Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S20 415.707-1/2010/4E
S20 415.710-1/2010/4E
S20 415.711-1/2010/4E
S20 415.716-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.353-EAST Ost;1. des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.353-EAST Ost;
2. der XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.354-EAST Ost,2. der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.354-EAST Ost,
3. des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.355-EAST Ost,3. des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.355-EAST Ost,
4. des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.356-EAST Ost,4. des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010, FZ. 10 06.356-EAST Ost,
zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Die Beschwerdeführer (BF [1-4]), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, reisten ihren Angaben nach am 20.07.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellten jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die Beschwerdeführer (BF [1-4]), allesamt Staatsangehörige Afghanistans, reisten ihren Angaben nach am 20.07.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellten jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um die Eltern der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
2. Am 20.07.2010 wurde sodann, nach vorhergehender Aufforderung, wahre und vollständige Angaben zu machen, und dem Hinweis, dass unwahre Angaben im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können, jeweils eine Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er sein Herkunftsland vor ca. zehn Jahren in den Iran verlassen habe, wo er sich in Teheran aufgehalten habe. Vor ca. einem Monat habe der BF1 mit seiner Familie den Iran in Richtung Türkei verlassen. Von der Türkei seien die Beschwerdeführer mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, wo sie von der griechischen Polizei aufgegriffen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten sich ca. 14 oder 15 Tage in Griechenland, zumeist in Athen, aufgehalten, ehe sie schlepperunterstützt und versteckt auf einem Lkw weiter nach Italien gereist seien. Von Italien seien die Beschwerdeführer dann mit dem Zug von Venedig nach Österreich/Wien gefahren.
Sein Heimatland habe der BF1 verlassen, da er vor ca. 12 oder 13 Jahren durch eine Schussverletzung am Bein nur mehr schlecht laufen konnte und deshalb kein gutes Leben in Afghanistan gehabt hätte. Den Iran habe der BF mit seiner Familie ebenfalls verlassen müssen, da dort die Flüchtlinge schlecht behandelt würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte größtenteils mit den Erklärungen des BF [1] übereinstimmende Aussagen.
Sie stellte auch jeweils einen Asylantrag für die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank ergaben keine Treffer.
3. Am 21.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland bezüglich der Beschwerdeführer ein Aufnahmegesuch gem. Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 21.08.2010. Im Aufnahmegesuch wurden auch die Familienangehörigen des BF1 erwähnt.3. Am 21.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland bezüglich der Beschwerdeführer ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 21.08.2010. Im Aufnahmegesuch wurden auch die Familienangehörigen des BF1 erwähnt.
4. Am 26.07.2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - dieser auch als gesetzlicher Vertreterin der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer - gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 21.07.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 26.07.2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin - dieser auch als gesetzlicher Vertreterin der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer - gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 21.07.2010 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
5. Am 23.08.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, weil nicht innerhalb der Frist geantwortet worden sei.5. Am 23.08.2010 teilte das Bundesasylamt Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, weil nicht innerhalb der Frist geantwortet worden sei.
6. Am 03.09.2010 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Asylverfahren zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass sie unter keinen Umständen nach Griechenland zurück wollen. Sie hätten dort große Probleme gehabt. Der BF1 hatte große Schmerzen und musste zum Arzt, aber niemand habe ihn aufgenommen. Es würden dort viele Kinder entführt und sie hätten deshalb Angst um das Leben ihrer beiden Kinder. Allein während ihrer Zeit dort, seien zwei Kinder von Albanern entführt worden. Die BF hätten im Park schlafen müssen und es gebe dort keine Arbeit. Man müsse entweder betteln oder einer illegalen Arbeit nachgehen. Die Polizisten seien ständig durchgegangen und hätten sie von dort weggejagt. Es habe dort keine medizinische Betreuung gegeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte, dass es dort nichts Ordentliches zu essen gegeben habe und die Kinder deshalb krank geworden seien. Es habe keinen einzigen gegeben, der sie mit ärztlicher Betreuung oder Medikamenten versorgt habe.
Der BF1 erklärte, dass er wegen einer Schussverletzung seit mehr als 11 Jahren Tabletten nehmen müsse.
Die BF2 habe eine Entzündung der Leber und leide an Rückenschmerzen und Atemnot.
Die minderjährigen BF3 und BF4 seien jedoch gesund.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder (BF [3] und BF [4] ) gelten würden. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien nur mitgereist.
Anschließend wurden den BF1 und BF2 die Länderfeststellungen zu Griechenland zur Kenntnis gebracht. Die BF gaben bezüglich des Ländervorhalts, insbesondere was Grundversorgung, Unterkunft und Verpflegung betrifft, an, dass dies nicht stimme und dass sie anderes gesehen hätten.
Von Seiten des Rechtsberaters wurde in beiden Einvernahmen auf die momentane allgemeine schlechte Situation in Griechenland hingewiesen, was auch zuletzt von einem Bericht von Amnesty international bestätigt worden sei, weshalb ein Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 (2) Dublin II-VO angeregt wurde.Von Seiten des Rechtsberaters wurde in beiden Einvernahmen auf die momentane allgemeine schlechte Situation in Griechenland hingewiesen, was auch zuletzt von einem Bericht von Amnesty international bestätigt worden sei, weshalb ein Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3, (2) Dublin II-VO angeregt wurde.
7. Laut Arztbrief des Radiologen Dr. Stadlbauer vom 03.08.2010 leidet der BF [1] an einer Sekundärcoxarthrose links nach Hüftdysplasie. Am 21.09.2010 führte derselbe Radiologe eine CT-Untersuchung des linken Unterschenkels des BF1 mit dem Ergebnis durch, dass dieser an Osteopenie der knöchernen Strukturen, Tubuläre osteomyelitische Veränderungen an der distalen Hälfte der Tibia leidet. Für die BF2 bis BF4 wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt.
8. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 23.09.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 10 (1) iVm Art. 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Griechenland zuständig (je Spruchpunkt I.).8. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 23.09.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10, (1) in Verbindung mit Artikel 18, (7) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Griechenland zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (§ 60 AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen, welche den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Einvernahme vom 03.09.2010 zu Gehör gebracht wurden, setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (Paragraph 60, AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen, welche den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Einvernahme vom 03.09.2010 zu Gehör gebracht wurden, setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
Unter anderem wird im Bescheid unter Zitierung der Quellen zusammengefasst zu Griechenland dargestellt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung und Rechtsberatung wenden kann. Insbesondere das Greek Refugee Council biete - teilweise auch mit Finanzierung durch griechische Ministerien - eine spezialisierte Rechtsberatung für Dublin-Rückkehrer an, was auch eine Vertretung in Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (Staatsrat) umfasse.
Dublin II-VO Rückkehrer würden bei der Ankunft am Flughafen Athen idR nicht in Haft genommen.
Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.
Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keine Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben würden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten.
Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen.
Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Vereinzelte Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch - nach Ansicht der Berichterstatter - nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffene hätten die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.
Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica):Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica):
Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungssowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Zu den beschwerdeführenden Parteien stellte das BAA im Wesentlichen fest, dass die Identität der BF nicht verifiziert werden konnte, aber ihren Angaben über ihren Herkunftsstaat Glaube geschenkt werde. Der BF [1] leide an einer Gehbehinderung aufgrund einer Hüftdysplasie. Die BF [2] leide an keiner schweren Krankheit, die eine Überstellung unzulässig machen würde. Die übrigen Beschwerdeführer (BF3 und BF4) seinen völlig gesund.
Es konnten keinerlei Sachverhaltsfakten festgestellt werden, die aus gesundheitlicher Sicht einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass sie zusammen illegal in Österreich eingereist seien und am 20.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten.
Weiters hätten - ausgenommen der angeführten Kernfamilie - weitere Verwandte oder sonstige Personen, zu welchen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. sonst eine besonders enge Beziehung bestehen würde, im Verfahren nicht festgestellt werden können.
Integrationsmaßnahmen bzw. -schritte hätten auf Grund der Kürze des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht festgestellt werden können.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß 18 Abs 7 Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß 18 Absatz 7, Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.
Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.
Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Parteien liege auch nicht vor.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Parteien liege auch nicht vor.
Es würden sich auch keine in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).
9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 28.09.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde.
10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 12.10.2010 beim AsylGH ein. Dieser wurde vom AsylGH gem. § 37 AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 12.10.2010 beim AsylGH ein. Dieser wurde vom AsylGH gem. Paragraph 37, AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art 6-12 bzw 14 und Art 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin II VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Art 18 Abs 7) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin römisch zwei VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Artikel 18, Absatz 7,) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.
Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen allerdings nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen allerdings nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
2.2.2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.
Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei den Beschwerdeführern um Eltern und zwei mitreisenden Kleinkindern (sechs und acht Jahre alt), bei denen die beiden Eltern zudem gesundheitlich beeinträchtigt sind, um solche Personen mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei den Beschwerdeführern um Eltern und zwei mitreisenden Kleinkindern (sechs und acht Jahre alt), bei denen die beiden Eltern zudem gesundheitlich beeinträchtigt sind, um solche Personen mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar einerseits auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Andererseits hat es das Bundesasylamt bei der gebotenen Sorgfalt überhaupt unterlassen, eine individuelle Zusicherung Griechenlands einzuholen, um sicherzustellen, dass den Asylwerbern Unterkunft und medizinische Versorgung gewährt werde.
Aus den angeführten allgemeinen Quellen ergibt sich jedoch weder, dass dies generell, und zwar auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen auch tatsächlich im Einzelfalls sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall der Beschwerdeführer die Beschaffung einer Unterkunft tatsächlich sicherstellen.
Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung damit rechnen können, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft für sich zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Weder der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der "roten Karte" und damit auf Grundversorgung und Unterbringung haben, noch der Hinweis auf die implizite Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Beschwerdeführer und die allgemein gehaltene Informationen Griechenlands hinsichtlich der Versorgung, erscheinen dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VfGH vom 7.10.2010, U 694/10-19, wonach generelle Auskünfte eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden nicht ersetzten, wie dies im Lichte des Art. 3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen [Anm: alleinstehende Frau mit drei Kleinkindern] jedoch geboten ist.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VfGH vom 7.10.2010, U 694/10-19, wonach generelle Auskünfte eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden nicht ersetzten, wie dies im Lichte des Artikel 3, EMRK für besonders schutzwürdige Personen [Anm: alleinstehende Frau mit drei Kleinkindern] jedoch geboten ist.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und im angefochtenen Bescheid beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig.
Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für die Beschwerdeführerin und ihre Familie zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit den Beschwerdeführern zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.
Den Beschwerden ist daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide sind zu beheben.
Schlagworte
Ausweisung, Konsultationsverfahren, medizinische Versorgung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
25.11.2010