Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D3 261833-0/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Helga Fichtner über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2005, Zl. 03 31.569-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Helga Fichtner über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2005, Zl. 03 31.569-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, russischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 13.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag unter Angabe des Namens XXXX einen Asylantrag. Am 29.12.2004 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie am XXXX in XXXX in Kasachstan geboren sei und in Kasachstan auch acht Jahre lang die Schule besucht habe und anschließend Kochkurse absolviert habe. In der Folge habe sie in XXXX im dortigen militärischen Krankenhaus als Köchin gearbeitet. 1984 habe sie in Kasachstan einen dort lebenden Tschetschenen geheiratet, mit dem sie in der Folge nach XXXX übersiedelt sei. Im Jahr 1995 sei ihr Mann ums Leben gekommen und anschließend habe sie Tschetschenien verlassen.Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, russischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 13.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag unter Angabe des Namens römisch 40 einen Asylantrag. Am 29.12.2004 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan geboren sei und in Kasachstan auch acht Jahre lang die Schule besucht habe und anschließend Kochkurse absolviert habe. In der Folge habe sie in römisch 40 im dortigen militärischen Krankenhaus als Köchin gearbeitet. 1984 habe sie in Kasachstan einen dort lebenden Tschetschenen geheiratet, mit dem sie in der Folge nach römisch 40 übersiedelt sei. Im Jahr 1995 sei ihr Mann ums Leben gekommen und anschließend habe sie Tschetschenien verlassen.
Ihre Vorfahren seien Adventisten gewesen, sie habe nicht gewusst, wo sie hinfahren solle, deswegen sei sie nach Moskau gefahren, wo sie den Kontakt zu Adventisten gesucht habe. Sie habe dann in der Folge für die Adventisten in Moskau gekocht und geputzt, jedoch nur illegal gelebt. Als sie ihre kranke Großmutter gebeten hatte, nach Kasachstan zurückzukehren, tat sie das in der Folge auch. Sie habe in Kasachstan jedoch weder Flüchtlingsstatus, noch eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Ihre Großmutter sei im Jahre 2001 verstorben. Sie sei ungefähr drei Jahre in Kasachstan verblieben, sie habe in Kasachstan nicht einmal das von ihrer Großmutter geerbte Haus verkaufen können und sei dann wieder zu den Adventisten nach Moskau zurückgekehrt, die ihr erklärt hätten, was Asyl wäre.
Im Sommer 2002 habe sie Russland verlassen und sei mit dem Zug in die Ukraine gefahren und von dort weiter nach Österreich, wo sie am 13.10.2003 angekommen sei. Sie habe deswegen die Russische Föderation verlassen, weil es für sie dort sehr schwer gewesen sei, einen Platz zum Leben zu finden und sie keine Anmeldung erhalten habe. Auch die Adventisten hätten ihr keine Registrierung verschaffen können, weil auch diese selbst unter Druck stünden. Ihr Sohn habe nur zwei Klassen der Schule in XXXX abgeschlossen. Ihr Mann sei ein Tschetschene gewesen, welcher in Kasachstan geboren sei. Etwa 1985 seien sie, wie viele andere Tschetschenen, nach Tschetschenien übersiedelt. Obwohl ihr Mann selbst kein Kämpfer gewesen sei, sei er im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges, als er mit seinem Auto von der Arbeit zurückgefahren sei, in diesem erschossen worden.Im Sommer 2002 habe sie Russland verlassen und sei mit dem Zug in die Ukraine gefahren und von dort weiter nach Österreich, wo sie am 13.10.2003 angekommen sei. Sie habe deswegen die Russische Föderation verlassen, weil es für sie dort sehr schwer gewesen sei, einen Platz zum Leben zu finden und sie keine Anmeldung erhalten habe. Auch die Adventisten hätten ihr keine Registrierung verschaffen können, weil auch diese selbst unter Druck stünden. Ihr Sohn habe nur zwei Klassen der Schule in römisch 40 abgeschlossen. Ihr Mann sei ein Tschetschene gewesen, welcher in Kasachstan geboren sei. Etwa 1985 seien sie, wie viele andere Tschetschenen, nach Tschetschenien übersiedelt. Obwohl ihr Mann selbst kein Kämpfer gewesen sei, sei er im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges, als er mit seinem Auto von der Arbeit zurückgefahren sei, in diesem erschossen worden.
Es habe Differenzen mit ihrem Mann gegeben, wegen der unterschiedlichen Religion, aber sie finde, dass es zwischen dem Islam und dem Christentum viele Gemeinsamkeiten gäbe. Ihr Sohn sei nach moslemischem Ritus getauft worden, mit seiner Großmutter und seinem Großvater habe er immer nur tschetschenisch gesprochen, mit ihr jedoch nur russisch. In Österreich gebe es sehr viele Tschetschenen, welche "von in der Früh bis am Abend Allah ak ba" schreien würden. Sie habe im Jahre 1982 in XXXX geheiratet. Ihre Schwiegereltern hätten ein Haus in XXXX gehabt, sie habe jedoch dort nicht hinziehen wollen, sondern habe mit ihrem Mann in einem Heim im Rayon XXXX in XXXX gelebt. In XXXX sei sie auch angemeldet gewesen, deswegen habe sie sich auch in Moskau nicht registrieren lassen können.Es habe Differenzen mit ihrem Mann gegeben, wegen der unterschiedlichen Religion, aber sie finde, dass es zwischen dem Islam und dem Christentum viele Gemeinsamkeiten gäbe. Ihr Sohn sei nach moslemischem Ritus getauft worden, mit seiner Großmutter und seinem Großvater habe er immer nur tschetschenisch gesprochen, mit ihr jedoch nur russisch. In Österreich gebe es sehr viele Tschetschenen, welche "von in der Früh bis am Abend Allah ak ba" schreien würden. Sie habe im Jahre 1982 in römisch 40 geheiratet. Ihre Schwiegereltern hätten ein Haus in römisch 40 gehabt, sie habe jedoch dort nicht hinziehen wollen, sondern habe mit ihrem Mann in einem Heim im Rayon römisch 40 in römisch 40 gelebt. In römisch 40 sei sie auch angemeldet gewesen, deswegen habe sie sich auch in Moskau nicht registrieren lassen können.
Von 1998 bis 2001 habe sie sich in Kasachstan, 1995 bis 1998 habe sie ohne Registrierung in Moskau gelebt. Dabei habe sie das Haus kaum verlassen. Sie habe gekocht und geputzt und sei in die Kirche gegangen. Sie hätten trotzdem Angst gehabt, wenn sie auf die Straße gingen. Die kasachische Staatsbürgerschaft habe sie nicht bekommen können, sie habe auch den Eindruck gehabt, dass sie als Russin nach der Unabhängigkeit Kasachstans dort nicht willkommen sei. Sie habe jedoch in Kasachstan einen russischen Pass erhalten. Sie sei wohl in Kasachstan geboren, sie sei aber eine Russin und möchte auch auf die Russische Staatsbürgerschaft nicht verzichten und sie sei niemals politisch tätig gewesen und auch wegen ihrer politischen Gesinnung niemals verfolgt worden. Sie wisse allerdings, dass ihre Großmutter aus Religionsgründen im Gefängnis gesessen sei und die Adventisten zunächst verfolgt worden seien. Sie seien erst anschließend legalisiert worden. Die Situation für die Adventisten sei jedoch in Kasachstan nach wie vor nicht ideal und in Russland gelte auch nur der orthodoxe Glaube. Sie hätten sich nur zuhause treffen können oder bei anderen Adventisten und hätten gemeinsam dort die Bibel studiert. Aufgrund ihrer Nationalität werde sie nicht verfolgt, sie wisse auch nicht, warum sie einen solchen Familiennamen habe, möglicherweise sei ihr Vater deutscher Abstammung gewesen. Sie sei auch wegen ihres Sohnes weggefahren. Er sei ein Tschetschene und habe in der Russischen Föderation keine Ausbildung erhalten können. Sie habe Angst um sein Leben gehabt.
Als sie die Ausreise bereits vorbereitet hätten, wurde sie gemeinsam mit ihrem Sohn von der Polizei angehalten. Sie habe Bestechungsgeld zahlen müssen, damit sie ihren Sohn, der noch gar nicht volljährig gewesen sei, freilassen. Sonst habe sie aber niemals Probleme mit Behörden der Russischen Föderation gehabt. Sie befürchte im Falle einer Rückkehr nur, dass es für sie keinen Platz gäbe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 14.06.2005, Zl. 03 31.569-BAW, wurde der Asylantrag unter Spruchteil I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 14.06.2005, Zl. 03 31.569-BAW, wurde der Asylantrag unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde anschließend ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragstellerin vage und schablonenhaft erscheine und sie beispielsweise nähere Angaben über die zehn Jahre, welche sie in XXXX gelebt hätte, vermissen lasse. Es erscheine auch unplausibel, dass sie sich mit ihrem damals schulpflichtigen Sohn ungehindert illegal in Moskau bei Adventisten aufgehalten habe und die zuletzt angegebene fluchtauslösende Verfolgungshandlung hätte sie widersprüchlich zu ihrem Sohn dargestellt, zumal dieser angegeben habe, dass er niedergeschlagen worden sei, während sie davon keine Erwähnung gemacht habe. Nach Bewertung der vorgebrachten Fluchtgründe sei daher die erkennende Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde anschließend ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragstellerin vage und schablonenhaft erscheine und sie beispielsweise nähere Angaben über die zehn Jahre, welche sie in römisch 40 gelebt hätte, vermissen lasse. Es erscheine auch unplausibel, dass sie sich mit ihrem damals schulpflichtigen Sohn ungehindert illegal in Moskau bei Adventisten aufgehalten habe und die zuletzt angegebene fluchtauslösende Verfolgungshandlung hätte sie widersprüchlich zu ihrem Sohn dargestellt, zumal dieser angegeben habe, dass er niedergeschlagen worden sei, während sie davon keine Erwähnung gemacht habe. Nach Bewertung der vorgebrachten Fluchtgründe sei daher die erkennende Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin als unwahr erachtet habe, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Antragstellerin als unwahr erachtet habe, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die entscheidende Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass im Hinblick auf den bereits langjährigen Aufenthalt in Moskau und die bestehenden sozialen Netzwerke die Antragstellerin und ihrem Sohn eine dortige Lebensführung möglich und zumutbar sei. Das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FremdenG sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschrechtsverletzungen herrschen würde, die jeden Rückkehrenden undifferenziert träfe, sodass auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Antragstellerin in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnte.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die entscheidende Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass im Hinblick auf den bereits langjährigen Aufenthalt in Moskau und die bestehenden sozialen Netzwerke die Antragstellerin und ihrem Sohn eine dortige Lebensführung möglich und zumutbar sei. Das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FremdenG sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Russischen Föderation eine nichtsanktionierte Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschrechtsverletzungen herrschen würde, die jeden Rückkehrenden undifferenziert träfe, sodass auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Antragstellerin in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Gründe erkannt werden könnte.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Da der Aufenthalt der Angehörigen, insbesonders ihres Sohnes, der ebenfalls Asylwerber sei, ein vorübergehender sei und sie über keine weiteren Angehörigen in Österreich verfüge, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Da der Aufenthalt der Angehörigen, insbesonders ihres Sohnes, der ebenfalls Asylwerber sei, ein vorübergehender sei und sie über keine weiteren Angehörigen in Österreich verfüge, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werden war. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei und sie ihre Angaben zu den Fluchtgründen bei Einhaltung des ihr zustehenden Parteiengehörs hätte ergänzen können und sie nähere Details zu ihren Fluchtgründen angeben könnte. Sie werde in der Russischen Föderation aus ethnischen Gründen verfolgt. Daher beantrage sie die Einholung aktueller Länderberichte sowie ihre persönliche Einvernahme. Anschließend wurde auch (textbausteinartig) ein Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zum Refoulement und zur Ausweisung erstattet.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.09.2010 an. Eingangs der Verhandlung brachte die gehbehinderte Beschwerdeführerin vor, dass sie unter Diabetes leide, Mikroinfarkte erlitten habe und sie ständig Blutverdünnungsmittel (Marcoumar) nehmen müsse. Auf die Frage, ob sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalte, gab sie an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was sie gesagt habe und viel Zeit vergangen sei. Sie wolle ihr Vorbringen jedoch dahingehend ergänzen, dass ihr Sohn einen positiven Asylbescheid bekommen habe und sie auf seine Hilfe angewiesen sei. Sie sei Russin und Christin, früher sei sie zu den Adventisten gegangen, heute können sie überhaupt nirgendwo mehr hingehen, es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht und sie müsse die meiste Zeit liegen. Sie sei am XXXX in Kasachstan geboren worden und habe zunächst bis XXXX bis kurz vor der Geburt ihres Sohnes dort gelebt.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.09.2010 an. Eingangs der Verhandlung brachte die gehbehinderte Beschwerdeführerin vor, dass sie unter Diabetes leide, Mikroinfarkte erlitten habe und sie ständig Blutverdünnungsmittel (Marcoumar) nehmen müsse. Auf die Frage, ob sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalte, gab sie an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, was sie gesagt habe und viel Zeit vergangen sei. Sie wolle ihr Vorbringen jedoch dahingehend ergänzen, dass ihr Sohn einen positiven Asylbescheid bekommen habe und sie auf seine Hilfe angewiesen sei. Sie sei Russin und Christin, früher sei sie zu den Adventisten gegangen, heute können sie überhaupt nirgendwo mehr hingehen, es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht und sie müsse die meiste Zeit liegen. Sie sei am römisch 40 in Kasachstan geboren worden und habe zunächst bis römisch 40 bis kurz vor der Geburt ihres Sohnes dort gelebt.
Sie habe einen Tschetschenen geheiratet und dann in Tschetschenien gelebt. Sie wisse, dass sie vor der Geburt ihres Sohnes nach Tschetschenien umgezogen sei, sie wisse jedoch nicht, wie lange vorher. Zu Beginn des Krieges sei ihr Mann bei einem Schusswechsel umgekommen, sie wisse nicht mehr, wo sie dann gewesen sei, sie könne sich an nichts mehr erinnern.
Über Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, dass sie von Tschetschenien nach Moskau gezogen sei und dann wegen der Krankheit ihrer Großmutter nach Kasachstan zurückgekehrt sei und anschließend vor Ihrer Ausreise wieder in Moskau gelebt habe, gab sie an, dass das ungefähr stimme, sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern. Sie habe acht Klassen der Schule abgeschlossen und anschließend als Köchin gearbeitet. Sie wisse auch nicht mehr genau, wann sie geheiratet habe, ihr Mann sei Tschetschene und Moslem gewesen, sie wisse nichts davon, dass ihr Mann gekämpft habe oder die Widerstandskämpfer in Tschetschenien unterstützt habe, er sei zufällig erschossen worden, als er mit seinem Auto gefahren sei, Details wisse sie dazu jedoch nicht.
Sie habe sich in der Russischen Föderation nicht politisch betätigt. Auf die Frage, ob sie in der Russischen Föderation ihren Glauben habe ausüben können, gab sie an, dass es auch jetzt nicht möglich sei, diesen Glauben frei auszuüben, sie sei jedoch wegen ihres Glaubens nicht persönlich verfolgt worden, sie habe schon an Versammlungen teilgenommen in der Russischen Föderation und hätten dabei über die Bibel gesprochen. Kasachstan sei jedoch genau so wie Tschetschenien ein moslemisches Land. In Moskau habe es keine Probleme mit der Religion gegeben, sie habe auch keine Probleme mit staatlichen Organen in der Russischen Föderation gehabt.
Über Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt einen Vorfall in Moskau im Jahre 2002 geschildert habe, wo sie und ihr Sohn von der Polizei angehalten worden seien, gab sie an, sie könne sich an den Vorfall schon erinnern, aber es sei nicht um sie gegangen, sondern um ihren Sohn, sie sehe aus wie eine Russin. Sie habe die Russische Föderation deswegen verlassen, weil es dort keine Zukunft für ihren Sohn gäbe, sie habe deswegen die Russische Föderation verlassen, weil ihr Sohn und sie verschiedene Volksgruppenzugehörigkeiten hätten, weil es einen Krieg zwischen Russland und Tschetschenien gegeben habe. Sie habe schon Probleme mit Privatpersonen in der Russischen Föderation gehabt, könne sich aber an diese nicht mehr im Detail erinnern. Sie wisse nur, dass die Tschetschenen sie als "russisches Schwein" bezeichnet hätten und auch noch schlimmere Worte verwendet hätten. In Moskau habe sie keine Probleme gehabt, hingegen ihr Sohn. Sie habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation, sie könne sich auch nicht erinnern, wann sie ausgereist sei. Sie mache nichts in Österreich, sie werde aber hier behandelt. Sie habe Diabetes und ihr Herz sei nicht in Ordnung, sie müsse Blutverdünnungsmittel nehmen, sie sehe ganz schlecht und fürchte, dass sie wegen ihrer Diabetes demnächst blind werde. Sie habe auch Probleme mit den Beinen und könne diese nur ganz schlecht bewegen (diesbezüglich legte sie zwei Befunde des Krankenhauses XXXX vom 25.01. und vom 18.02.2010 vor). Da sie nicht gehen könne, bringe sie ihr Sohn zum Einkaufen, dazu borge er sich immer wieder ein Auto aus, auch zu den Behandlungen und zur Caritas führe sie ihr Sohn mit dem Auto. Sie lebe wohl mit ihrem Sohn nicht in einem Haushalt, sehe ihn aber jeden Tag und auch ihre Enkelin XXXX, das zweite Kind sei bereits unterwegs. Sie sei bei der Bewältigung ihres Alltages auf die Hilfe ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter angewiesen, sie wasche sie, sie koche auch für sie und sie wasche ihre Wäsche, das alles könne sie nicht mehr machen. Sie könne nicht alleine in die Russische Föderation zurückkehren, sie könne kaum mehr gehen, sie könne nicht ohne ihren Sohn wegfahren und könne sich ein Leben ohne ihren Sohn nicht vorstellen, sie möchte hier gemeinsam mit ihrem Sohn und ihren Enkeln leben.Über Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt einen Vorfall in Moskau im Jahre 2002 geschildert habe, wo sie und ihr Sohn von der Polizei angehalten worden seien, gab sie an, sie könne sich an den Vorfall schon erinnern, aber es sei nicht um sie gegangen, sondern um ihren Sohn, sie sehe aus wie eine Russin. Sie habe die Russische Föderation deswegen verlassen, weil es dort keine Zukunft für ihren Sohn gäbe, sie habe deswegen die Russische Föderation verlassen, weil ihr Sohn und sie verschiedene Volksgruppenzugehörigkeiten hätten, weil es einen Krieg zwischen Russland und Tschetschenien gegeben habe. Sie habe schon Probleme mit Privatpersonen in der Russischen Föderation gehabt, könne sich aber an diese nicht mehr im Detail erinnern. Sie wisse nur, dass die Tschetschenen sie als "russisches Schwein" bezeichnet hätten und auch noch schlimmere Worte verwendet hätten. In Moskau habe sie keine Probleme gehabt, hingegen ihr Sohn. Sie habe keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation, sie könne sich auch nicht erinnern, wann sie ausgereist sei. Sie mache nichts in Österreich, sie werde aber hier behandelt. Sie habe Diabetes und ihr Herz sei nicht in Ordnung, sie müsse Blutverdünnungsmittel nehmen, sie sehe ganz schlecht und fürchte, dass sie wegen ihrer Diabetes demnächst blind werde. Sie habe auch Probleme mit den Beinen und könne diese nur ganz schlecht bewegen (diesbezüglich legte sie zwei Befunde des Krankenhauses römisch 40 vom 25.01. und vom 18.02.2010 vor). Da sie nicht gehen könne, bringe sie ihr Sohn zum Einkaufen, dazu borge er sich immer wieder ein Auto aus, auch zu den Behandlungen und zur Caritas führe sie ihr Sohn mit dem Auto. Sie lebe wohl mit ihrem Sohn nicht in einem Haushalt, sehe ihn aber jeden Tag und auch ihre Enkelin römisch 40 , das zweite Kind sei bereits unterwegs. Sie sei bei der Bewältigung ihres Alltages auf die Hilfe ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter angewiesen, sie wasche sie, sie koche auch für sie und sie wasche ihre Wäsche, das alles könne sie nicht mehr machen. Sie könne nicht alleine in die Russische Föderation zurückkehren, sie könne kaum mehr gehen, sie könne nicht ohne ihren Sohn wegfahren und könne sich ein Leben ohne ihren Sohn nicht vorstellen, sie möchte hier gemeinsam mit ihrem Sohn und ihren Enkeln leben.
In der Folge räumte der Asylgerichtshof zu Länderfeststellungen die Russische Föderation betreffend von Jänner 2010 das Parteiengehör unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme im schriftlichen Wege ein. Von dieser Möglichkeit machte nur die Beschwerdeführerin Gebrauch und brachte vor, dass sie mit einigen Passagen der Länderberichte nicht einverstanden sei; zum Beispiel gäbe es große Probleme mit der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation und außerdem habe sie keine Verwandten und keinen Platz zum Leben in Russland, sie könne auch die Kosten einer Behandlung für ihre Herzprobleme und Diabetes nicht tragen. Deswegen wäre eine Ausweisung unzumutbar. Sie befinde sich seit Oktober 2003 durchgehend in Österreich, habe in Österreich einen weitreichenden Freundeskreis und seien ihr Sohn und seine Familie anerkannte Flüchtlinge in Österreich, sie leide unter Diabetes und Herzproblemen und brauche ständige medizinische und persönliche Betreuung und sie habe eine besondere Bindung an Österreich erlangt....
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist russische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe und entstammt einer adventistischen Familie. Früher hatte sie auch enge Kontakte zu dieser Religionsgemeinschaft, heute nicht mehr. Am XXXX wurde sie in XXXX im heutigen Kasachstan geboren, wo sie bis 1987 lebte. Sie heiratete einen dort lebenden Tschetschenen und brachte am XXXX ihren Sohn XXXX auf die Welt. Anschließend übersiedelte die Familie nach Tschetschenien und lebte zuletzt in XXXX. Am Beginn des ersten Krieges geriet der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Auto unter Beschuss und verstarb dabei. Anschließend übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrem kleinen Sohn nach Moskau und lebte dort unangemeldet bei Adventisten. Da ihre Großmutter in Kasachstan krank war, kehrte sie über deren Ersuchen wieder nach Kasachstan zurück. Auch in Kasachstan konnte sie keinen Aufenthaltstitel erlangen und wollte auch die Kasachische Staatsbürgerschaft nicht erwerben. Nach dem Tod ihrer Großmutter kehrte sie nach Moskau zurück und bereitete - nachdem sie erfahren hatte, dass sie in europäischen Staaten um Asyl ansuchen kann - ihre Ausreise vor. Kurz vor ihrer Ausreise wurde sie gemeinsam mit ihrem Sohn von der Polizei festgenommen, jedoch gegen Bestechungsgeld frei gelassen. Sie gelangte über die Ukraine am 13.10.2003 gemeinsam mit ihrem Sohn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo sie sogleich einen Asylantrag unter Angabe des Namens XXXX stellte.Sie ist russische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe und entstammt einer adventistischen Familie. Früher hatte sie auch enge Kontakte zu dieser Religionsgemeinschaft, heute nicht mehr. Am römisch 40 wurde sie in römisch 40 im heutigen Kasachstan geboren, wo sie bis 1987 lebte. Sie heiratete einen dort lebenden Tschetschenen und brachte am römisch 40 ihren Sohn römisch 40 auf die Welt. Anschließend übersiedelte die Familie nach Tschetschenien und lebte zuletzt in römisch 40 . Am Beginn des ersten Krieges geriet der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Auto unter Beschuss und verstarb dabei. Anschließend übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrem kleinen Sohn nach Moskau und lebte dort unangemeldet bei Adventisten. Da ihre Großmutter in Kasachstan krank war, kehrte sie über deren Ersuchen wieder nach Kasachstan zurück. Auch in Kasachstan konnte sie keinen Aufenthaltstitel erlangen und wollte auch die Kasachische Staatsbürgerschaft nicht erwerben. Nach dem Tod ihrer Großmutter kehrte sie nach Moskau zurück und bereitete - nachdem sie erfahren hatte, dass sie in europäischen Staaten um Asyl ansuchen kann - ihre Ausreise vor. Kurz vor ihrer Ausreise wurde sie gemeinsam mit ihrem Sohn von der Polizei festgenommen, jedoch gegen Bestechungsgeld frei gelassen. Sie gelangte über die Ukraine am 13.10.2003 gemeinsam mit ihrem Sohn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo sie sogleich einen Asylantrag unter Angabe des Namens römisch 40 stellte.
Ihr Sohn ist zwischenzeitig mit XXXX, die hier anerkannter Flüchtling ist, verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter mit dem Namen XXXX, und ist seine Ehefrau wiederum schwanger. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und leidet unter Diabetes, Vorhofflimmern des Herzens, ist (auch) wegen ihres starken Übergewichtes schwer gehbehindert, sie ist daher auch nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, sondern auf die Hilfe ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter angewiesen, welche sie wäscht, für sie kocht und ihre Wäsche wäscht. Sie muss auch Blutverdünnungsmittel (Marcomar) nehmen und bedarf ständiger ärztlicher Kontrolle. Obwohl die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem Haushalt lebt, sehen sie einander täglich und besteht eine intensive familiäre Bindung.Ihr Sohn ist zwischenzeitig mit römisch 40 , die hier anerkannter Flüchtling ist, verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter mit dem Namen römisch 40 , und ist seine Ehefrau wiederum schwanger. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 im Rahmen des Familienverfahrens ebenfalls Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und leidet unter Diabetes, Vorhofflimmern des Herzens, ist (auch) wegen ihres starken Übergewichtes schwer gehbehindert, sie ist daher auch nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, sondern auf die Hilfe ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter angewiesen, welche sie wäscht, für sie kocht und ihre Wäsche wäscht. Sie muss auch Blutverdünnungsmittel (Marcomar) nehmen und bedarf ständiger ärztlicher Kontrolle. Obwohl die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Sohn und dessen Familie in einem Haushalt lebt, sehen sie einander täglich und besteht eine intensive familiäre Bindung.
Zur Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:
Staatsaufbau / Innenpolitik
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.
Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.
Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat
Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Parlament
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009
Menschenrechtslage
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
· Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung (1969);
· Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes
Zusatzprotokoll (1991);
· Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);
· Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981)
und Zusatzprotokoll (2004);
· Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (1987);
· Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".
Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Art. 20 Abs. 2 der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Artikel 20, Absatz 2, der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.
Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.
Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.
Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis April 2009 wieder auf 889.900 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 628 in Strafhaft. Die Regierung ist aber ernsthaft bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen zu verringern. So hat das Regierungskomitee für Sicherheit Anfang des Jahres 2009 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozess-Ordnung erarbeitet. Dieser sieht vor, dass mehr Alternativstrafen verhängt werden, so dass sich die Anzahl der Inhaftierten um ein Drittel verringern könnte.
Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und - insbesondere die Untersuchungshaftanstalten - überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.
Die medizinische Versorgung ist weiterhin sehr schlecht. Laut offiziellen Angaben bedürfen fast 90% aller Häftlinge ärztlicher Betreuung, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose und 30.000 an AIDS Erkrankte. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungs-Gefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Nach Angaben des föderalen Strafvollzugsdiensts sind Zehntausende der in russische Haftanstalten Eingelieferten drogenabhängig.
Im Jahr 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf Haftbedingungen, Verweigerung medizinischer Betreuung sowie hygienische Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.
Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,3 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor sechs Jahren gar nur ein Quadratmeter. Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen.
Die Zahl der Untersuchungshäftlinge hat sich erheblich verringert (letzte präzise offizielle Zahl vom März 2008: 110.500). Allein im Laufe des Jahres 2008 ist nach offiziellen Angaben des Strafvollzugsdienstes die Zahl der Untersuchungshäftlinge um 12.000 zurückgegangen. Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel geringer ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozess-Ordnung vielfach unerträglich lange hin.
Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg - Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009
Rechtsschutz
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, zu wenig qualifiziertem Personal, und schlechter Qualität der Verteidigung. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Jurygerichte wurden zugelassen. Die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008 /
Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.
Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.
Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Kritiker werfen Russland vor, Probleme wie etwa Gewalt durch Exekutivorgane ignoriert zu haben. Viele der berichteten Misshandlungen kamen in der Nordkaukasusregion vor.
Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008
Polizeigewalt / Folter
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass Exekutivorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erzwingen. Fälle von körperlichem Missbrauch, begangen von Polizisten, kommen vor allem in den ersten Stunden oder Tagen einer Inhaftierung vor. Vor allem in Bezug auf den Tschetschenienkonflikt gibt es immer wieder Berichte, dass Sicherheitseinheiten Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung oder Bestrafung anwenden. Obwohl Folter in der Verfassung verboten ist, ist sie nicht näher im Strafgesetz definiert.
Im Jahr 2007 erhielt der Ombudsmann für Menschenrechte 3 000 Beschwerden über Missbrauch in Gefängnissen, mehr als ein Drittel davon befassen sich mit brutaler Behandlung der Insassen durch Gefängnisaufseher.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Aus der gesamten Russischen Föderation gab es Berichte über die Folterung und Misshandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. Zu den angeführten Methoden gehörten Schläge, Elektroschocks, das Überstülpen von Plastiktüten und erzwungenes stundenlanges Verharren in schmerzhaften Positionen. Auch Vergewaltigungen in der Haft wurden gemeldet. Einigen Häftlingen wurde eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung verweigert.
Quelle: AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009
Korruption
Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenig Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen.
Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009
Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch für Korruption anfällig.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Wirtschaftskrise nährt Korruption in Russland.
Die Krise treibt die Korruption in Russland nach oben: Im ersten Halbjahr wurden 4.900 Korruptionsfälle offiziell aufgespürt, 26 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, während sich die durchschnittliche Schmiergeldhöhe auf umgerechnet rund 620 Euro verdreifachte. Das teilte die Abteilung für Wirtschaftssicherheit des russischen Innenministeriums am 27. Juli mit. Den Angaben zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte rund 3.500 Personen wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. Insgesamt seien von Januar bis Juni dieses Jahres ca. 164.000 Wirtschaftsdelikte entdeckt worden, 4,5 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom September 2009
Russland: Ärzte, Lehrer und Polizisten offiziell am bestechlichsten
Utl.: Komitee für Korruptionsbekämpfung beklagt vorgespiegelten Kampf gegen Korruption Moskau/Wien (APA) - Am bestechlichsten seien in Russland Hochschuldozenten, Ärzte und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Das geht aus dem Jahresbericht des russischen Generalstaatsanwalts Juri Tschaika hervor, zitierte die russische Agentur RIA Novosti die Zeitung "Wedomosti" am Dienstag.
Kyrill Kabanow, Präsident des Nationalkomitees für Korruptionsbekämpfung, ist laut RIA aber überzeugt: Solange nur ein vorgespiegelter Kampf gegen die Korruption zu sehen sei, dürfe dies überhaupt nicht an der Zahl der eingeleiteten Straffälle gemessen werden: Der größte Teil davon wurde provoziert, deshalb sei von Ärzten und Lehrern die Rede und ein bedeutender Teil der Korruptionsfälle komme gar nicht vor Gericht.
Das Inkrafttreten des von Präsident Dmitri Medwedew initiierten Gesetzespakets werde die Struktur der Korruptionsfälle wohl kaum radikal ändern, vermutet Michail Grischankow, vom Sicherheitsausschuss der Staatsduma (Parlamentsunterhaus). Es sei schon immer einfacher gewesen, Korruptionsfälle auf der unteren Ebene bis zum Prozess gedeihen zu lassen - diese Praktiken würden sich erhalten. Um Verbrechen auf den höheren Machtebenen zu untersuchen, bedürfe es politischen Willens.
In den föderalen, regionalen und kommunalen Behörden wurden dem Bericht zufolge insgesamt 189 Schmiergeldempfänger enttarnt. Über 80 Prozent der wegen Korruption Verurteilten seien angeklagt worden, weniger als 30.000 Rubel (683 Euro) Bestechungsgeld empfangen zu haben. Für die Bestechung von Staatsbediensteten wurden demnach hauptsächlich Autofahrer zur Verantwortung gezogen.
Im Bericht des Generalstaatsanwalts wird aber auch auf die wenig erfolgreiche Arbeit der Abteilung für Interne Sicherheit im Innenministerium verwiesen: Die Zahl der überführten Schmiergeldempfänger in Polizeiuniform habe sich um 26,3 Prozent vermindert.
Quelle: APA vom 5. Mai 2009
Menschenrechtsorganisationen
Es sind inländische und internationale Menschenrechtsgruppen in Russland tätig, ihr Arbeitsgebiet ist jedoch eingeschränkt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) Russlands unterliegen weiterhin staatlichem Druck. Das NRO-Gesetz 2006 wird gegenüber NRO, die nicht befürwortet werden, strenger angewandt. Viele NRO haben Probleme damit, die schweren Voraussetzungen zu erfüllen. Des Weiteren wurde die Arbeit unliebsamer NRO durch das Verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, wie vermehrte Steuerprüfungen, behindert. Vor allem Menschenrechtsorganisationen wurden zum Teil schikaniert.
Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 /
Freedom House: Freedom in the World 2008 Russia, 2.7.2008
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Am 20. Juli 2009 unterzeichnete Präsident Medwedew eine Gesetzesänderung, die den NRO die Registrierung erleichtert. Weiters wird die Berichterstattung der NRO gegenüber der Regierung erleichtert und die regelmäßigen Kontrollen der offiziellen Behörden werden auch limitiert.
Das oben erwähnte NRO-Gesetz von 2006 wurde von Experten und NRO stark kritisiert. Die vergangenen Änderungen haben die restriktive Natur des NRO-Gesetzes nicht abgeändert. Zum Beispiel begrenzte die russische Regierung letztes Jahr (2008) die Anzahl von ausländischen Spenderorganisationen, deren Subventionen keiner Besteuerung in Russland unterworfen sind, von 101 auf 12.
Laut der Leiterin des Helsinki Rights Group in Moskau, Lyudmila Alekseeva, hat sich die Anzahl der NRO in Russland in den letzten Jahren stark verringert (im Jahr 2002: 600.000; im Jahr 2008:
200.000).
Quelle: Eurasia Daily Monitor: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009 http://www.jamestown.org/single/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=35332&tx_ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=b390e99f75, Zugriff 30.7.2009
Ombudsmann
Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.
Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.
Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran, die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.
Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Religionsfreiheit:
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren.
Bislang hat die ROK ihren endgültigen Platz in der postsowjetischen Gesellschaft noch nicht gefunden. Ob dies unter dem am 1.2.2009 inthronisierten Patriarchen Kirill gelingen wird, muss abgewartet werden. Beobachter erwarten, dass der welt-bewandte und selbstbewusste Kirill die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat stärken und sie zu einem gleichberechtigten und nicht untergeordneten Partner des Staats entwickeln möchte.
Theologisch und gesellschaftspolitisch sind keine Veränderungen zu erwarten. Als Leiter des Außenamts hat Kirill in den letzten 19 Jahren die Politik der ROK bereits entscheidend mitgestaltet. Mit provokanten kritischen Äußerungen zum westlichen liberalen Gesellschaftsmodell und Menschenrechtsverständnis hat er klare Abgrenzungen vorgenommen, zu denen er weiter stehen wird.
In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die mit verschiedenen Überprüfungsverfahren durch Staatsanwaltschaften konfrontiert sind.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009
Im diesem Berichtsjahr hat die United States Commission on International Religious Freedom beschlossen, die Russische Föderation in ihre Watch List aufzunehmen, da einige negative Richtlinien und Trends evident wurden. Vor allem die Einrichtung eines neuen Justizorgans Anfang 2009, das religiöse Gruppen kontrolliert, wird kritisiert.
Weiters nimmt die Verletzung der Religionsfreiheit zu, im speziellen gegen angebliche nicht-traditionelle religiöse Gruppen und Muslime. Die Behörden beziehen sich auf Gesetze, die religiöse Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Extremismus betreffen.
Im gesamten Land ist Ausländerhass, Intoleranz und Antisemitismus stark angestiegen, das Resultat daraus waren gewalttätige Angriffe und andere Hassverbrechen.
Viele dieser Probleme rühren vom Religionsgesetz aus dem Jahre 1997 her, das besagt, dass vier Religionen - die russisch-orthodoxe Kirche, der Islam, das Judentum und der Buddhismus - einen traditionellen Status im Land haben. Der de facto begünstigte Status der russisch-orthodoxen Kirche resultiert aus Restriktionen und Diskriminierungen anderer religiöser Gruppen.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: International Religious
Freedom Report 2009: Russia, Stand Mai 2009
Für einige religiöse Minderheitengruppen verbesserte sich die Lage, wohingegen sich für die die meisten Minderheitengruppen nichts änderte. Die Regierungspolitik trug zu der im Allgemeinen freien Religionsausübung bei.
Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:
Russia, 25.2.2009
Es gibt keine Berichte über eine landesweite Verfolgung von Mitgliedern der Adventisten in der Russischen Föderation.
Soziale Lage
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenz-Minimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.
Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen. Im Jahres-Bericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Inflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig:
Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07..2009 Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009
Gesundheitswesen
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung.
Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Der staatliche Chefhygienearzt Onischtschenko gab im Februar 2009 bekannt, dass im letzten Jahr 50.670 HIV-Neuinfizierte ermittelt wurden. Verglichen mit dem Jahr 2001, als eine Rekordzahl von rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden war, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Seit dem 1. Januar 1987 wurden insgesamt 467.016 HIV-Infizierte registriert, darunter 3.818 Kinder. Es wurden 5.818 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 255 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind insgesamt 31.636 an verschiedenen Nebenfolgen der HIV-Infektion und 4.613 an AIDS selbst gestorben. Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen.
Im Jahr 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden waren. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (232 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungs-Kampagnen mit russischen Prominenten.
Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheits-Ministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 Tbc-kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden.
Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis B und drei bis vier Millionen Hepatitis C Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental - Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGO¿s aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
Quelle: World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005
Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück.
Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 29.12.2004 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 13.09.2010, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation, Einsichtnahme in die AIS-Auszüge des Sohnes, der Enkelin und der Lebensgefährtin des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie durch Vorlage von Untersuchungsberichten des Krankenhauses XXXX vom 25.01. und vom 18.02.2010 durch die Beschwerdeführerin.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 29.12.2004 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes am 13.09.2010, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten zusammenfassenden Dokumentation des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation, Einsichtnahme in die AIS-Auszüge des Sohnes, der Enkelin und der Lebensgefährtin des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie durch Vorlage von Untersuchungsberichten des Krankenhauses römisch 40 vom 25.01. und vom 18.02.2010 durch die Beschwerdeführerin.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zur Russischen Föderation sind die zusammenfassende Dokumentation des Asylgerichtshofes, in der auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, entnommen. Wenn die Beschwerdeführerin "einige Passagen" der Länderberichte kritisiert, so erfolgt dies pauschal und nicht konkret; wenn damit Feststellungen zur Gesundheitsversorgung gemacht werden, so ist der diesbezügliche Bericht, der auf Ausführungen des Deutschen Auswärtigen Amtes und der World Health Organisation beruht, ziemlich kritisch, auch was die Frage der Bezahlung ärztlicher Leistungen betrifft. Die nicht auf das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin Bezug nehmenden Passagen der zusammenfassenden Dokumentation wurden in das gegenständliche Erkenntnis nicht aufgenommen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg. Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ziemlich vage und wenig konkret und beruft sie sich immer wieder auf Erinnerungslücken, was durchaus in Zusammenhang mit ihrem schlechten Allgemeinzustand stehen kann. Auch der lange Zeitablauf seit ihrer Einreise mag ein Grund für die vergleichsweise unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin sein. Eine konkrete persönliche Verfolgung ihrer Person lässt sich jedoch aus dem gesamten Vorbringen nicht entnehmen. Das Vorbringen ist weder widersprüchlich, noch unplausibel und gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Asylantragstellung einen anderen - allerdings ähnlich klingenden - Namen angegeben hat.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch als Person keinen grundsätzlich unglaubwürdigen Eindruck, mag sie auch selbst keine Personaldokumente habe vorlegen können.
Die Beschwerdeführerin vermittelte auf den erkennenden Senat den Eindruck einer sehr hilfsbedürftigen Frau in einem in Relation zu ihrem noch geringen Alter sehr schlechten Allgemeinzustand, was auch teilweise durch die beiden vorgelegten ärztlichen Berichte des Krankenhauses XXXX dokumentiert wurde. Weiters vermittelte die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass es ihr bisher einziges Ziel ist, nach wie vor von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter betreut zu werden, zumal sie offenbar nicht in der Lage ist, den Alltag selbst zu bewältigen und hier gemeinsam mit dem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkelkind zu leben.Die Beschwerdeführerin vermittelte auf den erkennenden Senat den Eindruck einer sehr hilfsbedürftigen Frau in einem in Relation zu ihrem noch geringen Alter sehr schlechten Allgemeinzustand, was auch teilweise durch die beiden vorgelegten ärztlichen Berichte des Krankenhauses römisch 40 dokumentiert wurde. Weiters vermittelte die Beschwerdeführerin den Eindruck, dass es ihr bisher einziges Ziel ist, nach wie vor von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter betreut zu werden, zumal sie offenbar nicht in der Lage ist, den Alltag selbst zu bewältigen und hier gemeinsam mit dem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkelkind zu leben.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 13.10.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da gegenständlicher Asylantrag am 13.10.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung 126 aus 2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000. 99/01/0256, VwGH vom 04.05.20000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/020, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).
Die Beschwerdeführerin, die selbst immer wieder betont hat, Russische Staatsangehörige zu sein, hat in ihrem Vorbringen vor dem Asylgerichtshof keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation dargetan und zwar weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten (mit denen sie derzeit keine Kontakte mehr pflegt), noch wegen ihres tschetschenischen Ehemannes, welcher bereits im Jahr 1995 verstorben ist. Es gibt auch keine Anzeichen einer landesweiten Verfolgung von Angehörigen der Adventistenkirche, zumal eine solche in den zahlreichen Berichten staatlicher und nicht staatlicher Organisationen zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation zweifelsohne verzeichnet wäre (wie dies zum Beispiel bei den Zeugen Jehovas partiell der Fall ist).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich auch um eine ethnische Russin, die auch nur bis zum Jahre 1995 (bis zum Tod ihres Ehemannes) in Tschetschenien gelebt hat und anschließend längere Zeit in Moskau aufhältig war (mag dies wohl illegal gewesen sein, war sie trotzdem nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt). Auch nach ihrer Rückkehr nach Moskau betraf der einzige Vorfall, wo sie einer Anhaltung durch die Miliz ausgesetzt war, die (gemischt) tschetschenische Abstammung ihres Sohnes.
Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise politisch oder gegen die herrschende Korruption in Russland engagiert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gründe für Verfolgung von asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen (wie sie in der GFK taxativ aufgezählt sind) vor ihrer Ausreise bestanden hat und auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr im beschriebenen Sinne vorliegt.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.
Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) verlangt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) verlangt.
Über Befragen durch den Vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2010 was bei einer Rückkehr (ohne ihren Sohn) nach Russland geschehen würde, führte sie (zusammengefasst), aus dass sie nicht ohne ihren Sohn leben könne (dazu siehe Entscheidung zu Spruchteil III).Über Befragen durch den Vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 13.09.2010 was bei einer Rückkehr (ohne ihren Sohn) nach Russland geschehen würde, führte sie (zusammengefasst), aus dass sie nicht ohne ihren Sohn leben könne (dazu siehe Entscheidung zu Spruchteil römisch drei).
Die Beschwerdeführerin hat den Beruf einer Köchin erlernt und auch viele Jahre ausgeübt, für den grundsätzlich weltweit ein Bedarf besteht, wenn sie auch - trotz ihres nicht so hohen Alters - heute nicht mehr erwerbsfähig wäre, so könnte sie bei einer Rückkehr nach Russland nicht nur staatliche (Sozialhilfe), sondern auch die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten, insbesondere der Adventisten, bei denen die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gelebt hat und die ihr auch jahrelang behilflich gewesen sind.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3
EMRK führen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt
sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Die festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Diabetes und Vorhofflimmern des Herzens) sind nicht so schwer und ungewöhnlich, dass eine Behandlung nicht auch grundsätzlich in der Russischen Föderation möglich wäre. Es liegen bei der Beschwerdeführern keine "exceptional circumstances" vor, welche eine Refoulement grundsätzlich als eine Verletzung des Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde.Die festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Diabetes und Vorhofflimmern des Herzens) sind nicht so schwer und ungewöhnlich, dass eine Behandlung nicht auch grundsätzlich in der Russischen Föderation möglich wäre. Es liegen bei der Beschwerdeführern keine "exceptional circumstances" vor, welche eine Refoulement grundsätzlich als eine Verletzung des Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. abzuweisen.
Zur Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Es wird nochmals festgehalten, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 Asyl gewährt wurde und auch seine (nach moslemischem Recht angetraute) Ehefrau und das gemeinsame Enkelkind der Beschwerdeführerin in Österreich anerkannte Flüchtlinge sind. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, führt sie mit ihren Familienangehörigen (Sohn, Schwiegertochter, Enkelkind) ein sehr intensives Familienleben und bedarf im Alltag der Hilfe ihres Sohnes, der sie etwa zu Einkäufen, Besorgungen und insbesondere Behandlungen mit dem Auto mitnimmt, zumal die Beschwerdeführerin (auch infolge ihres Übergewichtes) stark gehbehindert ist. Ihre Schwiegertochter wäscht sie, kocht für sie und wäscht für sie die Wäsche, zumal die Beschwerdeführerin - trotz ihres nicht so hohen Alters - offenbar nicht in der Lage ist, den Alltag alleine zu bewältigen, sondern auf dauernde Hilfe, welche ihre Familienangehörigen ihr angedeihen lassen, angewiesen ist. Das Familienleben mit ihrem Sohn hat auch schon im Herkunftsstaat bestanden und war nie unterbrochen, zumal die Beschwerdeführerin mit diesem gemeinsam, als er noch minderjährig war, nach Österreich eingereist ist. Die Beschwerdeführerin hat überdies auch keine Bindungen mehr an den Herkunftsstaat, den sie bereits vor mehr als sieben Jahren verlassen hat und verfügt dort auch - nach eigenen durchaus glaubwürdigen Angaben - über kein familiäres Netzwerk. Dies ist insbesondere deswegen glaubwürdig, da ihr Vater unbekannt ist und ihre Mutter bereits 1968 verstorben ist und sie ursprünglich in Kasachstan gelebt hat und ist es auch in Anbetracht des Tschetschenienkonfliktes nachvollziehbar, dass sie zur Familie ihres bereits 1995 verstorbenen Ehemannes, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, ebenfalls keine Kontakte mehr aufweist.
Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen auch strafgerichtlich unbescholten und hat über die familiären Bindungen hinaus, hier in Österreich auch noch einen österreichischen Freundeskreis.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausweisung der hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin wegen ihres intensiven Familienlebens mit (einem) dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich für unzulässig zu erklären war.
Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihres Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.11.2010