Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D9 266274-0/2010/25E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D9 266273-0/2010/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER im Beisein des Schriftführers Ref. IVANCSICS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2005, Zl. 03 35.566-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER im Beisein des Schriftführers Ref. IVANCSICS als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 2005, Zl. 03 35.566-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehörigerer, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 266272) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und ersuchte am 17. November 2003 um Gewährung von Asyl (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 3 bis 9). Der Sohn des Beschwerdeführers (D9 266273) reiste am 21. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte der Beschwerdeführer für diesen am 22. Juli 2007 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehörigerer, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin (D9 266272) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und ersuchte am 17. November 2003 um Gewährung von Asyl (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 3 bis 9). Der Sohn des Beschwerdeführers (D9 266273) reiste am 21. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und brachte der Beschwerdeführer für diesen am 22. Juli 2007 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.566-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49 bis 111).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.566-BAW, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49 bis 111).
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 15. November 2005 zugestellten, Bescheid (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 111 verso) wurde mit Schriftsatz vom 25. November 2005, eingelangt bei der belangten Behörde am 28. November 2005, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 115 bis 147).
Der Unhabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 8. November 2007, Zahl 266.274/0/14E-VIII/22/05, die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 211 bis 273).Der Unhabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 8. November 2007, Zahl 266.274/0/14E-VIII/22/05, die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 211 bis 273).
Gegen diesen mit 13. November 2007 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 279) zugestellten Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates wurde in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2008, Zlen. AW 2008/19/0333 bis 0334-3, wurde der gegen den Bescheid des Unhabhängige Bundesasylsenates vom 8. November 2007, Zahl 266.274/0/14E-VIII/22/05, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 387 bis 405).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, wurde der angefochtene Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates vom 8. November 2007, Zahl 266.274/0/14E-VIII/22/05, insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (OZ 19).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, wurde der angefochtene Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates vom 8. November 2007, Zahl 266.274/0/14E-VIII/22/05, insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (OZ 19).
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 04 14.880-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Sohnes des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Sohnes des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Mit Spruchpunkt III. wurde dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 41 bis 111).3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 04 14.880-BAW, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Sohnes des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Sohnes des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 41 bis 111).
Gegen diesen der gesetzlichen Vertretung am 15. November 2005 zugestellten Bescheid (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 111 verso) wurde mit Schriftsatz vom 25. November 2005, eingelangt bei der belangten Behörde am 28. November 2005, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 115 bis 143).
Der Unhabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 12. November 2007, Zahl 266.273/0/5E-VIII/22/05, die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 10 AsylG ab (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 171 bis 183).Der Unhabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 12. November 2007, Zahl 266.273/0/5E-VIII/22/05, die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2, 10 AsylG ab (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 171 bis 183).
Gegen diesen mit 14. November 2007 (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 191) zugestellten Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates wurde in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2008, Zlen. AW 2008/19/0333 bis 0334-3, wurde der gegen den Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates vom 12. November 2007, Zahl 266.273/0/5E-VIII/22/05, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 04 14.880-BAW, Seite 289 bis 311).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, wurde der angefochtene Bescheid des Unhabhängige Bundesasylsenat vom 12. November 2007, Zahl 266.273/0/5E-VIII/22/05, insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (OZ 10).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, wurde der angefochtene Bescheid des Unhabhängige Bundesasylsenat vom 12. November 2007, Zahl 266.273/0/5E-VIII/22/05, insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung des Beschwerdeführers) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (OZ 10).
4. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte ihrerseits einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf den Asylantrag des Beschwerdeführers ein, und brachte in ihrem Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vor (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.567-BAW, wurde der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 43 bis 47).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.567-BAW, wurde der Asylerstreckungsantrag der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 43 bis 47).
Gegen diesen der Ehegattin des Beschwerdeführers am 11. November 2005 zugestellten Bescheid (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 47 verso) wurde mit Schriftsatz vom 25. November 2005, eingelangt bei der belangten Behörde nach Ablauf der Frist am 28. November 2005 das Rechtsmittel der Berufung erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 51 bis 79). Mit Schreiben vom 18. April 2007 ersuchte sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 83).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2007, Zl 03 35.567-BAW WE, zugestellt am 29. August 2007, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, zurückgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 127 bis 143).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2007, Zl 03 35.567-BAW WE, zugestellt am 29. August 2007, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, zurückgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 127 bis 143).
Infolge der dagegen erhobenen Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. September 2007, Zl 266.272-2/2E-VIII/22/07, in Spruchpunkt I. die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2007, Zl. 03 35.567-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 2 AVG ab. Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.567-BAW, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 151 bis 171).Infolge der dagegen erhobenen Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. September 2007, Zl 266.272-2/2E-VIII/22/07, in Spruchpunkt römisch eins. die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2007, Zl. 03 35.567-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.567-BAW, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 151 bis 171).
Gegen diesen mit 20. September 2007 (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 183) zugestellten Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates wurde in weiterer Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2008, Zl. AW 2008/19/0038-2, wurde der gegen den Bescheid des Unhabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2007, Zahl 266.272-2/2E-VIII/22/07, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 217).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0040-6, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Unhabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2007, Zahl 266.272-2/2E-VIII/22/07, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 255 bis 263).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0040-6, wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Unhabhängigen Bundesasylsenates vom 13. September 2007, Zahl 266.272-2/2E-VIII/22/07, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 255 bis 263).
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde in Erledigung der Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2008, Zl. 03 35.567-BAW WE, dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Juni 2008, Zl 266.272-2/9E-VIII/22/07, behoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 265 bis 283).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2008, Zl 03 35.567-BAW, zugestellt am 27. Juni 2008, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, stattgegeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 289 bis 293 verso).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2008, Zl 03 35.567-BAW, zugestellt am 27. Juni 2008, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, stattgegeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu FZ 03 35.567-BAW, Seite 289 bis 293 verso).
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Die infolge der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, fortzusetzenden Verfahren betreffend den Beschwerdeführer und den Sohn des Beschwerdeführers wurden nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter am 20. Mai 2010 zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes und der im gesamten Verfahren vorgelegten Urkunden wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, Ehegatte der XXXX (D9 266272) und Vater des XXXX (D9 266273).Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger, Ehegatte der römisch 40 (D9 266272) und Vater des römisch 40 (D9 266273).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.567-BAW, in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2005, Zl. 03 35.567-BAW, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Zuge des Asylverfahrens. Zudem ging bereits die belangte Behörde von der Familienzugehörigkeit aus und sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese als nur vorgetäuscht anzusehen wäre.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 17. November 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 17. November 2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind.
Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nunmehr § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nunmehr Paragraph 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. 2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. 3. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054-7 und im konkreten Fall im Erkenntnis vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054-7 und im konkreten Fall im Erkenntnis vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0393 bis 0394-6, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa einem Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa einem Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Ehegattin (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 16. 1. 2008, 2007/19/0851; VwGH 31. 1. 2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0205; 16. 4. 2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Ehegattin (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 16. 1. 2008, 2007/19/0851; VwGH 31. 1. 2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0205; 16. 4. 2008, 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Beschwerdeführers und dessen Sohn aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002) jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Beschwerdeführers und dessen Sohn aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage (Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76, bzw. nunmehr § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehegattin - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehegattin - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Zusammengefasst war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
25.11.2010