Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C13 318.965-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Zahl 10 06.769-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Zahl 10 06.769-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Mongolei und Angehöriger der buddhistischen Religionsgemeinschaft, ledig, und führt den Namen XXXX.Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Mongolei und Angehöriger der buddhistischen Religionsgemeinschaft, ledig, und führt den Namen römisch 40 .
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der AW reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.03.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der AW reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.03.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Als Fluchtgrund gab der AW an, seine Lebensgefährtin sei 20 Jahre älter als er und sie wären aus diesem Grund von ihren Familien bedroht worden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab er an: "Nein, ich werde nur bedroht in der Mongolei von den Angehörigen meiner Frau. Und auch der psychische Druck ist enorm groß."
Im weiteren Verfahren gab der AW weiters an, mit seiner Lebensgefährtin viele Schulden zu haben. Sie hätten von Privatpersonen Geld für ein Geschäft ausgeborgt; das Geschäft sei jedoch schiefgegangen. Die Ware, die sie mit dem geliehenen Geld gekauft hätten, wäre vom Abnehmer nicht bezahlt worden. Der AW und seine Lebensgefährtin hätten diese Firma wegen der Nichtbezahlung der Ware angezeigt. Damit sie die Anzeige zurückziehen, wären sie von XXXX, einem Politiker, unter Druck gesetzt worden. Dieser Politiker habe vier Schläger zu ihnen geschickt; diese hätten sie mit Brettern und Messern geschlagen. Er habe noch sichtbare Narben im Gesicht, und seine Frau sei derart verletzt worden, dass sie einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Anzeige habe er deshalb keine erstattet, da die Polizei ihnen nicht geholfen hätte.Im weiteren Verfahren gab der AW weiters an, mit seiner Lebensgefährtin viele Schulden zu haben. Sie hätten von Privatpersonen Geld für ein Geschäft ausgeborgt; das Geschäft sei jedoch schiefgegangen. Die Ware, die sie mit dem geliehenen Geld gekauft hätten, wäre vom Abnehmer nicht bezahlt worden. Der AW und seine Lebensgefährtin hätten diese Firma wegen der Nichtbezahlung der Ware angezeigt. Damit sie die Anzeige zurückziehen, wären sie von römisch 40 , einem Politiker, unter Druck gesetzt worden. Dieser Politiker habe vier Schläger zu ihnen geschickt; diese hätten sie mit Brettern und Messern geschlagen. Er habe noch sichtbare Narben im Gesicht, und seine Frau sei derart verletzt worden, dass sie einen Monat im Krankenhaus gewesen sei. Anzeige habe er deshalb keine erstattet, da die Polizei ihnen nicht geholfen hätte.
In weiterer Folge baute der AW dieses Vorbringen noch weiter aus und ergänzte es um detaillierte Angaben.
1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 02.04.2008 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des AW als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.1.1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 05.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheid vom 02.04.2008 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des AW als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des AW sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der AW das am 17.04.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser nahm der AW zur Unglaubwürdigerklärung seiner Angaben durch das Bundesasylamt Stellung. Seitens des Bundesasylamtes lägen Ermittlungsfehler vor, da keinerlei Ermittlungstätigkeiten vorgenommen worden wären. Abschließend zitierte der AW zwei Berichte (U.S. Department of State, Freedom House), ohne diese konkret in Beziehung zum eigenen Vorbringen zu setzen.
1.1.4. Mit Schreiben vom 09.09.2008 übermittelte der AW einen Arztbrief, demzufolge er an Hepatitis B erkrankt sei.
1.1.5. Eine am 25.06.2009 vom erkennenden Gericht durchgeführte Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab, dass der AW seit 23.03.2009 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er war gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau XXXX in Österreich eingereist. Vom 07.05.2007 bis 23.03.2009 waren sie und der AW gemeinsam an derselben Adresse aufrecht gemeldet. Laut Zentralem Melderegister erfolgte am 23.03.2009 die Abmeldung des AW; aufgrund dieser Abmeldung konnte eine Auflösung der Lebensgemeinschaft angenommen werden. Aber selbst wenn diese Annahme nicht zugetroffen hätte, so war darauf zu verweisen, dass auch das Verfahren von Frau XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichthofes am selben Tag wie jenes des AW negativ, ebenfalls verbunden mit einer Ausweisung in die Mongolei, entschieden wurde.1.1.5. Eine am 25.06.2009 vom erkennenden Gericht durchgeführte Anfrage an das Zentrale Melderegister ergab, dass der AW seit 23.03.2009 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Er war gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau römisch 40 in Österreich eingereist. Vom 07.05.2007 bis 23.03.2009 waren sie und der AW gemeinsam an derselben Adresse aufrecht gemeldet. Laut Zentralem Melderegister erfolgte am 23.03.2009 die Abmeldung des AW; aufgrund dieser Abmeldung konnte eine Auflösung der Lebensgemeinschaft angenommen werden. Aber selbst wenn diese Annahme nicht zugetroffen hätte, so war darauf zu verweisen, dass auch das Verfahren von Frau römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichthofes am selben Tag wie jenes des AW negativ, ebenfalls verbunden mit einer Ausweisung in die Mongolei, entschieden wurde.
1.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2009, GZ: C13 318.965-1/2008/3E, wurde die Beschwerde des AW gegen den in Punkt
1.1.2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.1.2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom AW behauptete Verfolgung nicht hätte glaubhaft gemacht werden können, zumal er weder zu seiner Identität noch zu seinem Fluchtvorbringen irgendwelche Beweise oder Belege vorgelegt hätte.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
"3.13. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die Feststellungen der Erstbehörde zum Sachverhalt waren nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof kommt auch hinsichtlich der Beweiswürdigung zum selben Ergebnis wie das Bundesasylamt, wobei dies jedoch für die Entscheidung nicht alleine maßgebend erscheint, da dem Beschwerdeführer - sollte sein Vorbringen überhaupt zutreffen - in seinem Herkunftsstaat eine inländische Flucht- oder Schutzalternative offen steht (siehe auch Punkte 4.2.1.2. und 4.2.1.4.). Unabhängig davon wird zur Illustration im Folgenden auf einige widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers eingegangen.
In der Erstbefragung am 05.03.2007 gab der Beschwerdeführer an, Buddhist zu sein (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 bestätigte er dies (AS 81 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 11.03.2008 gab er hingegen an, keiner Religion anzugehören (AS 141f des Verwaltungsaktes).
Zu seinem beruflichen Werdegang befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab er hingegen an, von 1993 bis 2004 Woll- und Fellhändler gewesen zu sein. Von November 2005 bis März 2007 sei er in Moskau Markthändler von Schuhen und Kleidung gewesen (AS 83 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass dem erkennenden Gericht unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Ankunft in Moskau mit dem Handel von Schuhen und Kleider begonnen hat.
Zu seinen Familienangehörigen in der Heimat befragt nannte der Beschwerdeführer am 05.03.2007 lediglich seinen Vater und seine Mutter (AS 3 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab er an, sein Vater sei bereits 1993 verstorben; des Weiteren nannte er zwei Brüder (AS 81 des Verwaltungsaktes).
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer bei der Antragsstellung ausschließlich familiäre Probleme an (AS 7 des Verwaltungsaktes). Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich einzig vor den Angehörigen seiner Lebensgefährtin (AS 9 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 03.05.2007 gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, sowohl seine Familie als auch die Familie seiner Lebensgefährtin wären gegen ihre Beziehung gewesen (AS 95 des Verwaltungsaktes). Weiters gab er an, er und seine Lebensgefährtin hätten eine Menge Schulden gehabt. Zur Finanzierung eines Geschäftes hätten sie sich von privater Seite Geld geborgt, das Geschäft sei jedoch schiefgegangen (AS 91 des Verwaltungsaktes). Da die Firma, der sie Ware verkauft hätten, diese jedoch nicht bezahlt habe, hätten sie diese angezeigt. Daraufhin wären sie von einem Chef, einem einflussreicher Politiker, unter Druck gesetzt worden, damit sie die Anzeige zurückzögen. Von vier Männern wären sie mit Brettern und Messern geschlagen worden (AS 93 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 11.03.2008 gab der Beschwerdeführer an, die genaue Firmenadresse nicht angeben zu können (AS 135 des Verwaltungsaktes). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer die konkrete Adresse der Firma nicht nennen konnte, hat er doch - seinen eigenen Angaben zufolge - eine Klage bei Gericht gegen diese eingebracht. Unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Gericht auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach sie als Sicherheitsleistung für den Kredit lediglich ihre Personalausweise hinterlegt hätten (AS 157 des Verwaltungsaktes).
Unglaubwürdig ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er den vollständigen Namen der Käufer seiner Wohnung nicht nennen könne; er wisse lediglich, dass die Frau XXXX heiße (AS 141 des Verwaltungsaktes), zumal es sich beim Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge um eine unternehmerisch tätige Person handelt, von der anzunehmen ist, dass sie zumindest Namen und Adresse von Geschäftspartnern kennt.Unglaubwürdig ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er den vollständigen Namen der Käufer seiner Wohnung nicht nennen könne; er wisse lediglich, dass die Frau römisch 40 heiße (AS 141 des Verwaltungsaktes), zumal es sich beim Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge um eine unternehmerisch tätige Person handelt, von der anzunehmen ist, dass sie zumindest Namen und Adresse von Geschäftspartnern kennt.
Einerseits gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.03.2008 an, von Juni bis November 2005 bei seinem Freund in XXXX gewohnt zu haben (AS 125 des Verwaltungsaktes), andererseits gab er an, sie hätten bei einer Freundin seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort sehr wohl gefühlt (AS 139 des Verwaltungsaktes).Einerseits gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.03.2008 an, von Juni bis November 2005 bei seinem Freund in römisch 40 gewohnt zu haben (AS 125 des Verwaltungsaktes), andererseits gab er an, sie hätten bei einer Freundin seiner Lebensgefährtin gewohnt und sich dort sehr wohl gefühlt (AS 139 des Verwaltungsaktes).
Aufgrund der Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer, offenbar um einer negativen Erledigung seines Antrages zu entgehen bzw. sein Verfahren in die Länge zu ziehen, sein Fluchtvorbringen mehrfach erweitert bzw. ausgetauscht hat."
und weiters:
"Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer leide an Hepatitis B, ist festzuhalten, dass nach den oben angeführten Länderfeststellungen seine ärztliche Versorgung in der Mongolei gewährleistet ist und einer Überstellung in die Mongolei nicht entgegensteht. Die Mongolei ist betreffend die medizinische Versorgung im Vergleich zu anderen Ländern in derselben Kategorie (Entwicklungsländer) vergleichsweise gut ausgestattet und organisiert. Die Bereiche Gesundheit und Bildung werden gemeinsam finanziert. Die Lebenserwartung der Mongolen beträgt durchschnittlich 64,89 Jahre. Auf 1.000 mongolische Einwohner kommen 2,7 Ärzte, dessen ungeachtet sind mehr als 95% der mongolischen Kinder geimpft und immerhin 77,6 % der Bevölkerung sind krankenversichert. Hepatitis A und B sind behandelbar (siehe hierzu auch AS 261 bis 267 des Verwaltungsaktes). ..."
1.1.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zahl U 2241, 2242/09-3, wurde die Behandlung der Beschwerden gegen das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den AW (wie auch seine Lebensgefährtin) abgelehnt.
1.1.8. Mit vom AW am 21.09.2009 unterfertigtem Formularvordruck der Caritas der Diözese Linz erklärte der AW, dass er beabsichtige, freiwillig (Anmerkung: wohl in seine Heimat) zurückzukehren, was die Caritas am 12.11.2009 widerrief, da sie keinen Kontakt mehr zum AW herstellen könne.
1.1.9. Auf Anfrage der schwedischen Dublin-Behörden teilte das Bundesasylamt diesen am 30.03.2010 mit, dass der AW von Österreich gemäß der Asylverfahrens-Zuständigkeitsbestimmung des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung (abgeschlossenes Verfahren in Österreich) wiederaufgenommen werde.1.1.9. Auf Anfrage der schwedischen Dublin-Behörden teilte das Bundesasylamt diesen am 30.03.2010 mit, dass der AW von Österreich gemäß der Asylverfahrens-Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung (abgeschlossenes Verfahren in Österreich) wiederaufgenommen werde.
Am 02.08.2010 wurde der AW per Flugzeug von Schweden, wohin er eingereist war, wieder nach Österreich, Flughafen Schwechat, rücküberstellt und in Schubhaft genommen.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Der AW stellte am 02.08.2010 beim Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Schwechat, Polizeianhaltezentrum am 02.08.2010 gab der AW an, dass er in Schweden eine Lebensgefährtin habe, die er in Österreich kennengelernt habe. Es handle sich auch zum eine mongolische Staatsbürgerin, aber nicht um seine ehemalige Lebensgefährtin XXXX, die sich seines Wissens noch in Österreich befinde. Er habe nach seinem Negativbescheid ca. Mitte Oktober 2009 mit seiner Lebensgefährtin Österreich nach Schweden verlassen und dort illegal bis 22.03.2010 gelebt. An diesem Tag habe er in Schweden einen Asylantrag gestellt, hätte am 07.05.2010 einen Negativbescheid erhalten und sei wegen Aussichtslosigkeit zur Polizei gegangen. Am 23.07.2010 sei er in Schubhaft genommen worden und nach Österreich abgeschoben worden.1.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Schwechat, Polizeianhaltezentrum am 02.08.2010 gab der AW an, dass er in Schweden eine Lebensgefährtin habe, die er in Österreich kennengelernt habe. Es handle sich auch zum eine mongolische Staatsbürgerin, aber nicht um seine ehemalige Lebensgefährtin römisch 40 , die sich seines Wissens noch in Österreich befinde. Er habe nach seinem Negativbescheid ca. Mitte Oktober 2009 mit seiner Lebensgefährtin Österreich nach Schweden verlassen und dort illegal bis 22.03.2010 gelebt. An diesem Tag habe er in Schweden einen Asylantrag gestellt, hätte am 07.05.2010 einen Negativbescheid erhalten und sei wegen Aussichtslosigkeit zur Polizei gegangen. Am 23.07.2010 sei er in Schubhaft genommen worden und nach Österreich abgeschoben worden.
Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung in Österreich gab der AW an, er wolle auf keinen Fall in seine Heimat zurück. Auf die Frage: "Haben Sie neue Gründe? Welche?" sagte der AW: "Ich gehöre der mongolischen Minderheit der Kasachen an, deshalb werde ich immer benachteiligt". Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, sagte er: "Ich kenne mich nicht mehr aus, da ich schon seit 14 Jahre nicht mehr in meiner Heimat gewesen bin."
1.2.3. Am 05.08.2010 (und noch einmal am 12.08.2010) wurde dem AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Am 05.08.2010 (und noch einmal am 12.08.2010) wurde dem AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.
1.2.4. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 18.08.2010 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei von 1993 bis 1996 in Ulaanbaatar und von 1996 bis 2007 in Polen Händler für Textilien gewesen. Militärdienst habe er keinen abgeleistet. Sprachkenntnisse habe er in Mongolisch, Englisch, Russisch, Polnisch und Schwedisch.
Im Jahr 2007 habe er mit seiner damaligen Lebensgefährtin vereinbart, dieselben Asylgründe anzugeben. Sowohl seine Angaben betreffend seinen Fluchtweg als auch betreffend seine Fluchtgründe hätten nicht gestimmt.
In die Mongolei wolle er nicht zurück, weil es ganz schwierig für ihn sei, sein Leben hätte immer unter Druck gestanden, wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kasachen sei er benachteiligt worden.
Nach Vorhalt von aktuellen, die vom AW angegebenen Fluchtgründe
betreffenden Feststellungen zur Mongolei sagte der AW: " ... Das
steht alles nur auf dem Papier. In der Wirklichkeit werden die Kasachen in der Mongolei immer verspottet."
Nach Rückübersetzung sagte der AW, er möchte nicht in die Mongolei zurück, weil ihn sein Halbbruder XXXX als kleines Kind immer geschlagen hätte. Falls der AW in die Mongolei zurückkehren werde, würde der AW an ihm Rache üben. Er bitte um Hilfe, er möchte hier bleiben, damit er "nicht noch etwas anstelle."Nach Rückübersetzung sagte der AW, er möchte nicht in die Mongolei zurück, weil ihn sein Halbbruder römisch 40 als kleines Kind immer geschlagen hätte. Falls der AW in die Mongolei zurückkehren werde, würde der AW an ihm Rache üben. Er bitte um Hilfe, er möchte hier bleiben, damit er "nicht noch etwas anstelle."
1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 18.08.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 06 769-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit dem am 18.08.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 06 769-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 23.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
1.2.7. Laut telefonischer Auskunft des Polizeianhaltezentrums Schwechat vom 04.10.2010 (Aktenvermerk des erkennenden Gerichts darüber im Akt) befand sich der AW nach wie vor in Schubhaft.
1.2.8. Am 27.10.2010 unterfertigte der AW ein Formular, in dem er angab, dass er beabsichtige, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.08.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.08.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.
2.2.3. Der AW wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2009, GZ: C13 318.965-1/2008/3E, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der VfGH abgelehnt.
Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).
2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).
2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in dem gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW in seinem zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätte.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass der AW seinen gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre.
Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren - wenn auch erst auf ausdrückliche Nachfrage durch die Erstbehörde, zunächst hatte er lediglich angegeben, er wolle keinesfalls in die Mongolei zurückkehren, er sei schon 14 Jahre lang nicht mehr dort gewesen - einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubhaften und nachvollziehbaren Umstände vorgebracht, die ihn gehindert hätten, diese Sachverhalte bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der AW dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Behauptung, er sei Kasache, und diese würden in der Mongolei benachteiligt ("verspottet") werden, und er sei schon in seiner Kindheit deswegen geschlagen und verspottet worden, ist - abgesehen davon, dass sich dabei um Sachverhalte handelt, die sich bereits vor Erlassung der rechtskräftigen ersten Entscheidung ereignet hätten - nicht geeignet, ein substantiiert vorgetragenes Fluchtvorbringen darzustellen.
Dies gilt umso mehr für die schließliche Angabe des AW, er möchte nicht in die Mongolei zurück, weil ihn sein Halbbruder XXXX als kleines Kind immer geschlagen hätte. Falls der AW in die Mongolei zurückkehren werde, würde er an ihm Rache übe. Er bitte um Hilfe, er möchte hier bleiben, damit er "nicht noch etwas anstelle."Dies gilt umso mehr für die schließliche Angabe des AW, er möchte nicht in die Mongolei zurück, weil ihn sein Halbbruder römisch 40 als kleines Kind immer geschlagen hätte. Falls der AW in die Mongolei zurückkehren werde, würde er an ihm Rache übe. Er bitte um Hilfe, er möchte hier bleiben, damit er "nicht noch etwas anstelle."
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisses entgegenstehen würde.
2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW in die Mongolei entgegen stehen würde.
Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Rückführung des AW in die Mongolei für zulässig befunden und dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW in die Mongolei eingetreten ist.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation im Fall der Rückkehr, getroffenen Feststellungen wurden dem AW zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der AW hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht substantiiert Gebrauch gemacht und zu den in das Verfahren eingeführten Informationsquellen sowie den auf diesen beruhenden Feststellungen lediglich eine kurze allgemeine und vage Bemerkung, wonach die Kasachen in der Mongolei benachteiligt würden, gemacht, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen oder näher auszuführen.
2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
17.03.2011