Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 410.081-1/2009/6E
S15 410.083-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX und 2.) der mj. XXXX, vertreten durch die Mutter XXXX, beide StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zahl: 09 10.018 EAST-Ost (ad 1.) und 09 10.019 EAST-Ost (ad 2.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 und 2.) der mj. römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zahl: 09 10.018 EAST-Ost (ad 1.) und 09 10.019 EAST-Ost (ad 2.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 20.08.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass sie an "Prostatakrebs" und Hepatitis leide. Sie sei am 15.08.2009 gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Schwager von Batumi aus mit einem Flugzeug in Richtung Weißrussland geflogen. Von dort seien sie mit dem Zug nach Brest und anschließend weiter nach Terespol gereist. Sie seien dort von der Polizei aufgegriffen worden und hätten einen Asylantrag gestellt. In Warschau hätten sie zwei Tage verbracht und seien dann nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie ihren Mann schon seit vier Jahren nicht mehr gesehen habe und deshalb zu ihm habe kommen wollen. Aus diesem Grund habe sie das Heimatland verlassen. Sie könne nichts über Polen sagen, sie wolle aber nicht zurück, weil ihr Mann in Österreich sei.
3. Am 26.08.2009 wurde die 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt East Ost einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann, XXXX heiße und in Wien wohnhaft sei. Er sei schon seit vier Jahren in Wien. Sie habe mit ihrem Mann nicht gemeinsam ausreisen können, weil ihr Kind noch zu klein gewesen sei. Man habe ihr jedoch dann erzählt, dass es leicht wäre von Terespol aus nach Europa zu gelangen, weshalb sie sich entschlossen habe, das Heimatland zu verlassen. Im Heimatland habe sie mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haus gewohnt. Nachdem ihr Mann ausgereist sei, hätten sie telefonischen Kontakt gepflegt. Auch der Bruder ihres Mannes, XXXX, sei in Österreich aufhältig. Er habe die Beschwerdeführerinnen nach Österreich begleitet.3. Am 26.08.2009 wurde die 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt East Ost einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann, römisch 40 heiße und in Wien wohnhaft sei. Er sei schon seit vier Jahren in Wien. Sie habe mit ihrem Mann nicht gemeinsam ausreisen können, weil ihr Kind noch zu klein gewesen sei. Man habe ihr jedoch dann erzählt, dass es leicht wäre von Terespol aus nach Europa zu gelangen, weshalb sie sich entschlossen habe, das Heimatland zu verlassen. Im Heimatland habe sie mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haus gewohnt. Nachdem ihr Mann ausgereist sei, hätten sie telefonischen Kontakt gepflegt. Auch der Bruder ihres Mannes, römisch 40 , sei in Österreich aufhältig. Er habe die Beschwerdeführerinnen nach Österreich begleitet.
Sie wolle nicht nach Polen, sondern mit ihrem Mann und ihrem Kind zusammen bleiben. Befragt nach den Fluchtgründen ihrer Tochter, der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin, führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter mit ihrem Vater zusammen sein wolle.
4. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerinnen und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführerinnen am 17.08.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt haben, hat das Bundesasylamt am 27.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 an Polen gerichtet.4. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerinnen und der Angaben im EURODAC-System, wonach die Beschwerdeführerinnen am 17.08.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt haben, hat das Bundesasylamt am 27.08.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen gerichtet.
Polen hat mit Schreiben vom 28.08.2009 (eingelangt am 01.09.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Polen hat mit Schreiben vom 28.08.2009 (eingelangt am 01.09.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Die Beschwerdeführerinnen wurden am 03.09.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.Die Beschwerdeführerinnen wurden am 03.09.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.
5. Am 12.10.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt.
Die 1.-Beschwerdeführerin führte an, dass sie seit ihrem Aufenthalt in Wien ihren Mann bereits zwei Mal besucht habe und auch ihr Mann zu ihr gekommen sei. Sie könne jedoch das Lager nicht verlassen. Auch der Bruder ihres Mannes befinde sich in Österreich und lebe im Lager. Sie erhalte von ihrem Mann keine finanzielle Unterstützung. Für die minderjährige 2.-Beschwerdeführerin würden dieselben Angaben gelten.
Im Rahmen der Einvernahme stellte der Rechtsberater einen Antrag auf Verfahrenszulassung.
6. Mit den Bescheiden vom 04.11.2009, Zl: 09 10.018 EAST-Ost und 09 10.019 EAST-Ost wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.6. Mit den Bescheiden vom 04.11.2009, Zl: 09 10.018 EAST-Ost und 09 10.019 EAST-Ost wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zur Versorgung und zur medizinischen Versorgung.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass ein Familienverfahren vorliege und zwar zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Ehemann der 1.-Beschwerdeführerin, XXXX. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass den Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Polen die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Für den Vater habe sich eine Ausweisung in die Slowakei ergeben. Zudem sei die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu dem in Österreich aufhältigen Schwager nicht vom Schutzbereich erfasst. Weitere familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen. Die Ausweisung stelle, daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Das Bundesasylamt stellte fest, dass ein Familienverfahren vorliege und zwar zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Ehemann der 1.-Beschwerdeführerin, römisch 40 . Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass den Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Ausweisung der gesamten Familie nach Polen die Einheit der Familie gewahrt bleibe. Für den Vater habe sich eine Ausweisung in die Slowakei ergeben. Zudem sei die Beziehung der Beschwerdeführerinnen zu dem in Österreich aufhältigen Schwager nicht vom Schutzbereich erfasst. Weitere familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen. Die Ausweisung stelle, daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
7. Gegen diese Bescheide wurde von der 1.-Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im gesamten Umfang, wegen grober Verfahrensfehler erhoben. Die 1.-Beschwerdeführerin sehe laut Art. 8 EMRK die Entscheidung des Bundesasylamtes als direkten Eingriff in das Familien- und Privatleben. Sie und ihre Tochter seien sehr lange von ihrem Ehemann/Vater getrennt gewesen. Polen sei nicht ihr Zielland, da ihr Ehemann in Österreich leben würde. Ihr Ehemann würde sie brauchen, da er schwer krank sei. Er leide unter Hepatitis7. Gegen diese Bescheide wurde von der 1.-Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im gesamten Umfang, wegen grober Verfahrensfehler erhoben. Die 1.-Beschwerdeführerin sehe laut Artikel 8, EMRK die Entscheidung des Bundesasylamtes als direkten Eingriff in das Familien- und Privatleben. Sie und ihre Tochter seien sehr lange von ihrem Ehemann/Vater getrennt gewesen. Polen sei nicht ihr Zielland, da ihr Ehemann in Österreich leben würde. Ihr Ehemann würde sie brauchen, da er schwer krank sei. Er leide unter Hepatitis
B und C und sei drogensüchtig. Zudem bestehe bei ihm Suizidgefahr und der Verdacht auf eine HIV Erkrankung. In dieser schweren Zeit würden die Beschwerdeführerinnen mit ihm als Familie zusammen sein wollen.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langte der Aktenlage nach am 24.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit den Beschlüssen vom 26.11.2009, GZ.: S12 410.081-1/2009/2Z und S12 410.083-1/2009/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit den Beschlüssen vom 26.11.2009, GZ.: S12 410.081-1/2009/2Z und S12 410.083-1/2009/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 10 Abs 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.1.3. Im vorliegenden Fall leben der Vater bzw. der Ehemann der Beschwerdeführerinnen in Österreich. Des Weiteren stellte das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich fest, dass die "Familie" aus dem Vater, XXXX, der 1.-Beschwerdeführerin und der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin besteht. Hinsichtlich eines diesbezüglichen Familienlebens führte das Bundesasylamt jedoch - trotz vorheriger Feststellung, dass eine "Familie" vorliege - an, dass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliegen würde, bzw. eine "temporäre Trennung" nicht gegen den Art. 8 EMRK sprechen würde und wurde in diesem Zusammenhang sogar beweiswürdigend festgehalten, dass eine Ausweisung des Vaters in die Slowakei vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Beschwerdeausführung insbesondere das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben geltend sowie, dass sich der Vater in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, weshalb eine Anwesenheit seiner Familie erforderlich sei. Eine Einvernahme des Vaters, um eine umfassende Beurteilung des Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses gewährleisten zu können erfolgte jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf ein Familienleben hinwiesen und anführten, bis zur Ausreise des Vaters aus dem Heimatland, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und danach im telefonischen Kontakt gestanden zu haben. In diesem Zusammenhang legte die 1.-Beschwerdeführerin auch eine Heiratsurkunde zum Beweis vor und das Bundesasylamt konnte dieser Urkunde eine Glaubwürdigkeit nicht absprechen. Jedenfalls reichen die vorgenommen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich nicht aus, um eine endgültige Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleisten zu können. Die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Ehemann/Vater ist im Verfahren noch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann/Vater angestellt und war eine Interessenabwägung in diesem Stadium nicht möglich durchzuführen.2.1.3. Im vorliegenden Fall leben der Vater bzw. der Ehemann der Beschwerdeführerinnen in Österreich. Des Weiteren stellte das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid ausdrücklich fest, dass die "Familie" aus dem Vater, römisch 40 , der 1.-Beschwerdeführerin und der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin besteht. Hinsichtlich eines diesbezüglichen Familienlebens führte das Bundesasylamt jedoch - trotz vorheriger Feststellung, dass eine "Familie" vorliege - an, dass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliegen würde, bzw. eine "temporäre Trennung" nicht gegen den Artikel 8, EMRK sprechen würde und wurde in diesem Zusammenhang sogar beweiswürdigend festgehalten, dass eine Ausweisung des Vaters in die Slowakei vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerinnen machten in ihrer Beschwerdeausführung insbesondere das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben geltend sowie, dass sich der Vater in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befinde, weshalb eine Anwesenheit seiner Familie erforderlich sei. Eine Einvernahme des Vaters, um eine umfassende Beurteilung des Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses gewährleisten zu können erfolgte jedoch nicht, obwohl die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf ein Familienleben hinwiesen und anführten, bis zur Ausreise des Vaters aus dem Heimatland, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und danach im telefonischen Kontakt gestanden zu haben. In diesem Zusammenhang legte die 1.-Beschwerdeführerin auch eine Heiratsurkunde zum Beweis vor und das Bundesasylamt konnte dieser Urkunde eine Glaubwürdigkeit nicht absprechen. Jedenfalls reichen die vorgenommen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich nicht aus, um eine endgültige Beurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleisten zu können. Die Beziehungsintensität der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Ehemann/Vater ist im Verfahren noch unklar geblieben. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis der Beschwerdeführerinnen zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann/Vater angestellt und war eine Interessenabwägung in diesem Stadium nicht möglich durchzuführen.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.
Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Vater/Ehemann, XXXX, und im Zweifel auch den in Österreich aufhältigen Schwager, XXXX, zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass im nächsten Rechtsgang auch der Stand des Verfahrens des Vaters/Ehemanns bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nach der Dublin II VO zu berücksichtigen sein wird.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren den Vater/Ehemann, römisch 40 , und im Zweifel auch den in Österreich aufhältigen Schwager, römisch 40 , zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass im nächsten Rechtsgang auch der Stand des Verfahrens des Vaters/Ehemanns bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nach der Dublin römisch zwei VO zu berücksichtigen sein wird.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Intensität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.03.2011