Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D10 256413-1/2010/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, unbekannten Aufenthaltes, geb. XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10 November 2008, Zl. 08 08.327-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , unbekannten Aufenthaltes, geb. römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10 November 2008, Zl. 08 08.327-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2008 zu Recht erkannt:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz wird in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu Folge ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge am 15. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und wurde am 16. August 2004 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 127 StGB von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen (Fremdenpolizeilicher Akt (in weiterer Folge: "FrA"), Seiten 3 und 9)Der Beschwerdeführer, seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu Folge ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge am 15. August 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und wurde am 16. August 2004 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 127, StGB von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen (Fremdenpolizeilicher Akt (in weiterer Folge: "FrA"), Seiten 3 und 9)
Mit am 13. September 2004 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 und 4, 129 Abs. 1 sowie 130 1.F StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, verurteilt. Vor dem Landesgericht gab der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern als XXXX bzw. XXXX an. (FrA, Seiten 31 sowie 41ff)Mit am 13. September 2004 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins und 4, 129 Absatz eins, sowie 130 1.F StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monaten bedingt, verurteilt. Vor dem Landesgericht gab der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern als römisch 40 bzw. römisch 40 an. (FrA, Seiten 31 sowie 41ff)
In seiner zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Schubhaftnahme erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 24. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer, für den Fall seiner Abschiebung in seine "Heimat" weder strafrechtliche noch politische Probleme zu erwarten. (FrA, Seite 27)
Mit am 23. November 2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.1. FrG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischen Bundesgebiet verhängt und schließlich mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 8. November 2004 gem. § 61 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. (FrA, Seiten 55ff sowie 67ff)Mit am 23. November 2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischen Bundesgebiet verhängt und schließlich mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 8. November 2004 gem. Paragraph 61, Absatz eins, FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. (FrA, Seiten 55ff sowie 67ff)
Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 15. November 2004 aus der Strafhaft entlassen, sogleich in Schubhaft übernommen und stellte aus dieser am 22. November 2004 unter dem Namen XXXX, Moldawien, seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. In dem von ihm ausgefüllten Antragsbogen gab der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern als XXXX an und erklärte am 4. Juni 2004 Moldawien verlassen zu haben und über die Ukraine, Polen und Deutschland nach Österreich gelangt zu sein. Von Beruf sei er Mechaniker. (FrA, Seiten 87, 113 sowie Verwaltungsakt des zu 04 23.640 protokollierten ersten Asylverfahrens (in weiterer Folge: "AA1") Seiten 3 ff)Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 15. November 2004 aus der Strafhaft entlassen, sogleich in Schubhaft übernommen und stellte aus dieser am 22. November 2004 unter dem Namen römisch 40 , Moldawien, seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. In dem von ihm ausgefüllten Antragsbogen gab der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern als römisch 40 an und erklärte am 4. Juni 2004 Moldawien verlassen zu haben und über die Ukraine, Polen und Deutschland nach Österreich gelangt zu sein. Von Beruf sei er Mechaniker. (FrA, Seiten 87, 113 sowie Verwaltungsakt des zu 04 23.640 protokollierten ersten Asylverfahrens (in weiterer Folge: "AA1") Seiten 3 ff)
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er sei moldawischer Staatsan- bzw. Volkszugehörigkeit, christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses und über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangt. In der Slowakei habe er am 28. Juli 2004 einen Asylantrag eingebracht. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund von Problemen mit der Mafia verlassen. Er habe nämlich ein Geschäft betrieben und Schutzgeld bezahlen müssen. Von 1989 bis 2000 habe er die Grundschule in XXXX, Moldawien, besucht. Hinsichtlich seiner Eltern erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei 1988, seine Mutter bereits 1982 verstorben. (AA1, Seiten 29ff)Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 2. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er sei moldawischer Staatsan- bzw. Volkszugehörigkeit, christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses und über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangt. In der Slowakei habe er am 28. Juli 2004 einen Asylantrag eingebracht. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund von Problemen mit der Mafia verlassen. Er habe nämlich ein Geschäft betrieben und Schutzgeld bezahlen müssen. Von 1989 bis 2000 habe er die Grundschule in römisch 40 , Moldawien, besucht. Hinsichtlich seiner Eltern erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei 1988, seine Mutter bereits 1982 verstorben. (AA1, Seiten 29ff)
Nach gepflogenen Konsultationen zwischen den österreichischen und slowakischen Asylbehörden wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2004, Zl. 04 23.640, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) die Slowakei zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. (AA1, Seiten 61 sowie 67ff)Nach gepflogenen Konsultationen zwischen den österreichischen und slowakischen Asylbehörden wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2004, Zl. 04 23.640, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) die Slowakei zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. (AA1, Seiten 61 sowie 67ff)
Der hiergegen erhobenen Berufung versagte der Unabhängige Bundesasylsenat mit am 26. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 19. Januar 2005, Zl. 256.413/0-VIII/22/05, den Erfolg.
Bereits am 8. Februar 2005 (Datum des Posteinganges) stellte der Beschwerdeführer unter der Nationale XXXX, auf dem Postwege einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl, erschien aber in weiterer Folge nicht bei der belangten Behörde, sodass das Verfahren schließlich am 8. April 2005 als gegenstandslos abgelegt wurde (Vgl. hiezu den Verwaltungsakt des zu 05 01.979-EAST Ost protokollierten zweiten Asylverfahrens (in weiterer Folge: "AA2")Bereits am 8. Februar 2005 (Datum des Posteinganges) stellte der Beschwerdeführer unter der Nationale römisch 40 , auf dem Postwege einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl, erschien aber in weiterer Folge nicht bei der belangten Behörde, sodass das Verfahren schließlich am 8. April 2005 als gegenstandslos abgelegt wurde (Vgl. hiezu den Verwaltungsakt des zu 05 01.979-EAST Ost protokollierten zweiten Asylverfahrens (in weiterer Folge: "AA2")
Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer nach Aufgriff durch die dortigen Sicherheitsbehörden am 24. Mai 2005 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Gelegentlich seiner Einvernahme durch die eidgenössischen Asylbehörden am 30. Mai sowie 6. Juni 2005 gab der Beschwerdeführer an, sein Name laute XXXX. Er sei am XXXX in Russland geboren, besitze auch die russische Staatsbürgerschaft und gehöre der ukrainischen Volksgruppe an. Seine Mutter sei bei der Geburt gestorben und kenne er auch nur deren Vornamen. Ob sie den Familiennamen des Vaters getragen habe, wisse er nicht. Auch sein Vater wäre verstorben, als er noch klein gewesen sei. In der Russischen Föderation habe er vor seiner am 4. Juli 2004 erfolgten Ausreise zuletzt in XXXX an der Adresse XXXX gewohnt. Der Ort liege ca. 1 1/4 Stunden mit der S-Bahn von Moskau entfernt. (Anmerkung: seitens des erkennenden Senates konnte ein Ort dieses Namens allerdings nur in der wesentlich weiter entfernt liegenden russischen Teilrepublik XXXX eruiert werden) Davor sei er von der 4. bis zur 9. Klasse (Grundschule) in einem Sanatorium im Dorf XXXX aufhältig gewesen. Die nunmehr angegebene Identität sei seine richtige, in Österreich habe er seinen Namen als XXXX und seine Staatsangehörigkeit als moldawisch angegeben, weil er dort mit Moldawiern "zusammengewesen sei". Moldawisch spreche er nicht. Er habe sich mit den Moldawiern auf Russisch unterhalten.Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer nach Aufgriff durch die dortigen Sicherheitsbehörden am 24. Mai 2005 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Gelegentlich seiner Einvernahme durch die eidgenössischen Asylbehörden am 30. Mai sowie 6. Juni 2005 gab der Beschwerdeführer an, sein Name laute römisch 40 . Er sei am römisch 40 in Russland geboren, besitze auch die russische Staatsbürgerschaft und gehöre der ukrainischen Volksgruppe an. Seine Mutter sei bei der Geburt gestorben und kenne er auch nur deren Vornamen. Ob sie den Familiennamen des Vaters getragen habe, wisse er nicht. Auch sein Vater wäre verstorben, als er noch klein gewesen sei. In der Russischen Föderation habe er vor seiner am 4. Juli 2004 erfolgten Ausreise zuletzt in römisch 40 an der Adresse römisch 40 gewohnt. Der Ort liege ca. 1 1/4 Stunden mit der S-Bahn von Moskau entfernt. (Anmerkung: seitens des erkennenden Senates konnte ein Ort dieses Namens allerdings nur in der wesentlich weiter entfernt liegenden russischen Teilrepublik römisch 40 eruiert werden) Davor sei er von der 4. bis zur 9. Klasse (Grundschule) in einem Sanatorium im Dorf römisch 40 aufhältig gewesen. Die nunmehr angegebene Identität sei seine richtige, in Österreich habe er seinen Namen als römisch 40 und seine Staatsangehörigkeit als moldawisch angegeben, weil er dort mit Moldawiern "zusammengewesen sei". Moldawisch spreche er nicht. Er habe sich mit den Moldawiern auf Russisch unterhalten.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer vor den schweizerischen Asylbehörden aus, er habe im Herkunftsstaat (Russische Föderation) in XXXX von einem auf einem Bazar gelegenen Abstellraum aus Waschpulver verkauft. In einer Diskothek habe er dann ein Mädchen namens XXXX kennengelernt, mit der er drei Monate hindurch "befreundet" gewesen sei. Danach sei der Kontakt zu diesem Mädchen, dessen Familiennamen ihm nicht mehr erinnerlich sei, abgerissen. Schließlich wären eines Tages zwei Männer zu ihm gekommen, hätten sich als Polizeibeamten ausgegeben und von ihm Geld verlangt. Er habe dies allerdings abgelehnt und darauf hingewiesen, dass mit seinen "Papieren alles in Ordnung" sei. Im Anschluss habe er einen anderen Abstellraum (Anm.: als Geschäftslokal) angemietet ("genommen"). Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt habe er dort eine Kundin mit sechs Männern, unter denen sich auch die beiden Männer, die ihn bereits zuvor im alten Geschäftslokal aufgesucht hätten, angetroffen. Einer von ihnen habe sich mit einem Polizeiausweis ausgewiesen. Nachdem er seine Geschäftspapiere vorgelegt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine "Durchsuchung" der (Geschäfts)Räumlichkeit vorgenommen werden müsse. Bei dieser Gelegenheit seien ihm dann 200g Kokain untergeschoben und er zum Polizeiposten mitgenommen worden, wo er 24 Stunden angehalten worden sei. Im Zuge dieser Anhaltung sei er zusammengeschlagen und hinsichtlich der Drogen befragt worden. Der "Untersuchungsrichter" habe ihm damals mitgeteilt, dass gegen ihn auch noch eine weitere Anzeige wegen der Vergewaltigung der vorgenannten XXXX vorliege. Diese Vergewaltigung habe ihm wahrscheinlich das Mädchen selbst "angehängt", obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Der Untersuchungsrichter habe ihm dann mitgeteilt, dass er durch Bezahlung von 10.000 ¿ (sic!) aus diesem "Schlamasel" "raus kommen könne". Er habe diesem Vorschlag zugestimmt, sei freigelassen worden und habe sich im Anschluss bei Freunden versteckt gehalten. Er habe dann auch seine (gesamte) Ware verkauft. Weil er keine 10.000 ¿ gehabt habe, sei er schließlich ausgereist. Politisch oder religiös sei er nicht aktiv gewesen. (Zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vor den Schweizer Asylbehörden siehe den Verwaltungsakt des zu 05 09.455 protokollierten Asylverfahrens (in weiterer Folge "AA3"), Seiten 95ff)Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer vor den schweizerischen Asylbehörden aus, er habe im Herkunftsstaat (Russische Föderation) in römisch 40 von einem auf einem Bazar gelegenen Abstellraum aus Waschpulver verkauft. In einer Diskothek habe er dann ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt, mit der er drei Monate hindurch "befreundet" gewesen sei. Danach sei der Kontakt zu diesem Mädchen, dessen Familiennamen ihm nicht mehr erinnerlich sei, abgerissen. Schließlich wären eines Tages zwei Männer zu ihm gekommen, hätten sich als Polizeibeamten ausgegeben und von ihm Geld verlangt. Er habe dies allerdings abgelehnt und darauf hingewiesen, dass mit seinen "Papieren alles in Ordnung" sei. Im Anschluss habe er einen anderen Abstellraum Anmerkung, als Geschäftslokal) angemietet ("genommen"). Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt habe er dort eine Kundin mit sechs Männern, unter denen sich auch die beiden Männer, die ihn bereits zuvor im alten Geschäftslokal aufgesucht hätten, angetroffen. Einer von ihnen habe sich mit einem Polizeiausweis ausgewiesen. Nachdem er seine Geschäftspapiere vorgelegt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine "Durchsuchung" der (Geschäfts)Räumlichkeit vorgenommen werden müsse. Bei dieser Gelegenheit seien ihm dann 200g Kokain untergeschoben und er zum Polizeiposten mitgenommen worden, wo er 24 Stunden angehalten worden sei. Im Zuge dieser Anhaltung sei er zusammengeschlagen und hinsichtlich der Drogen befragt worden. Der "Untersuchungsrichter" habe ihm damals mitgeteilt, dass gegen ihn auch noch eine weitere Anzeige wegen der Vergewaltigung der vorgenannten römisch 40 vorliege. Diese Vergewaltigung habe ihm wahrscheinlich das Mädchen selbst "angehängt", obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche. Der Untersuchungsrichter habe ihm dann mitgeteilt, dass er durch Bezahlung von 10.000 ¿ (sic!) aus diesem "Schlamasel" "raus kommen könne". Er habe diesem Vorschlag zugestimmt, sei freigelassen worden und habe sich im Anschluss bei Freunden versteckt gehalten. Er habe dann auch seine (gesamte) Ware verkauft. Weil er keine 10.000 ¿ gehabt habe, sei er schließlich ausgereist. Politisch oder religiös sei er nicht aktiv gewesen. (Zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vor den Schweizer Asylbehörden siehe den Verwaltungsakt des zu 05 09.455 protokollierten Asylverfahrens (in weiterer Folge "AA3"), Seiten 95ff)
Nach gepflogenen Konsultationen zwischen den schweizerischen und österreichischen Asylbehörden erklärte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Schreiben vom 21. Juni 2005, dass der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Österreich "auf Grund der Gesamtumstände" zugestimmt werde. (AA3, Seite 93)
Am 24. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer schließlich von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und gegen diesen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, zur Sicherung und Überwachung der Ausreise die Schubhaft angeordnet. (AA3, Seiten 19ff)Am 24. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer schließlich von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und gegen diesen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , zur Sicherung und Überwachung der Ausreise die Schubhaft angeordnet. (AA3, Seiten 19ff)
Am 28. Juni 2005 stellte der Beschwerdeführer schließlich aus dem Stande der Schubhaft unter der Nationale XXXX, Staatsangehörigkeit Moldawien, einen weiteren (dritten) Antrag auf Gewährung von Asyl. (AA3, Seite 1)Am 28. Juni 2005 stellte der Beschwerdeführer schließlich aus dem Stande der Schubhaft unter der Nationale römisch 40 , Staatsangehörigkeit Moldawien, einen weiteren (dritten) Antrag auf Gewährung von Asyl. (AA3, Seite 1)
Gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Juli 2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX, Moldawien, geboren, christlich-orthodoxen Religionsbekenntnisses und habe von 1989 bis 1998 in seiner Geburtsstadt die Grundschule besucht. Sein Vater sei 1988, seine Mutter 1982 verstorben. Er spreche Moldawisch und Russisch. In den Herkunftsstaat könne er nicht zurück, weil er Angst habe. In seinen im Erstverfahren erfolgten Einvernahmen am 2. sowie 7. Dezember 2004 habe er (zwar) seinen Vornamen falsch angegeben, "der Rest" und der Reiseweg stimme aber. Zu seinen im Erstverfahren geäußerten Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen, im Herkunftsstaat (Moldawien) habe die Polizei mit der Mafia zusammengearbeitet und ihm vorgeworfen illegal (Anmerkung: ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen) gehandelt zu haben. Trotzdem er über die entsprechenden Papiere verfügt habe, habe man ihn ins Gefängnis "stecken" wollen. Aus diesem Grunde sei er schließlich geflüchtet. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat wegen seiner Religion Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab auch an, keinen Militärdienst geleistet zu haben. (AA3, Seiten 51 bis 55)Gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 4. Juli 2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 , Moldawien, geboren, christlich-orthodoxen Religionsbekenntnisses und habe von 1989 bis 1998 in seiner Geburtsstadt die Grundschule besucht. Sein Vater sei 1988, seine Mutter 1982 verstorben. Er spreche Moldawisch und Russisch. In den Herkunftsstaat könne er nicht zurück, weil er Angst habe. In seinen im Erstverfahren erfolgten Einvernahmen am 2. sowie 7. Dezember 2004 habe er (zwar) seinen Vornamen falsch angegeben, "der Rest" und der Reiseweg stimme aber. Zu seinen im Erstverfahren geäußerten Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen, im Herkunftsstaat (Moldawien) habe die Polizei mit der Mafia zusammengearbeitet und ihm vorgeworfen illegal (Anmerkung: ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen) gehandelt zu haben. Trotzdem er über die entsprechenden Papiere verfügt habe, habe man ihn ins Gefängnis "stecken" wollen. Aus diesem Grunde sei er schließlich geflüchtet. Die Frage, ob er im Herkunftsstaat wegen seiner Religion Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab auch an, keinen Militärdienst geleistet zu haben. (AA3, Seiten 51 bis 55)
Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12. Juli 2005 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen vom 4. Juli 2005 und führte aus, er befürchte "zu Hause" umgebracht zu werden und könne deswegen nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. (AA3, Seite 141)
Nach erneuten Konsultationsverfahren zwischen den slowakischen und österreichischen Asylbehörden wurde auch der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2005, Zl. 05 09.455, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück- und dieser erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). (AA3, Seiten 145, 193ff sowie 195ff )Nach erneuten Konsultationsverfahren zwischen den slowakischen und österreichischen Asylbehörden wurde auch der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2005, Zl. 05 09.455, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück- und dieser erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). (AA3, Seiten 145, 193ff sowie 195ff )
Am 19. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Dublin II VO erfolgreich in die Slowakische Republik rücküberstellt. (AA3, Seite 271)Am 19. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Dublin römisch zwei VO erfolgreich in die Slowakische Republik rücküberstellt. (AA3, Seite 271)
Gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 12. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2005 (Datum des Posteinganges) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Der Beschwerdeführer führt hierin aus, er habe im Herkunftsstaat (Moldawien) ein "Lagergeschäft" betrieben. Die Polizei habe aber ihm anzulasten versucht, dass seine Papiere (Anm: die für den Betrieb des Geschäfts notwendigen behördlichen Genehmigungen) falsch seien und er sein Geschäft sohin illegal betreibe ("...und dass mein Geschäft illegal ist..."). Ihm sei gedroht worden, seine "Angelegenheit" vor Gericht zu bringen und ihn in Haft zu nehmen ("einzusperren"). "Jemand" versuche ihn zu vernichten. (AA3, Seiten 215-217)Gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 12. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2005 (Datum des Posteinganges) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Der Beschwerdeführer führt hierin aus, er habe im Herkunftsstaat (Moldawien) ein "Lagergeschäft" betrieben. Die Polizei habe aber ihm anzulasten versucht, dass seine Papiere Anmerkung, die für den Betrieb des Geschäfts notwendigen behördlichen Genehmigungen) falsch seien und er sein Geschäft sohin illegal betreibe ("...und dass mein Geschäft illegal ist..."). Ihm sei gedroht worden, seine "Angelegenheit" vor Gericht zu bringen und ihn in Haft zu nehmen ("einzusperren"). "Jemand" versuche ihn zu vernichten. (AA3, Seiten 215-217)
Der vorangeführten Berufung versagte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8. September 2005, Zl. 256.413/5-VIII/22/05, den Erfolg und wies diese gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ab. (AA3, Seiten 229ff)Der vorangeführten Berufung versagte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8. September 2005, Zl. 256.413/5-VIII/22/05, den Erfolg und wies diese gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ab. (AA3, Seiten 229ff)
Zuvor hatte der Beschwerdeführer aber schon (Anm.: bereits zwei Tage nach seiner Überstellung in die Slowakei) schon am 21. Juli 2005 unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, erneut einen weiteren (vierten) Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. (Vergleiche hiezu den Verwaltungsakt des zu 05 10.890 protokollierten Asylverfahrens (in der Folge: "AA4"), Seiten 3, 13 sowie 39ff)Zuvor hatte der Beschwerdeführer aber schon Anmerkung, bereits zwei Tage nach seiner Überstellung in die Slowakei) schon am 21. Juli 2005 unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, erneut einen weiteren (vierten) Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht. (Vergleiche hiezu den Verwaltungsakt des zu 05 10.890 protokollierten Asylverfahrens (in der Folge: "AA4"), Seiten 3, 13 sowie 39ff)
In dem von ihm für den Asylantrag ausgefüllten (Antrags)formular gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, sei christlich-orthodoxen Religionsbekenntnisses und habe im Herkunftsstaat (Ukraine), den er am 18. Juli 2005 verlassen habe, zuletzt in XXXX gelebt. (AA4, Seiten 3ff)In dem von ihm für den Asylantrag ausgefüllten (Antrags)formular gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der ukrainischen Volksgruppe an, sei christlich-orthodoxen Religionsbekenntnisses und habe im Herkunftsstaat (Ukraine), den er am 18. Juli 2005 verlassen habe, zuletzt in römisch 40 gelebt. (AA4, Seiten 3ff)
Nachdem der Beschwerdeführer der für 25. Juli 2005 anberaumten Einvernahme vor der belangten Behörde nicht Folge geleistet und sich dem Verfahren entzogen hatte, wurde dasselbe mit 26. Juli 2005 eingestellt. (AA4, Seite 17)
Am 20. September 2005 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien im Zuge einer Fahrscheinkontrolle aufgegriffen und nach Überprüfung seiner Personalien festgenommen. Im Zuge seiner anschließenden Einvernahme durch Organe des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien am 22. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, am XXXX geboren und ukrainischer Staatsangehörigkeit zu sein. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt in XXXX, gewohnt. (FrA, Seiten 337, 377, 387 sowie 403ff)Am 20. September 2005 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien im Zuge einer Fahrscheinkontrolle aufgegriffen und nach Überprüfung seiner Personalien festgenommen. Im Zuge seiner anschließenden Einvernahme durch Organe des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien am 22. September 2005 führte der Beschwerdeführer aus, am römisch 40 geboren und ukrainischer Staatsangehörigkeit zu sein. Im Herkunftsstaat habe er zuletzt in römisch 40 , gewohnt. (FrA, Seiten 337, 377, 387 sowie 403ff)
Bei seiner im fortgesetzten im Asylverfahren am 28. September 2005 erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er sei am XXXX geboren, ukrainischer Staats- sowie Volkszugehörigkeit und habe zuletzt auch in seiner Geburtsstadt, an der Adresse XXXX, gewohnt, unter welcher Adresse seine 1959 geborene Mutter nach wie vor aufhältig sei. Sein Vater sei bereits 1986 verstorben. Der Aufenthalt seines 1980 geborenen Zwillingsbruders "XXXX" sei ihm unbekannt. In XXXX habe er von 1987 bis 1994 die Grundschule und im Anschluss von 1995 bis 1998 die Berufsschule besucht. Von 1998 bis 2000 habe er seinen Wehrdienst in XXXX abgeleistet und danach von 2000 bis 2003 beim Unternehmen XXXXgearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch. (AA4, Seiten 39ff)Bei seiner im fortgesetzten im Asylverfahren am 28. September 2005 erfolgten Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er sei am römisch 40 geboren, ukrainischer Staats- sowie Volkszugehörigkeit und habe zuletzt auch in seiner Geburtsstadt, an der Adresse römisch 40 , gewohnt, unter welcher Adresse seine 1959 geborene Mutter nach wie vor aufhältig sei. Sein Vater sei bereits 1986 verstorben. Der Aufenthalt seines 1980 geborenen Zwillingsbruders "XXXX" sei ihm unbekannt. In römisch 40 habe er von 1987 bis 1994 die Grundschule und im Anschluss von 1995 bis 1998 die Berufsschule besucht. Von 1998 bis 2000 habe er seinen Wehrdienst in römisch 40 abgeleistet und danach von 2000 bis 2003 beim Unternehmen XXXXgearbeitet. Seine Muttersprache sei Russisch. (AA4, Seiten 39ff)
Der Beschwerdeführer führte nach Vorhalt der von ihm in diesem Verfahren in Abweichung zum Vorverfahren erstatteten Angaben zu seinem Geburtsjahr, dem Sterbejahr des Vaters, dem Tod der Mutter bzw. dem Vorhandensein eines (Zwillings)Bruders aus, alles was er zuvor ausgesagt ("angegeben") habe, entspräche nicht der Wahrheit. Er habe sich "damals" nicht ausgekannt und Angst gehabt, die Wahrheit zu erzählen. Jetzt sage er aber die Wahrheit. (AA4, Seite 45)
Er habe am 4. Juni 2004 seine Heimatstadt verlassen und sei nach "XXXX", Ukraine, gefahren, wo er sich ein Monat bei einem Freund aufgehalten habe. Am 15. August 2004 sei er dann das erste Mal in Österreich gewesen, wo er bis April oder Mai 2005 geblieben und im Anschluss wieder nach XXXX zurückgefahren sei. Dort seien Mitte Mai 2005 "unbekannte Menschen" bei ihm erschienen und hätten ihn "mitgenommen". Dieselben hätten ihn so stark geschlagen, dass er in der Folge im Krankenhaus "gewesen" sei. Er habe dann aus dem Krankenhaus fliehen müssen. "Diese Personen" hätten ihn für seinen Zwillingsbruder gehalten. Er habe aber keine Ahnung, was dieser "angestellt" habe. Ende Mai (2005) sei er schließlich in die Schweiz gefahren. (AA4, Seiten 47 sowie 49ff)Er habe am 4. Juni 2004 seine Heimatstadt verlassen und sei nach "XXXX", Ukraine, gefahren, wo er sich ein Monat bei einem Freund aufgehalten habe. Am 15. August 2004 sei er dann das erste Mal in Österreich gewesen, wo er bis April oder Mai 2005 geblieben und im Anschluss wieder nach römisch 40 zurückgefahren sei. Dort seien Mitte Mai 2005 "unbekannte Menschen" bei ihm erschienen und hätten ihn "mitgenommen". Dieselben hätten ihn so stark geschlagen, dass er in der Folge im Krankenhaus "gewesen" sei. Er habe dann aus dem Krankenhaus fliehen müssen. "Diese Personen" hätten ihn für seinen Zwillingsbruder gehalten. Er habe aber keine Ahnung, was dieser "angestellt" habe. Ende Mai (2005) sei er schließlich in die Schweiz gefahren. (AA4, Seiten 47 sowie 49ff)
Über Feststellung des einvernehmenden Organs, dass er am 19. Juli 2005 in die Slowakei überstellt worden sei und bereits zwei Tage danach den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, behauptete der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Slowakei gewesen. Niemand habe ihn dorthin überstellt. Man habe ihn in Wien freigelassen. (AA4, Seite 49)
Über Befragen, ob irgendwelche Gründen gegen eine (erneute) Rücküberstellung in die Slowakei sprächen, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe dort viele Ukrainer, die ihn erkennen könnten. (AA4, Seite 49)
Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig erscheine, dass er Ukrainer sei, wenn er nicht Ukrainisch spreche und seine Muttersprache als Russisch angebe, erwiderte der Beschwerdeführer widersinnig, er könne Ukrainisch sprechen. Er sage nur, dass er kein Ukrainisch könne ("Ich kann Ukrainisch sprechen. Ich sage nur, dass ich kein Ukrainisch kann."). (sic!, AA4, Seite 45)
Auf identitätsbezeugende Dokumente bzw. Beweismittel angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe "zu Hause" noch seinen ukrainischen Inlandspass, seinen Wehrdienstausweis, sein Reifezeugnis sowie seinen Führerschein. Er werde diese unverzüglich vorlegen. Einen (internationalen) Reisepass habe er zwar beantragt, habe aber Probleme gehabt und (vor Ausfolgung) vorzeitig abreisen müssen. Er könne auch eine Bestätigung hinsichtlich seines Krankenhausaufenthaltes im Mai 2005 beibringen. (AA4, Seite 47)
Über Hinweis, dass für die inhaltliche Überprüfung seines Asylantrages aufgrund des Dublin II-Abkommens die Slowakei zuständig sei, führte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 30. September 2005 aus, er fühle sich in der Slowakei nicht sicher. Es gebe dort einen Mann, durch den er bedroht werde. Dessen Vorname sei XXXX, der Nachname desselben sei ihm aber nicht bekannt.Über Hinweis, dass für die inhaltliche Überprüfung seines Asylantrages aufgrund des Dublin II-Abkommens die Slowakei zuständig sei, führte der Beschwerdeführer gelegentlich seiner weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 30. September 2005 aus, er fühle sich in der Slowakei nicht sicher. Es gebe dort einen Mann, durch den er bedroht werde. Dessen Vorname sei römisch 40 , der Nachname desselben sei ihm aber nicht bekannt.
Er habe mit besagtem XXXX im August 2004 auf einer Straße in Bratislava einen Streit gehabt. Sie seien zuvor in einem Lokal gewesen, wo sie"etwas getrunken" und sich "zuerst" private Dinge erzählt hätten. Sie wüssten wechselseitig recht viel übereinander (Vgl. hiezu aber die Angabe des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht einmal der Familienname des XXXX bekannt sei.). Dann habe ihn dieser Mann mit dem Messer bedroht und ihm mitgeteilt, dass er ihn abstechen ("stechen") werde. Sie seien hierauf aus dem Lokal geworfen worden und hätten dann auf der Straße "weitergekämpft". Er habe zwar seinen Widersacher zu beruhigen versucht, dieser habe aber nicht aufgeben wollen. Gäste aus dem Lokal seien ihnen aber auf die Straße gefolgt und hätten sie "auseinandergezerrt".Er habe mit besagtem römisch 40 im August 2004 auf einer Straße in Bratislava einen Streit gehabt. Sie seien zuvor in einem Lokal gewesen, wo sie"etwas getrunken" und sich "zuerst" private Dinge erzählt hätten. Sie wüssten wechselseitig recht viel übereinander (Vgl. hiezu aber die Angabe des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht einmal der Familienname des römisch 40 bekannt sei.). Dann habe ihn dieser Mann mit dem Messer bedroht und ihm mitgeteilt, dass er ihn abstechen ("stechen") werde. Sie seien hierauf aus dem Lokal geworfen worden und hätten dann auf der Straße "weitergekämpft". Er habe zwar seinen Widersacher zu beruhigen versucht, dieser habe aber nicht aufgeben wollen. Gäste aus dem Lokal seien ihnen aber auf die Straße gefolgt und hätten sie "auseinandergezerrt".
Befragt, warum er dann in der Ersteinvernahme vorgebracht habe, Angst zu haben, in der Slowakei durch "andere Ukrainer" Probleme zu bekommen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe damit den bereits erwähnten XXXX gemeint. Dieser habe ihm angedroht, dass er ihn finden und früher oder später umbringen werde.Befragt, warum er dann in der Ersteinvernahme vorgebracht habe, Angst zu haben, in der Slowakei durch "andere Ukrainer" Probleme zu bekommen, antwortete der Beschwerdeführer, er habe damit den bereits erwähnten römisch 40 gemeint. Dieser habe ihm angedroht, dass er ihn finden und früher oder später umbringen werde.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, in der slowakischen Republik wäre es ihm auch nicht gut gegangen, weil Mitarbeiter des Flüchtlingslagers "unfreundlich" zu ihm gewesen seien. (Vgl. zum gesamten Vorbringen des Beschwerdeführer gelegentlich der Einvernahme vom 30. September 2004 AA4, Seiten 67ff)
Nach erneut gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und slowakischen Behörden akzeptierte die Slowakische Republik mittels am 11. Oktober 2005 bei der Asylbehörde eingelangtem Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. (AA4, Seite 71)Nach erneut gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und slowakischen Behörden akzeptierte die Slowakische Republik mittels am 11. Oktober 2005 bei der Asylbehörde eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. (AA4, Seite 71)
Daraufhin wurde auch der vierte Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2005, Zl. 05 10.890-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Slowakische Republik zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Nachdem der Beschwerdeführer allerdings bereits am 11. Oktober 2005 aus der Schubhaft entlassen worden war und sich in weiterer Folge dem Verfahren entzogen hatte, wurde die Erledigung am 17. Oktober 2005 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist am 1. November 2005 in Rechtskraft erwachsen. (AA4, Seiten 77ff, 167-169)Daraufhin wurde auch der vierte Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2005, Zl. 05 10.890-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Slowakische Republik zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Nachdem der Beschwerdeführer allerdings bereits am 11. Oktober 2005 aus der Schubhaft entlassen worden war und sich in weiterer Folge dem Verfahren entzogen hatte, wurde die Erledigung am 17. Oktober 2005 gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist am 1. November 2005 in Rechtskraft erwachsen. (AA4, Seiten 77ff, 167-169)
Am 13. Dezember 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ein Festnahmeauftrag erlassen. (FrA, Seite 469)
Allerdings konnte der Beschwerdeführer erst am 4. August 2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien im Zuge einer zentralen U-Bahn-Streife angehalten und festgenommen werden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom gleichen Tage, Zl. XXXX, wurde gegen diesen die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer schließlich am 17. August 2006 in die Slowakische Republik rücküberstellt. Bereits drei Tage später, am 20. August 2006, wurde der Beschwerdeführer erneut auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen, konnte aber am selben Tage wieder in die Slowakei zurückgeschoben werden. (FrA, Seiten 483ff, 503, 573, 639, 669ff, 895)Allerdings konnte der Beschwerdeführer erst am 4. August 2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien im Zuge einer zentralen U-Bahn-Streife angehalten und festgenommen werden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom gleichen Tage, Zl. römisch 40 , wurde gegen diesen die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer schließlich am 17. August 2006 in die Slowakische Republik rücküberstellt. Bereits drei Tage später, am 20. August 2006, wurde der Beschwerdeführer erneut auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen, konnte aber am selben Tage wieder in die Slowakei zurückgeschoben werden. (FrA, Seiten 483ff, 503, 573, 639, 669ff, 895)
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von Organen des Kriminalkommissariates Mitte der Bundespolizeidirektion XXXX wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach §§ 84, 202, 241e sowie 269 StGB angehalten und in die Justizanstalt Josefstadt überstellt, aus der er allerdings am 23. April 2007 wiederum auf freiem Fuß gesetzt wurde. Erst am 30. Mai 2007 wurde dann gegen den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes XXXX v ein Haftbefehl erlassen. (FrA, Seiten 439ff)Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Kriminalkommissariates Mitte der Bundespolizeidirektion römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraphen 84, 202, 241 e, sowie 269 StGB angehalten und in die Justizanstalt Josefstadt überstellt, aus der er allerdings am 23. April 2007 wiederum auf freiem Fuß gesetzt wurde. Erst am 30. Mai 2007 wurde dann gegen den Beschwerdeführer seitens des Landesgerichtes römisch 40 v ein Haftbefehl erlassen. (FrA, Seiten 439ff)
Am 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer AGM-Streife (Ausgleichsmaßnahmen Schengen-Streife) angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einem sich als Totalfälschung herausstellenden rumänischen Führerschein ltd. auf XXXX, Rumänien, aus und gab an rumänischer Staatsangehöriger und seit zwei Tagen in Wien aufhältig zu sein. Auch führte der Beschwerdeführer eine Bankomatkarte ltd. auf Vesna PETROVIC mit sich und gab an, er sei an einen konkret genannten Adresse in XXXX wohnhaft, wo sich auch sein Reisepass befinde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge u.a. wegen des Verdachtes der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel festgenommen sowie einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, aufgrund derer auch festgestellt werden konnte, dass gegen diesen der im vorherigen Absatz erwähnte Haftbefehl des Landesgerichtes XXXX Haftbefehl bestand. (FrA Seite 771, hg. Akt Seiten 345-361)Am 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer AGM-Streife (Ausgleichsmaßnahmen Schengen-Streife) angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einem sich als Totalfälschung herausstellenden rumänischen Führerschein ltd. auf römisch 40 , Rumänien, aus und gab an rumänischer Staatsangehöriger und seit zwei Tagen in Wien aufhältig zu sein. Auch führte der Beschwerdeführer eine Bankomatkarte ltd. auf Vesna PETROVIC mit sich und gab an, er sei an einen konkret genannten Adresse in römisch 40 wohnhaft, wo sich auch sein Reisepass befinde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge u.a. wegen des Verdachtes der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel festgenommen sowie einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, aufgrund derer auch festgestellt werden konnte, dass gegen diesen der im vorherigen Absatz erwähnte Haftbefehl des Landesgerichtes römisch 40 Haftbefehl bestand. (FrA Seite 771, hg. Akt Seiten 345-361)
Bei seiner darauffolgenden Einvernahme durch Organe der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien am 28. März 2008 gab der Beschwerdeführer an, er lebe seit 2004 trotz Aufenthaltsverbotes "ständig in Österreich". Er sei ledig, habe allerdings Sorgepflichten für ein Kind, welches in der Ukraine wohnhaft sei. (FrA, Seiten 771-775)
Mit am 29. April 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer schließlich zu XXXX wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§15, 269 Abs. 1StGB), des Vergehens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs.1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB) sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtlichen Handlungen (§218 Abs. 1 Z.1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und in Strafhaft genommen. (FrA, Seiten 789ff)Mit am 29. April 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer schließlich zu römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§15, 269 Absatz eins S, t, G, B,), des Vergehens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB) sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtlichen Handlungen (§218 Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und in Strafhaft genommen. (FrA, Seiten 789ff)
Bei seiner am 6. August 2008 - im Zusammenhang mit der nach Verbüßung der Strafhaft beabsichtigen Verhängung der Schubhaft - durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Bezirkshauptmannschaft XXXX gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei (christlich)orthodoxen Religionsbekenntnisses. Bei dem im Verhandlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. März 2008 angeführten rumänischen Führerschein habe es sich nicht um sein eigenes Dokument gehandelt, er habe diesen nur mit sich geführt. Zwischen 20. August 2006 und 20. April 2007 habe er sich "hauptsächlich in Österreich" aufgehalten, sei jedoch "auch einmal in der Schweiz" gewesen. Nach seiner (Anm.: der Festnahme auf österreichischem Bundesgebiet am 20. April 2007 folgenden) Freilassung am 23. April 2007 sei er über die Slowakei in den Herkunftsstaat, die Ukraine, zurückgekehrt, wo er sich dann auch bis März 2008 aufgehalten habe. Danach sei er wieder über die Slowakei nach Österreich zurückgekehrt. In der Ukraine besitze er einen Reisepass, den er allerdings nur im Asylverfahren vorlegen werde. (FrA, Seiten 913ff)Bei seiner am 6. August 2008 - im Zusammenhang mit der nach Verbüßung der Strafhaft beabsichtigen Verhängung der Schubhaft - durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei (christlich)orthodoxen Religionsbekenntnisses. Bei dem im Verhandlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. März 2008 angeführten rumänischen Führerschein habe es sich nicht um sein eigenes Dokument gehandelt, er habe diesen nur mit sich geführt. Zwischen 20. August 2006 und 20. April 2007 habe er sich "hauptsächlich in Österreich" aufgehalten, sei jedoch "auch einmal in der Schweiz" gewesen. Nach seiner Anmerkung, der Festnahme auf österreichischem Bundesgebiet am 20. April 2007 folgenden) Freilassung am 23. April 2007 sei er über die Slowakei in den Herkunftsstaat, die Ukraine, zurückgekehrt, wo er sich dann auch bis März 2008 aufgehalten habe. Danach sei er wieder über die Slowakei nach Österreich zurückgekehrt. In der Ukraine besitze er einen Reisepass, den er allerdings nur im Asylverfahren vorlegen werde. (FrA, Seiten 913ff)
Über Hinweis, dass er von der Asylbehörde bereits mehrfach zur Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, ihm wäre immer mitgeteilt worden, dass gar kein Asylverfahren anhängig sei ("laufe"). Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer, er beabsichtige nach Verbüßung der Strafhaft einen weiteren Asylantrag einzubringen und ersuche wenn möglich in Wien in Schubhaft genommen zu werden (sic!). (FrA, Seiten 913ff)
Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXXdie Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, wobei der Beschwerdeführer selbst die Unterschrift auf dem Antragsformular verweigerte. Mit Nachricht vom gleichen Tage wurden auch die slowakischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gebeten. (FrA, Seiten 923ff)
Am 23. August 2008 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Bezirkshauptmannschaft XXXX erneut einvernommen und erklärte auf die Frage, wo er sich zwischen seiner am 20. August 2006 erfolgten Zurückschiebung in die Slowakei und seiner Festnahme in Wien am 20. April 2007 aufgehalten habe, dies nicht beantworten zu wollen. Zwischen April 2007 und März 2008 habe er sich aber zu Hause in der Ukraine bei seiner Mutter XXXX, aufgehalten. Nähere Angaben, was er während dieses Zeitraumes in der Ukraine gemacht habe, wolle er allerdings keine machen. Er habe in der Ukraine Probleme. Zuletzt sei er am 5. März 2008 von Bratislava aus per Bahn nach Wien gereist. Dabei habe er zwar einen ukrainischen Reisepass mit sich geführt, allerdings kein gültiges Visum gehabt. Wo sich dieser Reisepass nunmehr befinde könne er nicht angeben, er vermute in Wien. (FrA, Seite 943)Am 23. August 2008 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erneut einvernommen und erklärte auf die Frage, wo er sich zwischen seiner am 20. August 2006 erfolgten Zurückschiebung in die Slowakei und seiner Festnahme in Wien am 20. April 2007 aufgehalten habe, dies nicht beantworten zu wollen. Zwischen April 2007 und März 2008 habe er sich aber zu Hause in der Ukraine bei seiner Mutter römisch 40 , aufgehalten. Nähere Angaben, was er während dieses Zeitraumes in der Ukraine gemacht habe, wolle er allerdings keine machen. Er habe in der Ukraine Probleme. Zuletzt sei er am 5. März 2008 von Bratislava aus per Bahn nach Wien gereist. Dabei habe er zwar einen ukrainischen Reisepass mit sich geführt, allerdings kein gültiges Visum gehabt. Wo sich dieser Reisepass nunmehr befinde könne er nicht angeben, er vermute in Wien. (FrA, Seite 943)
Mit Telefax vom 27. August 2008 teilten die deutschen Sicherheitsbehörden der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 in Freiburg/Konstanz unter der Nationale XXXX, Russische Föderation, im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl und Verstoßes gegen das AuslG erkennungsdienstlich behandelt worden sei. (FrA, Seiten 953-965)Mit Telefax vom 27. August 2008 teilten die deutschen Sicherheitsbehörden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 in Freiburg/Konstanz unter der Nationale römisch 40 , Russische Föderation, im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl und Verstoßes gegen das AuslG erkennungsdienstlich behandelt worden sei. (FrA, Seiten 953-965)
Mit Schreiben vom 26. August 2008 erklärte die Konsularabteilung der Botschaft der Ukraine in Österreich, dass der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht nahe getreten werden könne. Der Beschwerdeführer sei unter der von ihm angegebenen Adresse nicht gemeldet (gewesen) und sei für diesen auch kein ukrainischer Reisepass ausgestellt worden. (FrA, Seite 963)
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 3. September 2008, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der Strafhaft die Schubhaft angeordnet und dieser daher am 4. September 2008 von der Justizanstalt XXXX in das Polizeianhaltezentrum Wels überstellt.(FrA, Seiten 969ff)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 3. September 2008, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der Strafhaft die Schubhaft angeordnet und dieser daher am 4. September 2008 von der Justizanstalt römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum Wels überstellt.(FrA, Seiten 969ff)
Mit Schreiben vom 4. September 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXX unter Angabe sämtlicher vom Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren angegebenen Daten auch die Konsulabteilung der moldawischen Botschaft im Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für denselben. (FrA, Seiten 1033f). Am 10. September 2008 teilte die Konsulin der moldawischen Botschaft der Bezirkshauptmannschaft XXXXhierauf fernmündlich mit, dass unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten keine Person in Moldawien aufscheine. Es seien sämtliche Aliasdaten in allen Variationen abgefragt worden. Ein Fingerabdrucksvergleich sei aber mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich. (FrA, Seite 1053)Mit Schreiben vom 4. September 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 unter Angabe sämtlicher vom Beschwerdeführer in seinen Asylverfahren angegebenen Daten auch die Konsulabteilung der moldawischen Botschaft im Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für denselben. (FrA, Seiten 1033f). Am 10. September 2008 teilte die Konsulin der moldawischen Botschaft der Bezirkshauptmannschaft XXXXhierauf fernmündlich mit, dass unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten keine Person in Moldawien aufscheine. Es seien sämtliche Aliasdaten in allen Variationen abgefragt worden. Ein Fingerabdrucksvergleich sei aber mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich. (FrA, Seite 1053)
Bereits am 9. September 2008 hatte der Beschwerdeführer - wie angekündigt - aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt und hierdurch das gegenständliche fünfte Asylverfahren eingeleitet. (AIS Auszug zu dem zu 08 08.327 protokollierten Asylverfahren, hg. Akt Seite 71).
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Fachinspektion des Polizeianhaltezentrums Wels am gleichen Tage erklärte der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in der Ukraine geboren, ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und auch ukrainischer Staatsangehöriger. Die Namen seiner Eltern lauteten XXXX und XXXX, er spreche Russisch und Deutsch. Hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses führte der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig aus, er sei Angehöriger der Zeugen Jehovas.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Fachinspektion des Polizeianhaltezentrums Wels am gleichen Tage erklärte der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in der Ukraine geboren, ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und auch ukrainischer Staatsangehöriger. Die Namen seiner Eltern lauteten römisch 40 und römisch 40 , er spreche Russisch und Deutsch. Hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses führte der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig aus, er sei Angehöriger der Zeugen Jehovas.
Seit seiner "letzten Abschiebung" (im Jahre 2006) habe er sich bis zu seiner (erneuten) Einreise nach Österreich am 5. März 2008 in der Ukraine aufgehalten. (Lediglich) im Jahre 2007 sei er "ein paar Tage" in Wien und dort sogar in "Verwahrungshaft" gewesen.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, er gehöre einem Religionsbekenntnis an, das in der Ukraine "nicht sehr beliebt" sei. Er habe sich (aus diesem Grunde) im Jahre 2003 sogar zehn Tage in Polizeihaft befunden. In Österreich sei diese Religionsgemeinschaft anerkannt, während sie in der Ukraine "nur heimlich" existiere. Aus diesem Grunde begehre er in Österreich auch Asyl. Solange seine Glaubensgemeinschaft in der Ukraine nicht akzeptiert werde, würde er dort mit der Polizei Probleme haben und von den anderen Leuten "sekkiert" werden. Für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine erwarte ihn dort unmenschliche Behandlung und habe er in diesem Zusammenhang auch Angst um sein Leben. (zum gesamten Vorbringen gelegentlich der Erstbefragung siehe den Verwaltungsakt der Asylbehörde im zu 08.08.327 protokollierten Verfahren (in weiterer Folge:"AA5"), Seiten 75-81)
Nachdem die Slowakei unter anderem mit Schreiben vom 15. August sowie 9. und 22. September 2008 die Rückübernahme des Beschwerdeführers ablehnte, wurde dessen gegenständliches Verfahren auf Gewährung von internatonalem Schutz schließlich in Österreich zugelassen. (AA5, Seiten 129, 143 und 227)
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. November 2008 gab der Beschwerdeführer, befragt, ob seine bisher im Asylverfahren gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen, an, nur jetzt sage er, dass er Zeuge Jehovas sei. Früher habe er das nicht gewusst ("...nur jetzt sage ich, dass ich ein Zeuge Jehovas bin. Früher wusste ich nicht, den Rest habe ich richtig erzählt.").(sic!) Seinen am 21. Juli 2005 gestellten Asylantrag habe er unter einem falschen Namen gestellt. Sonst habe er "eher nichts mehr falsch angegeben." Auch bei seiner Asylantragstellung in der Slowakischen Republik habe er nicht die Wahrheit gesagt.
Über Befragen, welche Angehörigen noch im Herkunftsstaat lebten und ob er mit diesen, seit er sich in Österreich befinde, auch in Kontakt stehe, antwortete der Beschwerdeführer, in der Ukraine lebten noch seine Mutter und sein Bruder. In letzter Zeit habe er aber keinen Kontakt mit denselben. Er kenne jetzt nicht einmal deren Telefonnummern. Er habe aber von Österreich aus (noch eine Zeit lang) mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dem es "normal" gehe.
Über weiteres Befragen, wo er in der Ukraine die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bereits vergessen wie seine letzte Adresse in der Ukraine gelautet habe und könne nur mehr die Adresse seiner Mutter angeben, welche in XXXX, lebe. Nach seiner Überstellung in die Slowakei im Jahre 2006 sei er zu einem Freund nach XXXX gefahren, wo er sich auch bis 2008 aufgehalten habe. In der Ukraine habe er manchmal auf Baustellen ("am Bau") gearbeitet und derart seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei ja gesund und arbeitsfähig.Über weiteres Befragen, wo er in der Ukraine die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bereits vergessen wie seine letzte Adresse in der Ukraine gelautet habe und könne nur mehr die Adresse seiner Mutter angeben, welche in römisch 40 , lebe. Nach seiner Überstellung in die Slowakei im Jahre 2006 sei er zu einem Freund nach römisch 40 gefahren, wo er sich auch bis 2008 aufgehalten habe. In der Ukraine habe er manchmal auf Baustellen ("am Bau") gearbeitet und derart seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei ja gesund und arbeitsfähig.
Hinsichtlich seiner Berufsausbildung erklärte der Beschwerdeführer, er habe (in der Ukraine) eine Berufsschule besucht, aber vergessen was er erlernt habe (sic!). Er habe die Berufsschule (auch) abgeschlossen, aber den erlernten Beruf nicht ausgeübt.
Befragt, ob er in der Ukraine noch Dokumente besitze, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht der Fall. "Die Polizisten" hätten ihm nämlich sämtliche Dokumente abgenommen.
Auf die Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse das nicht. Er könne "wegen" seiner religiösen Überzeugungen nicht angeben, ob er gesucht werde (sic!). Er könne seinen Glauben nicht ausüben und habe in der Ukraine ("dort") keine Rechte. Zu Problemen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an, man behaupte in der Ukraine, dass er aus dem Kaukasus stamme. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dort wo er "wohne", gebe es eine "Jugendgruppe". Er habe sich "ständig" vor "diesen Leuten" verstecken müssen. Dies wegen seiner Religionszugehörigkeit und seinem äußerem Erscheinungsbild ("...weil ich so aussehe."). Er "nehme an", dass es sich um rassistische Übergriffe ("Angriffe") gehandelt habe.
Angehalten, seine Probleme konkret zu schildern, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bereits alles gesagt, solle er (gar) alles noch einmal schildern. Daraufhin erneut angehalten, konkrete Beispiele für seine Probleme anzugeben, erklärte der Beschwerdeführer wiederum, er habe wegen seines Aussehens Angst in der Ukraine zu leben. Er habe dort keine Rechte, das sei alles, mehr habe er nicht mehr zu sagen.
Befragt, wie sich seine Probleme konkret auf sein Leben ausgewirkt hätten, gab der Beschwerdeführer an, seine Dokumente bzw. sein Pass seien ihm abgenommen worden. Man habe ihm immer vorgehalten, dass er gar kein Ukrainer sei und wegmüsse. Auch ein von ihm aufgesuchter "Rechtsberater" habe ihm nicht helfen wollen. In diesem Staat (der Ukraine) seien alle gegen ihn. Es sei alles korrupt. Er sei dort ein "kleiner Mann" und habe "keine Möglichkeiten".
Über Vorhalt, dass er (u.a.) in seiner Einvernahme am 28. September 2005 sein Religionsbekenntnis als (christlich)orthodox und nicht als Zeuge Jehovas angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei am 15. August (2004) nach Österreich gekommen und bereits einen Tag darauf in Haft genommen worden. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, darüber zu sprechen und sich außerdem schützen wollen. Er habe nicht alles über sich erzählen wollen, weil der in der Ukraine ("dort") Probleme gehabt habe (sic!).
Über Vorhalt der Feststellungen der Staatendokumentation vom 28. Oktober 2008 (siehe AA5, Seiten 245ff), denen zu Folge Angehörige der Zeugen Jehovas bzw. die Religionsgemeinschaft selbst in der Ukraine nicht verfolgt würden und dort bereits 2001 655 Gemeinschaften und 276 Gebetshäuser bestanden hätten, führte der Beschwerdeführer aus, er sei Zeuge Jehovas. Offiziell sehe alles normal aus, die Wirklichkeit sei aber anders. Vom Ausland aus sei es eben schwer, die Lage (richtig) zu beurteilen. In den Feststellungen stehe vieles und stimme es (nur) "teilweise".
Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was ihn in der Ukraine erwarte. Er könne nicht in die Zukunft sehen. Es sei aber unmöglich dort zu leben. Sei man dort einmal straffällig geworden, dann sei man für sein Leben lang "schmutzig". (Zum Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 10. November 2008 siehe AA5, Seiten 277ff)
Mit dem hier angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz schließlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 unter einem in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz schließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 unter einem in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründen drohe. Auch sei der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht der realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bzw. deren ZP Nr. 6 oder 13 ausgesetzt.Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründen drohe. Auch sei der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht der realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bzw. deren ZP Nr. 6 oder 13 ausgesetzt.
Zwar habe die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen unterschiedlicher Angaben in den von ihm angestrengten Asylverfahren nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Angaben im gegenständlichen Verfahren wäre Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aber in Bezug auf die Ukraine geprüft worden.
Im Zentrum der nunmehr geltend gemachten Asylgründe stehe die behauptete Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Diesbezüglich bleibe aber festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die tatsächliche Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft glaubhaft zu machen. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer in sämtlichen Vorverfahren stringent vorgebracht habe, christlich-orthodoxen Bekenntnisses zu sein. Eine schlüssige Erklärung, warum er die von ihm behauptete Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, nicht bereits in den Vorverfahren geltend gemacht habe, habe der Beschwerdeführer aber nicht zu geben vermocht. Auch widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die ihren Herkunftsstaat aus religiösen Gründen verlässt, im Zufluchtsstaat von der Möglichkeit der freien Religionsausübung keinen Gebrauch macht. Die Erklärung des Beschwerdeführers, in Österreich seiner Religion zwar nachgegangen zu sein, aber nicht mehr zu wissen, wann und wo dies der Fall gewesen sei, werde als weiteres Indiz gegen die behauptete Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers angesehen. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht einmal die Zeitung der "Wachturm" zu benennen gewusst und auch unzutreffend angegeben, Zeugen Jehovas glaubten an einen Weltuntergang.
Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch keine konkreten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen zu schildern vermocht, sondern sich vielmehr auf Gemeinplätze beschränkt.
Aber selbst wenn man die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas für zutreffend befinden wollte, wäre für dessen Position nichts gewonnen. Auf Grundlage der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderinformationen könne nämlich von einer Verfolgung der Glaubensgemeinschaft in der Ukraine nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen aufgrund "kaukasischen Aussehens" sei festzustellen, dass die belangte Behörde keinen Grunde habe, an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des ukrainischen Staates zu zweifeln. Zudem habe der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorfälle zu schildern vermocht.
In der gegen diese Erledigung am 25. November 2008 (Datum der Postaufgabe) erhobenen, gegenständlichen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Neben der Wiederholung seiner bereits vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer ergänzend, er sei im Dezember 2003 "von Staatsorganen angehalten" und auf eine Dienststelle gebracht worden. Dort sei mit Gewalt versucht worden, ihn zur Unterfertigung ihm "unverständlicher Papiere" zu zwingen. Man habe ihn geschlagen sowie gequält und gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Er sei aber ein gläubiger Mensch und niemals vorbestraft oder kriminell gewesen. Schließlich seien im März 2004 bei ihm zu Hause in XXXX, erneut "Staatsorgane" vorstellig geworden und hätten ihn verhaften wollen. Da er aber nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese "alles im Haus kaputt geschlagen", seine Dokumente mitgenommen und seine Familie gequält, die derart "psychisch und moralisch zu Schaden gekommen" sei. Für ihn sei es der Art gefährlich geworden (weiterhin) "in diesem Land" zu leben. Des Öfteren habe er fliehen und sich verstecken bzw. seine Wohnadressen wechseln müssen. Er habe Angst bekommen, nach draußen zu gehen und wäre vor lauter Furcht "psychisch und moralisch" "geschädigt" worden. (AA5 Seiten 365-372, hg. Akt Seite 10)Neben der Wiederholung seiner bereits vor der belangten Behörde getätigten Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer ergänzend, er sei im Dezember 2003 "von Staatsorganen angehalten" und auf eine Dienststelle gebracht worden. Dort sei mit Gewalt versucht worden, ihn zur Unterfertigung ihm "unverständlicher Papiere" zu zwingen. Man habe ihn geschlagen sowie gequält und gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Er sei aber ein gläubiger Mensch und niemals vorbestraft oder kriminell gewesen. Schließlich seien im März 2004 bei ihm zu Hause in römisch 40 , erneut "Staatsorgane" vorstellig geworden und hätten ihn verhaften wollen. Da er aber nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese "alles im Haus kaputt geschlagen", seine Dokumente mitgenommen und seine Familie gequält, die derart "psychisch und moralisch zu Schaden gekommen" sei. Für ihn sei es der Art gefährlich geworden (weiterhin) "in diesem Land" zu leben. Des Öfteren habe er fliehen und sich verstecken bzw. seine Wohnadressen wechseln müssen. Er habe Angst bekommen, nach draußen zu gehen und wäre vor lauter Furcht "psychisch und moralisch" "geschädigt" worden. (AA5 Seiten 365-372, hg. Akt Seite 10)
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:
Arztbrief des XXXX, Abteilung für Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie, vom 11. April 2009 mit der Diagnose einer Unterkieferfraktur reg. 44 und. 43 sowie Collumfraktur (Bruch des Unterkiefers im Halsteil des Gelenkfortsatzes), links.Arztbrief des römisch 40 , Abteilung für Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie, vom 11. April 2009 mit der Diagnose einer Unterkieferfraktur reg. 44 und. 43 sowie Collumfraktur (Bruch des Unterkiefers im Halsteil des Gelenkfortsatzes), links.
Pflege-Entlassungsbericht des XXXX, Abteilung für Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie, vom 18. April 2009 über die am selben Tage erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers bei Feststellung eines hinsichtlich der sub 1. diagnostizierten Erkrankungen komplikationslosen postoperativen Verlaufes und für 22. April 2009 angeordneter Kontrolluntersuchung.Pflege-Entlassungsbericht des römisch 40 , Abteilung für Mund-, Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie, vom 18. April 2009 über die am selben Tage erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers bei Feststellung eines hinsichtlich der sub 1. diagnostizierten Erkrankungen komplikationslosen postoperativen Verlaufes und für 22. April 2009 angeordneter Kontrolluntersuchung.
Am 8. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 127 StGB beim Landesgericht XXXX zur Anzeige gebracht, am 16. Oktober 2009 festgenommen und zunächst in das Polizeianhaltezentrum Linz eingeliefert. Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschwerdeführer von Organen der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion Linz auch über die negativen Ergebnisse der Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den ukrainischen und moldawischen Behörden informiert. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich (wieder einmal) an, seine nunmehr angegebenen Personaldaten entsprächen "mit Sicherheit der Richtigkeit" und wäre es für ihn daher nicht erklärbar, warum er von den ukrainischen Behörden nicht habe identifiziert werden können. Er besitze derzeit keine ukrainischen Dokumente. Er habe einen ukrainischen Reisepass besessen, diesen aber verloren. Sein ukrainischer Führerschein befinde sich (noch) zu Hause.Am 8. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 127, StGB beim Landesgericht römisch 40 zur Anzeige gebracht, am 16. Oktober 2009 festgenommen und zunächst in das Polizeianhaltezentrum Linz eingeliefert. Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschwerdeführer von Organen der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion Linz auch über die negativen Ergebnisse der Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den ukrainischen und moldawischen Behörden informiert. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich (wieder einmal) an, seine nunmehr angegebenen Personaldaten entsprächen "mit Sicherheit der Richtigkeit" und wäre es für ihn daher nicht erklärbar, warum er von den ukrainischen Behörden nicht habe identifiziert werden können. Er besitze derzeit keine ukrainischen Dokumente. Er habe einen ukrainischen Reisepass besessen, diesen aber verloren. Sein ukrainischer Führerschein befinde sich (noch) zu Hause.
Dass die Anfrage bei den moldawischen Behörde negativ verlaufen sei, wäre für ihn hingegen verständlich und im Umstand gelegen, dass er gar nicht Moldawier sei.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sein Vater XXXX sei ca. 1986 verstorben. Näheres sei ihm ebenso unbekannt wie dessen Geburtsdatum bzw. Geburtsort. Seine Mutter XXXX, deren Mädchennamen ihm ebenfalls unbekannt sei, wäre am XXXX geboren und gleich seinem BruderXXXX in XXXX, wohnhaft. Seine Großeltern habe er nicht gekannt und könne er diesbezüglich keine weiteren Angaben machen. Er habe im Jahre 2004 die Ukraine verlassen. Mehr wisse er darüber nicht mehr. Von 1987 bis 1995 habe er in XXXX die Grund- und von 1995 bis 1998 auch die Berufsschule besucht. Die Namen der Schuldirektoren seien ihm nicht mehr erinnerlich. Er besitze auch einen Führerschein, nähere Angaben zu Zeitpunkt, Behörde bzw. Ort der Ausstellung könne er allerdings nicht machen. (Vgl. hiezu die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen vor der BPD Linz vom 16. Oktober 2010, einliegend in einem gesonderten Aktebündel des FrA)Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sein Vater römisch 40 sei ca. 1986 verstorben. Näheres sei ihm ebenso unbekannt wie dessen Geburtsdatum bzw. Geburtsort. Seine Mutter römisch 40 , deren Mädchennamen ihm ebenfalls unbekannt sei, wäre am römisch 40 geboren und gleich seinem BruderXXXX in römisch 40 , wohnhaft. Seine Großeltern habe er nicht gekannt und könne er diesbezüglich keine weiteren Angaben machen. Er habe im Jahre 2004 die Ukraine verlassen. Mehr wisse er darüber nicht mehr. Von 1987 bis 1995 habe er in römisch 40 die Grund- und von 1995 bis 1998 auch die Berufsschule besucht. Die Namen der Schuldirektoren seien ihm nicht mehr erinnerlich. Er besitze auch einen Führerschein, nähere Angaben zu Zeitpunkt, Behörde bzw. Ort der Ausstellung könne er allerdings nicht machen. (Vgl. hiezu die Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen vor der BPD Linz vom 16. Oktober 2010, einliegend in einem gesonderten Aktebündel des FrA)
Am 17. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum Linz in die Justizanstalt XXXX überstellt und am 30. Oktober 2009 wiederum aus der Untersuchungshaft entlassen.Am 17. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum Linz in die Justizanstalt römisch 40 überstellt und am 30. Oktober 2009 wiederum aus der Untersuchungshaft entlassen.
Am 2. Februar 2010 erfolgte die Abmeldung des Beschwerdeführers an der zuletzt registrierten Wohnadresse bei SOS Mitmensch in Linz, ohne dass in weiterer Folge die Anmeldung eines Wohnsitzes an einer anderen Adresse im österreichischen Bundesgebiet erfolgt wäre.
Am 10. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion XXXX erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 127 StGB zur Anzeige gebracht. (siehe hiezu Meldung Polizeikommissariates XXXX vom 2. März 2010 inneliegend im oa. gesonderten Aktenbündel des FrA)Am 10. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion römisch 40 erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 127, StGB zur Anzeige gebracht. (siehe hiezu Meldung Polizeikommissariates römisch 40 vom 2. März 2010 inneliegend im oa. gesonderten Aktenbündel des FrA)
Mit elektronischem Schreiben vom 18. Februar 2010 teilte das Büro für Personenfeststellung des Bundeskriminalamtes der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass nach mehreren Urgenzen und nochmaliger Einleitung eines Personenfeststellungsverfahrens mit Interpol Kiew sowie Chisinau am 5. Oktober 2009 nur Negativantworten eingelangt seien. (Siehe die erwähnte Korrespondenz, einliegend in dem bereits vorerwähnten gesonderten Aktebündel des FrA)Mit elektronischem Schreiben vom 18. Februar 2010 teilte das Büro für Personenfeststellung des Bundeskriminalamtes der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit, dass nach mehreren Urgenzen und nochmaliger Einleitung eines Personenfeststellungsverfahrens mit Interpol Kiew sowie Chisinau am 5. Oktober 2009 nur Negativantworten eingelangt seien. (Siehe die erwähnte Korrespondenz, einliegend in dem bereits vorerwähnten gesonderten Aktebündel des FrA)
Am 17. März 2010 wurde das gegenständliche Asylverfahren seitens des erkennenden Senates eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entzogen hatte und sämtliche Bemühungen zur Feststellung seines Aufenthaltsortes fruchtlos verlaufen waren. (hg. Akt, Seiten 74-76)
Am 26. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer, der sich am 20. Mai 2010 beim Verein Ute BOCK in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, obdachlos gemeldet hatte, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ein.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 erstattete das Kriminalreferat Vermögensdelikte des Stadtpolizeikommandos Linz einen an die Staatsanwaltschaft Linz gerichteten Abschlussbericht, dem zu Folge der Beschwerdeführer aufgrund von drei DNA-Treffermeldungen verdächtig ist, im Bundesgebiet in der Zeit von XXXX gewerbsmäßig Diebstähle durch Einbruch sowie sonstige Diebstähle begangen zu haben. Unter anderem soll der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 eine Straftat im Zusammenwirken mit einem gewissen "XXXX" begangen haben, welcher in der Vergangenheit ebenfalls auch schon den Namen XXXX geführt und als Geburtsdatum auch den XXXX angegeben hatte. Gleich dem Beschwerdeführer hat der Letztgenannte die Namen seiner Eltern in der Vergangenheit zudem auch als XXXX und XXXX angegeben. (hg. Akt, Seiten 144ff, 1160-1162)Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 erstattete das Kriminalreferat Vermögensdelikte des Stadtpolizeikommandos Linz einen an die Staatsanwaltschaft Linz gerichteten Abschlussbericht, dem zu Folge der Beschwerdeführer aufgrund von drei DNA-Treffermeldungen verdächtig ist, im Bundesgebiet in der Zeit von römisch 40 gewerbsmäßig Diebstähle durch Einbruch sowie sonstige Diebstähle begangen zu haben. Unter anderem soll der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 eine Straftat im Zusammenwirken mit einem gewissen "XXXX" begangen haben, welcher in der Vergangenheit ebenfalls auch schon den Namen römisch 40 geführt und als Geburtsdatum auch den römisch 40 angegeben hatte. Gleich dem Beschwerdeführer hat der Letztgenannte die Namen seiner Eltern in der Vergangenheit zudem auch als römisch 40 und römisch 40 angegeben. (hg. Akt, Seiten 144ff, 1160-1162)
Am 17. Juni 2010 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX dem Bundesministerium für Inneres mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX bestehe und hinsichtlich seiner Person ein neuer DNA-Treffer nach einem Geschäftseinbruchsdelikt in Wien vorliege. (hg. Akte, Seite 164)Am 17. Juni 2010 teilte das Stadtpolizeikommando römisch 40 dem Bundesministerium für Inneres mit, dass gegen den Beschwerdeführer eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 bestehe und hinsichtlich seiner Person ein neuer DNA-Treffer nach einem Geschäftseinbruchsdelikt in Wien vorliege. (hg. Akte, Seite 164)
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 ersuchte der Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs. 8 AsylG 2005 das Wiener Stadtpolizeikommando XXXX um Zustellung der Ladung des Gerichtshofes für die am 25. August 2010 vor dem erkennenden Senat anberaumte öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung.Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 ersuchte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AsylG 2005 das Wiener Stadtpolizeikommando römisch 40 um Zustellung der Ladung des Gerichtshofes für die am 25. August 2010 vor dem erkennenden Senat anberaumte öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 berichtete das Stadtpolizeikommando XXXX dem Asylgerichtshof, dass die vorerwähnte Ladung dem Beschwerdeführer nicht habe ausgehändigt werden können. Dieser verfüge seit 6. Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet (wiederum) über keine aufrechte Meldung mehr. Laut Auskunft des Vereines Ute BOCK habe der Beschwerdeführer die dortige Betreuung zuletzt am 22. Mai 2010 aufgesucht.Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 berichtete das Stadtpolizeikommando römisch 40 dem Asylgerichtshof, dass die vorerwähnte Ladung dem Beschwerdeführer nicht habe ausgehändigt werden können. Dieser verfüge seit 6. Juli 2010 im österreichischen Bundesgebiet (wiederum) über keine aufrechte Meldung mehr. Laut Auskunft des Vereines Ute BOCK habe der Beschwerdeführer die dortige Betreuung zuletzt am 22. Mai 2010 aufgesucht.
Schließlich verfügte der Asylgerichtshof am 2. August 2010 die Zustellung der Ladung durch Hinterlegung im Akt ohne weiteren Zustellversuch.
Über Anfrage des Asylgerichtshofes vom 12. August 2010 erklärte die Rechtsabteilung der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Österreich mit Schreiben vom 13. August 2010, dass der Beschwerdeführer auch der russischen Versammlung (Gemeinde) der Zeugen Jehovas in Wien unter dem angeführten Namen nicht bekannt sei. (hg. Akt, Seite 288).
Mit Schreiben vom 23. November 2010 teilte der Zentrale Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes dem Asylgerichtshof mit, dass auch die im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens bei Interpol Moskau und Interpol Tiflis in Bezug auf den Beschwerdeführer durchgeführten Anfragen negativ verlaufen seien.
Der Asylgerichtshof hat nach einer in Abwesenheit des Beschwerdeführers am 25. August 2010 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Vorlage der Verwaltungs- und fremdenpolizeilichen Akten erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Länderfeststellungen, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke; des Weiteren durch Einsichtnahme in die seitens der Bundespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom 13. September 2010 vorgelegte fremdenpolizeiliche Akte und die darin einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Aktenvermerke, Auskünfte bzw. Schreiben in- und ausländischer (Asyl)Behörden, E-Mails und sonstigen behördlichen Schriftstücke; ferner durch Einholung einer Auskunft der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Österreich, des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich.Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und die darin einliegenden Länderfeststellungen, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke; des Weiteren durch Einsichtnahme in die seitens der Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Schreiben vom 13. September 2010 vorgelegte fremdenpolizeiliche Akte und die darin einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Aktenvermerke, Auskünfte bzw. Schreiben in- und ausländischer (Asyl)Behörden, E-Mails und sonstigen behördlichen Schriftstücke; ferner durch Einholung einer Auskunft der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Österreich, des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer wurde erstmalig am 16. August 2004 auf österreichischem Bundesgebiet angehalten und ist nach seiner letztmalig am 20. August 2006 erfolgten Zurückschiebung in die Slowakei zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wiederum unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet eingereist. Am 9. September 2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit am 23. November 2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischem Bundesgebiet verhängt.Mit am 23. November 2004 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot im österreichischem Bundesgebiet verhängt.
Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes ein nicht auf die Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich und sind auch familiäre Anknüpfungspunkte nicht gegeben bzw. liegen auch keinerlei Hinweise auf ein sonstiges beachtenswertes Privatleben vor.
Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit am 13. September 2004 sowie 29. April 2008, in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130 1. F bzw. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2/4, 218 Abs. 1/1 sowie § 15 iVM § 269 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt.Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit am 13. September 2004 sowie 29. April 2008, in Rechtskraft erwachsenen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 130, 1. F bzw. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 /, 4, 218, Absatz eins /, eins, sowie Paragraph 15, iVM Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist seit 2. Februar 2010 unsteten Aufenthaltes.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, zumal dieser auch im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei taugliche (echte) Identitätsdokumente vorzulegen vermochte und sich seine diesbezüglichen Angaben in den von ihm im In- und Ausland angestrengten Asylverfahren in beachtenswertem Umfang als widersprüchlich und daher als nicht glaubhaft erwiesen haben:
Zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers:
Im ersten von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer seinen Namen als XXXX, an.Im ersten von ihm in Österreich angestrengten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer seinen Namen als römisch 40 , an.
Vor den schweizerischen Asylbehörden erklärte der Beschwerdeführer dann am 30. Mai bzw. 6. Juni 2005 XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Vor den schweizerischen Asylbehörden erklärte der Beschwerdeführer dann am 30. Mai bzw. 6. Juni 2005 römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.
Nach seiner Wiederaufnahme durch Österreich führte der Beschwerdeführer im dritten in Österreich angestrengten Asylverfahren wiederum aus, XXXX zu heißen und am XXXXgeboren zu sein, während erNach seiner Wiederaufnahme durch Österreich führte der Beschwerdeführer im dritten in Österreich angestrengten Asylverfahren wiederum aus, römisch 40 zu heißen und am XXXXgeboren zu sein, während er
bei seinem am 21. April 2005 gestellten Asylantrag seine Identität wiederum als XXXX, ausführte, welche Identität der Beschwerdeführer schließlich dann auch im gegenständlichen Asylverfahren beibehielt.bei seinem am 21. April 2005 gestellten Asylantrag seine Identität wiederum als römisch 40 , ausführte, welche Identität der Beschwerdeführer schließlich dann auch im gegenständlichen Asylverfahren beibehielt.
Zur Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:
Am 2. Dezember 2004 erklärte der Beschwerdeführer, er wäre moldawischer Staatsan- und Volkszugehörigkeit.
Am 30. Mai bzw. 6. Juni 2005 gab der Beschwerdeführer vor den schweizerischen Asylbehörden dann an, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, aber russischer Staatsbürger zu sein, die Angaben zu seiner moldawischen Herkunft in Österreich stimmten nicht, er spreche auch kein Moldawisch.
Wiederum in Österreich führte der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 dennoch wieder aus, moldawischer Staatsbürger zu sein und auch Moldawisch zu sprechen.
Am 21. Juli 2005 führte der Beschwerdeführer schließlich aus, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören und auch ukrainischer Staatsbürger zu sein. Diese Angaben behielt der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren bei.
Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX gab der Beschwerdeführer am 7. März 2008 an, rumänischer Staatsbürger zu sein.Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 gab der Beschwerdeführer am 7. März 2008 an, rumänischer Staatsbürger zu sein.
Zum Geburtsort des Beschwerdeführers:
Am 22. November 2004 erklärte der Beschwerdeführer in XXXX, Moldawien, geboren zu sein,Am 22. November 2004 erklärte der Beschwerdeführer in römisch 40 , Moldawien, geboren zu sein,
während er vor den schweizerischen Asylbehörden am 30. Mai bzw. 6. Juni 2005 ausführte in Russland geboren zu sein.
Vor den deutschen Sicherheitsbehörden in Freiburg/Konstanz gab der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 seinen Geburtsort als XXXX, Russland, an.Vor den deutschen Sicherheitsbehörden in Freiburg/Konstanz gab der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 seinen Geburtsort als römisch 40 , Russland, an.
Zurück in Österreich führte der der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 wiederum aus, in XXXX, Moldawien geboren zu sein.Zurück in Österreich führte der der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 wiederum aus, in römisch 40 , Moldawien geboren zu sein.
Am 20. September 2005 und im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer schließlich in XXXX, Ukraine geboren zu sein.Am 20. September 2005 und im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer schließlich in römisch 40 , Ukraine geboren zu sein.
Am 7. März 2008 wies sich der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien mit einem auf den Namen XXXX, Rumänien, gefälschten rumänischen Führerschein ausAm 7. März 2008 wies sich der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien mit einem auf den Namen römisch 40 , Rumänien, gefälschten rumänischen Führerschein aus
Zu etwaigen seine Identität bezeugenden Dokumente des Beschwerdeführers:
Im ersten bis dritten Asylverfahren in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er verfüge über keinerlei Identitätsdokumente
Im vierten in Österreich angestrengten Asylverfahren, in dem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bereits als Ukraine angegeben hatte, erklärte der Beschwerdeführer am 28. September 2005, er habe zu Hause noch einen ukrainischen Inlandspass, seinen Wehrdienstausweis, sein Reifezeugnis sowie seinen Führerschein und werde diese Dokumente unverzüglich vorlegen. Dieser Ankündigung und der Aufforderung der belangten Behörde. ließ der Beschwerdeführer keine Taten folgen.
Am 6. August 2008 erklärte der Beschwerdeführer dann vor Organen der Bezirkshauptmannschaft XXXX, er besitze in der Ukraine noch einen Reisepass, den er allerdings nur im folgenden Asylverfahren werde. Über Vorhalt, dass er von den Asylbehörden bereits mehrfach zur Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer vollkommen widersinnig, ihm sei immer mitgeteilt worden, dass gar kein Asylverfahren anhängig sei.Am 6. August 2008 erklärte der Beschwerdeführer dann vor Organen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , er besitze in der Ukraine noch einen Reisepass, den er allerdings nur im folgenden Asylverfahren werde. Über Vorhalt, dass er von den Asylbehörden bereits mehrfach zur Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer vollkommen widersinnig, ihm sei immer mitgeteilt worden, dass gar kein Asylverfahren anhängig sei.
Am 23. August 2008 erklärte der Beschwerdeführer vor der vorangeführten Behörde dann, er sei zuletzt am 5. März 2008 von Bratislava aus per Bahn nach Wien gereist. Dabei habe er zwar seinen ukrainischen Reisepass mit sich geführt, allerdings kein gültiges Visum gehabt. Wo sich dieser Reisepass nun befinde, könne er nicht sagen. Er vermute in Wien.
Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 10. November 2008 erwiderte der Beschwerdeführer dann auf die Frage, ob er in der Ukraine noch Dokumente besitze, die "Polizisten" hätten ihm (seinerzeit) sämtliche Dokumente abgenommen und führte in der am 25. November 2008 eingebrachten Berufungsschrift weiter aus, seine Dokumente seien im März 2004 von "Staatsorganen" "mitgenommen" worden.
Am 9. März 2009 erklärte der Beschwerdeführer vor Organen der Fremdenpolizei dann, er habe zwar einen ukrainischen Reisepass besessen, diesen aber verloren. Sein ukrainischer Führerschein befinde sich noch zu Hause.
Angaben des Beschwerdeführers seinen Eltern bzw. zu Verwandten im Herkunftsstaat oder anderen Staaten:
Vor dem Landesgericht Wien gab der Beschwerdeführer in dem zu XXXXgeführten Verfahren im Jahre 2004 die Namen seiner Eltern als XXXX und XXXX an,Vor dem Landesgericht Wien gab der Beschwerdeführer in dem zu XXXXgeführten Verfahren im Jahre 2004 die Namen seiner Eltern als römisch 40 und römisch 40 an,
während er im ersten Asylverfahren dann am 22. November und 2. Dezember 2004 ausführte, seine Eltern hießen XXXX und seien die beiden 1988 (Vater) bzw. 1982 (Mutter) verstorben.während er im ersten Asylverfahren dann am 22. November und 2. Dezember 2004 ausführte, seine Eltern hießen römisch 40 und seien die beiden 1988 (Vater) bzw. 1982 (Mutter) verstorben.
Vor den schweizerischen Asylbehörden erklärte der Beschwerdeführer (Anm.: Bei Nennung des Jahres XXXX als Geburtsjahr) am 30. Mai sowie 6. Juni 2005 an, seine Mutter sei bei der Geburt gestorben, sein Vater, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Er kenne nur den Vornamen seiner Mutter und wisse nicht, ob diese den Familiennamen des Vaters getragen haben.Vor den schweizerischen Asylbehörden erklärte der Beschwerdeführer Anmerkung, Bei Nennung des Jahres römisch 40 als Geburtsjahr) am 30. Mai sowie 6. Juni 2005 an, seine Mutter sei bei der Geburt gestorben, sein Vater, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Er kenne nur den Vornamen seiner Mutter und wisse nicht, ob diese den Familiennamen des Vaters getragen haben.
Am 4. Juli 2005 gab der Beschwerdeführer vor den österreichischen Asylbehörden dann an, sein Vater Gregorij sei 1988, seine Mutter XXXX 1982 verstorben.Am 4. Juli 2005 gab der Beschwerdeführer vor den österreichischen Asylbehörden dann an, sein Vater Gregorij sei 1988, seine Mutter römisch 40 1982 verstorben.
Ab dem vierten Asylverfahren (erstmalig bei seiner Einvernahme durch die Asylbehörde am 28. September 2005) erklärte der Beschwerdeführer in Österreich dann, seine 1959 geborene Mutter sei nach wie vor am Leben und dieselbe in XXXX, wohnhaft. An dieser Stelle sei am Rande auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor den eidgenössischen Asylbehörden am 30. Mai bzw. 6. Juni 2005 seinen letzte Adresse (in Russland) im Ort XXXX, ebenfalls mit XXXX bezeichnet hat und in dem von ihm bei Einbringung seines vierten Asylantrages ausgefüllten Antragsformular seine Adresse in XXXX als XXXX bezeichnete.Ab dem vierten Asylverfahren (erstmalig bei seiner Einvernahme durch die Asylbehörde am 28. September 2005) erklärte der Beschwerdeführer in Österreich dann, seine 1959 geborene Mutter sei nach wie vor am Leben und dieselbe in römisch 40 , wohnhaft. An dieser Stelle sei am Rande auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer vor den eidgenössischen Asylbehörden am 30. Mai bzw. 6. Juni 2005 seinen letzte Adresse (in Russland) im Ort römisch 40 , ebenfalls mit römisch 40 bezeichnet hat und in dem von ihm bei Einbringung seines vierten Asylantrages ausgefüllten Antragsformular seine Adresse in römisch 40 als römisch 40 bezeichnete.
Erstmalig führte der Beschwerdeführer ebenfalls am 28. September 2005 in Österreich aus, er habe auch einen Zwillingsbruder namens "XXXX", dessen Aufenthalt sei ihm allerdings unbekannt.
Am 28. März 2008 erweiterte der Beschwerdeführer seinen Verwandtenkreis schließlich auch noch um ein Kind, das in der Ukraine lebe.
Am 8. Oktober führte der Beschwerdeführer zu seinen Eltern aus, sein Vater, dessen Geburtsort und Geburtsdatum er nicht wisse, sei 1986 gestorben, seine Mutter, deren Mädchennamen ihm ebenfalls unbekannt sei, wäre am XXXX geboren. Am 10. November 2008 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass er zu seiner Mutter und seinem Bruder "in letzter Zeit" keinen Kontakt mehr habe. Er wisse jetzt nicht einmal die Telefonummer(n) seiner Angehörigen.Am 8. Oktober führte der Beschwerdeführer zu seinen Eltern aus, sein Vater, dessen Geburtsort und Geburtsdatum er nicht wisse, sei 1986 gestorben, seine Mutter, deren Mädchennamen ihm ebenfalls unbekannt sei, wäre am römisch 40 geboren. Am 10. November 2008 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass er zu seiner Mutter und seinem Bruder "in letzter Zeit" keinen Kontakt mehr habe. Er wisse jetzt nicht einmal die Telefonummer(n) seiner Angehörigen.
Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Bundespolizeidirektion Linz am 16. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer, auf einmal wieder er habe keine Kinder.
Zu seinem Aufenthaltsort in den Jahren 2006 bis 2008: Von den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den als Herkunftsstaat angegeben Ländern (siehe oben) abgesehen, hat der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Ukraine in den Jahren 2006 bis 2008 im gegenständlichen Verfahren widersprüchliche bzw. ausweichende Angaben gemacht:
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 6. August 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich zwischen 20. August 2006 und 20. April 2007 "hauptsächlich in Österreich", jedoch "auch einmal in der Schweiz" aufgehalten. (FrA, Seiten 913ff)Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 6. August 2008 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich zwischen 20. August 2006 und 20. April 2007 "hauptsächlich in Österreich", jedoch "auch einmal in der Schweiz" aufgehalten. (FrA, Seiten 913ff)
Bei seiner erneuten Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 25. August 2008, erklärte der Beschwerdeführer dann, über seinen Aufenthalt zwischen seiner Zurückschiebung in die Slowakei am 20. August 2006 und seiner Festnahme am 20. April 2007 keine Auskunft geben zu wollen. Zwischen April 2007 und März 2008 habe er sich aber in der Ukraine bei seiner Mutter XXXX in XXXX, aufgehalten. (FrA Seite 943)Bei seiner erneuten Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 25. August 2008, erklärte der Beschwerdeführer dann, über seinen Aufenthalt zwischen seiner Zurückschiebung in die Slowakei am 20. August 2006 und seiner Festnahme am 20. April 2007 keine Auskunft geben zu wollen. Zwischen April 2007 und März 2008 habe er sich aber in der Ukraine bei seiner Mutter römisch 40 in römisch 40 , aufgehalten. (FrA Seite 943)
Über Befragen, wo er in der Ukraine in den letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise (2004) gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. November 2008 zunächst unglaubwürdig, er habe vergessen, wie seine letzte Adresse in der Ukraine gelautet habe. Er könne nur mehr die Adresse der Mutter angeben. Nach seiner Überstellung in die Slowakei im Jahre 2006 sei er zu einem Freund nach XXXX gereist, wo er sich dann auch bis 2008 aufgehalten habe.Über Befragen, wo er in der Ukraine in den letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise (2004) gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 10. November 2008 zunächst unglaubwürdig, er habe vergessen, wie seine letzte Adresse in der Ukraine gelautet habe. Er könne nur mehr die Adresse der Mutter angeben. Nach seiner Überstellung in die Slowakei im Jahre 2006 sei er zu einem Freund nach römisch 40 gereist, wo er sich dann auch bis 2008 aufgehalten habe.
Dass der Beschwerdeführer die Asyl- bzw. Fremdenbehörden über seine wahre Identität bzw. seinen Herkunftsstaat zu täuschen trachtet und (trotz wiederholter Zusage) nicht gewillt ist, irgendeine seiner Angaben in den von ihn angestrengten Asylverfahren durch Beibringung von identitätsbezeugenden oder sonstigen Dokumenten zu untermauern, erhärtete sich schließlich auch durch die seitens der Organe der Fremdenpolizei angestellten Recherchen bzw. Bemühungen für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Republik Moldawien bzw. die Ukraine zu erlangen:
Wie im Sachverhalt dargestellt, erklärte die Vertretungsbehörde der Republik Ukraine in Österreich mit Schreiben vom 26. August 2008, dass der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht nahe getreten werden könne. Für den Beschwerdeführer sei (unter den von ihm angegebenen Nationalen) weder - wie von ihm behauptet - (jemals) ein ukrainischer Reisepass ausgestellt worden, noch sei dieser in XXXX an der von ihn angegebenen Adresse (XXXX) Adresse gemeldet gewesen. Schließlich verliefen auch die seitens des Büros für Personenfeststellungen des Bundeskriminalamtes bei Interpol Kiew angestellten Anfragen negativ. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beschwerdeführer vor der Fremdenpolizei lediglich angegeben, dass er hierfür keine Erklärung habe.Wie im Sachverhalt dargestellt, erklärte die Vertretungsbehörde der Republik Ukraine in Österreich mit Schreiben vom 26. August 2008, dass der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht nahe getreten werden könne. Für den Beschwerdeführer sei (unter den von ihm angegebenen Nationalen) weder - wie von ihm behauptet - (jemals) ein ukrainischer Reisepass ausgestellt worden, noch sei dieser in römisch 40 an der von ihn angegebenen Adresse (römisch 40 ) Adresse gemeldet gewesen. Schließlich verliefen auch die seitens des Büros für Personenfeststellungen des Bundeskriminalamtes bei Interpol Kiew angestellten Anfragen negativ. Zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beschwerdeführer vor der Fremdenpolizei lediglich angegeben, dass er hierfür keine Erklärung habe.
Hinsichtlich des negativen Ergebnisses der Anfrage bei den moldawischen Behörden bzw. bei Interpol Chisinau sei auch die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverhalt verwiesen, wobei der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass seine Angaben zur moldawischen Staatsangehörigkeit in den Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen haben.
Zuletzt sind auch die im Rahmen eines Personenfeststellungsverfahrens bei Interpol Moskau und Tbilisi durchgeführten Anfragen negativ verlaufen.
Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es auch mehr als merkwürdig erscheint bzw. seltsam anmutet, dass gerade ein der gemeinsamen Begehung einer Straftat mit dem Beschwerdeführer Verdächtiger, in der Vergangenheit ebenfalls die vom Beschwerdeführer benützte Nationale XXXX, verwendet hat.Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es auch mehr als merkwürdig erscheint bzw. seltsam anmutet, dass gerade ein der gemeinsamen Begehung einer Straftat mit dem Beschwerdeführer Verdächtiger, in der Vergangenheit ebenfalls die vom Beschwerdeführer benützte Nationale römisch 40 , verwendet hat.
Auf Grundlage der vorangeführten widersprüchlichen und daher im Ergebnis als unglaubwürdig zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen von ihm angestrengten Asylverfahren sowie den Ergebnissen der Beweisaufnahmen gelangt der erkennende Senat daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Belehrung die Asyl- und Fremdenbehörden über seine wahre Identität bzw. seinen wahren Herkunftsstaat bewusst zu täuschen versucht. Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates (§ 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005) des Beschwerdeführers - der auch im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt d.h. sich diesem mehrfach entzogen hat und dessen Aufenthaltsort auch derzeit wiederum unbekannt ist - liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und konnte auf Grundlage dessen auch die im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführte Ukraine auch nicht als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden.Auf Grundlage der vorangeführten widersprüchlichen und daher im Ergebnis als unglaubwürdig zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen von ihm angestrengten Asylverfahren sowie den Ergebnissen der Beweisaufnahmen gelangt der erkennende Senat daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Belehrung die Asyl- und Fremdenbehörden über seine wahre Identität bzw. seinen wahren Herkunftsstaat bewusst zu täuschen versucht. Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005) des Beschwerdeführers - der auch im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten verletzt d.h. sich diesem mehrfach entzogen hat und dessen Aufenthaltsort auch derzeit wiederum unbekannt ist - liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und konnte auf Grundlage dessen auch die im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführte Ukraine auch nicht als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Die vollkommene Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird aber auch durch dessen Angaben zu den Fluchtgründen getragen. Denn selbst wenn die Ukraine als wahrer Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden können, wäre dessen Vorbringen zur behaupteten Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bzw. des kaukasischen Aussehens für sich allein als nicht glaubwürdig zu befinden gewesen:
In seinem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2004 an, er habe seinen Herkunftsstaat (Moldawien) aufgrund von Problemen mit der Mafia verlassen. Er habe ein Geschäft gehabt und Schutzgeld bezahlen müssen.
Vor den schweizerischen Asylbehörden steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und erklärte, bei den (nunmehr in Russland in Erscheinung getretenen) Erpressern habe es sich u.a. um korrupte Polizeibeamte gehandelt und wolle man ihm in diesem Zusammenhang eine Vergewaltigung anhängen.
Im dritten (österreichischen) Asylverfahren erklärte der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 zwar übereinstimmend im Herkunftsstaat (hier wiederum: Moldawien) Probleme mit der mit der Mafia zusammenarbeitenden Mafia gehabt zu haben, von einer ihm unterschobenen Vergewaltigung war allerdings keine Rede.
Im vierten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer dann aus, er sei Mitte Mai 2005 von ihm unbekannten Menschen, die ihn für seinen (hier: erstmals erwähnten) Zwillingsbruder gehalten hätten "mitgenommen" und körperlich misshandelt worden.
Erst im gegenständlichen und aus dem Stande der Schubhaft angestrengten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 9. September 2008 dann aus, im Herkunftsstaat (hier: Ukraine) aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verfolgt worden zu sein.
Den letzten, im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen, ist - abgesehen von der nicht zu vernachlässigenden erneuten Gesamtänderung des Fluchtvorbringens - entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Vorverfahren in Österreich aber auch in der Schweiz seine Religionszugehörigkeit stets als (christlich) orthodox angegeben und mit keinem Wort eine (wie hier vorgebracht bereits seit 2003 virulent seiende) Verfolgung aus religiösen Gründen ins Treffen geführt hat. Vor den schweizerischen Asylbehörden hat der Beschwerdeführer ein politisches oder religiöses Engagement sogar explizit verneint und sogar noch rund einen Monat vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 6. August 2008 ausgeführt, christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses zu sein. Über Vorhalt dieser Umstände erklärte er Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10. November 2008 vollkommen widersinnig: "...nur jetzt sage ich, dass ich ein Zeuge Jehovas bin. Früher wusste ich nicht, den Rest habe ich richtig erzählt."Den letzten, im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründen, ist - abgesehen von der nicht zu vernachlässigenden erneuten Gesamtänderung des Fluchtvorbringens - entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Vorverfahren in Österreich aber auch in der Schweiz seine Religionszugehörigkeit stets als (christlich) orthodox angegeben und mit keinem Wort eine (wie hier vorgebracht bereits seit 2003 virulent seiende) Verfolgung aus religiösen Gründen ins Treffen geführt hat. Vor den schweizerischen Asylbehörden hat der Beschwerdeführer ein politisches oder religiöses Engagement sogar explizit verneint und sogar noch rund einen Monat vor Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 6. August 2008 ausgeführt, christlich orthodoxen Religionsbekenntnisses zu sein. Über Vorhalt dieser Umstände erklärte er Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10. November 2008 vollkommen widersinnig: "...nur jetzt sage ich, dass ich ein Zeuge Jehovas bin. Früher wusste ich nicht, den Rest habe ich richtig erzählt."
Zudem ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es wenig nachvollziehbar ist, dass eine Person, die den Herkunftsstaat gerade aufgrund der Zugehörigkeit (Verfolgung) zu einer Religionsgemeinschaft verlassen haben will, von der Möglichkeit der freien Religionsausübung dann im Zielstaat keinen Gebrauch macht.
Die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers - der sich (im Widerspruch zu allein in Österreich erfolgten zwei strafrechtlichen Verurteilungen) in der gegenständlichen Beschwerdeschrift selbst als gläubigen Menschen bezeichnet, der niemals vorbestraft oder kriminell gewesen sei - denen zu Folge er in Wien seiner Religion nachgegangen sein will, aber nicht mehr wisse, wann und insbesondere wo dies der Fall gewesen sei, werden, gestützt durch das Ergebnis der im Sachverhalt dargelegten Anfrage des Asylgerichtshofs bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Österreich, wonach der Beschwerdeführer selbst bei der russischen Gemeinde der Zeugen Jehovas in Wien vollkommen unbekannt ist, als reine Schutzbehauptung gewertet.
Sohin wäre - selbst, wenn die Ukraine als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden können - der von diesem aufgestellten und durch keinerlei Beweismittel, wie etwa der Bestätigung seiner Taufe durch die aufnehmende Gemeinde, untermauerten Behauptung, der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas anzugehören, im Ergebnis die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Zudem ist auf die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehaltenen und von diesem nicht substantiell bestrittenen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zu Folge von einer Verfolgung der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht auszugehen ist. Hinweise auf eine seit Ergehen des angefochtenen Bescheides eingetretene wesentliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes liegen dem Asylgerichtshof trotz angestellter Recherchen nicht vor.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, in der Ukraine auch aufgrund seines - behaupteter Maßen - kaukasischen Aussehens Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, so sei an dieser Stelle lediglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen vor der belangten Behörde nicht zu konkretisieren im Stande gewesen ist und am 10. November 2008 lediglich erklärt hat, dort wo er gewohnt habe (siehe hiezu die widersprüchlichen Angaben sub 6. oben), habe es eine Jugendgruppe gegeben, von der er sich ständig habe verstecken müssen. Er "nehme an", dass es sich (Anmerkung: ohne Schilderung solcher) um rassistische Übergriffe gehandelt habe. In der Ukraine seien alle gegen ihn.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich auf Grundlage des seitens des erkennenden Senates zuletzt am 3. November 2010 eingeholten Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen des erkennenden Senates zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ins Österreich basieren zunächst auf dessen Angaben vor der belangten Behörde am 10. November 2008, wonach er in Österreich über keinerlei Verwandte verfüge und auch keiner Arbeit nachgegangen sei. Vor der Bundespolizeidirektion Linz am 16. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer zudem, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Darüber hinaus liegen für den Asylgerichtshof keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seit vorgenannten Einvernahmen beachtenswerte Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hat von sich aus das Bestehen eines beachtenswerten Privat- und Familienleben einerseits zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, andererseits hat sich der Beschwerdeführer nach Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz auch wiederholt dem Berufungsverfahren entzogen, sodass er auch seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht zur Feststellung eines solchen Sachverhalts nicht nachgekommen ist und ein solcher auch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden konnte. Seit 2. Februar 2010 ist der Beschwerdeführer zudem unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Daraus folgt, dass der am 9. September 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 9. September 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 ist als Herkunftsstaat jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - immer Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist als Herkunftsstaat jener Staat anzusehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - immer Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.
Der Asylwerber hat zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist. (vgl. hiezu E VwGH 23.7.1999, 98/20/0464).Der Asylwerber hat zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht ist. vergleiche hiezu E VwGH 23.7.1999, 98/20/0464).
Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich zudem auf den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005) des Asylwerbers beziehen.Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich zudem auf den Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005) des Asylwerbers beziehen.
Wie bereits im Sachverhalt hinreichend dargelegt, hat sich das gesamte vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen bzw. die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung auf die Republik Ukraine und damit auf einen Staat bezogen, der aufgrund der an anderer Stelle oben näher ausgeführten Gründe als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hat festgestellt werden können, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Wie bereits im Sachverhalt hinreichend dargelegt, hat sich das gesamte vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen bzw. die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung auf die Republik Ukraine und damit auf einen Staat bezogen, der aufgrund der an anderer Stelle oben näher ausgeführten Gründe als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hat festgestellt werden können, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Kann der Herkunftsstaat eines Asylwerbers aber nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 8 Abs.6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gilt.Kann der Herkunftsstaat eines Asylwerbers aber nicht festgestellt werden, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gilt.
Nachdem die Ukraine als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hat festgestellt werden können, war es dem Asylgerichtshof nach der Rechtslage des § 8 AsylG 2005 auch verwehrt, eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe im Hinblick auf - und eine Ausweisung in - den vom Beschwerdeführer (bloß) behaupteten Herkunftsstaat (Ukraine) vorzunehmen. Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates lagen dem Asylgerichtshof, wie bereits oben dargelegt, aber nicht vor, da sämtliche Versuche den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen - siehe hiezu etwa die an anderer Stelle oben angeführten Bemühungen für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine bzw. Moldawien zu erhalten oder die Anfragen an Interpol Kiew bzw. Chisinau - ergebnislos verlaufen sind und somit auch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bewusst zu verschleiern trachtet. Auf Basis dessen war vom erkennenden Senat nach der Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 vorzugehen und der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Nachdem die Ukraine als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht hat festgestellt werden können, war es dem Asylgerichtshof nach der Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 2005 auch verwehrt, eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe im Hinblick auf - und eine Ausweisung in - den vom Beschwerdeführer (bloß) behaupteten Herkunftsstaat (Ukraine) vorzunehmen. Anhaltspunkte für die Feststellung des wahren Herkunftsstaates lagen dem Asylgerichtshof, wie bereits oben dargelegt, aber nicht vor, da sämtliche Versuche den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen - siehe hiezu etwa die an anderer Stelle oben angeführten Bemühungen für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine bzw. Moldawien zu erhalten oder die Anfragen an Interpol Kiew bzw. Chisinau - ergebnislos verlaufen sind und somit auch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat bewusst zu verschleiern trachtet. Auf Basis dessen war vom erkennenden Senat nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vorzugehen und der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Der belangten Behörde, die einen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar nicht festgestellt (siehe hiezu Seite 15 des angefochtenen Bescheides), aber die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz (sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch subsidiär Schutzberechtigten) dann in Hinblick auf den behaupteten Herkunftsstaat Ukraine vorgenommen und den Beschwerdeführer auch dorthin ausgewiesen hat, sei an dieser Stelle mitgegeben, dass die (zudem nicht zu § 3 AsylG 1997 ergangene) Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, für die (hier anzuwendende) Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich ist. (Vgl. hiezu den klaren Wortlaut der Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 sowie E VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020)Der belangten Behörde, die einen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar nicht festgestellt (siehe hiezu Seite 15 des angefochtenen Bescheides), aber die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz (sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch subsidiär Schutzberechtigten) dann in Hinblick auf den behaupteten Herkunftsstaat Ukraine vorgenommen und den Beschwerdeführer auch dorthin ausgewiesen hat, sei an dieser Stelle mitgegeben, dass die (zudem nicht zu Paragraph 3, AsylG 1997 ergangene) Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, für die (hier anzuwendende) Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich ist. (Vgl. hiezu den klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 sowie E VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020)
Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.
Wie bereits festgestellt kam dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein, nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu. Ganz im Gegenteil, wurde gegen den Beschwerdeführer doch im Jahre 2004 rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt.
Ein besonders schützens- oder beachtenswertes Privat- und Familienleben war seitens des erkennenden Senates aufgrund der in der Begründung dargelegten Überlegungen ebenso wie dessen tatsächliche (durchgehende) Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht festzustellen. Gegen den Schutz eines allenfalls bestehenden Familien- und Privatlebens und für ein Überwiegen der Interessen der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie einem geordneten Fremden- und Sicherheitswesen würden zudem sprechen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden und bereits mehrfach in Zusammenhang mit Straftaten auffällig geworden ist. Auch gegenwärtig liegt gegen den untergetauchten Beschwerdeführer wieder eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vor. Der Beschwerdeführer, der seinen Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Verfahren mehrfach nicht nachgekommen ist und sich dem Verfahren entzogen hat, hat auch wiederholt gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot bzw. fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er mehrfach illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Seinen ersten Asylantrag hat der Beschwerdeführer erst gestellt, nachdem er in Zusammenhang mit einer Straftat aufgegriffen wurde. Wie bereits im Drittverfahren, brachte der Beschwerdeführer auch den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (hier: nach Vollzug einer Strafhaft) aus dem Stande der Schubhaft ein. Nachdem der Beschwerdeführer in den von ihm angestrengten Asylverfahren, wie in der Begründung dargestellt, seine Fluchtgründe ebenso wie seine Identität mehrfach gewechselt hat, musste sich dieser auch der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus (jedenfalls nach Ergehen des angefochtenen Bescheides) hinlänglich bewusst sein.Ein besonders schützens- oder beachtenswertes Privat- und Familienleben war seitens des erkennenden Senates aufgrund der in der Begründung dargelegten Überlegungen ebenso wie dessen tatsächliche (durchgehende) Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht festzustellen. Gegen den Schutz eines allenfalls bestehenden Familien- und Privatlebens und für ein Überwiegen der Interessen der Republik Österreich an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie einem geordneten Fremden- und Sicherheitswesen würden zudem sprechen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden und bereits mehrfach in Zusammenhang mit Straftaten auffällig geworden ist. Auch gegenwärtig liegt gegen den untergetauchten Beschwerdeführer wieder eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer, der seinen Mitwirkungspflichten im gegenständlichen Verfahren mehrfach nicht nachgekommen ist und sich dem Verfahren entzogen hat, hat auch wiederholt gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot bzw. fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er mehrfach illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Seinen ersten Asylantrag hat der Beschwerdeführer erst gestellt, nachdem er in Zusammenhang mit einer Straftat aufgegriffen wurde. Wie bereits im Drittverfahren, brachte der Beschwerdeführer auch den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (hier: nach Vollzug einer Strafhaft) aus dem Stande der Schubhaft ein. Nachdem der Beschwerdeführer in den von ihm angestrengten Asylverfahren, wie in der Begründung dargestellt, seine Fluchtgründe ebenso wie seine Identität mehrfach gewechselt hat, musste sich dieser auch der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus (jedenfalls nach Ergehen des angefochtenen Bescheides) hinlänglich bewusst sein.
Unter Berücksichtigung des Gesagten, gelangt der Asylgerichtshof unter Erwägung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt und den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als notwendig und gerechtfertigt erscheinen lässt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Anhaltspunkte für derartige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, liegen keine vor und wurde auch durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, sodass sich die belangte Behörde mit der Frage der Gewährung eines Durchführungsaufschubes nicht zu beschäftigen hatte.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Religion, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
04.01.2011