenzübergang zwischen Georgien und Russland wieder eröffnet. Beide Staaten machten jedoch deutlich, dass sie dies nicht als einen Schritt der Annäherung verstünden. (Länderinformationen des deutschen Auswärtigen Amtes im Internet, Stand: März 2010, Zugriff 10.8.2010)
1.1.8 Religionsfreiheit
Die georgische Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit. Die georgische Regierung respektiert grundsätzlich die verfassungsgesetzlich gewährleistete Religionsfreiheit in der Praxis. Allerdings waren Regierungsangehörige nicht immer den Bedürfnissen und Sorgen religiöser Minderheiten empfänglich. Als Probleme werden u.a. Fragen über das Eigentum an einzelnen (umstrittenen) Kirchen sowie der ungleiche Status von Religionsgemeinschaften im Vergleich zur georgisch-orthodoxen Kirche angesehen. (U.S. Department of State, Human Rights Report vom 11.2.2010)
Die in Georgien lebenden ca. 10.000 Georgier jüdischen Glaubens, deren Zahl durch die seit Jahren andauernde Emigration nach Deutschland und Israel ständig kleiner wird, können ihre Religion frei ausüben. Antisemitische Tendenzen sind derzeit nicht zu beobachten. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 24.4.2006)
Angehörige jüdischer Konfession wurden in Georgien nicht verfolgt. (Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 14.8.2009)
1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 411787-1/2010 sowie Ehemann von T. K., einer georgischen Staatsangehörigen, die der Beschwerdeführer im XXXX geehelicht hat und die in Österreich zum Aufenthalt als Studierende berechtigt ist.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 411787-1/2010 sowie Ehemann von T. K., einer georgischen Staatsangehörigen, die der Beschwerdeführer im römisch 40 geehelicht hat und die in Österreich zum Aufenthalt als Studierende berechtigt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der XXXX im November 2007 wegen seiner politischen Tätigkeit bzw. seiner Teilnahme an einer Demonstration von georgischen Polizisten festgenommen und misshandelt wurde. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer - wie immer gearteten - aktuellen und landesweiten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der römisch 40 im November 2007 wegen seiner politischen Tätigkeit bzw. seiner Teilnahme an einer Demonstration von georgischen Polizisten festgenommen und misshandelt wurde. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer - wie immer gearteten - aktuellen und landesweiten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten im Rahmen seines Schriftsatzes vom 6.9.2010 nicht ausdrücklich entgegengetreten. Soweit er - allgemein (unter Berufung auf diverse Berichte) - behauptet, dass Übergriffe georgischer Polizisten im Zuge von Demonstrationen immer wieder stattgefunden haben, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass derartige Umstände in den Länderfeststellungen Deckung gefunden haben (siehe oben 1.1.2). Der erkennende Senat sieht keinen Grund, die in den Länderberichten enthaltenen Aussagen seinen Feststellungen nicht zugrunde zu legen.
2.2 Die Feststellungen zu seiner Identität gründen auf den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers, jene zur familiären Situation des Beschwerdeführers auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben, die auch durch die entsprechenden (im Akt befindlichen) Dokumente hinreichend belegt werden. Auch die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben, die als unbedenklich zu qualifizieren sind (S. 2 der Verhandlungsniederschrift).
2.3 Der Asylgerichtshof vermochte dem Fluchtvorbringen aus folgenden Erwägungen keine Glaubwürdigkeit zuerkennen:
2.3.1 Zunächst ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt und dabei die Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat, indem er einen falschen Namen und ein falsches Geburtsjahr angab (AS 19 und 25 des Aktes zum ersten Asylverfahren). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren ausdrücklich auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben hingewiesen worden war (AS 25 des Aktes zum ersten Asylverfahren). Seine - auf Vorhalt des Bundesasylamtes im vorliegenden Verfahren dargelegte - Rechtfertigung, wonach er bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn eine falsche Identität angegeben habe (AS 167), lässt das Vorgehen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren in Österreich nicht verständlicher erscheinen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch als Minderjähriger gegenüber den österreichischen Behörden ausgegeben hat. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verstärken, bedarf keiner weiteren Erörterung.
2.3.2 Davon abgesehen weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass den Länderfeststellungen durchaus Übergriffe durch georgische Polizisten im Zuge der Demonstrationen im November 2007 zu entnehmen sind und dass eine Verfolgung insbesondere sehr aktiver Parteifunktionäre der Opposition in Georgien gemäß den Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann. Trotz dieses Umstandes haben den erkennenden Senat jedoch zahlreiche Widersprüche, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten im gegenständlichen Fluchtvorbringen zur Überzeugung gelangen lassen, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens nicht in der von ihm dargestellten Weise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann und dass seine behauptete anhaltende Verfolgung aus politischen Gründen - sohin seine Fluchtgründe insgesamt - unglaubwürdig sind:
2.3.2.1 So konnte bereits der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall in der XXXX-Kirche nicht durch unabhängige Quellen bestätigt werden: Auf Anfrage des österreichischen Verbindungsbeamten vermochte der XXXX nicht zu verifizieren, dass die XXXX-Kirche gestürmt wurde, obwohl er durchaus zwei andere Kirchen nannte, in denen sich Vorfälle, wie sie der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ereignet haben sollen (AS 217). Wenn der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerde einwendet, dass der Generalsekretär wohl lediglich die "unzweifelhaft dokumentierten" Fälle der Erstürmung von Kirchen angegeben habe und die Nennung aller Kirchen, die von Polizeieinsätzen betroffen waren, (angesichts des am XXXX nach Auflösung der Demonstration entstandenen Chaos in Tbilisi) unmöglich sei (AS 581 f.), so vermag dies nicht zu überzeugen: Wenn man bedenkt, dass die XXXX-Kirche, in der sich der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall zugetragen haben soll, nicht irgendeine unbekannte Kirche, sondern eine der bedeutendsten Kathedralen Georgiens darstellt, die als XXXX gedient hat, ist kaum vorstellbar, dass die Erstürmung einer der wichtigsten Kathedralen des Landes durch die Polizei und die Festnahme mehrerer Personen in dieser Kirche - nachdem zuvor Reizgas im Kirchengebäude eingesetzt worden war - keine allgemeine Bekanntheit erlangt haben kann. Dass ein solcher Vorfall in einer solchen Kirche auch noch dem XXXX - trotz Involvierung von Mitgliedern seiner eigenen Partei - entgangen sein könnte, erscheint kaum realistisch und schließt der erkennende Senat praktisch aus. Der erkennende Senat geht auch davon aus, dass - wenn der Vorfall in der XXXX-Kirche tatsächlich geschehen wäre - der Beschwerdeführer spätestens ab Kenntnis der Aussage des Generalsekretärs, der den Vorfall nicht bestätigte, entsprechende Medienberichte vorgelegt hätte.2.3.2.1 So konnte bereits der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall in der XXXX-Kirche nicht durch unabhängige Quellen bestätigt werden: Auf Anfrage des österreichischen Verbindungsbeamten vermochte der römisch 40 nicht zu verifizieren, dass die XXXX-Kirche gestürmt wurde, obwohl er durchaus zwei andere Kirchen nannte, in denen sich Vorfälle, wie sie der Beschwerdeführer vorgebracht hat, ereignet haben sollen (AS 217). Wenn der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerde einwendet, dass der Generalsekretär wohl lediglich die "unzweifelhaft dokumentierten" Fälle der Erstürmung von Kirchen angegeben habe und die Nennung aller Kirchen, die von Polizeieinsätzen betroffen waren, (angesichts des am römisch 40 nach Auflösung der Demonstration entstandenen Chaos in Tbilisi) unmöglich sei (AS 581 f.), so vermag dies nicht zu überzeugen: Wenn man bedenkt, dass die XXXX-Kirche, in der sich der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall zugetragen haben soll, nicht irgendeine unbekannte Kirche, sondern eine der bedeutendsten Kathedralen Georgiens darstellt, die als römisch 40 gedient hat, ist kaum vorstellbar, dass die Erstürmung einer der wichtigsten Kathedralen des Landes durch die Polizei und die Festnahme mehrerer Personen in dieser Kirche - nachdem zuvor Reizgas im Kirchengebäude eingesetzt worden war - keine allgemeine Bekanntheit erlangt haben kann. Dass ein solcher Vorfall in einer solchen Kirche auch noch dem römisch 40 - trotz Involvierung von Mitgliedern seiner eigenen Partei - entgangen sein könnte, erscheint kaum realistisch und schließt der erkennende Senat praktisch aus. Der erkennende Senat geht auch davon aus, dass - wenn der Vorfall in der XXXX-Kirche tatsächlich geschehen wäre - der Beschwerdeführer spätestens ab Kenntnis der Aussage des Generalsekretärs, der den Vorfall nicht bestätigte, entsprechende Medienberichte vorgelegt hätte.
2.3.2.2 Damit ist die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe hinsichtlich eines zentralen Aspekts der geschilderten Verfolgung - wie bereits die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat - massiv in Zweifel zu ziehen. Zudem konnte der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers, der zeitlich direkt im Anschluss an seine Festnahme stattgefunden haben soll, ebenfalls nicht verifiziert werden: So wurde der Beschwerdeführer laut Aussage des Chefarztes des Unfallkrankenhauses in XXXX in diesem Spital nicht aufgenommen (AS 221); die Bedeutung dieser Aussage wird auch dadurch verstärkt, dass der Chefarzt durchaus von der Einlieferung "einfacher" Parlamentsmitarbeiter, die an Beeinträchtigungen durch Reizgas litten und noch am selben Tag nach ambulanter Behandlung entlassen wurden, informiert war. Soweit der Beschwerdeführer erst angesichts dieses Rechercheergebnisses des österreichischen Verbindungsbeamten in seiner Stellungnahme vom 31.7.2008 behauptet, dass seine Daten nicht aufgenommen worden seien und das Spital somit seine Aufnahme gar nicht bestätigen habe können (AS 351), so steht diese Darstellung mit der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 28.12.2007 insofern in Widerspruch, als er dort auf die Frage nach Beweismitteln zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens die Ausstellung einer Bestätigung seines Spitalsaufenthaltes zumindest noch als grundsätzlich möglich deklarierte (AS 71: "Ich weiß nicht, ob das Spital in XXXX eine Bestätigung ausstellen wird, dass ich dorthin gebracht wurde."); der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme am 28.12.2007 die Unmöglichkeit der Nachreichung einer Spitals-Bestätigung mangels Datenaufnahme gewiss klargestellt hätte, wenn er tatsächlich (wie in seiner Stellungnahme behauptet) im Spital gewesen wäre, ohne dass seine persönlichen Daten aufgenommen wurden.2.3.2.2 Damit ist die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe hinsichtlich eines zentralen Aspekts der geschilderten Verfolgung - wie bereits die belangte Behörde insofern zutreffend erkannt hat - massiv in Zweifel zu ziehen. Zudem konnte der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers, der zeitlich direkt im Anschluss an seine Festnahme stattgefunden haben soll, ebenfalls nicht verifiziert werden: So wurde der Beschwerdeführer laut Aussage des Chefarztes des Unfallkrankenhauses in römisch 40 in diesem Spital nicht aufgenommen (AS 221); die Bedeutung dieser Aussage wird auch dadurch verstärkt, dass der Chefarzt durchaus von der Einlieferung "einfacher" Parlamentsmitarbeiter, die an Beeinträchtigungen durch Reizgas litten und noch am selben Tag nach ambulanter Behandlung entlassen wurden, informiert war. Soweit der Beschwerdeführer erst angesichts dieses Rechercheergebnisses des österreichischen Verbindungsbeamten in seiner Stellungnahme vom 31.7.2008 behauptet, dass seine Daten nicht aufgenommen worden seien und das Spital somit seine Aufnahme gar nicht bestätigen habe können (AS 351), so steht diese Darstellung mit der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 28.12.2007 insofern in Widerspruch, als er dort auf die Frage nach Beweismitteln zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens die Ausstellung einer Bestätigung seines Spitalsaufenthaltes zumindest noch als grundsätzlich möglich deklarierte (AS 71: "Ich weiß nicht, ob das Spital in römisch 40 eine Bestätigung ausstellen wird, dass ich dorthin gebracht wurde."); der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme am 28.12.2007 die Unmöglichkeit der Nachreichung einer Spitals-Bestätigung mangels Datenaufnahme gewiss klargestellt hätte, wenn er tatsächlich (wie in seiner Stellungnahme behauptet) im Spital gewesen wäre, ohne dass seine persönlichen Daten aufgenommen wurden.
2.3.2.3 Darüber hinaus sind im Laufe des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers sowie in seinen Aussagen im Vergleich zu seinem ersten Verfahren zutage getreten, die in ihrem Ausmaß nicht mit Zufällen, Missverständnissen oder Nervosität in der Einvernahme erklärt werden können:
So hatte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren behauptet, dass seine Mutter deshalb angeschossen worden sei, weil sein Vater die Tochter des XXXX bei einem Unfall chauffiert habe, bei welchem die beiden ums Leben gekommen seien (AS 29 des Aktes zum ersten Asylverfahren), wogegen er im vorliegenden Verfahren angab, sein Vater sei deshalb getötet worden, weil er "etwas über mächtige Leute aus dem XXXX" gewusst habe (AS 165; siehe auch den diesbezüglichen Vorhalt im vorletzten Absatz auf AS 167). Im gegenständlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei XXXX gewesen (AS 167), wogegen er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, dass sein Vater XXXX gewesen sei (AS 29 zum ersten Asylverfahren). Der Einwand des Beschwerdeführers auf diesen (vom Bundesasylamt vorgehaltenen) Widerspruch, wonach sein Vater sowohl XXXX als auch XXXX gewesen sei (AS 167), überzeugt nicht: Diesfalls hätte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren gewiss nicht unerwähnt gelassen, dass sein Vater die - vergleichsweise viel bedeutendere - Funktion eines Sicherheitsdienstleiters inne gehabt hat. Die Entgegnung des Beschwerdeführers (auf diesen Vorhalt) in der Beschwerdeverhandlung, sein Vater habe keine Abteilung geleitet, sondern sei lediglich als Chauffeur und Leibwächter tätig gewesen (S. 15 der Verhandlungsniederschrift), wirft wiederum die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer mehrfach im Verfahren vorgebracht hat, dass es sich bei seinem Vater um den Leiter des Sicherheitsdienstes gehandelt hat (siehe auch AS 583).So hatte der Beschwerdeführer im ersten Verfahren behauptet, dass seine Mutter deshalb angeschossen worden sei, weil sein Vater die Tochter des römisch 40 bei einem Unfall chauffiert habe, bei welchem die beiden ums Leben gekommen seien (AS 29 des Aktes zum ersten Asylverfahren), wogegen er im vorliegenden Verfahren angab, sein Vater sei deshalb getötet worden, weil er "etwas über mächtige Leute aus dem XXXX" gewusst habe (AS 165; siehe auch den diesbezüglichen Vorhalt im vorletzten Absatz auf AS 167). Im gegenständlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei römisch 40 gewesen (AS 167), wogegen er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, dass sein Vater römisch 40 gewesen sei (AS 29 zum ersten Asylverfahren). Der Einwand des Beschwerdeführers auf diesen (vom Bundesasylamt vorgehaltenen) Widerspruch, wonach sein Vater sowohl römisch 40 als auch römisch 40 gewesen sei (AS 167), überzeugt nicht: Diesfalls hätte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren gewiss nicht unerwähnt gelassen, dass sein Vater die - vergleichsweise viel bedeutendere - Funktion eines Sicherheitsdienstleiters inne gehabt hat. Die Entgegnung des Beschwerdeführers (auf diesen Vorhalt) in der Beschwerdeverhandlung, sein Vater habe keine Abteilung geleitet, sondern sei lediglich als Chauffeur und Leibwächter tätig gewesen (S. 15 der Verhandlungsniederschrift), wirft wiederum die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer mehrfach im Verfahren vorgebracht hat, dass es sich bei seinem Vater um den Leiter des Sicherheitsdienstes gehandelt hat (siehe auch AS 583).
Der Beschwerdeführer beschränkte sich auch lediglich auf teils vage und teils widersprüchliche Aussagen zu der Anzeige bzw. Klage oder Beschwerde seiner Mutter hinsichtlich des Todes seines Vaters: Vor dem Bundesasylamt hatte er angegeben, dass seine Mutter eine Anzeige
bei der Polizei erstattet habe (AS 165: "... Meine Mutter hat
Anzeige bei der Polizei erstattet."), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung von einer Klage sprach, die seine Mutter bei Gericht eingebracht habe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Trotz näherer Befragung des Beschwerdeführers konnte in der Beschwerdeverhandlung nicht verlässlich geklärt werden, in welcher Weise sich seine Mutter an das Gericht gewandt haben soll (S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "BFV: Wir haben bis jetzt von einer Klage gesprochen. Lässt sich das auch mit einer Beschwerde übersetzen? - BF: Sie hatte eine Klage beim Gericht eingebracht, weil mein Vater ihrer Meinung nach umgebracht wurde, obwohl es hieß, es sei ein Unfall gewesen. - VR: Es war keine Anzeige, straf- oder polizeibehördliche Ermittlungen gegen unbekannte Täter einzuleiten?
- BF: Sie klagte das XXXX, weil mein Vater dort gearbeitet hat. - VR: Wissen Sie den Inhalt der Klage? - BF: Dass sie die Sache nochmals untersuchen und der Sache nachgehen."). Welches Gericht seine Mutter angerufen hat, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht angeben (S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "BFV: Bei welchem Gericht? - BF: Das weiß ich nicht."). Allein schon derart unkonkrete Aussagen müssen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers wecken, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer wenigstens über grundsätzliche Kenntnisse jener Umstände verfügt (wie die Einbringung einer Klage oder Anzeige wegen des Todes seines Vaters), die immerhin seine (erste) Flucht nach Österreich im Jahr XXXX ausgelöst haben sollen. Ungereimtheiten entstanden schließlich auch hinsichtlich der zeitlichen Chronologie der Ereignisse im Jahre XXXX, da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, im XXXX sein Heimatland verlassen zu haben, wobei seine Mutter die Anzeige im gleichen Monat zurückgezogen habe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), wogegen er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, Georgien am XXXX (AS 5 des Aktes zum ersten Verfahren) bzw. - widersprüchlich dazu - im XXXX verlassen zu haben (AS 25 des Aktes zum ersten Verfahren). Die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Mutter im XXXX die Anzeige zurückgezogen haben soll (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), steht wiederum mit seinen Aussagen in der Einvernahme vom 28.12.2007 in Widerspruch, wo er angab, dass seine Mutter ihre Anzeige während seines (vom XXXX dauernden) Aufenthaltes in Österreich zurückgezogen habe, nachdem ihr der Beschwerdeführer seine Situation in Österreich geschildert habe (AS- BF: Sie klagte das römisch 40 , weil mein Vater dort gearbeitet hat. - VR: Wissen Sie den Inhalt der Klage? - BF: Dass sie die Sache nochmals untersuchen und der Sache nachgehen."). Welches Gericht seine Mutter angerufen hat, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht angeben (S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "BFV: Bei welchem Gericht? - BF: Das weiß ich nicht."). Allein schon derart unkonkrete Aussagen müssen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers wecken, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer wenigstens über grundsätzliche Kenntnisse jener Umstände verfügt (wie die Einbringung einer Klage oder Anzeige wegen des Todes seines Vaters), die immerhin seine (erste) Flucht nach Österreich im Jahr römisch 40 ausgelöst haben sollen. Ungereimtheiten entstanden schließlich auch hinsichtlich der zeitlichen Chronologie der Ereignisse im Jahre römisch 40 , da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung behauptete, im römisch 40 sein Heimatland verlassen zu haben, wobei seine Mutter die Anzeige im gleichen Monat zurückgezogen habe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), wogegen er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, Georgien am römisch 40 (AS 5 des Aktes zum ersten Verfahren) bzw. - widersprüchlich dazu - im römisch 40 verlassen zu haben (AS 25 des Aktes zum ersten Verfahren). Die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Mutter im römisch 40 die Anzeige zurückgezogen haben soll (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), steht wiederum mit seinen Aussagen in der Einvernahme vom 28.12.2007 in Widerspruch, wo er angab, dass seine Mutter ihre Anzeige während seines (vom römisch 40 dauernden) Aufenthaltes in Österreich zurückgezogen habe, nachdem ihr der Beschwerdeführer seine Situation in Österreich geschildert habe (AS
69: "... Als ich bereits in Österreich war, hat meine Mutter die
Beschwerde zurückgezogen. Nachdem sie das gemacht hat, war ich nicht mehr gefährdet. Sie hat die Beschwerde zurückgezogen, wie ich ihr über meine schlimme Lage in Österreich erzählt habe, ich war obdachlos..."; vgl. auch AS 19 zum zeitlichen Beginn seines ersten Aufenthaltes in Österreich).Beschwerde zurückgezogen. Nachdem sie das gemacht hat, war ich nicht mehr gefährdet. Sie hat die Beschwerde zurückgezogen, wie ich ihr über meine schlimme Lage in Österreich erzählt habe, ich war obdachlos..."; vergleiche auch AS 19 zum zeitlichen Beginn seines ersten Aufenthaltes in Österreich).
2.3.2.4 Als eklatanten Widerspruch wertet der erkennende Senat vor allem aber die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme seiner Mutter an den Demonstrationen im November 2007:
Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 28.12.2007 angab, im Zuge der Auflösung der Demonstration durch die Polizei seine Mutter bei einem Freund in Sicherheit gebracht zu haben, bevor
er zur Demonstration zurückgekehrt sei (AS 67: "... Auf uns wurde
mit Gummigeschoßen geschossen und mit Schlagstöcken eingeschlagen. In der XXXX wohnt ein Freund von mir. Ich und meine Mutter konnten uns dorthin retten und haben uns dort vor den georgischen Beamten versteckt. Ich habe meine Mutter dorthin gebracht, sie dort versteckt und bin zu der Demonstration zurückgekehrt."), schilderte er in der Beschwerdeverhandlung den Vorfall dahingehend, dass er (ohne Beisein seiner Mutter) von der aufgelösten Demonstration geflüchtet sei (S. 10 der Verhandlungsniederschrift) und dass seine Mutter nur am Anfang der Demonstrationen, als diese noch nicht aufgelöst wurden, anwesend gewesen sei, wobei sie die Demonstration nicht mehr besucht habe, als es "zu unruhig" geworden sei (S. 15 der Verhandlungsniederschrift). Diese Divergenz vermochte der Beschwerdeführer in keiner nachvollziehbaren Weise aufzuklären (S. 15 der Verhandlungsniederschrift [zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt]: "Nein, das habe ich nicht gesagt."). Eine derart widersprüchliche Schilderung drängt geradezu den Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht in gleichbleibender Weise schildern konnte, weil er die behaupteten Vorfälle nicht erlebt hat. Angesichts dieses massiven Widerspruchs fällt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mehr ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den vor dem Bundesasylamt geschilderten Einsatz von Tränengas durch die Polizei in seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung zunächst gänzlich unerwähnt gelassen und erst auf Nachfrage durch den Beschwerdevertreter bestätigt hat (S. 13 der Verhandlungsniederschrift), sowie dass er einmal behauptete, von Polizisten aus der Kirche "rausgeholt" worden zu sein (S. 10 der Verhandlungsniederschrift), um ein anderes Mal anzugeben, aus der Kirche - als die Polizei Kugeln mit Tränengas hineingeworfen habe - "gleich hinausgelaufen" zu sein (S. 13 der Verhandlungsniederschrift), weshalb er auch keine Schmerzen vom Tränengas erlitten habe (S. 12 der Verhandlungsniederschrift); Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer - obwohl er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sein soll - vor dem Bundesasylamt bestritt, sichtbare Verletzungen erlitten zu haben (AS 161: "F: Hatten Sie sichtbare Verletzungen? - A: Nein. Aber ich hatte Schmerzen."), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung das Gegenteil behauptete (S. 12 der Verhandlungsniederschrift: "Mein Gesicht hat nach den Schlägen nicht gut ausgesehen, so wollte ich nicht zum Flughafen.").mit Gummigeschoßen geschossen und mit Schlagstöcken eingeschlagen. In der römisch 40 wohnt ein Freund von mir. Ich und meine Mutter konnten uns dorthin retten und haben uns dort vor den georgischen Beamten versteckt. Ich habe meine Mutter dorthin gebracht, sie dort versteckt und bin zu der Demonstration zurückgekehrt."), schilderte er in der Beschwerdeverhandlung den Vorfall dahingehend, dass er (ohne Beisein seiner Mutter) von der aufgelösten Demonstration geflüchtet sei (S. 10 der Verhandlungsniederschrift) und dass seine Mutter nur am Anfang der Demonstrationen, als diese noch nicht aufgelöst wurden, anwesend gewesen sei, wobei sie die Demonstration nicht mehr besucht habe, als es "zu unruhig" geworden sei (S. 15 der Verhandlungsniederschrift). Diese Divergenz vermochte der Beschwerdeführer in keiner nachvollziehbaren Weise aufzuklären (S. 15 der Verhandlungsniederschrift [zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt]: "Nein, das habe ich nicht gesagt."). Eine derart widersprüchliche Schilderung drängt geradezu den Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nicht in gleichbleibender Weise schildern konnte, weil er die behaupteten Vorfälle nicht erlebt hat. Angesichts dieses massiven Widerspruchs fällt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mehr ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den vor dem Bundesasylamt geschilderten Einsatz von Tränengas durch die Polizei in seinen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung zunächst gänzlich unerwähnt gelassen und erst auf Nachfrage durch den Beschwerdevertreter bestätigt hat (S. 13 der Verhandlungsniederschrift), sowie dass er einmal behauptete, von Polizisten aus der Kirche "rausgeholt" worden zu sein (S. 10 der Verhandlungsniederschrift), um ein anderes Mal anzugeben, aus der Kirche - als die Polizei Kugeln mit Tränengas hineingeworfen habe - "gleich hinausgelaufen" zu sein (S. 13 der Verhandlungsniederschrift), weshalb er auch keine Schmerzen vom Tränengas erlitten habe (S. 12 der Verhandlungsniederschrift); Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer - obwohl er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sein soll - vor dem Bundesasylamt bestritt, sichtbare Verletzungen erlitten zu haben (AS 161: "F: Hatten Sie sichtbare Verletzungen? - A: Nein. Aber ich hatte Schmerzen."), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung das Gegenteil behauptete (S. 12 der Verhandlungsniederschrift: "Mein Gesicht hat nach den Schlägen nicht gut ausgesehen, so wollte ich nicht zum Flughafen.").
Als widersprüchlich erweisen sich darüber hinaus auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der politischen Tätigkeit seiner Mutter, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.12.2007
noch dezidiert angab, dass seine Mutter XXXX war (AS 67: "... Sienoch dezidiert angab, dass seine Mutter römisch 40 war (AS 67: "... Sie
hatte eine Funktion in der Partei, sie ist Vorsitzende der XXXX"), um dies in der Beschwerdeverhandlung vehement in Abrede zu stellen (S. 13 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Gemäß Ihren Aussagen war Ihre Mutter auch Vorsitzende der Partei in einem Ort des Rayons D.. Ist das richtig? - BF: Nein, ich habe nie behauptet, dass sie Vorsitzende war, sie war nur Beobachterin bei den Wahlen in J.. - VR verweist auf AS 67, oberster Absatz: Sie hatte eine Funktion in der Partei, sie hatte den Vorsitz in der Ortschaft J.. - BF: So einen Vorsitz der Partei in J. gibt es gar nicht. Nur für den Rayon D.."). Während der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 22.4.2008 ausführte, seine Mutter vertrete auch die "Parteirechte" (AS 157), bestritt er in der Beschwerdeverhandlung eine derartige Aussage zunächst und gestand erst nach nochmaliger Nachfrage ein, dies möglicher Weise tatsächlich gesagt zu haben (S. 7 der Verhandlungsniederschrift).
2.3.2.5 Überdies ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Heimat durch eine legale Ausreise verlassen konnte, obwohl er behaupteter Maßen von der georgischen Polizei gesucht wurde. Sein Hinweis auf den Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, wonach er
"vielleicht ... nicht in ganz Georgien" gesucht worden sei,
überzeugt nicht, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer vom Flughafen in Tbilisi ausgereist ist (S. 14 der Verhandlungsniederschrift). Der erkennende Senat geht davon aus, dass - wenn nach dem Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Demonstrationsteilnahme in Georgien bis zuletzt von den Behörden gefahndet würde, wie er dies vorbrachte - es dem Beschwerdeführer gewiss nicht möglich gewesen wäre, legal vom Flughafen der Hauptstadt Georgiens ohne Probleme auszureisen.
2.3.2.6 Wenngleich der Beschwerdeführer gemäß seinem Vorbringen für die XXXX sehr aktiv tätig gewesen sein will, konnte er zu deren Zielen lediglich vage Aussagen machen (vgl. AS 151: "F: Welche politischen Ziele verfolgt die Arbeiterpartei in Georgien? - BF: Sie wollen in die Regierung kommen"; S. 6 der Verhandlungsniederschrift:2.3.2.6 Wenngleich der Beschwerdeführer gemäß seinem Vorbringen für die römisch 40 sehr aktiv tätig gewesen sein will, konnte er zu deren Zielen lediglich vage Aussagen machen vergleiche AS 151: "F: Welche politischen Ziele verfolgt die Arbeiterpartei in Georgien? - BF: Sie wollen in die Regierung kommen"; S. 6 der Verhandlungsniederschrift:
"BR: Können Sie konkret sagen, was die Labourpartei anders machen wollte, als die Regierung? - BF: Vieles. - BFV: Was konkret? - BF:
Viele berühmte Leute sind verschwunden oder verstorben, ohne dass dafür jemand zur Verantwortung gezogen wurde. Es ging auch um die höheren Löhne, Erste Hilfe und andere soziale Probleme."). Auch über die wichtigsten politischen Ereignisse in seiner Heimat, wie den Zeitpunkt der letzten Parlamentswahlen, konnte der Beschwerdeführer keine korrekten Angaben machen (S. 9 der Verhandlungsniederschrift zur Frage, wann der Parlamentsabgeordnete D. ausscheiden musste:
"VR: War er im georgischen Parlament? Wenn ja, wie lange? - BF: Er
war 4 Jahre lang im Parlament, bis 2007. ... VR: Wann war die
[nächste] Wahl? - BF: Anfang 2008. - VR: Im Mai 2008, stimmt das? - BF: Ja, ich glaube."). Diese äußerst kursorischen Äußerungen des Beschwerdeführers erweckten nicht den Eindruck, dass er ein sehr umfassendes Wissen über jene Partei verfügt, für die er sich aktiv engagiert haben will. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass gerade politische Agitationsarbeit - wie sie der Beschwerdeführer behauptete, an Universitäten durchgeführt zu haben
2.3.2.7 Was die behauptete Entlassung seines Bruders vom Militärdienst anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf den Grund der Entlassung ergibt. Der Beschwerdeführer selbst führte in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof widersprüchliche Gründe für die Entlassung an, wenn er zunächst meinte, dass man seinen Bruder nicht mehr gebraucht habe (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Was war dann der Entlassungsgrund? - BF: Sie haben meinen Bruder nicht mehr gebraucht. Sie haben aus unserer Familie alles ausgeschöpft."), um dann zu behaupten, dass man seinem Bruder vorgeworfen habe, während des russisch-georgischen Krieges im August 2008 zu Unrecht Unterschlupf im Wald gesucht zu haben, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die (behauptete) Entlassung seines Bruders wegen seiner Verwandtschaft zu ihm selbst in seiner Stellungnahme vom Oktober 2009 - somit mehr als ein Jahr nach der Entlassung - noch nicht vorgebracht hat. Ein überzeugender Grund für diesen Umstand ist in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen (S. 5 der Verhandlungsniederschrift), zumal der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt auch über das Neuerungsverbot im Falle einer Rechtsmittelergreifung nachweislich aufgeklärt worden war (AS 59); der erkennende Senat geht davon aus, dass eine verfolgte Person jeden wesentlichen Aspekt ihrer Verfolgung in der Heimat unaufgefordert und umgehend den Asylbehörden mitteilt und derart wichtige Aspekte in einer schriftlichen Äußerung gegenüber dem Bundesasylamt nicht auch noch verschweigt, nur weil die Anfrage der Behörde die Integration des Beschwerdeführers (und nicht ausdrücklich die Fluchtgründe) betraf. Da auch nicht angenommen werden kann, dass der - im Übrigen überdurchschnittlich gebildete - Beschwerdeführer die (behaupteter Maßen vor dem Hintergrund seiner politischen Aktivitäten politisch motivierte) Entlassung seines Bruders als nicht entscheidungswesentlich eingeschätzt haben könnte, liegt der Eindruck nahe, dass die Entlassung des Bruders des Beschwerdeführers keinen verfahrensrelevanten Hintergrund hatte und vom Beschwerdeführer erst als Reaktion auf die Abweisung seines Antrages aus verfahrenstaktischen Erwägungen - in wahrheitswidrig modifizierter Weise - vorgebracht wurde. Davon abgesehen ist aber auch nicht einsichtig und nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bruder erst nach dem Krieg im August 2008 wegen dem Beschwerdeführer entlassen worden sein soll, er aber bis dahin - wie der Beschwerdeführer ausführte - nicht "angetastet" habe werden können (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "Als unsere Probleme begannen, war mein Bruder gerade bei der Armee, und sie konnten ihn nicht antasten."). Eine Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers (aus den geltend gemachten Motiven) ist daher aus all diesen Gründen in ihrer Gesamtheit nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Festnahme seines Bruders nicht umgehend vorgebracht, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre, die Festnahme nicht schon in der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer auch die Entlassung seines Bruders vom Militär erstmals erwähnte, vorzubringen. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders lediglich vage angeben konnte, nämlich dass sie einen Monat vor Erlassung des Bescheides geschehen sei (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich auch im Zusammenhang mit der Verfolgung seines Bruders als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 11.6.2010 vorbrachte, dass sein Bruder gezwungen worden sei, das Studium abzubrechen (S. 2 des Schriftsatzes), wogegen er dies in der Beschwerdeverhandlung korrigierte und behauptete, dass sein Bruder wegen der Probleme, die er wegen ihm, dem Beschwerdeführer, bekommen habe, nicht mehr weiterstudieren habe wollen (S. 9 der
Verhandlungsniederschrift: "... Er hatte keine Lust mehr, weiter zu
machen, weil er solche Probleme bekommen hat.").
Was die mit Schriftsatz vom 6.9.2010 vorgelegten Fotos von den Verletzungen seines Bruders anbelangt, so vermögen diese keinen Hinweis darüber abzugeben, wer dem Bruder des Beschwerdeführers diese Verletzungen zugefügt hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Angesichts der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen des Vorbringens im Laufe des gesamten Verfahrens vermag der erkennende Senat nicht als glaubwürdig zu erachten, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Angehörigen der Polizei festgenommen und wegen der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers misshandelt wurde.
2.3.3 Zu den vorgelegten Schreiben des XXXX vom 11.4.2008 sowie vom 25.8.2010 war zu bemerken, dass das Schreiben vom 11.4.2008 - obwohl es sehr allgemein gehalten ist - dennoch mit den Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich in Widerspruch steht: Während der Beschwerdeführer behauptete, keine Flugblätter verteilt zu haben (S. 12 der Verhandlungsniederschrift), wird dem Beschwerdeführer im Schreiben des XXXX eine "aktive Rolle an der Verbreitung der Agitationsmittel" bescheinigt (erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der Beschwerdeführer aus, Propagandamaterial "persönlich" nicht "in der Hand gehabt, aber als Gruppe" verteilt zu haben [S. 14 der Verhandlungsniederschrift], was nicht zu überzeugen vermag). Obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eigenen Angaben zufolge keine organisatorische Rolle bei der Demonstration vom November 2007 übernommen hatte und auch die Frage des Senates, ob er die Demonstration organisiert habe, verneinte (S. 11 der Verhandlungsniederschrift), attestiert das vorgelegte Schreiben des XXXX dem Beschwerdeführer, dass er sich im Auftrag der Parteileitung "mit der Organisation der Teilnehmer an den Kundgebungen und Demonstrationen" beschäftigt habe (vgl. auch S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch wird in dem Schreiben berichtet, dass der Beschwerdeführer "mit seiner Gattin das Heimatland verlassen und im Ausland" um Asyl ansuchen habe müssen, wogegen die seit zirka fünf Jahren in Österreich lebende Ehefrau des Beschwerdeführers sich nur kurze Zeit während der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer im XXXX in Georgien aufgehalten hat und gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit ihm Anfang Dezember 2007 ausgereist ist (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Derartige Widersprüche und Ungenauigkeiten lassen den erkennenden Senat davon ausgehen, dass es sich bei dem vorgelegten Brief um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, wie dies auch schon in der Vergangenheit mehrmals konstatiert werden musste (vgl. z.B. AsylGH 24.4.2009, B3 262242-0/2008; 19.3.2010, D6 318606-1/2008). Ein solches Schreiben ist nicht geeignet, die übrigen zahlreichen Divergenzen und Ungereimtheiten in den Fluchtschilderungen auszuräumen und den gegenständlichen Fluchtgründen zur Glaubwürdigkeit zu verhelfen. Dies gilt gleichermaßen für das nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben des XXXX vom 25.8.2010, mit dem im Wesentlichen die im ersten Schreiben bereits behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers neuerlich betont wird. Der Hinweis im zweiten Schreiben, wonach die Verfolgung des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und auch der XXXX aus der gleichen Region stammen, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen weder nachvollziehbar, noch vermag dies über die massiven Widersprüche in den verschiedensten Teilen des Fluchtvorbringens hinwegsehen zu lassen.2.3.3 Zu den vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom 11.4.2008 sowie vom 25.8.2010 war zu bemerken, dass das Schreiben vom 11.4.2008 - obwohl es sehr allgemein gehalten ist - dennoch mit den Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich in Widerspruch steht: Während der Beschwerdeführer behauptete, keine Flugblätter verteilt zu haben (S. 12 der Verhandlungsniederschrift), wird dem Beschwerdeführer im Schreiben des römisch 40 eine "aktive Rolle an der Verbreitung der Agitationsmittel" bescheinigt (erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs sagte der Beschwerdeführer aus, Propagandamaterial "persönlich" nicht "in der Hand gehabt, aber als Gruppe" verteilt zu haben [S. 14 der Verhandlungsniederschrift], was nicht zu überzeugen vermag). Obwohl der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung eigenen Angaben zufolge keine organisatorische Rolle bei der Demonstration vom November 2007 übernommen hatte und auch die Frage des Senates, ob er die Demonstration organisiert habe, verneinte (S. 11 der Verhandlungsniederschrift), attestiert das vorgelegte Schreiben des römisch 40 dem Beschwerdeführer, dass er sich im Auftrag der Parteileitung "mit der Organisation der Teilnehmer an den Kundgebungen und Demonstrationen" beschäftigt habe vergleiche auch S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch wird in dem Schreiben berichtet, dass der Beschwerdeführer "mit seiner Gattin das Heimatland verlassen und im Ausland" um Asyl ansuchen habe müssen, wogegen die seit zirka fünf Jahren in Österreich lebende Ehefrau des Beschwerdeführers sich nur kurze Zeit während der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer im römisch 40 in Georgien aufgehalten hat und gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit ihm Anfang Dezember 2007 ausgereist ist (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Derartige Widersprüche und Ungenauigkeiten lassen den erkennenden Senat davon ausgehen, dass es sich bei dem vorgelegten Brief um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, wie dies auch schon in der Vergangenheit mehrmals konstatiert werden musste vergleiche z.B. AsylGH 24.4.2009, B3 262242-0/2008; 19.3.2010, D6 318606-1/2008). Ein solches Schreiben ist nicht geeignet, die übrigen zahlreichen Divergenzen und Ungereimtheiten in den Fluchtschilderungen auszuräumen und den gegenständlichen Fluchtgründen zur Glaubwürdigkeit zu verhelfen. Dies gilt gleichermaßen für das nach der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben des römisch 40 vom 25.8.2010, mit dem im Wesentlichen die im ersten Schreiben bereits behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers neuerlich betont wird. Der Hinweis im zweiten Schreiben, wonach die Verfolgung des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und auch der römisch 40 aus der gleichen Region stammen, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen weder nachvollziehbar, noch vermag dies über die massiven Widersprüche in den verschiedensten Teilen des Fluchtvorbringens hinwegsehen zu lassen.
Der erkennende Senat weist auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer behauptete, den XXXX persönlich zu kennen (S.8 der Verhandlungsniederschrift), der Generalsekretär jedoch im Rahmen der Befragung durch den österreichischen Verbindungsbeamten anhand des Namens des Beschwerdeführers dessen Parteimitgliedschaft nicht bestätigen konnte (AS 217). Der Asylgerichtshof geht davon aus, dassDer erkennende Senat weist auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer behauptete, den römisch 40 persönlich zu kennen (S.8 der Verhandlungsniederschrift), der Generalsekretär jedoch im Rahmen der Befragung durch den österreichischen Verbindungsbeamten anhand des Namens des Beschwerdeführers dessen Parteimitgliedschaft nicht bestätigen konnte (AS 217). Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass
2.3.4 Was den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder Fragen ausweichend beantwortete (vgl. z.B. S. 5 der Verhandlungsniederschrift [zur Frage des Interesses der Behörden an seiner Person], S. 6 der Verhandlungsniederschrift [zum Inhalt der "Klage" seiner Mutter], S. 7 der Verhandlungsniederschrift [zu den politischen Aktivitäten seiner Mutter], S. 12 der Verhandlungsniederschrift [zur Frage, wie er in seinem Versteck von den Besuchen der Polizei erfahren haben will]: "BFV: Wie haben Sie das von Ihren Nachbarn erfahren? - BF: Es gibt mehrere Möglichkeiten. Erstens war N. dort, der Kleidung geholt hat und meine Nachbarn haben ihm davon erzählt. - VR: Sie sagten, es gebe mehrere Möglichkeiten, welche noch? - BF: Es gibt auch Telefone. Ich habe es aber von N. erfahren."). Seine Schilderungen über die Vorfälle am XXXX blieben - abgesehen von den oben erwähnten Widersprüchen - vage (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer konnte nicht den Eindruck vermitteln, dass er den Vorfall wirklich persönlich erlebt hat.2.3.4 Was den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass der Beschwerdeführer immer wieder Fragen ausweichend beantwortete vergleiche z.B. S. 5 der Verhandlungsniederschrift [zur Frage des Interesses der Behörden an seiner Person], S. 6 der Verhandlungsniederschrift [zum Inhalt der "Klage" seiner Mutter], S. 7 der Verhandlungsniederschrift [zu den politischen Aktivitäten seiner Mutter], S. 12 der Verhandlungsniederschrift [zur Frage, wie er in seinem Versteck von den Besuchen der Polizei erfahren haben will]: "BFV: Wie haben Sie das von Ihren Nachbarn erfahren? - BF: Es gibt mehrere Möglichkeiten. Erstens war N. dort, der Kleidung geholt hat und meine Nachbarn haben ihm davon erzählt. - VR: Sie sagten, es gebe mehrere Möglichkeiten, welche noch? - BF: Es gibt auch Telefone. Ich habe es aber von N. erfahren."). Seine Schilderungen über die Vorfälle am römisch 40 blieben - abgesehen von den oben erwähnten Widersprüchen - vage (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer konnte nicht den Eindruck vermitteln, dass er den Vorfall wirklich persönlich erlebt hat.
2.3.5 Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuzuerkennen, um es den Feststellungen zugrunde legen zu können.
Obiter und lediglich eventualiter wertet der Asylgerichtshof (abseits der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe) auch das Vorbringen als solches als unplausibel, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der XXXX ohne jegliche Funktion und ohne besonders aktives Engagement bloß wegen der friedlichen Teilnahme an einer Demonstration vor rund drei Jahren auch heute noch in Georgien aus politischen Gründen verfolgt werden sollte (der Erklärungsversuch des Beschwerdevertreters in der Verhandlung, wonach das gesteigerte Interesse an der Person des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer - seinem eigenen Beschwerdevorbringen zufolge - bereits wegen des Todes seines Vaters in das Blickfeld der Behörden geraten sei, überzeugt insofern nicht, als die Mutter des Beschwerdeführers eine höhere Position in der XXXX inne hat und dennoch offenbar nach wie vor unbehelligt in Georgien leben kann).Obiter und lediglich eventualiter wertet der Asylgerichtshof (abseits der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe) auch das Vorbringen als solches als unplausibel, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der römisch 40 ohne jegliche Funktion und ohne besonders aktives Engagement bloß wegen der friedlichen Teilnahme an einer Demonstration vor rund drei Jahren auch heute noch in Georgien aus politischen Gründen verfolgt werden sollte (der Erklärungsversuch des Beschwerdevertreters in der Verhandlung, wonach das gesteigerte Interesse an der Person des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer - seinem eigenen Beschwerdevorbringen zufolge - bereits wegen des Todes seines Vaters in das Blickfeld der Behörden geraten sei, überzeugt insofern nicht, als die Mutter des Beschwerdeführers eine höhere Position in der römisch 40 inne hat und dennoch offenbar nach wie vor unbehelligt in Georgien leben kann).
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben ist seine Mutter Inhaberin einer Bücherei und hat den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit (gemeinsam mit dem verstorbenen Vater) finanziell unterstützt (AS 159 f.), sodass auch die Möglichkeit einer Hilfestellung von Seiten seiner Familie aktuell gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er gesund (S. 2 der Verhandlungsniederschrift), sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur medizinischen Versorgung in Georgien siehe auch oben 1.1.5).Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Laut eigenen Angaben ist seine Mutter Inhaberin einer Bücherei und hat den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit (gemeinsam mit dem verstorbenen Vater) finanziell unterstützt (AS 159 f.), sodass auch die Möglichkeit einer Hilfestellung von Seiten seiner Familie aktuell gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er gesund (S. 2 der Verhandlungsniederschrift), sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur medizinischen Versorgung in Georgien siehe auch oben 1.1.5).
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
3.4 Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht abgesprochen hat und eine solche Ausweisung somit keinen Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist dem Asylgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers verwehrt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Verfahren ungeachtet der Verbindungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 unterlassen hat (vgl. dazu ausführlich AsylGH 1.10.2010, D6 236716-2/2010).3.4 Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht abgesprochen hat und eine solche Ausweisung somit keinen Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren bildet, ist dem Asylgerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers verwehrt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Verfahren ungeachtet der Verbindungspflicht nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 unterlassen hat vergleiche dazu ausführlich AsylGH 1.10.2010, D6 236716-2/2010).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Demonstration, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische AktivitätZuletzt aktualisiert am
16.11.2010