TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/9 S8 416170-1/2010

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 416.170-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX aliasXXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Rechtsberater Dr. ZACH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 10 08.823 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 aliasXXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Rechtsberater Dr. ZACH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 10 08.823 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.09.2010 illegal mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet aus Ungarn ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag nach der Antragstellung durch einen Organwalter des Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in 1080 Wien befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union keine Verwandte habe; er habe hier aber einen Freund aus Afghanistan der ebenfalls Asylwerber sei. Er habe diesen in Istanbul kennengelernt und sei mit ihm seitdem unterwegs.

Er sei von einem Kommandanten namens XXXX von seiner Wohnadresse abgeholt worden sei und in einer näher bezeichneten afghanische Provinz gebracht worden. Er sei dort einen Monat lang festgehalten worden und es sei ihm dann die Flucht geglückt und er sei wieder zu Fuß in sein Heimatdorf gelangt. Dort habe er niemanden von seiner Familie mehr gefunden und er sei dann weiter mit einem Auto nach Mazare Sharif gefahren. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Er habe dort Geld verdient und sei dort dann weiter nach Nimroz gefahren. Von dort sei er dann zu Fuß über die afghanisch-iranische Grenze gelangt und mit einem Auto nach Teheran gebracht worden. Von dort sei er nach einem kurzen Zwischenaufenthalt mit dem Bus nach Ahwaz gefahren. Er habe sich dort acht Monate lang aufgehalten und als Brunnengräber gearbeitet. Im Mai/Juni 2010 habe er schließlich den Iran verlassen und sei dann mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei nach Istanbul gereist. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er dann nach Österreich gelangt.Er sei von einem Kommandanten namens römisch 40 von seiner Wohnadresse abgeholt worden sei und in einer näher bezeichneten afghanische Provinz gebracht worden. Er sei dort einen Monat lang festgehalten worden und es sei ihm dann die Flucht geglückt und er sei wieder zu Fuß in sein Heimatdorf gelangt. Dort habe er niemanden von seiner Familie mehr gefunden und er sei dann weiter mit einem Auto nach Mazare Sharif gefahren. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Er habe dort Geld verdient und sei dort dann weiter nach Nimroz gefahren. Von dort sei er dann zu Fuß über die afghanisch-iranische Grenze gelangt und mit einem Auto nach Teheran gebracht worden. Von dort sei er nach einem kurzen Zwischenaufenthalt mit dem Bus nach Ahwaz gefahren. Er habe sich dort acht Monate lang aufgehalten und als Brunnengräber gearbeitet. Im Mai/Juni 2010 habe er schließlich den Iran verlassen und sei dann mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei nach Istanbul gereist. Mit der Hilfe eines Schleppers sei er dann nach Österreich gelangt.

Er sei von der Türkei mit der Hilfe eines Schleppers nach Griechenland gebracht worden und habe sich dort einen Monat aufgehalten. Die Polizei habe Fingerabdrücke abgenommen und er sei drei Tage lang in einem Lager in einem näher bezeichneten Ort unterbracht worden. Er sei dann nach Athen gereist, wo er sich drei Wochen aufgehalten habe. Er sei dann mit der Hilfe eines Schleppers mit einem LKW bis nach Budapest gekommen. Dort seien sie von der Polizei angehalten worden und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie seien dann wieder freigelassen worden. Sie hätten dort keinen Asylantrag gestellt. Sie seien sieben oder acht Stunden von der Polizei im Gefängnis festgehalten worden und dann ohne weiteres wieder freigelassen worden. Sie seien dann mit der Bahn nach Österreich gelangt.

Sein Land habe er verlassen, da sein Vater für eine Person namens XXXX als Schafhirte gearbeitet habe. Dem Vater seien beim Hüten 45 Schafe verloren gegangen und XXXX habe dann ihn mitgenommen und seinem Vater gesagt, dass er ihn erst wieder frei lasse, wenn er die Schafe wiedergefunden habe. Es sei ihm die Flucht aus dem Haus von XXXX geglückt und er sei wieder nach Hause gegangen. Dort hätte er aber niemanden mehr von seiner Familie angetroffen und er sei nach Mazare Sharif gegangen.Sein Land habe er verlassen, da sein Vater für eine Person namens römisch 40 als Schafhirte gearbeitet habe. Dem Vater seien beim Hüten 45 Schafe verloren gegangen und römisch 40 habe dann ihn mitgenommen und seinem Vater gesagt, dass er ihn erst wieder frei lasse, wenn er die Schafe wiedergefunden habe. Es sei ihm die Flucht aus dem Haus von römisch 40 geglückt und er sei wieder nach Hause gegangen. Dort hätte er aber niemanden mehr von seiner Familie angetroffen und er sei nach Mazare Sharif gegangen.

2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am 27.08.2010 einen Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr.XXXX) sowie in Ungarn am 13.09.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-Nr. XXXX) und dort sodann am 14.09.2010 einen weiteren Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr. XXXX). Am 23.09.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige rumänische Behörde, welches am selben Tag elektronisch übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Rumänien erhielt der Rechtsberater als Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers nachweislich jeweils am 28.09.2010. Mit Schreiben vom 29.09.2010 der rumänischen Behörde wurde die Zuständigkeit Rumäniens für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung bestätigt.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am 27.08.2010 einen Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr.XXXX) sowie in Ungarn am 13.09.2009 erkennungsdienstlich behandelt wurde (Eurodac-Nr. römisch 40 ) und dort sodann am 14.09.2010 einen weiteren Asylantrag gestellt hat (Eurodac-Nr. römisch 40 ). Am 23.09.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige rumänische Behörde, welches am selben Tag elektronisch übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Rumänien erhielt der Rechtsberater als Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers nachweislich jeweils am 28.09.2010. Mit Schreiben vom 29.09.2010 der rumänischen Behörde wurde die Zuständigkeit Rumäniens für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung bestätigt.

3. Am 20.10.2010 wurde mit der Hilfe eines Dolmetschers unter Anwesenheit eines Rechtsberaters von einer Vertreterin des Bundesasylamtes einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Angaben aus der Einvernahme vom 22.09.2010.

Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, dass er bereits am 27.08.2010 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Ihm wurde vorgehalten, dass mit Rumänien Dublin-Konsultationen geführt worden seien und bereits die Zustimmung für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erteilt worden sei; es sei beabsichtigt, ihn dorthin auszuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er mit eigenen Augen gesehen habe, dass Rumänien viele Afghanen in ein Schubzentrum schicke und nach Afghanistan zurückschicke. Er habe Angst und sei geflüchtet, da er während seines Aufenthaltes nicht betreut worden sei. Er habe sich in Rumänien zwei Wochen in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Er habe dort für eine Woche "18 Liro" erhalten, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er habe nur das Geld bekommen, jedoch nichts zum Essen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zu Rumänien, insbesondere zum Asylverfahren und zu den gewährten Versorgungsleistungen einschließlich der medizinischen Versorgung vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er in Rumänien bestohlen worden sei und es sei ihm dort sehr schlecht gegangen. Er sei auch im Lager von einem irakischen Asylwerber attackiert und am rechten Fuß verletzt worden. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet; ob etwas passiert sei, wisse er nicht.

Zu seinen Asylgründen sei er in Rumänien in der Sprache Dari einvernommen worden. Zur Frage, ob er in Rumänien eine Entscheidung erhalten habe, gab er an, man habe ihm versprochen, dass er in ein Jugendheim geschickt werde; es sei jedoch nichts passiert. Nach zwei Wochen sei er dann ausgereist. Auch auf Nachfrage habe er keine Antwort bekommen, wann er in das Jugendheim komme.

Zu seiner möglichen Ausweisung aus Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Rumänien nicht betreut worden sei und keine Chance gehabt habe, in ein Jugendheim zu kommen.

Vom Rechtsberater wurde der Antrag gestellt, dass aufgrund der mangelhaften Versorgung in Rumänien das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen werden möge.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Rumänien, insbesondere zum rumänischen Asylverfahren und zur dortigen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Rumänien, insbesondere zum rumänischen Asylverfahren und zur dortigen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid auf mangelhaften Tatsachenfeststellungen fuße; der bekämpfte Bescheid sei lediglich mit den üblichen Standartfeststellungen zu Rumänien begründet. Der Bescheid sei mit einem gravierenden Mangel belastet, der eine vollständige und klare Tatsachenfeststellung hindere. Die belangte Behörde habe es unterlassen Feststellungen darüber zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Einrichtungen in Rumänien für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling eingerichtet worden sind und ob bzw. wie Rumänien die konventionsgemäße Behandlung des Beschwerdeführers garantiere. Weder habe sich der bekämpfte Bescheid mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien nicht betreut worden sei und auch keine Chance gehabt habe in ein Jugendheim zu kommen, auseinandergesetzt. Weiters ergebe sich nicht aus den Feststellungen (nach dem Bericht der Staatendokumentation), welche Einrichtungen für die vulnerable Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Rumänien bestehen und dem Beschwerdeführer jedenfalls zugekommen wäre. Der bekämpfte Bescheid sei daher mangelhaft und in einem wesentlichen Teil auch nicht überprüfbar.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Rumänien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung besteht. Rumänien hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.09.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Rumänien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung besteht. Rumänien hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.09.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet. Dazu gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC; Art 6 Abs. 1 VEU, Anlage 1 zu BGBl. III Nr. 132/2009 [Kundmachung der Charta in ABl. 2007/C 303/1 und in ABl. 2010/C 83/02]).Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet. Dazu gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC; Artikel 6, Absatz eins, VEU, Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, [Kundmachung der Charta in Amtsblatt 2007/C 303/1 und in Amtsblatt 2010/C 83/02]).

In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).

Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Weiters hat der Asylgerichtshof die seit 01.12.2009 in Kraft getretene GRC bei der Anwendung von Unionsrecht (wie u.a. der Dublin-Verordnung) zu berücksichtigen. Nach Art. 24 Abs. 2 GRC muss bei allen öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen bei Kinder betreffende Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.Weiters hat der Asylgerichtshof die seit 01.12.2009 in Kraft getretene GRC bei der Anwendung von Unionsrecht (wie u.a. der Dublin-Verordnung) zu berücksichtigen. Nach Artikel 24, Absatz 2, GRC muss bei allen öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen bei Kinder betreffende Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK wurde im Verfahren weder behauptet noch konnte eine solche vom erkennenden Gericht erkannt werden.2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK wurde im Verfahren weder behauptet noch konnte eine solche vom erkennenden Gericht erkannt werden.

2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK iVm. Art. 24 Abs. 22.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Artikel 24, Absatz 2

GRC:

Der Beschwerdeführer hat zu Recht aufgezeigt, dass den Feststellungen des bekämpften Bescheides sich nicht die Behandlung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern entnehmen lässt. Auch wurde auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Zum Antrag des Rechtsberaters auf Zulassung des Verfahrens wegen der mangelhaften Versorgung in Rumänien wurde im angefochtenen Bescheid (Seite 17) auf die Feststellungen in diesem Mitgliedstaat verwiesen. Aus diesen lässt sich jedoch zur Unterbringung und Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern nichts Relevantes entnehmen.

2.3.2. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen (sollte nicht bereits von der Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechtes Gebrauch gemacht werden) ergänzende Erhebungen durchzuführen hat, ob in Rumänien für den Beschwerdeführer eine seinem Alter adäquate Behandlung und Unterbringung gesichert ist und auch eine solche von der zuständigen rumänischen Behörde fallbezogen zugesichert wird (vgl. in diesem Sinne auch VfGH vom 07.10.2010, Zl. U 694/10).2.3.2. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen (sollte nicht bereits von der Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechtes Gebrauch gemacht werden) ergänzende Erhebungen durchzuführen hat, ob in Rumänien für den Beschwerdeführer eine seinem Alter adäquate Behandlung und Unterbringung gesichert ist und auch eine solche von der zuständigen rumänischen Behörde fallbezogen zugesichert wird vergleiche in diesem Sinne auch VfGH vom 07.10.2010, Zl. U 694/10).

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 erster Satz und Art. 20 Abs. 1 lit. e zweiter Satz Dublin-Verordnung iVm. Art. 24 Abs. 2 GRC) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, erster Satz und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, zweiter Satz Dublin-Verordnung in Verbindung mit Artikel 24, Absatz 2, GRC) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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