Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 415218-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 05.719-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2010, Zl. 10 05.719-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen XXXX, XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D15 415219-1/2010, D15 415220-1/2010 und D15 415221-1/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens, reiste am 30.06.2009 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 415219-1/2010, D15 415220-1/2010 und D15 415221-1/2010), in das Bundesgebiet ein und stellten sämtliche Familienangehörige am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.06.2010 schilderte die Beschwerdeführerin, ihre Heimat gemeinsam mit ihren drei mj. Söhnen legal - mittels Inlandsreisepass, im Zug von Urus-Martan nach Moskau und von Moskau ins Bundesgebiet mit einem Kleinbus - verlassen zu haben. In die Europäische Union sei sie illegal eingereist.
Zum Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich um das Leben ihrer Kinder gefürchtet habe und deshalb geflüchtet sei. Man könne die Kinder nicht außer Haus gehen oder studieren lassen, da diese diesfalls verschleppt werden würden.
Der Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 30.06.2010 ergab, dass der Russische Inlandspass der Beschwerdeführerin authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Am 16.08.2010 fand vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin statt.
Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Ihren jüngsten Sohn würde sie gerne untersuchen lassen, da dieser an Zuckerkrankheit und Schädeldruck leide, was bereits im Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Es habe auch eine Behandlung stattgefunden, die Krankheit sei jedoch noch nicht ganz geheilt. Ihr Sohn habe zudem einen Kropf, den sie behandeln lassen wolle.
Die Beschwerdeführerin sei verwitwet. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter und ihre Geschwister aufhalten. Eine Schwester lebe in XXXX. Die Mutter und die anderen Geschwister würden im selben Dorf in Urus-Martan leben.Die Beschwerdeführerin sei verwitwet. Im Herkunftsstaat würden sich ihre Mutter und ihre Geschwister aufhalten. Eine Schwester lebe in römisch 40 . Die Mutter und die anderen Geschwister würden im selben Dorf in Urus-Martan leben.
Außerhalb des Herkunftsstaates habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten.
Die Beschwerdeführerin habe die Schule besucht, keinen Beruf erlernt, aber in der Konditorei ihres Bruders geholfen, der im letzten Jahr verstorben sei. Sie habe ein Jahr lang ein tschetschenisches Nationalgericht erzeugt und vertrieben.
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin habe sich gemessen am Durchschnitt im Herkunftsstaat normal und nicht schlecht dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Familie ernähren sowie die Behandlung ihres Sohnes bezahlen können.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann im Dezember 1991 geheiratet und sei dieser im Oktober 2004 umgebracht worden. Abgesehen von diesem Zeitraum, in dem sie bei ihrem Mann gelebt habe, habe sie ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise im elterlichen Haus verbracht.
Zum Mord an ihrem Ehemann führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann weder im Krieg gekämpft habe noch Widerstandskämpfer gewesen sei. Er habe ab dem Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges in der Zeit von Dudaev als Leiter beim DGB gearbeitet.
Befragt, ob ihr Mann der Leiter des DGB oder ein Leiter des DGB gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass es noch wichtigere Personen gegeben habe und ihr Mann ihr auch von einem Vorgesetzten erzählt habe.
Weiters befragt, wo ihr Mann örtlich gearbeitet habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihm gehört habe, dass er Leiter oder Vorsitzender im DGB war. Sie wisse jedoch nicht, ob Stellvertreter oder Helfer. Sie glaube, seine Dienststelle sei im Präsidentenpalast in XXXX gewesen, könne dies jedoch nicht genau sagen.Weiters befragt, wo ihr Mann örtlich gearbeitet habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihm gehört habe, dass er Leiter oder Vorsitzender im DGB war. Sie wisse jedoch nicht, ob Stellvertreter oder Helfer. Sie glaube, seine Dienststelle sei im Präsidentenpalast in römisch 40 gewesen, könne dies jedoch nicht genau sagen.
Den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin aus Angst um ihre Kinder verlassen, da ihr Mann früher "dort" gearbeitet habe und in ihrer Heimat bereits 15jährige entführt werden würden. Abgesehen von der Sorge um ihre Kinder habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Fluchtgründe.
Ihre älteren Söhne seien beide neun Jahre zur Schule gegangen. Der jüngste Sohn hätte dieses Jahr in die Schule gehen sollen.
Konkret nach ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, erzählte die Beschwerdeführerin, dass infolge der Ermordung ihres Mannes Anfang des Jahres 2005 Handgranaten in ihr Haus geworfen worden seien, weshalb sie zu ihren Eltern gezogen sei. Sie habe Angst, dass ihre Kinder mitgenommen werden könnten.
Nach Vorfällen in den letzten fünf Jahre befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass es zuhause einen Stab von Kommandanten im Umfeld von Dudaev gegeben habe und die Beschwerdeführerin in letzter Zeit beobachtet habe, wie deren Frauen und Kinder mitgenommen worden seien und verschwinden würden.
Ihren Kindern und ihr selbst sei nichts passiert.
In ihrem Dorf seien jedoch junge Männer mitgenommen worden und verschwunden, wobei sie auf nähere Nachfrage nicht angeben habe können, um wen es sich gehandelt habe. Sie habe nur davon gehört und wisse auch nicht, wer, wieso und warum mitgenommen worden sei. Es sei auch niemand mitgenommen worden, den sie oder ihre Kinder kennen würden.
Die Beschwerdeführerin übernehme im Übrigen die Vertretung ihrer mj. Söhne und würden ihre Söhne dieselben Fluchtgründe und dieselben Rückkehrbefürchtungen haben wie sie selbst.
Die Brüder der Beschwerdeführerin würden je zwei Söhne haben wobei diese 1, 5, 19 und 22 Jahre alt seien.
Nach Hinweis, dass diese nicht verschleppt worden seien, meinte die Beschwerdeführerin, dass deren Väter nirgendwo gearbeitet hätten, der ältere Bruder in einem anderen Haus leben würde und erklärte ganz allgemein, dass die Söhne von Rebellen und die Neffen von Rebellen mitgenommen werden würden.
In Österreich gehe die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne hätten in Österreich keine sozialen Kontakte und könne die Beschwerdeführerin auch sonst keine Integration vorweisen.
Nach Rückübersetzung ergänzte die Beschwerdeführerin, dass auch die Söhne und Neffen von jenen verfolgt werden würden, die bei den Behörden gearbeitet hätten.
I.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10.05.719-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 16.08.2010, FZ. 10.05.719-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien. Den geltend gemachten Fluchtgrund der Beschwerdeführerin - die Gefährdung ihrer Söhne im Herkunftsstaat - erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig. Einerseits weise das Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es die Ereignisse ihren verstorbenen Ehemann betreffe, keine Aktualität auf, andererseits habe die Beschwerdeführerin abweichende Angaben zu ihrem Sohn bezüglich des Aufenthaltsortes in den letzten Jahren vor der Ausreise getätigt.
Die Beschwerdeführerin habe letztlich eine allgemeine Gefährdung in den Raum gestellt und habe - wie auch ihre Söhne - angeführt, lediglich vom Hören-Sagen von Vorfällen erfahren zu haben, ohne irgendwelchen konkreten Anhaltspunkte hiefür liefern zu können.
Auch habe sie keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ihrer Söhne liefern können und habe die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit ihren Söhnen unbehelligt leben können.
Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie dort Anknüpfungspunkte habe sowie unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei unter Berücksichtigung des kurzen Aufenthaltes und der nicht erfolgten Integration im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 03.09.2010, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 03.09.2010, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung zitierte die Beschwerdeführerin Berichte zum Beweis dafür, dass in Tschetschenien nach wie vor Personen verschwinden und oder ermordet werden würden.
Die Gefährdung ihrer Söhne sei entgegen der belangten Behörde real, habe die Beschwerdeführerin doch wiederholt vorgebracht, dass ihr Ehemann aufgrund seiner Tätigkeit als "ein Leiter in der DGB" weggebracht und ermordet worden sei.
Die belangte Behörde habe sich hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit primär auf die Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne gestützt, habe jedoch den Mord an ihrem Ehemann und den Handgranatenangriff nach diesem Zeitpunkt ignoriert, wodurch sehr wohl konkrete Betroffenheit vorliege.
Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor der belangten Behörde, wo sie auf das Mitnehmen und Verschwinden von Frauen und Kindern in Zusammenhang mit Dudaev hingewiesen habe. Sie könne in diesem Zusammenhang auch konkrete Namen nennen.
Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände sei eine tatsächliche Verfolgungsgefahr anzunehmen.
Ein konkreter Vorfall bzw. eine tatsächliche Schädigung sei nicht erforderlich, um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen, sondern reiche eine Prognose aus.
Zuletzt wird in der Beschwerde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Drohungen und andere Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige unter Umständen auch für andere Familienangehörige asylrelevant seien, wenn ein enger Zusammenhang festzustellen sei, was im verfahrensgegenständlichen Fall durch die Verfolgung des Ehemannes und Vaters erfüllt sei.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. 10 05.719-BAT, beinhaltend die Ersteinvernahme vom 30.06.2010 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.08.2010, die Beschwerde vom 03.09.2010 sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der Söhne der Beschwerdeführerin, 10 05.720-BAT, 10 05.721-BAT, 10 05.722-BAT, beinhaltend sämtliche Einvernahmen.römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. 10 05.719-BAT, beinhaltend die Ersteinvernahme vom 30.06.2010 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.08.2010, die Beschwerde vom 03.09.2010 sowie Einsicht in die Verwaltungsakte der Söhne der Beschwerdeführerin, 10 05.720-BAT, 10 05.721-BAT, 10 05.722-BAT, beinhaltend sämtliche Einvernahmen.
I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage eines unbedenklichen Dokuments (Russischer Inlandspass) fest.
Sie ist Mutter der mj. Beschwerdeführer zu D15 415219-1/2010, D15 415220-1/2010 und D15 415221-1/2010, die sich ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten.
Im Heimatland der Beschwerdeführerin leben ihre Mutter und ihre Geschwister mit deren Söhnen.
Die Beschwerdeführerin verließ im Juni 2010 gemeinsam mit ihren drei mj. Söhnen ihr Heimatland und reiste in weiterer Folge am 30.06.2010 illegal in das Bundesgebiet ein.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Söhne wurden in ihrem Herkunftsstaat in irgendeiner Form verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuell drohende Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise das finanzielle Auslangen finden und konnte sowohl ihre Familie ernähren, als auch die Behandlung ihres Sohnes bezahlen. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über hinreichende Existenzmöglichkeiten und ist auch - ohne fundierte Berufsausbildung - Beschäftigungen nachgegangen. Ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines Hauses, wobei sie abwechselnd auch im Elternhaus gelebt hat. Im Heimatland halten sich ihre Mutter, Geschwister und deren Kinder auf. Auch hat die Beschwerdeführerin selbst drei Söhne, wobei den beiden Älteren zumutbar ist zum gemeinsamen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit beizutragen.
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ein starker familiärer Zusammenhalt erkennbar.
Nach ihrer Rückkehr wird sie daher - wie bereits vor ihrer Ausreise - weiterhin in ihrem Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt sichern können. Sie hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angeht, in materieller Hinsicht keine ihre Existenz bedrohende Lage zu bewältigen.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit, die einer Rückführung entgegenstünde.
Eine anderweitige Gefährdung der Beschwerdeführerin oder ihrer Söhne im Gefolge der Rückkehr, die einer Verletzung deren durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme, war ebenso nicht feststellbar.
Die Beschwerdeführerin ist illegal ins Bundesgebiet eingereist, hält sich seit drei Monaten im Bundesgebiet auf, ist lediglich aufgrund der erfolgten Asylantragstellung zum Aufenthalt berechtigt, geht keiner Beschäftigung nach, lebt von staatlicher Unterstützung und weist auch sonst keine Integration auf.
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 7 bis 25 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien vergleiche S. 7 bis 25 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie aus den von ihr genannten Gründen ihre Heimat verlassen habe.
Auch waren die von ihr dargelegten Ausreisegründe - Furcht um das Leben ihrer Söhne zu haben, da diese mitgenommen werden bzw. verschwinden könnten - nicht geeignet eine glaubhafte Bedrohungssituation bzw. Furcht vor Verfolgung darzulegen.
Die befürchtete Verfolgung ihrer Söhne begründete die Beschwerdeführerin einerseits mit der Tätigkeit ihres Mannes, der "ein" Leiter des DGB unter Dudaev gewesen sein und im Jahr 2004 ermordet worden sein soll, einem daraufhin - Anfang des Jahres 2005 - erfolgten Handgranatenanschlag, dem generellen Verschwinden von jungen Männern bzw. von Familienmitgliedern, die unter Dudaev gearbeitet hätten, andererseits mit Berichten, die die Furcht vor einer drohenden Mitnahme bzw. dem Verschwinden ihrer Söhne bestätigen würden.
Zum Ehemann der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass dieser vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges unter Dudaev als "ein" Leiter beim DGB gearbeitet haben soll. Auf wiederholte Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, welche Position ihr Ehemann tatsächlich innerhalb des DGB innegehabt haben soll und erklärte schließlich, dass sie nicht wisse ob er Stellvertreter oder Helfer gewesen sei.
Auch zum Tod ihres Ehemannes im Jahr 2004 konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausführungen tätigen und insbesondere keine Beweismittel - wie insbesondere eine Sterbeurkunde - vorlegen. Es bleibt daher völlig offen, ob der Ehemann durch ein Gewaltverbrechen gestorben ist und wenn ja, wer sich für dieses verantwortlich zeichnet.
Bereits beim Ehemann ist ein Zusammenhang seines Todes mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin offensichtlich keine besonders hervorgehobene Position innegehabt hat, andernfalls die Beschwerdeführerin dahingehend wohl irgendwelche konkreten Angaben machen hätte können. Auch aus ihren Ausführungen, wonach ihr Ehemann lediglich vom Jahr 1993 bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges - also im Jahr 1994 - unter Dudaev gearbeitet haben soll, also im Zuge des Krieges gar nicht mehr unter Dudaev gearbeitet habe, lässt sich ein dermaßen großes Interesse der staatlichen Behörden an ihrem Ehemann, um ihn mehr als 10 Jahre später aufgrund der kurzzeitigen Tätigkeit für Dudaev umzubringen, nicht erblicken.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ein Handgranatenangriff auf ihr Haus geschildert, wo sie wiederum nicht darlegen hat können, von wem dieser ausgegangen sein soll. Nach diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise hatten weder sie noch ihre Söhne irgendwelche Probleme zu gewärtigen.
Wie dargestellt, ist bereits hinsichtlich des Todes ihres Ehemannes ein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unter Dudaev nicht nachvollziehbar. Welches Interesse weitere sechs Jahre danach an der Beschwerdeführerin bzw. ihren Söhnen herrschen solle, ist in keiner Weise plausibel begründbar.
Auch das weitere völlig unbehelligte Leben sowohl in ihrem Haus als auch im Elternhaus über diesen langen Zeitraum - knapp 6 Jahre - spricht gegen irgendein Interesse von Kadyrow bzw. den staatlichen Behörden der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Söhne habhaft zu werden, andernfalls dies jederzeit möglich gewesen wäre.
Auch aus den angeführten Berichten - die im Wesentlichen mit Passagen aus der dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen ident sind - ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten geht hervor und deckt sich dies auch mit den Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt werden würden. Weiters wird darin der UNHCR zitiert, der ausführt, dass Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows sowie Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, als besonders gefährdet anzusehen seien.
Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne fallen jedoch unter keine Gruppe dieser besonders gefährdeten Personen. Ein nunmehriges Interesse Kadyrows in Zusammenhang mit ihrem Ehemann, der weder im Krieg gekämpft haben noch Widerstandskämpfer gewesen sein soll und im Übrigen unter Dudaev überhaupt nur bis zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges beschäftigt gewesen sein soll, ist in keiner Weise begründbar. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichten, ist nicht zu entnehmen, dass Angehörige von Personen, die unter Dudaev tätig gewesen sind - noch dazu in der Zeit vor dem ersten Tschetschenienkrieg - heute einer besonderen Gefährdung unterliegen bzw. in das Blickfeld von Kadyrow geraten würden.
So ist heute bereits auszuschließen, dass eine Verfolgung von Unterstützern von Kämpfern des ersten Tschetschenienkrieges aktuell noch stattfindet und werden in den Berichten als besonders gefährdet überhaupt erst Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows innehatten, als besonders gefährdet angeführt, der jedoch erst Anfang des Jahres 1997 Präsident wurde.
Bereits die von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Berichte sprechen sohin gegen eine besondere Gefährdung der Söhne der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation und muss in diesem Zusammenhang auch einfließen, dass der Ehemann bereits seit dem Jahr 2004 tot ist und abgesehen von einem Handgranatenanschlag Anfang des Jahres 2005 - dessen Urheberschaft nicht dargelegt werden konnte - in all den Jahren die Beschwerdeführerin und ihre Söhne in keiner Weise belangt worden sind.
Der belangten Behörde war sohin zuzustimmen, wenn sie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine drohende Verfolgung aufgrund ihres verstorbenen Ehemannes keine Aktualität zumaß. Irgendein Konnex zwischen dessen Tätigkeit in den Jahren 1993 und 1994 und einer daraus aktuell den Angehörigen drohenden Verfolgung konnte nicht hergestellt werden.
Im Zusammenhang mit den soeben angestellten Überlegungen war der belangten Behörde weiters zu folgen, wenn sie für die Unglaubwürdigkeit einer Gefährdung die Ausführungen betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne in den letzten Jahren im Herkunftsstaat anführt. Es ist nämlich keinesfalls so, dass die dahingehenden unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne, wie in der Beschwerde ausgeführt, "offenkundig unerheblich" seien.
So erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Handgranatenangriff im Jahr 2005 aus Angst zu ihren Eltern gezogen sei. Ihr ältester Sohn wiederum erklärte, dass die gesamte Familie weiterhin im Haus gelebt habe. Auch die letzten Jahre vor der Ausreise habe er zuhause gelebt. Erst auf Vorhalt meinte die Beschwerdeführerin, dass sie in letzter Zeit wieder oft in ihr Haus gegangen sei. Der zweitälteste Sohn meinte schließlich, dass sie tagsüber im eigenen Haus und nachts bei den Verwandten gelebt hätten.
In der Beschwerde wird schließlich von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass aus ihrer Antwort vor der belangten Behörde klar hervorkommen würde, dass sie sowohl im Haus ihres verstorbenen Mannes als auch im Elternhaus gelebt habe.
Aus diesem Vorbringen ist unabhängig vom überwiegenden Aufenthalt im eigenen Haus oder dem Haus der Eltern von einem völlig unbehelligten Leben in beiden Häusern seit dem Jahr 2005 auszugehen und wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre eben keine Angst vor einer Gefährdung ihrer Söhne gehabt hat und eine Gefahr auch nicht bestanden hat, andernfalls sie wohl kaum mit ihren Söhnen am Wohnort, an dem ihr Ehemann ermordet worden sein soll, noch dazu im selben Haus, auf das in der Folge auch noch ein Handgranatenanschlag verübt worden sein soll, verblieben wäre.
Hinzu kommt, dass sie für beide Söhne ausführt, dass diese problemlos jeweils eine neunjährige Schulausbildung absolvieren hätten können.
Auch hier fehlt es im Übrigen an einem Konnex zwischen dem behaupteten Anschlag Anfang des Jahres 2005 und der Ausreise.
Auch die belangte Behörde führte ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkrete Gefährdung ihrer Kinder darlegen konnte und konkrete Vorfälle bzw. Übergriffe nicht erfolgt seien. Sie führte am 16.08.2010 explizit aus, dass der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen nichts passiert sei.
Schließlich konnten weder die Beschwerdeführerin noch ihre Söhne konkrete Vorfälle für eine aktuelle Gefährdung glaubhaft darlegen.
Völlig oberflächlich erklärte die Beschwerdeführerin am 16.08.2010, dass es bei ihr zuhause einen Stab von Kommandanten gegeben habe, die im Umfeld von Dudaev tätig gewesen seien. Sie habe bemerkt, wie in letzter Zeit deren Frauen und Kinder mitgenommen worden bzw. verschwunden seien. Auf weitere Nachfrage schilderte sie das Verschwinden von jungen Männern und musste auf weitere Nachfrage schließlich eingestehen, dass sie lediglich wisse, dass es in ihrem Dorf geschehen sei, um schließlich weiters einzugestehen, dass sie nicht wisse, um wen es sich gehandelt habe, sondern nur davon gehört habe. Sie wisse weder wer, wieso und warum. Letztendlich berief sie sich auf Informationen vom Hörensagen und erklärte schließlich, dass niemand, den sie persönlich oder ihre Kinder direkt kennen würden, mitgenommen worden sei.
Auch ihre Söhne konnten dahingehend keine erhellenden Auskünfte erteilen, sondern erklärten, dass vor einem halben Jahr bzw. vor kurzer Zeit sieben junge Männer aus deren Dorf entführt worden wären. Der ältere Sohn fügte hiezu näher befragt an, dass er nicht wisse, von wem diese jungen Männer entführt worden seien, er niemandem von den Entführten gekannt habe und dass damals davon erzählt worden sei.
Die nunmehrige Behauptung in der Beschwerde, Namen von unlängst mitgenommenen Frauen und Söhnen nennen zu können (Angehörige von ehemaligen Mitarbeitern unter Duadev), ohne tatsächlich einen konkreten Namen anzuführen, ist dahingehend als bloße Schutzbehauptung zu werten. Einerseits hat die Fragestellung in der Einvernahme vom 16.08.2010 eindeutig darauf abgezielt, konkrete Angaben zu verschwundenen Personen herauszufinden, was der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht möglich gewesen ist, andererseits haben auch ihre Söhne - auch der ältere Sohn - derartiges nicht erwähnt.
Schließlich ist noch auszuführen, dass die weiteren Angehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor unbehelligt in der Russischen Föderation leben. Unter diesen befinden sich auch zwei junge Neffen der Beschwerdeführerin im Alter von 19 und 22 Jahren, wobei zumindest einer von diesen mit der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen im selben Haus gelebt haben soll. Auch dieser kann nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat leben.
Als weiteres Indiz gegen eine Furcht vor Verfolgung führt der erkennende Senat ins Treffen, dass der älteste Sohn der Beschwerdeführerin die - nicht glaubhaft dargelegte - Entführung der sieben Männer zeitlich vor einem halben Jahr einordnet. Es ist unter diesem Aspekt und der dargestellten großen Angst nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen nach dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung von Unbekannten mehrere Monate im Heimatort verbleibt, die Ausreise organisiert und letztlich legal - mit russischem Inlandsreisepass - nach Moskau reist.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen nicht gelungen eine drohende aktuelle Gefährdung in deren Herkunftsstaat darzulegen.
Auch die seitens der belangten Behörde im Bescheid zitierten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sprechen gegen eine derartige Gefährdung.
Aus den vorgelegten Länderberichten ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden.
Wie umfassend dargelegt, ist bereits aus der Zusammenschau des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann und den von ihr zitierten Berichten kein Zusammenhang mit einem Sachverhalt zu begründen, der eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin oder ihrer Söhne bedeuten würde und ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Söhne aufgrund der nicht näher beschreibbaren Tätigkeit des Ehemannes unter Dudaev vor nunmehr über 15 Jahren zum heutigen Zeitpunkt ins Blickfeld von Kadyrow bzw. die staatlichen Behörden rücken.
Im Zusammenhang mit den völlig oberflächlichen, abstrakten und unkonkreten Schilderungen von Entführungen bzw. dem Verschwinden irgendwelcher unbekannter Dorfbewohner, die im Übrigen bloß auf Informationen vom Hören-Sagen beruhen und den widersprüchlichen Ausführungen zur Wohnsituation wird evident, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt. Das bislang völlig unbehelligte Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne im Herkunftsstaat sowie das nach wie vor unbehelligte Leben ihrer im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen verfestigen dieses Ergebnis.
Die ausführlichen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vorgehalten wurden und auch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in der Beschwerde überwiegend gleichlautende Berichte zitiert bzw. überhaupt Passagen der getroffenen Länderfeststellungen wiedergegeben. Wie bereits eingangs in der Beweiswürdigung dargestellt, sind die gewünschten Schlüsse der Beschwerdeführerin den zitierten Berichten nicht zu entnehmen und entspricht eine Verfolgung aufgrund des vorgebrachten Sachverhaltes auch nicht dem notorischen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Aus all diesen Gründen ist eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Söhne aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes unter Dudaev im ersten Tschetschenienkrieg nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist.
Die Beschwerdeführerin hat explizit ausgeführt, dass sie im Herkunftsstaat normal und nicht schlecht gelebt habe und auf jeden Fall die Familie ernähren und die Behandlung ihres Sohnes bezahlen konnte. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Haus und hat zudem eine weitere Wohnmöglichkeit im Haus ihrer Mutter.
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Eine Erkrankung wurde von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und ergibt sich dahingehend auch nichts aus dem Akteninhalt.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.
Der Beschwerdeführerin wird er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau wohl rasch möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen liegt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre. Aufgrund des Alters von 17 und beinahe 16 Jahren und der 9jährigen Schulbildung wäre auch den beiden älteren minderjährigen Söhnen der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.Der Beschwerdeführerin wird er als junger, gesunder, arbeitsfähiger Frau wohl rasch möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen liegt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, weshalb eine Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit diesen Angehörigen möglich wäre. Aufgrund des Alters von 17 und beinahe 16 Jahren und der 9jährigen Schulbildung wäre auch den beiden älteren minderjährigen Söhnen der Beschwerdeführerin zumutbar, durch eigene Arbeit finanzielle Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu leisten.
Die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in der Russischen Föderation stellt sich für eine vierköpfige Familie, die aus drei arbeitsfähigen Personen besteht, ausreichend gesichert dar. An den familiären Zusammenhalt - auch mit den im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen - hat sich kein Zweifel ergeben.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Nachdem der Asylantrag des Beschwerdeführers am 10.08.2009 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.
II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I 122/2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihre drei minderjährigen Söhne) sind Familienangehörige i. S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihre drei minderjährigen Söhne) sind Familienangehörige i. S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 3 leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.römisch zwei.2.2. Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Wie zuvor ausgeführt ist es für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind. Dies konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darlegen.
Der Grund für ihre behauptete drohende Verfolgung bzw. jene ihrer Söhne - die Tätigkeit ihres Ehemannes für Dudaev - findet bereits keine Deckung in den Länderfeststellungen. Wie beweiswürdigend dargelegt, war ihr oberflächliches, vages und im Vergleich zum Vorbringen ihrer Söhne teils widersprüchliches Vorbringen auch nicht geeignet eine drohende Verfolgung zu begründen.
Es sind darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme aufgetreten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Gründe drohen würde, zumal sie auch selbst vorbrachte keiner Bedrohung im Heimatland ausgesetzt gewesen zu sein.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).römisch zwei.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil weder die Beschwerdeführerin noch ihre Söhne den behaupteten Fluchtgrund glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil weder die Beschwerdeführerin noch ihre Söhne den behaupteten Fluchtgrund glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Abgesehen davon, dass eine existenzbedrohende Situation bei einer Rückkehr von der Beschwerdeführerin überhaupt nicht behauptet wurde, wird es - wie beweiswürdigend dargelegt - sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihren Söhnen zumutbar sein in der Russischen Föderation durch eigene - und notfalls auch wenig attraktive Arbeit - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Von einer gegenseitigen Unterstützung bei einer Rückkehr - auch durch die sich im Herkunftsstaat aufhaltenden Angehörigen - ist aufgrund des dargelegten Familienzusammenhalts auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt im Übrigen über ein Haus und hat außerdem im Elternhaus gelebt.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).
In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Ihren eigenen Angaben zufolge leidet die Beschwerdeführerin an keinen Krankheiten, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können.In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z.B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Ihren eigenen Angaben zufolge leidet die Beschwerdeführerin an keinen Krankheiten, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin war daher nicht zu beanstanden.
Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person, welche mit der Beschwerdeführerin in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis steht. Die Anträge ihrer Söhne, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person, welche mit der Beschwerdeführerin in einem besonderen Verwandtschafts- bzw. Naheverhältnis steht. Die Anträge ihrer Söhne, welche ebenfalls auf Grund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen und die getroffenen Ausweisungsentscheidungen der belangten Behörde bestätigt. Daher ist diese - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2010 - also seit drei Monaten - in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, hat keine Sprachkurse besucht, beherrscht die deutsche Sprache nicht, ist kein Mitglied in einem Verein, kann ihren Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo sie ihre Schulausbildung erhalten hat, ihrer Angaben zu Folge nicht schlecht gelebt hat und ihre Familie ernähren hat können, nach wie vor ein Haus sowie Wohnmöglichkeit im Elternhaus besitzt und ihre gesamte Verwandtschaft lebt. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Juni 2010 - also seit drei Monaten - in Österreich aufhält. Innerhalb dieser kurzen Aufenthaltsdauer - überdies nach illegaler Einreise - kann von einer relevanten Bindung zum Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal sich der Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine beschäftigungsrechtliche Bewilligung, hat keine Sprachkurse besucht, beherrscht die deutsche Sprache nicht, ist kein Mitglied in einem Verein, kann ihren Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten. Im Gegensatz dazu verbrachte die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation, wo sie ihre Schulausbildung erhalten hat, ihrer Angaben zu Folge nicht schlecht gelebt hat und ihre Familie ernähren hat können, nach wie vor ein Haus sowie Wohnmöglichkeit im Elternhaus besitzt und ihre gesamte Verwandtschaft lebt. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der offensichtlich unbegründeten Antragstellung der Beschwerdeführerin überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.11.2010