Norm
AsylG 2005 §9Spruch
D1 307009-3/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 05 18.636-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 05 18.636-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin, eine weißrussische Staatsangehörige, reiste am 03.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.
2. Im Zuge der am 16.11.2005, 18.11.2005 und 20.10.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Befragungen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt gab diese im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin Schmuck für einen privaten Schmuckhändler namens XXXX verkauft und habe dafür jeden Monat zwischen 250 bis 300 USD erhalten. Im August und September 2005 sei der Händler auf Urlaub gewesen und so habe sich bei ihr eine Summe von 12.700 USD angehäuft. Als sie auf dem Weg gewesen sei, um sich mit dem Schmuckhändler zu treffen und ihm die Einnahmen auszuhändigen, sei sie von unbekannten Männern zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Bei diesem Vorfall seien ihr rund 12.700 USD gestohlen worden. Da es sich um eine illegale Tätigkeit gehandelt habe, hätte sie den Vorfall nicht bei der Polizei melden können. Der Schmuckhändler habe sie sodann zuhause aufgesucht und von ihr die Einnahmen verlangt. Ihrem Vorbringen, dass sie ausgeraubt worden sei, habe der Schmuckhändler keinen Glauben geschenkt, sondern sie durch die Bedrohung mit einer Waffe zur Herausgabe des Geldes aufgefordert. Sofern sie ihm das Geld nicht binnen gewisser Zeit übergeben könne, würde er sie umbringen. In weiterer Folge habe er sie vergewaltigt. Eine Anzeige bei der Polizei betreffend der Vergewaltigung habe sie aus Angst nicht erstattet. Sie habe sich dann bis zu ihrer Ausreise bei Freunden versteckt gehalten und sei illegal mit Hilfe eines Schlepper ausgereist.Sie habe neben ihrer Tätigkeit als Lehrerin Schmuck für einen privaten Schmuckhändler namens römisch 40 verkauft und habe dafür jeden Monat zwischen 250 bis 300 USD erhalten. Im August und September 2005 sei der Händler auf Urlaub gewesen und so habe sich bei ihr eine Summe von 12.700 USD angehäuft. Als sie auf dem Weg gewesen sei, um sich mit dem Schmuckhändler zu treffen und ihm die Einnahmen auszuhändigen, sei sie von unbekannten Männern zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Bei diesem Vorfall seien ihr rund 12.700 USD gestohlen worden. Da es sich um eine illegale Tätigkeit gehandelt habe, hätte sie den Vorfall nicht bei der Polizei melden können. Der Schmuckhändler habe sie sodann zuhause aufgesucht und von ihr die Einnahmen verlangt. Ihrem Vorbringen, dass sie ausgeraubt worden sei, habe der Schmuckhändler keinen Glauben geschenkt, sondern sie durch die Bedrohung mit einer Waffe zur Herausgabe des Geldes aufgefordert. Sofern sie ihm das Geld nicht binnen gewisser Zeit übergeben könne, würde er sie umbringen. In weiterer Folge habe er sie vergewaltigt. Eine Anzeige bei der Polizei betreffend der Vergewaltigung habe sie aus Angst nicht erstattet. Sie habe sich dann bis zu ihrer Ausreise bei Freunden versteckt gehalten und sei illegal mit Hilfe eines Schlepper ausgereist.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2006, Zl. 05 18.636-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2006, Zl. 05 18.636-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
Dabei wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt grundsätzlich für glaubhaft erachtet und im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre, sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Teil Weißrusslands einer Verfolgung zu entziehen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007, Zl. 307.009-C1/2E-XIX/62/06, wurde der Berufung vom 07.11.2006 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Absatz 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007, Zl. 307.009-C1/2E-XIX/62/06, wurde der Berufung vom 07.11.2006 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Wesentlichen wurde die Kassationsentscheidung damit begründet, dass die Erstbehörde keine Ermittlungen angestellt hat, ob der Verfolger Beziehungen zu staatlichen Stellen gehabt habe. Weiters hätte die Erstbehörde Feststellungen zur Identität der Antragstellerin, Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden in Weißrussland sowie Feststellungen zur Situation von Frauen, welche Opfer sexueller Gewalt geworden seien, zu treffen gehabt. Ebenso habe es die Erstbehörde verabsäumt, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrgefährdung unter Bezugnahme auf den aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin zu treffen.
6. Am 21.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unterzogen.
7. Am 04.04.2007 betraute die Erstbehörde einen - seit 1997 als Anklagevertreter tätigen und seit 1999 in XXXX niedergelassenen Rechtsanwalt - als "Sachverständigen" mit Erhebungen zur Korruption, zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der weißrussischen Polizei, zum Schmuckverkauf auf der Straße und zur Rückkehr alleinstehender Frauen.7. Am 04.04.2007 betraute die Erstbehörde einen - seit 1997 als Anklagevertreter tätigen und seit 1999 in römisch 40 niedergelassenen Rechtsanwalt - als "Sachverständigen" mit Erhebungen zur Korruption, zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der weißrussischen Polizei, zum Schmuckverkauf auf der Straße und zur Rückkehr alleinstehender Frauen.
8. Aus dem vom beauftragten "Sachverständigen" am 13.04.2007 übermittelten Ermittlungsergebnis geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in XXXX geboren worden und seit dem Jahr 2005 in XXXX und danach in XXXX registriert gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass es zwei Korruptionsgesetze geben würde, würde es auch eine sehr harte Position der staatlichen Behörden gegen die Korruption geben. Es sei von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei auszugehen, da es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriff um ein Verbrechen, das im Strafgesetzbuch Weißrusslands mit Strafe bedroht sei, handeln würde. Weder die Art der Bedrohung noch die weiteren geschilderten Umstände würden die Notwendigkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen vermögen. Für das Handeln mit Gold sei eine Lizenz nötig und müsse der Händler einen sicheren Ort für das Aufbewahren des Schmuckes aufweisen können. Inoffizieller Schmuckhandel würde unter Freunden und Bekannten sowie in deren Räumlichkeiten stattfinden, würde aber unter Strafe stehen. Es würde keine staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen geben, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Weißrussland unterstützen würden.8. Aus dem vom beauftragten "Sachverständigen" am 13.04.2007 übermittelten Ermittlungsergebnis geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und seit dem Jahr 2005 in römisch 40 und danach in römisch 40 registriert gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass es zwei Korruptionsgesetze geben würde, würde es auch eine sehr harte Position der staatlichen Behörden gegen die Korruption geben. Es sei von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei auszugehen, da es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriff um ein Verbrechen, das im Strafgesetzbuch Weißrusslands mit Strafe bedroht sei, handeln würde. Weder die Art der Bedrohung noch die weiteren geschilderten Umstände würden die Notwendigkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen vermögen. Für das Handeln mit Gold sei eine Lizenz nötig und müsse der Händler einen sicheren Ort für das Aufbewahren des Schmuckes aufweisen können. Inoffizieller Schmuckhandel würde unter Freunden und Bekannten sowie in deren Räumlichkeiten stattfinden, würde aber unter Strafe stehen. Es würde keine staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen geben, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Weißrussland unterstützen würden.
9. Mit Schreiben vom 23.04.2007 wurden der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Wege des Parteiengehörs die Recherchen des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Informationen offiziell richtig seien; zwar würde es die angesprochenen Gesetze geben, aber niemand würde sie einhalten.
10. Mit Bescheid vom 03.05.2007, Zl. 05 18.636-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag neuerlich abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland zulässig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich nach Weißrussland ausgesprochen.
Begründend sprach die Erstbehörde nun dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit ab und stützte sich dabei auf (geringfügige) Widersprüche der Antragstellerin. Insbesondere verwies die Erstbehörde auf das von ihr eingeholte Rechercheergebnis und führte dazu aus, dass die Aussagen - bezüglich des Handels mit Goldschmuck - der Beschwerdeführerin den Ausführungen des Sachverständigen widersprechen würden.
11. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Berufungsschrift verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bereits vor der Erstbehörde getätigtes Fluchtvorbringen. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass der Unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass aufgrund der geringen Größe des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht zu ziehen sei und stehe ihr eine solche auch nicht zur Verfügung. Die Erstbehörde sei in ihrem ersten Bescheid von der Glaubwürdigkeit ausgegangen, welche ihr im nunmehr angefochtenen Bescheid abgesprochen werde; dies obwohl die Antragstellerin immer dasselbe Fluchtvorbringen getätigt habe.
12. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 18.10.2007 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin nochmals zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits beim Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und legte als weiteres Beweismittel Internetauszüge über illegalen Schmuckhandel in Weißrussland vor. Zudem führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass gelegentlich jemand bei ihnen zuhause anrufen und nach ihr fragen würde, wobei sie glaube, dass es sich dabei um Sergej Vladimirovitsch handeln würde.
13. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zahl: 307.009-2/7E-XIX/62/07, wurde die Berufung vom 18.05.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland nicht zulässig ist. Unter einem wurde ihr gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2008 erteilt.13. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zahl: 307.009-2/7E-XIX/62/07, wurde die Berufung vom 18.05.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland nicht zulässig ist. Unter einem wurde ihr gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2008 erteilt.
Dabei legte der Unabhängige Bundesasylsenat die Aussagen der Beschwerdeführerin seiner Entscheidung zu Grunde und stützte die Zuerkennung des Refoulement-Schutzes auf eine Kumulation von Umständen, die dazu geführt haben, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland nicht zulässig sei. Dabei wurde zu den geschilderten Ereignissen (Vergewaltigung und Drohungen), welche die Beschwerdeführerin in Weißrussland erleben habe müssen festgehalten, dass eine Rückkehr nicht zumutbar erscheine. Hinzu würden die kleine Größe des Landes und der Umstand, dass der mutmaßliche Täter vermutlich über spezielle Kontakte zur Polizei verfüge und sie daher überall ausfindig machen könne, kommen.
14. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Umstand, dass die Gründe und somit die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin vorliegen würden.14. Mit Schriftsatz vom 08.10.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Umstand, dass die Gründe und somit die Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin vorliegen würden.
15. Am 03.11.2008 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Bundesasylamt.
16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 18.636-BAL, vom 03.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2009 erteilt.
17. Am 19.10.2009 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, da noch immer derselbe Sachverhalt, welcher zur Erteilung geführt habe, vorliegen würde.17. Am 19.10.2009 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, da noch immer derselbe Sachverhalt, welcher zur Erteilung geführt habe, vorliegen würde.
18. Das Bundesasylamt führte dazu am 11.01.2010 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch.
19. Mit Schreiben vom 25.01.2010 richtete das Bundesasylamt an einen Ermittlungshelfer in Weißrussland das Ersuchen, die Eltern sowie die Schwester der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund zu befragen.
20. Am 20.08.2010 langte beim Bundesasylamt das Rechercheergebnis des Ermittlungshelfers ein.
21. Am 06.09.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt und dabei insbesondere mit dem inzwischen vorhandenen Ermittlungsergebnis konfrontiert.
22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 18.636-BAL, vom 06.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zl. 307.009-2/7E-XIX/62/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, Zl. 05 18.636, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. entzogen und unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).22. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 05 18.636-BAL, vom 06.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2007, Zl. 307.009-2/7E-XIX/62/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2008, Zl. 05 18.636, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. entzogen und unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit dem vom ihr eingeholten Rechercheergebnis, wonach eine gefahrlose Rückkehr der Beschwerdeführerin jederzeit möglich sei.
23. Mit Schriftsatz vom 20.09.2010 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2010, Zl. 05 18.636-BAL, und machte dabei im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung von Rechten geltend. Im Konkreten führte die Beschwerdeführerin aus, dass Teile des Rechercheergebnisses bestritten werden und beantragte die neuerliche Befragung ihrer Familie.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde am 19.10.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung und Ausweisung nach Weißrussland durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung offensichtlich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, demzufolge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 16 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge, ABl. 20043. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene amtswegige Aberkennung des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie die Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung und Ausweisung nach Weißrussland durch die belangte Behörde. Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung offensichtlich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, demzufolge einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 16, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder staatenlosen als Flüchtlinge, Amtsblatt 2004
L 304 S 12 (im Folgenden: StatusRL), zu sehen: Gemäß Art. 16 Abs. 1 ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist (vgl. dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 224).L 304 S 12 (im Folgenden: StatusRL), zu sehen: Gemäß Artikel 16, Absatz eins, ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz auch nicht mehr erforderlich ist vergleiche dazu ausführlich Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 224).
Im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Bundesasylsenat seine Zuerkennung des subsidiären Schutzes - kurz zusammengefasst - auf eine Kumulation von Umständen gestützt, die dazu geführt haben, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland nicht zulässig ist. Dabei wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin volle Glaubwürdigung zuerkannt und die spezielle persönliche Situation sowie die geschilderten Erlebnisse der Beschwerdeführerin ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden habe können, dass der Verfolger der Beschwerdeführerin über "spezielle" Kontakte zur weißrussischen Polizei verfügt. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzes - obwohl durch die vom Bundesasylamt in Weißrussland eingeholten Recherchen alle bisher von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren getätigten Angaben bestätigt wurden, alleinig mit dem Umstand, dass der Ermittlungshelfer durch Befragung der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht haben will, dass nicht nach ihr gesucht werden würde, sodass der Beschwerdeführerin jederzeit eine Rückkehr nach Weißrussland möglich sein müsse und daher die Umstände, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, nicht mehr gegeben seien. In der weiteren Begründung vermeint die belangte Behörde, dass auch nicht mehr mit hinreichend großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Verfolger den Wohnort der Beschwerdeführerin ausmachen könne bzw. dies überhaupt wolle, zumal bisher niemand - weder von behördlicher noch von privater Seite - an die Familie herangetreten sei, um den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen.
Die belangte Behörde hat damit ihre Aberkennungsentscheidung, soweit sich dies aus der Begründung ableiten lässt, alleinig auf einen einzigen Satz des Ermittlungshelferberichtes, wonach sich bisher noch niemand an die Familie XXXX wegen Informationen betreffend "XXXX" gewandt hätte, gestützt. Mit den, auf Grundlage des vorangeführten Satzes, von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nunmehr ausgesagt hätten, dass weder jemand von behördlicher noch von privater Seite an sie herangetreten sei, lässt sich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles jedoch nichts gewinnen, zumal auch dem vermeintlichen Verfolger inzwischen bekannt sein müsste, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit 2005 in Österreich aufhält, nicht mehr in Weißrussland aufhältig ist. Zudem hat der Ermittlungshelfer in seinem undatierten und beim Bundesasylamt am 20.08.2010 eingelangten Ermittlungshelferbericht lediglich ausgeführt, dass sich bisher noch niemand an die Familie XXXX wegen "Informationen betreffend XXXX" gewandt habe, womit völlig ungeklärt ist, wen aus der Familie XXXX der Ermittlungshelfer letztendlich befragt hat und was unter den Begriff "Informationen betreffend XXXX" zu subsumieren ist. Der Ermittlungshelferbericht besteht lediglich aus einer Zusammenfassung der mit den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin geführten Gespräche. Gemäß dem schriftlichen Auftrag des Bundesasylamtes vom 25.01.2010 wurde der Ermittlungshelfer auch nur beauftragt, die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin nach dem Ausreisegrund der Beschwerdeführerin zu befragen und wäre die belangte Behörde schon aufgrund der Angaben der Eltern und der Schwester, die gegenüber dem Ermittlungshelfer angegeben haben, über den behaupteten Verfolger nichts wissen, dazu gehalten gewesen, weitere Ermittlungen zum Verfolger in Form der Person des Sergej Vladimirowitsch anzustellen. Die belangte Behörde hat es auch verabsäumt, den Widerspruch im Ermittlungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin, seit sie aus Weißrussland weggefahren sei, weder zu ihren Eltern noch zu ihrer Schwester einen Kontakt aufrechterhalten habe, näher zu hinterfragen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2010 angegeben hat, dass ihre Eltern und auch ihre Schwester telefonisch mitgeteilt hätten, dass sich jemand bei ihrer Familie über sie erkundigt habe. Die von der belangten Behörde aus dem Ermittlungshelferbericht gezogenen Schlussfolgerungen bilden in der Form jedenfalls keine tragfähige Grundlage, um davon ausgehen zu können, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat festgestellten Gründe, die gegen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland sprechen, nunmehr nicht mehr vorliegen würden, zumal über den vermeintlichen Verfolger der Beschwerdeführerin überhaupt keine Erhebungen eingeholt wurden.Die belangte Behörde hat damit ihre Aberkennungsentscheidung, soweit sich dies aus der Begründung ableiten lässt, alleinig auf einen einzigen Satz des Ermittlungshelferberichtes, wonach sich bisher noch niemand an die Familie römisch 40 wegen Informationen betreffend "XXXX" gewandt hätte, gestützt. Mit den, auf Grundlage des vorangeführten Satzes, von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin nunmehr ausgesagt hätten, dass weder jemand von behördlicher noch von privater Seite an sie herangetreten sei, lässt sich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles jedoch nichts gewinnen, zumal auch dem vermeintlichen Verfolger inzwischen bekannt sein müsste, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit 2005 in Österreich aufhält, nicht mehr in Weißrussland aufhältig ist. Zudem hat der Ermittlungshelfer in seinem undatierten und beim Bundesasylamt am 20.08.2010 eingelangten Ermittlungshelferbericht lediglich ausgeführt, dass sich bisher noch niemand an die Familie römisch 40 wegen "Informationen betreffend XXXX" gewandt habe, womit völlig ungeklärt ist, wen aus der Familie römisch 40 der Ermittlungshelfer letztendlich befragt hat und was unter den Begriff "Informationen betreffend XXXX" zu subsumieren ist. Der Ermittlungshelferbericht besteht lediglich aus einer Zusammenfassung der mit den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin geführten Gespräche. Gemäß dem schriftlichen Auftrag des Bundesasylamtes vom 25.01.2010 wurde der Ermittlungshelfer auch nur beauftragt, die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin nach dem Ausreisegrund der Beschwerdeführerin zu befragen und wäre die belangte Behörde schon aufgrund der Angaben der Eltern und der Schwester, die gegenüber dem Ermittlungshelfer angegeben haben, über den behaupteten Verfolger nichts wissen, dazu gehalten gewesen, weitere Ermittlungen zum Verfolger in Form der Person des Sergej Vladimirowitsch anzustellen. Die belangte Behörde hat es auch verabsäumt, den Widerspruch im Ermittlungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin, seit sie aus Weißrussland weggefahren sei, weder zu ihren Eltern noch zu ihrer Schwester einen Kontakt aufrechterhalten habe, näher zu hinterfragen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.09.2010 angegeben hat, dass ihre Eltern und auch ihre Schwester telefonisch mitgeteilt hätten, dass sich jemand bei ihrer Familie über sie erkundigt habe. Die von der belangten Behörde aus dem Ermittlungshelferbericht gezogenen Schlussfolgerungen bilden in der Form jedenfalls keine tragfähige Grundlage, um davon ausgehen zu können, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat festgestellten Gründe, die gegen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Weißrussland sprechen, nunmehr nicht mehr vorliegen würden, zumal über den vermeintlichen Verfolger der Beschwerdeführerin überhaupt keine Erhebungen eingeholt wurden.
4. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - wie oben unter Punkt 3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungsschritte würden jedenfalls die Ergänzung der Einvernahme der Beschwerdeführerin nach sich ziehen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Im hier zu beurteilenden Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - wie oben unter Punkt 3. erläutert - mangelhaft geblieben. Die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungsschritte würden jedenfalls die Ergänzung der Einvernahme der Beschwerdeführerin nach sich ziehen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu klären haben, ob die entscheidungsrelevanten Tatsachen, sohin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG weggefallen sind. Nur in diesem Fall wird eine Aberkennung des subsidiären Schutzes in Erwägung zu ziehen, andernfalls die beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein. Die belangte Behörde wird insbesondere die Rolle des von der Beschwerdeführerin dargelegten Verfolgers ausführlich und eingehend vor dem Hintergrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.10.2007 festgestellten Probleme zu hinterfragen und allenfalls weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin anzustellen und dabei insbesondere abzuklären haben, ob der von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren angegebene Verfolger (noch) ein Interesse an der Beschwerdeführerin hat, ob es diesen überhaupt (noch) gibt, oder aber überhaupt jemals gegeben hat.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu klären haben, ob die entscheidungsrelevanten Tatsachen, sohin die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weggefallen sind. Nur in diesem Fall wird eine Aberkennung des subsidiären Schutzes in Erwägung zu ziehen, andernfalls die beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein. Die belangte Behörde wird insbesondere die Rolle des von der Beschwerdeführerin dargelegten Verfolgers ausführlich und eingehend vor dem Hintergrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.10.2007 festgestellten Probleme zu hinterfragen und allenfalls weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin anzustellen und dabei insbesondere abzuklären haben, ob der von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren angegebene Verfolger (noch) ein Interesse an der Beschwerdeführerin hat, ob es diesen überhaupt (noch) gibt, oder aber überhaupt jemals gegeben hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.12.2010