Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C16 267.583-3/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010, FZ 10 09.600EAST-West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2010, FZ 10 09.600EAST-West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. 135/2009 ist rechtswidrig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, ist rechtswidrig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Erster Bescheid und Erkenntnis durch den Asylgerichtshof
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn [siehe Erkenntnisse C16 267.585-3/20010/2E (Ehefrau) und C16 267.587-3/2010/2E (Sohn) vom heutigen Tage] am 12.09.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt, EAST Ost, einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 12.01.2006, FZ. 05 14.653 - BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus.Mit Bescheid vom 12.01.2006, FZ. 05 14.653 - BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig und sprach die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.02.2006, Zl. 267.583/0-XIV/39/06, stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.02.2006, Zl. 267.583/0-XIV/39/06, stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Datum vom 28.02.2006 (zugestellt am 02.03.2006) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 14.653-BAL, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: erster Bescheid) (AS 255, 351).Mit Datum vom 28.02.2006 (zugestellt am 02.03.2006) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 14.653-BAL, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: erster Bescheid) (AS 255, 351).
Zur Begründung im Hinblick auf den vorgebrachten Fluchtgrund führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung durch Oppositionelle wegen seiner Tätigkeit bei der Sicherheitswache des damaligen Präsidentschaftskandidaten) keinen Glauben schenke. Der mongolische Staat biete außerdem ausreichend Schutz und im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich einer möglichen Gefahr durch einen Wohnsitzwechsel zu entziehen.
Auch die Anträge der Familienmitglieder des Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden vom gleichen Tag abgewiesen und eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen.
Am XXXX wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Der für das Kind durch den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 03.10.2008 ebenfalls abgewiesen und eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen [siehe Erkenntnis C16 401.953-2/2010/2E vom heutigen Tage].Am römisch 40 wurde das dritte Kind des Beschwerdeführers in Österreich geboren. Der für das Kind durch den Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 03.10.2008 ebenfalls abgewiesen und eine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen [siehe Erkenntnis C16 401.953-2/2010/2E vom heutigen Tage].
Die gegen den ersten Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis Zl. C16 267.583-1/2008/3E vom 09.06.2010 (zugestellt am 11.06.2010) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden:Die gegen den ersten Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis Zl. C16 267.583-1/2008/3E vom 09.06.2010 (zugestellt am 11.06.2010) gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden:
AsylG 1997 (2003)) sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet ab (AS 473, 571).AsylG 1997 (2003)) sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet ab (AS 473, 571).
Zum Sachverhalt, auf den sich das Erkenntnis im Wesentlichen stützt, wird in Bezug auf die bis dahin geltend gemachten Fluchtgründe ausgeführt, es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht im Heimatland wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeamter zum Schutz des damaligen Präsidentschaftskandidaten ENKHBAYAR nach dessen Wahl im Mai 2005 noch, dass er wegen brisanter Informationen über einen angeblichen Wahlbetrug einer nicht näher bezeichneten Oppositionspartei von deren Mitgliedern verfolgt wurde.
Der Asylgerichthof hat in Bezug auf die Verwirklichung der Voraussetzungen des § 7 AsylG 1997 (2003) in rechtlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mangels Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Bedrohung ausgesetzt war und hat ergänzt, dass in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr zusätzlich in Betracht gezogen werde müsse, dass seit 2009 eine der seinerzeitigen Oppositionsparteien nunmehr den Präsidenten stelle. Es ist dem Asylgerichtshof daher unwahrscheinlich erschienen, dass Anhänger einer (nicht näher bezeichneten) Oppositionspartei oder sogar jener Partei, die nunmehr selbst an der Macht beteiligt ist, an einem vor fünf Jahren im Wahlkampf für den späteren Präsidenten tätigen Sicherheitsbeamten Rache für eine längst überwundene Wahlniederlage nehmen wollen.Der Asylgerichthof hat in Bezug auf die Verwirklichung der Voraussetzungen des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) in rechtlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mangels Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Bedrohung ausgesetzt war und hat ergänzt, dass in Bezug auf eine aktuelle Verfolgungsgefahr zusätzlich in Betracht gezogen werde müsse, dass seit 2009 eine der seinerzeitigen Oppositionsparteien nunmehr den Präsidenten stelle. Es ist dem Asylgerichtshof daher unwahrscheinlich erschienen, dass Anhänger einer (nicht näher bezeichneten) Oppositionspartei oder sogar jener Partei, die nunmehr selbst an der Macht beteiligt ist, an einem vor fünf Jahren im Wahlkampf für den späteren Präsidenten tätigen Sicherheitsbeamten Rache für eine längst überwundene Wahlniederlage nehmen wollen.
Auch die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom selben Tage abgewiesen.
Die Behandlung der gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familie zum Verfassungsgerichtshof wurden mit Beschluss Z. U 1378/10-6 und U 1379/10-6 vom 21.09.2010 abgelehnt (AS 583).
Zweiter Asylantrag und Verfahren vor dem Bundesasylamt
Am 14.10.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck einen zweiten Asylantrag (AS 33); die Ehefrau und seine minderjährigen Kinder ebenfalls.
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 12.09.2005 ergeben (AS 13).Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 12.09.2005 ergeben (AS 13).
Am 15.10.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch, durchgeführt (AS 33).
Seinen zweiten Asylantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er Ende August, mithin nach dem abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes, von seiner kranken Mutter in der Mongolei erfahren habe, dass er nunmehr in der Mongolei von der Polizei gesucht werde und ihm dort eine längere Haftstrafe drohe.
Nachdem das Verfahren an das Bundesasylamt weitergeleitet worden war, wurde der Beschwerdeführer vom der EAST-West am 27.10.2010 unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch und seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er verschiedene Dokumente vor, darunter eine als "polizeiliche Ladung" für den Beschwerdeführer bezeichnetes Dokument aus der Mongolei sowie ein als "Fahndung" bezeichnetes Schreiben, mit dem die Mutter des Beschwerdeführers aufgefordert wird, der mongolischen Polizei persönlich Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers zu geben (AS 49, 105, 109)
In Ergänzung der Begründung seines zweiten Asylantrages brachte der Beschwerdeführer unter Bezug auf die erwähnten Dokumente im Wesentlichen vor, nach ihm werde seit Neuestem in der Mongolei gefahndet, da der jetzt Verdacht stehe, in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsperson (2002 bis 2005) für den Politiker XXXX, als Komplize am Verrat von Staatsgeheimnissen durch den Genannten beteiligt gewesen zu sein, da der Beschwerdeführer diesen Mann im genannten Zeitraum auf seiner Dienstreise nach Russland und China begleitet habe.In Ergänzung der Begründung seines zweiten Asylantrages brachte der Beschwerdeführer unter Bezug auf die erwähnten Dokumente im Wesentlichen vor, nach ihm werde seit Neuestem in der Mongolei gefahndet, da der jetzt Verdacht stehe, in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsperson (2002 bis 2005) für den Politiker römisch 40 , als Komplize am Verrat von Staatsgeheimnissen durch den Genannten beteiligt gewesen zu sein, da der Beschwerdeführer diesen Mann im genannten Zeitraum auf seiner Dienstreise nach Russland und China begleitet habe.
Dieser Oppositionspolitiker sei nun am 20.08.2010 wegen Staatsverrat zu einer unbedingten Haftstrafe von 17 Jahren verurteilt worden.
Am 27.08.2010 sei seiner Mutter in der Mongolei ein Fahndungsschreiben ihn betreffend übergeben worden und am 06.09.2010 habe die Mutter ein Aufforderungsschreiben erhalten, in welchem sie verpflichtet werde, der Polizei die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt zu geben.
Das Telefongespräch mit der Mutter, in welchem er von der Fahndung erfahren habe, habe am 12.09.2010 stattgefunden.
Am 29.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 123).Am 29.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 123).
Am 02.11.2010 veranlasste das Bundesasylamt eine urkundentechnische Untersuchung der beiden vorgelegten Dokumente aus der Mongolei, zu deren Echtheit jedoch aufgrund fehlenden Vergleichsmaterials sowie fehlender Kenntnisse der Ausstellungsmodalitäten derartiger Dokumente in der Mongolei keine Aussagen getroffen werden konnten (AS 147).
Am 08.01.2010 fand in der EAST-West eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch sowie des rechtsfreundlichen Vertreters und eines Rechtsberaters statt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zu dem behaupteten Grund für seinen neuen Asylantrag im Wesentlichen lediglich ergänzt, dass der nunmehr verurteilte XXXX Rechtsberater des mongolischen Parlamentes war. Nach dessen jüngster Verurteilung wegen Staatsverrat werde nunmehr auch nach seinen damaligen Mitarbeitern, Freunden und Verwandten gefahndet, darunter nach dem Beschwerdeführer und zwar "als Komplize oder Verdächtiger". Der Beschwerdeführer betonte, dass er lediglich seine Pflicht erfüllt habe, man in der Mongolei nun aber nach allen Leuten suche, die den Verurteilten auf seiner damaligen Dienstreise begleitet haben.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zu dem behaupteten Grund für seinen neuen Asylantrag im Wesentlichen lediglich ergänzt, dass der nunmehr verurteilte römisch 40 Rechtsberater des mongolischen Parlamentes war. Nach dessen jüngster Verurteilung wegen Staatsverrat werde nunmehr auch nach seinen damaligen Mitarbeitern, Freunden und Verwandten gefahndet, darunter nach dem Beschwerdeführer und zwar "als Komplize oder Verdächtiger". Der Beschwerdeführer betonte, dass er lediglich seine Pflicht erfüllt habe, man in der Mongolei nun aber nach allen Leuten suche, die den Verurteilten auf seiner damaligen Dienstreise begleitet haben.
Gegenständlicher Rechtsakt und Beschwerde
Am Ende der Einvernahme verkündete der Vertreter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer mündlich:
"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt" (AS 183)."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt" (AS 183).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom FZ. 05 14.653-BAL mit 11.06.2010 in Rechtskraft erwachsen sei, der Beschwerdeführer und seine Familie der Ausreiseverpflichtung in ihren Bescheid jedoch nicht nachgekommen seien und dieser auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht habe.
Das Bundesasylamt erachte es außerdem mit hinreichender Sicherheit geklärt, dass der zweite Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde und auch eine Prüfung des subsidiären Schutzes keinen gegenüber dem ersten Antrag abweichenden Inhalt haben werde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich nämlich seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erstbescheides nicht geändert, es seinen in den vorangegangen Einvernahmen keine weiteren Angaben, Fakten, Indizien oder Beweismittel zum Vorschein gekommen, die eine anderslautende Entscheidung der Behörde bewirkt hätten, da sich der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren auf dieselben Gründe gestützt habe, die bereits im ersten Verfahren rechtskräftig beurteilt worden seien. Des Weiteren seien sowohl die allgemeine Lage im Herkunftsstaat als auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seit der Entscheidung über den Erstantrag im Wesentlichen unverändert geblieben.
Der Begründung folgte eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:
"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. ""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. "
Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieser bestätigte durch Unterschrift auf jeder Seite der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 11.11.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 14.10.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 14.10.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Gemäß § 12 AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).
Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß § 5 AsylG 2005 - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).
Rechtswidrigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht im vorliegenden Fall nicht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtswidrig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht im vorliegenden Fall nicht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtswidrig.
Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt sich zwar um einen Folgeantrag, da er dem seit 11.06.2010 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 05 14.653-BAL nachfolgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 23 iVm § 12 a Abs. 2 AsylG 2005).Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt sich zwar um einen Folgeantrag, da er dem seit 11.06.2010 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 05 14.653-BAL nachfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 23 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005).
Gegen den Beschwerdeführer besteht auch eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 1 AsylG).Gegen den Beschwerdeführer besteht auch eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 1 AsylG).
Nicht erwiesen erscheint dem Asylgerichthof hingegen, dass der zweite Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG 2005).Nicht erwiesen erscheint dem Asylgerichthof hingegen, dass der zweite Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG 2005).
Insoweit der Beschwerdeführer nämlich nunmehr vorbringt, nach ihm werde seit August oder September 2010 in der Mongolei gefahndet, da der nunmehr in Verdacht stehe, in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsperson (auf Dienstreisen nach China und Russland zwischen 2002 und 2005) für den früheren Oppositionspolitiker und Rechtsberater des mongolischen Parlaments, XXXX, als Komplize am Verrat von Staatsgeheimnissen durch den Genannten (der seit 20.08.2010 zu einer längjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll) beteiligt gewesen zu sein, so ist für den Asylgerichtshof nach Lage der Akten nicht erkennbar, dass der behauptete Sachverhalt - sollte er den Tatsachen entsprechen - mit jenem auch nur teilweise identisch ist, welcher der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegt und darüber hinaus jedenfalls ein solcher ist, der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach der Rechtskraft des ersten Asylbescheides entstanden ist.Insoweit der Beschwerdeführer nämlich nunmehr vorbringt, nach ihm werde seit August oder September 2010 in der Mongolei gefahndet, da der nunmehr in Verdacht stehe, in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsperson (auf Dienstreisen nach China und Russland zwischen 2002 und 2005) für den früheren Oppositionspolitiker und Rechtsberater des mongolischen Parlaments, römisch 40 , als Komplize am Verrat von Staatsgeheimnissen durch den Genannten (der seit 20.08.2010 zu einer längjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll) beteiligt gewesen zu sein, so ist für den Asylgerichtshof nach Lage der Akten nicht erkennbar, dass der behauptete Sachverhalt - sollte er den Tatsachen entsprechen - mit jenem auch nur teilweise identisch ist, welcher der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegt und darüber hinaus jedenfalls ein solcher ist, der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach der Rechtskraft des ersten Asylbescheides entstanden ist.
Im ersten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer nämlich weder diesen Politiker und dessen strafrechtliche Verfolgung erwähnt, noch hatte er geltend gemacht, er selbst werde von staatlicher Seite (erster Bescheid: Furcht vor Verfolgung durch Anhänger nicht näher bezeichneter Oppositionsparteien wegen der Tätigkeit für einen letztlich erfolglosen Präsidentschaftskandidaten bzw. wegen Kenntnissen über angebliche Wahlmanipulationen dieser Parteien) verfolgt.
Hinzu kommt, dass der genannte Politiker nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum für die Rechtskraft des ersten Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht verurteilt war. Letzteres soll, so der Beschwerdeführer, aber erst dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer selbst nunmehr ebenfalls - und zwar jetzt von staatlicher Seite - verfolgt werde, weil man ihm eine Beteiligung an den Straftaten dieses Politikers vorwerfe.
Es erscheint dem Asylgerichthof somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Verdacht, dem der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung ausgesetzt ist, erst nach der rechtskräftigen Verurteilung des Politikers entstanden und somit möglicherweise zu einem erst nach der Rechtskraft des ersten Bescheides entstanden Zeitpunkt die behauptete Verfolgung eingetreten ist.
Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen somit nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse im ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 05 14.653-BAL nicht enthalten sind, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem rechtskräftigen ersten Bescheid eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt, die einer Sachentscheidung in Bezug auf den zweiten Asylantrag entgegensteht.Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen somit nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse im ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2006, FZ. 05 14.653-BAL nicht enthalten sind, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem rechtskräftigen ersten Bescheid eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt, die einer Sachentscheidung in Bezug auf den zweiten Asylantrag entgegensteht.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
07.03.2011