TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/17 D15 415220-1/2010

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 415220-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 05.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 05.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2009 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX sowie seinen beiden minderjährigen Brüdern XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 415218-1/2010, D15 415219-1/2010 und D15 415221-1/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2009 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 sowie seinen beiden minderjährigen Brüdern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 415218-1/2010, D15 415219-1/2010 und D15 415221-1/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2010 schilderte der Beschwerdeführer, dass es für ihn in Tschetschenien gefährlich sei. Es herrsche dort kein Frieden und habe er dort weder die Schule besuchen noch auf die Straße gehen können. Nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er und seine Familie in Tschetschenien nicht in Ruhe gelassen werden würden und er dort nicht mehr hin wolle.

Der Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 30.06.2010 ergab, dass der Russische Inlandspass des Beschwerdeführers authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Am 16.08.2010 fand vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin statt.

Nachdem der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren machen zu können, erklärte er, dass er Nierenschmerzen habe - dabei zeigte er auf den vorderen Bauchbereich - und stottere. diese Schmerzen würden bereits seit drei oder vier Jahren bestehen und sei er dahingehend in seinem Herkunftsstaat nicht beim Arzt gewesen, da diese so schlecht seien.

Nach Hinweis, wonach die Nieren nicht an der vom Beschwerdeführer gezeigten Stelle liegen würden und die Mutter des Beschwerdeführers seit Jahren betreffend den kleineren Bruder zum Arzt gegangen sei, warf die Mutter des Beschwerdeführers ein, dass sie von ihrem kleinen Sohn eine Invalidenbestätigung habe.

Der Beschwerdeführer vermeinte seit der Geburt mit seiner Familie - seinem Vater, der Mutter und den zwei Brüdern - in Urus-Martan gelebt zu haben. Als der Krieg begonnen habe sei er mit dieser nach Inguschetien geflüchtet. Sein Vater sei umgebracht worden. Wann wisse er nicht mehr, da er noch zu klein gewesen sei, um sich daran zu erinnern.

Sein Vater soll Kontakte zu unbekannten Leuten gehabt haben, zu welchen wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Vater irgendwo gewesen sei.

Nach dem Mord an dem Vater sei er mit dem Rest seiner Familie zum Bruder, zur Schwester oder zur Mutter seiner Mutter gegangen, um dort zu übernachten. Anschließend hätten sie wieder zuhause gelebt - auch die letzten Jahre vor der Ausreise.

Die Mutter des Beschwerdeführers meinte hiezu, dass sie mit den Kindern in letzter Zeit wieder oft ins eigene Haus gegangen sei.

Zum Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass die Lage sehr unsicher sei - aufgrund seines verstorbenen Vaters - und er und seine Brüder die Mutter gebeten hätten, aus Tschetschenien auszureisen.

Vor einem halben Jahr seien 7 junge Männer aus dem Dorf des Beschwerdeführers verschwunden, wobei der Beschwerdeführer niemanden dieser Männer und auch niemanden, der diese Männer gekannt habe, gekannt habe.

Befragt, ob es eine konkrete Gefährdung seiner Person bzw. einen konkreten Vorfall gegeben habe, meinte er, dass kurz nach dem Tod seines Vaters jemand eine Handgranate in das Haus geworfen habe.

Weitere Fluchtgründe konnte der Beschwerdeführer nicht vortragen. Er befürchte bei einer Rückkehr mitgenommen zu werden.

In Österreich gehe der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Auch habe er keine sozialen Kontakte und könne auch sonst keine Integration vorweisen.

Die Mutter des Beschwerdeführers führte im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.08.2010 zusammengefasst an, dass sie sich um das Leben ihrer Söhne (unter anderem des Beschwerdeführers) gefürchtet habe und deshalb ausgereist sei. Insbesondere befürchte sie, dass diese entführt bzw. verschleppt werden würden.

Grund hiefür sei der Vater des Beschwerdeführers gewesen. Dieser habe ab dem Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev gearbeitet.

Schließlich habe es im Jänner 2005 einen Handgranatenanschlag auf das Haus gegeben und sei sie mit ihren Söhnen ins elterliche Haus gezogen.

Den Herkunftsstaat habe die Mutter aus Angst um ihre Kinder verlassen, da in ihrer Heimat bereits 15jährige entführt werden würden. Zu ihren Söhnen führte die Mutter aus, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder beide neun Jahre zur Schule gegangen seien. Der jüngste Bruder hätte dieses Jahr in die Schule gehen sollen. Den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers würde die Mutter gerne untersuchen lassen, da dieser an Zuckerkrankheit und Schädeldruck leide, was bereits im Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Es habe auch eine Behandlung stattgefunden, die Krankheit sei jedoch noch nicht ganz geheilt. Der jüngste Bruder habe zudem einen Kropf, den sie behandeln lassen wolle.

Nach den Vorfällen der letzten fünf Jahre befragt, schilderte seine Mutter, dass es zuhause einen Stab von Kommandanten im Umfeld von Dudaev gegeben habe und die Mutter in letzter Zeit beobachtet habe, wie deren Frauen und Kinder mitgenommen worden seien und verschwinden würden. Den Söhnen und der Mutter selbst sei nichts passiert.

In ihrem Dorf seien jedoch junge Männer mitgenommen worden und verschwunden, wobei sie auf nähere Nachfrage nicht angeben habe können, um wen es sich gehandelt habe. Sie habe nur davon gehört und wisse auch nicht, wer, wieso und warum mitgenommen worden sei. Es sei auch niemand mitgenommen worden, den sie oder ihre Kinder kennen würden.

Die Mutter erklärte schließlich, dass sie die Vertretung ihrer mj. Söhne übernehme und ihre Söhne dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen hätten, wie sie selbst.

Die Neffen des Beschwerdeführers seien 1, 5, 19 und 22 Jahre alt und seien nicht verschleppt worden und erklärte die Mutter abschließend, dass die Söhne und Neffen von jenen verfolgt werden würden, die bei den Behörden gearbeitet hätten.

I.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.720-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10 05.720-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien. Den geltend gemachten Fluchtgrund des Beschwerdeführers - seine eigene und die Gefährdung seiner Brüder im Herkunftsstaat - erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig. Unter Verweis auf die nicht glaubhaften Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wurden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet und im Übrigen festgehalten, dass sein Vorbringen keine konkrete individuelle Gefährdung seiner Person und auch keine Aktualität aufgewiesen habe. Aufgrund zusätzlicher Widersprüchlichkeiten bei Vergleich der Angaben seiner restlichen Familienangehörigen wurde seitens der belangten Behörde darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer - wie auch seine Familienmitglieder - versucht habe eine konstruiertes Vorbringen vorzutäuschen.

Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er dort Anknüpfungspunkte habe und auch an keiner Krankheit leide sowie unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - mit der Beschwerde der Mutter inhaltsgleiche - Beschwerde vom 03.09.2010, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte - mit der Beschwerde der Mutter inhaltsgleiche - Beschwerde vom 03.09.2010, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung zitierte die Mutter Berichte zum Beweis dafür, dass in Tschetschenien nach wie vor Personen verschwinden und/oder ermordet werden würden.

Die Gefährdung ihrer Söhne sei entgegen der belangten Behörde real, habe die Mutter des Beschwerdeführers doch wiederholt vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als "ein Leiter in der DGB" weggebracht und ermordet worden sei.

Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit primär auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen gestützt, habe jedoch den Mord an seinem Vater und den Handgranatenangriff nach diesem Zeitpunkt ignoriert, wodurch sehr wohl konkrete Betroffenheit vorliege.

Weiters verwies die Mutter auf ihre Ausführungen vor der belangten Behörde, wo sie auf das Mitnehmen und Verschwinden von Frauen und Kindern in Zusammenhang mit Dudaev hingewiesen habe. Sie könne in diesem Zusammenhang auch konkrete Namen nennen.

Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände sei eine tatsächliche Verfolgungsgefahr anzunehmen.

Ein konkreter Vorfall bzw. eine tatsächliche Schädigung sei nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen, sondern reiche eine Prognose aus.

Zuletzt wird in der Beschwerde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant seien, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei, was im verfahrensgegenständlichen Fall durch die Verfolgung des Ehemannes und Vaters erfüllt sei.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. 10 05.720-BAT, beinhaltend die Ersteinvernahme vom 30.06.2010 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.08.2010, die Beschwerde vom 03.09.2010 sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers, 10 05.719-BAT, 10 05.721-BAT, 10 05.722-BAT, beinhaltend sämtliche Einvernahmen.römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. 10 05.720-BAT, beinhaltend die Ersteinvernahme vom 30.06.2010 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.08.2010, die Beschwerde vom 03.09.2010 sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der Mutter und der Brüder des Beschwerdeführers, 10 05.719-BAT, 10 05.721-BAT, 10 05.722-BAT, beinhaltend sämtliche Einvernahmen.

I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der mj. Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russischer Inlandspass) fest.

Er ist Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 415218-1/2010 und Bruder der Beschwerdeführer zu D15 415219-1/2010 und D15 415221-1/2010, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten.

Im Heimatland des Beschwerdeführers leben seine Großmutter, Onkel und Tanten.

Der Beschwerdeführer verließ im Juni 2010 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden mj. Brüdern sein Heimatland und reiste in weiterer Folge am 30.06.2010 illegal in das Bundesgebiet ein.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder und auch nicht seine Mutter wurden in ihrem Herkunftsstaat in irgendeiner Form verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Krankheit, die einer Rückführung entgegenstünde. Eine anderweitige Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation sohin weder asylrelevante Verfolgung, unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, hält sich seit drei Monaten im Bundesgebiet auf, ist lediglich aufgrund der erfolgten Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt, geht keiner Beschäftigung nach, lebt von staatlicher Unterstützung und weist auch sonst keine Integration auf.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 5 bis 23 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 5 bis 23 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

Die Vorbringen seiner Mutter, seines Bruders und des Beschwerdeführers selbst sind untrennbar miteinander verknüpft. Insbesondere seine Mutter hat das Vorbringen betreffend einer drohenden Gefährdung des Beschwerdeführers und deren Ursachen umfassend dargelegt, weshalb bei Beurteilung einer Gefährdung des Beschwerdeführers die Ausführungen seiner Mutter als wesentlicher Bestandteil zu berücksichtigen sind.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe und haben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung zulassen würde.

Auch waren die von ihr dargelegten Ausreisegründe - Furcht um das Leben ihrer Söhne zu haben, da diese mitgenommen werden bzw. verschwinden könnten - nicht geeignet eine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung darzulegen.

Die nunmehr befürchtete Verfolgung begründete seine Mutter einerseits mit der Tätigkeit des Vaters, der "ein" Leiter des DGB unter Dudaev gewesen sei und im Jahr 2004 ermordet worden sein soll, einem daraufhin - Anfang des Jahres 2005 - erfolgten Handgranatenanschlag, dem generellen Verschwinden von jungen Männern bzw. von Familienmitgliedern, die unter Dudaev gearbeitet hätten, andererseits mit Berichten, die die Furcht vor einer drohenden Mitnahme bzw. dem Verschwinden ihrer Söhne bestätigen würden.

Zum Vater ist auszuführen, dass dieser laut der Mutter des Beschwerdeführers vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev als "ein" Leiter beim DGB gearbeitet haben soll. Auf wiederholte Nachfrage konnte seine Mutter nicht darlegen, welche Position der Vater tatsächlich innerhalb des DGB innegehabt haben soll und erklärte schließlich, dass sie nicht wisse ob er Stellvertreter oder Helfer gewesen sei.

Auch zum Tod des Vaters im Jahr 2004 konnte die Mutter keine konkreten Ausführungen tätigen und insbesondere keine Beweismittel - wie insbesondere eine Sterbeurkunde - vorlegen. Es bleibt daher völlig offen, ob der Vater durch ein Gewaltverbrechen gestorben ist und wenn ja, wer sich für dieses verantwortlich zeichnet. Der Beschwerdeführer meinte, er sei zu klein gewesen, um sich an die Ermordung seines Vaters erinnern zu können.

Bereits beim Vater ist ein Zusammenhang seines Todes mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar, zumal der Vater offensichtlich keine besonders hervorgehobene Position innegehabt hat, andernfalls die Mutter des Beschwerdeführers dahingehend wohl irgendwelche konkreten Angaben machen hätte können. Auch aus den Ausführungen seiner Mutter wonach sein Vater lediglich vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges - also im Jahr 1994 - unter Dudaev gearbeitet haben soll, also im Zuge des Krieges gar nicht mehr unter Dudaev gearbeitet habe, lässt sich ein dermaßen großes Interesse der staatlichen Behörden an seinem Vater, um ihn mehr als 10 Jahre später aufgrund der kurzzeitigen Tätigkeit für Dudaev umzubringen, nicht erblicken.

Weiters wurde von der Mutter ein Handgranatenangriff auf das eigene Haus geschildert, wo seine Mutter wiederum nicht darlegen hat können, von wem dieser ausgegangen sein soll. Nach diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise hatten laut seiner Mutter weder sie selbst noch die Söhne irgendwelche Probleme zu gewärtigen.

Wie dargestellt, ist bereits hinsichtlich des Todes seines Vaters ein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar. Welches Interesse weitere sechs Jahre danach am Beschwerdeführer und dessen Brüdern herrschen soll, ist in keiner Weise plausibel begründbar.

Auch das weitere völlig unbehelligte Leben im eigenen Haus bzw. im Haus der Großeltern über diesen langen Zeitraum - knapp sechs Jahre - spricht gegen irgendein Interesse von Kadyrow bzw. den staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer bzw. seinen Brüdern habhaft zu werden.

Auch aus den angeführten Berichten - die im Wesentlichen mit Passagen aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen ident sind - ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten geht hervor und deckt sich dies auch mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt werden würden. Weiters wird darin der UNHCR zitiert, der ausführt, dass Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows sowie Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, als besonders gefährdet anzusehen seien.

Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen fallen jedoch unter keine Gruppe dieser besonders gefährdeten Personen. Ein nunmehriges Interesse Kadyrows in Zusammenhang mit seinem Vater, der weder im Krieg gekämpft haben noch Widerstandskämpfer gewesen sein soll und im Übrigen unter Dudaev überhaupt nur bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges beschäftigt gewesen sein soll, ist in keiner Weise begründbar. Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige von Personen, die unter Dudaev tätig gewesen sind - noch dazu in der Zeit vor dem ersten Tschetschenienkrieg - heute einer besonderen Gefährdung unterliegen bzw. in das Blickfeld von Kadyrow geraten würden.

So ist heute bereits auszuschließen, dass eine Verfolgung von Unterstützern von Kämpfern des ersten Tschetschenienkrieges aktuell noch stattfindet und werden in den Berichten als besonders gefährdet überhaupt erst Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows innehatten, als besonders gefährdet angeführt, der jedoch erst Anfang des Jahres 1997 Präsident wurde.

Bereits die in der Beschwerde zitierten Berichte sprechen sohin gegen eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Brüder bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und muss in diesem Zusammenhang auch einfließen, dass der Vater bereits seit dem Jahr 2004 tot ist und abgesehen von einem Handgranatenanschlag Anfang des Jahres 2005 - dessen Urheberschaft nicht dargelegt werden konnte - in all den Jahren der Beschwerdeführer und seine Angehörigen in keiner Weise belangt worden sind.

Der belangten Behörde war sohin zuzustimmen, wenn sie dem Vorbringen der Mutter und dem darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund seines verstorbenen Vaters keine Aktualität zumaß. Irgendein Konnex zwischen dessen Tätigkeit in den Jahren 1993 und 1994 und einer daraus aktuell den Angehörigen drohenden Verfolgung konnte nicht hergestellt werden.

Im Zusammenhang mit den soeben angestellten Überlegungen war der belangten Behörde weiters zu folgen, wenn sie für die Unglaubwürdigkeit einer Gefährdung die Ausführungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in den letzten Jahren im Herkunftsstaat anführt. Es ist nämlich keinesfalls so, dass die dahingehenden unterschiedlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter, wie in der Beschwerde ausgeführt, "offenkundig unerheblich" seien.

So erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie nach dem Handgranatenangriff im Jahr 2005 aus Angst zu ihren Eltern gezogen sei. Der Beschwerdeführer wiederum erklärte, dass die gesamte Familie weiterhin im Haus gelebt habe. Auch die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zuhause gelebt. Erst auf Vorhalt meinte seine Mutter, dass sie in letzter Zeit wieder oft in ihr Haus gegangen sei. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers meinte schließlich, dass sie tagsüber im eigenen Haus und nachts bei den Verwandten gelebt hätten.

In der Beschwerde wird schließlich ausgeführt, dass aus der Antwort der Mutter vor der belangten Behörde klar hervorkommen würde, dass sie sowohl im Haus ihres verstorbenen Mannes als auch im Elternhaus gelebt habe.

Aus diesem Vorbringen ist unabhängig vom überwiegenden Aufenthalt im eigenen Haus oder dem Haus der Großeltern von einem völlig unbehelligten Leben in beiden Häusern seit dem Jahr 2005 auszugehen und wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen über all die Jahre eben keine Angst vor irgendeiner Gefährdung gehabt haben und eine Gefahr auch nicht bestanden hat, andernfalls sie wohl kaum am Wohnort, an dem der Vater und Ehemann ermordet worden sein soll, noch dazu im selben Haus, auf das in der Folge auch noch ein Handgranatenanschlag verübt worden sein soll, verblieben wären.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder problemlos jeweils eine neunjährige Schulausbildung absolvieren hätten können.

Auch hier fehlt es im Übrigen an einem Konnex zwischen dem behaupteten Anschlag Anfang des Jahres 2005 und der Ausreise.

Auch die belangte Behörde führte ins Treffen, dass die Mutter überhaupt keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Geschwister darlegen konnte und konkrete Vorfälle bzw. Übergriffe nicht erfolgt seien. Der Beschwerdeführer und seine Mutter führten am 16.08.2010 aus, dass ihnen nichts passiert sei.

Schließlich konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen konkrete Vorfälle für eine aktuelle Gefährdung glaubhaft darlegen.

Völlig oberflächlich erklärte seine Mutter am 16.08.2010, dass es bei ihr zuhause einen Stab von Kommandanten gegeben habe, die im Umfeld von Dudaev tätig gewesen seien. Sie habe bemerkt, wie in letzter Zeit deren Frauen und Kinder mitgenommen wurden bzw. verschwunden seien. Auf weitere Nachfrage schilderte sie das Verschwinden von jungen Männern und musste auf weitere Nachfrage schließlich eingestehen, dass sie lediglich wisse, dass es in ihrem Dorf geschehen sei, um schließlich weiters einzugestehen, dass sie nicht wisse, um wen es sich gehandelt habe, sondern nur davon gehört habe. Sie wisse weder wer, wieso und warum. Letztendlich berief sie sich auf Informationen vom Hörensagen und erklärte schließlich, dass niemand, den sie persönlich oder ihre Kinder direkt kennen würden, mitgenommen worden sei.

Auch der Beschwerdeführer und sein Bruder konnten dahingehend keine erhellenden Auskünfte erteilen, sondern erklärten, dass vor einem halben Jahr bzw. vor kurzer Zeit sieben junge Männer aus deren Dorf entführt worden wären. Der Beschwerdeführer fügte hiezu näher befragt an, dass er nicht wisse, von wem diese jungen Männer entführt worden seien, er niemandem von den Entführten gekannt habe und dass damals davon erzählt worden sei.

Die nunmehrige Behauptung der Mutter in der Beschwerde, Namen von unlängst mitgenommenen Frauen und Söhnen nennen zu können (Angehörige von ehemaligen Mitarbeitern unter Duadev), ohne tatsächlich einen konkreten Namen anzuführen, ist dahingehend als bloße Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat die Fragestellung in der Einvernahme vom 16.08.2010 eindeutig darauf abgezielt, konkrete Angaben zu verschwundenen Personen herauszufinden, was der Mutter offensichtlich nicht möglich gewesen ist, andererseits haben der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder ein derartiges Vorbringen überhaupt nicht erwähnt.

Schließlich ist noch auszuführen, dass zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Unter diesen befinden sich auch zwei junge Cousins des Beschwerdeführers im Alter von 19 und 22 Jahren, wobei zumindest einer von diesen mit dem Beschwerdeführer im selben Haus gelebt haben soll. Auch dieser kann nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben.

Als weiteres Indiz gegen eine Furcht vor Verfolgung führt der erkennende Senat ins Treffen, dass der Beschwerdeführer die - nicht glaubhaft dargelegte - Entführung der sieben Männer zeitlich vor einem halben Jahr einordnet. Es ist unter diesem Aspekt und der dargestellten großen Angst nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nach dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung von Unbekannten mehrere Monate im Heimatort verbleibt, die Ausreise organisiert und letztlich legal - mit russischem Inlandsreisepass - nach Moskau reist.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder nicht gelungen eine drohende aktuelle Gefährdung in deren Herkunftsstaat darzulegen.

Auch die seitens der belangten Behörde im Bescheid zitierten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sprechen gegen eine derartige Gefährdung.

Aus den vorgelegten Länderberichten ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden.

Wie umfassend dargelegt, ist bereits aus der Zusammenschau des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers zu seinem Vater und den in der Beschwerde zitierten Berichten kein Zusammenhang mit einem Sachverhalt zu begründen, der eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Brüder bedeuten würde und ist äußerst unwahrscheinlich, dass diese aufgrund der nicht näher beschreibbaren Tätigkeit des Vaters unter Dudaev vor nunmehr über 15 Jahren zum heutigen Zeitpunkt ins Blickfeld von Kadyrow bzw. die staatlichen Behörden rücken.

Im Zusammenhang mit den völlig oberflächlichen, abstrakten und unkonkreten Schilderungen von Entführungen bzw. dem Verschwinden irgendwelcher unbekannter Dorfbewohner, die im Übrigen bloß auf Informationen vom Hören-Sagen beruhen und den widersprüchlichen Ausführungen zur Wohnsituation wird evident, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt. Das bislang völlig unbehelligte Leben sämtlicher Familienangehöriger im Herkunftsstaat sowie das nach wie vor unbehelligte Leben seiner im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen verfestigen dieses Ergebnis.

Die ausführlichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. In der Beschwerde werden im Übrigen überwiegend gleichlautende Berichte zitiert bzw. überhaupt Passagen der getroffenen Länderfeststellungen wiedergegeben. Wie bereits eingangs in der Beweiswürdigung dargestellt, sind die gewünschten Schlüsse den zitierten Berichten nicht zu entnehmen und entspricht eine Verfolgung aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes auch nicht dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes.

Aus all diesen Gründen ist eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeit seines Vaters unter Dudaev im ersten Tschetschenienkrieg nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist.

Zum Vorliegen einer Erkrankung hat bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an keiner Krankheit leidet. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich vor der belangten Behörde am 16.08.2010 vorgebracht, an Nierenschmerzen zu leiden. Dieses Leiden würde seit vier Jahren bestehen und habe er in seinem Herkunftsstaat dahingehend keinen Arzt aufgesucht. Bereits im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Nieren nicht an der von ihm gezeigten Stelle liegen würden und er im Übrigen in der Russischen Föderation sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, sich in all den Jahren einer Untersuchung zu unterziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte nämlich betreffend ihren jüngsten Sohn, dass dieser in der Russischen Föderation aufgrund von Zuckerkrankheit und eines Schädeldrucks behandelt worden sei, um später noch anzufügen, dass sie von ihrem jüngsten Sohn eine Invaliditätsbestätigung habe.

Der Schluss der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Krankheit vortäuschte erscheint für den erkennenden Senat legitim, zumal den dahingehenden Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid nicht entgegengetreten worden ist und der Beschwerdeführer offensichtlich auch im Bundesgebiet bislang keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen hat. Befunde betreffend eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind nicht vorgelegt worden.

Selbst unter der Annahme des Vorliegens von Nierenproblemen können diese weder lebensbedrohlich noch akut behandlungsbedürftig sein, da diese Probleme bereits seit mehr als vier Jahren bestehen sollen und sich der Beschwerdeführer dahingehend im Herkunftsstaat keiner Untersuchung unterzogen hat. Er hat auch im Bundesgebiet keine Untersuchung in Anspruch genommen bzw. wurden auch mit der Beschwerde keine dahingehenden Befunde vorgelegt.

Wieder unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die angeblichen Nierenprobleme bereits seit vier Jahren bestehen sollen und der Beschwerdeführer mit diesen angeblichen Nierenproblemen die schlepperunterstützte Ausreise aus dem Herkunftsstaat in das Bundesgebiet überstanden hat, ist auch offensichtlich auszuschließen, dass sich sein Gesundheitszustand im Fall einer Überstellung in den Herkunft derart verschlechtern könnte, um in einen lebensgefährlichen Zustand zu geraten.

In der Beschwerde wurde den Überlegungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid letztlich auch in keiner Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung, wonach in der Russischen Föderation eine medizinische Grundversorgung verfügbar ist und sein jüngerer Bruder auch tatsächlich medizinisch versorgt worden ist.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Die Mutter des Beschwerdeführers hat explizit ausgeführt, dass sie im Herkunftsstaat normal und nicht schlecht gelebt habe und auf jeden Fall die Familie - worunter auch der Beschwerdeführer fällt - ernähren und die Behandlung ihres jüngsten Sohnes bezahlen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt über Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus sowie im Haus der Großmutter.

Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder liegt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre.Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder liegt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre.

Der für den Beschwerdeführer sorgepflichtigen Mutter wird es als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau wohl rasch möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, um so ihren Sorgepflichten gegenüber dem Beschwerdeführer nachkommen zu können. Aufgrund des Alters von 17 Jahren und seiner 9jährigen Schulbildung wäre auch dem Beschwerdeführer, wie im Übrigen auch seinem beinahe 16jährigen Bruder zumutbar, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.

Die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in der Russischen Föderation stellt sich für eine vierköpfige Familie, die aus drei arbeitsfähigen Personen besteht, ausreichend gesichert dar. An den familiären Zusammenhalt - auch mit den im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen - hat sich kein Zweifel ergeben.

Eine aktuelle Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers am 10.08.2009 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.

II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Mutter und seine zwei minderjährigen Brüder) sind Familienangehörige i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Mutter und seine zwei minderjährigen Brüder) sind Familienangehörige i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

II.2.1. Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.römisch zwei.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer und seiner Mutter vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.

Wie zuvor ausgeführt ist es für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind. Dies konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter glaubhaft darlegen.

Der Grund für seine behauptete drohende Verfolgung - die Tätigkeit seines Vaters für Dudaev - findet bereits keine Deckung in den Länderfeststellungen. Wie beweiswürdigend dargelegt, waren die oberflächlichen, vagen und im Vergleich widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter auch nicht geeignet eine drohende Verfolgung zu begründen.

Es sind darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme aufgetreten, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde, zumal er auch selbst vorbrachte keiner Bedrohung im Heimatland ausgesetzt gewesen zu sein.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

II.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).römisch zwei.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

II.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter den behaupteten Fluchtgrund glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter den behaupteten Fluchtgrund glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Abgesehen davon, dass eine existenzbedrohende Situation bei einer Rückkehr von seiner Mutter überhaupt nicht behauptet wurde, wird es - wie beweiswürdigend dargelegt - sowohl der Mutter aber auch dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder zumutbar sein in der Russischen Föderation durch eigene - und notfalls auch wenig attraktive Arbeit - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Von einer gegenseitigen Unterstützung bei einer Rückkehr - auch durch die sich im Herkunftsstaat aufhaltenden Angehörigen - ist aufgrund des dargelegten Familienzusammenhalts auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über ausreichend Wohnmöglichkeit bei einer Rückkehr.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit bzw. einer Krankheit, die akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen würde bzw. zu einer lebensgefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung in den Herkunftsstaat führen würde, wurde bereits in den beweiswürdigenden Überlegungen verneint, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können und im Übrigen auch der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelt wurde.In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Das Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit bzw. einer Krankheit, die akuten Behandlungsbedarf nach sich ziehen würde bzw. zu einer lebensgefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung in den Herkunftsstaat führen würde, wurde bereits in den beweiswürdigenden Überlegungen verneint, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können und im Übrigen auch der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelt wurde.

Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers war daher nicht zu beanstanden.

Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

II.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person, welche mit dem Beschwerdeführer in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis steht. Die Anträge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Der Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person, welche mit dem Beschwerdeführer in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis steht. Die Anträge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich dieser erst seit Juni 2010 - also seit drei Monaten - in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, hat keine Sprachkurse besucht, beherrscht die deutsche Sprache nicht, ist kein Mitglied in einem Verein, kann seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo er seine Schulausbildung erhalten hat und seine Familie nach den Angaben seiner Mutter nicht schlecht gelebt hat und ausreichend ernährt werden hat können, nach wie vor Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus sowie im Haus der Großeltern besitzt und seine gesamte Verwandtschaft lebt. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich dieser erst seit Juni 2010 - also seit drei Monaten - in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, hat keine Sprachkurse besucht, beherrscht die deutsche Sprache nicht, ist kein Mitglied in einem Verein, kann seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo er seine Schulausbildung erhalten hat und seine Familie nach den Angaben seiner Mutter nicht schlecht gelebt hat und ausreichend ernährt werden hat können, nach wie vor Wohnmöglichkeit im elterlichen Haus sowie im Haus der Großeltern besitzt und seine gesamte Verwandtschaft lebt. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung des Beschwerdeführers überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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