Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A6 234.366-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 09.034-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, Zl. 10 09.034-EWEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 02.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag. Er wurde hiezu am 09.07.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst auf Unruhen zwischen den Stammeszugehörigen der Itsekiri und den Volksgruppenangehörigen der Ijaws, im Zuge deren er seine Familie verloren hätte.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 02.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Asylantrag. Er wurde hiezu am 09.07.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst auf Unruhen zwischen den Stammeszugehörigen der Itsekiri und den Volksgruppenangehörigen der Ijaws, im Zuge deren er seine Familie verloren hätte.
I.2. Mit Bescheid vom 09.07.2002, Zahl 01 15.234-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Auch würden die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria gegen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch verfeindete Stammesangehörige sprechen, sodass für ihn die Möglichkeit bestanden hätte, sich durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Nigerias einem eventuellen Nachstellen durch verfeindete Stammesangehörige zu entziehen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 09.07.2002, Zahl 01 15.234-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Auch würden die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria gegen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch verfeindete Stammesangehörige sprechen, sodass für ihn die Möglichkeit bestanden hätte, sich durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb Nigerias einem eventuellen Nachstellen durch verfeindete Stammesangehörige zu entziehen.
I.3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.4. Nach einem nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellvorgang wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers schließlich am 02.01.2003 im Wege der persönlichen Übernahme rechtswirksam zugestellt. Dagegen wurde am 14.01.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung erhoben.römisch eins.4. Nach einem nicht ordnungsgemäß erfolgten Zustellvorgang wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers schließlich am 02.01.2003 im Wege der persönlichen Übernahme rechtswirksam zugestellt. Dagegen wurde am 14.01.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung erhoben.
I.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
I.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006, Zahl 234.366/1-XII/36/03, wurde die Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2006 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung als Angehörigen einer Itsekiri- Politikerin durch Zugehörige des Ijaws-Stammes die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, zumal die Feststellungen zur Chronologie der Ereignisse im Konflikt zwischen Itsekiri und Ijaws in der Warri-Region nicht gänzlich mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Weiters wurde auf das Bestehen einer internen Fluchtmöglichkeit verwiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.09.2006, Zahl 234.366/1-XII/36/03, wurde die Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2006 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung als Angehörigen einer Itsekiri- Politikerin durch Zugehörige des Ijaws-Stammes die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, zumal die Feststellungen zur Chronologie der Ereignisse im Konflikt zwischen Itsekiri und Ijaws in der Warri-Region nicht gänzlich mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten. Weiters wurde auf das Bestehen einer internen Fluchtmöglichkeit verwiesen.
I.7. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12.09.2006 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.7. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12.09.2006 rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
I.8. Die Behandlung der gegen den zitierten Bescheid seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 21.12.2006, Zahl 2006/20/0782-3, abgelehnt.römisch eins.8. Die Behandlung der gegen den zitierten Bescheid seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 21.12.2006, Zahl 2006/20/0782-3, abgelehnt.
I.9. Der zwischenzeitig nach Slowenien ausgereiste Beschwerdeführer stellte am 28.09.2010 nach seiner Rücküberstellung aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.09.2010 fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, er wollte, dass sein Asylantrag von 2001 neu aufgerollt würde. Endloses Blutvergießen und Stammeskämpfe seit 1990 in seinem Heimatland seien die neuen Gründe für seine Antragstellung. Bei einer Rückkehr befürchtete er, umgebracht zu werden. Von mächtigen Stammesführern drohte ihm unmenschliche Behandlung.römisch eins.9. Der zwischenzeitig nach Slowenien ausgereiste Beschwerdeführer stellte am 28.09.2010 nach seiner Rücküberstellung aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.09.2010 fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, er wollte, dass sein Asylantrag von 2001 neu aufgerollt würde. Endloses Blutvergießen und Stammeskämpfe seit 1990 in seinem Heimatland seien die neuen Gründe für seine Antragstellung. Bei einer Rückkehr befürchtete er, umgebracht zu werden. Von mächtigen Stammesführern drohte ihm unmenschliche Behandlung.
Am 05.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 05.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In der Folge fand am 07.10.2010 in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ausführte, er wollte keinen neuen Asylantrag stellen, sondern beabsichtigte lediglich, dass sein altes Verfahren neu aufgerollt würde. Sein Problem mit verfeindeten Stammesangehörigen aus dem ersten Verfahren sei immer noch aktuell. Es käme zu Entführungen und gelegentlichen Morden. Er hätte nicht gewusst, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme seines alten Verfahrens einbringen könnte. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Freundin habe, mit der er zusammengelebt hätte. Dies habe allerdings Probleme nach sich gezogen und wollte er daher ihre Adresse nicht nennen. Er hätte einen Deutschkurs besucht und bei einem Tischler unangemeldet gearbeitet. Auf die Einsichtnahme in die aktuellen Berichte zu Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer.
Im Zuge der am 20.10.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters darüber informiert, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Erstverfahrens ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könnte und ein solcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückgewiesen würde. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er wollte aufgrund der Belehrung diesen zweiten Asylantrag fortsetzen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich im Jahr 2008 dazu entschieden, nach Nigeria zurückzukehren. Von einem Bekannten habe er dann allerdings erfahren, dass dort Leute entführt würden, die in der Folge für die Rebellen kämpfen müssten. Da er dies nicht wollte, könnte er nicht nach Nigeria zurück. Sein Cousin habe in Slowenien Asyl erhalten und ihm erzählt, dass die Mörder seiner Eltern ihn nicht mehr sehen wollten. Außerdem kannte er in Nigeria niemanden mehr und wollte in Österreich bleiben. Zurzeit bräuchte er Sicherheit.
I.10. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 22.10.2010, Zahl 10 09.034 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. auf einem solchen aufbaute, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege. Auch das Gespräch mit dem Cousin sei nicht geeignet, einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Weiters seien die Informationen seines Freundes im Jahr 2008 äußerst vage sowie oberflächlich gehalten und nicht durch Beweismittel belegt worden. Es widerspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Antragstellung jahrelang bis zur Verlängerung seiner Schubhaft zuwartete.römisch eins.10. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 22.10.2010, Zahl 10 09.034 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. auf einem solchen aufbaute, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege. Auch das Gespräch mit dem Cousin sei nicht geeignet, einen glaubhaften Kern des Vorbringens aufzuzeigen. Weiters seien die Informationen seines Freundes im Jahr 2008 äußerst vage sowie oberflächlich gehalten und nicht durch Beweismittel belegt worden. Es widerspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Antragstellung jahrelang bis zur Verlängerung seiner Schubhaft zuwartete.
I.11. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 22.10.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 27.10.2010 fristgerecht mittels handschriftlichen Schreibens eingebrachte Beschwerde. Darin betonte der Beschwerdeführer, es gäbe niemanden in seinem Land, der für ihn da sei. Er wollte nicht zurück, da sein Leben in Nigeria in Gefahr sei und sie ihn töten würden.römisch eins.11. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 22.10.2010 rechtswirksam zugestellt wurde, richtet sich die am 27.10.2010 fristgerecht mittels handschriftlichen Schreibens eingebrachte Beschwerde. Darin betonte der Beschwerdeführer, es gäbe niemanden in seinem Land, der für ihn da sei. Er wollte nicht zurück, da sein Leben in Nigeria in Gefahr sei und sie ihn töten würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretene Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme - Verfolgung aufgrund von Stammesunruhen - bezogen, die er bereits anlässlich des ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hatte. Wenn er nunmehr behauptet, er hätte von seinem Cousin erfahren, dass die Mörder seiner Eltern ihn nicht mehr sehen wollten, so bleibt festzuhalten, dass ein solches Gespräch kein objektiv nachvollziehbares Bescheinigungsmittel darstellt und in keiner Weise geeignet erscheint, einen glaubhaften Kern des erstatteten Vorbringens aufzuzeigen, zumal dieses darüber hinaus in untrennbarem Zusammenhang mit jenen Fluchtgründen steht, welche der Beschwerdeführer bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens präsentiert hatte und die als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Soweit er sich auf die Informationen eines Bekannten aus dem Jahr 2008 beruft, wonach in Nigeria Menschen entführt würden, die anschließend für die Rebellen kämpfen müssten, so lässt dieses Vorbringen jeglichen individuellen Bezug zur Person des Beschwerdeführers vermissen. Der Beschwerdeführer hat diesen Sachverhalt pauschal in den Raum gestellt, ohne ihn durch Beweismittel zu belegen. Zudem ist es gänzlich unplausibel, weshalb der Beschwerdeführer erst zwei Jahren nach Erhalt dieser Information aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellt.
Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.
In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 02.07.2001 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung, die erfolgte Schwarzarbeit bei einem Tischler sowie seine illegale Weiterreise nach Slowenien nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
Mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass die Beziehung zu der behaupteten Freundin die von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würde, zumal er mit dieser auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Somit ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde.Mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass die Beziehung zu der behaupteten Freundin die von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würde, zumal er mit dieser auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Somit ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde.
In Summe überwiegen somit auch im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
20.01.2011