TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/11 C2 315601-1/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 315601-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2007, FZ. 06 05.456-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2007, FZ. 06 05.456-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.5.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.5.2006 einer Erstbefragung durch Polizeiorgane und am 24.5.2006, am 19. und 20.6.2006 sowie am 27.6.2007 einer Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes unterzogen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet hätte und daher von der Bevölkerung gehasst und nach dem Sturz der Taliban getötet worden wäre. Auch der Beschwerdeführer hätte mit dem Vater zusammengearbeitet. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarte den Beschwerdeführer das Schicksal seines Vaters.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.10.2007, erlassen am 15.10.2007, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre der Bescheidbegründung nach widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gemacht worden. In Afghanistan würde dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohen und die Ausweisung wäre auch im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre der Bescheidbegründung nach widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gemacht worden. In Afghanistan würde dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohen und die Ausweisung wäre auch im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig.

Mit am 29.10.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Der Bescheid wäre rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft gewesen. Die Begründung des Bescheides wäre nicht hinreichend und nicht mit hinreichenden Ermittlungen unterlegt. Auch hätte die Behörde nicht das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tätigkeit seines Vaters berücksichtigt. Des Weiteren wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Es wurde daher die Gewährung von Asyl in eventu von subsidiärem Schutz sowie die Aufhebung der Ausweisung beantragt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 14.9.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen in den Grundzügen. Nach Vorhalt von Widersprüchen verletzte sich der Beschwerdeführer absichtlich selbst, sodass es zu einer Intervention von Polizei und Rettungsdienst kam.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.9.2010 zur allfälligen Ergreifung von Protokollrügen zugesandt.

Nach einem vom Asylgerichtshof angeforderten Bericht des Wilhelminenspitals hat sich der Beschwerdeführer nur leichte Verletzungen zugezogen. Hinweise auf eine psychische Erkrankung ließen sich dem Bericht nicht entnehmen.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Weiters wurde im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Bericht des Wilhelminenspitals vom 14.9.2010 über die Verletzungen des Beschwerdeführers von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.5.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.10.2007 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.10.2007, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Zur beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer war bereits zum Antragszeitpunkt volljährig, er ist afghanischer Staatsangehöriger.

Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Die Angaben zur Volljährigkeit ergeben sich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens angegeben hat, dass er 1990 geboren wäre so hat er in weiterer Folge, vor allem in der Beschwerde, eingeräumt XXXX geboren worden zu sein. Zu diesen Angaben passt auch der Augenschein in der mündlichen Verhandlung; zwar kann das Geburtsdatum nicht hinreichend sicher festgestellt werden, jedenfalls ist der Beschwerdeführer jedoch älter als 20 Jahre, sodass er sowohl nunmehr als auch zum Antragszeitpunkt volljährig ist bzw. war.Die Angaben zur Volljährigkeit ergeben sich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens angegeben hat, dass er 1990 geboren wäre so hat er in weiterer Folge, vor allem in der Beschwerde, eingeräumt römisch 40 geboren worden zu sein. Zu diesen Angaben passt auch der Augenschein in der mündlichen Verhandlung; zwar kann das Geburtsdatum nicht hinreichend sicher festgestellt werden, jedenfalls ist der Beschwerdeführer jedoch älter als 20 Jahre, sodass er sowohl nunmehr als auch zum Antragszeitpunkt volljährig ist bzw. war.

Der Herkunftsstaat steht auf Grund der diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Sprach- und Ortskenntnis fest.

Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels unbedenklicher Dokumente nicht geklärt.

Aus dem Akteninhalt und einer am 15.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat einerseits Verfolgung durch die Taliban, die ihren Vater ermordet hätten und andererseits Verfolgung durch die Bevölkerung ihres Heimatgebietes befürchten würde, da ihr Vater mit den Taliban zusammengearbeitet und die Bevölkerung geschädigt hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit:

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat am 21.5.2006 und am 24.5.2006 angegeben, 1990 geboren zu sein. Er wisse dies, da seine Eltern sein Geburtsdatum, den 29.4.1369 (= 7.7.1990) "hinten auf den Koran" geschrieben hätten. Über Vorhalt, dass er älter aussehen würde, gab der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 24.6.2006 zu, dass er 20 Jahre alt sei, er hätte aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Am 27.6.2007 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er 1365 (= 1986/1987) geboren wäre, ein genaueres Datum wisse er nicht. Daher ergibt sich schon aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser über sein Geburtsdatum wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, offenbar um einer Dublin-Rückstellung nach Griechenland zu entgehen.Der Beschwerdeführer hat am 21.5.2006 und am 24.5.2006 angegeben, 1990 geboren zu sein. Er wisse dies, da seine Eltern sein Geburtsdatum, den 29.4.1369 (= 7.7.1990) "hinten auf den Koran" geschrieben hätten. Über Vorhalt, dass er älter aussehen würde, gab der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 24.6.2006 zu, dass er 20 Jahre alt sei, er hätte aus Angst nicht die Wahrheit gesagt. Am 27.6.2007 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er 1365 (= 1986 aus 1987,) geboren wäre, ein genaueres Datum wisse er nicht. Daher ergibt sich schon aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser über sein Geburtsdatum wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, offenbar um einer Dublin-Rückstellung nach Griechenland zu entgehen.

Auch zur Frage, ob der Beschwerdeführer Analphabet ist, hat er am 24.5.2006 und vor dem Asylgerichtshof unterschiedliche Angaben gemacht. Vor dem Asylgerichtshof bezeichnete er sich - über den Vorhalt zum Widerspruch zum Geburtsdatum - als Analphabet während er vor dem Bundesasylamt am 24.5.2006 angegeben hat, dass er in der Koranschule lesen gelernt hätte. Die Erklärung, er könne nur den Koran lesen, überzeugt nicht, da er vor dem Bundesasylamt auf die Frage, wo er lesen gelernt hätte ohne Einschränkung auf die Koranschule verwiesen hat.

Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sich einer seiner Cousins in Österreich aufhalten würde; auf entsprechende Nachfrage des Asylgerichtshofs gab der Beschwerdeführer aus eigenem an, dass er bei dieser Aussage vor dem Bundesasylamt gelogen hätte.

Auch zum Todeszeitpunkt seiner Eltern machte der Beschwerdeführer nicht vereinbare Angaben, da er am 24.5.2006 angab, dass sein Vater verstorben wäre, als er 11 Jahre alt und seine Mutter verstorben wäre, als der Beschwerdeführer 14 Jahre alt gewesen sei während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass seine Mutter 1376, also vor dem 1377 verstorbenen Vater verstorben wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 27.6.2007 angegeben, dass seine Mutter ihm telefonisch vom Tod des Vaters berichtet hätte, was sich mit dem früheren Tod der Mutter nicht in Einklang bringen lässt.

Zur Selbstverletzung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder laut eigenen Angaben noch laut dem nach der Selbstverletzung erstatteten Bericht des Wilhelminenspitals an einer psychischen Krankheit leidet, sodass zu schließen ist, dass er durch diese Selbstverletzung sich lediglich der Verhandlungssituation und dem Vorhalt seiner zahlreichen Widersprüche entziehen wollte. Die Selbstverletzung kann daher weder die Widersprüche erklären, vielmehr ist diese als Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren zu sehen, die die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter beeinträchtigt.

Zum Fluchtvortrag:

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Am 27.6.2007 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater seit 1377 mit den Taliban zusammengearbeitet hätte, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass sein Vater bereits seit 1375 mit den Taliban gearbeitet hätte.

Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Vater bis 1379 - also bis kurz vor deren Sturz - mit den Taliban gearbeitet hätte, während dieser die Tätigkeit nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof lediglich bis 1377 ausgeübt hätte. Die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend erklären.

Daher ist der Fluchtvortrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich seiner Fluchtgründe als auch hinsichtlich der Frage, ob seine Eltern noch leben, nicht glaubhaft gemacht worden.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Bericht des UK Home Office, S. 95 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Bericht des UK Home Office, S. 88 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche vom Amts wegen hervorgekommen.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010, N. gg. Schweden, ausgeführt, dass, obwohl diverse Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan informieren würden, der Gerichthof diese an sich nicht für ausreichend halten würde, um zu zeigen, dass die Ausweisung der dortigen Beschwerdeführerin - einer Frau (!) - jedenfalls eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte; vielmehr wäre zu klären, ob eine Ausweisung unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation der dortigen Beschwerdeführerin eine Verletzung nach Art. 3 EMRK zur Folge hätte.Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010, N. gg. Schweden, ausgeführt, dass, obwohl diverse Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan informieren würden, der Gerichthof diese an sich nicht für ausreichend halten würde, um zu zeigen, dass die Ausweisung der dortigen Beschwerdeführerin - einer Frau (!) - jedenfalls eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte; vielmehr wäre zu klären, ob eine Ausweisung unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation der dortigen Beschwerdeführerin eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK zur Folge hätte.

Selbiges muss auch für den gegenständlichen Beschwerdeführer - einen arbeitsfähigen Mann - gelten.

Der Beschwerdeführer ist gesund, sodass sich die Frage nach einer adäquaten Krankenversorgung nicht stellt.

Der Beschwerdeführer kommt nach seinen Angaben aus dem Distrikt Jales in der Provinz Wardak. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers grenzt an Kabul, seine Heimatprovinz sieht laut dem Bericht des schwedischen Migrationsverket zwar ein Erstarken der Taliban, jedoch würden sich die Angriffe vor allem gegen Führungskräfte, Mädchenschulen und Freiwillige Organisationen richten. Es gebe in der Provinz keine andauernden Kämpfe. Aus dem Anso Quarterly Data Report Q. 1 2010 der NGO The Afghanistan NGO Safty Office vom 31.3.2010 ergibt sich, dass in Wardak eine Afghan Public Protection Force eingerichtet ist, die auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers operieren würde. Es kam in Wardak im 1. Quartal des Jahres 2010 zu 38 bekannten Angriffen, im Vergleich in Kabul zu 24 und in Helmand zu 381 Angriffen.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Wardak im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründen kann.In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Wardak im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rückführung begründen kann.

Wardak ist von Kabul - das von Wien aus mit einem Direktflug erreichbar ist - auch ohne Durchquerung besonders gefährdeter Gebiete zu erreichen.

Schließlich geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann, der auf Grund seines Aufenthalts in Österreich zumindest etwas deutsch spricht, in Afghanistan Arbeit - wenn auch nur als Tagelöhner - finden und seine Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr hat. Seinen Angaben zu seinen Familienangehörigen war mangels Nachvollziehbarkeit (siehe hiezu oben) die Glaubwürdigkeit zu versagen. Wenn aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgeht, dass einer Frau nicht jedenfalls eine Verletzung nach Art. 3 EMRK droht, wenn diese nach Afghanistan zurück müsste, ist die Situation für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der seine soziale Isolation nicht glaubhaft machen konnte, jedenfalls nicht als schlechter zu beurteilen.Schließlich geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann, der auf Grund seines Aufenthalts in Österreich zumindest etwas deutsch spricht, in Afghanistan Arbeit - wenn auch nur als Tagelöhner - finden und seine Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr hat. Seinen Angaben zu seinen Familienangehörigen war mangels Nachvollziehbarkeit (siehe hiezu oben) die Glaubwürdigkeit zu versagen. Wenn aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgeht, dass einer Frau nicht jedenfalls eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK droht, wenn diese nach Afghanistan zurück müsste, ist die Situation für einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der seine soziale Isolation nicht glaubhaft machen konnte, jedenfalls nicht als schlechter zu beurteilen.

Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Todesstrafe droht, hat dieser nicht einmal ansatzweise behauptet.

Die reale Gefahr, in Afghanistan einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention zu unterliegen, ist daher vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden bzw. in Zusammenschau mit seinen Angaben und dem (oben dargestellten) Amtswissen nicht hervorgekommen.Die reale Gefahr, in Afghanistan einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention zu unterliegen, ist daher vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden bzw. in Zusammenschau mit seinen Angaben und dem (oben dargestellten) Amtswissen nicht hervorgekommen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe die einleitenden Ausführungen zu Spruchpunkt I.Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe die einleitenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit Mai 2006, also seit mehr als vier Jahre in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht.

Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet in Österreich nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet in Österreich nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Arbeit oder besonderer sozialer Integration - trotz grundlegender Deutschkenntnisse keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

II.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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