TE AsylGH Erkenntnis 2010/11/24 D3 263532-6/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D3 263532-6/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2006. Zl. 05 09.761-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2006. Zl. 05 09.761-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I 101/2003 i. V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 29/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, i. römisch fünf.m. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, gelangte am 03.07.2005 gemeinsam mit seiner Frau XXXX, sowie den Kindern XXXX, XXXX und XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 04.07.2005 einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, gelangte am 03.07.2005 gemeinsam mit seiner Frau römisch 40 , sowie den Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 04.07.2005 einen Asylantrag.

Am 07.07.2005 erfolgte die erste Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West, wobei er angab, dass er in Kasachstan geboren sei und dort bis 1961 aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er bis 1995 in XXXX/Tschetschenien wohnhaft gewesen und dann bis zu seiner Ausreise in XXXX/Inguschetien. Er habe sein Heimatland deswegen verlassen, weil es zuhause aussichtslos sei und er mehrmals versucht habe, sich ein normales Leben in XXXX aufzubauen, was jedoch wegen der Zerstörungen nicht möglich sei. Auch in Inguschetien sei kein Leben möglich, es herrsche Armut und seine Kinder müssten auch bald in die Schule gehen. Er habe jedoch keine Probleme mit Organisationen oder Einzelpersonen gehabt und sei auch keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er keine Wohnmöglichkeit habe und seine Familie nicht ernähren könne. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.Am 07.07.2005 erfolgte die erste Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West, wobei er angab, dass er in Kasachstan geboren sei und dort bis 1961 aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er bis 1995 in XXXX/Tschetschenien wohnhaft gewesen und dann bis zu seiner Ausreise in XXXX/Inguschetien. Er habe sein Heimatland deswegen verlassen, weil es zuhause aussichtslos sei und er mehrmals versucht habe, sich ein normales Leben in römisch 40 aufzubauen, was jedoch wegen der Zerstörungen nicht möglich sei. Auch in Inguschetien sei kein Leben möglich, es herrsche Armut und seine Kinder müssten auch bald in die Schule gehen. Er habe jedoch keine Probleme mit Organisationen oder Einzelpersonen gehabt und sei auch keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er keine Wohnmöglichkeit habe und seine Familie nicht ernähren könne. Er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Am 12.07.2005 erfolgte die zweite Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West. Dabei gab er an, dass er 1994 in ein XXXX in eine Militärbasis in XXXX gebracht worden sei, diese Stelle sei "XXXX" genannt worden. Er sei dort zwei Monate lang festgehalten und bis zur Bewusstlosigkeit auf den Kopf geschlagen worden. Er habe täglich nur ein Stück Brot und ein Glas warmes Wasser erhalten, seine Frau wisse nichts davon, er sei auf Druck der Bevölkerung wieder frei gelassen worden und seitdem nicht mehr misshandelt worden. Sein Familienname lasse sich auf neun Generationen zurückführen, es gäbe in XXXX auch einen Brigadegeneral, der den gleichen Familiennamen trage und Widerstandskämpfer sei. Er habe auch viele andere Verwandte und sei es ihm aufgrund seines Namens nicht möglich, nach XXXX zurückzukehren.Am 12.07.2005 erfolgte die zweite Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West. Dabei gab er an, dass er 1994 in ein römisch 40 in eine Militärbasis in römisch 40 gebracht worden sei, diese Stelle sei "XXXX" genannt worden. Er sei dort zwei Monate lang festgehalten und bis zur Bewusstlosigkeit auf den Kopf geschlagen worden. Er habe täglich nur ein Stück Brot und ein Glas warmes Wasser erhalten, seine Frau wisse nichts davon, er sei auf Druck der Bevölkerung wieder frei gelassen worden und seitdem nicht mehr misshandelt worden. Sein Familienname lasse sich auf neun Generationen zurückführen, es gäbe in römisch 40 auch einen Brigadegeneral, der den gleichen Familiennamen trage und Widerstandskämpfer sei. Er habe auch viele andere Verwandte und sei es ihm aufgrund seines Namens nicht möglich, nach römisch 40 zurückzukehren.

Am XXXX seien von Widerstandkämpfern in Inguschetien 120 Milizmitarbeiter und drei Staatsanwälte umgebracht worden. Im Zuge der umfangreichen Säuberungen sei auch er zu einer Einvernahme nach XXXX gebracht worden und befragt worden, ob er ein Widerstandskämpfer sei. Nach drei oder vier Tagen sei er mangels Beweisen wieder frei gelassen worden. 1994 habe er drei Monate mit seiner Familie in einem Zeltlager in XXXX gelebt, danach hatte er bis zu seiner Ausreise eine Privatunterkunft.Am römisch 40 seien von Widerstandkämpfern in Inguschetien 120 Milizmitarbeiter und drei Staatsanwälte umgebracht worden. Im Zuge der umfangreichen Säuberungen sei auch er zu einer Einvernahme nach römisch 40 gebracht worden und befragt worden, ob er ein Widerstandskämpfer sei. Nach drei oder vier Tagen sei er mangels Beweisen wieder frei gelassen worden. 1994 habe er drei Monate mit seiner Familie in einem Zeltlager in römisch 40 gelebt, danach hatte er bis zu seiner Ausreise eine Privatunterkunft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 09.08.2005, Zl. 05 09.761, wurde der Asylantrag vom 04.07.2005 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 in Verbindung mit 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Slowakei für zuständig erklärt und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 09.08.2005, Zl. 05 09.761, wurde der Asylantrag vom 04.07.2005 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates der Slowakei für zuständig erklärt und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.11.2005, Zl. 263532/0-III/9/05, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 12.10.2006 erfolgte eine ergänzende Befragung am Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei gab der Antragsteller an, dass er XXXX in Kasachstan geboren worden sei und dort auch aufgewachsen sei. 1961 sei er mit seinen Eltern nach Tschetschenien umgezogen und habe dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Anschließend habe er zwei Jahre lang den Wehrdienst absolviert und von 1980 bis 1985 Bauwesen studiert. Bis zum Zerfall der Sowjetunion habe er in der Bauverwaltung gearbeitet. Wegen des ersten Tschetschenienkrieges sei er im Jahre 1994 nach Inguschetien geflüchtet. Zuvor habe er seine Frau geheiratet, mit welcher er zwischenzeitlich vier Kinder habe (das vierte Kind wurde in Österreich geboren). Nachdem er sich zunächst mit seiner Frau in einem Flüchtlingslager in Inguschetien aufgehalten habe, habe er dort privat eine Wohnung gemietet und auch selbständig Bautätigkeiten durchgeführt. Er sei jedoch mit seiner wirtschaftlichen Situation nicht zufrieden gewesen, seine Frau habe jedoch niemals gearbeitet, er habe große finanzielle Schwierigkeiten gehabt, er sei Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Inguscheten.Am 12.10.2006 erfolgte eine ergänzende Befragung am Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Dabei gab der Antragsteller an, dass er römisch 40 in Kasachstan geboren worden sei und dort auch aufgewachsen sei. 1961 sei er mit seinen Eltern nach Tschetschenien umgezogen und habe dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Anschließend habe er zwei Jahre lang den Wehrdienst absolviert und von 1980 bis 1985 Bauwesen studiert. Bis zum Zerfall der Sowjetunion habe er in der Bauverwaltung gearbeitet. Wegen des ersten Tschetschenienkrieges sei er im Jahre 1994 nach Inguschetien geflüchtet. Zuvor habe er seine Frau geheiratet, mit welcher er zwischenzeitlich vier Kinder habe (das vierte Kind wurde in Österreich geboren). Nachdem er sich zunächst mit seiner Frau in einem Flüchtlingslager in Inguschetien aufgehalten habe, habe er dort privat eine Wohnung gemietet und auch selbständig Bautätigkeiten durchgeführt. Er sei jedoch mit seiner wirtschaftlichen Situation nicht zufrieden gewesen, seine Frau habe jedoch niemals gearbeitet, er habe große finanzielle Schwierigkeiten gehabt, er sei Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Inguscheten.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im April 2004 von maskierten uniformierten Männern mitgenommen worden sei und zwei bis drei Tage lang angehalten und befragt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, dass er ein Kämpfer sei und sei er heftig geschlagen worden. Nach drei Tagen sei er nach Unterschreiben einer Bestätigung, dass er sich drei Tage lang in Untersuchungshaft aufgehalten habe, entlassen worden. Weitere Anhaltungen seien bis zu seiner Ausreise nicht erfolgt. Er betonte nochmals, dass er seine Heimat wegen der schlechten politischen und wirtschaftlichen Situation und wegen der mangelnden Zukunft für seine Kinder verlassen habe.

Über Vorhalt, dass er sein Vorbringen gesteigert habe und bei der Erstaufnahmestelle West lediglich angegeben habe, die Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben und im Zuge der Untersuchung im Zulassungsverfahren über der beigezogenen Fachärztin lediglich erwähnt habe, dass er immer wieder zum Militärdienst einberufen wurde, habe er erstmals vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, behauptet, dass er im Jahre 2004 vom FSB verhaftet worden sei, wiederholte er nochmals, dass er persönlich nicht verfolgt werde und nur wegen seiner Kinder und wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation nach Österreich gekommen sei. Er sei jedoch im Jahre 1994 verhaftet und erst nach zwei bis drei Monaten frei gelassen worden und sei im Jahre 2004 drei bis vier Tage in Untersuchungshaft gewesen. Er habe jedoch sonst keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und werde auch nicht von staatlicher Seite wegen seiner Religion, Volksgruppe oder politischen Einstellung verfolgt, ebensowenig wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Auch im Falle der Rückkehr hätte er mit der Polizei keine Probleme. Außer seiner Familie habe er in Österreich niemanden, er habe jedoch Verwandtschaft in Inguschetien und in Kasachstan.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 14.12.2006, Zl. 05 09.761-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 04.07.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 14.12.2006, Zl. 05 09.761-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 04.07.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Nach Anführung von Feststellungen zur Russischen Föderation und zur Situation der Tschetschenen sowie zu Inguschetien wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass ihm hinsichtlich seiner Nationalität die Glaubwürdigkeit zugesprochen werde, er jedoch bereits in der Slowakei Schutz vor Verfolgung hätte finden können und das gesamte Verhalten des Antragstellers zeige, dass es ihm nicht primär um Schutz vor Verfolgung, sondern darum gegangen sei, ein bestimmtes Zielland zu erreichen. Nicht glaubhaft seien die erstmals vor dem Bundesasylamt erstatteten Angaben im Jahre 2004 von Sicherheitskräften verhaftet und nach drei bis vier Tagen wieder frei gelassen worden zu sein, zumal er bei Antragstellung und bei der Erstaufnahmestelle West lediglich angegeben habe, seine Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben und bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Zuge des Zulassungsverfahren als Asylgrund angeführt habe, zehn Jahre lang immer zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Wegen widersprüchlicher Angaben sei den Angaben des Antragstellers zu seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

Rechtlich begründet wurde zunächst ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren handle; zu Spruchteil I. weiters ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft habe darlegen können, selbst für den Fall, dass die Anhaltung im Jahre 2004 glaubwürdig sei, bestehe kein Kausalzusammenhang zur Ausreise im Mai 2005 wegen fehlendem zeitlichem Naheverhältnis und der Antragsteller gehöre auch nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen, die sich in Inguschetien besonders engagiert hätten. Es sei daher nach eingehender rechtlicher Würdigung der Asylantrag abzuweisen gewesen.Rechtlich begründet wurde zunächst ausgeführt, dass es sich um ein Familienverfahren handle; zu Spruchteil römisch eins. weiters ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft habe darlegen können, selbst für den Fall, dass die Anhaltung im Jahre 2004 glaubwürdig sei, bestehe kein Kausalzusammenhang zur Ausreise im Mai 2005 wegen fehlendem zeitlichem Naheverhältnis und der Antragsteller gehöre auch nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen, die sich in Inguschetien besonders engagiert hätten. Es sei daher nach eingehender rechtlicher Würdigung der Asylantrag abzuweisen gewesen.

Zu Spruchteil II. wurde - nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Überdies habe der Antragsteller mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der gesamten Russischen Föderation eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschrechtsverletzungen herrschen würde. Aufgrund der Ausführungen des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung individueller Faktoren sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in das in Frage kommende Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal es sich bei ihm um eine arbeitsfähige und offensichtlich gesunde Person mit Schulausbildung handle, welche bis zur Ausreise Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Es sei daher die Abschiebung in die Russische Föderation im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung zulässig.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde - nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Überdies habe der Antragsteller mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der gesamten Russischen Föderation eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober offenkundiger massenhafter Menschrechtsverletzungen herrschen würde. Aufgrund der Ausführungen des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung individueller Faktoren sei nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in das in Frage kommende Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal es sich bei ihm um eine arbeitsfähige und offensichtlich gesunde Person mit Schulausbildung handle, welche bis zur Ausreise Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Es sei daher die Abschiebung in die Russische Föderation im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung zulässig.

Zu Spruchteil III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und habe es dem Antragsteller klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages in Österreich nur ein vorübergehender sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde - ebenfalls nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und habe es dem Antragsteller klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages in Österreich nur ein vorübergehender sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung, welche nunmehr als Beschwerde vor dem Asylgerichtshof zu werten sei. In der Beschwerde wurde ein - weitgehend textbausteinartiges - Vorbringen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensvorschriften (auch zu Refoulement und Ausweisung) erstattet und der Antrag gestellt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen sowie auf eine in Russische Sprache gehaltene Beschwerdeergänzung verwiesen. Die beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2008, Zl. 2007/17/1368-1373, zurückgewiesen.

In der schriftlichen Berufungsergänzung (Beschwerdeergänzung) führte der Beschwerdeführer aus, dass das tschetschenisch-inguschetische Volk durch die kommunistische Partei unter Josef Stalin im Jahre 1944 nach Sibirien deportiert wurde und erst 1957 rehabilitiert worden sei. 1961 seien seine Eltern nach XXXX zurück gekehrt. Aufgrund der militärischen Handlungen im Jahre 1994 habe er in die benachbarte Republik Inguschetien fliehen müssen, wo er sich zunächst in einem Flüchtlingslager mit seiner Familie aufgehalten habe. Die Lebensverhältnisse seien ekelhaft gewesen. Auch die finanzielle Lage sei sehr schwer gewesen. Im Frühjahr 1995 sei er nach XXXX zurück gefahren, um zu sehen in welchem Zustand sich sein Haus befinde und um Wintersachen zu holen. Dabei sei er von Bundesstreitkräften verhaftet, befragt und zusammengeschlagen worden, wobei ihm vorgehalten worden sei, dass er ein Widerstandskämpfer sei. Die Gefangenschaft habe vier Monate gedauert, nach der Gefangenschaft habe er lange eine Entzündung behandeln lassen müssen. Im Zuge einer Säuberungsaktion sei er mehrere Tage in Gefangenschaft genommen worden, es sei ihm sein Pass abgenommen worden, wobei ihm gesagt worden sei, er solle 15.000 US-Dollar bringen und dann würden sie ihn in Ruhe lassen. Wenn er das Geld nicht bringe, würden sie ihn einsperren und dafür schon einen Grund finden. Er habe nur ein wenig Geld mit Hilfe seiner Verwandten auftreiben können und mit seiner Familie zum Zwecke der Sicherheit das Land verlassen.In der schriftlichen Berufungsergänzung (Beschwerdeergänzung) führte der Beschwerdeführer aus, dass das tschetschenisch-inguschetische Volk durch die kommunistische Partei unter Josef Stalin im Jahre 1944 nach Sibirien deportiert wurde und erst 1957 rehabilitiert worden sei. 1961 seien seine Eltern nach römisch 40 zurück gekehrt. Aufgrund der militärischen Handlungen im Jahre 1994 habe er in die benachbarte Republik Inguschetien fliehen müssen, wo er sich zunächst in einem Flüchtlingslager mit seiner Familie aufgehalten habe. Die Lebensverhältnisse seien ekelhaft gewesen. Auch die finanzielle Lage sei sehr schwer gewesen. Im Frühjahr 1995 sei er nach römisch 40 zurück gefahren, um zu sehen in welchem Zustand sich sein Haus befinde und um Wintersachen zu holen. Dabei sei er von Bundesstreitkräften verhaftet, befragt und zusammengeschlagen worden, wobei ihm vorgehalten worden sei, dass er ein Widerstandskämpfer sei. Die Gefangenschaft habe vier Monate gedauert, nach der Gefangenschaft habe er lange eine Entzündung behandeln lassen müssen. Im Zuge einer Säuberungsaktion sei er mehrere Tage in Gefangenschaft genommen worden, es sei ihm sein Pass abgenommen worden, wobei ihm gesagt worden sei, er solle 15.000 US-Dollar bringen und dann würden sie ihn in Ruhe lassen. Wenn er das Geld nicht bringe, würden sie ihn einsperren und dafür schon einen Grund finden. Er habe nur ein wenig Geld mit Hilfe seiner Verwandten auftreiben können und mit seiner Familie zum Zwecke der Sicherheit das Land verlassen.

Mit Schreiben vom 25.08.2009 gab Dr. Günter Klodner (Sprakuin Integrationsverein) seine Vertretung des Beschwerdeführers (implizit) bekannt, in dem er um eine "zeitnahe Verhandlung" ersuchte und auf ein Kontrollblatt der Unfallambulanz, aus der sich die Notwendigkeit einer Operation ergäbe, ersuchte.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.08.2010 an, welche gemeinsam mit der Verhandlung hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, auch ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung teil.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.08.2010 an, welche gemeinsam mit der Verhandlung hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, auch ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung teil.

Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei Ladungen vor, welche der Dolmetscherin zur Übersetzung gegeben wurden und brachte weiters vor, dass noch weitere Ladungen ergangen seien, jedoch nur diese beiden vorgelegt werden könnten. Weiters wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht der Psychotherapeutin Mag. XXXX vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Weiters wies er seinen russischen Führerschein vor und kündigte an, eine Registrierungsbestätigung sowie Geburtsurkunden seiner Kinder innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Einleitend führte er aus, dass nachdem er nach Österreich gekommen sei, Ladungen an seinen älteren Bruder von der Staatsanwaltschaft gekommen seien.Eingangs der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei Ladungen vor, welche der Dolmetscherin zur Übersetzung gegeben wurden und brachte weiters vor, dass noch weitere Ladungen ergangen seien, jedoch nur diese beiden vorgelegt werden könnten. Weiters wurde ein psychotherapeutischer Befundbericht der Psychotherapeutin Mag. römisch 40 vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Weiters wies er seinen russischen Führerschein vor und kündigte an, eine Registrierungsbestätigung sowie Geburtsurkunden seiner Kinder innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Einleitend führte er aus, dass nachdem er nach Österreich gekommen sei, Ladungen an seinen älteren Bruder von der Staatsanwaltschaft gekommen seien.

Er sei auch bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen gewesen, der Sohn seines älteren Bruders XXXX sei XXXX im inguschetischen XXXX gewesen. Er habe bei einem Terrorakt sein XXXX verloren und sei jetzt in Deutschland.Er sei auch bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen gewesen, der Sohn seines älteren Bruders römisch 40 sei römisch 40 im inguschetischen römisch 40 gewesen. Er habe bei einem Terrorakt sein römisch 40 verloren und sei jetzt in Deutschland.

Er sei Ingusche und Moslem und am XXXX in XXXX in Kasachstan geboren worden. Dort habe er bis 1961 mit seinen Eltern gelebt, dann sei er nach Tschetschenien/Inguschetien und zwar nach XXXX gegangen. Nach Abschluss der Schulausbildung und des Studiums des Bauwesens habe er vier Jahre lang in XXXX gearbeitet. Durch den Zerfall der Sowjetunion habe er seine Stelle verloren und sei dann nach XXXX zurückgekehrt, habe jedoch zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges mit seiner Familie nach XXXX in Inguschetien flüchten müssen. Nachdem er zunächst in einem Flüchtlingslager mit seiner Familie aufhältig gewesen sei, habe er anschließend dort in einer Privatwohnung gewohnt und in Inguschetien eine eigene Firma, welche Bauarbeiten durchgeführt habe, betrieben. Er habe wohl an Kundgebungen teilgenommen, aber hatte deswegen keine Probleme, er habe auch in keinem der beiden Tschetschenienkriege gekämpft. Er gehöre dem größten Taip in Inguschetien an, es gäbe an die 50.000 XXXX, darunter auch viele aktive Kämpfer, aber doch keine nahen Verwandten. Er wisse auch nicht, wie der bei der Erstaufnahmestelle West von ihm erwähnte Brigadegeneral XXXX mit ihm verwandt sei. Er habe die tschetschenischen bzw. islamischen Kämpfer nur insoferne unterstützt, als er Geld gesammelt habe und Kühe geschlachtet habe, um das Fleisch den Rebellen zu geben. Er habe sieben Brüder.Er sei Ingusche und Moslem und am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan geboren worden. Dort habe er bis 1961 mit seinen Eltern gelebt, dann sei er nach Tschetschenien/Inguschetien und zwar nach römisch 40 gegangen. Nach Abschluss der Schulausbildung und des Studiums des Bauwesens habe er vier Jahre lang in römisch 40 gearbeitet. Durch den Zerfall der Sowjetunion habe er seine Stelle verloren und sei dann nach römisch 40 zurückgekehrt, habe jedoch zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges mit seiner Familie nach römisch 40 in Inguschetien flüchten müssen. Nachdem er zunächst in einem Flüchtlingslager mit seiner Familie aufhältig gewesen sei, habe er anschließend dort in einer Privatwohnung gewohnt und in Inguschetien eine eigene Firma, welche Bauarbeiten durchgeführt habe, betrieben. Er habe wohl an Kundgebungen teilgenommen, aber hatte deswegen keine Probleme, er habe auch in keinem der beiden Tschetschenienkriege gekämpft. Er gehöre dem größten Taip in Inguschetien an, es gäbe an die 50.000 römisch 40 , darunter auch viele aktive Kämpfer, aber doch keine nahen Verwandten. Er wisse auch nicht, wie der bei der Erstaufnahmestelle West von ihm erwähnte Brigadegeneral römisch 40 mit ihm verwandt sei. Er habe die tschetschenischen bzw. islamischen Kämpfer nur insoferne unterstützt, als er Geld gesammelt habe und Kühe geschlachtet habe, um das Fleisch den Rebellen zu geben. Er habe sieben Brüder.

Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er nur zwei Brüder habe, behauptete er, dass man ihn nicht so genau gefragt habe. Er habe nicht standesamtlich geheiratet, sondern nur religiös in der Moschee, was er in der Folge dahin korrigiert, dass der Mullah zu ihm nach Hause gekommen sei.

Danach gefragt, ob er persönlich konkrete Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten Kräften gehabt habe, führte er (detailliert) aus, dass er im März oder April 1995 festgenommen und "ungefähr drei Monate" festgehalten worden sei. Auf die Frage, ob er tschetschenische Kämpfer in seinem Haus beherbergt habe, antwortete er mit der Gegenfrage: "Glauben Sie, dass mich jemand gefragt hat?". Auch auf die Frage, ob er tschetschenischen Kämpfern Informationen gegeben habe oder ihnen Essen geliefert habe, antwortete er mit der Gegenfrage: "Wie konnte ich sie versorgen?". In der Anhaltung hätten sie "alles Mögliche mit ihm gemacht". Bei der Anhaltung im Keller habe er eine Lungenentzündung bekommen. Nach einer Kundgebung, bei der gegen die Festnahme vieler Personen demonstriert worden sei, sei er frei gelassen worden, er habe kein Lösegeld zahlen müssen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle West am 07.07.2007 keine Festnahme erwähnt habe, sondern nur angegeben habe, dass er wegen der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftssituation ausgereist sei, führte er aus, dass er vielleicht das auch gesagt habe.

Über Vorhalt, dass er seine erste Festnahme in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung mit 1995, im Verfahren vor dem Bundesasylamt aber mit 1994 datiert habe, gab er an "vielleicht habe ich mich damals geirrt". Über Vorhalt, dass er in der Beschwerde behauptet habe, dass die Anhaltung vier Monate gedauert habe, vor dem Bundesasylamt er von zwei bis drei Monaten und in der Beschwerdeverhandlung er von drei Monaten gesprochen habe, gab er dies zu und meinte, dass er kein Zeitgefühl gehabt habe. Über Vorhalt des Vertreters des Bundesasylamtes, dass er nach mehreren Wochen der Folter und des Hungers nach Hause gekommen sei, aber seine Frau am 07.07.2005 angegeben habe, dass er zum Glück nie mitgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er schwöre, dass sie das nicht sagen habe können. Auf die Frage, ob es noch weitere Festnahmen gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer ja, aber er werde jetzt nicht genau sagen, wann das gewesen sei. Auch auf die Frage, wie oft er festgenommen wurde, führte er aus, einige Male, fünf bis sechs Mal.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle West am 12.07.2004 von einer Festnahme gesprochen habe, in der Beschwerde und nunmehr auch in der Beschwerdeverhandlung von mehreren, behauptete der Beschwerdeführer, dass man ihm in Innsbruck nicht genau zugehört habe. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, wann er konkret in welchen Abständen im Zuge des zweiten Krieges oder nachher festgenommen worden sei, führte er (ausweichend) aus "es ist so, dass der Staat, in dem ich gelebt habe, meine Heimat ist, also betreffen die Probleme, die in diesem Land herrschen auch mich persönlich..." Über Wiederholung der Frage gab er an, dass der 22. Juni jener Tag sei, an dem der große Krieg begonnen habe. Auf die Frage, warum er erstmals in der Beschwerde erwähnt habe, dass er Gelderpressungen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass ihm andere Asylwerber gesagt hätten, dass er nicht zuviel sagen solle. Auf die Frage, warum er erstmals in der Beschwerdeverhandlung davon gesprochen habe, dass er zu einer Mitarbeit beim FSB oder anderen russischen Spezialeinheiten aufgefordert worden sei, begann er (ausweichend) "ich war in XXXX in den Bergen..." Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.10.2006 gesagt habe, dass er in erster Linie wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und wegen seiner Kinder ausgereist sei, bestätigte er diese Aussage.Über Vorhalt, dass er bei der Erstaufnahmestelle West am 12.07.2004 von einer Festnahme gesprochen habe, in der Beschwerde und nunmehr auch in der Beschwerdeverhandlung von mehreren, behauptete der Beschwerdeführer, dass man ihm in Innsbruck nicht genau zugehört habe. Auf die konkrete Frage des beisitzenden Richters, wann er konkret in welchen Abständen im Zuge des zweiten Krieges oder nachher festgenommen worden sei, führte er (ausweichend) aus "es ist so, dass der Staat, in dem ich gelebt habe, meine Heimat ist, also betreffen die Probleme, die in diesem Land herrschen auch mich persönlich..." Über Wiederholung der Frage gab er an, dass der 22. Juni jener Tag sei, an dem der große Krieg begonnen habe. Auf die Frage, warum er erstmals in der Beschwerde erwähnt habe, dass er Gelderpressungen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass ihm andere Asylwerber gesagt hätten, dass er nicht zuviel sagen solle. Auf die Frage, warum er erstmals in der Beschwerdeverhandlung davon gesprochen habe, dass er zu einer Mitarbeit beim FSB oder anderen russischen Spezialeinheiten aufgefordert worden sei, begann er (ausweichend) "ich war in römisch 40 in den Bergen..." Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.10.2006 gesagt habe, dass er in erster Linie wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und wegen seiner Kinder ausgereist sei, bestätigte er diese Aussage.

Die Frage, ob er noch Verwandte in der Russischen Föderation habe, bestätigte er. Die beiden vorgelegten Ladungen seien zu seinem Bruder nach Hause gekommen, nachdem der Beschwerdeführer behauptet hatte, dass sein Bruder mehrmals über ihn im Fernsehen gesprochen habe, verneinte er wenig später diese Frage. Er behauptete, dass er nur gesagt habe, dass unschuldige Leute mitgenommen worden seien. Sein Bruder habe, außer dass er nach seinem Aufenthalt gefragt worden sei, keine Probleme in Inguschetien, er sei schon 68 Jahre, sei bei der Polizei gewesen und sei nunmehr in Pension. Er habe in Österreich drei Monate lang Deutschkurse besucht und insgesamt 80 Stunden für die Gemeinde gearbeitet. Er sei nicht körperlich, sondern psychisch ein kranker Mann. Er denke jedoch oft, nach Hause zu fahren. Wenn er zumindest zu 50 Prozent sicher wäre, würde er freiwillig zurückkehren. Er könne jedoch nicht außerhalb von Tschetschenien oder Inguschetien in anderen Teilen der Russischen Föderation unverfolgt leben.

Nach Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers hielt der beisitzende Richter dem Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich gesagt habe "ich wurde persönlich dort nicht verfolgt", darauf antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage "Sagte ich das?". Auch auf den Vorhalt, dass er damals gesagt habe, große finanzielle Probleme zu haben, antwortete er mit der Gegenfrage "was heißt große finanzielle Probleme?".

Schließlich wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs 3 AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:Schließlich wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland, Stand Mai 2010

Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des deutschen auswärtigen Amtes vom 04.04.2010

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Russland Analysen vom 18.12.2009, Inguschetien, soziale und politischen Instabilität und Möglichkeiten ihrer Beseitigung

Informationszentrum für Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Flüchtlinge vom Februar 2010 und vom Juni 2010 (auszugsweise)

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb gleicher Frist weitere Dokumente, insbesondere russische Pässe vorzulegen.

Der Beschwerdeführer nahm durch seinen ausgewiesenen Vertreter die allgemeinen Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis und legte keine Pässe, sondern bloß Geburtsurkunden seiner Kinder sowie eine Passkopie vor, in dem auch ein Vermerk über die Registrierung der Ehe mit Frau XXXX befindet. Das Bundesasylamt gab keine Stellungnahme ab.Der Beschwerdeführer nahm durch seinen ausgewiesenen Vertreter die allgemeinen Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis und legte keine Pässe, sondern bloß Geburtsurkunden seiner Kinder sowie eine Passkopie vor, in dem auch ein Vermerk über die Registrierung der Ehe mit Frau römisch 40 befindet. Das Bundesasylamt gab keine Stellungnahme ab.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX in der Ortschaft XXXX in Kasachstan geboren. 1961 übersiedelte er mit seinen Eltern nach XXXX/Tschetschenien. Nach der Pflichtschule studierte er in XXXX Bauwesen und hat anschließend in XXXX gearbeitet. Durch den Zerfall der Sowjetunion verlor er seine Stelle und kehrte nach Tschetschenien zurück. Er heiratete im Jahre 1994 zunächst nach islamischem Ritus und übersiedelte mit seiner Frau zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges nach Inguschetien, wo er zunächst in einem Flüchtlingslager und anschließend in einer Privatwohnung wohnte. Er hatte eine eigene Baufirma, gab jedoch an, wirtschaftliche Probleme gehabt zu haben. Er hat weder selbst gekämpft, noch die tschetschenischen oder islamischen Kämpfer unterstützt und sich auch sonst - außer der Teilnahme an Demonstrationen, die zu keiner weiteren Verfolgung führten - nicht weiter politisch betätigt. Auch in seinem nahen Verwandtschaftskreis waren keine aktiven Kämpfer. Über behauptete Verfolgungsmaßnahmen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er gelangte am 03.07.2005 in Begleitung seiner Ehefrau XXXX (welche er am XXXX staatlich geheiratet hat) sowie der Kinder XXXX und XXXX nach Österreich und stellte am 04.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter einer mittelgradigen depressiven Episode und soll bei ihm eine Hallux Valgus-Operation in Form einer "Chevron-Osteotomie" vorgenommen werden.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 in Kasachstan geboren. 1961 übersiedelte er mit seinen Eltern nach XXXX/Tschetschenien. Nach der Pflichtschule studierte er in römisch 40 Bauwesen und hat anschließend in römisch 40 gearbeitet. Durch den Zerfall der Sowjetunion verlor er seine Stelle und kehrte nach Tschetschenien zurück. Er heiratete im Jahre 1994 zunächst nach islamischem Ritus und übersiedelte mit seiner Frau zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges nach Inguschetien, wo er zunächst in einem Flüchtlingslager und anschließend in einer Privatwohnung wohnte. Er hatte eine eigene Baufirma, gab jedoch an, wirtschaftliche Probleme gehabt zu haben. Er hat weder selbst gekämpft, noch die tschetschenischen oder islamischen Kämpfer unterstützt und sich auch sonst - außer der Teilnahme an Demonstrationen, die zu keiner weiteren Verfolgung führten - nicht weiter politisch betätigt. Auch in seinem nahen Verwandtschaftskreis waren keine aktiven Kämpfer. Über behauptete Verfolgungsmaßnahmen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er gelangte am 03.07.2005 in Begleitung seiner Ehefrau römisch 40 (welche er am römisch 40 staatlich geheiratet hat) sowie der Kinder römisch 40 und römisch 40 nach Österreich und stellte am 04.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet unter einer mittelgradigen depressiven Episode und soll bei ihm eine Hallux Valgus-Operation in Form einer "Chevron-Osteotomie" vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über Brüder und Schwestern sowie Cousins in der Russischen Föderation.

Zur Russischen Föderation wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Allgemeine Lage

Innenpolitik

Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat fast 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Kreise (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.

Im Jänner 2010 wurde von Präsident Medwedew ein achter Föderationskreis, der Nordkaukasische Föderationskreis bestehend aus den zuvor dem Südlichen Föderationskreis zugehörigen Republiken Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien, Nordossetien Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und der Region Stawropol, eingerichtet. Zum Bevollmächtigten des Präsidenten dort wurde Alexander Chloponin ernannt.

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März 2008 mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai 2008 mit großer Mehrheit. Präsident Medwedew stellt seine Präsidentschaft unter das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Landes. Wichtigste Elemente sind dabei die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates, die Stärkung der Mittelklasse und die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit Russlands jenseits des Rohstoffsektors.

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure (bzw. in einigen Föderationssubjekten Präsidenten) der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staats-Präsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.

Durch Präsidialdekret (Juli 2000) - und damit nicht im Verfassungsrang - wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit im Unterhaus, das in der Praxis aber machtlos ist, brachte. Die Präsidentschaftswahlen 2008 zeigten die staatliche Dominanz über die Medien, es gab keine Diskussionen, dem Amtsinhaber Putin gelang es, das Amt an seinen von ihm gewählten Nachfolger, Dmitri Medwedew, weiterzureichen.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Im derzeitigen politischen System ist Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und die Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive.

Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Seit 2007 werden die Sitze in der Duma durch Parteilisten gewählt. Parteien müssen mindestens 7% der Wählerstimmen gewinnen, um in der Duma vertreten zu sein. Wahlbündnisse können nicht geschlossen werden. Um als Partei registriert zu werden, muss eine Partei mindestens 50.000 Mitglieder haben und in der Hälfte der 83 Föderationssubjekte vertreten sein. Diese neuen Bestimmungen machen es - zusammen mit den streng kontrollierten Medien, dem Missbrauch administrativer Ressourcen, darunter auch der Gerichte - für Oppositionsparteien schwer, eine Vertretung zu gewinnen. Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die andere Hälfte durch die Regionalparlamente, üblicherweise ist der föderale Einfluss groß. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt.

Nach Verfassungsänderungen 2008 beträgt die Amtszeit des Präsidenten ab nun sechs Jahre (vormals vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Amtszeit der Duma wurde von vier auf fünf Jahre verlängert.

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

Inguschetien

Inguschetien ist mit seiner etwa 3.000 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 450.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nazran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch.

Die Wirtschaftslage in Inguschetien ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2% sogar noch höher als in Tschetschenien (80,6%).

Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger gewählt wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow. Die führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Die führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

Nicht zuletzt aufgrund des härteren Vorgehens gegen Rebellen überfielen am 22. Juni 2004 100-500 Kämpfer, primär inguschischer Herkunft, Nazran und ermordeten gezielt Personen aus den Sicherheitskräften und der Regierung.

Auch während des Jahres 2006 griffen tschetschenische Kämpfer Polizisten und staatliche Truppen in Inguschetien an.

Von internationalen Organisationen (u.a. den VN) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten und zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich.

Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nazran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.09 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war. Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschtien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nazran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen.

Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld;Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Wirtschaftliche Lage der Bevölkerung:

Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts-und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien 80%.

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern eingravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel-und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Die gesundheitliche Versorgung ist in Inguschetien im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesonders Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

Quellen:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland, Stand Mai 2010

Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des deutschen auswärtigen Amtes vom 04.04.2010

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Russland Analysen vom 18.12.2009, Inguschetien, soziale und politischen Instabilität und Möglichkeiten ihrer Beseitigung*

Informationszentrum für Asyl und Migration des deutschen Bundesamtes für Flüchtlinge vom Februar 2010 und vom Juni 2010 (auszugsweise)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt am 07.07.2005 und am 12.07.2005 (EAST West) sowie am 12.10.2006 (BAI) und weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente sowie durch Vorlage von persönlichen Dokumenten und Dokumenten zu seinem Gesundheitszustand durch den Beschwerdeführer selbst.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die (verfahrensbezogenen) Feststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Inguschetien, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise längerer Zeit aufgehalten hat, sind den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Dokumenten, insbesondere Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, entnommen. Dem Deutschen Auswärtigen Amt muss jedenfalls zugebilligt werden, dass es zur Objektivität verpflichtet ist und ihm keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgungsstaat, noch für behauptetermaßen Verfolgte unterstellt werden könne. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beispielsweise auch der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof das Bemühen um Objektivität des Auswärtigen Amtes besonders hervorstreicht (Heidelmann, Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstiefe im Asylverfahren, Loccumer Protokolle 75/99).

Soweit es allgemeine Feststellungen zu Inguschetien betrifft, die nicht durch Zeitablauf zwischenzeitig überholt wurden, wurden solche aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes übernommen.

Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - wiederholt.

Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei diese vom Beschwerdeführervertreter (kommentarlos) zur Kenntnis genommen wurden und von Seiten des Bundesasylamtes keine Stellungnahme erfolgt ist, sodass der Asylgerichtshof von diesen Ausführungen ausgeht.

Da der Beschwerdeführer keinen glaubwürdigen Bezug zum Tschetschenienkonflikt hergestellt hat und auch sonst sein Vorbringen über die Verfolgungshandlungen als nicht glaubwürdig beurteilt wurde (dazu siehe unten), war es auch nicht erforderlich, weitere Feststellungen zu Tschetschenien und dem Tschetschenienkonflikt vorzunehmen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist keineswegs durchgehend ausreichend substantiiert, sondern passagenweise äußerst vage und begegnet der Beschwerdeführer den Fragen des zur Entscheidung berufenen Senates und des Vertreters des Bundesasylamtes oft mit (recht unpassenden) Gegenfragen. Weiters ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer häufig ausweichende und unpassende Antworten gibt, obwohl er über höhere Bildung verfügt: Beispielsweise antwortete er auf die konkrete Frage, ob er tschetschenische Kämpfer in seinem Haus beherbergt habe: "Glauben Sie, dass mich jemand gefragt hat?"

Auf die Frage, ob er während der Anhaltung misshandelt wurde, führte er recht vage aus: "Sie haben alles mögliche mit mir gemacht." Auf die Frage des beisitzenden Richters, wann er konkret in welchen Abständen im Zuge des Krieges oder nachher festgenommen wurde, führte er völlig ausweichend und unpassend aus: "Es ist so, dass der Staat, in dem ich gelebt habe, mein Staat ist, meine Heimat ist. Also betreffen die Probleme, die in diesem Land herrschen, auch mich persönlich." Auf die nochmalige Wiederholung dieser präzisen Frage durch den beisitzenden Richter antwortete der Beschwerdeführer: "Der 22. Juni ist der Tag, an dem der große Krieg begonnen hat." Auch auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, ob der bei der Erstaufnahmestelle West erwähnte Brigadegeneral XXXX mit ihm verwandt sei, führte er zunächst aus, dass dies auch ein Kommandant sei, aber dieser für ihn wie ein Bruder sei, aber er nicht genau wisse, wie er mit ihm verwandt sei. Auch die Dauer der angeblichen Anhaltung im Zuge des ersten Tschetschenien-Krieges gab er in der Beschwerdeverhandlung nur vage mit "ungefähr 3 Monate" an. Über die konkrete Frage, ob es noch weitere Festnahmen gegeben habe, führte der Beschwerdeführer offenbar bewusst vage aus: "Ja, aber das werde ich ihnen jetzt nicht genau sagen ..." Auch die Anzahl der behaupteten Festnahmen konnte er nicht präzise angeben, sondern meinte nur "einige Male, vielleicht 5-6 Mal". Insgesamt war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.Auf die Frage, ob er während der Anhaltung misshandelt wurde, führte er recht vage aus: "Sie haben alles mögliche mit mir gemacht." Auf die Frage des beisitzenden Richters, wann er konkret in welchen Abständen im Zuge des Krieges oder nachher festgenommen wurde, führte er völlig ausweichend und unpassend aus: "Es ist so, dass der Staat, in dem ich gelebt habe, mein Staat ist, meine Heimat ist. Also betreffen die Probleme, die in diesem Land herrschen, auch mich persönlich." Auf die nochmalige Wiederholung dieser präzisen Frage durch den beisitzenden Richter antwortete der Beschwerdeführer: "Der 22. Juni ist der Tag, an dem der große Krieg begonnen hat." Auch auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, ob der bei der Erstaufnahmestelle West erwähnte Brigadegeneral römisch 40 mit ihm verwandt sei, führte er zunächst aus, dass dies auch ein Kommandant sei, aber dieser für ihn wie ein Bruder sei, aber er nicht genau wisse, wie er mit ihm verwandt sei. Auch die Dauer der angeblichen Anhaltung im Zuge des ersten Tschetschenien-Krieges gab er in der Beschwerdeverhandlung nur vage mit "ungefähr 3 Monate" an. Über die konkrete Frage, ob es noch weitere Festnahmen gegeben habe, führte der Beschwerdeführer offenbar bewusst vage aus: "Ja, aber das werde ich ihnen jetzt nicht genau sagen ..." Auch die Anzahl der behaupteten Festnahmen konnte er nicht präzise angeben, sondern meinte nur "einige Male, vielleicht 5-6 Mal". Insgesamt war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten mehrfach widersprüchlich: Der wohl wichtigste Widerspruch zwischen den einzelnen Befragungen ist jener, dass er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.10.2006 (im Asylwerberjargon "großes Interview") im Gegensatz zur Beschwerdeverhandlung, aber auch teilweise zu den früheren Einvernahmen auf der Erstaufnahmestelle West, ausdrücklich angegeben hat, dass er persönlich in Inguschetien nicht verfolgt wurde und dass er ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen und wegen seiner Kinder nach Österreich gereist sei. Über Vorhalt dieser Umstände in der Beschwerdeverhandlung antwortete er darauf nur mit Gegenfragen. Aber auch bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West am 07.07.2005 gab er keine Verfolgung an, sprach nur pauschal davon, dass es "zuhause aussichtslos sei" und es weder in Tschetschenien noch in Inguschetien möglich sei, ein normales Leben aufzubauen und dass dort Armut herrsche. Persönliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen brachte er jedoch dort nicht vor, obwohl schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Asylwerber, der aufgrund einer persönlichen Verfolgung geflohen ist, zu erwarten ist, dass er diese bei der erstbesten Gelegenheit angibt. Über Vorhalt dieses Umstandes in der Beschwerdeverhandlung gab er zu, dass er das vielleicht gesagt habe, dies jedoch nicht wisse.

Widersprüchlich gab der Beschwerdeführer die erste Festnahme vor dem Bundesasylamt mit 1994, jedoch in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung mit 1995 an. Weiters behauptete er widersprüchlich vor dem Bundesasylamt, dass die erste Anhaltung 2-3 Monate gedauert habe, während er in der Beschwerde behauptete, dass diese 4 Monate lang dauerte; in der Beschwerdeverhandlung präsentierte er eine dritte Version, nämlich "ungefähr 3 Monate". Weiters gibt es einen nicht unerheblichen Widerspruch zu dem Vorbringen der Ehefrau, die angab, dass der Beschwerdeführer "zum Glück nie mitgenommen wurde", obwohl er selbst behauptet habe, dass er nach mehreren Wochen der Folter und des Hungers von diesem gezeichnet nachhause gekommen sei. Während er bei der Erstaufnahmestelle West am 12.07.2004 von einer Festnahme gesprochen hat, hat er in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung mehrere Festnahmen behauptet.

Auch in der Beschwerdeverhandlung selbst widersprach er sich dahingehend, dass er zunächst behauptete, dass sein Bruder mehrmals über ihn im Fernsehen gesprochen habe, um dann wenig später zu sagen, dass er nicht über ihn gesprochen habe, sondern nur allgemein über friedliche Leute, die verfolgt worden seien (s. Seite 10 der Niederschrift).

Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert wurde, die russischen Pässe (und zwar im Original) vorzulegen, hat er wiederum nur Kopien vorgelegt, ebenso Kopien von Heiratsurkunden. Er hat nur einen Original-Führerschein vorgewiesen. Wenn auch nicht hervorgekommen ist, dass er gefälschte oder verfälschte Beweismittel präsentiert hat, so ist es geradezu notorisch, dass Ladungen zu russischen Behörden häufig gefälscht sind und vermögen diese für sich allein - in Anbetracht des sonst völlig unglaubwürdigen Vorbringens - keine Verfolgung zu beweisen.

Der Beschwerdeführer hat das Vorbringen gegenüber seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.10.2006, wo er keine Verfolgung behauptet hat, in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung erheblich gesteigert, indem er dort mehrfache Verhaftungen behauptet hat, wobei er gegenüber dem Vorbringen auf der Erstaufnahmestelle West vom 12.07.2004, wo er von einer Festnahme gesprochen hat, das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wo er mehrere (er wusste nicht genau wie viele) Festnahmen behauptet hat, ebenfalls gesteigert hat.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035).

Passagenweise gewinnt man von dem Beschwerdeführer auch den Eindruck, dass er nicht gewillt ist, die nötige Mitwirkung am Verfahren zu leisten, insbesondere wenn er auf Fragen nur mit meist unpassenden Gegenfragen antwortet und er sich ausdrücklich weigerte, nähere Angaben zu allfälligen weiteren Festnahmen zu machen ("Ja, aber das werde ich jetzt nicht genau sagen, wann das war ....").

Auch als Person hat der Beschwerdeführer auf den erkennenden Senat durch sein Verhalten in der Verhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht, was auch durch die vielen Widersprüche und vagen Angaben sowie das stark gesteigerte Vorbringen in der Verhandlungsschrift nachvollziehbar ist.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der erkennende Senat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Hinsichtlich der festgestellten Depression folgt der Asylgerichtshof dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht der Mag. XXXX.Hinsichtlich der festgestellten Depression folgt der Asylgerichtshof dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht der Mag. römisch 40 .

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Da gegenständlicher Asylantrag am 04.07.2005 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF I 101/2003 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.Da gegenständlicher Asylantrag am 04.07.2005 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung römisch eins 101 aus 2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, fehlt es den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet hat, dass er sich irgendwie politisch engagiert, selbst Rebellen angeschlossen oder diese auch nur unterstützt hat und auch nicht glaubwürdig ausgeführt hat, dass enge Verwandte von ihm prominente Kämpfer waren, somit auch keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zum Tschetschenienkonflikt hergestellt hat. Er hat somit auch kein Verhalten gesetzt, das einen nachvollziehbaren und plausiblen Grund für eine persönliche asylrelevante Verfolgung hätte darstellen können.

Die Beschwerde zu Spruchteil I war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer am 09.10.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auf der Basis des § 50 Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer am 09.10.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, war zufolge soeben zitierter Bestimmung der Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auf der Basis des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz auszusprechen.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Trotz der äußert prekären Sicherheitssituation in Inguschetien kann nicht gesagt werden, dass "praktisch jedem, der in diesem Staat (Staatsteil) abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, die die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lassen würde", zumal nach den getroffenen Feststellungen sich die Angriffe auf Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger richten, zu denen der Beschwerdeführer unzweifelhaft nicht zählt und wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer keinerlei Verhalten gesetzt hat, das ihn automatisch zu einem bevorzugten Objekt behördlicher Übergriffe machen würde.Trotz der äußert prekären Sicherheitssituation in Inguschetien kann nicht gesagt werden, dass "praktisch jedem, der in diesem Staat (Staatsteil) abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, die die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lassen würde", zumal nach den getroffenen Feststellungen sich die Angriffe auf Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger richten, zu denen der Beschwerdeführer unzweifelhaft nicht zählt und wie bereits ausgeführt der Beschwerdeführer keinerlei Verhalten gesetzt hat, das ihn automatisch zu einem bevorzugten Objekt behördlicher Übergriffe machen würde.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Zu den konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt führte der Beschwerdeführer zunächst (mehrmals) aus, dass er oft daran denke, nachhause zu fahren und sogar davon träume, jedoch Angst habe, dass man ihn umbringen werde und dass man ihm alles Mögliche antun werde. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes, sondern nur ein sehr pauschales und allgemeines Vorbringen geltend, das sich im Übrigen in dem nicht als glaubhaft beurteilten Vorbringen wieder findet.

Der Beschwerdeführer hat durch einen psychotherapeutischen Befundbericht eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt und stimmt dies im Übrigen auch mit dem im seinerzeitigen Dublin-Verfahren vorgelegten Befund der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Margit Winninger im Wesentlichen überein. Konkrete organische Leiden hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht.

Zur Außerlandesschaffung unheilbar erkrankter Personen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte folgendes ausgeführt:

Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):Zu Artikel 3, EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):

"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom Gerichtshof in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz

angedeihen zu lassen (vgl. z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Zangedeihen zu lassen vergleiche z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Z

44).

Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Artikel 3, im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Artikel 3, zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Artikel 3, in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."

In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall .v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen (vgl. 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall .v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen vergleiche 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist jedenfalls zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesene mittelgradige depressive Episode keine derartig schwere psychische Erkrankung ist, dass konkret solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, dass eine Außerlandesschaffung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (s. beispielsweise auch jüngst Asylgerichtshof vom 06.10.2010, Zl. D3 251610-0/2008/8E).Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist jedenfalls zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesene mittelgradige depressive Episode keine derartig schwere psychische Erkrankung ist, dass konkret solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, dass eine Außerlandesschaffung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde (s. beispielsweise auch jüngst Asylgerichtshof vom 06.10.2010, Zl. D3 251610-0/2008/8E).

Was die vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachte notwendige Hallux Vagus-Operation betrifft, so fällt diese auch schon ganz offensichtlich nicht unter die oben angeführten besonders schweren Erkrankungen, zumal es sich auch nur um eine leichte bis mittelschwere Form dieser Erkrankung handelt und der Beschwerdeführer eine derartige Operation nach der getroffenen Feststellungen auch in der Russischen Föderation durchführen könnte, zumal er selbst in der Beschwerdeverhandlung nicht auf eine besondere Dringlichkeit der durchzuführenden Operation hingewiesen hat.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich wohl nicht mehr um einen ganz jungen, so doch um einen im Wesentlichen zumindest organisch gesunden Mann, der auch in Österreich im Rahmen der Gemeindehilfe gearbeitet hat und auch in seiner Heimat als selbständiger Bauunternehmer tätig war. Mag er auch wirtschaftliche Probleme gehabt haben und auch die wirtschaftliche Situation in Inguschetien unbefriedigend sein, so ist doch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derartige wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele, zumal er selbst angegeben hat, dort auch über - wenn auch etwas weitschichtigere - Verwandte zu verfügen, wobei traditionellerweise der Verwandtschaftsbegriff im Kaukasusraum ein sehr weiter ist (was der Beschwerdeführer auch deutlich gemacht hat und unter entfernteren Verwandten es der Sitte und Tradition entspricht, einander zu helfen).Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich wohl nicht mehr um einen ganz jungen, so doch um einen im Wesentlichen zumindest organisch gesunden Mann, der auch in Österreich im Rahmen der Gemeindehilfe gearbeitet hat und auch in seiner Heimat als selbständiger Bauunternehmer tätig war. Mag er auch wirtschaftliche Probleme gehabt haben und auch die wirtschaftliche Situation in Inguschetien unbefriedigend sein, so ist doch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derartige wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele, zumal er selbst angegeben hat, dort auch über - wenn auch etwas weitschichtigere - Verwandte zu verfügen, wobei traditionellerweise der Verwandtschaftsbegriff im Kaukasusraum ein sehr weiter ist (was der Beschwerdeführer auch deutlich gemacht hat und unter entfernteren Verwandten es der Sitte und Tradition entspricht, einander zu helfen).

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.07.2005 somit rund 5 Jahre in Österreich aufhältig und führt unzweifelhaft ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern, welche allerdings ebenfalls Asylwerber sind und potentiell von einer Ausweisung betroffen sind. In dieses bestehende Familienleben wird jedoch durch infolge Familienverfahrens gleichlautende Entscheidung nicht eingegriffen, weil eine Ausweisung, welche eine ganze Familie betrifft, keine Verletzung des Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK darstellt. Der Beschwerdeführer hat wohl zeitweilig gemeinnützige Arbeit für eine Gemeinde geleistet, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat wohl Deutschkurse besucht, kann sich jedoch nicht ohne Dolmetscher verständigen; weitere Anzeichen für eine Integration etwa durch Teilnahme am sozialen Leben und eine weiterführende Ausbildung sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist wohl strafgerichtlich unbescholten, ist jedoch seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet einereist und hat somit gegen Vorschriften, die das Einwanderungsrecht betreffen, verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. jüngst VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 u. v.a.m.).Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.07.2005 somit rund 5 Jahre in Österreich aufhältig und führt unzweifelhaft ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern, welche allerdings ebenfalls Asylwerber sind und potentiell von einer Ausweisung betroffen sind. In dieses bestehende Familienleben wird jedoch durch infolge Familienverfahrens gleichlautende Entscheidung nicht eingegriffen, weil eine Ausweisung, welche eine ganze Familie betrifft, keine Verletzung des Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK darstellt. Der Beschwerdeführer hat wohl zeitweilig gemeinnützige Arbeit für eine Gemeinde geleistet, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat wohl Deutschkurse besucht, kann sich jedoch nicht ohne Dolmetscher verständigen; weitere Anzeichen für eine Integration etwa durch Teilnahme am sozialen Leben und eine weiterführende Ausbildung sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist wohl strafgerichtlich unbescholten, ist jedoch seinerzeit illegal in das österreichische Bundesgebiet einereist und hat somit gegen Vorschriften, die das Einwanderungsrecht betreffen, verstoßen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. jüngst VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0332, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2008/18/0411, VwGH v. 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 u. v.a.m.).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten