Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 415221-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 05.722-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 05.722-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2009 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX sowie seinen beiden minderjährigen Brüdern XXXX und XXXX. (Beschwerdeführer zu D15 415218-1/2010, D15 415219-1/2010 und D15 415220-1/2010), in das Bundesgebiet ein. Die Mutter begehrte für den Beschwerdeführer die Gewährung desselben Schutzes wie für sich, da dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie verwies hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf ihre Fluchtgründe und die Fluchtgründe ihrer beiden Söhne.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2009 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 sowie seinen beiden minderjährigen Brüdern römisch 40 und römisch 40 . (Beschwerdeführer zu D15 415218-1/2010, D15 415219-1/2010 und D15 415220-1/2010), in das Bundesgebiet ein. Die Mutter begehrte für den Beschwerdeführer die Gewährung desselben Schutzes wie für sich, da dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie verwies hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf ihre Fluchtgründe und die Fluchtgründe ihrer beiden Söhne.
Die Mutter des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.08.2010 zusammengefasst an, dass sie sich um das Leben ihrer Söhne gefürchtet habe und deshalb ausgereist sei. Insbesondere befürchte sie, dass diese entführt bzw. verschleppt werden würden.
Grund hiefür sei der Vater des Beschwerdeführers gewesen. Dieser habe ab dem Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev gearbeitet.
Schließlich habe es im Jänner 2005 einen Handgranatenanschlag auf das Haus gegeben und sei sie mit ihren Söhnen ins elterliche Haus gezogen.
Den Herkunftsstaat habe die Mutter aus Angst um ihre Kinder verlassen, da in ihrer Heimat bereits 15jährige entführt werden würden. Zu ihren Söhnen führte die Mutter aus, dass die beiden älteren Brüder neun Jahre zur Schule gegangen seien. Der Beschwerdeführer hätte dieses Jahr in die Schule gehen sollen. Den Beschwerdeführer würde die Mutter gerne untersuchen lassen, da dieser an Zuckerkrankheit und Schädeldruck leide, was bereits im Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Es habe auch eine Behandlung stattgefunden, die Krankheit sei jedoch noch nicht ganz geheilt. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Kropf, den sie behandeln lassen wolle.
Nach den Vorfällen der letzten fünf Jahre befragt, schilderte seine Mutter, dass es zuhause einen Stab von Kommandanten im Umfeld von Dudaev gegeben habe und die Mutter in letzter Zeit beobachtet habe, wie deren Frauen und Kinder mitgenommen worden seien und verschwinden würden. Den Söhnen und der Mutter selbst sei nichts passiert.
In ihrem Dorf seien jedoch junge Männer mitgenommen worden und verschwunden, wobei sie auf nähere Nachfrage nicht angeben habe können, um wen es sich gehandelt habe. Sie habe nur davon gehört und wisse auch nicht, wer, wieso und warum mitgenommen worden sei. Es sei auch niemand mitgenommen worden, den sie oder ihre Kinder kennen würden.
Die Mutter erklärte schließlich, dass sie die Vertretung ihrer mj. Söhne übernehme und ihre Söhne dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen hätten, wie sie selbst.
Die Neffen des Beschwerdeführers seien 1, 5, 19 und 22 Jahre alt und seien nicht verschleppt worden und erklärte die Mutter abschließend, dass die Söhne und Neffen von jenen verfolgt werden würden, die bei den Behörden gearbeitet hätten.
Seine Mutter legte einen russischen Invaliditätsausweis für den Beschwerdeführer vor.
I.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.722-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.722-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien. Den geltend gemachten Fluchtgrund seiner Familienangehörigen - die Gefährdung seiner Brüder im Herkunftsstaat - erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig. Eigene Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er dort Anknüpfungspunkte habe, auch sein Gesundheitszustand einer Abschiebung nicht entgegenstehe sowie unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - mit der Beschwerde der Mutter inhaltsgleiche - Beschwerde vom 03.09.2010, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - mit der Beschwerde der Mutter inhaltsgleiche - Beschwerde vom 03.09.2010, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung zitierte die Mutter Berichte zum Beweis dafür, dass in Tschetschenien nach wie vor Personen verschwinden und/oder ermordet werden würden.
Die Gefährdung ihrer Söhne - insbesondere der zwei älteren Söhne - sei entgegen der belangten Behörde real, habe die Mutter des Beschwerdeführers doch wiederholt vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als "ein Leiter in der DGB" weggebracht und ermordet worden sei.
Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit primär auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gestützt, habe jedoch den Mord an seinem Vater und den Handgranatenangriff nach diesem Zeitpunkt ignoriert, wodurch sehr wohl konkrete Betroffenheit vorliege.
Weiters verwies die Mutter auf ihre Ausführungen vor der belangten Behörde, wo sie auf das Mitnehmen und Verschwinden von Frauen und Kindern in Zusammenhang mit Dudaev hingewiesen habe. Sie könne in diesem Zusammenhang auch konkrete Namen nennen.
Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände sei eine tatsächliche Verfolgungsgefahr anzunehmen.
Ein konkreter Vorfall bzw. eine tatsächliche Schädigung sei nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen, sondern reiche eine Prognose aus.
Zuletzt wird in der Beschwerde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant seien, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei, was im verfahrensgegenständlichen Fall durch die Verfolgung des Ehemannes und Vaters erfüllt sei.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. 10 05.722-BAT, beinhaltend die Einvernahmen der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.06.2010 und 16.08.2010 und die Beschwerde vom 03.09.2010 sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers, 10 05.719-BAT, 10 05.720-BAT, 10 05.721-BAT, beinhaltend jeweils die Ersteinvernahme vom 30.06.2010 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.08.2010.römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. 10 05.722-BAT, beinhaltend die Einvernahmen der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.06.2010 und 16.08.2010 und die Beschwerde vom 03.09.2010 sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers, 10 05.719-BAT, 10 05.720-BAT, 10 05.721-BAT, beinhaltend jeweils die Ersteinvernahme vom 30.06.2010 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.08.2010.
I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der mj. Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russische Geburtsurkunde) fest.
Er ist Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 415218-1/2010 und Bruder der Beschwerdeführer zu D15 415219-1/2010 und D15 415220-1/2010, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten.
Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seine Großmutter, Onkel und Tanten.
Der Beschwerdeführer verließ im Juni 2010 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden mj. Brüdern sein Heimatland und reiste in weiterer Folge am 30.06.2010 illegal in das Bundesgebiet ein.
Für den mj. Beschwerdeführer wurden seitens seiner Mutter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Die Asylverfahren seiner Mutter und seiner älteren Brüder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D15 415218-1/2010, D15 415219-1/2010 und D15 415220-1/2010, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit deren Fluchtvorbringen begründet.Die Asylverfahren seiner Mutter und seiner älteren Brüder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D15 415218-1/2010, D15 415219-1/2010 und D15 415220-1/2010, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit deren Fluchtvorbringen begründet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers am 10.08.2009 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Mutter und seine zwei minderjährigen Brüder) sind Familienangehörige i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Mutter und seine zwei minderjährigen Brüder) sind Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Für den mj. Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und konnten auch nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe der Mutter bzw. der älteren Brüder verwiesen. Auch in den hg. Erkenntnissen betreffend seine Mutter und seinen älteren Brüdern vom heutigen Tage (GZ. D15 415218-1/2010/2E, D15 415219-1/2010/2E und D15 415220-1/2010/2E) wurde mangels glaubwürdigen Vorbringens festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i. S.d. Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.römisch zwei.2.2. Für den mj. Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine individuellen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und konnten auch nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Person wurde lediglich auf die Fluchtgründe der Mutter bzw. der älteren Brüder verwiesen. Auch in den hg. Erkenntnissen betreffend seine Mutter und seinen älteren Brüdern vom heutigen Tage (GZ. D15 415218-1/2010/2E, D15 415219-1/2010/2E und D15 415220-1/2010/2E) wurde mangels glaubwürdigen Vorbringens festgestellt, dass diesen in der Russischen Föderation keine individuelle aktuelle Verfolgung i. S.d. Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war.
Angesichts des aus § 34 AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag der Familienangehörigen, auf denen sich diese - hier auf jenen der Mutter und seiner Brüder - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Brüder zu entscheiden, zumal gem. § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Angesichts des aus Paragraph 34, AsylG erkennbaren, untrennbaren Zusammenhangs des Asylantrags mit dem Asylantrag der Familienangehörigen, auf denen sich diese - hier auf jenen der Mutter und seiner Brüder - bezieht, war auch hinsichtlich des Verfahrens des Beschwerdeführers gleichlautend wie im Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Brüder zu entscheiden, zumal gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).römisch zwei.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.3.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt, dass dieser betreffend seine Erkrankungen bereits in der Russischen Föderation in Behandlung gestanden ist und sich seine Mutter die Behandlung auch leisten konnte. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine Invaliditätsbestätigung. Eine Behandlung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sei demnach selbst unter dem finanziellen Aspekt für den Beschwerdeführer zweifelsfrei möglich.römisch zwei.3.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt, dass dieser betreffend seine Erkrankungen bereits in der Russischen Föderation in Behandlung gestanden ist und sich seine Mutter die Behandlung auch leisten konnte. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine Invaliditätsbestätigung. Eine Behandlung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sei demnach selbst unter dem finanziellen Aspekt für den Beschwerdeführer zweifelsfrei möglich.
Den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten worden.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bis zum Tag der Bescheiderlassung offensichtlich keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen. Es sind auch mit der Beschwerde keinerlei medizinische Befunde über eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers, die einen Behandlungsbedarf nach sich ziehen würden, vorgelegt worden.
Die angeführten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers können sohin keinesfalls lebensbedrohlich und auch nicht akut behandlungsbedürftig sein, da diese Probleme bereits im Heimatland bestanden haben, der Beschwerdeführer dahingehend auch behandelt worden ist und der Beschwerdeführer bislang im Bundesgebiet keine weiterführende Behandlung in Anspruch genommen hat.
Zudem hat der Beschwerdeführer die schlepperunterstützte Ausreise aus dem Herkunftsstaat in das Bundesgebiet überstanden bzw. wurde keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, weshalb offensichtlich auszuschließen ist, dass sich sein Gesundheitszustand im Fall einer Überstellung in den Herkunftsstaat derart verschlechtern könnte, um in einen lebensgefährlichen Zustand zu geraten.
In der Beschwerde wurde den Überlegungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid letztlich auch in keiner Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung, wonach in der Russischen Föderation eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, im Übrigen der Beschwerdeführer auch tatsächlich medizinisch versorgt worden ist.
Angesichts dieser Sachlage und des Umstandes, dass weder im Zuge des Erstverfahrens noch im Beschwerdeschriftsatz hiezu ein weiteres Vorbringen oder eine gegenteilige Äußerung getätigt wurde, (auch in Ermangelung eines eindeutigen Beweisthemas hiezu) oder Anträge gestellt wurden, bestand kein Anlass für die Einholung weitergehender medizinischer Gutachten. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von der Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal vorgebracht.
Der Vollständigkeit halber wird hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für die Russische Föderation zutreffend ist - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - für die im gegebenen Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Vollständigkeit halber wird hiezu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates - was für die Russische Föderation zutreffend ist - gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - für die im gegebenen Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind - führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit bzw. einer Krankheit, die akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen würde bzw. zu einer lebensgefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung in den Herkunftsstaat führen würde, ist zu verneinen, sodass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers einer Abschiebung nicht entgegen steht. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können und im Übrigen der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auch behandelt worden ist.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Es liegen auch insgesamt keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Das Vorliegen eines "real risk" kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch im Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Brüder wurden keine Hindernisse gegen eine Rückführung in die Russische Föderation festgestellt, weshalb mit hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (GZ. D15 415218-1/2010/2E, D15 415219-1/2010/2E und D15 415220-1/2010/2E) auch deren Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abgewiesen wurde.Es liegen auch insgesamt keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Das Vorliegen eines "real risk" kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch im Beschwerdeverfahren seiner Mutter und seiner Brüder wurden keine Hindernisse gegen eine Rückführung in die Russische Föderation festgestellt, weshalb mit hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (GZ. D15 415218-1/2010/2E, D15 415219-1/2010/2E und D15 415220-1/2010/2E) auch deren Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen wurde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde des Beschwerdeführers somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde des Beschwerdeführers somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der gesetzlichen Vertreterin des mj. Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
II.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person, welche mit dem Beschwerdeführer in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis steht. Die Anträge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person, welche mit dem Beschwerdeführer in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis steht. Die Anträge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich dieser erst seit Juni 2010 - also seit drei Monaten - in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers verfügen über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, haben keine Sprachkurse besucht, beherrschen die deutsche Sprache nicht, sind keine Mitglieder in einem Verein, und können ihren Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo die beiden älteren Brüder eine Schulausbildung erhalten haben und der Beschwerdeführer nunmehr selbst mit der Schule beginnen soll. Seine Familie habe nach den Angaben seiner Mutter nicht schlecht gelebt und konnte von seiner Mutter ausreichend ernährt werden. Zudem besteht nach wie vor Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus sowie im Haus der Großeltern und lebt die gesamte Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich dieser erst seit Juni 2010 - also seit drei Monaten - in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers verfügen über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, haben keine Sprachkurse besucht, beherrschen die deutsche Sprache nicht, sind keine Mitglieder in einem Verein, und können ihren Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo die beiden älteren Brüder eine Schulausbildung erhalten haben und der Beschwerdeführer nunmehr selbst mit der Schule beginnen soll. Seine Familie habe nach den Angaben seiner Mutter nicht schlecht gelebt und konnte von seiner Mutter ausreichend ernährt werden. Zudem besteht nach wie vor Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus sowie im Haus der Großeltern und lebt die gesamte Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung des Beschwerdeführers überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.11.2010