TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/12 D13 242665-4/2010

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Veröffentlicht am 12.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 242665-4/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, FZ: 08 04.744-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, FZ: 08 04.744-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 30.05.2001 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten

XXXX und dessen angeblichen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Aslyerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Lebensgefährten (welchen sie als ihren Ehemann ausgegeben hatte). Hiezu wurde sie am 08.06.2001 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und nur deshalb mit ihrem Lebensgefährten ausgereist sei, da dieser in ihrer Heimat Georgien verfolgt werde.römisch 40 und dessen angeblichen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2001 einen Aslyerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Lebensgefährten (welchen sie als ihren Ehemann ausgegeben hatte). Hiezu wurde sie am 08.06.2001 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und nur deshalb mit ihrem Lebensgefährten ausgereist sei, da dieser in ihrer Heimat Georgien verfolgt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zahl: 01 13.149-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002, Zahl: 01 13.149-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen.

Nach Zustellung dieses Bescheides erwuchs dieser am 04.09.2002 in Rechtskraft.

Am 20.05.2003 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 ein.

Mit Bescheid vom 15.07.2003, Zahl: 01 13.149-BAL, gab das Bundesasylamt dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2006, Zahl: 242.665/0-VIII/22/03, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.06.2006, Zl. AW 2006/19/0283-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0988-6, abgelehnt und erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2006 damit in Rechtskraft.Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2006, Zahl: 242.665/0-VIII/22/03, gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.06.2006, Zl. AW 2006/19/0283-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0988-6, abgelehnt und erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2006 damit in Rechtskraft.

2. Am 30.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet) ein, zu welchem sie am 30.05.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde und neuerlich im Wesentlichen angab, dass sich in Österreich ihr Sohn sowie ihr Lebensgefährte befinden würden. Sie sei mit diesem zwar nach georgischem Recht verheiratet, doch sei deren Ehe in Österreich nicht anerkannt worden. Georgien habe sie wegen der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen. Ein Freund der Familie sei Mitglied einer Mafiaorganisation gewesen und habe mit Waffenhandel zu tun gehabt. Da im Haus ihres Mannes ein Waffendeal stattgefunden habe, sei es zu Problemen mit der Mafia gekommen und ihr Mann sei mehrfach mit dem Tod bedroht worden.

Am 04.06.2008 und 11.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie leide an keinen Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Der Hauptgrund ihrer Flucht seien die Probleme ihres Lebensgefährten gewesen, sie habe aber auch eigene Fluchtgründe. Ihre Mutter stamme aus Abchasien, ihr Vater habe für Abchasien gegen Georgien gekämpft und als Beweis dafür im September 1992 den Sohn eines guten Bekannten töten müssen. Dessen Vater habe daraufhin Blutrache geschworen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe deswegen umziehen müssen und sie habe mit ihrem Vater in Tiflis gewohnt. Im Jahr 1999 sei sie vom Vater des getöteten Jungen am Fuß angeschossen worden, sie habe davon auch eine Narbe am Bein davongetragen. Die Beschwerdeführerin habe weder ein Spital aufgesucht noch den Vorfall der Polizei gemeldet. Kurze Zeit später sei ihr Vater an einem Herzinfarkt verstorben. Sie sei danach auf sich alleine gestellt gewesen und habe Angst vor weiterer Rache durch den Vater des getöteten Jungen gehabt. Weiters habe sie Probleme gehabt, da sie einen "reinen" Georgier geheiratet habe und hätten die Nachbarn sie wegen ihrer Herkunft und wegen des Mordes ihres Vaters gehasst.

Ihr Lebensgefährte sei krank, sei seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung und nehme starke Medikamente. Er sei sehr depressiv und leide an einer psychischen Störung. Es sei sehr schwierig mit so einer Person zusammenzuleben.

Hinsichtlich des gesundheitlichen und psychischen Zustandes ihres Lebensgefährten legte die Beschwerdeführerin auch ärztliche Unterlagen vor.

Am 11.06.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den ihr vorgelegten Länderfeststellungen ein, in welcher die Beschwerdeführerin zahlreiche Berichte insbesondere zur Situation von alleinstehenden Frauen in Georgien in Vorlage brachte.

Mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl: 08 04.744-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl: 08 04.744-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 20.6.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. D13 242665-3/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I), gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. jedoch Folge, behob diese und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Asylgerichtshof zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sei suizidgefährdet, nicht eingegangen sei. Es bestehe im Fall der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dass diese unter Umständen ohne ihren Lebensgefährten nach Georgien zurückkehren müsste oder einen psychisch kranken Lebensgefährten in Georgien zu versorgen hätte und damit praktisch auf sich alleine gestellt wäre. Das Bundesasylamt habe sich somit nicht ausreichend mit der besonderen, individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und wird dieses im nächsten Verfahrensgang weitere Ermittlungen zu tätigen haben.Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. D13 242665-3/2008/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.06.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins), gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. jedoch Folge, behob diese und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Asylgerichtshof zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sei suizidgefährdet, nicht eingegangen sei. Es bestehe im Fall der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dass diese unter Umständen ohne ihren Lebensgefährten nach Georgien zurückkehren müsste oder einen psychisch kranken Lebensgefährten in Georgien zu versorgen hätte und damit praktisch auf sich alleine gestellt wäre. Das Bundesasylamt habe sich somit nicht ausreichend mit der besonderen, individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und wird dieses im nächsten Verfahrensgang weitere Ermittlungen zu tätigen haben.

3. Am 05.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Da sie gesund sei, stehe sie weder in Österreich in medizinischer Behandlung noch bedürfe sie regelmäßiger Medikamente. Sie habe sich von ihrem Lebensgefährten getrennt, lebe aber nach wie vor mit diesem in einer Wohnung, erst im Oktober 2009 werde sie eine eigene Wohnung bekommen. Sie wolle von ihren Problemen nicht wirklich erzählen, da sie Angst habe, dass ihr Lebensgefährte die Niederschrift lese. Wenn sie nach Hause komme und ihrem Lebensgefährten die Niederschrift nicht zeige, werde es großen Streit geben. Sie habe schon früher Angst vor ihrem Lebensgefährten gehabt, da dieser große psychische Probleme habe. Manchmal sehe er gar nichts und könne sich dann selbst nicht unter Kontrolle halten. Nach der nunmehrigen Trennung habe sie noch größere Angst. Ihr Lebensgefährte habe sie auch in Österreich mehrmals tätlich angegriffen, doch habe sie deswegen nie Anzeige bei der Polizei erstattet. Ihre Beziehung sei von Anfang an auf Angst aufgebaut gewesen. Sie sei damals völlig auf sich alleine gestellt gewesen und sei ihr Lebensgefährte der einzige gewesen, der sie beschützt habe. Er habe diese Situation ausgenutzt, sie genau beobachtet und unter Druck gesetzt. Er habe ihr gesagt, dass sie entweder die Möglichkeit habe, mit ihm zu leben oder umgebracht werde. Er sei einfach psychisch krank.

Nach Georgien wolle sie alleine nicht zurückkehren. Sie habe dort nichts und wisse sie auch nicht, wie sie sich und ihr Kind dort ernähren sollte. Sie habe Angst vor einer Rückkehr. Sie habe nach wie vor keinen Kontakt zu ihrer Mutter und habe sie auch keine Freunde oder Verwandte mehr in Georgien.

Am 17.08.2009 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den ihr in der Einvernahme vorgelegten Länderfeststellungen ein, in welcher sie auf ihre Stellungnahme vom 11.06.2008 verwies und ausführte, dass sich an der Stellung alleinstehender Frauen in Georgien seither nichts verändert habe. Die Situation alleinstehender Frauen sei sehr schlecht und seien diese oft gefährdet, Frauenhandel zum Opfer zu fallen. Sie würden in Armut und schlechten Lebensbedingungen leben und komme ihnen von Seiten der georgischen Behörden kein ausreichender Schutz zu. Weiters würde der Beschwerdeführerin in Georgien keine Sozialhilfe zukommen. Die Beschwerdeführerin hätte in Georgien keine Existenzgrundlage und sei sie Übergriffen von Männern, bzw. von der Familie ihres Ex-Lebensgefährten bzw. von diesem selbst schutzlos ausgeliefert. Durch den Krieg im Jahr 2008 habe sich die soziale Situation von alleinstehenden Frauen in Georgien noch verschärft, sodass sich die Lebenssituation einer gefährdeten, gesellschaftlichen Gruppe noch verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin habe kein Recht auf Sozialhilfe und hätte daher nur die Möglichkeit selbst Arbeit zu finden. Ihr Sohn wäre in diesem Fall vollständig auf sich alleine gestellt und könnte die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitszeit keinen Einfluss auf ihren Sohn ausüben. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten und sei sie nicht in der Lage darüber zu sprechen. Selbst in Österreich sei es für Asylwerber fast unmöglich familiäre Gewaltprobleme anzuzeigen. Sollte auch ihr Ex-Lebensgefährte keinen Aufenthaltstatus in Österreich bekommen, sei sie dessen Übergriffen in Georgien schutzlos ausgeliefert. Der Organwalter des Bundesasylamtes habe sich ein Bild vom Angstzustand der Beschwerdeführerin machen können, als es dieser unmöglich gewesen sei, ihre Situation zu schildern. Dieser Organwalter habe auch den Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin einvernommen und sei es in dieser Einvernahme zu einer Auseinandersetzung gekommen. Ihr Ex-Lebensgefährte sei auch wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt oder wegen eines ähnlichen Deliktes verurteilt worden. Die Angst vor Übergriffen durch ihren Ex-Lebensgefährten sei damit nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht geschildert, dass sie wegen des jahrelangen Drucks schwerste Schlafstörungen habe.

In dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin verschiedene Berichte insbesondere hinsichtlich der Situation von alleinstehenden Frauen und der Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in Georgien vor.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit, dass sie sich beim Projekt "XXXX" der Caritas anmelden wolle, da sie jetzt bereit sei therapeutische Hilfe anzunehmen. Sie werde zwecks Diagnose einen Arzt aufsuchen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2009 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung von Dr. XXXX, praktischer Arzt, vom 09.10.2009 vor, aus welcher sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen erforderlich seien. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr bereits sei, eine Therapie zu machen, doch bestehe das Projekt "XXXX" bei der Caritas nicht mehr, weswegen derzeit nicht absehbar sei, inwieweit eine Psychotherapie möglich und leistbar sei.Mit Schriftsatz vom 16.10.2009 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung von Dr. römisch 40 , praktischer Arzt, vom 09.10.2009 vor, aus welcher sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin weitere diagnostische und therapeutische Maßnahmen erforderlich seien. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nunmehr bereits sei, eine Therapie zu machen, doch bestehe das Projekt "XXXX" bei der Caritas nicht mehr, weswegen derzeit nicht absehbar sei, inwieweit eine Psychotherapie möglich und leistbar sei.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit, dass XXXX derzeit nicht mehr bei ihr wohne und sie große Angst vor diesem habe.Mit Schriftsatz vom 02.11.2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit, dass römisch 40 derzeit nicht mehr bei ihr wohne und sie große Angst vor diesem habe.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt eine Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion XXXX vom selbigen Tag, aus welcher sich ergibt, dass XXXX der Beschwerdeführerin gegenüber eine gefährliche Drohung ausgesprochen habe.Mit Schriftsatz vom 24.11.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt eine Anzeigebestätigung der Polizeiinspektion römisch 40 vom selbigen Tag, aus welcher sich ergibt, dass römisch 40 der Beschwerdeführerin gegenüber eine gefährliche Drohung ausgesprochen habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2010 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin neuerlich Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und forderte diese auf, Angaben hinsichtlich ihrer nunmehrigen familiären Situation, ihres Gesundheitszustandes und ihrer tatsächlichen Identität sowie diesbezüglich auch Dokumente und Bestätigungen in Vorlage zu bringen.

Mit Email vom 27.04.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 21.04.2010 freiwillig nach Georgien zurück gekehrt sei. Im Zuge seiner freiwilligen Rückkehr sei ihm von der georgischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat lautend auf XXXX, ausgestellt worden. Die von ihm bisher gegenüber den österreichischen Behörden behauptete Identität habe daher nicht der Wahrheit entsprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Personaldaten der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen.Mit Email vom 27.04.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 21.04.2010 freiwillig nach Georgien zurück gekehrt sei. Im Zuge seiner freiwilligen Rückkehr sei ihm von der georgischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat lautend auf römisch 40 , ausgestellt worden. Die von ihm bisher gegenüber den österreichischen Behörden behauptete Identität habe daher nicht der Wahrheit entsprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Personaldaten der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen.

Diesem Email war die Ausreisebestätigung des Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom 21.04.2010 angehängt.

Am 12.05.2010 langte beim Bundesasylamt eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese Folgendes geltend machte:

Sie habe leider keine Beschäftigung aufnehmen können und lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Aufgrund der erneuten Schwangerschaft werde sie so schnell auch keine Arbeit finden. Sie sei im 4. Monat schwanger und entspringe das Kind einer Beziehung mit Herrn XXXX, einem Asylwerber, der sich derzeit in Deutschland aufhalte. Eine Lebensgemeinschaft bestehe nicht.Sie habe leider keine Beschäftigung aufnehmen können und lebe nach wie vor von der Grundversorgung. Aufgrund der erneuten Schwangerschaft werde sie so schnell auch keine Arbeit finden. Sie sei im 4. Monat schwanger und entspringe das Kind einer Beziehung mit Herrn römisch 40 , einem Asylwerber, der sich derzeit in Deutschland aufhalte. Eine Lebensgemeinschaft bestehe nicht.

Die Belastung der Beschwerdeführerin sei sehr groß. Die Beziehung zu XXXX alias XXXX, sei sie mit 24 Jahren eingegangen, da sie schwanger gewesen sei. Ihr Ex-Lebensgefährte habe die Idee gehabt, dass die Beschwerdeführerin und der angebliche Schwager, dessen Daten ebenfalls unrichtig seien, als Familie auftreten, da er die Hoffnung gehabt habe, dadurch leichter Asyl zu erhalten. Seit ihrer Einreise habe ihr Ex-Lebensgefährte ihr Leben bestimmt. Er sei schon damals psychisch krank gewesen und sei das Zusammenleben von Anfang an äußerst angespannt gewesen. Er habe sie bespuckt, ausgesperrt, beschimpft und bedroht. Am Ende der Beziehung sei die Beschwerdeführerin mutiger geworden, habe ihm auch widersprochen und gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe. Daraufhin habe ihr Ex-Lebensgefährte einige Monate in Spanien verbracht, sie via Telefon jedoch weiter bedroht - er würde zurück kommen und ihr Gewalt antun. Sie habe große Angst gehabt und auch eine Anzeige erstattet. Sie habe jahrelang in Lebensumständen gelebt, die für georgische Frauen nicht ungewöhnlich seien. Sie habe lange nicht die psychische Kraft gehabt, dieser psychischen und physischen Gewalt zu entkommen. Sie habe ihrem Ex-Lebensgefährten alles zugetraut, insbesondere am Ende, als dieser in Österreich nichts mehr zu verlieren gehabt habe. Aufgrund ihrer Anzeige habe kurz vor der Rückkehr ihres Ex-Lebensgefährten nach Georgien eine Strafverhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht bewirken wollen, dass ihr Ex-Lebensgefährte seine Strafe in Österreich zu verbüßen habe, weswegen die ihre Aussagen vor der Polizei abgemildert und nicht im vollen Umfang von der Belastung gesprochen habe. Insgesamt sei es zu fünf körperlichen Übergriffen gekommen. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei und werde auch in Zukunft selbst in Österreich äußerst schwierig sein. Sie sei alleinstehend und bald Mutter von zwei Kindern. Mit Herrn XXXX, welcher in Deutschland Asylwerber sei, da sich Deutschland für sein Asylverfahren zuständig erklärt habe, wolle sie keine Lebensgemeinschaft eingehen, da sie in Österreich bleiben und diesem nicht nach Deutschland nachfolgen wolle. Auch habe sie Verantwortung gegenüber ihrem Sohn XXXX, der die 1. Klasse Volksschule in XXXX besuche. Sie wolle ihr Leben in Österreich nunmehr alleine meistern.Die Belastung der Beschwerdeführerin sei sehr groß. Die Beziehung zu römisch 40 alias römisch 40 , sei sie mit 24 Jahren eingegangen, da sie schwanger gewesen sei. Ihr Ex-Lebensgefährte habe die Idee gehabt, dass die Beschwerdeführerin und der angebliche Schwager, dessen Daten ebenfalls unrichtig seien, als Familie auftreten, da er die Hoffnung gehabt habe, dadurch leichter Asyl zu erhalten. Seit ihrer Einreise habe ihr Ex-Lebensgefährte ihr Leben bestimmt. Er sei schon damals psychisch krank gewesen und sei das Zusammenleben von Anfang an äußerst angespannt gewesen. Er habe sie bespuckt, ausgesperrt, beschimpft und bedroht. Am Ende der Beziehung sei die Beschwerdeführerin mutiger geworden, habe ihm auch widersprochen und gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe. Daraufhin habe ihr Ex-Lebensgefährte einige Monate in Spanien verbracht, sie via Telefon jedoch weiter bedroht - er würde zurück kommen und ihr Gewalt antun. Sie habe große Angst gehabt und auch eine Anzeige erstattet. Sie habe jahrelang in Lebensumständen gelebt, die für georgische Frauen nicht ungewöhnlich seien. Sie habe lange nicht die psychische Kraft gehabt, dieser psychischen und physischen Gewalt zu entkommen. Sie habe ihrem Ex-Lebensgefährten alles zugetraut, insbesondere am Ende, als dieser in Österreich nichts mehr zu verlieren gehabt habe. Aufgrund ihrer Anzeige habe kurz vor der Rückkehr ihres Ex-Lebensgefährten nach Georgien eine Strafverhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht bewirken wollen, dass ihr Ex-Lebensgefährte seine Strafe in Österreich zu verbüßen habe, weswegen die ihre Aussagen vor der Polizei abgemildert und nicht im vollen Umfang von der Belastung gesprochen habe. Insgesamt sei es zu fünf körperlichen Übergriffen gekommen. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei und werde auch in Zukunft selbst in Österreich äußerst schwierig sein. Sie sei alleinstehend und bald Mutter von zwei Kindern. Mit Herrn römisch 40 , welcher in Deutschland Asylwerber sei, da sich Deutschland für sein Asylverfahren zuständig erklärt habe, wolle sie keine Lebensgemeinschaft eingehen, da sie in Österreich bleiben und diesem nicht nach Deutschland nachfolgen wolle. Auch habe sie Verantwortung gegenüber ihrem Sohn römisch 40 , der die 1. Klasse Volksschule in römisch 40 besuche. Sie wolle ihr Leben in Österreich nunmehr alleine meistern.

Weiters werde erneut auf die schlechte Situation von alleinstehenden Frauen in Georgien verwiesen. Der Beschwerdeführerin wäre es als alleinstehender Frau und Mutter zweier Kinder unmöglich das für das Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Sozialhilfe stünde ihr nicht zu, da der Haushaltsvorstand eine Frau wäre. Gewalt gegen Frauen werde in Georgien kaum geahndet und werden diese oftmals in aussichtlose Lebenslagen gedrängt, die in Prostitution und Menschenhandel gipfeln würden.

Die Beschwerdeführerin sei psychisch belastet und sei dies auch von Dr. XXXX bestätigt worden, welcher ihr auch Tritcino verschrieben habe, welches sie während der Schwangerschaft jedoch nicht einnehme. Sie sei bereit gewesen therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, doch sei das Projekt der Caritas eingestellt worden. Im Falle der Rückkehr nach Georgien wüsste sie nicht, wo sie leben solle. Sie hätte keinen rechtlichen Status. Einen IDP-Status werde sie nach ihrer Flucht und Rückkehr nicht mehr erhalten. Anspruch auf Sozialhilfe habe sie nicht, da sie nicht bis zum 01.01.2007 registriert gewesen, sie alleinstehend sei und aus Abchasien stamme. Sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, ihr Vater sei verstorben. Die Familie ihres Ex-Lebensgefährten habe gedroht, ihren Sohn XXXX zu sich zu holen und wisse sie nicht, welche Maßnahmen diese Familie dafür setzen würde. Im Falle der Rückkehr hätte sie auch wieder große Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten. Sie stelle für diesen eine große Kränkung und Beleidigung dar, auch weil sie mit Herrn XXXX eine Beziehung eingegangen sei. Ihr Ex-Lebensgefährte sinne auf Rache.Die Beschwerdeführerin sei psychisch belastet und sei dies auch von Dr. römisch 40 bestätigt worden, welcher ihr auch Tritcino verschrieben habe, welches sie während der Schwangerschaft jedoch nicht einnehme. Sie sei bereit gewesen therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, doch sei das Projekt der Caritas eingestellt worden. Im Falle der Rückkehr nach Georgien wüsste sie nicht, wo sie leben solle. Sie hätte keinen rechtlichen Status. Einen IDP-Status werde sie nach ihrer Flucht und Rückkehr nicht mehr erhalten. Anspruch auf Sozialhilfe habe sie nicht, da sie nicht bis zum 01.01.2007 registriert gewesen, sie alleinstehend sei und aus Abchasien stamme. Sie habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter, ihr Vater sei verstorben. Die Familie ihres Ex-Lebensgefährten habe gedroht, ihren Sohn römisch 40 zu sich zu holen und wisse sie nicht, welche Maßnahmen diese Familie dafür setzen würde. Im Falle der Rückkehr hätte sie auch wieder große Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten. Sie stelle für diesen eine große Kränkung und Beleidigung dar, auch weil sie mit Herrn römisch 40 eine Beziehung eingegangen sei. Ihr Ex-Lebensgefährte sinne auf Rache.

In dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin neuerlich Länderberichte zur Situation alleinstehender Frauen (mit Kindern) und zur allgemeinen Lage in Georgien vor.

Weiters legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem sich ergibt, dass der errechnete Geburtstermin der 10.10.2010 war.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2010 erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da sie (erneut) Länderberichte in englischer Sprache vorgelegt habe und sie bereits in der Verfahrensanordnung vom 27.04.2010 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen worden sei. So sie diese Länderberichte als Beweismittel einbringen wolle, solle diese binnen drei Wochen ab Zustellung in die deutsche Sprache übersetzen lassen und dann neuerlich vorlegen, sowie bekannt geben, was konkret aus diesen Berichten auf ihre Situation zutreffe.Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2010 erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, da sie (erneut) Länderberichte in englischer Sprache vorgelegt habe und sie bereits in der Verfahrensanordnung vom 27.04.2010 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen worden sei. So sie diese Länderberichte als Beweismittel einbringen wolle, solle diese binnen drei Wochen ab Zustellung in die deutsche Sprache übersetzen lassen und dann neuerlich vorlegen, sowie bekannt geben, was konkret aus diesen Berichten auf ihre Situation zutreffe.

Am 07.06.2010 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein, in welcher diese ausführte, dass sämtliche ihrer Stellungnahmen bisher in deutscher Sprache abgefasst seien und die beigelegten Berichte lediglich der Untermauerung ihrer Angaben als der Wahrheit entsprechend dienen würden. Die Wahrheit sei umfassend und nicht auf Berichte in deutscher Sprache einzugrenzen. Die einzige wesentliche Quelle in englischer Sprache sei Seite 85 des Country Sheet Georgia June 2009,

3. Absatz, aus welchem sich ergebe, dass Frau XXXX, Organwalterin der Abteilung zur Vorbeugung der Aussetzung von Waisen und Kindern ohne elterliche Fürsorge innerhalb des Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft, Auskunft dahingehend erteilt habe, dass Haushalte in denen Frauen der Haushaltsvorstand seien, keine Unterstützung bekämen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei bereits in Österreich sehr angespannt - sie erhalte monatlich ¿ 480 und solle davon auch eine Miete bestreiten. Es sei davon auszugehen, dass sie in Georgien, einem viel ärmeren Land als Österreich, erst recht in größte, Existenz bedrohende Schwierigkeiten geraten würde.3. Absatz, aus welchem sich ergebe, dass Frau römisch 40 , Organwalterin der Abteilung zur Vorbeugung der Aussetzung von Waisen und Kindern ohne elterliche Fürsorge innerhalb des Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft, Auskunft dahingehend erteilt habe, dass Haushalte in denen Frauen der Haushaltsvorstand seien, keine Unterstützung bekämen. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sei bereits in Österreich sehr angespannt - sie erhalte monatlich ¿ 480 und solle davon auch eine Miete bestreiten. Es sei davon auszugehen, dass sie in Georgien, einem viel ärmeren Land als Österreich, erst recht in größte, Existenz bedrohende Schwierigkeiten geraten würde.

Mit Bescheid vom 30.07.2010, Zahl: 08 04.744-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die österreichischen Behörden über Jahre hinweg mit falschen Identitätsangaben getäuscht. Sie sei jedoch Staatangehörige von Georgien. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe bisher sogar angeführt gänzlich gesund zu sein. Nunmehr habe sie plötzlich angegeben, psychische Probleme zu haben. Diese Erkrankung erlange jedoch kein lebensbedrohliches Stadium und stelle somit auch kein Rückkehrhindernis dar. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sich eine Therapie nicht leisten zu können, müsse ihr entgegen gehalten werden, dass im Rahmen der Grundversorgung auch ein Sozialversicherungsbeitrag entrichtet werde und sie im Bedarfsfall selbstverständlich medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, was sich auch an der Tatsache zeige, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe eines praktischen Arztes in Anspruch genommen habe. Dieser habe jedoch offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, die Beschwerdeführerin an einen Facharzt zu überweisen, hätte er sonst wohl eine entsprechende Behandlung angeordnet. Dass die Beschwerdeführerin die vom Hausarzt verschriebenen Medikamente nicht einnehme zeige weiters, dass sie nicht einmal selbst für sich die Notwendigkeit einer Behandlung sehe. Sie hätte ihren Hausarzt ohne Weiteres auf ihre erneute Schwangerschaft hinweisen können und von diesem wohl Medikamente erhalten, die diesen Umständen gerecht werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin trotz Mitwirkungspflicht lediglich eine einzige Bestätigung ihres Hausarztes hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes in Vorlage bringen können, aus welcher sich lediglich ergeben habe, dass diese am 09.10.2009 eine Untersuchung in Anspruch genommen habe. Weiter Befunde oder Arztberichte seien nicht in Vorlage gebracht worden. Gesamt betrachtet sei festzuhalten, dass keine Fakten zu Tage getreten seien, die die Erkrankung der Beschwerdeführerin lebensbedrohlich erscheinen lassen noch dass eine entsprechende Gravidität der Erkrankung gegeben sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zudem, dass die medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, arbeitsfähige Frau, was sie auch durch fallweise Arbeitsaufnahme in Österreich unter Beweis gestellt habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr für ihren Unterhalt Sorge tragen könne. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen sei deren Situation im Falle der Rückkehr nicht aussichtslos, da in Georgien ein Sozialsystem bestehe und auch für Kinder gesorgt werde. Da die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre zahlreichen widersprüchlichen Angaben in deren Asylverfahren massiv gelitten habe, könnten auch deren Angaben zu ihren in Georgien nicht mehr vorhandenen Familienmitgliedern und Verwandten kein Glauben geschenkt werden. Dies insbesondere auch deswegen, da die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt der Aufforderung ihren Personendatensatz zu übermitteln, nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich des Vorbringens, sie hätte im Falle der Rückkehr Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten sei erneut auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus welchen sich ergebe, dass der georgische Staat durchaus in der Lage und willens sei, seine Bürger zu schützen. Mutmaßungen würden zudem nicht ausreichen, um ein Rückkehrhindernis darzustellen. Weiters stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich an ein Frauenhaus zu wenden. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren eindeutig gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin in Georgien keiner verfahrensrelevanten Gefahr (unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) ausgesetzt wäre.Mit Bescheid vom 30.07.2010, Zahl: 08 04.744-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die österreichischen Behörden über Jahre hinweg mit falschen Identitätsangaben getäuscht. Sie sei jedoch Staatangehörige von Georgien. Die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe bisher sogar angeführt gänzlich gesund zu sein. Nunmehr habe sie plötzlich angegeben, psychische Probleme zu haben. Diese Erkrankung erlange jedoch kein lebensbedrohliches Stadium und stelle somit auch kein Rückkehrhindernis dar. Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, sich eine Therapie nicht leisten zu können, müsse ihr entgegen gehalten werden, dass im Rahmen der Grundversorgung auch ein Sozialversicherungsbeitrag entrichtet werde und sie im Bedarfsfall selbstverständlich medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne, was sich auch an der Tatsache zeige, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe eines praktischen Arztes in Anspruch genommen habe. Dieser habe jedoch offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, die Beschwerdeführerin an einen Facharzt zu überweisen, hätte er sonst wohl eine entsprechende Behandlung angeordnet. Dass die Beschwerdeführerin die vom Hausarzt verschriebenen Medikamente nicht einnehme zeige weiters, dass sie nicht einmal selbst für sich die Notwendigkeit einer Behandlung sehe. Sie hätte ihren Hausarzt ohne Weiteres auf ihre erneute Schwangerschaft hinweisen können und von diesem wohl Medikamente erhalten, die diesen Umständen gerecht werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin trotz Mitwirkungspflicht lediglich eine einzige Bestätigung ihres Hausarztes hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes in Vorlage bringen können, aus welcher sich lediglich ergeben habe, dass diese am 09.10.2009 eine Untersuchung in Anspruch genommen habe. Weiter Befunde oder Arztberichte seien nicht in Vorlage gebracht worden. Gesamt betrachtet sei festzuhalten, dass keine Fakten zu Tage getreten seien, die die Erkrankung der Beschwerdeführerin lebensbedrohlich erscheinen lassen noch dass eine entsprechende Gravidität der Erkrankung gegeben sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zudem, dass die medizinische Grundversorgung in Georgien gewährleistet sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, arbeitsfähige Frau, was sie auch durch fallweise Arbeitsaufnahme in Österreich unter Beweis gestellt habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr für ihren Unterhalt Sorge tragen könne. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen sei deren Situation im Falle der Rückkehr nicht aussichtslos, da in Georgien ein Sozialsystem bestehe und auch für Kinder gesorgt werde. Da die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre zahlreichen widersprüchlichen Angaben in deren Asylverfahren massiv gelitten habe, könnten auch deren Angaben zu ihren in Georgien nicht mehr vorhandenen Familienmitgliedern und Verwandten kein Glauben geschenkt werden. Dies insbesondere auch deswegen, da die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt der Aufforderung ihren Personendatensatz zu übermitteln, nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich des Vorbringens, sie hätte im Falle der Rückkehr Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten sei erneut auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus welchen sich ergebe, dass der georgische Staat durchaus in der Lage und willens sei, seine Bürger zu schützen. Mutmaßungen würden zudem nicht ausreichen, um ein Rückkehrhindernis darzustellen. Weiters stehe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, sich an ein Frauenhaus zu wenden. Zusammenfassend sei daher auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren eindeutig gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin in Georgien keiner verfahrensrelevanten Gefahr (unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) ausgesetzt wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.08.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen geltend machte, dass sie jahrelang mit einem psychisch kranken Lebensgefährten zusammengelebt habe und sich jahrelang nicht getraut habe, die Wahrheit im vollen Umfang zu sagen, da sie Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hätte eine Psychotherapie in Anspruch genommen, wenn ihr diese im Rahmen des Projekts "XXXX" zuteil geworden wäre. Jetzt sei sie im 7. oder 8 Monat schwanger und seien ihre finanziellen Verhältnisse sehr eng, sie leihe sich Geld aus. Im Falle der Rückkehr nach Georgien verfüge sie als alleinstehende Frau und Mutter zweier Kinder von zwei Vätern über keine Existenzgrundlage und existiere auch für ihre Kinder keine entsprechende Versorgung. Allenfalls drohe ihr eine Kindesabnahme in Heime, in denen der Aufenthalt für Kinder unmenschlich sei. Sie könne sich auch nicht vor Übergriffen von Seiten der Familie ihres Ex-Lebensgefährten wehren. Dass es für eine alleinstehende junge Frau in Georgien unmöglich sei zu leben, ergebe sich aus den gesellschaftlichen bzw. patriarchalischen Verhältnissen, die in Georgien bestehen würden, insbesondere bei Personen mit geringem bzw. wenig Einkommen. In Georgien verfüge die Beschwerdeführerin über keine Verwandten mehr. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in XXXX. Dort gehe ihr Sohn zur Schule und verfüge sie dort über ein soziales Netz. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin von den Kindesvätern Unterhalt für ihre Kinder beziehen oder durchsetzen könne, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Ex-Lebensgefährte psychisch krank sei und sicher keine Arbeit in Georgien aufnehmen können werde sowie der zweite Kindsvater in Deutschland Asylwerber sei. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im 7. Monat schwanger sei. Sie halte sich bereits seit neun Jahren in Österreich auf, sei alleinstehend und bald Mutter zweier Kinder. Nur die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes würde der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthalt in Österreich gewähren, da gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches noch bis zum Jahr 2013 gültig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.08.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen geltend machte, dass sie jahrelang mit einem psychisch kranken Lebensgefährten zusammengelebt habe und sich jahrelang nicht getraut habe, die Wahrheit im vollen Umfang zu sagen, da sie Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten gehabt habe. Die Beschwerdeführerin hätte eine Psychotherapie in Anspruch genommen, wenn ihr diese im Rahmen des Projekts "XXXX" zuteil geworden wäre. Jetzt sei sie im 7. oder 8 Monat schwanger und seien ihre finanziellen Verhältnisse sehr eng, sie leihe sich Geld aus. Im Falle der Rückkehr nach Georgien verfüge sie als alleinstehende Frau und Mutter zweier Kinder von zwei Vätern über keine Existenzgrundlage und existiere auch für ihre Kinder keine entsprechende Versorgung. Allenfalls drohe ihr eine Kindesabnahme in Heime, in denen der Aufenthalt für Kinder unmenschlich sei. Sie könne sich auch nicht vor Übergriffen von Seiten der Familie ihres Ex-Lebensgefährten wehren. Dass es für eine alleinstehende junge Frau in Georgien unmöglich sei zu leben, ergebe sich aus den gesellschaftlichen bzw. patriarchalischen Verhältnissen, die in Georgien bestehen würden, insbesondere bei Personen mit geringem bzw. wenig Einkommen. In Georgien verfüge die Beschwerdeführerin über keine Verwandten mehr. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 . Dort gehe ihr Sohn zur Schule und verfüge sie dort über ein soziales Netz. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin von den Kindesvätern Unterhalt für ihre Kinder beziehen oder durchsetzen könne, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr Ex-Lebensgefährte psychisch krank sei und sicher keine Arbeit in Georgien aufnehmen können werde sowie der zweite Kindsvater in Deutschland Asylwerber sei. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im 7. Monat schwanger sei. Sie halte sich bereits seit neun Jahren in Österreich auf, sei alleinstehend und bald Mutter zweier Kinder. Nur die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes würde der Beschwerdeführerin einen weiteren Aufenthalt in Österreich gewähren, da gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches noch bis zum Jahr 2013 gültig sei.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des XXXX, StA. von Georgien, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl: D13 406679-1/2009/2E, gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des römisch 40 , StA. von Georgien, dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl: D13 406679-1/2009/2E, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

Weiters ist die Beschwerdeführerin die Mutter des XXXX.Weiters ist die Beschwerdeführerin die Mutter des römisch 40 .

Über sonstige Verwandte oder familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island verfügt die Beschwerdeführerin nicht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin unter keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, an psychischen Problemen zu leiden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Leiden keinen, dem Refoulement nach Georgien entgegenstehenden Krankheitswert erreichen bzw. diese in Georgien behandelbar sind und medizinische Einrichtungen im Hinblick auf psychische Erkrankungen in Georgien in ausreichendem Maße vorhanden sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, dass ihr in Georgien als alleinstehender Frau und alleinerziehender Mutter von zwei Kindern die Lebensgrundlage entzogen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sachverhaltsbezogen ausreichende Einrichtungen zur Unterstützung alleinerziehender Mütter in Georgien vorhanden sind, weswegen auch dieser Umstand einem Refoulement der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht entgegen steht.

1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 40 - 55 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 40 - 55 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus den Dokumenten hinsichtlich ihres zweiten Sohnes, welche im Akt einliegen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an den Angaben zu zweifeln wäre. Es liegen dem Asylgerichtshof keine Fakten vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem möglichen Vater ihres zweiten Kindes (eine Anerkennung bzw. Eintragung in das Geburtenbuch erfolgte bis dato nicht, vgl. Auszug aus dem Geburtenbuch und Email des Standesamtes XXXX), XXXX in einem im Sinne des Art 8 MRK relevanten Ausmaß in Kontakt steht, zumal dieser als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland leben soll und ein gemeinsames Familienleben daher schon aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht denkbar scheint.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und ihren Sprach- und Ortskenntnissen sowie aus den Dokumenten hinsichtlich ihres zweiten Sohnes, welche im Akt einliegen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an den Angaben zu zweifeln wäre. Es liegen dem Asylgerichtshof keine Fakten vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem möglichen Vater ihres zweiten Kindes (eine Anerkennung bzw. Eintragung in das Geburtenbuch erfolgte bis dato nicht, vergleiche Auszug aus dem Geburtenbuch und Email des Standesamtes römisch 40 ), römisch 40 in einem im Sinne des Artikel 8, MRK relevanten Ausmaß in Kontakt steht, zumal dieser als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland leben soll und ein gemeinsames Familienleben daher schon aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht denkbar scheint.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens zahlreich in Vorlage gebrachten Länderberichte, insbesondere zur Situation alleinstehender Frauen, sind daher nicht geeignet zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beizutragen.

Zur Feststellung der Behandelbarkeit der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in Georgien wird auf die Feststellungen zur Lage in Georgien verwiesen aus welchen hervorgeht, dass sachverhaltsbezogen die medizinische Versorgung gesichert ist. Gleiches gilt im Hinblick auf die Feststellung der Möglichkeit der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr staatliche Unterstützungsleistungen als alleinerziehende Mutter zu erhalten und damit nicht in eine dem Refoulement nach Georgien entgegenstehende Situation zu geraten.

Der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 30.05.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 30.05.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des Erkenntnisses:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien Art. 2, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gefährdung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund der von ihr im Rahmen ihres gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX vom 09.10.2009 ist zunächst einmal anzumerken, dass aufgrund dieser Bestätigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Aus dieser ärztlichen Bestätigung (über eine ärztliche Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung) ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 09.10.2009 bei Dr. XXXX in ärztlicher Behandlung gewesen ist und dieser weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen für erforderlich erachtet hat. Würden auf dieser Bestätigung nicht die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen bzw. die Worte "bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" festgehalten sein, könnte man dieser Bestätigung nicht einmal entnehmen, dass es bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.10.2009 um deren psychischen Gesundheitszustand gegangen ist. Weiters lässt sich aus dieser Bestätigung weder erkennen, an welchen psychischen Problemen die Beschwerdeführerin leidet, noch in wie weit sie dadurch in ihrem Alltagsleben beeinträchtig wird, noch welche weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen für erforderlich erachtet werden. Weiters muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass sie während ihrer beider Asylverfahren immer und auch noch in ihrer Einvernahme am 05.08.2009 angegeben hat, in Österreich in keiner medizinischen Behandlung zu stehen und gesund zu sein. Auch benötige sie nicht regelmäßiger Medikamente (vgl. AS 587 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin (letztmalig) im August 2009 klar und deutlich geltend gemacht hat, gesund zu sein, jedoch zwei Monate später plötzlich einer Behandlung aufgrund psychischer Probleme bedarf. Weiters muss diesbezüglich darauf hingewiesen werden - wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat -, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Vorlage der Bestätigung von Dr. XXXX seit Oktober 2009 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in ärztliche Behandlung hinsichtlich ihrer psychischen Probleme begeben hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, sich aufgrund der Einstellung des Projektes "XXXX" bei der Caritas keine Psychotherapie leisten zu können, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden - wie das Bundesasylamt ebenfalls bereits zu Recht ausgeführt hat -, dass dieser im Rahmen der Grundersorgung auch eine medizinische Betreuung zur Verfügung steht und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie von ihrem Hausarzt Dr. XXXX aufgrund ihres massiv schlechten psychischen Zustandes tatsächlich an einen Facharzt überwiesen worden sein, dieser eine psychotherapeutische Behandlung auch zu Teil geworden wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr keine psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) an der von ihr dargestellten psychischen Belastung leidet. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes muss daher sowohl aus den Angaben und den in Vorlage gebrachten Unterlagen, als auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schließen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben psychischen Leiden, keinen ihr Alltagsleben beeinflussenden, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichenden und eine dringende Behandlung notwendig machenden Krankheitswert erreichen.Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Gefährdung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund der von ihr im Rahmen ihres gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 09.10.2009 ist zunächst einmal anzumerken, dass aufgrund dieser Bestätigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Aus dieser ärztlichen Bestätigung (über eine ärztliche Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung) ist lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 09.10.2009 bei Dr. römisch 40 in ärztlicher Behandlung gewesen ist und dieser weitere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen für erforderlich erachtet hat. Würden auf dieser Bestätigung nicht die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen bzw. die Worte "bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung" festgehalten sein, könnte man dieser Bestätigung nicht einmal entnehmen, dass es bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.10.2009 um deren psychischen Gesundheitszustand gegangen ist. Weiters lässt sich aus dieser Bestätigung weder erkennen, an welchen psychischen Problemen die Beschwerdeführerin leidet, noch in wie weit sie dadurch in ihrem Alltagsleben beeinträchtig wird, noch welche weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen für erforderlich erachtet werden. Weiters muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass sie während ihrer beider Asylverfahren immer und auch noch in ihrer Einvernahme am 05.08.2009 angegeben hat, in Österreich in keiner medizinischen Behandlung zu stehen und gesund zu sein. Auch benötige sie nicht regelmäßiger Medikamente vergleiche AS 587 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin (letztmalig) im August 2009 klar und deutlich geltend gemacht hat, gesund zu sein, jedoch zwei Monate später plötzlich einer Behandlung aufgrund psychischer Probleme bedarf. Weiters muss diesbezüglich darauf hingewiesen werden - wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat -, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Vorlage der Bestätigung von Dr. römisch 40 seit Oktober 2009 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in ärztliche Behandlung hinsichtlich ihrer psychischen Probleme begeben hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, sich aufgrund der Einstellung des Projektes "XXXX" bei der Caritas keine Psychotherapie leisten zu können, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden - wie das Bundesasylamt ebenfalls bereits zu Recht ausgeführt hat -, dass dieser im Rahmen der Grundersorgung auch eine medizinische Betreuung zur Verfügung steht und davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie von ihrem Hausarzt Dr. römisch 40 aufgrund ihres massiv schlechten psychischen Zustandes tatsächlich an einen Facharzt überwiesen worden sein, dieser eine psychotherapeutische Behandlung auch zu Teil geworden wäre. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr keine psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) an der von ihr dargestellten psychischen Belastung leidet. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes muss daher sowohl aus den Angaben und den in Vorlage gebrachten Unterlagen, als auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin schließen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben psychischen Leiden, keinen ihr Alltagsleben beeinflussenden, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichenden und eine dringende Behandlung notwendig machenden Krankheitswert erreichen.

Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die der Beschwerdeführerin vorgelegten und im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zu verweisen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Leiden, sollten sich diese in ihrer Intensität verschlechtern, sachverhaltsbezogen behandelbar und auch finanzierbar wären. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet ist, wobei sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen verfügbar sind. Der georgische Staat trägt in staatlichen Kliniken sogar die Kosten der Behandlung und befinden sich solche insbesondere in Tiflis. Zudem hat es in Georgien in den letzten Jahren zahlreiche Gesundheitsreformen gegeben, die laut Europäischer Kommission Fortschritte gebracht und sich auch mit der Finanzierung diverser Behandlungen auseinandergesetzt haben. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Zudem ist in diesem Zusammenhang auch auf die der Beschwerdeführerin vorgelegten und im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zu verweisen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Leiden, sollten sich diese in ihrer Intensität verschlechtern, sachverhaltsbezogen behandelbar und auch finanzierbar wären. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet ist, wobei sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen verfügbar sind. Der georgische Staat trägt in staatlichen Kliniken sogar die Kosten der Behandlung und befinden sich solche insbesondere in Tiflis. Zudem hat es in Georgien in den letzten Jahren zahlreiche Gesundheitsreformen gegeben, die laut Europäischer Kommission Fortschritte gebracht und sich auch mit der Finanzierung diverser Behandlungen auseinandergesetzt haben. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, muss erneut auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen sowie auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden und zudem ausgeführt werden, dass diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, muss erneut auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen sowie auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden und zudem ausgeführt werden, dass diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht erreichen vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen Asylverfahren geltend gemacht hat, dass ihr als alleinstehenden Frau und alleinerziehenden Mutter von nunmehr zwei Kindern im Falle der Rückkehr nach Georgien jegliche Lebensgrundlage entzogen und sie nicht in der Lage wäre, das für ihr und das Überleben ihrer Kinder Notwendigste zu erwirtschaften, da sie über keinerlei Verwandte mehr verfügt, die ihr unterstützend zur Seite stehen könnten und sie aufgrund des Neugeborenen auch nicht selbst einer Arbeit nachgehen könnte, ist erneut auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen zu verweisen. Aus diesen geht hervor, dass für Personen, die nach Georgien zurückkehren, Rückkehr- und Reintegrationsprogramme bestehen und sich deren Unterstützung insbesondere auch auf das Generieren eines Einkommens und finanzieller Unabhängigkeit bezieht. Weiters muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass ihr die Möglichkeit offen steht, finanziellen und auch nicht finanziellen Unterhalt vom Vater ihres älteren Sohnes einzufordern bzw. Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind diese vollständig zu versorgen, auch aus staatlichen Mitteln unterstützt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass ihr Ex-Lebensgefährte als psychisch schwer kranker Mann nicht in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und damit Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu leisten, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass sich aus den Länderfeststellungen ebenso ergibt, dass der Staat im Falle der Nichtleistung des Unterhaltes durch den Kindesvater, für die notwendige Unterstützung aufkommt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr wäre es aufgrund des Alters ihres zweitgeborenen Kindes nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, ist auszuführen, dass in Georgien Kindergärten und Kinderkrippen - sowie für ihren älteren Sohn selbstverständlich Schulen - vorhanden sind, die auch vom Staat finanziert werden. Aus all diesen Länderfeststellungen ergibt sich daher aus Sicht des erkennenden Senates, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien, trotz des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine alleinerziehende Mutter zweier zum Teil im Babyalter befindlicher Kinder ohne nähere Verwandten (bis auf einen Kindesvater) handelt, gewährleistet ist und diese in ausreichendem Maße staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, um das für ihr und das Überleben ihrer Kinder Notwendigste zu erwirtschaften bzw. zu erhalten. Die Länderfeststellungen zeichnen insofern ein klares Bild, als sich aus diesen eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien nicht in eine, die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Lage gedrängt werden würde.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen Asylverfahren geltend gemacht hat, dass ihr als alleinstehenden Frau und alleinerziehenden Mutter von nunmehr zwei Kindern im Falle der Rückkehr nach Georgien jegliche Lebensgrundlage entzogen und sie nicht in der Lage wäre, das für ihr und das Überleben ihrer Kinder Notwendigste zu erwirtschaften, da sie über keinerlei Verwandte mehr verfügt, die ihr unterstützend zur Seite stehen könnten und sie aufgrund des Neugeborenen auch nicht selbst einer Arbeit nachgehen könnte, ist erneut auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen zu verweisen. Aus diesen geht hervor, dass für Personen, die nach Georgien zurückkehren, Rückkehr- und Reintegrationsprogramme bestehen und sich deren Unterstützung insbesondere auch auf das Generieren eines Einkommens und finanzieller Unabhängigkeit bezieht. Weiters muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass ihr die Möglichkeit offen steht, finanziellen und auch nicht finanziellen Unterhalt vom Vater ihres älteren Sohnes einzufordern bzw. Kinder, deren Eltern nicht in der Lage sind diese vollständig zu versorgen, auch aus staatlichen Mitteln unterstützt werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass ihr Ex-Lebensgefährte als psychisch schwer kranker Mann nicht in der Lage sein wird, einer Arbeit nachzugehen und damit Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu leisten, muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass sich aus den Länderfeststellungen ebenso ergibt, dass der Staat im Falle der Nichtleistung des Unterhaltes durch den Kindesvater, für die notwendige Unterstützung aufkommt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihr wäre es aufgrund des Alters ihres zweitgeborenen Kindes nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, ist auszuführen, dass in Georgien Kindergärten und Kinderkrippen - sowie für ihren älteren Sohn selbstverständlich Schulen - vorhanden sind, die auch vom Staat finanziert werden. Aus all diesen Länderfeststellungen ergibt sich daher aus Sicht des erkennenden Senates, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien, trotz des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine alleinerziehende Mutter zweier zum Teil im Babyalter befindlicher Kinder ohne nähere Verwandten (bis auf einen Kindesvater) handelt, gewährleistet ist und diese in ausreichendem Maße staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, um das für ihr und das Überleben ihrer Kinder Notwendigste zu erwirtschaften bzw. zu erhalten. Die Länderfeststellungen zeichnen insofern ein klares Bild, als sich aus diesen eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien nicht in eine, die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Lage gedrängt werden würde.

Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, die erst vor wenigen Wochen niedergekommen ist, ist anzumerken, dass die mit einem Neugeborenen verbundene Problematik allenfalls die Gewährung eines Durchführungsaufschubes im Zuge der Ausweisung rechtfertigen mag (über die Ausweisung war jedoch im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht abzusprechen - vgl. dazu unten), jedoch keinesfalls ein Grund zur Gewährung subsidiären Schutzes sein kann. (vgl. dazu Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, Seite 349, Kommentar zu § 10 Absatz 3 AsylG). Da darüber hinaus keine andersartigen Angaben vorliegen, geht der erkennende Senat davon aus, daß es sich bei dem Neugeborenen um ein grundsätzlich gesundes Kind handelt und auch die Mutter nach der Geburt wohlauf ist.Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, die erst vor wenigen Wochen niedergekommen ist, ist anzumerken, dass die mit einem Neugeborenen verbundene Problematik allenfalls die Gewährung eines Durchführungsaufschubes im Zuge der Ausweisung rechtfertigen mag (über die Ausweisung war jedoch im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht abzusprechen - vergleiche dazu unten), jedoch keinesfalls ein Grund zur Gewährung subsidiären Schutzes sein kann. vergleiche dazu Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, Seite 349, Kommentar zu Paragraph 10, Absatz 3 AsylG). Da darüber hinaus keine andersartigen Angaben vorliegen, geht der erkennende Senat davon aus, daß es sich bei dem Neugeborenen um ein grundsätzlich gesundes Kind handelt und auch die Mutter nach der Geburt wohlauf ist.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, als alleinstehende Frau Übergriffen und Gewalt ausgesetzt zu sein, muss der Beschwerdeführerin insbesondere entgegen gehalten werden, dass Gewalt gegen Frauen in Georgien zwar nach wie vor ein Problem darstellt, dass es sich hiebei - und dies ergibt sich sowohl aus den im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen, als auch aus den von der Beschwerdeführerin zahlreich vorgelegten Berichten - nahezu durchwegs um häusliche Gewalt handelt. Dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Stellung als alleinstehende Frau bzw. - wie von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter moniert - aufgrund ihres hübschen Aussehens in Georgien vermehrt Gewalt ausgesetzt sein würde, ergibt sich aus all diesen Berichten hingegen in keiner Weise. Zudem gibt es in Georgien zahlreiche Bestrebungen zur Geschlechtergleichstellung und arbeitet die Regierung zurzeit an einem diesbezüglichen Gesetzesentwurf. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, jahrelang körperlicher und psychischer Gewalt durch ihren Ex-Lebensgefährten ausgesetzt zu sein, muss der Beschwerdeführerin einerseits entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin dieser Gewaltanwendung durch die Beendigung der Beziehung bereits ein Ende gesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, dass ihr Ex-Lebensgefährte im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien ihr aufgrund seines gekränkten Stolzes neuerlich physische und psychische Gewalt antun werde, muss andererseits ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zur Verfügung steht und sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass die georgischen Behörden nicht nur willens sondern auch in der Lage sind, Frauen vor Gewalt zu schützen. Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass solche staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen in ausreichendem Maße vorhanden sind.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei - zumindest zum Teil - abchasischer Herkunft, muss dieser entgegen gehalten werden, dass Abchasen und Georgier in Zentralgeorgien ungehindert nebeneinander leben. Insbesondere sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt.

Soweit die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, über keine Dokumente zu verfügen, weswegen sie direkt nach der Einreise große Probleme bekommen würde, muss ausgeführt werden, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass Georgier, die über keine regulären Dokumente verfügen und aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben werden, von der georgischen Botschaft dieselben Reisedokumente erhalten - ein Travel Certificate -, wie Georgier, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind. Georgier im Besitz eines solchen Reiseausweises werde nicht anders behandelt als Inhaber eines Reisepasses, es sei denn, sie sind zur Fahndung ausgeschrieben, was im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht gegeben ist.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß zum Entscheidungszeitpunkt keinem ihrer Söhne der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens nicht gesondert zu prüfen war (vgl. die im Akt inneliegenden AIS-Auszüge)Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß zum Entscheidungszeitpunkt keinem ihrer Söhne der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens nicht gesondert zu prüfen war vergleiche die im Akt inneliegenden AIS-Auszüge)

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:

Prinzipiell ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Prinzipiell ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt jedoch unzulässiger Weise eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ausgesprochen und zwar aus folgenden Gründen:

Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin am 30.05.2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier am 05.06.2001 ihren ersten Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren - damals so bezeichneten - Ehemann, XXXX, gestellt. Ihr in Österreich am XXXX nachgeborener Sohn XXXX, stellte - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - am 19.02.2004 einen weiteren Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater XXXX, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl:Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin am 30.05.2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat hier am 05.06.2001 ihren ersten Asylerstreckungsantrag bezogen auf ihren - damals so bezeichneten - Ehemann, römisch 40 , gestellt. Ihr in Österreich am römisch 40 nachgeborener Sohn römisch 40 , stellte - nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens - am 19.02.2004 einen weiteren Asylerstreckungsantrag bezogen auf seinen Vater römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, Zahl:

D13 406679-1/2009/2E, gemäß § 10 iVm § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 rechtskräftig abgewiesen wurde.D13 406679-1/2009/2E, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin lebt seit der Geburt ihres Sohnes mit diesem in gemeinsamen Haushalt. Im Fall ihres Sohnes XXXX ist aber lediglich über dessen Asylerstreckungsantrag abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in dessen Verfahren verfügt worden, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Sohn zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Die Beschwerdeführerin lebt seit der Geburt ihres Sohnes mit diesem in gemeinsamen Haushalt. Im Fall ihres Sohnes römisch 40 ist aber lediglich über dessen Asylerstreckungsantrag abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in dessen Verfahren verfügt worden, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Sohn zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen. Dies deswegen damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist daher in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich war der Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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