TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/8 D14 250596-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D14 250596-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2004, FZ. 03 27.312-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2004, FZ. 03 27.312-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs.1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Beschwerdeführer XXXX auch XXXX auch XXXX wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen"."Der Beschwerdeführer römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen".

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen Volksgruppe, reiste am 09.09.2003 illegal und schepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, dies unter der Identität "XXXX.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der russischen Volksgruppe, reiste am 09.09.2003 illegal und schepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, dies unter der Identität "XXXX.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.03.2004 schilderte der Beschwerdeführer, der als seinen Namen auch "XXXX" nannte, im Wesentlichen als Fluchtgrund, er sei von der russischen Miliz wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt worden. Da seine Nachbarn in der Wohngemeinschaft, wo er zusammen mit seiner Mutter gelebt habe, nicht mit der Ausübung seines Religionsbekenntnisses einverstanden gewesen seien, hätten sie ab April 2002 bis August 2003 einmal pro Monat gegen ihn Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei in der Folge einvernommen worden und hätte auch aus diesem Grunde mehrmals Zeit im Gefängnis verbracht, die polizeilichen Anhaltungen hätten jedoch ohne Strafanzeige, ohne Bestrafung und ohne weitere Konsequenzen geendet. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer an, keine anderen Fluchtgründe zu haben.

I.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte die abweisende Entscheidung darauf, dass den Angaben des Beschwerdeführers lediglich zu entnehmen sei, dass das behauptete polizeiliche Einschreiten gegen seine Person nicht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, sondern ausschließlich aufgrund einer Anzeigenerstattung durch Nachbarn wegen Geruchs- und Lärmbelästigung erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anhaltungen würden zudem aufgrund der geringen Intensität keinen ernsthaften Nachteil darstellen und seien dem Antragsteller in der Folge keine weiteren Konsequenzen daraus erwachsen, die ein menschenwürdiges Leben in unzumutbarer Weise erschwert oder unmöglich gemacht hätten.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung erhoben, in welcher der Beschwerdeführer handschriftlich im Wesentlichen ausführt, dass sein Leben und seine Gesundheit in der Russischen Föderation aufgrund der religiös motivierten Verfolgung durch Organe des Innenministeriums in Gefahr seien und er aufgrund dieser Verfolgung ein schweres psychologisches Trauma erlitten habe. Da die Miliz in seinem Herkunftsstaat willkürlich handle und für ihr Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werde, sei es ihm nicht möglich gewesen, Ausreisedokumente oder Dokumente, die seine Identität bezeugen könnten, zu besorgen, weshalb er sein Heimatland illegal verlassen habe und auch illegal nach Österreich gelangt sei.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine - nunmehr als Beschwerde zu behandelnde - Berufung erhoben, in welcher der Beschwerdeführer handschriftlich im Wesentlichen ausführt, dass sein Leben und seine Gesundheit in der Russischen Föderation aufgrund der religiös motivierten Verfolgung durch Organe des Innenministeriums in Gefahr seien und er aufgrund dieser Verfolgung ein schweres psychologisches Trauma erlitten habe. Da die Miliz in seinem Herkunftsstaat willkürlich handle und für ihr Handeln nicht zur Verantwortung gezogen werde, sei es ihm nicht möglich gewesen, Ausreisedokumente oder Dokumente, die seine Identität bezeugen könnten, zu besorgen, weshalb er sein Heimatland illegal verlassen habe und auch illegal nach Österreich gelangt sei.

I.1.4. Mittels Telefax wurde dem Asylgerichtshof am 23.09.2010 von der Caritas der Diözese XXXX eine ärztliche Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom selben Tag übermittelt. Darin wird von Dr. med. univ. XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der für den 28.09.2010 anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof nicht erscheinen könne. Wegen unklarer Schmerzen im Wirbelsäulen- und Brustbereich, aufgrund Schwindel und Kopfschmerzen sei der Beschwerdeführer in Behandlung und sei ihm deshalb eine Fahrt nach Wien bis einschließlich 01.10.20210 nicht zumutbar.römisch eins.1.4. Mittels Telefax wurde dem Asylgerichtshof am 23.09.2010 von der Caritas der Diözese römisch 40 eine ärztliche Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom selben Tag übermittelt. Darin wird von Dr. med. univ. römisch 40 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der für den 28.09.2010 anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof nicht erscheinen könne. Wegen unklarer Schmerzen im Wirbelsäulen- und Brustbereich, aufgrund Schwindel und Kopfschmerzen sei der Beschwerdeführer in Behandlung und sei ihm deshalb eine Fahrt nach Wien bis einschließlich 01.10.20210 nicht zumutbar.

I.1.5. Am 19.10.2010 führte der erkennende Senat im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht zur Verhandlung erschienen.römisch eins.1.5. Am 19.10.2010 führte der erkennende Senat im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht zur Verhandlung erschienen.

1.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu Zahl 03 27.312-BAI, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, das Verhandlungsprotokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 19.10.2010, weiters die ärztliche Bestätigung vom 23.09.2010 sowie durch Einsicht in folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen:

Allgemeine Feststellungen des AsylGH zur Russischen Föderation, Stand Jänner 2010

Auswärtiges Amt Berlin vom 04.04.2010, betreffend asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

USDOS, International Religious Freedom Report 2009

I.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.3. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

I.3.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der russischen Volksgruppe zugehörig und gehört der hinduistischen Glaubensgemeinschaft "Krishna ist der Gott" an. Seine Identität steht nicht fest.römisch eins.3.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger, der russischen Volksgruppe zugehörig und gehört der hinduistischen Glaubensgemeinschaft "Krishna ist der Gott" an. Seine Identität steht nicht fest.

Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der russische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und war in Österreich wegen unklarer Schmerzen im Wirbelsäulen- und Brustbereich sowie Schwindel und Kopfschmerzen in Behandlung, laut Auskunft des behandelnden Arztes vom 14.10.2010 ist keine ernsthafte Erkrankung feststellbar.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die seiner Abschiebung entgegensteht.

Der Beschwerdeführer lebte in St. Petersburg bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter in einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen. Zwischenzeitig hatte er auch bei einem Bekannten aus seiner Religionsgemeinschaft gewohnt. Seine Schulausbildung hat der Beschwerdeführer erfolgreich mit Diplom abgeschlossen und im Herkunftsstaat als Dreher in einer staatlichen Schlosserei gearbeitet. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen - religiösen - Freunden und seiner Mutter im Herkunftsstaat und überlegt sogar, wieder in die Russische Föderation zurückzukehren. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Bindungen oder eine eheähnliche Beziehung, spricht nur ein wenig Deutsch, ist nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sowie nie einem Verein beigetreten. In Österreich beschränkt sich die Ausübung seiner Religion auf einen einmal im Jahr stattfindenden Besuch eines Tempels in Wien.

I.3.2. Die durch den Beschwerdeführer geschilderten Umstände vermögen - unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung aus konventionsrelevanten Motiven zu begründen: Es besteht weder eine religiös motivierte staatliche Verfolgung von Glaubensgemeinschaften in der Russischen Föderation, noch kann eine derartige (staatlich nicht sanktionierte) Verfolgung durch Privatpersonen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.römisch eins.3.2. Die durch den Beschwerdeführer geschilderten Umstände vermögen - unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung aus konventionsrelevanten Motiven zu begründen: Es besteht weder eine religiös motivierte staatliche Verfolgung von Glaubensgemeinschaften in der Russischen Föderation, noch kann eine derartige (staatlich nicht sanktionierte) Verfolgung durch Privatpersonen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Im vorliegenden Fall ist weder aufgrund des Vorbringens noch von Amts wegen hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

I.3.3. Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg - die Heimatstadt des Beschwerdeführers - sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen oder akuten Krankheitsbild leidet und in seinem Heimatland die für ihn notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.römisch eins.3.3. Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg - die Heimatstadt des Beschwerdeführers - sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen oder akuten Krankheitsbild leidet und in seinem Heimatland die für ihn notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten kann.

I.3.4. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr zweifellos auf Unterstützungsleistungen seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter und seiner zahlreichen Freunde, zu denen er engen Kontakt pflegt, zählen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über hinreichende Existenzmöglichkeiten, es halten sich dort seine Mutter, seine Glaubensbrüder und Freunde auf, sodass er nach seiner Rückkehr - wie bereits vor seiner Ausreise - weiterhin dort seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angeht, in materieller Hinsicht keine seine Existenz bedrohende Lage zu bewältigen.römisch eins.3.4. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr zweifellos auf Unterstützungsleistungen seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter und seiner zahlreichen Freunde, zu denen er engen Kontakt pflegt, zählen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über hinreichende Existenzmöglichkeiten, es halten sich dort seine Mutter, seine Glaubensbrüder und Freunde auf, sodass er nach seiner Rückkehr - wie bereits vor seiner Ausreise - weiterhin dort seinen Lebensunterhalt wird sichern können. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angeht, in materieller Hinsicht keine seine Existenz bedrohende Lage zu bewältigen.

Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

I.3.5. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:römisch eins.3.5. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt einliegenden und mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme verwiesen.

Zur Lage in der Russischen Föderation wird Folgendes festgehalten:

Staatsaufbau / Innenpolitik

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat

Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Parlament

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.

Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969);

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);

Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973);

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981)

und Zusatzprotokoll (2004);

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe (1987);

Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".

Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Art. 20 Abs. 2 der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.Die Rechtslage in Bezug auf die Todesstrafe ist unverändert: Artikel 20, Absatz 2, der russischen Verfassung garantiert jedem Angeklagten bei Verfahren mit drohender Todesstrafe das Recht, die Verhandlung vor einem Geschworenengericht zu verlangen. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile verhängt und/oder vollstreckt werden dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten. Dieses Moratorium gilt auch nach dem Wechsel des Präsidenten fort.

Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.

Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Eine Ende 2008 beschlossene Gesetzesänderung schränkt zudem bei Strafverfahren mit Terrorismusbezug die Geschworenengerichtsbarkeit zugunsten von Berufsrichtern erheblich ein. Aufgrund dieser Novelle werden zwar weniger Geschworenenprozesse durchgeführt, aber auch ungeachtet der Beteiligung von Geschworenen in diesen Prozessen kann keine Todesstrafe verhängt werden, solange das Moratorium gilt.

Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis April 2009 wieder auf 889.900 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 628 in Strafhaft. Die Regierung ist aber ernsthaft bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen zu verringern. So hat das Regierungskomitee für Sicherheit Anfang des Jahres 2009 einen Entwurf zur Änderung der Strafprozess-Ordnung erarbeitet. Dieser sieht vor, dass mehr Alternativstrafen verhängt werden, so dass sich die Anzahl der Inhaftierten um ein Drittel verringern könnte.

Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und - insbesondere die Untersuchungshaftanstalten - überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.

Die medizinische Versorgung ist weiterhin sehr schlecht. Laut offiziellen Angaben bedürfen fast 90% aller Häftlinge ärztlicher Betreuung, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose und 30.000 an AIDS Erkrankte. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungs-Gefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Nach Angaben des föderalen Strafvollzugsdiensts sind Zehntausende der in russische Haftanstalten Eingelieferten drogenabhängig.

Im Jahr 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf Haftbedingungen, Verweigerung medizinischer Betreuung sowie hygienische Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.

Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,3 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor sechs Jahren gar nur ein Quadratmeter. Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen.

Die Zahl der Untersuchungshäftlinge hat sich erheblich verringert (letzte präzise offizielle Zahl vom März 2008: 110.500). Allein im Laufe des Jahres 2008 ist nach offiziellen Angaben des Strafvollzugsdienstes die Zahl der Untersuchungshäftlinge um 12.000 zurückgegangen. Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel geringer ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozess-Ordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg - Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Moskau/Berlin (APA/AFP) - Die russische Polizei hat am Samstag rund 20 Menschen festgenommen, die in Moskau für die Rechte von Homosexuellen demonstrierten. Etwa 15 Teilnehmer der verbotenen "Slavic Gay Pride", die "Homophobie ist eine Schande für Russland" und "Gleiche Rechte für alle!" gerufen hatten, wurden nach Korrespondentenberichten abgeführt. Fünf weitere Demonstranten, die mit Journalisten sprechen wollten, wurden ebenfalls festgenommen. Unter ihnen befanden sich der Hauptorganisator der Proteste im Vorfeld des am Abend stattfindenden "Eurovision Song Contest", Nikolai Alexejew, sowie ein Schwulenaktivist aus den USA. Das Liederfestival, das traditionell viele Fans unter den Homosexuellen Europas hat, findet erstmals in Moskau statt.

Der menschenrechtspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion im deutschen Parlament, Volker Beck, nannte "das Verbot des Gay Pride durch die Stadt Moskau und die Verhaftung friedlicher Demonstranten, die ihre Menschenrechte wahrnehmen" einen "Skandal". Die deutsche Bundesregierung müsse sich unverzüglich für ihre Freilassung einsetzen und sich nach ihrer Sicherheit in der Haft erkundigen, erklärte Beck in Berlin. Der Bundestagsabgeordnete war im Mai 2007 gemeinsam mit anderen internationalen Schwulen-Aktivisten in Moskau vorübergehend festgenommen worden. Zuvor war er von Neonazis angegriffen und verletzt worden.

Quelle: APA vom 16.5.2009

Russischer Schwulen-Aktivist am Tag gegen Homophobie wieder frei.

Brüssel/Moskau (APA/AFP) - Zum Internationalen Tag gegen Homophobie hat die Europäische Union (EU) die Diskriminierung von Schwulen und Lesben scharf verurteilt. Die Feindlichkeit gegen Homosexuelle sei eine "himmelschreiende Verletzung der Menschenwürde", erklärte die EU am Sonntag in Brüssel. In Moskau kam unterdessen der Organisator einer Schwulenparade frei, gegen die die russische Polizei am Samstag scharf vorgegangen war.

"Wir sind tief besorgt wegen der Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten aufgrund von sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität", erklärte die tschechische EU-Ratspräsidentschaft. Als Beispiele führte sie

die Verhängung der Todesstrafe wegen Homosexualität, Folter oder "andere grausame, unmenschliche und erniedrigende" Strafen und willkürliche Festnahmen an. Menschenrechte und Grundfreiheiten würden aber auch verletzt, wenn Homosexuellen das Recht auf friedliche Versammlungen verwehrt werde oder ihnen bestimmte "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte" genommen würden, hieß es weiter. In Moskau wurde am Sonntag der Vorsitzende des russischen Homosexuellen-Verbands und Organisator der Homosexuellen-Parade "Slavic Gay Pride", Nikolai Alexejew, aus dem Gefängnis entlassen. Er sei sechs Stunden lang verhört worden, auch von Mitarbeitern des Inlandsgeheimdienstes FSB, erklärte er der Nachrichten-Agentur AFP. Die Nacht habe er dann in einer kalten Zelle mit zerbrochenen Scheiben zubringen müssen. Er und rund 40 weitere festgenommene Aktivisten seien "sehr schlecht" behandelt worden, kritisierte Alexejew. Er sei großem psychischem Druck und "jeder Art" von Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Dem Schwulen-Aktivisten und seinen Mithäftlingen wurde demnach Teilnahme an einer verbotenen Kundgebung vorgeworfen, ein Gesetzesverstoß, auf den ein Bußgeld von 500 Rubel (zwölf Euro) steht.

Die russische Polizei hatte die verbotene Parade, die kurz vor dem Finale des Eurovision Song Contest am Samstag stattfand, gewaltsam aufgelöst und Dutzende Menschen festgenommen. Die Veranstalter der Parade riefen unter anderem die Teilnehmer an dem Liederfestivals auf, den Wettbewerb aus Protest gegen die Unterdrückung der Menschenrechte in Russland zu boykottieren.

Es sei eine "Schande", dass im 21. Jahrhundert etwas Derartiges in einem Land geschehen könne, das sich selbst als demokratisch bezeichne, kritisierte Alexejew. Die Staatengemeinschaft dürfe vor dem, was in Moskau geschehen sei, nicht die Augen verschließen. Die Menschenrechte und die Rechte sexueller Minderheiten würden in Russland mit Füßen getreten.

Quelle: APA vom 17.05.2009

Opposition

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber sie werden durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe um die Duma im Dezember 2007 und um die Präsidentschaft im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie durch tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.

Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen.

Während es vor zwei Jahren noch 32 offiziell registrierte Parteien gab, ist deren Zahl infolge von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurückgegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl lassen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich erscheinen (Voraussetzung:

50.000 Mitglieder, wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit zumindest 500 Mitgliedern bestehen müssen; durch eine Gesetzesänderung vom Frühjahr 2009 werden diese Zahlen zum 01.01.2010 auf 45.000 und 450 und zum 01.01.2012 auf 40.000 und 400 abgesenkt).

Das Wahlgesetz wurde mit Wirkung vom 07.12.2006 dahingehend geändert, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Wenn die Partei selbst zu extremistischen Tätigkeiten aufruft, kann einer ganzen Parteienliste die Registrierung durch Gerichtsentscheidung versagt werden. Das im Jahr 2002 beschlossene und 2006 verschärfte Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten, das den Begriff "Extremismus" sehr weit und unscharf definiert, wird in Einzelfällen zur Behinderung oppositioneller Aktivitäten missbraucht.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Größere Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): A Just Russia [Sergey MIRONOV]; Communist Party of the Russian Federation or CPRF [Gennadiy Andreyevich ZYUGANOV]; Liberal Democratic Party of Russia or LDPR [Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKIY]; Patriots of Russia [Gennadiy SEMIGIN]; People's Union [Sergey BABURIN]; Right Cause [Leonid Yakovlevich GOZMAN, Boris Yuriyevich TITOV, and Georgiy Georgiyevich BOVT] (registration pending; formed from merger of Union of Right Forces, Democratic Party of Russia, and Civic Force); United Russia [Vladimir Vladimirovich PUTIN]; Yabloko Party [Sergey Sergeyevich MITROKHIN]

(CIA World Factbook: Russia, Stand 2.7.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 28.7.2009)

Rechtsschutz

Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, zu wenig qualifiziertem Personal, und schlechter Qualität der Verteidigung. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Jurygerichte wurden zugelassen. Die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. (Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008 / Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Kritiker werfen Russland vor, Probleme wie etwa Gewalt durch Exekutivorgane ignoriert zu haben. Viele der berichteten Misshandlungen kamen in der Nordkaukasusregion vor.

(Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass Exekutivorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erzwingen. Fälle von körperlichem Missbrauch, begangen von Polizisten, kommen vor allem in den ersten Stunden oder Tagen einer Inhaftierung vor. Vor allem in Bezug auf den Tschetschenienkonflikt gibt es immer wieder Berichte, dass Sicherheitseinheiten Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung oder Bestrafung anwenden. Obwohl Folter in der Verfassung verboten ist, ist sie nicht näher im Strafgesetz definiert.

Im Jahr 2007 erhielt der Ombudsmann für Menschenrechte 3 000 Beschwerden über Missbrauch in Gefängnissen, mehr als ein Drittel davon befassen sich mit brutaler Behandlung der Insassen durch Gefängnisaufseher.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Aus der gesamten Russischen Föderation gab es Berichte über die Folterung und Misshandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. Zu den angeführten Methoden gehörten Schläge, Elektroschocks, das Überstülpen von Plastiktüten und erzwungenes stundenlanges Verharren in schmerzhaften Positionen. Auch Vergewaltigungen in der Haft wurden gemeldet. Einigen Häftlingen wurde eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung verweigert.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009)

Korruption

Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenig Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch für Korruption anfällig.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Wirtschaftskrise nährt Korruption in Russland.

Die Krise treibt die Korruption in Russland nach oben: Im ersten Halbjahr wurden 4.900 Korruptionsfälle offiziell aufgespürt, 26 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, während sich die durchschnittliche Schmiergeldhöhe auf umgerechnet rund 620 Euro verdreifachte. Das teilte die Abteilung für Wirtschaftssicherheit des russischen Innenministeriums am 27. Juli mit. Den Angaben zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte rund 3.500 Personen wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. Insgesamt seien von Januar bis Juni dieses Jahres ca. 164.000 Wirtschaftsdelikte entdeckt worden, 4,5 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom September 2009

Russland: Ärzte, Lehrer und Polizisten offiziell am bestechlichsten Utl. Komitee für Korruptionsbekämpfung beklagt vorgespiegelten Kampf gegen Korruption = Moskau/Wien (APA) - Am bestechlichsten seien in Russland Hochschuldozenten, Ärzte und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Das geht aus dem Jahresbericht des russischen Generalstaatsanwalts Juri Tschaika hervor, zitierte die russische Agentur RIA Novosti die Zeitung "Wedomosti" am Dienstag. Kyrill Kabanow, Präsident des Nationalkomitees für Korruptionsbekämpfung, ist laut RIA aber überzeugt: Solange nur ein vorgespiegelter Kampf gegen die Korruption zu sehen sei, dürfe dies überhaupt nicht an der Zahl der eingeleiteten Straffälle gemessen werden: Der größte Teil davon wurde provoziert, deshalb sei von Ärzten und Lehrern die Rede und ein bedeutender Teil der Korruptionsfälle komme gar nicht vor Gericht.

Das Inkrafttreten des von Präsident Dmitri Medwedew initiierten Gesetzespakets werde die Struktur der Korruptionsfälle wohl kaum radikal ändern, vermutet Michail Grischankow, vom Sicherheitsausschusses der Staatsduma (Parlamentsunterhaus). Es sei schon immer einfacher gewesen, Korruptionsfälle auf der unteren Ebene bis zum Prozess gedeihen zu lassen - diese Praktiken würden sich erhalten. Um Verbrechen auf den höheren Machtebenen zu untersuchen, bedürfe es politischen Willens.

In den föderalen, regionalen und kommunalen Behörden wurden dem Bericht zufolge insgesamt 189 Schmiergeldempfänger enttarnt. Über 80 Prozent der wegen Korruption Verurteilten seien angeklagt worden, weniger als 30.000 Rubel (683 Euro) Bestechungsgeld empfangen zu haben. Für die Bestechung von Staatsbediensteten wurden demnach hauptsächlich Autofahrer zur Verantwortung gezogen.

Im Bericht des Generalstaatsanwalts wird aber auch auf die wenig erfolgreiche Arbeit der Abteilung für Interne Sicherheit im Innenministerium verwiesen: Die Zahl der überführten Schmiergeldempfänger in Polizeiuniform habe sich um 26,3 Prozent vermindert. Quelle: APA vom 5. Mai 2009

Menschenrechtsorganisationen

Es sind inländische und internationale Menschenrechtsgruppen in Russland tätig, ihr Arbeitsgebiet ist jedoch eingeschränkt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) Russlands unterliegen weiterhin staatlichem Druck. Das NRO-Gesetz 2006 wird gegenüber NRO, die nicht befürwortet werden, strenger angewandt. Viele NRO haben Probleme damit, die schweren Voraussetzungen zu erfüllen. Des Weiteren wurde die Arbeit unliebsamer NRO durch das Verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, wie vermehrte Steuerprüfungen, behindert. Vor allem Menschenrechtsorganisationen wurden zum Teil schikaniert.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / Freedom

House: Freedom in the World 2008 Russia, 2.7.2008 / US DOS - U.S.

Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Am 20. Juli 2009 unterzeichnete Präsident Medwedew eine Gesetzesänderung, die den NRO die Registrierung erleichtert. Weiters wird die Berichterstattung der NRO gegenüber der Regierung erleichtert und die regelmäßigen Kontrollen der offiziellen Behörden werden auch limitiert.

Das oben erwähnte NRO-Gesetz von 2006 wurde von Experten und NRO stark kritisiert. Die vergangenen Änderungen haben die restriktive Natur des NRO-Gesetzes nicht abgeändert. Zum Beispiel begrenzte die russische Regierung letztes Jahr (2008) die Anzahl von ausländischen Spenderorganisationen, deren Subventionen keiner Besteuerung in Russland unterworfen sind, von 101 auf 12.

Laut der Leiterin des Helsinki Rights Group in Moskau, Lyudmila Alekseeva, hat sich die Anzahl der NRO in Russland in den letzten Jahren stark verringert (im Jahr 2002: 600.000; im Jahr 2008:

200.000). (Eurasia Daily Monitor: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009 http://www.jamestown.org/single/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=35332&tx_ttnews%5BbackPid%5D=7&cHash=b390e99f75, Zugriff 30.7.2009)

Ombudsmann

Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.

Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.

Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran, die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.

Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Religionsfreiheit:

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren. Bislang hat die ROK ihren endgültigen Platz in der postsowjetischen Gesellschaft noch nicht gefunden. Ob dies unter dem am 1.2.2009 inthronisierten Patriarchen Kirill gelingen wird, muss abgewartet werden. Beobachter erwarten, dass der welt-bewandte und selbstbewusste Kirill die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat stärken und sie zu einem gleichberechtigten und nicht untergeordneten Partner des Staats entwickeln möchte. Theologisch und gesellschaftspolitisch sind keine Veränderungen zu erwarten. Als Leiter des Außenamts hat Kirill in den letzten 19 Jahren die Politik der ROK bereits entscheidend mitgestaltet. Mit provokanten kritischen Äußerungen zum westlichen liberalen Gesellschaftsmodell und Menschenrechtsverständnis hat er klare Abgrenzungen vorgenommen, zu denen er weiter stehen wird. In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die mit verschiedenen Überprüfungsverfahren durch Staatsanwaltschaften konfrontiert sind.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Der Staat achtet die verfassungsmäßige Stellung der Glaubensgemeinschaften. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert, der freilich die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche achtet. So ist es der ROK bislang nicht gelungen, Religionsunterricht an staatlichen Schulen und Theologie als Wissenschaftsdisziplin an Universitäten zu etablieren. Bislang hat die ROK ihren endgültigen Platz in der postsowjetischen Gesellschaft noch nicht gefunden. Ob dies unter dem am 1.2.2009 inthronisierten Patriarchen Kirill gelingen wird, muss abgewartet werden. Beobachter erwarten, dass der welt-bewandte und selbstbewusste Kirill die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat stärken und sie zu einem gleichberechtigten und nicht untergeordneten Partner des Staats entwickeln möchte. Theologisch und gesellschaftspolitisch sind keine Veränderungen zu erwarten. Als Leiter des Außenamts hat Kirill in den letzten 19 Jahren die Politik der ROK bereits entscheidend mitgestaltet. Mit provokanten kritischen Äußerungen zum westlichen liberalen Gesellschaftsmodell und Menschenrechtsverständnis hat er klare Abgrenzungen vorgenommen, zu denen er weiter stehen wird. In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die mit verschiedenen Überprüfungsverfahren durch Staatsanwaltschaften konfrontiert sind.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Im diesem Berichtsjahr hat die United States Commission on International Religious Freedom beschlossen, die Russische Föderation in ihre Watch List aufzunehmen, da einige negative Richtlinien und Trends evident wurden. Vor allem die Einrichtung eines neuen Justizorgans Anfang 2009, das religiöse Gruppen kontrolliert, wird kritisiert.

Weiters nimmt die Verletzung der Religionsfreiheit zu, im speziellen gegen angebliche nicht-traditionelle religiöse Gruppen und Muslime. Die Behörden beziehen sich auf Gesetze, die religiöse Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Extremismus betreffen.

Im gesamten Land ist Ausländerhass, Intoleranz und Antisemitismus stark angestiegen, das Resultat daraus waren gewalttätige Angriffe und andere Hassverbrechen.

Viele dieser Probleme rühren vom Religionsgesetz aus dem Jahre 1997 her, das besagt, dass vier Religionen - die russisch-orthodoxe Kirche, der Islam, das Judentum und der Buddhismus - einen traditionellen Status im Land haben. Der de facto begünstigte Status der russisch-orthodoxen Kirche resultiert aus Restriktionen und Diskriminierungen anderer religiöser Gruppen.

(US DOS - U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009: Russia, Stand Mai 2009)

Für einige religiöse Minderheitengruppen verbesserte sich die Lage, wohingegen sich für die die meisten Minderheitengruppen nichts änderte. Die Regierungspolitik trug zu der im Allgemeinen freien Religionsausübung bei. (US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Soziale Lage

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück.

Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenz-Minimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen. Im Jahres-Bericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im Jahr 2007 erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Inflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor acht Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig:

Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07..2009.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Gesundheitswesen

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung.

Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Der staatliche Chefhygienearzt Onischtschenko gab im Februar 2009 bekannt, dass im letzten Jahr 50.670 HIV-Neuinfizierte ermittelt wurden. Verglichen mit dem Jahr 2001, als eine Rekordzahl von rund 80.000 HIV-Neuinfektionen registriert worden war, ist dies ein deutlicher Rückgang der Neuansteckungen. Seit dem 1. Januar 1987 wurden insgesamt 467.016 HIV-Infizierte registriert, darunter 3.818 Kinder. Es wurden 5.818 Personen mit akuten AIDS-Symptomen registriert, darunter 255 Kinder. Von den über den gesamten Zeitraum Registrierten sind insgesamt 31.636 an verschiedenen Nebenfolgen der HIV-Infektion und 4.613 an AIDS selbst gestorben. Von den Neuinfektionen sind vor allem Jugendliche zwischen 18 und 25 Jahren betroffen.

Im Jahr 2007 sind 22,5 Millionen und 2006 knapp 20 Millionen Einwohner auf HIV untersucht worden waren. Jährlich stellt der Staat bis zu zehn Milliarden Rubel (232 Millionen Euro) für die Behandlung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken zur Verfügung. Es gibt etwa 15 zugelassene AIDS-Präparate (weltweit sind ca. 30 Präparate gebräuchlich). Die Behandlungskosten belaufen sich für eine Person auf durchschnittlich ca. 3.000 Euro pro Jahr. Mehrere Studien von UN-AIDS und russischen Behörden im Laufe des Jahres 2008 ergaben, dass die Vorbehalte der Bevölkerung gegen HIV-Positive/AIDS-Kranke immer noch sehr groß sind. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch erheblich zu, insbesondere dank Aufklärungs-Kampagnen mit russischen Prominenten.

Die Anzahl der Tuberkulose-Kranken betrug nach Angaben des Gesundheits-Ministeriums im Jahr 2007 118.367 (83,2 je 100.000 Einwohner). Insbesondere für Kinder aus schwierigen Verhältnissen fehlt es an prophylaktischen Maßnahmen gegen TBC. In Moskau sind unter den verwahrlosten Kindern und Jugendlichen 18 Tbc-kranke je 1000 untersuchte Personen registriert worden.

Bei einem 2006 verabschiedeten Nationalen Gesundheitsprojekt wird neben dem Kampf gegen AIDS auch der Prophylaxe gegen Hepatitis besondere Priorität eingeräumt, da man von etwa acht Millionen Hepatitis B und drei bis vier Millionen Hepatitis C Kranken in Russland ausgeht. Neben einem bis 2008 angelegten Impfprogramm, das 25 Millionen Menschen erfassen soll, ist nunmehr auch die kostenlose Impfung gegen Hepatitis im allgemeinen Impfkalender für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Im Bezirk Wolgograd z.B. soll durch das Impfprogramm die Erkrankungsrate in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 bei Hepatitis A um 30%, bei Hepatitis B um 50% und bei Hepatitis C um 16% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres zurückgegangen sein. Landesweite Statistiken hierzu liegen noch nicht vor.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet.

Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 Mental - Spitäler, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGO¿s aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

Quelle: World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die russischen Medien werden weiterhin stark staatlich kontrolliert und eingeschüchtert. Nach glaubwürdigen Angaben des Zentrums für Journalismus in Extremsituationen (Oleg Panfilow) werden gegen Journalisten fortlaufend restriktive Maßnahmen ergriffen (Strafverfahren, Festnahmen, Durchsuchungen, Überfälle, Schließung von Medien, Verbot von Publikationen, Nichtzulassung zu bestimmten Ereignissen). Besonders in den Regionen ist der Druck auf die Medien spürbar. Im Mai 2009 hat beispielsweise die Staatsanwaltschaft in Dagestan versucht, die kritische Zeitung "Tschernowik" nach der Veröffentlichung eines Interviews mit Rebellenführer Rappan Chalipow unter dem Vorwurf, Extremismus gefördert zu haben, zu schließen. Das Gerichtsverfahren, das "Tschernowik" hiergegen anstrengte, dauert noch an. Das o.g. Zentrum kritisiert glaubhaft, dass Übergriffe auf Journalisten durch die Justizbehörden oftmals ignoriert oder in Abrede gestellt werden. Es ist daher von einer hohen Dunkelziffer auszugehen.

Wiederholt wurden Journalisten Opfer von Gewalt. So wurde im September 2008 der Eigentümer und Betreiber der oppositionellen Internetseite "Ingushetia.ru", Jewlojew, in Polizeigewahrsam erschossen, nachdem er gemeinsam mit dem damaligen inguschetischen Präsidenten Sjasikow, über den er wiederholt sehr kritisch berichtet hatte, nach Nazran zurückgekehrt war. Im Januar 2009 wurde die freie Mitarbeiterin der Novaja Gazeta, Baburowa, zusammen mit dem Menschenrechtsanwalt Markelow in Moskau auf offener Straße erschossen. Beide Fälle harren noch der Aufklärung. Nach dem Regierungswechsel in Inguschetien im Oktober 2008 erweckte der neue Präsident Jewkurow zunächst den Anschein, den Tod Jewlojews aufklären zu wollen, doch sind diese Bemühungen Presseberichten zufolge (Berichterstattung der Vremja Novostej vom 24.3.2009) aus politischen Gründen zurückgestellt worden.

Mehrfach, z.B. in Chimki im Februar 2009 und in Samara Anfang Mai 2009, wurden Journalisten, die offensichtlich lokalen Autoritäten missfielen, von Unbekannten attackiert.

Sie bedürfen auch nach mehreren Monaten noch der Krankenhausbehandlung. Der moldauischen, mit einem Russen verheirateten Journalistin Natalia Morar wird nach wie vor die Wiedereinreise verweigert.

Die nationalen Fernsehkanäle (insbesondere Erster Kanal, Rossija, NTW) werden vom Staat kontrolliert. Tabuthemen sind Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsident und an deren Angehörigen, eine ungeschminkte Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung. Gleichwohl gibt es sachkundige und informative Berichte zu brisanten politischen Entwicklungen. In den jüngsten Wahlkämpfen wurden die Vertreter der Regierungspartei "Einheitliches Russland" eindeutig bevorzugt, während Oppositionsvertreter ignoriert oder geschmäht wurden.

Ebenso wurde kritische Berichterstattung über den Krieg im Kaukasus geahndet: So musste die regierungskritische Radiostation "Echo Moskvy" einige Sendungen von Mitarbeitern, die sich missliebig gemacht hatten, vorübergehend aus dem Programm nehmen. Der ohnehin schon stark kontrollierte Fernsehsender NTW brachte am 22.2.2009 eine Dokumentation, die sich kritisch mit dem Feldherrn des Zweiten Weltkriegs, Marschall Schukow, beschäftigte. Dies veranlasste den Putin nahestehenden Katastrophenschutzminister Schojgu, ein Gesetz zu fordern, das die Leugnung des Sieges im Zweiten Weltkrieg unter Strafe stellen soll; das Vorhaben ist noch nicht finalisiert worden.

Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen; sie vermitteln die offizielle Linie. "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs und erreicht bei einem Einzugsbereich von rund 47 Mio. Menschen wichtige Multiplikatoren. Ausländische Radiosender stoßen im Fm-Bereich auf Hindernisse bei der Lizenzvergabe.

Die Printmedien bieten den Lesern ein begrenztes Meinungsspektrum, da viele inzwischen wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration stehen. Die meistgelesene politisch relevante Tageszeitung "Komsomolskaja Prawda" mit einer Gesamtauflage von rund 2 Mio. Exemplaren wird seit Juli 2007 von einem Freund Putins, Oleg Rudnow, kontrolliert. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise steigt die Abhängigkeit von den jeweiligen Eigentümern der Medien, die wiederum auf gute Geschäftsbeziehungen zu staatlichen Entscheidungsträgern angewiesen sind und daher - mit Ausnahme der "Novaja Gazeta" (Mit-Eigentümer sind der Oligarch und Politiker Alexander Lebedew sowie Michail Gorbatschow) und der "New Times" - mehr oder weniger eng auf Regierungslinie liegen.

Es wurde in der russischen Öffentlichkeit stark beachtet, dass Präsident Medwedew die "Nowaja Gaseta" als Partner für sein erstes Zeitungsinterview auswählte. Zuvor hatte er nach der Ermordung des Menschenrechtsanwalts Markelow und der ihn begleitenden Journalistin der "Novaja Gazeta" Baburowa bereits den Chefredakteur sowie den Miteigentümer Gorbatschow zu einem Gespräch im Kreml empfangen.

Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Gegen extremistische und Gewalt verherrlichende Seiten und deren Betreiber wird strafrechtlich vorgegangen. Politisch missliebige Seiten werden in einigen Fällen gesperrt oder sind Ziel von Hacker-Angriffen.

Die kritische Internet-Seite www.ingushetiya.ru wurde im Juni 2008 vorübergehend per Gerichtsbeschluss geschlossen.

Derzeit werden Vorbereitungen getroffen für Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus, zur Regulierung des Internets sowie zur Umsetzung eines gerade von der Duma angenommenen Gesetzes, das den Zugang der parlamentarischen Parteien zu den Medien während des Wahlkampfes regeln soll.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand: Juni 2009, vom 30.07.2009

Seit Jahren besteht in Russland die Tendenz, die Presse stärker unter direkte oder indirekte staatliche Kontrolle zu nehmen. Der politischen Opposition werden damit Kommunikationskanäle genommen. Die nationalen Fernsehkanäle werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten und am Ministerpräsidenten einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen Würde interpretiert werden könnten. Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen und vermitteln die offizielle Linie. Das private "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen eher kremlkritischen Kurs. Die Druckmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, wobei der Einfluss der politischen Führung auch hier zu spüren ist. Nach wie vor gibt es einige große, seriöse und lesenswerte Tageszeitungen. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die nach wie vor beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Jedoch mehren sich Stimmen, die eine stärkere Kontrolle extremistischer und Gewalt verherrlichender Seiten fordern. Der diesbezügliche Gesetzgebungsprozess läuft derzeit noch.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand Oktober 2009

In Moskau und anderen Städten wurden Journalisten bedroht und misshandelt. Bedroht sind vor allem Journalisten, die sich mit Angelegenheiten der politischen und unternehmerischen Eliten befassen. Während des Jahres wurden etliche Journalisten getötet. Die Gründe scheinen zumindest in ihrer Arbeit gelegen zu sein, als bekanntestes Bespiel Anna Politkovskaya.

Zum Teil wird der Tschetschenien-Konflikt als Erklärung für die Einschränkung der Pressefreiheit durch die Regierung herangezogen. Reporter ohne Grenzen sorgen sich um das Fehlen eines Pluralismus in den Medien, das harte Durchgreifen gegen Journalisten und die drastische Situation der Pressefreiheit in Tschetschenien. (BBC

News: Country Profiles, Russia, Stand 22.7.2009, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 28.7.2009 / US DOS - U.S. Department of State: Country

Report on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.2.2009)

Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück.

Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro)

in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2009, vom 30.07.2009

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

I.4.1. Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindruckes und den getätigten Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeverhandlung auch keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung entnehmen konnte.römisch eins.4.1. Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindruckes und den getätigten Angaben des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeverhandlung auch keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung entnehmen konnte.

Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer mehrfache Anzeigenerstattung durch einen Mitbewohnung seiner Wohngemeinschaft wegen Geruchs- und Lärmbelästigung bei der Polizei. Den wahren Grund für die erfolgte Anzeigeerstattung sah der Beschwerdeführer jedoch in seiner Zugehörigkeit zur internationalen Religionsgemeinschaft "Krishna". Der Beschwerdeführer gab bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt an, dass seine folgenden Anhaltungen ohne Strafanzeige, ohne Bestrafung und ohne weitere Konsequenzen geendet hätten und er lediglich darauf hingewiesen worden sei, auf seine Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Ausdrücklich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er keine anderen Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Der erkennende Senat folgt der belangten Behörde, dass den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen war, dass das polizeiliche Einschreiten nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe, sondern ausschließlich aufgrund einer Anzeigenerstattung durch einen Nachbarn wegen Geruchs- und Lärmbelästigung erfolgte und der Beschwerdeführer lediglich mutmaßte, dass diese Anhaltungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur internationalen Religionsgemeinschaft "Krishna" erfolgt sei.

Wie bereits die belangte Behörde ausführte, stellten die erfolgten polizeilichen Anhaltungen auch aufgrund der geringen Intensität keinen ernsthaften Nachteil für den Beschwerdeführer dar. Es handelt sich nämlich offenbar nur um Routinevorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und Intensität, in deren Folge auch dem Antragsteller - wie er selbst ausführte - keine weiteren Konsequenzen erwuchsen. Solch vereinzelte Eingriffe vermögen jedoch nicht eine derartige Zwangslage zu schaffen, die ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat unmöglich machten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, sodass sich der Antragsteller dieser Zwangslage nur durch die erfolgte Ausreise entziehen hätte können.

Erstmalig in der Beschwerdeschrift steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehen, dass sein Leben und seine Gesundheit in der Russischen Föderation aufgrund der religiös motivierten Verfolgung durch Organe es Innenministeriums in Gefahr seien und er aufgrund der Verfolgung auch ein schweres psychologisches Trauma erlitten habe. Das willkürliche Handeln der Miliz sei auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer keine Ausreisedokumente oder Dokumente, die seine Identität bezeugen könnten, besorgen hätte können, weshalb er sein Heimatland illegal verlassen habe und auch illegal nach Österreich gelangt sei.

Dieser Steigerung seines bisherigen Vorbringens kann jedoch kein Glaube geschenkt werden und kann vor allem nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer bisher noch keine Verfolgung von Organen des Innenministeriums und keine "Willkür der Miliz" im Herkunftsstaat behauptet hatte. Nach seinen behaupteten Problemen mit der Miliz im Herkunftsstaat befragt, beschränkte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung seine Ausführungen ausschließlich darauf, dass ihm im Herkunftsstaat nahegelegt worden sei, die "Musik leiser zu drehen", weil ihn ein Mitbewohner immer wieder angezeigt habe. Die ganz allgemein gehaltenen unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wo er noch behauptet hatte, vom Innenministerium verfolgt zu werden, der Willkür der Miliz ausgeliefert zu sein sowie aus diesem Grund ein schweres psychologisches Trauma erlitten zu haben, werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal erwähnt und waren diese Ausführungen deshalb nicht glaubwürdig.

Insbesondere führt der Beschwerdeführer aus, nur von einem einzigen Mitbewohner bzw. Nachbarn im Herkunftsstaat angezeigt geworden zu sein und führt er nur ganz allgemein aus, es würde "von diesen Personen" genug geben. Die Mutmaßungen des Beschwerdeführers, dass seine Anhaltungen im Herkunftsstaat mit seiner Religionszugehörigkeit im Zusammenhang stehen würden, konnten nicht nachvollzogen werden und erscheinen nicht glaubhaft.

Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, wo er auch erstmalig den Namen seiner Religionsgemeinschaft konkret angab, dass er im Herkunftsstaat keine Funktion innerhalb dieser Religionsgemeinschaft innegehabt habe und er in Österreich lediglich einmal im Jahr nach Wien zu einer religiösen Zusammenkunft fahren würde. Es war dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich, die genaue Adresse des angeblich einzigen Tempels seiner Religionsgemeinschaft in Österreich zu nennen und war ihm auch nicht der Name des Oberhauptes seiner Religionsgemeinschaft in Österreich bekannt. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine Religionsausübung auf den einmal pro Jahr stattfindenden Besuch eines Tempels in Wien beschränkt. Daraus ergibt sich wiederum, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich seine Religionsausübung in Österreich plötzlich nicht mehr so wichtig ist wie noch - gemäß seinen Behauptungen - im Herkunftsstaat, was vom erkennenden Senat auch zur Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen beiträgt. Seinen Glaubensbrüdern ist zudem - in Übereinstimmung mit den vorzitierten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation - laut den Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich das Leben in St. Petersburg ohne etwaige Probleme möglich, weshalb seine behauptete Verfolgung aus religiösen Motiven nicht glaubwürdig erscheint.

Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren teilweise nicht nachgekommen, da er mehrmals vor dem Bundesasylamt dazu aufgefordert wurde, identitätsbezeugende Dokumente, wie seinen Inlandsreisepass, seine Geburtsurkunde und diverse Schulzeugnisse, vorzulegen, deren Übermittlung er auch des Öfteren angekündigt hatte. Als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erneut auf die nicht erfolgte Vorlage der Dokumente angesprochen wurde, behauptete der Beschwerdeführer zunächst, es sei einfach so passiert, dass ihm diese Dokumente nicht geschickt wurden. Als er zur Konkretisierung dieser Ausführung aufgefordert wurde, räumte er ein, dass er sich lediglich nicht zeitig genug um die Übermittlung der Dokumente gekümmert hätte. Nachdem dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgehalten wurde, dass es nicht glaubwürdig erscheint, dass er sechs Jahre lang keine Zeit für einen Brief oder ein Telefonat gehabt habe, führte der Beschwerdeführer schließlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben aus, er habe doch bereits seine Eltern ersucht, ihm Dokumente nach Österreich zu übermitteln, diese habe er jedoch bis dato nicht erhalten. Als unglaubwürdigen Erklärungsversuch wird noch die Ausführung des Beschwerdeführers gewertet, dass seine Eltern aufgrund ihres vorhandenen Misstrauens gegenüber einer Dokumentenversendung ins Ausland immer wieder die Übermittlung seiner Dokumente verschoben hätten.

Trotz der Ankündigung des Beschwerdeführers, eine Woche nach der Beschwerdeverhandlung eine Kopie seines Reisepasses zu faxen, langten bis dato keinerlei Dokumente des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.

Zusammengefasst vermögen somit die durch den Beschwerdeführer geschilderten Umstände - unter Bedachtnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen - keine begründete Furcht vor einer Verfolgung aus konventionsrelevanten Motiven zu begründen:

Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt, und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur hinduistischen Glaubensgemeinschaft "Krishna ist der Gott" mehrmals von Nachbarn bei der Polizei angezeigt worden ist, ist anzumerken, dass das behauptete polizeiliche Einschreiten gegen die Person des Beschwerdeführers laut seinen Angaben lediglich die Mitnahme und Einvernahme durch die Polizei nach Anzeigeerstattung umfasste. Der Beschwerdeführer konnte keinen direkten asylrelevanten Zusammenhang zwischen der von ihm als asylrelevant angegebenen Anzeige wegen Lärmbelästigung bei der Polizei und der Mitnahme seiner Person sowie den polizeilichen Einvernahmen glaubhaft darlegen.

Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft "Krishna ist der Gott" konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, dies insbesondere aufgrund der mangelnden Intensität der behaupteten Maßnahmen gegen seine Person.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch die Möglichkeit offensteht, aus der Wohngemeinschaft auszuziehen bzw. ist es ihm zweifellos zumutbar, in einen anderen Stadtteil bzw. einen anderen Landesteil der Russischen Föderation zu ziehen, um den Anzeigeerstattungen durch seine in der Wohngemeinschaft lebenden Nachbarn zu entgehen. Insofern dem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorgehalten wurde, einfach seine Wohnung im Herkunftsstaat zu wechseln, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich, dies würde "Geld kosten". Diese Behauptung des Beschwerdeführers, der bereits eine Zeitlang außerhalb der Wohngemeinschaft bei einem Freund gewohnt hat und bis zu seiner Ausreise einem Beruf nachgegangen ist, erscheint jedoch überhaupt nicht nachvollziehbar. Anzumerken ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Freunden pflegt und sich sogar überlegt, wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der Asylgerichtshof kommt somit aufgrund des gewonnen Eindruckes und angesichts des gesteigerten Vorbringens in Verbindung mit den vorzitierten Widersprüchen zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer erkennbar nicht aus den behaupteten Gründen die Russische Föderation verlassen hat, das durch keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel belegte Vorbringen kann somit der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Für den Asylgerichtshof steht somit außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft "Krishna ist der Gott" asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.

Im Beschwerdeverfahren ist nicht zutage getreten, dass es abgesehen von den beim Bundesasylamt dargestellten - unglaubwürdigen - Gründen andere Abschiebehindernisse geben würde, andere Gefahren, die auch nur in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.Im Beschwerdeverfahren ist nicht zutage getreten, dass es abgesehen von den beim Bundesasylamt dargestellten - unglaubwürdigen - Gründen andere Abschiebehindernisse geben würde, andere Gefahren, die auch nur in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF geführt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge AsylG 2005) sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt." Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idgF geführt.

Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 09.09.2003 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 27.05.2004 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 fortzuführen.Da der Beschwerdeführer seinen Asylantrag am 09.09.2003 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 27.05.2004 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 fortzuführen.

3.2 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.3.2 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.3 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.3.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Das AsylG sieht in § 38 den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen (vgl. Art. 129c, 129e, 132a sowie Art. 151 Abs. 39 Z 1 und Z 5 B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Das AsylG sieht in Paragraph 38, den unabhängigen Bundesasylsenat als Instanz für Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes vor; weder das AsylG 2005 noch das AsylGHG begründen eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch für Verfahren, die nach dem AsylG zu Ende zu führen sind. Die mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes verbundenen Änderungen der Bundesverfassung (sowie des AsylG 2005) knüpfen stets an den Asylgerichtshof als (neues) Entscheidungsorgan an, ohne auf den Geltungsbereich der verschiedenen asylrechtlichen Gesetzeslagen Bezug zu nehmen vergleiche Artikel 129 c, 129 e, 132 a, sowie Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 5, B-VG). Daher ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof in s ä m t l i c h e n Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates tritt. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben, die Befragungen bzw. das Ersuchen der Miliz, religiöse Musik in den Morgenstunden "leiser zu drehen", vermag keine Intensität des behördlichen Einschreitens aufzuzeigen, die eine Asylgewährung rechtfertigen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:

3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBlParagraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; BGBl

I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.römisch eins Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2. Wie bereits oben unter I.4. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2. Wie bereits oben unter römisch eins.4. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Russischen Föderation, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zuletzt wegen unklarer Schmerzen im Wirbelsäulen- und Brustbereich sowie Schwindel und Kopfschmerzen in Behandlung gestanden. Diese Leiden stellten sich als Folgen eines erhöhten Blutdrucks dar.

Das lediglich einmal in der Beschwerdeschrift behauptete erlittene schwere psychologische Trauma aufgrund der als unglaubwürdig bewerteten "Verfolgung" durch Miliz und Innenministerium, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal erwähnt, weshalb dieser Behauptung kein Glaube zu schenken war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass laut Länderfeststellungen Behandlungsmöglichkeiten von physischen und psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat vorhanden sind. Des Weiteren wird auf die relevante Judikatur des EGMR, der von folgenden Grundsätzen ausgeht, hingewiesen:

Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.

Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR (vgl auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.

Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vgl KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die - Erkrankungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht lebensbedrohlich sind. Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen ist zu entnehmen, dass sämtliche handelsübliche Medikamente in der Russischen Föderation beziehbar sind. Außerdem stehen MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz.Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu kommt, dass die - Erkrankungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt nicht lebensbedrohlich sind. Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen ist zu entnehmen, dass sämtliche handelsübliche Medikamente in der Russischen Föderation beziehbar sind. Außerdem stehen MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation insgesamt betrachtet nicht den in der EU bestehenden medizinischen Standard erreicht, ist aber davon überzeugt, dass der Standard im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend ist, um im konkreten Fall (volljähriger Mann, der einer Beschäftigung nachgegangen ist und soziale Bezugspersonen im Heimatort hat) das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Eine andere generelle Sichtweise würde im übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl der Mehrzahl der festgestellten hohen Zahl von Personen, die an Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichem Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Der Asylgerichtshof merkt zudem an, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen ist und zusammen mit seiner Mutter in einer Wohngemeinschaft in St. Petersburg gelebt hat. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich, doch kann für die Russische Föderation nicht grundsätzlich festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war und verfügt er in seinem Heimatort im Herkunftsstaat über seine Mutter sowie über Freunde, somit über ein soziales Bezugsnetz, welches ihm ohne Zweifel Unterstützung zukommen lassen wird. Der Beschwerdeführer ist daher bei seiner Rückkehr nach wie vor in seinen Familienverband eingegliedert und kann auch seitens seiner Freunde mit finanzieller Hilfe und praktischer Unterstützung rechnen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass der Beschwerdeführer durch die Rückführung in seinen Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seine durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte, verletzt zu werden.Der Asylgerichtshof merkt zudem an, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen ist und zusammen mit seiner Mutter in einer Wohngemeinschaft in St. Petersburg gelebt hat. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich, doch kann für die Russische Föderation nicht grundsätzlich festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war und verfügt er in seinem Heimatort im Herkunftsstaat über seine Mutter sowie über Freunde, somit über ein soziales Bezugsnetz, welches ihm ohne Zweifel Unterstützung zukommen lassen wird. Der Beschwerdeführer ist daher bei seiner Rückkehr nach wie vor in seinen Familienverband eingegliedert und kann auch seitens seiner Freunde mit finanzieller Hilfe und praktischer Unterstützung rechnen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass der Beschwerdeführer durch die Rückführung in seinen Herkunftsstaat Gefahr liefe, in seine durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe geschützten Rechte, verletzt zu werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Im gegenständlichen Fall ist ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, da keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind und der Beschwerdeführer in Österreich auch keine Familie oder eine eheähnliche Gemeinschaft begründet hat. Es bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Im gegenständlichen Fall ist ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, da keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind und der Beschwerdeführer in Österreich auch keine Familie oder eine eheähnliche Gemeinschaft begründet hat. Es bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Dies trifft jedoch auch auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Falle zu.

Der Beschwerdeführer hält sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich nie einer Arbeit nachgegangen und er hat zudem keinerlei Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Der Beschwerdeführer, der auch keinem Verein beigetreten ist und kaum Deutsch spricht, verfügt im Herkunftsstaat über seine Mutter und Freunde sowie Glaubensbrüder, zu denen er telefonischen Kontakt pflegt. Er hat in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angegeben, darüber nachzudenken, wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise ist zwar nicht als kurz zu bezeichnen, wird aber dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich trotz seines sechsjährigen Aufenthaltes nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familie oder eine eheähnliche Gemeinschaft begründet, ist nie einer Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keine Bekannten oder soziale Kontakte. Er hat somit weder am sozialen noch am gesellschaftlichen Leben teilgenommen, mit Ausnahme vom Besuch eines Tempels seiner Religions-gemeinschaft in Wien einmal pro Jahr.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Asylantrag offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt und der Beschwerdeführer selbst sogar angab, zu überlegen, wieder in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen ist, als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insoweit zu berichtigen ist, als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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