TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/8 S22 416009-1/2010

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Veröffentlicht am 08.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 416.009-1/2010-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 1003.588-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zl. 1003.588-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 27.04.2010 (AS 9) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 27.04.2010 (AS 9) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.

I.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, er habe Afghanistan vor acht Monaten verlassen, weil er Angst vor den Taliban - bei denen er zwei Monate als Munitionsträger mitgewirkt hatte - habe. Einem seiner Brüder sei der Kopf abgetrennt worden, ein anderer Bruder sei verschollen. Er sei sowohl vor den Taliban, als auch vor der Regierung auf der Flucht.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF vor, er habe Afghanistan vor acht Monaten verlassen, weil er Angst vor den Taliban - bei denen er zwei Monate als Munitionsträger mitgewirkt hatte - habe. Einem seiner Brüder sei der Kopf abgetrennt worden, ein anderer Bruder sei verschollen. Er sei sowohl vor den Taliban, als auch vor der Regierung auf der Flucht.

Vorerst sei er nach Pakistan gereist und anschließend schlepperunterstützt über den Iran in ein ihm unbekanntes Land gelangt. Zum Vorhalt der abgenommenen Fingerabdrücke könne er keine Angaben machen. Wie lange er sich dort aufgehalten habe, könne er nicht angeben, da er neurologische Probleme habe. Er habe auf der Straße schlafen müssen, habe Herzprobleme, Magenschmerzen und ein Nierenleiden bekommen.

I.1.3. Über den BF scheinen zwei Eurodac-Treffer auf (XXXX; - eine Asylantragstellung und eine illegale Einreise).römisch eins.1.3. Über den BF scheinen zwei Eurodac-Treffer auf (römisch 40 ; - eine Asylantragstellung und eine illegale Einreise).

I.1.4. Das Bundesasylamt richtete am 30.04.2010 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 (1) der Dublin II-VO an Griechenland (AS 27). Griechenland antwortete nicht und wurde daher durch Verfristung zuständig. Mit Schreiben vom 04.06.2010 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt (vgl. Dublin-Akt).römisch eins.1.4. Das Bundesasylamt richtete am 30.04.2010 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, (1) der Dublin II-VO an Griechenland (AS 27). Griechenland antwortete nicht und wurde daher durch Verfristung zuständig. Mit Schreiben vom 04.06.2010 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt vergleiche Dublin-Akt).

Mit Schreiben vom 12.09.2010 anerkannte Griechenland seine Zuständigkeit gemäß Art. 10/1 iVm 18/7 der Dublin II-VO ausdrücklich (vgl. AS 177 und Dublin-Akt).Mit Schreiben vom 12.09.2010 anerkannte Griechenland seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10 /, eins, in Verbindung mit 18/7 der Dublin II-VO ausdrücklich vergleiche AS 177 und Dublin-Akt).

Mit Schreiben vom 23.09.2010 teilte Griechenland mit, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland die Möglichkeit haben werde, einen Asylantrag einzubringen, falls er dies wünsche. Weiters werde er als Asylwerber die "Pink Card" erhalten, mit welcher er Zugang zur medizinischer Versorgung haben werde. Sollte er vorbringen, keine Unterkunft zu haben, so werde eine Unterkunftsmöglichkeit gefunden werden (AS 189).

I.1.5. Der BF leidet gemäß der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bzw. den vorgelegten Befunden an einer mittelgradigen Anpassungsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters wurde festgestellt, dass bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne (AS 65, 93, 99). Der BF befindet sich in ambulanter medikamentöser ärztlicher Behandlung (AS 203).römisch eins.1.5. Der BF leidet gemäß der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bzw. den vorgelegten Befunden an einer mittelgradigen Anpassungsstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Weiters wurde festgestellt, dass bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne (AS 65, 93, 99). Der BF befindet sich in ambulanter medikamentöser ärztlicher Behandlung (AS 203).

I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10/1 iVm 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10/1 in Verbindung mit 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.2. Das BAA führte aus, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Es habe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung in den im Spruch genannten Mitgliedstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.römisch eins.2.2. Das BAA führte aus, dass die Identität des BF nicht habe festgestellt werden können. Es habe sich weder eine derart schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung in den im Spruch genannten Mitgliedstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es würden keine aus seiner Person resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Griechenland entgegenstehen würden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA aus, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung und Schlafstörungen vorliegen; er sei mehrfach ambulant in diversen Krankenanstalten aufgenommen und untersucht worden. Aus den eingebrachten medizinischen Schriftstücken sei nicht ersichtlich, dass er an einer lebensbedrohlichen oder existenzgefährdenden Erkrankung leide. Ebenso wenig seien bei ihm Selbstmordgedanken explorierbar. Das BAA sei sich darüber im Klaren, dass seine Beschwerden keinesfalls vernachlässigbar seien und er zweifelsohne als vulnerable Person im Bezug auf Griechenland einzustufen sei.

Griechenland habe jedoch ausdrücklich einer Übernahme seiner Person zugestimmt (wenn auch diese Zustimmung nach der bereits eingetretenen Zuständigkeit aufgrund Fristablaufs einlangte). Vielmehr noch habe die griechische Partnerbehörde ausdrücklich dargetan, dass er im Fall einer Überstellung um Asyl ansuchen könne, sofern er dies wolle, und dann als Asylwerber in den Besitz der "Pink Card" komme, woraus ihm ein Anspruch auf (medizinische) Versorgung und Unterbringung erwachse.

Konkretere Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF - insbesondere Ausführungen über erforderliche bzw. aktuell stattfindende Therapien - wurden nicht getroffen.

Der BF sei über die EU-Außengrenzen des Mitgliedstaates Griechenland ins Territorium der EU eingereist, woraus sich die Zuständigkeit Griechenlands ergebe.

I.3. Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.3. Gegen die oa. Ausführungen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.4. Die Beschwerde langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein; mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass beim BF eine mittelgradige Anpassungsstörung sowie PTBS bestehe. Im Fall einer Überstellung könne eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Das BAA habe sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich damit auseinandergesetzt, dass in Griechenland grundsätzlich eine medizinische Versorgung psychisch Kranker gewährleistet sei. Beim BF würden durch die Erkrankung individuelle Gründe vorliegen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigten. Um in diesem speziellen Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vermeiden wäre es notwendig gewesen, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die medizinische Versorgung und die Unterbringung des BF einzuholen (siehe zuletzt VfGH vom 07.10.2010, U 694/10-19).römisch eins.4. Die Beschwerde langte am 27.10.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein; mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass beim BF eine mittelgradige Anpassungsstörung sowie PTBS bestehe. Im Fall einer Überstellung könne eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Das BAA habe sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich damit auseinandergesetzt, dass in Griechenland grundsätzlich eine medizinische Versorgung psychisch Kranker gewährleistet sei. Beim BF würden durch die Erkrankung individuelle Gründe vorliegen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigten. Um in diesem speziellen Fall eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu vermeiden wäre es notwendig gewesen, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die medizinische Versorgung und die Unterbringung des BF einzuholen (siehe zuletzt VfGH vom 07.10.2010, U 694/10-19).

I.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

II.2.4.1. § 41 Abs. 3 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.""In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2.4.2. Das Bundesasylamt unterließ es, entsprechend konkrete Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF zu treffen. Es finden sich keine Ausführungen über die Dauer und Notwendigkeit einer Therapie.römisch zwei.2.4.2. Das Bundesasylamt unterließ es, entsprechend konkrete Feststellungen über den Gesundheitszustand des BF zu treffen. Es finden sich keine Ausführungen über die Dauer und Notwendigkeit einer Therapie.

Insoweit wurde der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.

II.2.4.3. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall des BF, Art. 3 EMRK:römisch zwei.2.4.3. Kritik am griechischen Asylwesen und der Situation in Griechenland im individuellen Fall des BF, Artikel 3, EMRK:

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass beim BF eine mittelgradige Anpassungsstörung sowie PTBS besteht. Im Fall einer Überstellung kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Das BAA hat sich in der angefochtenen Entscheidung lediglich insofern damit auseinandergesetzt, dass in Griechenland grundsätzlich eine medizinische Versorgung psychisch Kranker gewährleistet sei. Beim BF liegen durch die Erkrankung individuelle Gründe vor, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigten. Beim ihm handelt es sich um einen Angehörigen einer besonders schützenswerten (vulnerablen) Personengruppe.

Um in diesem speziellen Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vermeiden, wäre es notwendig gewesen, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die medizinische Versorgung und die Unterbringung des BF einzuholen (siehe zuletzt VfGH vom 07.10.2010, U 694/10-19 - "Wenn sich der Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführer allein mit generellen Auskünften begnügt, ersetzt dies nicht eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden, wie dies im Lichte des Art. 3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen jedoch geboten ist.").Um in diesem speziellen Fall eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu vermeiden, wäre es notwendig gewesen, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden im Hinblick auf die medizinische Versorgung und die Unterbringung des BF einzuholen (siehe zuletzt VfGH vom 07.10.2010, U 694/10-19 - "Wenn sich der Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführer allein mit generellen Auskünften begnügt, ersetzt dies nicht eine individualisierte Versorgungszusage durch griechische Behörden, wie dies im Lichte des Artikel 3, EMRK für besonders schutzwürdige Personen jedoch geboten ist.").

Bei der vom BAA angeführten Zusicherung Griechenlands, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland die Möglichkeit haben werde, einen Asylantrag einzubringen, falls er dies wünsche, weiters er als Asylwerber die "Pink Card" erhalten werde, mit welcher er Zugang zur medizinischer Versorgung haben werde, und wenn er vorbringe, keine Unterkunft zu haben, so werde eine Unterkunftsmöglichkeit gefunden werden (AS 189), handelt es sich um keine geeignete individuelle Zusicherung, sondern um eine solche allgemeiner Natur.

Zwar enthält die Anfrage des BAA an den VB des BMI in Griechenland eine Hintergrundinformation über den Gesundheitszustand des BF (vgl. AS 163), doch ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass den griechischen Behörden der Umstand der psychischen Erkrankung des BF (im vorliegenden Fall das wichtigste Element) tatsächlich mitgeteilt wurde. Die Zusicherung Griechenlands kann daher schon aus diesem Grund keine individuelle - für den Fall des BF - sein.Zwar enthält die Anfrage des BAA an den VB des BMI in Griechenland eine Hintergrundinformation über den Gesundheitszustand des BF vergleiche AS 163), doch ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass den griechischen Behörden der Umstand der psychischen Erkrankung des BF (im vorliegenden Fall das wichtigste Element) tatsächlich mitgeteilt wurde. Die Zusicherung Griechenlands kann daher schon aus diesem Grund keine individuelle - für den Fall des BF - sein.

Zudem ist der Verweis in dieser Zusicherung Griechenlands auf den Erhalt der "Pink Card" im Falle einer Asylantragstellung (vgl.AS 163) vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen [...die rosa Karte "bestätigt dass der Gesuchsteller im Asylverfahren ist und bietet ihm Zugang zu medizinischer Versorgung, aber keinen Anspruch auf Unterkunft, finanzielle Unterstützung oder Verpflegung.." - vgl. AS 273] im Falle einer besonders vulnerablen Person - wie dem BF - jedenfalls nicht ausreichend.Zudem ist der Verweis in dieser Zusicherung Griechenlands auf den Erhalt der "Pink Card" im Falle einer Asylantragstellung (vgl.AS 163) vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen [...die rosa Karte "bestätigt dass der Gesuchsteller im Asylverfahren ist und bietet ihm Zugang zu medizinischer Versorgung, aber keinen Anspruch auf Unterkunft, finanzielle Unterstützung oder Verpflegung.." - vergleiche AS 273] im Falle einer besonders vulnerablen Person - wie dem BF - jedenfalls nicht ausreichend.

Ohne eine solche inidividualisierte Versorgungszusage erscheint eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt als nicht gesichert und kann daher im Einzelfall eine Überstellung nicht zumutbar sein.

II.2.4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der nunmehr aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage des Beschwerdeführers -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Art. 3 EMRK so nicht zumutbar erscheint.römisch zwei.2.4.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den bisherigen Darstellungen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof zwar kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen, die gegenwärtige Sachlage stellt sich jedoch dergestalt dar - aufgrund der nunmehr aktuellen Berichtslage und der speziellen Lage des Beschwerdeführers -, dass eine Überstellung aufgrund der bisher angestellten Erhebungen und des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erkenntnisstandes im Lichte des Artikel 3, EMRK so nicht zumutbar erscheint.

II.2.4.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.römisch zwei.2.4.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall war der vorliegende Sachverhalt - wie angeführt (vgl. II.2.4.2., II.2.4.3) - so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall war der vorliegende Sachverhalt - wie angeführt vergleiche römisch zwei.2.4.2., römisch zwei.2.4.3) - so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

II.2.4.6. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheids:römisch zwei.2.4.6. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

II.2.4.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.römisch zwei.2.4.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Nach Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) verfügen, unzulässig wäre.

II.2.4.6.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.römisch zwei.2.4.6.2. Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unrechtmäßig aufzuheben waren, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.

II.2.4.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.römisch zwei.2.4.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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